Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3848/2012/mel Urteil vom 24. Oktober 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 23. April 2012 auf Vorhalt, ihm sei in Italien ein Permesso di Soggiorno im Jahre 2007 und 2008 ausgestellt worden, ausführte, die ganze Zeit (2006 - 2012) in Italien gelebt zu haben (A 15 S. 10), dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund seiner Vorbringen Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde, dass er vorbrachte, mangels Zukunftsperspektiven nicht dorthin zurückkehren zu wollen und dass er von Freunden seiner vormaligen Freundin von der Existenz seines Sohnes in der Schweiz erfahren habe, den er finden und von dem er nicht getrennt leben wolle, dass seine jetzige Partnerin, C._______, schwanger sei, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 2. Mai 2012 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständigen italienischen Behörden zum Rückübernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2012 - eröffnet am 18. Juli 2012 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer sei am 15. Juni 2007 eine bis zum 2. August 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien ausgestellt worden, dass das BFM gestützt darauf die italienischen Behörden am 2. Mai 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersucht habe, dass Italien innert festgelegter Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen habe, womit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 3. Juli 2012 an Italien übergegangen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass er weder den Namen des Kindes nennen könne noch dessen Aufenthaltsort kenne, womit er keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz ableiten könne, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs in eigener Zuständigkeit veranlassen könnten, dass die aktuelle Lebenspartnerin über keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfüge, woraus der Beschwerdeführer selber einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten könne, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 3. Januar 2013 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass die Begründung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 23. April 2012 (mangels Zukunftsperspektiven in Italien nicht leben zu wollen) kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstelle, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und der Beschwerdeführer sich daher an die zuständige Behörde wenden könne, um die von ihm beanspruchten Bedürfnisse anzumelden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs als zuständig zu erachten, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien superprovisorische Massnahmen zu treffen (Vollzugsstopp), es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass nach vorgängiger Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG (25. Juli 2012) mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährt wurde (Art. 107a AsylG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner schwangeren Lebenspartnerin in die Schweiz eingereist, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 auf das Asylgesuch der Lebenspartnerin im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht eingetreten sei und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2012 (D-3131/2012) abgewiesen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 die Verfügung vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Wiederaufnahme und Durchführung des nationalen Asylverfahrens gemäss den gesetzlichen Vorschriften verfügt habe, da sich im Rahmen der Überstellung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden herausgestellt habe, dass sie in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, was eine Rückübernahme im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht zulasse, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2012 belegt sei und die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung auch nicht als aussichtslos erscheinen würden, dass das BFM in der Vernehmlassung vom 23. August 2012 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass hinsichtlich der Begründung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2012 das Replikrecht eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2012 um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik und eines Vaterschaftstests ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 das entsprechende Gesuch um Fristerstreckung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Einreise des Beschwerdeführers via Italien in die Schweiz unbestritten ist, dass die italienischen Behörden innert massgebender Frist das Ersuchen der Schweizer Behörden vom 2. Mai 2012 um Rückübernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 28. März 2012 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass indessen in der Beschwerde geltend gemacht wird, es dränge sich im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf Art. 15 Dublin-II-VO ein Selbsteintritt der Schweiz auf, dass ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Italien keine Zukunftsperspektive und habe dort unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen, wobei er kein Essen, keine Unterkunft und keine Hilfe erhalten habe, was gegen Art. 3 EMRK verstosse, dass die prekäre Situation für Asylsuchende in Italien durch den Bericht von Bethke/Bender zuhanden von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 sowie den Bericht des Bundesdiakonieverbandes und Pro Asyl aus dem Jahr 2012 bestätigt werde, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (gleiche N-Nummer) mit der er seit dem Jahr 2009 zusammenlebe, im vierten Monat schwanger sei und das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens verfügt habe (vgl. Instruktionsverfügung vom 17. August 2012, S. 5 hiervor), dass diese familiäre Bindung berücksichtigt werden müsse, dass - wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2012 ausgeführt hat - die vom Beschwerdeführer angerufene, in Art. 15 Dublin-II-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel indessen grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung zuständigen Staat aufhält, dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen), dass sich der Beschwerdeführer zurzeit offensichtlich nicht in Italien, sondern in der Schweiz aufhält, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung gelangt, dass im Zusammenhang mit einem gestützt auf die Situation seiner Lebenspartnerin abgeleiteten Bleibe- respektive Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz unter anderem auf die zutreffenden Ausführungen in der zuvor erwähnten Vernehmlassung zu verweisen ist, dass die Lebenspartnerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und ihre Rückkehr dorthin nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens sondern im Rahmen der bilateralen Rückübernahme gestützt auf das Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge zu erfolgen hat, dass ein entsprechendes an Italien gerichtetes Ersuchen zur Zeit noch hängig ist, dass der aktuelle Aufenthalt der Lebenspartnerin in der Schweiz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht das Erfordernis eines unbeschränkten Aufenthaltsrechts aufweist, dass die Lebenspartnerin aufgrund des Flüchtlingsstatus in Italien über ein Aufenthaltsrecht verfügt und es ihr unbenommen bleibt, die Schweiz mit dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis zu verlassen und nach Italien zurückzukehren, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien demnach keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, welcher inhaltlich dieselben Ansprüche wie des Grundsatzes der Einheit der Familie von Art. 44 Abs. 1 AsylG begründet (vgl. EMARK 1994 Nr. 12 E. 4 S. 108 f.), dass der Vollständigkeit halber indes festzuhalten ist, dass das BFM dem familiären Bindungsaspekt im Rahmen der Überstellung nach Italien im Sinne einer Koordination der Wegweisungen des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin Rechnung zu tragen hat, dass bezüglich der geltend gemachten, prekären Lebensbedingungen in Italien vorab festzustellen ist, dass Italien Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien ausserdem an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einem erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nach konstanter Praxis in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.), dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass angesichts der Aktenlage keine Veranlassung besteht, vorliegend die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK sowie an das Rückschiebungsverbot hält (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich und zumutbar wäre, sich - allenfalls mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen oder eines Anwaltes - in Italien und subsidiär vor dem Europäischen Gerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen eine allfällige Nichteinhaltung der erwähnten Mindeststandards zu wehren, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen, dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass jedoch - wie bereits oben erwähnt - das BFM dem familiären Bindungsaspekt des Beschwerdeführers im Rahmen der Überstellung nach Italien im Sinne einer Koordination mit dem Verfahren seiner Lebenspartnerin Rechnung zu tragen hat, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2012 gutgeheissen wurde, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung bisher unbehandelt gebliebene Gesuch hingegen abzuweisen ist, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, was in casu zu verneinen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: