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E-3224/2012

E-3224/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Der am 18. Juni 2012 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der am 18. Juni 2012 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3224/2012 Urteil vom 4. Juli 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Eritrea als Kleinkind ([...]) verliess und sich bis Ende Januar 2012 in Addis Abeba (Äthiopien) aufhielt, dass er am 11. Februar 2012 über den Sudan auf dem Luftweg nach Italien gelangt sei und zwei Tage später, am 13. Februar 2012, in die Schweiz einreiste, um gleichentags ein Asylgesuch einzureichen, dass er am 1. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu seiner Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, dass er dabei ausführte, er habe bei einem Eritreer in Äthiopien gearbeitet, welcher von den Sicherheitskräften verdächtigt worden sei, Spionage zu betreiben, weshalb dieser nach Eritrea hätte deportiert werden sollen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehungen zu diesem eritreischen Arbeitgeber ebenfalls in einen diesbezüglichen Verdacht geraten sei, zu seinem Arbeitgeber befragt, zwei Tage lang inhaftiert und dabei misshandelt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung vom 1. März 2012 mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass er gemäss eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien gewesen sei, weshalb Italien mutmasslich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und auf sein Asylgesuch in der Schweiz nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer dazu geltend machte, sein Reiseziel sei die Schweiz gewesen, er wolle nicht nach Italien, weil er gehört habe, dass die Flüchtlinge dort auf der Strasse lebten, dass das BFM Dublin-Office am 9. März 2012 die italienischen Behörden um Informationen respektive personenbezogene Daten im Sinne von Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte, dass Italien (Ministero dell'Interno) mit Schreiben vom 2. April 2012 festhielt, dass der Person namens A._______, geboren (...), Eritrea, eine bis zum (...) 2013 gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt worden sei, dass das BFM am 2. April 2012 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (take-charge Verfahren) ersuchte, dass Italien zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahm, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Mai 2012 seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer anzeigte, dass das Schweizer Dublin-Office am 6. Juni 2012 den italienischen Behörden per E-Mail mitteilte, die Schweizer Asylbehörden gingen aufgrund der nicht benützten Frist zur Stellungnahme gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon aus, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuches zuständig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2012 - dem damals mandatierten Rechtsvertreter eröffnet am 11. Juni 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 13. Februar 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Basel-Landschaft verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer einen bis (...) 2013 gültigen Aufenthaltstitel inklusive Arbeitsbewilligung ausgestellt hätten, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auszugehen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 1. März 2012 weder die Zuständigkeit Italiens noch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien zu widerlegen vermöchten, dass der Beschwerdeführer, sobald er in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, sich auf die in der Aufnahme-Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 garantierten Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden berufen könne, nachdem Italien diese Richtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 3. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer in Italien sodann auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher zulässig und im Weiteren auch zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2012 im eigenen Namen gegen die BFM-Verfügung vom 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob, dass mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2012 an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, das BFM Dublin-Office 1 (beide per Telefax) und an den Beschwerdeführer (mit A-Post) der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch - bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten - ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 aufgefordert wurde, seine Beschwerdeeingabe im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu verbessern, nachdem diese weder klare Rechtsbegehren noch eine klare Begründung enthielt, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig festhielt, der mit Telefax vom 18. Juni 2012 angeordnete Vollzugsstopp bleibe bis auf Weiteres aufrecht, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 (Poststempel) und somit innert der ihm angesetzten dreitägigen Frist sinngemäss eine entsprechende Beschwerdeverbesserung nachreichte, dass der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Juni 2012 darauf verwies, dass er gleichentags das Vertretungsmandat niedergelegt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, dass den bei den italienischen Behörden eingeholten Auskünften zufolge dem Beschwerdeführer eine bis zum (...) 2013 gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Juni 2012 zwar geltend macht, bei den von den italienischen Behörden erteilten Auskünften zu Personendaten handle es sich nicht um seine Person, da er nie persönlichen Kontakt mit den dortigen Behörden gehabt habe, dass festzustellen ist, dass die italienischen Behörden bestätigt haben, A._______, geboren (...), Eritrea, eine bis zum (...) 2013 gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt zu haben, dass es sich bei diesen Personalien um die vom Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden gegenüber angegebenen Identitätsangaben handelt, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich bei den eingeholten italienischen Personendaten um den Beschwerdeführer handelt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, stichhaltige Gründe dafür vorzutragen, weshalb es sich bei diesen Identitätsangaben nicht um seine Personendaten handelt sollte, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, zu behaupten, den italienischen Behörden sei seine Identität nie bekannt geworden, dass sich diese Erklärungsversuche des Beschwerdeführers als blosse Schutzbehauptungen und somit als unbehelflich erweisen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Befragung im EVZ noch im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe konkrete Gründe vorträgt, die gegen eine Rückweisung nach Italien sprechen würden, dass alleine die Angabe, er habe stets die Schweiz als Zielland für die Einreichung seines Asylgesuches betrachtet, an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO nichts ändert und Italien gemäss den Bestimmungen der Dublin II-VO für die Behandlung des Asylgesuchs und eines allfälligen Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass gleichzeitig nicht in Abrede gestellt werden soll, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur mitunter gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass das Bundesverwaltungsgericht aber davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten, dass keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt würden (vgl. etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-721/2012 vom 14. Februar 2012, E-536/2012 vom 3. Februar 2012, D-378/2012 vom 25. Januar 2012, D-7654/2010 vom 20. April 2011 mit weiteren Hinweisen), dass gegen die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien - im Gegensatz zu Griechenland - von Seiten der Europäischen Kommission kaum Beanstandungen ergangen sind, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine stichhaltigen Einwände vortrug, dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat und es damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der am 18. Juni 2012 verfügte und am 19. Juni 2012 bestätigte provisorische Vollzugsstopp nach dem Gesagten zu widerrufen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der am 18. Juni 2012 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: