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E-5356/2011

E-5356/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein aus B._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 30. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 4. August 2011 fand im EVZ eine summarische Befragung statt. Ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war. B. Am 29. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälli­gen Wegweisung dorthin gewährt. Dabei bestritt er das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs und brachte vor, er habe sich am 13. Juli 2011 in Istanbul aufgehalten, sei aber im Sommer 2010 auf der Durchreise im Transitbereich in Rom daktyloskopisch erfasst worden. C. Am 31. August 2011 stellte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an die italienischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 6. September 2011 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos im Original zu den Akten, welche seinen Aufenthalt in Istanbul am 13. Juli 2011 belegen sollen. E. Mit E-Mail-Schreiben vom 15. September 2011 teilte die Vorinstanz den italienischen Behörden mit, dass sie von der stillschweigenden Zustimmung zur Wiederaufnahme des Asylsuchenden infolge Verfristung Kenntnis genommen hätten und demnach gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO von der Zuständigkeit Italiens für die Überprüfung des Asylgesuchs ausgegangen werde. F. Mit Verfügung vom 16. September 2011 - eröffnet am 20. September 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie deren sofortigen Vollzug an, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwe­sent­lich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte, diese sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine schriftliche Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen. In formeller Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, einstweilen von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A3/1, A5/10, A6/1, A9/1, A10/2, A11/3, A12/1, A19/5, A20/7, A22/2 sowie in die Antwort der italienischen Behörden auf die Akte A21/1 und die von ihm eingereichten Fotos, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Schliesslich sei seinem Rechtsvertreter vor einem Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwe­sent­lich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A3/1, A12/1 und A19/5 sowie die nicht paginierten Fotos offengelegt und ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den ihm offengelegten Aktenstücken. Zudem reichte er eine die bereits zuvor eingereichten Fotos enthaltende Compact Disc (CD), Ausdrucke der auf einem Computer abgespeicherten Aufnahmedaten dieser Fotos sowie eine Medienmitteilung der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (SBAA) vom November 2009 ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2011 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2011 gewährten Recht zur Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung fest. Zudem reichte er eine Kopie eines von ihm am 8. Juni 2011 in Syrien abgeschlossenen Vertrages ein und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung dieses Dokuments. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine CD mit sechs im März und April 2010 aufgenommenen Fotos inklusive Ausdrucke der gespeicherten Aufnahmedaten sowie eine Übersetzung des mit Eingabe vom 30. November 2011 eingereichten Vertrages ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis).

E. 3.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle von Dublin-Ver­fahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Ge­brauch machen müssen (vgl. nachstehend E. 8).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund des Fingerabdruckvergleichs mit der Eurodac-Da­tenbank stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe. Das BFM habe gestützt auf den Eurodac-Treffer an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerde­füh­rers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestellt. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen. Somit sei Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkom­men vom 17. De­zem­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Re­publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset­zung, An­wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa­tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen ge­stell­ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Rückführung habe - vor­behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 15. März 2012 zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe seien nicht geeignet, seine Rückführung nach Italien zu verhindern. Es gebe keinen Grund, an der Richtigkeit des Eurodac-Treffers zu zweifeln, zumal die zu den Akten gereichten Fotos aufgrund der leichten Manipulierbarkeit des darauf abgedruckten Datums keinen wesentlichen Beweiswert hätten, der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Italien bei der Kurzbefragung verschwiegen und Italien der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe. Im Weiteren würden keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Re­foule­ment-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien bestehen, und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Akteneinsicht in verschiedene verfahrenswesentliche Aktenstücke verweigert. Dies sowie der Umstand, dass das Bundesamt die von ihm am 6. September 2011 eingereichten Fotos und die Antwort der italienischen Behörden auf das Verfristungsschreiben vom 15. September 2011 nicht paginiert habe, stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Ebenso sei eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass der Umstand, dass eine seiner Schwestern in der Schweiz lebe, in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden sei. Im Weiteren habe das BFM es unterlassen, sich zur Frage des Zuganges zum Asylverfahren in Italien, zur Qualität des dortigen Asylverfahrens und zur problematischen Situation der Asylsuchenden in Italien zu äussern und damit die Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Eine detaillierte Prüfung der Situation in Italien sei zwingend notwendig. Es sei bekannt, dass die Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden in Bezug auf die Rückübernahme von Asylsuchenden nur mangelhaft funktioniere. Daraus und aus dem Umstand, dass vorliegend das Rückübernahmeersuchen nicht beantwortet worden sei, sei zu schliessen, dass sich die italienischen Behörden nicht um ihn kümmern würden. Im Weiteren sei der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht mangelhaft abgeklärt worden. So seien keine Abklärungen be­treffend seinen Aufenthalt in Italien im Jahre 2010, zum Stand seines dort eingeleiteten Asylverfahrens sowie zur Frage, ob dieses im Falle einer Rücküberstellung tatsächlich wieder aufgenommen würde, ge­macht worden. Es hätte zwingend eine Botschaftsanfrage in Syrien durchgeführt werden sollen, mit welcher ohne Weiteres hätte in Erfahrung gebracht werden können, ob er im Jahr 2010 tatsächlich aus seinem Heimatstaat ausgereist und kurz darauf wieder eingereist sei. Schliesslich sei es als Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens zu werten, dass das Rückübernahmeersuchen nach Einreichung der Fotos, welche seinen Aufenthalt in Istanbul zum Zeitpunkt der angeblichen Daktyloskopierung in Italien belegen würden, nicht nachgebessert worden sei. Der Vorhalt des BFM, diese Aufnahmen seien manipulierbar, sei haltlos und unlogisch. Die aus den Computer-Ausdrucken ersichtlichen Aufnahmedaten könnten nicht nachträglich verändert werden. Zudem stimmten die Erscheinungsbilder der Aufnahmen mit den angegebenen Uhrzeiten der Aufnahme überein und der jeweilige Hintergrund weise auf die Türkei hin. Das BFM habe das Formular für das Rückübernahmeersuchen an Italien falsch und unvollständig ausgefüllt. Es habe die Daten seiner Ausreise aus dem Schengen-Raum und der Rückreise im Jahr 2010 sowie die Länder, in welche er nach seinen Angaben nach Verlassen des Schengen-Raumes gereist sei, nicht genannt. Zudem hätte angegeben werden müssen, dass er nach seinen Angaben im Jahr 2011 nicht nach Italien zurückgekehrt sei. Wäre das Rückübernahme-Formular korrekt ausgefüllt worden, hätten die italienischen Behörden die Richtigkeit des Eurodac-Eintrags überprüft und hätten erkennen können, dass ihre Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren erloschen sei. Ferner habe es das Bundesamt unterlassen, die italienischen Behörden konkret anzufragen, ob der Beschwerdeführer sich im Jahre 2011 in Italien aufgehalten habe. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Die humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO gebiete ein Eintreten auf sein Asylgesuch durch die Schweiz, da eine seiner Schwestern hier lebe und sie auf gegenseitige Unterstützung angewiesen seien. Die Rücküberstellung an Italien verstosse auch gegen Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO, da er nach der Einreise in Italien im Jahre 2010 das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlassen habe. Das Stillschweigen der italienischen Behörden deute denn auch darauf hin, dass sie sich als nicht zuständig für sein Asylgesuch erachten würden. Zudem stelle die Rücküberstellung eine Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK dar, da ihm in Italien der Zugang zum Asylverfahren verweigert würde und eine Kettenabschiebung nach Syrien drohe. Es müsse eine Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass das Asylverfahren in Italien durchgeführt und das Völkerrecht eingehalten werde. Die unterbliebene Antwort der italienischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen sei ein Hinweis darauf, dass sein Asylgesuch in Italien nicht weiterbehandelt würde. Es gebe begründete Anhaltspunkte, dass in Italien kein faires Verfahren garantiert sei und Asylsuchende keinen ausreichenden Zugang zu einem Asylverfahren sowie zu Unterstützung hätten. Es sei bekannt, dass das Asylverfahren in Italien mit schweren Mängeln behaftet sei und die zuständigen Institutionen überlastet seien. Die Situation habe sich in der letzten Zeit noch verschlechtert. Zudem sei er anlässlich seines Aufenthalts in Italien im Jahre 2010 überfallen und mit einem Messer verletzt worden. Aus diesen Gründen sei eine Überstellung an die italienischen Behörden als unzulässig und unzumutbar zu erachten.

E. 4.3 Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung fest, dem Beschwerdeführer seien aufgrund eines Kanzleiversehens nicht alle editionspflichtigen Aktenstücke offengelegt worden. Dadurch sei ihm aber das wirksame Erheben einer Beschwerde nicht verunmöglicht worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Begründungspflicht und der Pflicht zur Prüfung der Vorbringen hinreichend nachgekommen worden. Aufgrund des Eurodac-Eintrags könnten die italienischen Behörden den Verfahrensstand eruieren, und sie seien nicht verpflichtet, ein Übernahmeersuchen zu beantworten. Gemäss Art. 20 Ziff. 1 Bst. d Dublin-II-VO werde durch das Unterlassen einer Antwort stillschweigend die Verantwortung zur Übernahme übernommen. Es werde daran festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und Ausführungen nicht geeignet seien, die Richtigkeit des Eurodac-Treffers in Frage zu stellen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Kurzbefragung verschwiegen habe, sich in Italien aufge­hal­ten zu haben, und dass seine Ausführungen zu seiner Reise im Jahre 2010 und dem angeblichen Aufenthalt in Rom unsubstanziiert und unplausibel seien. Es liege am ersuchten Mitgliedstaat, die erforderlichen Überprüfungen zu machen. Die Schweiz habe die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angebe, im Jahre 2010 in Italien gewesen und danach in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass Italien die nötigen Abklärungen vorgenommen habe. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, insbesondere dass das Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt würde und dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Syrien drohe. Das Einholen ei­ner entsprechenden Bestätigung sei demnach nicht nötig. Der Umstand, dass seine Schwester in der Schweiz lebe, vermöge schliesslich nicht zu einer Zuständigkeit dieses Landes für das Asylverfahren zu führen, da es sich bei ihr nicht um ein nahes Familienmitglied handle.

E. 4.4 In seiner Replik rügte der Beschwerdeführer namentlich, dass die Vorinstanz den notwendigen Umfang der Begründungspflicht bezüglich der Situation in Italien verkenne. Beim Vorhalt, die eingereichten Fotos seien manipuliert, sowie bei den Ausführungen hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Reise im Jahre 2010 handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen ohne genauere Begründung. Der Aufenthalt in Syrien im Jahre 2010 könne durch die neu vorliegende Anstellungsbestätigung belegt werden. Es werde daran festgehalten, dass die italienischen Behörden hätten konkret angefragt werden müssen, ob ein Fehler beim Eurodac-Treffer vorliege. Die Annahme, dass die allgemeine Situation Asylsuchender in Italien zufriedenstellend sei, entspreche nicht der Realität.

E. 5 Vorab ist zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers Folgendes festzustellen:

E. 5.1 Antragsgemäss wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011 mehrere Aktenstücke des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die von ihm eingereichten Beweismittel (Fotos) offengelegt, und es wurde ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Soweit weitergehend wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgelehnt, da die betreffenden Dokumente vom Bundesamt zu Recht als intern beziehungsweise unwesentlich qualifiziert wurden und damit gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Demnach sind die Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene Paginierung bestimmter Aktenstücke, soweit diese zu Recht gerügt wurden, auf Beschwerdeebene geheilt worden.

E. 5.2.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und, unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Weiter gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) unter an­derem, dass die verfü­gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat­sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Im Übrigen richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen und um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls gehen - verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; BGE 112 Ia 110).

E. 5.2.2 Tatsächlich hat die Vorinstanz den Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Bezüglich der Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren in Italien sowie der Situation Asylsuchender in diesem Land hat sich das BFM lediglich in sehr knapper Form unter Verwendung allgemeiner Textbausteine geäussert. Nach dem Gesagten wird die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren zu Recht erhoben.

E. 5.2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Begründung kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.2., 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da das Gericht über volle Kognition verfügt, sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2011 zu den genannten Punkten geäussert hat und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, von wel­cher er Gebrauch gemacht hat. Die Ausführungen der Vorinstanz im Rah­men der Vernehmlassung sind zwar wiederum recht knapp ausgefallen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine individuellen, besonders erschwerenden Umstände vorgebracht, sondern sich ausschliesslich auf die allgemeine Situation Asylsuchender in Italien berufen hat und demnach kein Anlass für eine besonders eingehende Auseinandersetzung mit diesen Punkten bestand. Im Übrigen zeigen die Beschwerdeeingabe vom 27. September 2011 sowie die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers, dass es ihm durchaus möglich war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich mit dessen Würdigung auseinanderzusetzen. Demnach erscheint es gerechtfertigt, die festgestellten Verfahrensmängel als durch das Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten.

E. 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Soweit er rügt, das BFM habe keine Abklärungen hinsichtlich seines Aufenthalts in Italien im Jahre 2010 getroffen, ist festzustellen, dass sich die angefochtene Verfügung auf eine daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers in Italien am 13. Juli 2011 abstützt. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Bundesamt zu Recht von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit der italienischen Behörden ausgegangen, und ein allfälliger vorangegangener Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien im Jahre 2010 ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens demnach ohne Relevanz (vgl. nachstehend E. 7). Der Verzicht der Vorinstanz auf diesbezügliche Abklärungen ist somit nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Sachlage ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Botschaftsabklärung in Syrien zur Frage, ob er im Jahr 2010 aus diesem Land aus- und wieder eingereist ist, abzuweisen. Ferner ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren noch aus seinen Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Italien der Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleistet wäre; daher besteht kein Anlass für weitergehende Abklärungen zu diesen Punkten (vgl. auch nachstehend E. 8).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und damit des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die von ihm zum Beleg seines angeblichen Aufenthalts in Istanbul im Zeitpunkt seiner Registrierung in Italien eingereichten Fotos den italienischen Behörden nicht übermittelt habe. Im Rückübernahmeersuchen vom 31. August 2011 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, der Beschwerdeführer bestreite das Ergebnis der Eurodac-Abfrage und habe vorgebracht, er sei stattdessen im Jahre 2010 in Italien daktyloskopisch erfasst worden. Damit wurden die italienischen Behörden hinreichend darauf hingewiesen, dass Anlass bestand, die Korrektheit des Eurodac-Tref­fers zu überprüfen, eine Pflicht, welche ihnen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO i.V.m. Art. 4 DVO obliegt. Eine ordnungsgemässe Überprüfung wurde dadurch, dass ihnen die vom Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden vorgelegten Fotos nicht übermittelt wurden, nicht vereitelt. Es war den italienischen Behörden ohne Weiteres möglich, anhand der im Rückübernahmeersuchen angegebenen Personalien des Beschwerdeführers festzustellen, ob und wann dieser in Italien als Asylsuchender erfasst wurde und ob der Eurodac-Eintrag zutreffend ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann demnach im Vorgehen des BFM keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.

E. 5.5 Nachdem sich die den italienischen Behörden gelieferten Informationen als hinreichend erwiesen haben und die angebliche Reise des Beschwerdeführers im Jahre 2010 nicht verfahrenswesentlich ist, kann auch seine Rüge, die Vorinstanz habe durch die unkorrekte und unvollständige Ausfüllung des Rückübernahme-Formulars gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verstossen, nicht gefolgt werden.

E. 6 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 7.1 Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab eine Registrierung des Beschwerdeführers als Asylsuchender in D._______, Italien, am 13. Juli 2011. Die italienischen Behörden haben auf das darauf gestützte Rückübernahmeersuchen der schweizerischen Behörden vom 31. August 2011 innert Frist nicht geantwortet. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ist demnach davon auszugehen, dass die italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers akzeptieren. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (vgl. die analoge Bestimmung Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass, falls ein Rückübernahmeersuchen innert Frist nicht beantwortet wird, der ersuchte Mitgliedsstaat für das Asylbegehren ex lege zuständig wird, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit gemäss den Kriterien des dritten Kapitels der Dublin-Ver­ordnung tatsächlich gegeben ist (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Ver­ordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 zu Art. 20 mit Verweis auf K16 zu Art. 18; Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 140). Der Argumentation des Beschwerdeführers, aus der unterbliebenen Antwort der italienischen Behörden sei zu schliessen, dass diese nicht gewillt seien, die Zuständigkeit für sein Asylgesuch zu übernehmen, kann angesichts der gesetzlich ausdrücklich festgelegten Folgen der Verfristung nicht gefolgt werden.

E. 7.2 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs nicht in Frage zu stellen vermögen. Eine eindeutige Identifizierung des Aufnahmeorts der Fotos, welche in Istanbul zum Zeitpunkt der in der Eurodac-Daten­bank verzeichneten Registrierung auf­genommen worden sein sollen, ist nicht möglich. Zudem können die Aufnahmedaten digitaler Aufnahmen ohne Weiteres nachträglich verändert werden, so dass weder die auf den Fotos aufgedruckten noch die im Computer verzeichneten Aufnahmedaten ein beweiskräftiger Beleg für die tatsächlichen Aufnahmedaten der Fotos sind.

E. 7.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei stattdessen im Sommer 2010 auf der Durchreise in Italien als Asylsuchender registriert worden und daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt, erscheint angesichts des Fehlens eines entsprechenden Eintrags in der Eurodac-Da­ten­bank zweifelhaft. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aber letztlich offengelassen werden, da ein allfälliger früherer Aufenthalt in Italien angesichts der daktyloskopischen Erfassung im Jahre 2011 für die Festlegung der Zuständigkeit für das Asylbegehren des Beschwerdeführers nicht relevant ist. Folglich ist auch seinem Vorhalt, die Verfügung des BFM verletze Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO, weil er nach seiner Registrierung in Italien im Sommer 2010 das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlassen habe, die Grundlage entzogen. Aus den von ihm eingereichten Beweismitteln, welche seinen Aufenthalt in Syrien im Zeitraum April bis Juni 2010 belegen sollen (Fotos, Mietvertrag) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Anwesenheit im Heimatstaat in diesem Zeitraum unbestritten ist.

E. 7.4 Im Weiteren vermag auch der Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhält, nicht die Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden gemäss den Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung zu begründen. Namentlich kann der volljährige Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 7 und Art. 8 Dublin-II-VO berufen, da es sich bei seiner Schwester nicht um eine Familienangehörige im Sinne der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO handelt. Eine entsprechende Zuständigkeitsbegründung wurde denn auch im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht.

E. 7.5 Die vom Beschwerdeführer angerufene "Humanitäre Klausel" (Art. 15 Dublin-II-VO) ist nur auf Aufnahmeersuchen von Mitgliedsstaaten anwendbar. Sie kommt vor allem in Situationen zum Tragen, wo Asylsuchende sich in dem gemäss den Regeln der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedsstaat aufhalten, humanitäre Gründe aber die Führung des Asylverfahrens durch einen anderen Staat angezeigt erschienen lassen (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K4 zu Artikel 15). Der Beschwerdeführer hält sich indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat auf.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylbegehren des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 8.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch mate­riell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Krite­rien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be­stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbin­dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestim­mung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt, grundsätzlich aber restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Garantien nach der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2011/9, E. 4.1).

E. 8.2 Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Ge­fahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver­stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Re­fou­le­ment-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5 und E. 7.7).

E. 8.3 Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi­ger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberken­nung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richt­linie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitglied­staaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass Italien grundsätzlich als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.). Die Gefahr einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung an die italienischen Behörden kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden. Mithin vermag er nicht darzutun, es bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne kor­rekte Prüfung seiner Gesuchs­gründe in die Heimat zurückge­führt würde und dass ihm somit in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohe. Aus dem Umstand, dass Italien das Rückübernahmeersuchen der schweizerischen Asylbehörden innert Frist nicht beantwortet hat, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine fehlende Bereitschaft der italienischen Behörden, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, geschlossen werden.

E. 8.4 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar derzeit in der Kritik, nachdem es sich aufgrund einer starken Zunahme von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und beim Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Jedoch kann nach Auffassung des Gerichts daraus nicht geschlossen werden, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG. In den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, ist daher insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen. Namentlich werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter­bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise organisiert die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts­be­ra­tung an (s. Urteil des BVGer D-7654/2010 vom 20. April 2011). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Italien überfallen worden, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der italienischen Behörden auszugehen ist.

E. 8.5 Den Akten können keine Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers entnommen werden. Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, welche einer Über­stellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden. Insbesondere vermögen die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht zu rechtfertigen. Gemäss Art. 8 EMRK fallen auch über die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kin­der) hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie setzt jedoch ein darüber hin­ausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. BVGE 2008/47; BGE 129 II 11 E. 2 S. 14: Martina Caroni, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35, mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für ein solches Verhältnis des Beschwerdeführers und seiner Schwester, welche am 2. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte und über eine vorläufige Aufnahme verfügt, liegen jedoch nicht vor. Die auf Beschwerdeebene gemachte Behauptung, sie seien auf gegenseitige Unterstützung angewiesen, wird nicht weiter substanziiert, und es wird in keiner Weise dargelegt, wie ihre Beziehung geartet ist und wie sie diese pflegen.

E. 8.6 Angesichts dieser Sachlage besteht - entgegen anderslautender Auffassung in der Beschwerde - keine Veranlassung, bei den italienischen Behörden eine Zusicherung hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens und der Einhaltung des Völkerrechts einzuholen, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abgewiesen wird.

E. 9 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 10 Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbst­ein­trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenann­ten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen.

E. 11 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er zu Recht eine nicht vollständige Offenlegung der wesentlichen Verfahrensakten sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt hat. Von einer Kassation der angefochtenen Verfügung wurde lediglich deshalb abgesehen, weil die festgestellte Verletzung von Verfahrensrechten als nicht schwerwiegend beurteilt und deshalb auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Der Beschwerdeführer ist nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt, weshalb ihm ihm dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109). Daher sind ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).

E. 13 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letzt­lich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Die Präsidentenkonferenz des Bundes­ver­wal­tungsgerichts hat im Jahr 2009 beschlossen, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, son­dern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Die angemessene Parteientschädigung ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 2550. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2550. zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5356/2011 Urteil vom 25. Januar 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein aus B._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 30. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 4. August 2011 fand im EVZ eine summarische Befragung statt. Ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war. B. Am 29. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälli­gen Wegweisung dorthin gewährt. Dabei bestritt er das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs und brachte vor, er habe sich am 13. Juli 2011 in Istanbul aufgehalten, sei aber im Sommer 2010 auf der Durchreise im Transitbereich in Rom daktyloskopisch erfasst worden. C. Am 31. August 2011 stellte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an die italienischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 6. September 2011 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos im Original zu den Akten, welche seinen Aufenthalt in Istanbul am 13. Juli 2011 belegen sollen. E. Mit E-Mail-Schreiben vom 15. September 2011 teilte die Vorinstanz den italienischen Behörden mit, dass sie von der stillschweigenden Zustimmung zur Wiederaufnahme des Asylsuchenden infolge Verfristung Kenntnis genommen hätten und demnach gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO von der Zuständigkeit Italiens für die Überprüfung des Asylgesuchs ausgegangen werde. F. Mit Verfügung vom 16. September 2011 - eröffnet am 20. September 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie deren sofortigen Vollzug an, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwe­sent­lich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte, diese sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine schriftliche Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen. In formeller Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, einstweilen von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A3/1, A5/10, A6/1, A9/1, A10/2, A11/3, A12/1, A19/5, A20/7, A22/2 sowie in die Antwort der italienischen Behörden auf die Akte A21/1 und die von ihm eingereichten Fotos, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Schliesslich sei seinem Rechtsvertreter vor einem Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwe­sent­lich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A3/1, A12/1 und A19/5 sowie die nicht paginierten Fotos offengelegt und ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den ihm offengelegten Aktenstücken. Zudem reichte er eine die bereits zuvor eingereichten Fotos enthaltende Compact Disc (CD), Ausdrucke der auf einem Computer abgespeicherten Aufnahmedaten dieser Fotos sowie eine Medienmitteilung der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (SBAA) vom November 2009 ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2011 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2011 gewährten Recht zur Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung fest. Zudem reichte er eine Kopie eines von ihm am 8. Juni 2011 in Syrien abgeschlossenen Vertrages ein und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung dieses Dokuments. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine CD mit sechs im März und April 2010 aufgenommenen Fotos inklusive Ausdrucke der gespeicherten Aufnahmedaten sowie eine Übersetzung des mit Eingabe vom 30. November 2011 eingereichten Vertrages ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis). 3.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle von Dublin-Ver­fahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Ge­brauch machen müssen (vgl. nachstehend E. 8). 4. 4.1. Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund des Fingerabdruckvergleichs mit der Eurodac-Da­tenbank stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe. Das BFM habe gestützt auf den Eurodac-Treffer an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerde­füh­rers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestellt. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen. Somit sei Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkom­men vom 17. De­zem­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Re­publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset­zung, An­wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa­tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen ge­stell­ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Rückführung habe - vor­behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 15. März 2012 zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe seien nicht geeignet, seine Rückführung nach Italien zu verhindern. Es gebe keinen Grund, an der Richtigkeit des Eurodac-Treffers zu zweifeln, zumal die zu den Akten gereichten Fotos aufgrund der leichten Manipulierbarkeit des darauf abgedruckten Datums keinen wesentlichen Beweiswert hätten, der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Italien bei der Kurzbefragung verschwiegen und Italien der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe. Im Weiteren würden keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Re­foule­ment-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien bestehen, und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. 4.2. Der Beschwerdeführer rügte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Akteneinsicht in verschiedene verfahrenswesentliche Aktenstücke verweigert. Dies sowie der Umstand, dass das Bundesamt die von ihm am 6. September 2011 eingereichten Fotos und die Antwort der italienischen Behörden auf das Verfristungsschreiben vom 15. September 2011 nicht paginiert habe, stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Ebenso sei eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass der Umstand, dass eine seiner Schwestern in der Schweiz lebe, in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden sei. Im Weiteren habe das BFM es unterlassen, sich zur Frage des Zuganges zum Asylverfahren in Italien, zur Qualität des dortigen Asylverfahrens und zur problematischen Situation der Asylsuchenden in Italien zu äussern und damit die Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Eine detaillierte Prüfung der Situation in Italien sei zwingend notwendig. Es sei bekannt, dass die Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden in Bezug auf die Rückübernahme von Asylsuchenden nur mangelhaft funktioniere. Daraus und aus dem Umstand, dass vorliegend das Rückübernahmeersuchen nicht beantwortet worden sei, sei zu schliessen, dass sich die italienischen Behörden nicht um ihn kümmern würden. Im Weiteren sei der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht mangelhaft abgeklärt worden. So seien keine Abklärungen be­treffend seinen Aufenthalt in Italien im Jahre 2010, zum Stand seines dort eingeleiteten Asylverfahrens sowie zur Frage, ob dieses im Falle einer Rücküberstellung tatsächlich wieder aufgenommen würde, ge­macht worden. Es hätte zwingend eine Botschaftsanfrage in Syrien durchgeführt werden sollen, mit welcher ohne Weiteres hätte in Erfahrung gebracht werden können, ob er im Jahr 2010 tatsächlich aus seinem Heimatstaat ausgereist und kurz darauf wieder eingereist sei. Schliesslich sei es als Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens zu werten, dass das Rückübernahmeersuchen nach Einreichung der Fotos, welche seinen Aufenthalt in Istanbul zum Zeitpunkt der angeblichen Daktyloskopierung in Italien belegen würden, nicht nachgebessert worden sei. Der Vorhalt des BFM, diese Aufnahmen seien manipulierbar, sei haltlos und unlogisch. Die aus den Computer-Ausdrucken ersichtlichen Aufnahmedaten könnten nicht nachträglich verändert werden. Zudem stimmten die Erscheinungsbilder der Aufnahmen mit den angegebenen Uhrzeiten der Aufnahme überein und der jeweilige Hintergrund weise auf die Türkei hin. Das BFM habe das Formular für das Rückübernahmeersuchen an Italien falsch und unvollständig ausgefüllt. Es habe die Daten seiner Ausreise aus dem Schengen-Raum und der Rückreise im Jahr 2010 sowie die Länder, in welche er nach seinen Angaben nach Verlassen des Schengen-Raumes gereist sei, nicht genannt. Zudem hätte angegeben werden müssen, dass er nach seinen Angaben im Jahr 2011 nicht nach Italien zurückgekehrt sei. Wäre das Rückübernahme-Formular korrekt ausgefüllt worden, hätten die italienischen Behörden die Richtigkeit des Eurodac-Eintrags überprüft und hätten erkennen können, dass ihre Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren erloschen sei. Ferner habe es das Bundesamt unterlassen, die italienischen Behörden konkret anzufragen, ob der Beschwerdeführer sich im Jahre 2011 in Italien aufgehalten habe. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Die humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO gebiete ein Eintreten auf sein Asylgesuch durch die Schweiz, da eine seiner Schwestern hier lebe und sie auf gegenseitige Unterstützung angewiesen seien. Die Rücküberstellung an Italien verstosse auch gegen Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO, da er nach der Einreise in Italien im Jahre 2010 das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlassen habe. Das Stillschweigen der italienischen Behörden deute denn auch darauf hin, dass sie sich als nicht zuständig für sein Asylgesuch erachten würden. Zudem stelle die Rücküberstellung eine Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK dar, da ihm in Italien der Zugang zum Asylverfahren verweigert würde und eine Kettenabschiebung nach Syrien drohe. Es müsse eine Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass das Asylverfahren in Italien durchgeführt und das Völkerrecht eingehalten werde. Die unterbliebene Antwort der italienischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen sei ein Hinweis darauf, dass sein Asylgesuch in Italien nicht weiterbehandelt würde. Es gebe begründete Anhaltspunkte, dass in Italien kein faires Verfahren garantiert sei und Asylsuchende keinen ausreichenden Zugang zu einem Asylverfahren sowie zu Unterstützung hätten. Es sei bekannt, dass das Asylverfahren in Italien mit schweren Mängeln behaftet sei und die zuständigen Institutionen überlastet seien. Die Situation habe sich in der letzten Zeit noch verschlechtert. Zudem sei er anlässlich seines Aufenthalts in Italien im Jahre 2010 überfallen und mit einem Messer verletzt worden. Aus diesen Gründen sei eine Überstellung an die italienischen Behörden als unzulässig und unzumutbar zu erachten. 4.3. Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung fest, dem Beschwerdeführer seien aufgrund eines Kanzleiversehens nicht alle editionspflichtigen Aktenstücke offengelegt worden. Dadurch sei ihm aber das wirksame Erheben einer Beschwerde nicht verunmöglicht worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Begründungspflicht und der Pflicht zur Prüfung der Vorbringen hinreichend nachgekommen worden. Aufgrund des Eurodac-Eintrags könnten die italienischen Behörden den Verfahrensstand eruieren, und sie seien nicht verpflichtet, ein Übernahmeersuchen zu beantworten. Gemäss Art. 20 Ziff. 1 Bst. d Dublin-II-VO werde durch das Unterlassen einer Antwort stillschweigend die Verantwortung zur Übernahme übernommen. Es werde daran festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und Ausführungen nicht geeignet seien, die Richtigkeit des Eurodac-Treffers in Frage zu stellen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Kurzbefragung verschwiegen habe, sich in Italien aufge­hal­ten zu haben, und dass seine Ausführungen zu seiner Reise im Jahre 2010 und dem angeblichen Aufenthalt in Rom unsubstanziiert und unplausibel seien. Es liege am ersuchten Mitgliedstaat, die erforderlichen Überprüfungen zu machen. Die Schweiz habe die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angebe, im Jahre 2010 in Italien gewesen und danach in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass Italien die nötigen Abklärungen vorgenommen habe. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, insbesondere dass das Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt würde und dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Syrien drohe. Das Einholen ei­ner entsprechenden Bestätigung sei demnach nicht nötig. Der Umstand, dass seine Schwester in der Schweiz lebe, vermöge schliesslich nicht zu einer Zuständigkeit dieses Landes für das Asylverfahren zu führen, da es sich bei ihr nicht um ein nahes Familienmitglied handle. 4.4. In seiner Replik rügte der Beschwerdeführer namentlich, dass die Vorinstanz den notwendigen Umfang der Begründungspflicht bezüglich der Situation in Italien verkenne. Beim Vorhalt, die eingereichten Fotos seien manipuliert, sowie bei den Ausführungen hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Reise im Jahre 2010 handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen ohne genauere Begründung. Der Aufenthalt in Syrien im Jahre 2010 könne durch die neu vorliegende Anstellungsbestätigung belegt werden. Es werde daran festgehalten, dass die italienischen Behörden hätten konkret angefragt werden müssen, ob ein Fehler beim Eurodac-Treffer vorliege. Die Annahme, dass die allgemeine Situation Asylsuchender in Italien zufriedenstellend sei, entspreche nicht der Realität.

5. Vorab ist zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers Folgendes festzustellen: 5.1. Antragsgemäss wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011 mehrere Aktenstücke des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die von ihm eingereichten Beweismittel (Fotos) offengelegt, und es wurde ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Soweit weitergehend wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgelehnt, da die betreffenden Dokumente vom Bundesamt zu Recht als intern beziehungsweise unwesentlich qualifiziert wurden und damit gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Demnach sind die Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene Paginierung bestimmter Aktenstücke, soweit diese zu Recht gerügt wurden, auf Beschwerdeebene geheilt worden. 5.2. 5.2.1. Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und, unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Weiter gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) unter an­derem, dass die verfü­gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat­sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Im Übrigen richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen und um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls gehen - verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; BGE 112 Ia 110). 5.2.2. Tatsächlich hat die Vorinstanz den Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Bezüglich der Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren in Italien sowie der Situation Asylsuchender in diesem Land hat sich das BFM lediglich in sehr knapper Form unter Verwendung allgemeiner Textbausteine geäussert. Nach dem Gesagten wird die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren zu Recht erhoben. 5.2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Begründung kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.2., 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da das Gericht über volle Kognition verfügt, sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2011 zu den genannten Punkten geäussert hat und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, von wel­cher er Gebrauch gemacht hat. Die Ausführungen der Vorinstanz im Rah­men der Vernehmlassung sind zwar wiederum recht knapp ausgefallen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine individuellen, besonders erschwerenden Umstände vorgebracht, sondern sich ausschliesslich auf die allgemeine Situation Asylsuchender in Italien berufen hat und demnach kein Anlass für eine besonders eingehende Auseinandersetzung mit diesen Punkten bestand. Im Übrigen zeigen die Beschwerdeeingabe vom 27. September 2011 sowie die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers, dass es ihm durchaus möglich war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich mit dessen Würdigung auseinanderzusetzen. Demnach erscheint es gerechtfertigt, die festgestellten Verfahrensmängel als durch das Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. 5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Soweit er rügt, das BFM habe keine Abklärungen hinsichtlich seines Aufenthalts in Italien im Jahre 2010 getroffen, ist festzustellen, dass sich die angefochtene Verfügung auf eine daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers in Italien am 13. Juli 2011 abstützt. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Bundesamt zu Recht von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit der italienischen Behörden ausgegangen, und ein allfälliger vorangegangener Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien im Jahre 2010 ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens demnach ohne Relevanz (vgl. nachstehend E. 7). Der Verzicht der Vorinstanz auf diesbezügliche Abklärungen ist somit nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Sachlage ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Botschaftsabklärung in Syrien zur Frage, ob er im Jahr 2010 aus diesem Land aus- und wieder eingereist ist, abzuweisen. Ferner ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren noch aus seinen Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Italien der Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleistet wäre; daher besteht kein Anlass für weitergehende Abklärungen zu diesen Punkten (vgl. auch nachstehend E. 8). 5.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und damit des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die von ihm zum Beleg seines angeblichen Aufenthalts in Istanbul im Zeitpunkt seiner Registrierung in Italien eingereichten Fotos den italienischen Behörden nicht übermittelt habe. Im Rückübernahmeersuchen vom 31. August 2011 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, der Beschwerdeführer bestreite das Ergebnis der Eurodac-Abfrage und habe vorgebracht, er sei stattdessen im Jahre 2010 in Italien daktyloskopisch erfasst worden. Damit wurden die italienischen Behörden hinreichend darauf hingewiesen, dass Anlass bestand, die Korrektheit des Eurodac-Tref­fers zu überprüfen, eine Pflicht, welche ihnen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO i.V.m. Art. 4 DVO obliegt. Eine ordnungsgemässe Überprüfung wurde dadurch, dass ihnen die vom Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden vorgelegten Fotos nicht übermittelt wurden, nicht vereitelt. Es war den italienischen Behörden ohne Weiteres möglich, anhand der im Rückübernahmeersuchen angegebenen Personalien des Beschwerdeführers festzustellen, ob und wann dieser in Italien als Asylsuchender erfasst wurde und ob der Eurodac-Eintrag zutreffend ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann demnach im Vorgehen des BFM keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. 5.5. Nachdem sich die den italienischen Behörden gelieferten Informationen als hinreichend erwiesen haben und die angebliche Reise des Beschwerdeführers im Jahre 2010 nicht verfahrenswesentlich ist, kann auch seine Rüge, die Vorinstanz habe durch die unkorrekte und unvollständige Ausfüllung des Rückübernahme-Formulars gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verstossen, nicht gefolgt werden.

6. Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 7. 7.1. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab eine Registrierung des Beschwerdeführers als Asylsuchender in D._______, Italien, am 13. Juli 2011. Die italienischen Behörden haben auf das darauf gestützte Rückübernahmeersuchen der schweizerischen Behörden vom 31. August 2011 innert Frist nicht geantwortet. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ist demnach davon auszugehen, dass die italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers akzeptieren. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (vgl. die analoge Bestimmung Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass, falls ein Rückübernahmeersuchen innert Frist nicht beantwortet wird, der ersuchte Mitgliedsstaat für das Asylbegehren ex lege zuständig wird, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit gemäss den Kriterien des dritten Kapitels der Dublin-Ver­ordnung tatsächlich gegeben ist (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Ver­ordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 zu Art. 20 mit Verweis auf K16 zu Art. 18; Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 140). Der Argumentation des Beschwerdeführers, aus der unterbliebenen Antwort der italienischen Behörden sei zu schliessen, dass diese nicht gewillt seien, die Zuständigkeit für sein Asylgesuch zu übernehmen, kann angesichts der gesetzlich ausdrücklich festgelegten Folgen der Verfristung nicht gefolgt werden. 7.2. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs nicht in Frage zu stellen vermögen. Eine eindeutige Identifizierung des Aufnahmeorts der Fotos, welche in Istanbul zum Zeitpunkt der in der Eurodac-Daten­bank verzeichneten Registrierung auf­genommen worden sein sollen, ist nicht möglich. Zudem können die Aufnahmedaten digitaler Aufnahmen ohne Weiteres nachträglich verändert werden, so dass weder die auf den Fotos aufgedruckten noch die im Computer verzeichneten Aufnahmedaten ein beweiskräftiger Beleg für die tatsächlichen Aufnahmedaten der Fotos sind. 7.3. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei stattdessen im Sommer 2010 auf der Durchreise in Italien als Asylsuchender registriert worden und daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt, erscheint angesichts des Fehlens eines entsprechenden Eintrags in der Eurodac-Da­ten­bank zweifelhaft. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aber letztlich offengelassen werden, da ein allfälliger früherer Aufenthalt in Italien angesichts der daktyloskopischen Erfassung im Jahre 2011 für die Festlegung der Zuständigkeit für das Asylbegehren des Beschwerdeführers nicht relevant ist. Folglich ist auch seinem Vorhalt, die Verfügung des BFM verletze Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO, weil er nach seiner Registrierung in Italien im Sommer 2010 das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlassen habe, die Grundlage entzogen. Aus den von ihm eingereichten Beweismitteln, welche seinen Aufenthalt in Syrien im Zeitraum April bis Juni 2010 belegen sollen (Fotos, Mietvertrag) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Anwesenheit im Heimatstaat in diesem Zeitraum unbestritten ist. 7.4. Im Weiteren vermag auch der Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhält, nicht die Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden gemäss den Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung zu begründen. Namentlich kann der volljährige Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 7 und Art. 8 Dublin-II-VO berufen, da es sich bei seiner Schwester nicht um eine Familienangehörige im Sinne der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO handelt. Eine entsprechende Zuständigkeitsbegründung wurde denn auch im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht. 7.5. Die vom Beschwerdeführer angerufene "Humanitäre Klausel" (Art. 15 Dublin-II-VO) ist nur auf Aufnahmeersuchen von Mitgliedsstaaten anwendbar. Sie kommt vor allem in Situationen zum Tragen, wo Asylsuchende sich in dem gemäss den Regeln der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedsstaat aufhalten, humanitäre Gründe aber die Führung des Asylverfahrens durch einen anderen Staat angezeigt erschienen lassen (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K4 zu Artikel 15). Der Beschwerdeführer hält sich indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat auf. 7.6. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylbegehren des Beschwerdeführers auszugehen. 8. 8.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch mate­riell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Krite­rien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be­stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbin­dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestim­mung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt, grundsätzlich aber restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Garantien nach der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2011/9, E. 4.1). 8.2. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Ge­fahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver­stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Re­fou­le­ment-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5 und E. 7.7). 8.3. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi­ger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberken­nung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richt­linie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitglied­staaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass Italien grundsätzlich als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.). Die Gefahr einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung an die italienischen Behörden kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden. Mithin vermag er nicht darzutun, es bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne kor­rekte Prüfung seiner Gesuchs­gründe in die Heimat zurückge­führt würde und dass ihm somit in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohe. Aus dem Umstand, dass Italien das Rückübernahmeersuchen der schweizerischen Asylbehörden innert Frist nicht beantwortet hat, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine fehlende Bereitschaft der italienischen Behörden, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, geschlossen werden. 8.4. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar derzeit in der Kritik, nachdem es sich aufgrund einer starken Zunahme von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und beim Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Jedoch kann nach Auffassung des Gerichts daraus nicht geschlossen werden, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG. In den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, ist daher insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen. Namentlich werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter­bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise organisiert die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts­be­ra­tung an (s. Urteil des BVGer D-7654/2010 vom 20. April 2011). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Italien überfallen worden, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der italienischen Behörden auszugehen ist. 8.5. Den Akten können keine Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers entnommen werden. Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, welche einer Über­stellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden. Insbesondere vermögen die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht zu rechtfertigen. Gemäss Art. 8 EMRK fallen auch über die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kin­der) hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie setzt jedoch ein darüber hin­ausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. BVGE 2008/47; BGE 129 II 11 E. 2 S. 14: Martina Caroni, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35, mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für ein solches Verhältnis des Beschwerdeführers und seiner Schwester, welche am 2. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte und über eine vorläufige Aufnahme verfügt, liegen jedoch nicht vor. Die auf Beschwerdeebene gemachte Behauptung, sie seien auf gegenseitige Unterstützung angewiesen, wird nicht weiter substanziiert, und es wird in keiner Weise dargelegt, wie ihre Beziehung geartet ist und wie sie diese pflegen. 8.6. Angesichts dieser Sachlage besteht - entgegen anderslautender Auffassung in der Beschwerde - keine Veranlassung, bei den italienischen Behörden eine Zusicherung hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens und der Einhaltung des Völkerrechts einzuholen, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abgewiesen wird.

9. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

10. Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbst­ein­trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenann­ten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen.

11. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er zu Recht eine nicht vollständige Offenlegung der wesentlichen Verfahrensakten sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt hat. Von einer Kassation der angefochtenen Verfügung wurde lediglich deshalb abgesehen, weil die festgestellte Verletzung von Verfahrensrechten als nicht schwerwiegend beurteilt und deshalb auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Der Beschwerdeführer ist nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt, weshalb ihm ihm dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109). Daher sind ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).

13. Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letzt­lich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Die Präsidentenkonferenz des Bundes­ver­wal­tungsgerichts hat im Jahr 2009 beschlossen, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, son­dern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Die angemessene Parteientschädigung ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 2550. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2550. zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: