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D-4866/2011

D-4866/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden B._______ und A._______ reisten eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2011 in die Schweiz ein, wo sie am glei-chen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl ersuchten. Dort wurden sie am 6. Juni 2011 summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatstaat befragt. Dabei machte die Beschwerdeführerin B._______ im Wesentlichen geltend, im Alter von 14 Jahren habe sie ihren Heimatstaat Eritrea verlassen und sei nach Äthiopien gereist, wo sie bei einer Familie gearbeitet habe. Mit 17 Jahren sei sie nach Libyen gereist und dort festgenommen worden. Im Gefängnis von D._______ habe sie den Beschwerdeführer A._______ kennengelernt. Nach ihrer Freilassung habe sie sich zwei Jahre in Tripolis aufgehalten. Danach sei sie mit einem Motorboot in ein ihr unbekanntes Land gereist. Sie sei im (...) Monat schwanger. Der Beschwerdeführer seinerseits legte dar, er habe sein Heimatland Eritrea im Jahre 2005 aus politischen Gründen, wegen der Lebensumstände und weil er gegen seinen Willen Militärdienst habe leisten müssen und aus diesem desertiert sei, verlassen und sich in den Sudan begeben. Von dort sei er nach Tripolis gebracht worden. Er habe in Libyen eine Einreisebewilligung für die Niederlande erhalten. Aufgrund des Krieges sei ihm aber eine Ausreise nicht möglich gewesen. Er habe daher den Entschluss gefasst, auf dem Seeweg auszureisen. Im April 2011 sei er von Tripolis mit dem Boot nach Italien gelangt. Im Mai 2011 sei er zusammen mit der Beschwerdeführerin, die schwanger sei und mit der er seit 2009 im Konkubinat zusammen lebe, in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM einen Flüchtlingsausweis, ausgestellt durch das UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) in Libyen am 18. Januar 2010, ein. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden einen Ausdruck mit einer Adresse eines Aufnahmezentrums für Asylsuchende in E._______ zu den Akten. B. In den Befragungen vom 6. Juni 2011 im EVZ Basel wurde den Beschwerdeführenden durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt, dass sie in Italien daktyloskopiert worden sei, sie wisse nicht, dass sie sich in Italien aufgehalten habe und sie habe dort nicht um Asyl nachgesucht. In Italien wolle sie nicht leben, da es dort keine Schulen und keine Arbeit gebe. Der Beschwerdeführer erklärte, seiner schwangeren Lebenspartnerin sei es in Italien nicht gut gegangen. Als sie dort angekommen seien, seien sie von der Polizei aufgegriffen und nach E._______ gebracht worden. Sie seien zusammengepfercht gewesen. Sie hätten Hunger gehabt und seien krank gewesen. Von E._______ aus seien sie nach F._______ geflohen. Ein Asylgesuch habe er in Italien nicht gestellt. Am 20. Mai 2011 seien sie mit dem Auto aus Italien ausgereist. C. Gestützt auf Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü­fung eines von einem Dritt­staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­ständig ist (Dublin-II-VO) fragte das BFM am 22. Juni 2011 die holländischen Behörden an, ob der Beschwerdeführer bei der niederländischen Botschaft in Libyen um Asyl nachgesucht habe oder die Niederlande ihm eine Einreisebewilligung erteilt habe. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilten die niederländischen Behörden dem BFM mit, das UNHCR habe eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die holländischen Behörden vorgesehen gehabt. Die Niederlande würden erst nach einer Anhörung über dessen Asylbegehren entscheiden. Der Beschwerdeführer habe weder in der Niederlande um Asyl nachgesucht noch sei er je dorthin gereist. E. Mit separaten Anfragen vom 14. Juli 2011 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. F. Mit Antwortschreiben vom 25. August 2011 erklärten sich die italienischen Behörden mit der Rückübernahme der Beschwerdeführenden einverstanden. G. Mit Verfügung vom 31. August 2011 - eröffnet am 2. September 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 21. Mai 2011 nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, verfügte, den Beschwerdeführenden seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. September 2011 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Darin liessen sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Sache sei an diese zurückzuweisen mit der Anweisung, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am (...) wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, C._______, in der Schweiz geboren. J. Mit Verfügung vom 8. September 2011 erteilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher einzig zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).

E. 3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl­antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ein­geleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129).

E. 3.3 Wird aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO erster Satz). Diese Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zweiter Satz), d.h. ein Erlöschen der Zuständigkeit (des Einreisemitgliedstaates) erfolgt erst dann, wenn ein Asylbewerber aus dem Einreisemitgliedstaat kommend in einen weiteren Mitgliedstaat reist und dort nach einem mindestens zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten ein Asylgesuch stellt (vgl. Filzwieser, Sprung, a.a.O, Art. 10 K 11 S. 107).

E. 3.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden am 29. März 2011 in H._______ (Italien) aufhielten, wo sie am 31. März 2011 in der EURODAC-Datenbank daktyloskopisch erfasst wurden (vgl. act. A3/2, A4/3). Die Beschwerdeführenden bestätigten zudem dem BFM gegenüber, illegal nach Italien gereist und dort im März 2011 aufgegriffen und daktyloskopiert worden zu sein. Im Weiteren erklärten sie, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. act. A5/10 S. 6 f., act. A6/10 S. 6 f.). Aufgrund dieser Sachlage hat das BFM am 14. Juli 2011 die italienischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht (vgl. act. A19/6 S. 2 ff., act. A20/6 S. 2 ff.). Diese Anfragen erfolgten innerhalb der dafür vorgesehenen dreimonatigen Frist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO). Italien stimmte einer Übernahme der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 25. August 2011 - und damit innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO verankerten zweimonatigen Frist - ausdrücklich zu. Die in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden wurde mittels Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 8. September 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.1 S. 388). Ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche wie sie in Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO vorgesehen ist, fällt damit nicht in Betracht. Das BFM ging demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass Italien vorliegend zur (materiellen) Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.

E. 4.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dub­lin-II-VO wird in der Beschwerde nicht explizit bestritten, hingegen wird geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

E. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.). Droht hingegen ein Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., Filzwieser/ Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74).

E. 4.3 In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rügen die Beschwerdefüh­renden, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK. Aufgrund des unter der 4.2 Gesagten erweist sich diese Rüge als zulässig.

E. 5.1 Das BFM äusserte sich in seiner Verfügung nicht explizit zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Es führte aber unter dem Aspekt der Anordnung der Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG aus, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor einer Rückschiebung finden würden. Auch bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden einer Rückschiebung entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. Der Einwand in der Beschwerde, wonach es den Beschwerdeführenden in Italien nicht möglich sei, drei Personen zu versorgen, da es weder Arbeit noch Schulen gebe, würde dem nicht entgegenstehen. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Beschwerdeführenden könnten sich daher bei Problemen bezüglich Arbeit, Schulen und Unterkunft an die zuständigen Behörden wenden. Zudem würden in Italien verschiedene Hilfsorganisationen existieren, an die sie sich, soweit erforderlich, ebenfalls richten könnten.

E. 5.2 Damit verkennt das BFM zwar, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse sind somit im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen und es bleibt folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Dennoch lässt sich den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres entnehmen, dass das BFM die Anwendung des Selbsteintrittsrechts, wenn auch bloss implizit, verneint.

E. 5.3 In der Beschwerde wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von "The law students legal aid office, Juss-Buss, Norwegen" mit dem Titel "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 (nachfolgend: SFH-Bericht vom Mai 2011), einen Bericht der "Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS) vom April 2011 (der im SFH-Bericht vom Mai 2011 mehrfach zitiert wird), einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Giessen vom 16. März 2011 und einen Beschluss des VG Köln vom 10. Januar 2011 verwiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, seit einigen Jahren werde über die bedenkliche Qualität der Asylverfahren und über die menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis in Italien berichtet. Das staatliche Aufnahmesystem zur Unterbringung von Asylsuchenden sei völlig überlastet. Asylsuchende seien in Italien hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt, was für besonders verletzliche Personengruppen, darunter auch Familien mit kleinen Kindern, zu existenzbedrohenden Situationen führen könne. Dublin-Rückkehrende würden nicht bevorzugt behandelt und seien insbesondere bei der Wiederbeschaffung von Aufenthaltspapieren auf sich alleine gestellt. Private oder kirchliche Hilfsorganisationen könnten nur wenigen Dublin-Rückkehrenden helfen. Die aktuellen Aufnahme- und Lebensbedingungen in Italien würden gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die EU-Aufnahmerichtlinie verstossen. Dieser Umstand würde durch die Erlebnisse der Beschwerdeführenden bestätigt. So habe die damals schwangere Beschwerdeführerin nach ihrer beschwerlichen Bootsreise von Tripolis herkommend in Italien ein Spital aufgesucht, wo sie jedoch nicht untersucht, sondern ihr bloss ein Medikament verabreicht worden sei. Obwohl sie drei Tage lang nichts gegessen hätten, hätten sie nach ihrer Ankunft keine Nahrung erhalten. Sie seien mit anderen Flüchtlingen in einen Bus gesteckt und zum Flughafen verbracht worden. Von dort habe man sie nach E._______ geflogen und danach in ein Flüchtlingscamp gebracht. Vier Stunden hätten sie gewartet, weshalb einige von ihnen die Polizei attackiert hätten, woraufhin diese Tränengas eingesetzt habe. Da seien sie per Anhalter nach F._______ geflohen, wo sie auf der Strasse und danach in einem demolierten Wohngebäude gelebt hätten. Dieses habe weder über fliessendes Wasser, noch über Elektrizität, noch über eine Heizung verfügt. Nahrung hätten sie von der Kirche erhalten. Bei einer Abschiebung nach Italien würden sie daher in eine existenzielle Notlage geraten, worunter insbesondere ihr noch ungeborenes Kind, das durch das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden sei, zu leiden hätte. Dieses hätte bei einer Rückschaffung nach Italien keine angemessene Unterkunft, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, nicht genügend Nahrung und könnte die Schule nicht besuchen. Die wichtigsten aus der Kinderrechtskonvention fliessenden Rechte würden ihm damit verwehrt. Das BFM hätte daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls genau abklären müssen, ob im vorliegenden Fall eine adäquate Aufnahme in Italien gesichert wäre.

E. 5.4 Das BFM stellt sich demgegenüber in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, ein Bericht des UNHCR vom 12. Juli 2010 bestätige, dass der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Italien gewährleistet sei. Die italienischen Behörden würden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und hätten auch die Richtlinien der Europäischen Union in ihrem nationalen Recht umgesetzt. Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen würden bezüglich Unterbringung bevorzugt behandelt und es würden sich zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen.

E. 5.5 In der Replik wird wiederum auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und erneut geltend gemacht, das BFM habe das Kindeswohl, dem insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung zu tragen sei, mit keinem Wort berücksichtigt.

E. 6.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).

E. 6.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011 fest, die Beschwerdeführerin sei schwanger (vgl. act. A26/6 S. 3). In den anschliessenden Erwägungen berücksichtigte es den Einwand der Beschwerdeführenden, dass es für sie nicht möglich sei, drei Personen zu versorgen. Es wies in diesem Zusammenhang auf die sogenannte Aufnahmerichtlinie sowie darauf hin, dass sie sich bei Problemen bezüglich Schulen und Unterkunft darauf berufen könnten (vgl. act. A26/6 S. 4). In seiner Vernehmlassung stellte es ausserdem fest, dass am (...) die Tochter der Beschwerdeführenden geboren worden sei und diese in das Asylgesuch der Eltern eingeschlossen werde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann demnach nicht davon gesprochen werden, das BFM habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei respektive ein Kind geboren habe. Die dahingehenden impliziten Rügen des unvollständig erhobenen Sachverhaltes und der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet.

E. 7.1 Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver­stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff.). Nach Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man im Weiteren von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflich­tungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638). Die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht eines Beschwerdeführers auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt dieser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen, steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihr gestützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genannter Richtlinien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) respektive auf den Umstand zu, dass diese ebenfalls gehalten sind, im innerstaatlichen Recht Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Aufnahmerichtlinie). Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenunwürdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde demgegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die gravierenden Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild machen respektive diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die Überstellung eines Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht erwartet werden, dass dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug, mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte.

E. 7.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann vorliegend nicht geschlossen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen.

E. 7.3 Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitglied­staaten anzuwenden respektive umzusetzen. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass Italien grundsätzlich als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.). Die Gefahr einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung an die italienischen Behörden kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. In der Beschwerde werden denn auch keine entsprechenden substantiierten Vorbringen geltend gemacht, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden. Darin wird einzig die mangelnde Qualität des dortigen Asylverfahrens und eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis der italienischen Behörden moniert. Damit ist jedoch nicht dargetan, weshalb gerade im Falle der Beschwerdeführenden ein konkreter Grund zur Annahme bestehen soll, dass sie von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt und ihnen dort eine das Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Mit dem blossen Hinweis auf die unter E. 5.3 erwähnten Berichte und Beschlüsse ist die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen.

E. 7.4 So wird im SFH-Bericht vom Mai 2011 zwar etwa auf gewisse Defizite, wie beispielsweise Kommunikationsprobleme beim Einreichen eines Asylgesuchs und mangelnde Personalressourcen hingewiesen und daher unter anderem ein erleichterter Zugang zu Übersetzern gefordert (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 10 ff.). Dass sich Italien systematisch nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und Asylsuchenden generell der Zugang zum Asylverfahren verweigert würde, lässt sich diesem jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil wird darin doch mit Blick auf Dublin-Rückkehrende ausgeführt, dass die Betreffenden meist per Flugzeug zurückgeschickt würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 45), was nach Kenntnis des Gerichts für Dublin-Rückkehrende von der Schweiz nach Italien im Allgemeinen gilt. Die meisten Dublin-Rückkehrenden würden am Flughafen von Fiumicino in Rom, einige auch im Flughafen Malpensa in der Nähe von Mailand landen. Das Asylverfahren würde normalerweise beim Verfahrensstand, der bei der Ausreise aus Italien vorgelegen habe, weitergeführt. Die Polizei am Flughafen mache die Questura ausfindig und fordere die Personen auf, sich dorthin zu begeben. Die Reisekosten würden vom Innenministerium übernommen. Dublin-Rückkehrende müssten sich innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Ankunft bei der Questura melden. Rückkehrende, die - wie vorliegend im Falle der Beschwerdeführenden - Italien verlassen hätten, ohne dort vorher um Asyl nachgesucht zu haben, könnten dies bei der Flughafenpolizei tun. Am Flughafen würden sie ausserdem Informationen und Beratung durch eine unabhängige, von den Behörden berufene Organisation erhalten. Diese werde von den Behörden finanziert und arbeite eng mit dieser zusammen. In Rom werde diese Dienstleistung von Arciconfraternità, in Mailand von der Caritas angeboten. Die für die Schweiz ohnehin nicht bindenden Beschlüsse der Verwaltungsgerichtgerichte Köln vom 10. Januar 2011 und Giessen vom 16. März 2011 lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, Italien würde grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis ausüben oder im Allgemeinen keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewähren. Aus der Formulierung im Beschluss des VG Köln vom 10. Januar 2011, es würden ernst zu nehmende Anhaltspunkte vorliegen, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die zu fordernden unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 8), wird beispielsweise nicht deutlich, welche konkreten Überlegungen dieses Gericht zur anschliessenden Einschätzung führte, es habe eine Abklärung darüber zu erfolgen, ob die Antragssteller ihre Asylgründe in Italien uneingeschränkt vorbringen könnten. Hinsichtlich des Beschlusses des VG Giessen vom 16. März 2011 fällt sodann auf, dass darin insbesondere von Zuständigkeitsproblemen i.S. Einreichen eines Asylgesuches, mangelnder Aufklärung gegenüber Asylsuchenden und Übersetzungsproblemen gesprochen wird. Diese Erkenntnisse stützten sich indes hauptsächlich auf einen Bericht von Pro Asyl von 2006 und einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009, weshalb sie von Vornherein nicht genügend aussagekräftig erscheinen. Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass es sich bei erwähnten Beschlüssen um vorläufige Anordnungen handelte, die zwar verschiedene Fragen aufwarfen, deren endgültige Beantwortung aber noch im Raume stand.

E. 7.5 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Asylsystem in aller Regel derart gravierende Mängel aufweist, so dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten, liegen somit nicht vor.

E. 7.6 Aus erwähnten Verwaltungsgerichtsbeschlüssen oder dem SFH-Bericht vom Mai 2011 lässt sich auch nicht auf eine systematische Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einen allgemeinen Verstoss Italiens gegen die Aufnahmerichtlinie schliessen. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar - wie auch genannte Beschlüsse und der SFH-Bericht vom Mai 2011 zeigen - in der Kritik, nachdem es sich aufgrund einer starken Zunahme von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Nach konstanter Praxis ist jedoch in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO zu erblicken (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7 S. 637 ff., vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5356/2011 vom 25. Januar 2012 E. 8.4). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht werden namentlich Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Dies wird insoweit auch durch den SFH-Bericht vom Mai 2011 bestätigt. Darin wird mit Blick auf Dublin-Rückkehrende, die wie im Falle der Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Italien kein Asylgesuch gestellt haben, dargelegt, dass diese - nebst der Möglichkeit ein Asylgesuch am Flughafen zu stellen - in einer staatlichen Unterkunft Aufnahme finden sollten, ausser sie seien bereits in einem Zentrum gewesen und hätten ihren Platz durch ihre Abreise verloren. Mit zunehmenden Kapazitäten in den CARA's (Centro di accoglienza per richiedenti asilo / Aufnahmezentrum für Asylsuchende), bestünde zudem die Möglichkeit, Dublin-Rückkehrende, deren Verfahren noch laufe und die noch nie in einem CARA untergebracht gewesen seien, dort unterzubringen (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 17). In Rom biete zudem das Centro Enea 80 reservierte Plätze für eine kurzfristige Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden, die am Flughafen Fiumicino ankommen würden, an, wobei verletzliche Personen bevorzugt behandelt würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011S. 23 und 34).

E. 7.7 Die Befürchtung der Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien unweigerlich in die Obdachlosigkeit gestossen zu werden, ist somit unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde erstmals konkretisierten Erlebnisse der Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in Italien (vgl. E. 5.3) nichts zu ändern. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin im Spital angeblich lediglich ein Medikament verabreicht worden und sie nach ihrer Ankunft nicht sofort mit Nahrung versorgt worden seien, kann nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der notwendigen medizinischen Betreuung oder Versorgung mit Lebensmitteln durch die italienischen Behörden geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden haben ihren Angaben zufolge in Italien zudem nicht um Asyl ersucht und sind aus dem ihnen zugewiesenen Camp in E._______ abgereist. Aus ihren Darlegungen ist auch nicht zu schliessen, dass sie die Behörden anderweitig um Hilfe ersucht hätten, wie etwa um Gewährung einer Unterkunft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich in F._______, wo sie in einem demolierten Wohngebäude ohne Wasser, Heizung und Elektrizität gelebt hätten, ohne Wissen der Behörden aufgehalten haben. Von einem Verstoss der italienischen Behörden gegen die Aufnahmerichtlinie kann somit nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Diese können in Form von Sach- und/oder Geldleistungen erbracht werden (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und 8 der Richtlinie ergibt sich zudem, dass eine Unterbringung nicht stets eine Sachleistung voraussetzt und im Falle eines vorübergehenden Mangels an Aufnahmekapazitäten eine solche auch in anderer Form erbracht werden kann. Selbst wenn den Beschwerdeführenden somit bei ihrer Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, wäre darin noch kein Verstoss gegen erwähnte Richtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen. Im Übrigen stünde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, sich in Italien mit Hilfe eines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstellen und Hilfsorganisationen gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren.

E. 7.8 Es sind vorliegend auch keine schwerwiegenden humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen liessen. Weder kann aufgrund des Gesagten geschlossen werden, bei einer Rückschaffung nach Italien würde vorliegend das Risiko für die Beschwerdeführenden bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten noch sprechen andere - wie etwa schwerwiegende medizinische Gründe und die Zugehörigkeit zu einer besonders verletzlichen Personengruppe - für einen Selbsteintritt. Aus der Tatsache allein, dass die Beschwerdeführenden ein Kleinkind zu versorgen haben, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal - soweit aus den Akten feststellbar - Eltern und Kind gesund sind. Das Kindeswohl respektive Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) kann zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Art. 29a Abs. 3 AsylV berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 S. 644 f.). Inwiefern dem Kleinkind vorliegend bei einer Überstellung nach Italien dort der Zugang zu allenfalls später benötigten medizinischen Leistungen oder zu einer öffentlichen Schule verweigert werden soll, wird durch die Beschwerdeführenden weder substanziiert noch mit Beweismitteln untermauert. Die Eltern können sich im Übrigen nicht nur bei der Pflege und Betreuung ihres Kindes, sondern nötigenfalls auch bei der Durchsetzung dessen Rechte bei den italienischen Behörden gegenseitig unterstützen. Schliesslich wird in der Beschwerde verkannt, dass sich aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts keine spezielle Verpflichtung zu allfälligen Abklärungen i. S. Unterkunft, medizinischer Versorgung etc. für ihr Kind in Italien ergibt, da es sich vorliegend nicht um eine unbegleitete minderjährige Person handelt.

E. 7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 8.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG besteht - wie in E. 5.2 erwähnt - systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Eine entsprechende Prüfung hat vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden. Das BFM hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2011 zufolge Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre finanzielle Lage verbessert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Sie sind weiterhin als mittelos zu erachten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4866/2011law/joc Urteil vom 13. April 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Lebenspartnerin B._______, geboren am (...), sowie deren Kind C._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden B._______ und A._______ reisten eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2011 in die Schweiz ein, wo sie am glei-chen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl ersuchten. Dort wurden sie am 6. Juni 2011 summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatstaat befragt. Dabei machte die Beschwerdeführerin B._______ im Wesentlichen geltend, im Alter von 14 Jahren habe sie ihren Heimatstaat Eritrea verlassen und sei nach Äthiopien gereist, wo sie bei einer Familie gearbeitet habe. Mit 17 Jahren sei sie nach Libyen gereist und dort festgenommen worden. Im Gefängnis von D._______ habe sie den Beschwerdeführer A._______ kennengelernt. Nach ihrer Freilassung habe sie sich zwei Jahre in Tripolis aufgehalten. Danach sei sie mit einem Motorboot in ein ihr unbekanntes Land gereist. Sie sei im (...) Monat schwanger. Der Beschwerdeführer seinerseits legte dar, er habe sein Heimatland Eritrea im Jahre 2005 aus politischen Gründen, wegen der Lebensumstände und weil er gegen seinen Willen Militärdienst habe leisten müssen und aus diesem desertiert sei, verlassen und sich in den Sudan begeben. Von dort sei er nach Tripolis gebracht worden. Er habe in Libyen eine Einreisebewilligung für die Niederlande erhalten. Aufgrund des Krieges sei ihm aber eine Ausreise nicht möglich gewesen. Er habe daher den Entschluss gefasst, auf dem Seeweg auszureisen. Im April 2011 sei er von Tripolis mit dem Boot nach Italien gelangt. Im Mai 2011 sei er zusammen mit der Beschwerdeführerin, die schwanger sei und mit der er seit 2009 im Konkubinat zusammen lebe, in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM einen Flüchtlingsausweis, ausgestellt durch das UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) in Libyen am 18. Januar 2010, ein. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden einen Ausdruck mit einer Adresse eines Aufnahmezentrums für Asylsuchende in E._______ zu den Akten. B. In den Befragungen vom 6. Juni 2011 im EVZ Basel wurde den Beschwerdeführenden durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt, dass sie in Italien daktyloskopiert worden sei, sie wisse nicht, dass sie sich in Italien aufgehalten habe und sie habe dort nicht um Asyl nachgesucht. In Italien wolle sie nicht leben, da es dort keine Schulen und keine Arbeit gebe. Der Beschwerdeführer erklärte, seiner schwangeren Lebenspartnerin sei es in Italien nicht gut gegangen. Als sie dort angekommen seien, seien sie von der Polizei aufgegriffen und nach E._______ gebracht worden. Sie seien zusammengepfercht gewesen. Sie hätten Hunger gehabt und seien krank gewesen. Von E._______ aus seien sie nach F._______ geflohen. Ein Asylgesuch habe er in Italien nicht gestellt. Am 20. Mai 2011 seien sie mit dem Auto aus Italien ausgereist. C. Gestützt auf Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü­fung eines von einem Dritt­staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­ständig ist (Dublin-II-VO) fragte das BFM am 22. Juni 2011 die holländischen Behörden an, ob der Beschwerdeführer bei der niederländischen Botschaft in Libyen um Asyl nachgesucht habe oder die Niederlande ihm eine Einreisebewilligung erteilt habe. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilten die niederländischen Behörden dem BFM mit, das UNHCR habe eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die holländischen Behörden vorgesehen gehabt. Die Niederlande würden erst nach einer Anhörung über dessen Asylbegehren entscheiden. Der Beschwerdeführer habe weder in der Niederlande um Asyl nachgesucht noch sei er je dorthin gereist. E. Mit separaten Anfragen vom 14. Juli 2011 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. F. Mit Antwortschreiben vom 25. August 2011 erklärten sich die italienischen Behörden mit der Rückübernahme der Beschwerdeführenden einverstanden. G. Mit Verfügung vom 31. August 2011 - eröffnet am 2. September 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 21. Mai 2011 nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, verfügte, den Beschwerdeführenden seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. September 2011 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Darin liessen sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Sache sei an diese zurückzuweisen mit der Anweisung, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am (...) wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, C._______, in der Schweiz geboren. J. Mit Verfügung vom 8. September 2011 erteilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher einzig zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). 3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl­antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ein­geleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129). 3.3. Wird aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO erster Satz). Diese Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zweiter Satz), d.h. ein Erlöschen der Zuständigkeit (des Einreisemitgliedstaates) erfolgt erst dann, wenn ein Asylbewerber aus dem Einreisemitgliedstaat kommend in einen weiteren Mitgliedstaat reist und dort nach einem mindestens zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten ein Asylgesuch stellt (vgl. Filzwieser, Sprung, a.a.O, Art. 10 K 11 S. 107). 3.4. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden am 29. März 2011 in H._______ (Italien) aufhielten, wo sie am 31. März 2011 in der EURODAC-Datenbank daktyloskopisch erfasst wurden (vgl. act. A3/2, A4/3). Die Beschwerdeführenden bestätigten zudem dem BFM gegenüber, illegal nach Italien gereist und dort im März 2011 aufgegriffen und daktyloskopiert worden zu sein. Im Weiteren erklärten sie, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. act. A5/10 S. 6 f., act. A6/10 S. 6 f.). Aufgrund dieser Sachlage hat das BFM am 14. Juli 2011 die italienischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht (vgl. act. A19/6 S. 2 ff., act. A20/6 S. 2 ff.). Diese Anfragen erfolgten innerhalb der dafür vorgesehenen dreimonatigen Frist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO). Italien stimmte einer Übernahme der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 25. August 2011 - und damit innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO verankerten zweimonatigen Frist - ausdrücklich zu. Die in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden wurde mittels Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 8. September 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.1 S. 388). Ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche wie sie in Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO vorgesehen ist, fällt damit nicht in Betracht. Das BFM ging demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass Italien vorliegend zur (materiellen) Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. 4. 4.1. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dub­lin-II-VO wird in der Beschwerde nicht explizit bestritten, hingegen wird geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. 4.2. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.). Droht hingegen ein Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., Filzwieser/ Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74). 4.3. In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rügen die Beschwerdefüh­renden, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK. Aufgrund des unter der 4.2 Gesagten erweist sich diese Rüge als zulässig. 5. 5.1. Das BFM äusserte sich in seiner Verfügung nicht explizit zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Es führte aber unter dem Aspekt der Anordnung der Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG aus, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor einer Rückschiebung finden würden. Auch bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden einer Rückschiebung entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. Der Einwand in der Beschwerde, wonach es den Beschwerdeführenden in Italien nicht möglich sei, drei Personen zu versorgen, da es weder Arbeit noch Schulen gebe, würde dem nicht entgegenstehen. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Beschwerdeführenden könnten sich daher bei Problemen bezüglich Arbeit, Schulen und Unterkunft an die zuständigen Behörden wenden. Zudem würden in Italien verschiedene Hilfsorganisationen existieren, an die sie sich, soweit erforderlich, ebenfalls richten könnten. 5.2. Damit verkennt das BFM zwar, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse sind somit im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen und es bleibt folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Dennoch lässt sich den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres entnehmen, dass das BFM die Anwendung des Selbsteintrittsrechts, wenn auch bloss implizit, verneint. 5.3. In der Beschwerde wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von "The law students legal aid office, Juss-Buss, Norwegen" mit dem Titel "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 (nachfolgend: SFH-Bericht vom Mai 2011), einen Bericht der "Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS) vom April 2011 (der im SFH-Bericht vom Mai 2011 mehrfach zitiert wird), einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Giessen vom 16. März 2011 und einen Beschluss des VG Köln vom 10. Januar 2011 verwiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, seit einigen Jahren werde über die bedenkliche Qualität der Asylverfahren und über die menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis in Italien berichtet. Das staatliche Aufnahmesystem zur Unterbringung von Asylsuchenden sei völlig überlastet. Asylsuchende seien in Italien hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt, was für besonders verletzliche Personengruppen, darunter auch Familien mit kleinen Kindern, zu existenzbedrohenden Situationen führen könne. Dublin-Rückkehrende würden nicht bevorzugt behandelt und seien insbesondere bei der Wiederbeschaffung von Aufenthaltspapieren auf sich alleine gestellt. Private oder kirchliche Hilfsorganisationen könnten nur wenigen Dublin-Rückkehrenden helfen. Die aktuellen Aufnahme- und Lebensbedingungen in Italien würden gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die EU-Aufnahmerichtlinie verstossen. Dieser Umstand würde durch die Erlebnisse der Beschwerdeführenden bestätigt. So habe die damals schwangere Beschwerdeführerin nach ihrer beschwerlichen Bootsreise von Tripolis herkommend in Italien ein Spital aufgesucht, wo sie jedoch nicht untersucht, sondern ihr bloss ein Medikament verabreicht worden sei. Obwohl sie drei Tage lang nichts gegessen hätten, hätten sie nach ihrer Ankunft keine Nahrung erhalten. Sie seien mit anderen Flüchtlingen in einen Bus gesteckt und zum Flughafen verbracht worden. Von dort habe man sie nach E._______ geflogen und danach in ein Flüchtlingscamp gebracht. Vier Stunden hätten sie gewartet, weshalb einige von ihnen die Polizei attackiert hätten, woraufhin diese Tränengas eingesetzt habe. Da seien sie per Anhalter nach F._______ geflohen, wo sie auf der Strasse und danach in einem demolierten Wohngebäude gelebt hätten. Dieses habe weder über fliessendes Wasser, noch über Elektrizität, noch über eine Heizung verfügt. Nahrung hätten sie von der Kirche erhalten. Bei einer Abschiebung nach Italien würden sie daher in eine existenzielle Notlage geraten, worunter insbesondere ihr noch ungeborenes Kind, das durch das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden sei, zu leiden hätte. Dieses hätte bei einer Rückschaffung nach Italien keine angemessene Unterkunft, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, nicht genügend Nahrung und könnte die Schule nicht besuchen. Die wichtigsten aus der Kinderrechtskonvention fliessenden Rechte würden ihm damit verwehrt. Das BFM hätte daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls genau abklären müssen, ob im vorliegenden Fall eine adäquate Aufnahme in Italien gesichert wäre. 5.4. Das BFM stellt sich demgegenüber in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, ein Bericht des UNHCR vom 12. Juli 2010 bestätige, dass der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Italien gewährleistet sei. Die italienischen Behörden würden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und hätten auch die Richtlinien der Europäischen Union in ihrem nationalen Recht umgesetzt. Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen würden bezüglich Unterbringung bevorzugt behandelt und es würden sich zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. 5.5. In der Replik wird wiederum auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und erneut geltend gemacht, das BFM habe das Kindeswohl, dem insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung zu tragen sei, mit keinem Wort berücksichtigt. 6. 6.1. Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 6.2. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011 fest, die Beschwerdeführerin sei schwanger (vgl. act. A26/6 S. 3). In den anschliessenden Erwägungen berücksichtigte es den Einwand der Beschwerdeführenden, dass es für sie nicht möglich sei, drei Personen zu versorgen. Es wies in diesem Zusammenhang auf die sogenannte Aufnahmerichtlinie sowie darauf hin, dass sie sich bei Problemen bezüglich Schulen und Unterkunft darauf berufen könnten (vgl. act. A26/6 S. 4). In seiner Vernehmlassung stellte es ausserdem fest, dass am (...) die Tochter der Beschwerdeführenden geboren worden sei und diese in das Asylgesuch der Eltern eingeschlossen werde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann demnach nicht davon gesprochen werden, das BFM habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei respektive ein Kind geboren habe. Die dahingehenden impliziten Rügen des unvollständig erhobenen Sachverhaltes und der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet. 7. 7.1. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver­stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff.). Nach Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man im Weiteren von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflich­tungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638). Die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht eines Beschwerdeführers auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt dieser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen, steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihr gestützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genannter Richtlinien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) respektive auf den Umstand zu, dass diese ebenfalls gehalten sind, im innerstaatlichen Recht Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Aufnahmerichtlinie). Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenunwürdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde demgegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die gravierenden Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild machen respektive diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die Überstellung eines Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht erwartet werden, dass dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug, mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte. 7.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann vorliegend nicht geschlossen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. 7.3. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitglied­staaten anzuwenden respektive umzusetzen. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass Italien grundsätzlich als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.). Die Gefahr einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung an die italienischen Behörden kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. In der Beschwerde werden denn auch keine entsprechenden substantiierten Vorbringen geltend gemacht, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden. Darin wird einzig die mangelnde Qualität des dortigen Asylverfahrens und eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis der italienischen Behörden moniert. Damit ist jedoch nicht dargetan, weshalb gerade im Falle der Beschwerdeführenden ein konkreter Grund zur Annahme bestehen soll, dass sie von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt und ihnen dort eine das Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Mit dem blossen Hinweis auf die unter E. 5.3 erwähnten Berichte und Beschlüsse ist die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen. 7.4. So wird im SFH-Bericht vom Mai 2011 zwar etwa auf gewisse Defizite, wie beispielsweise Kommunikationsprobleme beim Einreichen eines Asylgesuchs und mangelnde Personalressourcen hingewiesen und daher unter anderem ein erleichterter Zugang zu Übersetzern gefordert (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 10 ff.). Dass sich Italien systematisch nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und Asylsuchenden generell der Zugang zum Asylverfahren verweigert würde, lässt sich diesem jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil wird darin doch mit Blick auf Dublin-Rückkehrende ausgeführt, dass die Betreffenden meist per Flugzeug zurückgeschickt würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 45), was nach Kenntnis des Gerichts für Dublin-Rückkehrende von der Schweiz nach Italien im Allgemeinen gilt. Die meisten Dublin-Rückkehrenden würden am Flughafen von Fiumicino in Rom, einige auch im Flughafen Malpensa in der Nähe von Mailand landen. Das Asylverfahren würde normalerweise beim Verfahrensstand, der bei der Ausreise aus Italien vorgelegen habe, weitergeführt. Die Polizei am Flughafen mache die Questura ausfindig und fordere die Personen auf, sich dorthin zu begeben. Die Reisekosten würden vom Innenministerium übernommen. Dublin-Rückkehrende müssten sich innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Ankunft bei der Questura melden. Rückkehrende, die - wie vorliegend im Falle der Beschwerdeführenden - Italien verlassen hätten, ohne dort vorher um Asyl nachgesucht zu haben, könnten dies bei der Flughafenpolizei tun. Am Flughafen würden sie ausserdem Informationen und Beratung durch eine unabhängige, von den Behörden berufene Organisation erhalten. Diese werde von den Behörden finanziert und arbeite eng mit dieser zusammen. In Rom werde diese Dienstleistung von Arciconfraternità, in Mailand von der Caritas angeboten. Die für die Schweiz ohnehin nicht bindenden Beschlüsse der Verwaltungsgerichtgerichte Köln vom 10. Januar 2011 und Giessen vom 16. März 2011 lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, Italien würde grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis ausüben oder im Allgemeinen keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewähren. Aus der Formulierung im Beschluss des VG Köln vom 10. Januar 2011, es würden ernst zu nehmende Anhaltspunkte vorliegen, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die zu fordernden unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 8), wird beispielsweise nicht deutlich, welche konkreten Überlegungen dieses Gericht zur anschliessenden Einschätzung führte, es habe eine Abklärung darüber zu erfolgen, ob die Antragssteller ihre Asylgründe in Italien uneingeschränkt vorbringen könnten. Hinsichtlich des Beschlusses des VG Giessen vom 16. März 2011 fällt sodann auf, dass darin insbesondere von Zuständigkeitsproblemen i.S. Einreichen eines Asylgesuches, mangelnder Aufklärung gegenüber Asylsuchenden und Übersetzungsproblemen gesprochen wird. Diese Erkenntnisse stützten sich indes hauptsächlich auf einen Bericht von Pro Asyl von 2006 und einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009, weshalb sie von Vornherein nicht genügend aussagekräftig erscheinen. Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass es sich bei erwähnten Beschlüssen um vorläufige Anordnungen handelte, die zwar verschiedene Fragen aufwarfen, deren endgültige Beantwortung aber noch im Raume stand. 7.5. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Asylsystem in aller Regel derart gravierende Mängel aufweist, so dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten, liegen somit nicht vor. 7.6. Aus erwähnten Verwaltungsgerichtsbeschlüssen oder dem SFH-Bericht vom Mai 2011 lässt sich auch nicht auf eine systematische Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einen allgemeinen Verstoss Italiens gegen die Aufnahmerichtlinie schliessen. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar - wie auch genannte Beschlüsse und der SFH-Bericht vom Mai 2011 zeigen - in der Kritik, nachdem es sich aufgrund einer starken Zunahme von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Nach konstanter Praxis ist jedoch in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO zu erblicken (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7 S. 637 ff., vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5356/2011 vom 25. Januar 2012 E. 8.4). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht werden namentlich Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Dies wird insoweit auch durch den SFH-Bericht vom Mai 2011 bestätigt. Darin wird mit Blick auf Dublin-Rückkehrende, die wie im Falle der Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Italien kein Asylgesuch gestellt haben, dargelegt, dass diese - nebst der Möglichkeit ein Asylgesuch am Flughafen zu stellen - in einer staatlichen Unterkunft Aufnahme finden sollten, ausser sie seien bereits in einem Zentrum gewesen und hätten ihren Platz durch ihre Abreise verloren. Mit zunehmenden Kapazitäten in den CARA's (Centro di accoglienza per richiedenti asilo / Aufnahmezentrum für Asylsuchende), bestünde zudem die Möglichkeit, Dublin-Rückkehrende, deren Verfahren noch laufe und die noch nie in einem CARA untergebracht gewesen seien, dort unterzubringen (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 17). In Rom biete zudem das Centro Enea 80 reservierte Plätze für eine kurzfristige Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden, die am Flughafen Fiumicino ankommen würden, an, wobei verletzliche Personen bevorzugt behandelt würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011S. 23 und 34). 7.7. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien unweigerlich in die Obdachlosigkeit gestossen zu werden, ist somit unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde erstmals konkretisierten Erlebnisse der Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in Italien (vgl. E. 5.3) nichts zu ändern. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin im Spital angeblich lediglich ein Medikament verabreicht worden und sie nach ihrer Ankunft nicht sofort mit Nahrung versorgt worden seien, kann nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der notwendigen medizinischen Betreuung oder Versorgung mit Lebensmitteln durch die italienischen Behörden geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden haben ihren Angaben zufolge in Italien zudem nicht um Asyl ersucht und sind aus dem ihnen zugewiesenen Camp in E._______ abgereist. Aus ihren Darlegungen ist auch nicht zu schliessen, dass sie die Behörden anderweitig um Hilfe ersucht hätten, wie etwa um Gewährung einer Unterkunft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich in F._______, wo sie in einem demolierten Wohngebäude ohne Wasser, Heizung und Elektrizität gelebt hätten, ohne Wissen der Behörden aufgehalten haben. Von einem Verstoss der italienischen Behörden gegen die Aufnahmerichtlinie kann somit nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Diese können in Form von Sach- und/oder Geldleistungen erbracht werden (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und 8 der Richtlinie ergibt sich zudem, dass eine Unterbringung nicht stets eine Sachleistung voraussetzt und im Falle eines vorübergehenden Mangels an Aufnahmekapazitäten eine solche auch in anderer Form erbracht werden kann. Selbst wenn den Beschwerdeführenden somit bei ihrer Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, wäre darin noch kein Verstoss gegen erwähnte Richtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen. Im Übrigen stünde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, sich in Italien mit Hilfe eines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstellen und Hilfsorganisationen gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren. 7.8. Es sind vorliegend auch keine schwerwiegenden humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen liessen. Weder kann aufgrund des Gesagten geschlossen werden, bei einer Rückschaffung nach Italien würde vorliegend das Risiko für die Beschwerdeführenden bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten noch sprechen andere - wie etwa schwerwiegende medizinische Gründe und die Zugehörigkeit zu einer besonders verletzlichen Personengruppe - für einen Selbsteintritt. Aus der Tatsache allein, dass die Beschwerdeführenden ein Kleinkind zu versorgen haben, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal - soweit aus den Akten feststellbar - Eltern und Kind gesund sind. Das Kindeswohl respektive Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) kann zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Art. 29a Abs. 3 AsylV berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 S. 644 f.). Inwiefern dem Kleinkind vorliegend bei einer Überstellung nach Italien dort der Zugang zu allenfalls später benötigten medizinischen Leistungen oder zu einer öffentlichen Schule verweigert werden soll, wird durch die Beschwerdeführenden weder substanziiert noch mit Beweismitteln untermauert. Die Eltern können sich im Übrigen nicht nur bei der Pflege und Betreuung ihres Kindes, sondern nötigenfalls auch bei der Durchsetzung dessen Rechte bei den italienischen Behörden gegenseitig unterstützen. Schliesslich wird in der Beschwerde verkannt, dass sich aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts keine spezielle Verpflichtung zu allfälligen Abklärungen i. S. Unterkunft, medizinischer Versorgung etc. für ihr Kind in Italien ergibt, da es sich vorliegend nicht um eine unbegleitete minderjährige Person handelt. 7.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 8. 8.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 8.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG besteht - wie in E. 5.2 erwähnt - systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Eine entsprechende Prüfung hat vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden. Das BFM hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2011 zufolge Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre finanzielle Lage verbessert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Sie sind weiterhin als mittelos zu erachten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: