Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6159/2011 Urteil vom 11. Juli 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A.______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Syrien im September 2011 verliess, auf dem Landweg nach Jordanien reiste und über den Flughafen Amman nach Italien gelangte, dass er nach einem fünftägigen Aufenthalt in Italien am 15. September 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass er am 30. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zu seiner Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, dass er dabei ausführte, er habe an politischen Kundgebungen gegen das herrschende Regime in Syrien teilgenommen, dass er in diesem Zusammenhang im Juni 2011 festgenommen und dabei misshandelt worden sei, dass er wegen dieses Vorfalles und wegen der allgemeinen Lage in Syrien seinen Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung vom 30. September 2011 mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass er laut EURODAC-Erfassung am 5. September 2011 in Italien (Fiumicino) ein Asylgesuch eingereicht habe, daher voraussichtlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und diesfalls auf sein Asylgesuch in der Schweiz nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer dazu geltend machte, er habe während seines Aufenthaltes in Italien keine Unterkunft gehabt, er habe erstmals in seinem Leben auf der Strasse übernachten müssen; in Italien herrsche die Kriminalität und er kehre eher in sein Heimatland zurück, als nach Italien zu reisen, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2011 dem Kanton (...) zugeteilt wurde, dass das BFM Dublin-Office am 17. Oktober 2011 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte, dass Italien zum Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2011 - dem Beschwerdeführer am 4. November 2011 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 15. September 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Aargau verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass der Datenabgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb aufgrund der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auszugehen sei, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 und 20 Dublin-II-VO) bis spätestens am 1. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. September 2011 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten, dass Italien die Aufnahme-Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass sich der Beschwerdeführer daher an die zuständigen Behörden wenden könne, um die von ihm beanspruchten Bedürfnisse anzumelden, dass der Beschwerdeführer in Italien sodann auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher zulässig und im Weiteren auch zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2011 (Poststempel) gegen die BFM-Verfügung vom 2. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass überdies sinngemäss beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, beziehungsweise eine allenfalls bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer weiter vortrug, er befinde sich in seelisch schlechter Verfassung; er lasse sich derzeit ambulant behandeln und wolle seine Therapie gerne fortsetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. November 2011 an die zuständige kantonale Behörde und an das BFM Dublin Office 2 (sowie mit A-Post an den Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die Verfahrensakten am 15. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erteilt wurde, dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 23. November 2011 ein ausführliches Arztzeugnis respektive einen Arztbericht über seine Erkrankung, die allenfalls weitere Behandlung und den Heilungsverlauf inklusive Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2011 ein Arztzeugnis nachreichte, aus welchem hervorgeht, dass er ab dem 24. November 2011 zwei bis drei Wochen lang arbeitsunfäig sei, dass eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim behandelnden Arzt ergeben hat, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Angstzuständen (erhebliche Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie Panikattacken) leide, weshalb von einer behandlungsbedürftigen subdepressiven respektive depressiven Phase auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 nochmals aufgefordert wurde, einen ausführlichen Arztbericht des ihn behandelnden Arztes einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 (Poststempel) einen Kurzbericht seines Hausarztes nachreichte, aus welchem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer ein Antidepressivum sowie ein Schlafmittel verabreicht worden seien und mutmasslich ab Januar 2012 eine Psychotherapie erforderlich sei, welche aus medizinischer Sicht indessen auch in Italien durchgeführt werden könne, sofern der Beschwerdeführer nicht von dort aus nach Syrien abgeschoben werde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort am 5. September 2011 ein Asylgesuch eingereicht hat, dass daher gemäss den Bestimmungen der Dublin II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuches und eines allfälligen Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wodurch die Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO unterbrochen worden ist; diese wird nach Ergehen des Urteils neu laufen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.1), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im EVZ vortrug, er habe in Italien keine Unterkunft erhalten und habe auf der Strasse übernachten müssen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, welche vom ihn behandelnden Hausarzt bestätigt wurden, dass es dem Beschwerdeführer durch diese Einwände jedoch nicht gelingt, stichhaltige Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darzutun, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass gleichzeitig nicht in Abrede gestellt werden soll, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur mitunter gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass das Bundesverwaltungsgericht aber davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens keine medizinischen Unterlagen eingereicht hat, die darauf schliessen liessen, dass er zwingend auf eine fachärztliche Behandlung oder Therapierung in der Schweiz angewiesen wäre, obwohl ihm mehrmals Gelegenheit gegeben wurde, einlässliche Arztberichte hierzu einzureichen, dass davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf auch in Italien der Zugang zu einer psychotherapeutischen Behandlung möglich sein wird, dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten, dass keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt würden (vgl. etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-721/2012 vom 14. Februar 2012, E-536/2012 vom 3. Februar 2012, D-378/2012 vom 25. Januar 2012, D-7654/2010 vom 20. April 2011 mit weiteren Hinweisen), dass gegen die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien - im Gegensatz zu Griechenland - von Seiten der Europäischen Kommission kaum Beanstandungen ergangen sind, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen, dass somit festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens stichhaltige Gründe gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien vorgetragen hat, dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat und es damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass aus den Verfahrensakten keinerlei Hinweise hervorgehen, dass bereits Akten oder Daten an den Heimatstaat des Beschwerdeführers weitergeleitet worden wären, weshalb sich bereits aus diesem Grund der entsprechende Antrag in der Rechtsmittelschrift betreffend Mitteilung an den Beschwerdeführer respektive auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, dass es sich zudem bei einer allfälligen Weiterleitung von Daten im Sinne von Art. 97 AsylG um die Weiterleitung entsprechender Informationen an den Heimatstaat des Betreffenden handelt, wogegen im Dublin-Verfahren eine Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat vorgenommen wird, wobei die schweizerischen Asylbehörden eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht vornehmen, dass im vorliegenden Dublin-Verfahren die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien und nicht der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers angeordnet wird, dass die Frage einer allfälligen Weiterleitung von Daten an den Heimatstaat Syrien vorliegend nicht zur Debatte steht, dass daher die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 97 AsylG im vorliegenden Dublin-Verfahren i. S. von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht gegeben sind, weshalb sich vorsorgliche Massnahmen betreffend einer allfälligen Datenweitergabe an den Heimatstaat erübrigt hätten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Kontaktaufnahme der schweizerischen Asylbehörden mit dem Heimatstaat gegenstandslos wird, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: