Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit, stellte am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie haben wegen ihrer kranken Mutter oft in der Schule gefehlt, da sie diese habe pflegen müssen. Wegen dieser Absenzen sei sie öfters gebüsst worden. Im Jahre (...) habe sie mit der Schule aufgehört, worauf sie von der Verwaltung eine Vorladung erhalten habe. Gemäss dieser Vorladung sei sie gesucht worden und sie hätte sich bei der Verwaltung melden sollen. Diese habe ihr gedroht, sie nach C._______ zu schicken. Nach Erhalt der Vorladung sei sie noch längere Zeit respektive bis im Jahre (...) in Eritrea geblieben, obwohl sie während dieser Zeit gesucht worden sei. Sie habe sich aber im Dorf D._______ aufgehalten und sei im Jahre (...) beziehungsweise im (...) ausgereist. Sie habe sich nach ihrer Ausreise zunächst nach Italien begeben, wo sie im E._______ in Sizilien daktyloskopiert worden sei und man ihr in der Folge eine Permesso di Soggiorno ausgestellt habe, die ein Jahr gültig gewesen sei. Daraufhin habe sie während (...) in Rom gelebt und sei anschliessend mit dem Zug bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Rückführung nach Italien gewährt. Sie führte dabei aus, eine Wegweisung nach Italien komme einer Rückführung nach Eritrea gleich, da man in Italien keine Rechte, keine Unterkunft und keine Möglichkeit zur Führung eines normalen Lebens habe. Mit Entscheid des BFM vom 11. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.b. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 28. Juli 2011 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. A.c. Mit Verfügung vom 15. August 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton F._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 13. August 2011 auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 13. Februar 2012 zu erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2011 geltend gemachten Einwände vermöchten die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht zu widerlegen. Italien sei ein funktionierender Rechtsstaat, welcher die Menschenrechte respektiere. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben des Migrationsamtes des Kantons F._______ vom 16. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin als "verschwunden am 08.09.2011" gemeldet. A.e. Das BFM orientierte am 28. September 2011 die italienischen Behörden über das Verschwinden der Beschwerdeführerin und beantragte die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Dublin-II-VO. B. Am 10. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. August 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen eine massgeblich veränderte Sachlage an. So habe sie sich im Sommer 2011 in ihren jetzigen Lebenspartner G._______ (N_______) verliebt, der am (...) in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Als sie im September 2011 nach Italien zurückgekehrt sei, habe sie den Verdacht gehegt, dass sie schwanger sein könnte, und sei darum in die Schweiz zurückgereist, wo sich ihr Verdacht nach einer Kontrolle beim Gynäkologen zur Gewissheit verdichtet habe. Der vom Gynäkologen errechnete Geburtstermin sei (...). Sie wolle mit ihrem Lebenspartner zusammen leben, heiraten und das Kind gemeinsam aufziehen. Es sei zwischen ihr und G._______ eine familienähnliche Gemeinschaft entstanden, weshalb die Schweiz gemäss Art. 7 Dublin-II-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Ferner sei sie dem Kanton H._______ zuzuweisen, damit sie während der Schwangerschaft und darüber hinaus mit dem Kindsvater zusammen leben könne. Sollte das BFM wider Erwarten nicht von einer Familieneinheit ausgehen, sei gestützt auf die humanitäre Klausel das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Der Vorinstanz seien die miserablen Unterbringungsmöglichkeiten und die fehlende behördliche Unterstützung für Personen im Asylverfahren in Italien hinlänglich bekannt. Diese Umstände seien für eine schwangere Frau - insbesondere in den Wintermonaten - nicht zumutbar. Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 21. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin am gleichen Tag vom BFM zu den Umständen ihrer Rückkehr nach Italien im September 2011 befragt. Am 2. Dezember 2011 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem mutmasslichen Nichteintretensentscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch. Die Beschwerdeführerin verwies auf das schwierige Leben in Italien und darauf, dass dort die Rechte der Flüchtlinge nicht gewahrt würden. Ihre Rechtsvertreterin wies per Faxeingabe vom 29. November 2011 auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hin und beantragte die Aufnahme in das nationale Verfahren. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beurteilte das BFM das neue Asylgesuch als Gesuch um Wiedererwägung (Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage), trat darauf nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 15. August 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen und sie sei dem Kanton H._______ zuzuweisen. Weiter seien in prozessualer Hinsicht die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 23. Dezember 2011 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.
E. 2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid am Schluss ihrer Erwägungen fest, dass das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, verfügte demgegenüber im Dispositiv, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Das zentrale Element einer Verfügung ist das Dispositiv, d.h. die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordneten Rechte und Pflichten. Dieses Rechtsverhältnis hat korrekt und vollständig im Dispositiv abgebildet zu sein, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Dementsprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar und bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen, wobei die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen hat (Philippe Weissenberger, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 44). Das BFM trat gemäss Dispositiv seines Entscheides auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, erklärte die Verfügung vom 15. August 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. In der Begründung legte die Vorinstanz dar, inwiefern dem eingereichten Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen seien, weshalb das Dispositiv den wahren Bedeutungsgehalt des angefochtenen Entscheides wiedergibt.
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen fest, die italienischen Behörden seien gestützt auf die Dublin-II-VO verpflichtet, das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen, und hätten ihrer Übernahme zugestimmt. Somit obliege es den italienischen Behörden, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu regeln und ihr gegebenenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin als verschwunden gegolten habe, habe das BFM die italienischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht, welche nun bis zum 13. Februar 2013 laufe. Bezüglich der geltend gemachten mangelnden Unterstützung sei festzuhalten, dass Italien die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich daher mit ihren Anliegen an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Bezüglich der geltend gemachten schützenswerten familienähnlichen Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ müsse festgehalten werden, dass eine solche Gemeinschaft nicht vorliege, weil es sich nicht - wie behauptet - um eine gelebte und somit schützenswerte Beziehung handle. Die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit eine familienähnliche Beziehung gelebt. Zudem sei die Vaterschaft des ungeborenen Kindes nicht nachgewiesen. Daher könne auch dem Anspruch auf Zuteilung der Beschwerdeführerin in den Kanton H._______ nicht entsprochen werden, da ein solcher Anspruch lediglich dann bestehe, wenn ein minderjähriges Kind dem Aufenthaltskanton der Eltern beziehungsweise ein "Ehegatte" demjenigen des anderen Ehegatten zugeteilt werden soll. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil keine familienähnliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ bestehe. Es lägen somit zusammenfassend keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. August 2011 beseitigen könnten.
E. 3.2 In der Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 wurde mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin nicht explizit zu, sondern gaben keine Antwort auf das Ersuchen der Vorinstanz. Aufgrund der sogenannten Verfristung ist Italien indessen dennoch zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), weshalb dieser Mangel in der Begründung nicht entscheidwesentlich ist.
E. 3.3 Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Nach Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stellt eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Gesuchsteller vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird im Weiteren von der Prämisse ausgegangen, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2).
E. 3.3.1 Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien komme in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach respektive verstosse in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie. Es liegen keine Anhaltspunkte für derart gravierende Mängel des italienischen Asylsystems vor, so dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Durch die stillschweigende Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin ist Italien zudem verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich der italienische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und der Beschwerdeführerin den Zugang zur Weiterführung des Asylverfahrens verweigern würde, liegen ebenfalls keine vor. Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht in der Lage zu konkretisieren, inwiefern in Italien eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen jedenfalls die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführerin, gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2011 betreffend die Situation von Dublin-RückkehrerInnen in Italien, wonach auch Verletzliche nicht über längere Zeit in zur Verfügung gestellten Strukturen unterkommen könnten, sondern ebenfalls auf der Strasse landeten, in besetzten Häusern unterkommen und bei Hilfsorganisationen um Unterstützung nachsuchen müssten, ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien nicht darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht zu erhalten. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik. Nach konstanter Praxis erkennt das Gericht jedoch in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.). Nach Kenntnis des Gerichts werden Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt und - neben den staatlichen Strukturen - nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise hat die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Im Übrigen stünde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen oder allenfalls eines Anwaltes in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren. Indessen ist das BFM darauf hinzuweisen, die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihre gesundheitliche Situation zu orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können.
E. 3.3.3 Weiter kann die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist nämlich Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO insofern zu berücksichtigen, als eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des Abkommens, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Ferner ist gemäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO der (andere) Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-VO). Den Akten zufolge liegt bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vor und es wurde auch kein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet. Ebenso wenig bestand bereits eine Familie im Herkunftsland und es sind überdies keine Hinweise ersichtlich, dass vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK oder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ ausgegangen werden könnte. Ebenso wenig kann G._______ demzufolge als Familienangehöriger im Sinne von Art. 7 Dublin-II-VO betrachtet werden. An dieser Einschätzung vermag auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal kein ausgewiesenes Kindsverhältnis besteht. Sodann würde auch eine allfällige Anerkennung des werdenden Kindes durch G._______ die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien nicht als unzulässig im Sinne von Art. 8 EMRK erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6490/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4). Die Berufung auf Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) bleibt im Lichte obiger Ausführungen daher unbehelflich.
E. 3.3.4 Mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und es der Beschwerdeführerin mithin offen steht, ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus weiter voran zu treiben.
E. 3.3.5 Überdies ist der Vollständigkeit halber mit Blick auf die allfällige Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO festzuhalten, dass die dort geregelte humanitäre Klausel ausschliesslich als Rechtsgrundlage dient, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15) und die Klausel folglich bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend keine Anwendung finden. Weiter entscheiden die Mitgliedstaaten gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Mithin findet Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO bereits deshalb keine Anwendung, da im Heimatland eigenen Angaben zufolge offensichtlich keine familiäre Bindung vorhanden war.
E. 3.3.6 Letztlich vermögen die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die Schwangerschaft sowie die Beziehung mit dem angeblichen Vater des werdenden Kindes den Anforderungen an die humanitären Gründe (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht zu genügen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2).
E. 3.4 Somit besteht bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen.
E. 3.5 Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. November 2011 nicht eingetreten. Das Gesuch, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton H._______ zuzuweisen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 5.2. Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6885/2011 Urteil vom 26. März 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N_______. Sachverhalt: A.a. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit, stellte am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie haben wegen ihrer kranken Mutter oft in der Schule gefehlt, da sie diese habe pflegen müssen. Wegen dieser Absenzen sei sie öfters gebüsst worden. Im Jahre (...) habe sie mit der Schule aufgehört, worauf sie von der Verwaltung eine Vorladung erhalten habe. Gemäss dieser Vorladung sei sie gesucht worden und sie hätte sich bei der Verwaltung melden sollen. Diese habe ihr gedroht, sie nach C._______ zu schicken. Nach Erhalt der Vorladung sei sie noch längere Zeit respektive bis im Jahre (...) in Eritrea geblieben, obwohl sie während dieser Zeit gesucht worden sei. Sie habe sich aber im Dorf D._______ aufgehalten und sei im Jahre (...) beziehungsweise im (...) ausgereist. Sie habe sich nach ihrer Ausreise zunächst nach Italien begeben, wo sie im E._______ in Sizilien daktyloskopiert worden sei und man ihr in der Folge eine Permesso di Soggiorno ausgestellt habe, die ein Jahr gültig gewesen sei. Daraufhin habe sie während (...) in Rom gelebt und sei anschliessend mit dem Zug bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Rückführung nach Italien gewährt. Sie führte dabei aus, eine Wegweisung nach Italien komme einer Rückführung nach Eritrea gleich, da man in Italien keine Rechte, keine Unterkunft und keine Möglichkeit zur Führung eines normalen Lebens habe. Mit Entscheid des BFM vom 11. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.b. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 28. Juli 2011 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. A.c. Mit Verfügung vom 15. August 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton F._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 13. August 2011 auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 13. Februar 2012 zu erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2011 geltend gemachten Einwände vermöchten die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht zu widerlegen. Italien sei ein funktionierender Rechtsstaat, welcher die Menschenrechte respektiere. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben des Migrationsamtes des Kantons F._______ vom 16. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin als "verschwunden am 08.09.2011" gemeldet. A.e. Das BFM orientierte am 28. September 2011 die italienischen Behörden über das Verschwinden der Beschwerdeführerin und beantragte die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Dublin-II-VO. B. Am 10. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. August 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen eine massgeblich veränderte Sachlage an. So habe sie sich im Sommer 2011 in ihren jetzigen Lebenspartner G._______ (N_______) verliebt, der am (...) in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Als sie im September 2011 nach Italien zurückgekehrt sei, habe sie den Verdacht gehegt, dass sie schwanger sein könnte, und sei darum in die Schweiz zurückgereist, wo sich ihr Verdacht nach einer Kontrolle beim Gynäkologen zur Gewissheit verdichtet habe. Der vom Gynäkologen errechnete Geburtstermin sei (...). Sie wolle mit ihrem Lebenspartner zusammen leben, heiraten und das Kind gemeinsam aufziehen. Es sei zwischen ihr und G._______ eine familienähnliche Gemeinschaft entstanden, weshalb die Schweiz gemäss Art. 7 Dublin-II-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Ferner sei sie dem Kanton H._______ zuzuweisen, damit sie während der Schwangerschaft und darüber hinaus mit dem Kindsvater zusammen leben könne. Sollte das BFM wider Erwarten nicht von einer Familieneinheit ausgehen, sei gestützt auf die humanitäre Klausel das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Der Vorinstanz seien die miserablen Unterbringungsmöglichkeiten und die fehlende behördliche Unterstützung für Personen im Asylverfahren in Italien hinlänglich bekannt. Diese Umstände seien für eine schwangere Frau - insbesondere in den Wintermonaten - nicht zumutbar. Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 21. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin am gleichen Tag vom BFM zu den Umständen ihrer Rückkehr nach Italien im September 2011 befragt. Am 2. Dezember 2011 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem mutmasslichen Nichteintretensentscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch. Die Beschwerdeführerin verwies auf das schwierige Leben in Italien und darauf, dass dort die Rechte der Flüchtlinge nicht gewahrt würden. Ihre Rechtsvertreterin wies per Faxeingabe vom 29. November 2011 auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hin und beantragte die Aufnahme in das nationale Verfahren. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beurteilte das BFM das neue Asylgesuch als Gesuch um Wiedererwägung (Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage), trat darauf nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 15. August 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen und sie sei dem Kanton H._______ zuzuweisen. Weiter seien in prozessualer Hinsicht die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 23. Dezember 2011 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind. 2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid am Schluss ihrer Erwägungen fest, dass das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, verfügte demgegenüber im Dispositiv, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Das zentrale Element einer Verfügung ist das Dispositiv, d.h. die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordneten Rechte und Pflichten. Dieses Rechtsverhältnis hat korrekt und vollständig im Dispositiv abgebildet zu sein, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Dementsprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar und bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen, wobei die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen hat (Philippe Weissenberger, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 44). Das BFM trat gemäss Dispositiv seines Entscheides auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, erklärte die Verfügung vom 15. August 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. In der Begründung legte die Vorinstanz dar, inwiefern dem eingereichten Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen seien, weshalb das Dispositiv den wahren Bedeutungsgehalt des angefochtenen Entscheides wiedergibt. 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen fest, die italienischen Behörden seien gestützt auf die Dublin-II-VO verpflichtet, das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen, und hätten ihrer Übernahme zugestimmt. Somit obliege es den italienischen Behörden, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu regeln und ihr gegebenenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin als verschwunden gegolten habe, habe das BFM die italienischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht, welche nun bis zum 13. Februar 2013 laufe. Bezüglich der geltend gemachten mangelnden Unterstützung sei festzuhalten, dass Italien die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich daher mit ihren Anliegen an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Bezüglich der geltend gemachten schützenswerten familienähnlichen Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ müsse festgehalten werden, dass eine solche Gemeinschaft nicht vorliege, weil es sich nicht - wie behauptet - um eine gelebte und somit schützenswerte Beziehung handle. Die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit eine familienähnliche Beziehung gelebt. Zudem sei die Vaterschaft des ungeborenen Kindes nicht nachgewiesen. Daher könne auch dem Anspruch auf Zuteilung der Beschwerdeführerin in den Kanton H._______ nicht entsprochen werden, da ein solcher Anspruch lediglich dann bestehe, wenn ein minderjähriges Kind dem Aufenthaltskanton der Eltern beziehungsweise ein "Ehegatte" demjenigen des anderen Ehegatten zugeteilt werden soll. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil keine familienähnliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ bestehe. Es lägen somit zusammenfassend keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. August 2011 beseitigen könnten. 3.2. In der Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 wurde mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin nicht explizit zu, sondern gaben keine Antwort auf das Ersuchen der Vorinstanz. Aufgrund der sogenannten Verfristung ist Italien indessen dennoch zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), weshalb dieser Mangel in der Begründung nicht entscheidwesentlich ist. 3.3. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Nach Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stellt eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Gesuchsteller vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird im Weiteren von der Prämisse ausgegangen, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). 3.3.1. Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien komme in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach respektive verstosse in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie. Es liegen keine Anhaltspunkte für derart gravierende Mängel des italienischen Asylsystems vor, so dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Durch die stillschweigende Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin ist Italien zudem verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich der italienische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und der Beschwerdeführerin den Zugang zur Weiterführung des Asylverfahrens verweigern würde, liegen ebenfalls keine vor. Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht in der Lage zu konkretisieren, inwiefern in Italien eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen jedenfalls die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen. 3.3.2. Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführerin, gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2011 betreffend die Situation von Dublin-RückkehrerInnen in Italien, wonach auch Verletzliche nicht über längere Zeit in zur Verfügung gestellten Strukturen unterkommen könnten, sondern ebenfalls auf der Strasse landeten, in besetzten Häusern unterkommen und bei Hilfsorganisationen um Unterstützung nachsuchen müssten, ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien nicht darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht zu erhalten. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik. Nach konstanter Praxis erkennt das Gericht jedoch in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.). Nach Kenntnis des Gerichts werden Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt und - neben den staatlichen Strukturen - nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise hat die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Im Übrigen stünde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen oder allenfalls eines Anwaltes in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren. Indessen ist das BFM darauf hinzuweisen, die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihre gesundheitliche Situation zu orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können. 3.3.3. Weiter kann die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist nämlich Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO insofern zu berücksichtigen, als eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des Abkommens, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Ferner ist gemäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO der (andere) Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-VO). Den Akten zufolge liegt bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vor und es wurde auch kein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet. Ebenso wenig bestand bereits eine Familie im Herkunftsland und es sind überdies keine Hinweise ersichtlich, dass vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK oder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ ausgegangen werden könnte. Ebenso wenig kann G._______ demzufolge als Familienangehöriger im Sinne von Art. 7 Dublin-II-VO betrachtet werden. An dieser Einschätzung vermag auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal kein ausgewiesenes Kindsverhältnis besteht. Sodann würde auch eine allfällige Anerkennung des werdenden Kindes durch G._______ die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien nicht als unzulässig im Sinne von Art. 8 EMRK erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6490/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4). Die Berufung auf Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) bleibt im Lichte obiger Ausführungen daher unbehelflich. 3.3.4. Mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und es der Beschwerdeführerin mithin offen steht, ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus weiter voran zu treiben. 3.3.5. Überdies ist der Vollständigkeit halber mit Blick auf die allfällige Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO festzuhalten, dass die dort geregelte humanitäre Klausel ausschliesslich als Rechtsgrundlage dient, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15) und die Klausel folglich bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend keine Anwendung finden. Weiter entscheiden die Mitgliedstaaten gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Mithin findet Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO bereits deshalb keine Anwendung, da im Heimatland eigenen Angaben zufolge offensichtlich keine familiäre Bindung vorhanden war. 3.3.6. Letztlich vermögen die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die Schwangerschaft sowie die Beziehung mit dem angeblichen Vater des werdenden Kindes den Anforderungen an die humanitären Gründe (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht zu genügen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2). 3.4. Somit besteht bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen. 3.5. Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. November 2011 nicht eingetreten. Das Gesuch, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton H._______ zuzuweisen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 5.2. Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: