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E-536/2012

E-536/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich als gegenstandslos. 3.Das BFM wird angewiesen, bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen seiner gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden darüber vorgehend rechtzeitig zu informieren. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-536/2012 Urteil vom 3. Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, Durchgangszentrum Regensbergstrasse, Regensbergstrasse 243, 8050 Zürich 50 Oerlikon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat anfangs März 2011 verliess und über Italien, Deutschland, Schweden, wo er zum ersten Mal ein Asylgesuch gestellt habe, welches aber abgewiesen worden sei, Dänemark und wieder Italien, wohin er von Schweden weggewiesen worden sei, am 28. November 2011 schliesslich in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer zur Beurteilung seines (...)armes und des (...)gelenkes am (...) Dezember 2011 im Kantonsspital B._______ in ambulanter Behandlung war, dass das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 14. Dezember 2011 anlässlich der Kurzbefragung den Beschwerdeführer summarisch zum Reiseweg befragte und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens, Deutschlands oder Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien, Deutschland oder Schweden rechtliches Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, gegen eine Wegweisung nach Deutschland oder Schweden spreche nichts, in Italien habe er dagegen Probleme u.a. mit seinen Landsleuten, ausserdem würde dort sein Arm nicht behandelt, dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 in Italien erstmals um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Dezember 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der gesetzten Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung nahmen, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Januar 2012 - eröffnet am 27. Januar 2012 - nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und dem Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall für die Ausreise Frist bis am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers feststehe, dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 12. Januar 2012 anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beziehungsweise Art. 29a AsylV1 ersichtlich seien, dass insbesondere dem ärztlichen Bericht des Spitals B._______ vom 4. Dezember 2011, wonach eine operative Sanierung der komplexen Situation nötig sei, nicht zu entnehmen sei, dass diese Operation zwingend in der Schweiz durchgeführt werden müsse, ausserdem müsse offensichtlich auch nicht notfallmässig operiert werden, dass es im Übrigen in den Akten keine Hinweise gebe, dass Italien im Falle des Beschwerdeführers seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Anträge zwei Dokumente beilegte, wobei es sich bei einem davon um eine ärztliche Mitteilung vom 26. Januar 2012 handelt, wonach für die Operation seines (...)armes am 9. Februar 2012 im (...)spital D._______ ein Termin angesetzt worden und anschliessend eine fachärztliche Nachbehandlung während eines halben Jahres nötig sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin am 1. Februar 2012 gemäss Art. 56 VwVG die zuständige kantonale Behörde antragsgemäss anwies, den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellt, dass diese daher nicht zu prüfen ist, im Übrigen aber auf Grund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin-II-VO und DVO Dublin) feststeht, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde, zuständig ist, dass, wie auch vom Beschwerdeführer beantragt, zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes - Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, in Italien seien die Aufnahmebedingungen selbst für anerkannte Flüchtlinge völlig ungenügend und grossenteils menschenunwürdig, wobei er sich auf Berichte von Hilfswerken bezieht, und dass seine Unterarmverletzung in Italien nicht behandelt würde, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Italien ferner die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist, dass er zudem gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten, insbesondere auch mit seinen Landsleuten, an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel­che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge­samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren­de bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in Italien zu erhalten, dass nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische und psychotherapeutische Versorgung in Italien durchaus zureichend gewährleistet ist, dass der blosse Umstand einer in der Schweiz womöglich ebenso gut oder besser verfügbaren Behandlung nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht, dass auch die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu überzeugen vermögen, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und dementsprechend die auf den 9. Februar 2012 angesetzte Operation abzuwarten ist, dass die erforderliche fachärztliche Nachbehandlung auch in Italien durchgeführt werden kann, aber bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien die zuständigen italienischen Behörden über die Ankunft des Beschwerdeführers und seinen Behandlungsbedarf präzise und umfassend zu informieren sind, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist (zur Frage der Prüfung individueller Wegweisungsvollzugshindernisse vgl. BVGE 2010/45 E.10.2), dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 Satz 1VwVG), dass vorliegend auf Grund der besonderen Umstände (Vollzugsmodalitäten) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG ausnahmsweise von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass dementsprechend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid auch alle weiteren Prozessanträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden sind (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich als gegenstandslos. 3.Das BFM wird angewiesen, bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen seiner gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden darüber vorgehend rechtzeitig zu informieren. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer