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D-3131/2012

D-3131/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das BFM ist anzuweisen, die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu orientieren, damit allfällige Vorkehrungen getroffen werden können.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3131/2012/wif Urteil vom 18. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren [...], Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, eigenen Angaben zufolge als Kleinkind zusammen mit ihrer Familie aus Eritrea ausreiste und nach Äthiopien übersiedelte, dass sie Äthiopien im Jahr 2006 verlassen und zunächst via den Sudan und Libyen nach Italien gelangt sei, dass sie am 27. März 2012 illegal in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2012 summarisch befragt wurde, wobei ihr unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Italien (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte, sie könne in Italien nicht leben, dort würden Hunde besser behandelt als Flüchtlinge, sie verlange zumindest einmal pro Tag ein Essen sowie ein sauberes Zimmer zum schlafen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Mai 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 12. November 2007 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten, dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis spätestens am 17. November 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, es gebe in Italien kein Essen, kein Dach über dem Kopf und keine Arbeit, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spreche, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Auf­nahmerichtlinie) umgesetzt habe und die Beschwerdeführerin daher bei den zuständigen italienischen Behörden ihre Bedürfnisse anmelden könne, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs als zuständig zu erachten, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwer­de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien superprovisorische Massnahmen zu treffen (Vollzugsstopp), es sei die vollumfängliche unent­geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom 8. Juni 2012 sowie ein Ultraschallbild (Kopien) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer­den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort gemäss dem durchgeführten Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank am 12. November 2007 ein Asylgesuch gestellt hat, dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zu­ständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkom­men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As­soziie­rungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 2. Mai 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme der Beschwerdeführerin stillschweigend zu, dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens der Beschwerdeführerin der vorgängige Aufenthalt in Italien sowie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird, dass indessen in der Beschwerde geltend gemacht wird, es dränge sich im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf Art. 15 Dublin-II-VO ein Selbsteintritt der Schweiz auf, dass ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe in Italien keine Zukunftsperspektive und habe dort unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen, wobei sie kein Essen, keine Unterkunft und keine Hilfe erhalten habe, was gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse, dass die prekäre Situation für Asylsuchende in Italien durch den Bericht von Bethke/Bender zuhanden von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 sowie den Bericht des Bundesdiakonieverbandes und Pro Asyl aus dem Jahr 2012 bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin im vierten Monat schwanger sei und ihr Lebenspartner und Vater des ungeborenen Kindes, S. B. (gleiche N-Num­mer), mit welchem sie seit dem Jahr 2009 zusammenlebe, zurzeit ebenfalls in der Schweiz sei (hängiges Asylverfahren), dass diese familiäre Bindung berücksichtigt werden müsse, dass die von der Beschwerdeführerin angerufene, in Art. 15 Dublin-II-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel indessen grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung zuständigen Staat aufhält, dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen), dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit offensichtlich nicht in Italien, sondern in der Schweiz aufhält, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur An­wendung gelangt, dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO (Vorgehen betreffend Personen, welche wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen sind) ausdrücklich nur anwendbar ist, wenn die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, was vorliegend den Akten zufolge nicht der Fall ist, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien ferner auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, dass keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt und die geltend gemachte Beziehung überdies nicht bereits im Herkunftsland bestand, weshalb der Lebenspartner der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II VO gilt und daher nicht vom Vorliegen einer gefestigten oder gar eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, welche durch Art. 8 EMRK geschützt wäre, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin daran nichts ändert, zumal kein ausgewiesenes Kindsverhältnis besteht, dass sich Ausführungen zum Kindeswohl (vgl. die entsprechende Bemerkung auf S. 3 der Beschwerde) erübrigen, da das Kind noch gar nicht geboren wurde, dass bezüglich der geltend gemachten, prekären Lebensbedingungen in Italien vorab festzustellen ist, dass Italien Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien ausserdem an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men­schen­wür­di­ges Leben zu ermöglichen, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einem erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nach konstanter Praxis in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.), dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen -auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass angesichts der Aktenlage keine Veranlassung besteht, vorliegend die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK sowie an das Rückschiebungsverbot hält (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen möglich und zumutbar wäre, sich - allenfalls mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen oder eines Anwaltes - in Italien und subsidiär vor dem Euro­päischen Gerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen eine allfällige Nichteinhaltung der erwähnten Mindeststandards zu wehren, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen, dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das BFM indessen anzuweisen ist, die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu orientieren, damit allfällige Vorkehrungen getroffen werden können, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung bestand, superprovisorische Massnahmen (Vollzugsstopp) zu ergreifen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das BFM ist anzuweisen, die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu orientieren, damit allfällige Vorkehrungen getroffen werden können.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: