Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte in englischer Sprache. Praxisgemäss kann auf die Nachforderung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden, wenn die Rechtsbegehren und deren Begründung verständlich sind. Der Entscheid des Gerichts ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehen die Rechtsbegehren klar hervor und die Begründung ist in verständlicher Weise formuliert, womit vorliegend auf eine Übersetzung verzichtet wird.
E. 1.4 Die Beschwerde ist damit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.
E. 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Daher kann auf das Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. BVGE 2011/9 E. 5]). Die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den Heimatstaat kann auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Deshalb ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
E. 2.2 Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 11. Januar 2012 um Rückübernahme ("take back") des Beschwerdeführers. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Daraufhin führte das BFM mit Mail vom 26. Januar 2012 aus, dass die italienischen Behörden gestützt auf die Dublin-II-VO als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig gälten. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gilt das Rückübernahmegesuch, welches sich auf einen EURODAC-Treffer stützt, als akzeptiert, wenn es nach zwei Wochen unbeantwortet blieb. Der EURODAC-Treffer liegt vor (vgl. Bst. B) und zwischen den Anfragen vom 11. Januar 2012 und dem 26. Januar 2012 liegen 15 Tage; die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er sein Heimatland verlassen habe, um sein Leben zu retten, in Italien jedoch keine Sicherheit habe. Er habe keine Verwandten in Italien und die italienischen Behörden würden sich nicht um ihn kümmern, weshalb er bei einer Rückkehr ohne Obdach und Geld auf der Strasse leben müsse und auch nicht arbeiten dürfe und keine Dokumente erhalten würde. Er hoffe, in der Schweiz die nötige Unterstützung zu erhalten, da er auch die Schule besuchen wolle. Diesen Vorbringen ist sinngemäss der Antrag zu entnehmen, das BFM sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Diesbezüglich wird im Folgenden erstens die Verletzung von völkerrechtlichen Normen und anschliessend das allfällige Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geprüft.
E. 3.2.1 Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
E. 3.2.2 Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts - wie beispielsweise Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 3.2.3 Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem an die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.
E. 3.2.4 Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert und namentlich das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7). Die Gefahr einer Kettenabschiebung kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, es bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt würde und ihm somit in Italien eine das Refoulement-Verbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Ebenso wenig ist den Ausführungen des Beschwerdeführers ein konkreter Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien zu entnehmen; auch seine Rüge, Italien habe ihm keine Dokumente ausgestellt, erweist sich aufgrund des bei den Akten liegenden "Permesso di Soggiorno" als unzutreffend.
E. 3.3 Sind humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, kann ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2, BVGE 2011/9 E. 8). Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Das Gericht geht aber davon aus, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Weiter ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten. Es besteht kein Grund zur Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt (vgl. etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-536/2012 vom 3. Februar 2012, D-378/2012 vom 25. Januar 2012, D-7654/2010 vom 20. April 2011 mit weiteren Hinweisen). Das BFM weist in seiner Verfügung zutreffend auch darauf hin, gegen die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien seien bisher keinerlei Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission ergangen, und es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe keine Verwandte in Italien, sind nicht stichhaltig und auch die Vorbringen, er habe nicht genügend zu Essen und kein Dach über dem Kopf, erweisen sich nach den dargelegten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts als nicht geeignet, einer Wegweisung nach Italien entgegenzustehen. Nach dem Gesagten sind keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen liessen.
E. 4 Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. Das BFM ist somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
E. 5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Betreffend das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich, dass eine Datenweitergabe erfolgt ist. Insofern ist dieses Rechtsbegehren obsolet.
E. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG - unbesehen der belegten Mittellosigkeit - abzuweisen.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-721/2012 Urteil vom 14. Februar 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher mit Zustimmung von Richter Robert Galliker Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein aus (...) stammender Gambier katholischer Religionszugehörigkeit - verliess gemäss seinen Ausführungen seine Heimat am 20. September 2007 und gelangte nach Libyen, verbrachte dort zirka dreieinhalb Jahre und reiste dann im Mai 2011 nach Italien weiter. In Italien lebte er - in Besitz eines dreimonatigen "Permesso di soggiorno", der ihm einmal bis zum Oktober 2011 verlängert worden sei - während acht Monaten in zwei verschiedenen Asylcamps. Am 8. Januar 2012 reiste er mit dem Zug über Chiasso in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Die am 10. Januar 2012 durch das BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 erstmals in Lampedusa daktyloskopisch erfasst worden ist und am 18. Mai 2011 in B._______, Italien, ein Asylgesuch gestellt hat. In den Akten befindet sich eine Kopie eines Zugbillets vom 6. Januar 2012 von Mailand nach Genf, eine Kopie des italienischen "Permesso di Soggiorno per Stranieri" des Beschwerdeführers, gültig bis zum (...) November 2011, und ein Bericht der eidgenössischen Zollverwaltung. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Einreiseversuch am (...) Januar 2012 in Brig kontrolliert worden ist und daraufhin eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde (A7/12). C. Am 25. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch befragt (A9/11). Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass ihm sein Aufenthaltsausweis in Italien nicht mehr verlängert worden sei, er an einem schlechten und abgelegenen Ort untergebracht worden sei und er deshalb das Gefühl gehabt habe, nicht mehr länger in Italien bleiben zu dürfen. D. Anschliessend wurde ihm anlässlich der Befragung im EVZ am 25. Januar 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und den Fingerabdruckvergleich vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Er bestritt die Zuständigkeit Italiens nicht, führte dazu jedoch aus, dass er in Italien durch die Behörden nicht unterstützt worden sei, namentlich nicht genügend zu essen und keine Kleider erhalten habe. Weiter seien ihm keine Dokumente ausgehändigt worden und es sei ihm nicht ermöglicht worden, zu arbeiten, um finanziell unabhängig zu sein. Er habe an seinem Unterkunftsort nur gelitten, und daraufhin - da die Bedingungen zu schlecht gewesen seien - beschlossen, Italien zu verlassen. Er habe keinerlei Verwandte in Italien und wolle dort nicht weiterhin leiden (A9 S. 8). E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. F. Am 11. Januar 2012 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme ("take back") des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden. Der Eingang des elektronisch übermittelten Rückübernahmegesuchs wurde mit automatischem Antwortsmail vom 11. Januar 2012 bestätigt. Am 26. Januar 2012 gelangte das BFM erneut an die zuständigen italienischen Behörden und führte dabei aus, dass - da bis zum 26. Januar 2012 keine Antwort erfolgt sei - gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig gelte. Der Eingang des Mails wurde von den italienischen Behörden wiederum automatisch bestätigt. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 - eröffnet am 3. Februar 2012 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Februar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige Behörde zudem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Telefax vom 9. Februar 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte in englischer Sprache. Praxisgemäss kann auf die Nachforderung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden, wenn die Rechtsbegehren und deren Begründung verständlich sind. Der Entscheid des Gerichts ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehen die Rechtsbegehren klar hervor und die Begründung ist in verständlicher Weise formuliert, womit vorliegend auf eine Übersetzung verzichtet wird. 1.4. Die Beschwerde ist damit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten. 1.5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Daher kann auf das Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. BVGE 2011/9 E. 5]). Die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den Heimatstaat kann auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Deshalb ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 1.6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). 2.2. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 11. Januar 2012 um Rückübernahme ("take back") des Beschwerdeführers. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Daraufhin führte das BFM mit Mail vom 26. Januar 2012 aus, dass die italienischen Behörden gestützt auf die Dublin-II-VO als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig gälten. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gilt das Rückübernahmegesuch, welches sich auf einen EURODAC-Treffer stützt, als akzeptiert, wenn es nach zwei Wochen unbeantwortet blieb. Der EURODAC-Treffer liegt vor (vgl. Bst. B) und zwischen den Anfragen vom 11. Januar 2012 und dem 26. Januar 2012 liegen 15 Tage; die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er sein Heimatland verlassen habe, um sein Leben zu retten, in Italien jedoch keine Sicherheit habe. Er habe keine Verwandten in Italien und die italienischen Behörden würden sich nicht um ihn kümmern, weshalb er bei einer Rückkehr ohne Obdach und Geld auf der Strasse leben müsse und auch nicht arbeiten dürfe und keine Dokumente erhalten würde. Er hoffe, in der Schweiz die nötige Unterstützung zu erhalten, da er auch die Schule besuchen wolle. Diesen Vorbringen ist sinngemäss der Antrag zu entnehmen, das BFM sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Diesbezüglich wird im Folgenden erstens die Verletzung von völkerrechtlichen Normen und anschliessend das allfällige Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geprüft. 3.2. 3.2.1. Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. 3.2.2. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts - wie beispielsweise Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 3.2.3. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem an die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden. 3.2.4. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert und namentlich das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7). Die Gefahr einer Kettenabschiebung kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, es bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt würde und ihm somit in Italien eine das Refoulement-Verbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Ebenso wenig ist den Ausführungen des Beschwerdeführers ein konkreter Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien zu entnehmen; auch seine Rüge, Italien habe ihm keine Dokumente ausgestellt, erweist sich aufgrund des bei den Akten liegenden "Permesso di Soggiorno" als unzutreffend. 3.3. Sind humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, kann ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2, BVGE 2011/9 E. 8). Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Das Gericht geht aber davon aus, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Weiter ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten. Es besteht kein Grund zur Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt (vgl. etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-536/2012 vom 3. Februar 2012, D-378/2012 vom 25. Januar 2012, D-7654/2010 vom 20. April 2011 mit weiteren Hinweisen). Das BFM weist in seiner Verfügung zutreffend auch darauf hin, gegen die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien seien bisher keinerlei Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission ergangen, und es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe keine Verwandte in Italien, sind nicht stichhaltig und auch die Vorbringen, er habe nicht genügend zu Essen und kein Dach über dem Kopf, erweisen sich nach den dargelegten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts als nicht geeignet, einer Wegweisung nach Italien entgegenzustehen. Nach dem Gesagten sind keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen liessen.
4. Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. Das BFM ist somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 5.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Betreffend das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich, dass eine Datenweitergabe erfolgt ist. Insofern ist dieses Rechtsbegehren obsolet. 7.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG - unbesehen der belegten Mittellosigkeit - abzuweisen. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: