Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-378/2012 Urteil vom 25. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, D._______, geboren am _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Januar 2012 / _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2006 vollumfänglich abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2006 mit Urteil vom 13. Februar 2007 nicht eintrat, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2010 mit Verfügung vom 3. August 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im August 2010 über Italien in die Türkei reiste, von wo er in seinen Heimatstaat ausgeschafft worden sei, II. dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Frühjahr 2011 erneut verliessen und von Italien her kommend am 30. Mai 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am selben Datum Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 15. respektive 17. Juni 2011 summarisch befragt wurden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gemäss Eurodac-Datenbank am 21. April 2011 in Italien eingereist waren, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Summarbefragungen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden unter anderem darlegten, in Italien unter prekären Umständen gelebt zu haben, dass das BFM am 19. Juli 2011 - gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder an Italien sandte, dass sich das BFM dabei auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO berief, dass gleichentags auch für den Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde, dass die italienischen Behörden das Gesuch um Übernahme betreffend den Beschwerdeführer am 29. August 2011 ablehnten, dass Italien zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei vor Ort nicht bekannt, dass das BFM am 6. September 2011 die italienischen Behörden um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids den Beschwerdeführer betreffend ersuchte, dass sich das BFM dabei auf die voraussichtliche Zuständigkeit Italiens für die Ehefrau und die Kinder bezog und auf Art 14 Bst. a Dublin-II-VO verwies, wonach der Staat für die Behandlung eines Asylgesuches zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme für den grösseren Teil der Familie zuständig ist, dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 3. Januar 2012 entsprochen wurde, dass die italienischen Behörden dem BFM am selben Datum die nachträgliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder übermittelten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2012 - eröffnet am 12. Januar 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 20. März 2012 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien und die an Italien gerichteten Gesuche um Wiederaufnahme, welche von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet beziehungsweise schliesslich gutgeheissen worden seien - auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche verwies, dass der vorgängige siebenjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz an dieser Sachlage nichts ändere, da er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten verlassen habe und damit die Zuständigkeit der Schweiz erloschen sei (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass Italien seine Zuständigkeit im Übrigen ausdrücklich bestätigt habe, dass es ferner festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 19. Januar 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM verbunden mit der Anweisung, auf das Gesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass superprovisorischer Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten, dass sie zur Begründung geltend machten, Italien sei nicht zuständig für die Behandlung ihrer Asylgesuche, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO) die Frist zur Beantwortung eines Wiedererwägungsgesuchs zwei Wochen betrage, dass das den Beschwerdeführer betreffende Gesuch vom 6. September 2011 von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden sei, dass die Zuständigkeit zur Behandlung von dessen Gesuch demnach am 21. September 2011 auf die Schweiz übergegangen sei und die nachträgliche Zustimmung von Italien an dieser Sachlage nichts ändere, dass auch die Verfristung des die übrigen Beschwerdeführenden betreffenden Übernahmegesuchs zu keiner anderen Einschätzung führe, da vorliegend die gemeinsame Asylgesuchsbehandlung im Land, welches für das älteste Familienmitglied zuständig sei, stattfinden müsse (Art. 8 und Art. 14 Bst. b Dublin-II-VO), dass bei anderer Sichtweise ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art 15 Dublin-II-VO angezeigt sei, zumal in Italien gemäss übereinstimmenden Quellen prekäre Bedingungen für Dublin-Rückkehrer herrschten, dass gesundheitliche Probleme des Adoptivsohnes und der Mutter ihre Aufenthaltsbedingungen vor Ort zusätzlich erschwerten, dass für den Sohn im April 2012 ein Operationstermin in der Schweiz vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeführerin krank und seit dem 18. Januar 2012 hospitalisiert sei, dass ein detailliertes ärztliches Zeugnis baldmöglichst nachgereicht werde, dass nach dem Gesagten von einer Rückschiebung der Familie nach Italien als besonders verletzliche Personen Abstand zu nehmen sei, dass namentlich auch das Kindswohl zu berücksichtigen sei, dass der Eingabe zwei ärztliche Dokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Lage vor Ort beilagen, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden von Italien kommend in die Schweiz gelangten und dieses Land am 3. Januar 2012 einer Übernahme ausdrücklich zustimmte, dass die Beschwerdeführenden zwar geltend machen, die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers sei erst nach der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung erfolgt, weshalb die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und auch seiner Angehörigen zuständig sei, dass die Dublin-II-VO jedoch in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstellt; die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn diese als "self-executing" gelten, dass die Bestimmung "self-executing" sind wenn sie genügend präzise sind und sich daraus direkt Rechte für den Einzelnen ableiten lassen (vgl. dazu BVGE 2010/27 E.6), dass bereits fraglich ist, ob die von den Beschwerdeführerenden angerufenen Bestimmungen als "self-executing" in diesem Sinne gelten können, zumal die Gefahr des "refugee in orbit" oder des fehlenden Zugangs zu einem Asylverfahren anders als bei Art. 19 und 20 Dublin-II-VO bei einer verspätet eintreffenden positiven Antwort des angefragten Mitgliedstaates bereits fraglich ist, dass aber ohnehin zudem eine konkrete Gefahr der Verletzung der den Betroffenen zustehenden Rechte vorliegen müsste (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.1), dass nämlich gemäss dem publizierten Grundsatzentscheid die Zuständigkeit des ersuchten Staates nicht erlischt, wenn er bei verspäteter Überstellung seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten auch nach Ablauf der Frist anerkennt, dass eine solche Ausnahmekonstellation aufgrund der Antwort der italienischen Behörden vom 3. Januar 2012 (in analogiam) offensichtlich vorliegt, dass schliesslich eine Zusammenführung der Familie in Italien auch gemäss Art. 15 Dublin-II-VO erfolgen könnte, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere diesbezügliche Beschwerdeargumente detailliert einzugehen, dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollziehbar erscheinen, dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit medizinischen Problemen begründen (Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin; bevorstehende Operation des Adoptivsohnes; zu gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden vgl. auch die vorinstanzliche Akte C 11/2), dass allfällige Krankheiten aber auch in Italien abgeklärt und grundsätzlich (weiter)behandelt werden können, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden war, die gesundheitlichen Beschwerden des Adoptivsohnes, der offenbar an einer Lippen-Kiefer-Gaumenspaltung litt, die jedoch bereits im Jahre 2006 in Afghanistan operativ behandelt worden war, würden gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, dass insbesondere auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, die Behandlung sei in Italien nicht möglich, dass dies auch für die Beschwerdeführerin gilt, zumal in der Beschwerde in keiner Weise vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin leide unter Problemen, die in Italien nicht behandelt werden könnten, dass demnach davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und des Adoptivkindes nicht gegen die Überstellung nach Italien sprechen, dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen abzusehen und keine Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen beziehungsweise einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: