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E-2828/2012

E-2828/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten - nach vorgängigen Aufenthalten in Italien und Österreich - am 9. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl. Das Gesuch begründeten Sie im Wesentlichen mit einer politisch und ethnisch motivierten Verfolgung ihres (damals im gleichen Asylverfahren befindlichen) Ehemannes beziehungsweise Vaters. Im Rahmen des den Beschwerdeführenden zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs machten diese im Wesentlichen eine in Italien bestehende Bedrohungslage seitens dort agierender Schlepper, deren Dienste sie in Anspruch genommen hätten, sowie gesundheitliche Gründe geltend. Am 24. Februar 2010 ersuchte das BFM Italien um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf ihren dortigen vorgängigen Aufenthalt mit Asylgesuchstellung und die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]). Die zuständige italienische Behörde stimmte am 5. Mai 2010 der (Wieder-)Aufnahme der Beschwerdeführenden zu. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Italien weg. Den Vollzug der Wegweisung nach Italien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2010, in welcher auch auf eine (...) Angeschlagenheit (...) insbesondere der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2010 als vollumfänglich unbegründet ab. Nach umfassenden Erwägungen speziell zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden, zur Sicherheits- und medizinischen Versorgungslage in Italien, zu völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Landes und zur Situation für Dublin-Rückkehrende kam das Gericht zum Schluss, dass kein Grund bestehe, weshalb die Schweiz zur Übernahme der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet wäre oder von ihrem Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen sollte. Auch erkannte das Gericht keinen Anlass zur Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien konnte in der Folge insbesondere infolge Kooperationsverweigerung der Beschwerdeführenden und Flugannullationen vorerst nicht realisiert werden. C. Mit Eingabe vom 29. März 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden (unter Einschluss des Ehemannes beziehungsweise Vaters) das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2010. Das Gesuch begründeten sie mit dem behauptungsgemässen Umstand, dass die gemäss Dublin-Rechtsgrundlagen vorgesehene Frist für ihre Überstellung nach Italien zwischenzeitlich abgelaufen und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei, was eine wiedererwägungsrelevante nachträglich veränderte Sachlage darstelle. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 5. April 2011 wurden die Beschwerdeführenden unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs (noch gar nicht eingetretener Fristablauf, Mitwirkungsverweigerung bei der Überstellung, Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs) zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.-- aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens bei unbenütztem Fristablauf und unter Verweigerung der beantragten Vollzugsaussetzung. Am 7. April 2011 wurde die gesamte Familie nach Italien überstellt. Mit Entscheid vom 6. Mai 2011 trat das BFM infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. D. Die Beschwerdeführenden ersuchten - nach zwischenzeitlichen weiteren Aufenthalten und Asylgesuchstellungen in Deutschland und den Niederlanden - am 27. Dezember 2011 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl. In ihren Gesuchen und im ihnen gewährten rechtlichen Gehör zu einer allfälligen erneuten Rücküberstellung nach Italien erwähnten sie im Wesentlichen die in Syrien und in Italien bestehenden Verfolgungs- und Bedrohungslagen. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz in Italien von den Schleppern vergewaltigt worden. Zudem habe sich der Ehemann beziehungsweise Vater zwischenzeitlich von der Familie getrennt. Nach eingetretener Verfristung eines am 18. Januar 2012 an Italien gestellten (Wieder-)Aufnahmeersuchens trat das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Italien weg. Den Vollzug der Wegweisung nach Italien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. In der Begründung verwies das Bundesamt insbesondere auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des italienischen Staates betreffend die dort angeblich bestehende Verfolgungs- und Bedrohungslage. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um einstweiligen Verzicht auf die Rücküberstellung nach Italien und stattdessen um Erstreckung der Ausreisefrist zwecks Vorbereitung der von ihnen angeblich beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Syrien. Mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2012 gab das BFM dem Gesuch sinngemäss statt. Gleichzeitig verwies es die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Vorbereitung und Organisation der Rückreise nach Syrien an die hierfür zuständige kantonale Rückkehrberatungsstelle. F. Am 21. März 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte und (seit der ersten Einreise) mittlerweilen fünfte Rechtsvertretung um Einsicht in ihre gesamten Asylverfahrensakten. Am 30. März 2012 leistete das BFM dem Ersuchen antragsgemäss Folge. G. Mit Eingabe vom 24. April 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2012 im Sinne der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Im umfangreich begründeten und durch zahlreiche Praxis- und Berichtsverweise sowie Beweismittel unterlegten Gesuch wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2012 eine wiedererwägungsrelevante wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Diese bestehe hauptsächlich in einem am 12. April 2012 erstellten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (AFK) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) betreffend ein (...) vom 11. April 2012 der erstrubrizierten Beschwerdeführerin. Dieses Konsilium und der Bericht hätten somit nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Diesem neuen Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vergewaltigung im April 2009 in Italien und der Konfrontation mit der drohenden Ausschaffung dorthin (...) leide. Im Falle einer Rückführung nach Italien, wo sie einer Verfolgungs- und Bedrohungssituation seitens ihrer Schlepper und Peiniger ausgesetzt sei, könne eine Verstärkung (...) nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei (...) indiziert. Angesichts dessen und in Vergegenwärtigung der Vulnerabilität der Familie und des sich in einem kritischen Zustand präsentierenden italienischen Asylsystems (betreffend Unterkunfts- und Erwerbsmöglichkeiten sowie medizinische Infrastruktur und Versorgung) müsse im Falle der Beschwerdeführenden mit einer Verletzung der völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen - insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - durch Italien gerechnet werden, was die Schweiz zumindest aus humanitären Gründen aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zum Selbsteintritt und zur materiellen Anhandnahme des Asylverfahrens verpflichte. Auf die weitere Begründung des Wiedererwägungsgesuchs und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. H. Das BFM lehnte dieses zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2012 unter Kostenfolge ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 8. Februar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In der Begründung erkannte das BFM, dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel keine wesentliche Veränderung der Sachlage zu begründen vermöchten und mithin keine Anpassung der Verfügung vom 8. Februar 2012 im Sinne eines Selbsteintritts oder bei der Zumutbarkeitsfrage erforderlich machten. Italien habe die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte und auch den Zugang zu einer medizinischen Versorgung gewährleiste, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Es lägen keine Hinweise vor, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Krankheitsbild in Italien nicht adäquat behandelt werden könne; eine medizinische und psychotherapeutische Versorgung werde in Italien zureichend gewährleistet. (...); jedoch würde die Berufung darauf im Hinblick auf ein behördliches Einlenken stossend erscheinen. Im Weiteren hält das Bundesamt weiter an seiner grundsätzlichen Feststellung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der italienischen Behörden gegenüber der geltend gemachten, von Drittpersonen ausgehenden Bedrohungslage fest. Schliesslich hält das Bundesamt auch betreffend die Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Italien unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an ihren bereits früher gemachten Erkenntnissen fest, wonach das italienische Asylsystem die Aufnahmerichtlinie nicht systematisch verletze und vulnerable Personen bevorzugt behandelt würden. I. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. Mai und Ergänzung vom 4. Juni 2012 gegen diesen Entscheid vom 18. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, die Anweisung der Vorinstanz zur Einholung eines (...) Gutachtens (...), eventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und Art. 3 EMRK, sub­eventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aufgrund humanitärer Gründe sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) mitsamt Beiordnung der rubrizierten Vertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. In der Begründung bekräftigen und wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen, insbesondere jene gemäss ihrem zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2012. Im Weiteren stellen sie fest, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Italien und die von der Schlepperbande ausgehende Bedrohungslage nicht bezweifle. Sodann rügen sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese die im Bericht des AFK erwähnte Indikation einer (...) Abklärung (...) weitgehend ignoriere, obwohl die medizinische Situation des Kindes für eine Dublin-Rücküberstellung durchaus rechtserheblich sei und dem Kindeswohl vorrangige Bedeutung zukomme. Ferner halten die Beschwerdeführenden an ihrer Einschätzung einer systematischen Verletzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien fest und unterlegen diese Auffassung mit Verweisen auf diverse nationale und internationale Gerichtsentscheide und Berichte. Insbesondere die gemäss dem eingereichten Bericht des AFK aufgrund der Vergewaltigung (...) angeschlagene und damit als besonders vulnerabel einzuschätzende Beschwerdeführerin und ihr (...) Kind wären einer erheblichen Gefährdungssituation in Italien ausgesetzt, zumal das Asylsystem dieses Landes überfordert sei und darunter insbesondere vulnerable Personen wie die Beschwerdeführenden zu leiden hätten. Somit sei vorliegend wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, jedenfalls aber aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen, auf eine Überstellung nach Italien zu verzichten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. J. Mit vorsorglichen Massnahmen vom 25. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2012 wurde auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetretenen, jedoch der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, wogegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. L. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2012 machen die Beschwerdeführenden auf eine zwischenzeitlich eingeleitete und kurz vor dem Abschluss stehende (...) Abklärung (...) aufmerksam. Diesbezüglich und im Übrigen auch betreffend die beim AFK in Behandlung befindlichen Beschwerdeführerin stünden zu gegebener Zeit neue Berichte in Aussicht, welche dannzumal eingereicht würden.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a). Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive (Revisions-)Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.

E. 5.1 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens machen die Beschwerdeführenden geltend, dass seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2012 eine wiedererwägungsrelevante wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei, welche hauptsächlich in einem am 12. April 2012 erstellten Bericht des AFK und ferner im vor allem für vulnerable Personen desolaten italienischen Asylsystem begründet liege. Die damit sich stellende Kernfrage, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer seither eingetretenen wesentlichen Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts zurecht verneint und mithin eine Anpassung seiner ursprünglichen Asylverfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung zutreffend verweigert hat, ist offensichtlich zu bejahen. Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort E. I) sind als gesetzes- und praxiskonform zu bestätigen. Tatsächlich lässt sich weder aus dem eingereichten Bericht der AFK noch aus den weiteren Vorbringen und Beweismitteln auf Wiedererwägungsebene eine erhebliche Veränderung der Sachlage seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2012 ableiten. Es kann hierzu beispielhaft auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-6885/2011 vom 26. März 2012 (dort E. 3 bis und mit E. 3.3.2) verwiesen werden. Eine vertieftere materielle Würdigung der Vorbringen auf Gesuchs- und Beschwerdeebene erübrigt sich insbesondere auch aus nachfolgenden Überlegungen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden versuchen über weite Teile ihres Wiedererwägungsgesuchs mit der Geltendmachung von angeblich neuen Tatsachen und Beweismitteln - insbesondere mit der Fokussierung auf den neuen Arztbericht des AFK - eine Neubeurteilung der in den bisherigen ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen zu erwirken. Die Entstehungszeitpunkte dieser Tatsachen und Beweismittel liegen aber grösstenteils vor Eintritt der Rechtskraft der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 8. Februar 2012 und sogar in oder vor den bereits erfolglos durchlaufenen und jedenfalls abgeschlossenen bisherigen Asyl- und Wiedererwägungsverfahren. Dies gilt speziell für die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Italien, deren (...) und die durch Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater entstandene verstärkte Vulnerabilität der Familie. Der eigentliche Dreh- und Angelpunkt des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs, der Bericht des AFK vom 12. April 2012, ist als solcher zwar neu im Sinne seines Entstehens nach der Verfügung vom 8. Februar 2012, beschlägt aber eine zuvor bereits bekannte und beurteilte Sachlage. Gründe dieser Art können aber bestenfalls als Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG vor dem BFM geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführenden haben indessen im ganzen vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nie einen solchen Revisionsgrund konkret angerufen. In Anbetracht des bereits oben Erwogenen (E. 4) bestand und besteht somit auch keinerlei Anlass, solche hypothetischen Revisionsgründe von Amtes wegen einer näheren Prüfung zu unterziehen. Den Beschwerdeführenden ist es selbstverständlich jederzeit unbenommen, den gesetzlichen und praxisgemässen Ansprüchen genügende Revisionsgründe im Rahmen eines dafür vorgesehenen und bei der zuständigen Behörde zu deponierenden Gesuchs (insbesondere mit Angabe des Anfechtungsobjekts, der Revisionstatbestände und -gründe und unter Darlegung der Rechtzeitigkeit) geltend zu machen. Bereits an dieser Stelle ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass die Revision und mithin die revisionsrechtlich begründete Wiedererwägung nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Unter dem Aspekt von Art. 66 Abs. 3 VwVG wäre daher nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführenden die wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel in Beachtung der ihnen zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihnen obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits in einem der bereits erfolglos durchlaufenen Asyl- oder Wiedererwägungsverfahren hätten geltend machen beziehungsweise beschaffen können. Soweit sie dies aber tatsächlich getan haben ([...], Vulnerabilität, Kritik am italienischen Asylsystem), können diese Gründe nicht wiedererwägungsweise als nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht werden. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der bisherigen Prozessgeschichte und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer ersten Einreise bereits mehrmals ausdrücklich oder implizit den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen mussten, wären künftige Eingaben - jedenfalls solche an das Bundesverwaltungsgericht - mit dem verstärkten Augenmerk auf das allfällige Vorliegen von Trölerei und mithin mutwilliger Prozessführung zu betrachten. Im vorliegenden Verfahren besteht in Anbetracht des Gesagten kein Anlass, weitere Berichte und Beweismittel abzuwarten oder Beweismassnahmen anzuordnen.

E. 5.3 Unbesehen des bislang Erwogenen hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen Zweifel an der Objektivität des eingereichten AFK-Berichts. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie eine Eigenschaft als Folter- oder Kriegsopfer geltend gemacht hat. Sodann erstaunt, dass es dem AFK aufgrund einer einzigen Konsultation vom Vortag und auf Basis einzig der (ungeprüften) Angaben der Beschwerdeführerin bereits möglich sein soll, eine unzweifelhafte Diagnose (...) zu stellen. Noch grösseres Erstaunen erweckt der Umstand, dass das AFK wiederum einzig aufgrund der (ungeprüften) Angaben der Beschwerdeführerin über (...) und ohne dieses Kind je zu Gesicht bekommen zu haben, ferndiagnostisch eine dringlich indizierte Abklärungs- und Behandlungsbedürftigkeit bei dieser Drittperson zu erkennen scheint. Im Übrigen erscheint das im Rahmen des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz geltend gemachte Vorbringen der Mehrfachvergewaltigung der Beschwerdeführerin vor den Augen ihrer Kinder durch Männer der Schlepperbande aufgrund ihrer Ausführungen (insbesonder Meldung der Autokennzeichen, Telefonnummern, Namen an die Polizei) als wenig glaubhaft, wobei die Frage der Glaubhaftigkeit vorliegend letztlich offengelassen werden kann.

E. 5.4 Soweit zudem im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren drohende (...) Beeinträchtigungen anderer Art bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Rückführung der Familie nach Italien geltend gemacht werden, erscheinen diese - wie bereits vom BFM in vorangegangenen Verfahren erkannt - für sich besehen nicht vollzugshinderlich. Vielmehr wird es Sache der psychiatrischen, medizinischen und betreuerischen Fachkräfte sein, die Beschwerdeführerin auf diese Rücküberstellung nach Italien in geeigneter Weise vorzubereiten und beispielsweise medikamentöse Massnahmen zu treffen. Eine allfällige Verweigerung der Einnahme von Medikamenten (vgl. AFK-Bericht S. 1 und 2) könnte aber nicht die Undurchführbarkeit der Rücküberstellung nach Italien bewirken.

E. 5.5 Schliesslich ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Revisionsgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ein Wiedererwägungsverfahren kann vor allem eine verpasste Beschwerdemöglichkeit oder eine durch Nichtleistung des Kostenvorschusses verpasste materielle Beurteilung des ordentlichen Rechtsmittels nicht ersetzen.

E. 5.6 Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2012 zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die gestellten Anträge, deren Begründung, die erhobenen Rügen, die Verweisberichte und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts des mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2828/2012 Urteil vom 11. Juli 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Syrien, vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten - nach vorgängigen Aufenthalten in Italien und Österreich - am 9. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl. Das Gesuch begründeten Sie im Wesentlichen mit einer politisch und ethnisch motivierten Verfolgung ihres (damals im gleichen Asylverfahren befindlichen) Ehemannes beziehungsweise Vaters. Im Rahmen des den Beschwerdeführenden zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs machten diese im Wesentlichen eine in Italien bestehende Bedrohungslage seitens dort agierender Schlepper, deren Dienste sie in Anspruch genommen hätten, sowie gesundheitliche Gründe geltend. Am 24. Februar 2010 ersuchte das BFM Italien um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf ihren dortigen vorgängigen Aufenthalt mit Asylgesuchstellung und die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]). Die zuständige italienische Behörde stimmte am 5. Mai 2010 der (Wieder-)Aufnahme der Beschwerdeführenden zu. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Italien weg. Den Vollzug der Wegweisung nach Italien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2010, in welcher auch auf eine (...) Angeschlagenheit (...) insbesondere der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2010 als vollumfänglich unbegründet ab. Nach umfassenden Erwägungen speziell zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden, zur Sicherheits- und medizinischen Versorgungslage in Italien, zu völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Landes und zur Situation für Dublin-Rückkehrende kam das Gericht zum Schluss, dass kein Grund bestehe, weshalb die Schweiz zur Übernahme der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet wäre oder von ihrem Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen sollte. Auch erkannte das Gericht keinen Anlass zur Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien konnte in der Folge insbesondere infolge Kooperationsverweigerung der Beschwerdeführenden und Flugannullationen vorerst nicht realisiert werden. C. Mit Eingabe vom 29. März 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden (unter Einschluss des Ehemannes beziehungsweise Vaters) das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2010. Das Gesuch begründeten sie mit dem behauptungsgemässen Umstand, dass die gemäss Dublin-Rechtsgrundlagen vorgesehene Frist für ihre Überstellung nach Italien zwischenzeitlich abgelaufen und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei, was eine wiedererwägungsrelevante nachträglich veränderte Sachlage darstelle. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 5. April 2011 wurden die Beschwerdeführenden unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs (noch gar nicht eingetretener Fristablauf, Mitwirkungsverweigerung bei der Überstellung, Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs) zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.-- aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens bei unbenütztem Fristablauf und unter Verweigerung der beantragten Vollzugsaussetzung. Am 7. April 2011 wurde die gesamte Familie nach Italien überstellt. Mit Entscheid vom 6. Mai 2011 trat das BFM infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. D. Die Beschwerdeführenden ersuchten - nach zwischenzeitlichen weiteren Aufenthalten und Asylgesuchstellungen in Deutschland und den Niederlanden - am 27. Dezember 2011 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl. In ihren Gesuchen und im ihnen gewährten rechtlichen Gehör zu einer allfälligen erneuten Rücküberstellung nach Italien erwähnten sie im Wesentlichen die in Syrien und in Italien bestehenden Verfolgungs- und Bedrohungslagen. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz in Italien von den Schleppern vergewaltigt worden. Zudem habe sich der Ehemann beziehungsweise Vater zwischenzeitlich von der Familie getrennt. Nach eingetretener Verfristung eines am 18. Januar 2012 an Italien gestellten (Wieder-)Aufnahmeersuchens trat das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Italien weg. Den Vollzug der Wegweisung nach Italien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. In der Begründung verwies das Bundesamt insbesondere auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des italienischen Staates betreffend die dort angeblich bestehende Verfolgungs- und Bedrohungslage. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um einstweiligen Verzicht auf die Rücküberstellung nach Italien und stattdessen um Erstreckung der Ausreisefrist zwecks Vorbereitung der von ihnen angeblich beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Syrien. Mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2012 gab das BFM dem Gesuch sinngemäss statt. Gleichzeitig verwies es die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Vorbereitung und Organisation der Rückreise nach Syrien an die hierfür zuständige kantonale Rückkehrberatungsstelle. F. Am 21. März 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte und (seit der ersten Einreise) mittlerweilen fünfte Rechtsvertretung um Einsicht in ihre gesamten Asylverfahrensakten. Am 30. März 2012 leistete das BFM dem Ersuchen antragsgemäss Folge. G. Mit Eingabe vom 24. April 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2012 im Sinne der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Im umfangreich begründeten und durch zahlreiche Praxis- und Berichtsverweise sowie Beweismittel unterlegten Gesuch wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2012 eine wiedererwägungsrelevante wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Diese bestehe hauptsächlich in einem am 12. April 2012 erstellten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (AFK) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) betreffend ein (...) vom 11. April 2012 der erstrubrizierten Beschwerdeführerin. Dieses Konsilium und der Bericht hätten somit nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Diesem neuen Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vergewaltigung im April 2009 in Italien und der Konfrontation mit der drohenden Ausschaffung dorthin (...) leide. Im Falle einer Rückführung nach Italien, wo sie einer Verfolgungs- und Bedrohungssituation seitens ihrer Schlepper und Peiniger ausgesetzt sei, könne eine Verstärkung (...) nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei (...) indiziert. Angesichts dessen und in Vergegenwärtigung der Vulnerabilität der Familie und des sich in einem kritischen Zustand präsentierenden italienischen Asylsystems (betreffend Unterkunfts- und Erwerbsmöglichkeiten sowie medizinische Infrastruktur und Versorgung) müsse im Falle der Beschwerdeführenden mit einer Verletzung der völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen - insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - durch Italien gerechnet werden, was die Schweiz zumindest aus humanitären Gründen aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zum Selbsteintritt und zur materiellen Anhandnahme des Asylverfahrens verpflichte. Auf die weitere Begründung des Wiedererwägungsgesuchs und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. H. Das BFM lehnte dieses zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2012 unter Kostenfolge ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 8. Februar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In der Begründung erkannte das BFM, dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel keine wesentliche Veränderung der Sachlage zu begründen vermöchten und mithin keine Anpassung der Verfügung vom 8. Februar 2012 im Sinne eines Selbsteintritts oder bei der Zumutbarkeitsfrage erforderlich machten. Italien habe die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte und auch den Zugang zu einer medizinischen Versorgung gewährleiste, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Es lägen keine Hinweise vor, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Krankheitsbild in Italien nicht adäquat behandelt werden könne; eine medizinische und psychotherapeutische Versorgung werde in Italien zureichend gewährleistet. (...); jedoch würde die Berufung darauf im Hinblick auf ein behördliches Einlenken stossend erscheinen. Im Weiteren hält das Bundesamt weiter an seiner grundsätzlichen Feststellung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der italienischen Behörden gegenüber der geltend gemachten, von Drittpersonen ausgehenden Bedrohungslage fest. Schliesslich hält das Bundesamt auch betreffend die Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Italien unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an ihren bereits früher gemachten Erkenntnissen fest, wonach das italienische Asylsystem die Aufnahmerichtlinie nicht systematisch verletze und vulnerable Personen bevorzugt behandelt würden. I. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. Mai und Ergänzung vom 4. Juni 2012 gegen diesen Entscheid vom 18. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, die Anweisung der Vorinstanz zur Einholung eines (...) Gutachtens (...), eventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und Art. 3 EMRK, sub­eventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aufgrund humanitärer Gründe sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) mitsamt Beiordnung der rubrizierten Vertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. In der Begründung bekräftigen und wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen, insbesondere jene gemäss ihrem zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2012. Im Weiteren stellen sie fest, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Italien und die von der Schlepperbande ausgehende Bedrohungslage nicht bezweifle. Sodann rügen sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese die im Bericht des AFK erwähnte Indikation einer (...) Abklärung (...) weitgehend ignoriere, obwohl die medizinische Situation des Kindes für eine Dublin-Rücküberstellung durchaus rechtserheblich sei und dem Kindeswohl vorrangige Bedeutung zukomme. Ferner halten die Beschwerdeführenden an ihrer Einschätzung einer systematischen Verletzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien fest und unterlegen diese Auffassung mit Verweisen auf diverse nationale und internationale Gerichtsentscheide und Berichte. Insbesondere die gemäss dem eingereichten Bericht des AFK aufgrund der Vergewaltigung (...) angeschlagene und damit als besonders vulnerabel einzuschätzende Beschwerdeführerin und ihr (...) Kind wären einer erheblichen Gefährdungssituation in Italien ausgesetzt, zumal das Asylsystem dieses Landes überfordert sei und darunter insbesondere vulnerable Personen wie die Beschwerdeführenden zu leiden hätten. Somit sei vorliegend wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, jedenfalls aber aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen, auf eine Überstellung nach Italien zu verzichten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. J. Mit vorsorglichen Massnahmen vom 25. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2012 wurde auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetretenen, jedoch der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, wogegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. L. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2012 machen die Beschwerdeführenden auf eine zwischenzeitlich eingeleitete und kurz vor dem Abschluss stehende (...) Abklärung (...) aufmerksam. Diesbezüglich und im Übrigen auch betreffend die beim AFK in Behandlung befindlichen Beschwerdeführerin stünden zu gegebener Zeit neue Berichte in Aussicht, welche dannzumal eingereicht würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a). Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive (Revisions-)Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind. 5. 5.1 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens machen die Beschwerdeführenden geltend, dass seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2012 eine wiedererwägungsrelevante wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei, welche hauptsächlich in einem am 12. April 2012 erstellten Bericht des AFK und ferner im vor allem für vulnerable Personen desolaten italienischen Asylsystem begründet liege. Die damit sich stellende Kernfrage, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer seither eingetretenen wesentlichen Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts zurecht verneint und mithin eine Anpassung seiner ursprünglichen Asylverfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung zutreffend verweigert hat, ist offensichtlich zu bejahen. Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort E. I) sind als gesetzes- und praxiskonform zu bestätigen. Tatsächlich lässt sich weder aus dem eingereichten Bericht der AFK noch aus den weiteren Vorbringen und Beweismitteln auf Wiedererwägungsebene eine erhebliche Veränderung der Sachlage seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2012 ableiten. Es kann hierzu beispielhaft auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-6885/2011 vom 26. März 2012 (dort E. 3 bis und mit E. 3.3.2) verwiesen werden. Eine vertieftere materielle Würdigung der Vorbringen auf Gesuchs- und Beschwerdeebene erübrigt sich insbesondere auch aus nachfolgenden Überlegungen. 5.2 Die Beschwerdeführenden versuchen über weite Teile ihres Wiedererwägungsgesuchs mit der Geltendmachung von angeblich neuen Tatsachen und Beweismitteln - insbesondere mit der Fokussierung auf den neuen Arztbericht des AFK - eine Neubeurteilung der in den bisherigen ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen zu erwirken. Die Entstehungszeitpunkte dieser Tatsachen und Beweismittel liegen aber grösstenteils vor Eintritt der Rechtskraft der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 8. Februar 2012 und sogar in oder vor den bereits erfolglos durchlaufenen und jedenfalls abgeschlossenen bisherigen Asyl- und Wiedererwägungsverfahren. Dies gilt speziell für die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Italien, deren (...) und die durch Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater entstandene verstärkte Vulnerabilität der Familie. Der eigentliche Dreh- und Angelpunkt des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs, der Bericht des AFK vom 12. April 2012, ist als solcher zwar neu im Sinne seines Entstehens nach der Verfügung vom 8. Februar 2012, beschlägt aber eine zuvor bereits bekannte und beurteilte Sachlage. Gründe dieser Art können aber bestenfalls als Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG vor dem BFM geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführenden haben indessen im ganzen vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nie einen solchen Revisionsgrund konkret angerufen. In Anbetracht des bereits oben Erwogenen (E. 4) bestand und besteht somit auch keinerlei Anlass, solche hypothetischen Revisionsgründe von Amtes wegen einer näheren Prüfung zu unterziehen. Den Beschwerdeführenden ist es selbstverständlich jederzeit unbenommen, den gesetzlichen und praxisgemässen Ansprüchen genügende Revisionsgründe im Rahmen eines dafür vorgesehenen und bei der zuständigen Behörde zu deponierenden Gesuchs (insbesondere mit Angabe des Anfechtungsobjekts, der Revisionstatbestände und -gründe und unter Darlegung der Rechtzeitigkeit) geltend zu machen. Bereits an dieser Stelle ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass die Revision und mithin die revisionsrechtlich begründete Wiedererwägung nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Unter dem Aspekt von Art. 66 Abs. 3 VwVG wäre daher nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführenden die wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel in Beachtung der ihnen zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihnen obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits in einem der bereits erfolglos durchlaufenen Asyl- oder Wiedererwägungsverfahren hätten geltend machen beziehungsweise beschaffen können. Soweit sie dies aber tatsächlich getan haben ([...], Vulnerabilität, Kritik am italienischen Asylsystem), können diese Gründe nicht wiedererwägungsweise als nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht werden. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der bisherigen Prozessgeschichte und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer ersten Einreise bereits mehrmals ausdrücklich oder implizit den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen mussten, wären künftige Eingaben - jedenfalls solche an das Bundesverwaltungsgericht - mit dem verstärkten Augenmerk auf das allfällige Vorliegen von Trölerei und mithin mutwilliger Prozessführung zu betrachten. Im vorliegenden Verfahren besteht in Anbetracht des Gesagten kein Anlass, weitere Berichte und Beweismittel abzuwarten oder Beweismassnahmen anzuordnen. 5.3 Unbesehen des bislang Erwogenen hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen Zweifel an der Objektivität des eingereichten AFK-Berichts. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie eine Eigenschaft als Folter- oder Kriegsopfer geltend gemacht hat. Sodann erstaunt, dass es dem AFK aufgrund einer einzigen Konsultation vom Vortag und auf Basis einzig der (ungeprüften) Angaben der Beschwerdeführerin bereits möglich sein soll, eine unzweifelhafte Diagnose (...) zu stellen. Noch grösseres Erstaunen erweckt der Umstand, dass das AFK wiederum einzig aufgrund der (ungeprüften) Angaben der Beschwerdeführerin über (...) und ohne dieses Kind je zu Gesicht bekommen zu haben, ferndiagnostisch eine dringlich indizierte Abklärungs- und Behandlungsbedürftigkeit bei dieser Drittperson zu erkennen scheint. Im Übrigen erscheint das im Rahmen des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz geltend gemachte Vorbringen der Mehrfachvergewaltigung der Beschwerdeführerin vor den Augen ihrer Kinder durch Männer der Schlepperbande aufgrund ihrer Ausführungen (insbesonder Meldung der Autokennzeichen, Telefonnummern, Namen an die Polizei) als wenig glaubhaft, wobei die Frage der Glaubhaftigkeit vorliegend letztlich offengelassen werden kann. 5.4 Soweit zudem im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren drohende (...) Beeinträchtigungen anderer Art bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Rückführung der Familie nach Italien geltend gemacht werden, erscheinen diese - wie bereits vom BFM in vorangegangenen Verfahren erkannt - für sich besehen nicht vollzugshinderlich. Vielmehr wird es Sache der psychiatrischen, medizinischen und betreuerischen Fachkräfte sein, die Beschwerdeführerin auf diese Rücküberstellung nach Italien in geeigneter Weise vorzubereiten und beispielsweise medikamentöse Massnahmen zu treffen. Eine allfällige Verweigerung der Einnahme von Medikamenten (vgl. AFK-Bericht S. 1 und 2) könnte aber nicht die Undurchführbarkeit der Rücküberstellung nach Italien bewirken. 5.5 Schliesslich ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Revisionsgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ein Wiedererwägungsverfahren kann vor allem eine verpasste Beschwerdemöglichkeit oder eine durch Nichtleistung des Kostenvorschusses verpasste materielle Beurteilung des ordentlichen Rechtsmittels nicht ersetzen. 5.6 Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2012 zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die gestellten Anträge, deren Begründung, die erhobenen Rügen, die Verweisberichte und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts des mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: