opencaselaw.ch

E-986/2012

E-986/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Das BFM wird angewiesen sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes explizit informiert werden, und dass sie Personen übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können,

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das BFM wird angewiesen sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes explizit informiert werden, und dass sie Personen übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können,
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-986/2012 Urteil vom 29. Februar 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbachermit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Eritrea, beide vertreten durch Christian Hoffs, (...) Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 8. Juli 2007 verliess und nach längeren Aufenthalten im C._______ und in D._______ am 29. März 2011 auf dem Seeweg nach Italien gelangte, dass sie von dort am 20. Dezember 2011 zusammen mit ihrem [Kind], [das] sie in E._______ geboren habe, in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 5. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu ihrer Person und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt wurde, dass sie dabei ausführte, sie sei eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie, habe aber zeitlebens in Äthiopien gelebt, dass ihr Vater im Jahre (...) nach Eritrea deportiert worden sei und auch ihr Bruder Äthiopien verlassen habe, so dass sie sich als älteste Tochter um die Familie habe kümmern müssen, dass sie von 2003 bis 2004 in Äthiopien in F._______ als (...) gearbeitet habe und vom G._______ (...) vergewaltigt worden sei, mit der Folge, dass sie im Jahr (...) von diesem [ein Kind] geboren habe, dass ihre Mutter diesen Umstand, dass sie von einem Moslem ein Kind geboren habe, nicht habe akzeptieren können, weshalb der Kontakt zur Mutter vor vier Jahren abgebrochen sei, dass sie [ihr erstes Kind] in Äthiopien bei der Mutter und den Geschwistern zurückgelassen habe, dass sie zwischenzeitlich - (...) - ein weiteres Kind geboren habe, dass der Vater dieses [Kindes] ihr langjähriger Freund sei, welcher auf dem Boot nach Italien keinen Platz mehr gefunden habe, dass sie am 29. März 2011 in Italien angekommen sei und wegen der geplatzten Kaiserschnitt-Narbe gleich für zwei Wochen habe hospitalisiert werden müssen, dass sie die Folgezeit in einem Lager sowie bei Landsleuten auf Sizilien verbracht habe und später nach Rom und Mailand gereist sei, dass sie für ihr Kind im Lager in Italien nicht genügend Milch erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Befragung mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass sie laut EURODAC-Erfassung am 4. April 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass ihr zur Kenntnis gebracht wurde, voraussichtlich sei Italien für das Asylgesuch zuständig und auf ihr Asylgesuch in der Schweiz werde diesfalls nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin dazu geltend machte, sie könnte nicht nach Italien zurückkehren, da die dort lebenden Verwandten erfahren hätten, dass sie [ein Kind] von einem Moslem bekommen habe, dass sie befürchte, es würde ihr etwas angetan, hätten diese Leute ihr doch gedroht, sie umzubringen, dass ihr die Verwandten ihres Partners zudem [das zweite Kind] hätten wegnehmen wollen, dass das BFM am 19. Januar 2012 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), ersuchte, dass Italien zum Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2012 - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eröffnet am 14. Februar 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 27. Dezember 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC nachweise, dass die Beschwerdeführerin in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb aufgrund der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auszugehen sei, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten, dass die geltend gemachten Drohungen und Befürchtungen im Zusammenhang mit ihrem aus einer Beziehung zu einem Moslem stammenden Kind zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöchten, da es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien, handle, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle von Übergriffen somit an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Italien sodann auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien bestünden, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher zulässig und im Weiteren auch zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und dieses sei anzuweisen, vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich als zuständig zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der Rechtsvertreter seine Anträge unter Beilage eines Berichts von "Pro Asyl" zur Lage der Flüchtlinge in Italien vom 28. Februar 2011 und eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 (Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien) damit begründete, eine Überstellung nach Italien könne der Beschwerdeführerin und ihrem Kind nicht zugemutet werden, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 per Telefax den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der vor­instanzlichen Akten und einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aussetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz während zirka neun Monaten in Italien aufgehalten hat, dass sie gemäss der daktyloskopischen Erfassung dort ein Asylgesuch gestellt hat, welches in Bari am 4. April 2011 registriert wurde, dass laut Angaben in der Beschwerdeschrift über das Asylgesuch in Italien noch nicht entschieden worden sei, dass daher gemäss den Bestimmungen der Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs und eines allfälligen Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass die Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind während neun Monaten in Italien aufgehalten haben und der Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft auch während zwei Wochen Spitalpflege zukam, geeignet sind, diese Einschätzung bestätigen (vgl. A5/12, S. 8), dass die auf Beschwerdeebene behauptete Entlassung aus einem Auffanglager in Bari von der Beschwerdeführerin in dieser Weise nicht geltend gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung nur geltend machte, aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit den Lagerbedingungen/-leistungen sei sie mit Landsleuten mitgegangen (vgl. A5/12, S. 8), dass gleichzeitig nicht in Abrede gestellt werden soll, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur mitunter gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass das Gericht aber davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten, dass keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt würden (vgl. etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-721/2012 vom 14. Februar 2012, E-536/2012 vom 3. Februar 2012, D-378/2012 vom 25. Januar 2012, D-7654/2010 vom 20. April 2011 mit weiteren Hinweisen), dass gegen die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien - im Gegensatz zu Griechenland - von Seiten der Europäischen Kommission kaum Beanstandungen ergangen sind, und es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen. dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine Einwände bezüglich fehlender Unterbringung anführte (solche wurden erst auf Beschwerdeebene ins Feld geführt), sondern als gegen die Überstellung sprechend einzig ihre familiären Probleme und Ängste im Zusammenhang mit ihren Kindern erwähnte, dass das BFM bezüglich allfälliger Bedrohungen im angefochtenen Entscheid zu Recht anführte, diesfalls könnte sich die Beschwerdeführerin an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Behörden wenden, dass diese angeblichen Bedrohungen sodann ohnehin als wenig substanziiert zu bezeichnen sind und nur schwer nachvollziehbar ist, die im Ausland lebende Verwandtschaft wolle sich (...) Jahre nach der Geburt [des ersten Kindes] noch für diesen Vorfall an der Beschwerdeführerin rächen, dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat und es damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die eingereichten, dem Gericht bekannten Berichte von "Pro Asyl" und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an der vorgenommenen Einschätzung im Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass die Rüge, dem Umstand der Vulnerabilität der Beschwerdeführenden hätte bereits beim Rückübernahmeersuchen Rechnung getragen werden müssen, nicht zu verfangen vermag, dass diesem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem (...) Kind um verletzliche Personen handelt, jedoch bei der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Rechnung getragen werden soll, dass das BFM deshalb angewiesen wird sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes explizit informiert werden, und sie Personen übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die aufschiebende Wirkung kann nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache selbst gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht zu befinden ist, dass der am 22. Februar 2012 verfügte provisorische Vollzugsstopp nach dem Gesagten zu widerrufen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das BFM wird angewiesen sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes explizit informiert werden, und dass sie Personen übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können,

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: