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D-2949/2011

D-2949/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Januar 2011 zusammen mit ihren Kindern B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz ein, wo sie am 31. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Dort wurde sie am 3. Februar 2011 summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatstaat befragt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrem pakistanischen Ehemann acht Jahre lang in E._______, Italien, gelebt. Da ihr Ehemann dort bereits vor ihrer Heirat im Jahre 2003 über ein "permesso di soggiorno" (Aufenthaltsbewilligung) verfügt habe, habe sie in Italien ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Um Asyl habe sie in Italien nicht ersucht. Im Januar 2010 sei sie mit ihren Kindern und mit ihrem Ehemann nach Pakistan gereist. Ihr Ehemann habe sie unter dem Vorwand, dass dessen Mutter erkrankt sei, dorthin gebracht. Nach ihrer Ankunft habe er ihr alle Dokumente weggenommen und ihr verboten, nach Italien zurückzukehren. Er selber sei fünf Tage später nach Italien gereist. Sie sei schwanger gewesen und habe am (...) in Pakistan ihr viertes Kind, F._______, geboren. Von Januar bis August 2010 habe sie zusammen mit den Kindern in einem Zimmer leben müssen, keinen Besuch empfangen und nicht telefonieren dürfen. Sie hätten hungern müssen und seien durch die Familie ihres Mannes geschlagen worden. Am 3. August 2010 sei ihr Ehemann nach Pakistan zurückgekehrt. Er und seine Familie hätten sie geschlagen und ihr gedroht, sie und ihre Kinder umzubringen. Sie habe das Hausmädchen gebeten, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen. Ihre Familie habe danach einen Antrag beim G._______ gestellt und diesem mitgeteilt, dass sie und die Kinder eingesperrt seien. Die Polizei habe sie anschliessend befreit. Vor Gericht seien ihr die Kinder zugesprochen worden. Es sei ein Besuchsrecht vereinbart worden. Ihr Ehemann sei am 2. oder 3. September 2010 nach Italien zurück gereist. Danach habe er keinen Kontakt mehr aufgenommen und sie habe bei ihren Eltern in Pakistan gelebt. Gemäss eingereichtem Polizeirapport sei ihr Ehemann am 21. Oktober 2010 wieder nach Pakistan gelangt. Am 5. November 2010 habe ihr Ehemann sie aufgesucht und in Begleitung von acht bewaffneten Männern in einen Raum gesperrt. Ihre Kinder seien entführt worden. Die Polizei sei benachrichtigt und die Kinder schliesslich am 5. Dezember 2010 in einem Keller aufgefunden worden. Ihr Ehemann und dessen zweite Frau, die er zwischenzeitlich geheiratet habe, seien verhaftet worden. Das H._______ habe ihr daraufhin die Kinder zugesprochen. Ihr Ehemann sei durch Bestechungsgelder freigekommen. Danach habe er ihr und ihren Kindern öffentlich mit dem Tod gedroht. Sie habe mit der italienischen Botschaft Kontakt aufgenommen, um ein Visum für ihr jüngstes Kind zu erhalten. Dies sei ihr verweigert worden. Deshalb habe sie F._______ bei ihrer Mutter in Pakistan zurückgelassen und sei mit ihren drei andern Kindern am (...) von Islamabad nach I._______, Italien geflogen. Ein Sorgerechtsantrag ihres Ehemannes für F._______ sei durch das H._______ in Pakistan abgewiesen worden. Nach ihrer Ankunft in Italien habe sie sich nach E._______ zu Freunden begeben und erneut versucht, für ihr jüngstes Kind ein Visum zu erhalten. Am 24. Januar 2011 seien sie in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte beim BFM beglaubigte Kopien eines Geburtsscheines, einer Heiratsurkunde, italienische Aufenthaltsbewilligungen sie und ihre drei älteren Kinder betreffend, alle ausgestellt im April 2008 und gültig bis im April 2013, eine italienische Identitätskarte, einen abgelaufenen Pass, eine beglaubigte Kopie eines Geburtsscheines sowie eine Kopie eines pakistanischen Passes von F._______, eine beglaubigte Kopie eines italienischen Familienregistrationscheines, ein Familienregisterauszug der Beschwerdeführerin und ihrer drei älteren Kinder, einen italienischen Geburtsschein von D._______, eine Kopie eines italienischen Identitätspapiers lautend auf ihren Ehemann, eine Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie eines italienischen Identitätspapiers lautend auf die Beschwerdeführerin, diverse Kopien des pakistanischen Passes ihres Ehemannes, diverse pakistanische Gerichtsunterlagen (inkl. englischer Übersetzung), verschiedene Fotos betreffend die Verhaftung ihres Ehemannes und dessen zweiter Ehefrau, ein Flugticket Islamabad-I._______ sowie handschriftliche Notizen zu den Akten. B. In der Befragung vom 3. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei legte die Beschwerdeführerin dar, in Italien sei ihnen nicht geholfen worden. Ihre Kinder wären sowohl bei einer Rückkehr nach Italien als auch nach Pakistan in Gefahr. C. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­ständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte das BFM am 11. März 2011 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D. Mit Schreiben an das BFM vom 24. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft darüber, welche Daten über sie zwischen welchen Staaten ausgetauscht worden seien. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der Akteneinsicht vor Eröffnung des Entscheides und erklärte zudem, anfangs März 2011 habe sie sich bei der Gemeinde E._______ gemeldet. Die Sozialarbeiterin habe ihr mit beiliegendem persönlichen E-Mail vom 7. März 2011 erklärt, sie könne in Italien keine Hilfe erwarten. E. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin respektive deren damaligen Rechtsvertreterin am 30. März 2011 Einsicht in das Aktenstück A12/7. F. Mit Schreiben vom 31. März 2011 verweigerten die italienischen Behörden die Rückübernahme der Beschwerdeführenden, da sich diese ihrer Kenntnis nach letztmals am 7.April 2009 und nicht im Januar 2011 in Italien aufgehalten hätten. G. Unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte das BFM am 12. April 2011 die italienischen Behörden erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. H. Italien stimmte mit Schreiben vom 19. April 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu. Ausserdem wurde das BFM aufgefordert, die Beschwerdeführenden darüber zu informieren, sich nach ihrer Ankunft am Flughafen von I._______ unmittelbar bei der Grenzpolizei zu melden. Allfällige gesundheitliche Probleme, Unzulänglichkeiten oder heikle Verhältnisse, die die Aufnahme erschweren könnten, seien durch das BFM vorgängig zu melden. I. Mit Eingabe an das BFM vom 26. April 2011 ersuchte rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten vor Entscheidfällung verbunden mit der Erteilung der Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme. Zudem wies sie darauf hin, dass ihre Mandanten mangels Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft Italiens in die Schweiz geflüchtet seien. Aus erwähntem E-Mail vom 7. März 2011 der Sozialarbeiterin der Gemeinde E._______ gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr in die dortigen Strukturen aufgenommen werden könnten. Angesichts dieser Sachlage sei im Rahmen der Untersuchungs-maxime eine umfassende Sachverhaltsabklärung unumgänglich. J. Am 5. Mai 2011 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Einsicht in weitere Aktenstücke. K. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 - eröffnet am 16. Mai 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2011 nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, stellte fest, der Kanton J._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. L. Mit Telefax-Eingabe vom 17. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM um Einsicht in das Aktenstück A4/12 sowie - zwecks Wiederherstellung der Beschwerdefrist - um Erlass einer neuen Verfügung ersuchen. M. Das BFM gewährte mit Telefax-Schreiben vom 17. Mai 2011 Einsicht in das Aktenstück A4/12 und erklärte, dessen Zustellung sei irrtümlich versäumt worden, weshalb die Verfügung nicht als mangelhaft zu erachten und daher auf den Erlass einer neuen Verfügung zu verzichten sei. N. Gegen den Entscheid vom 13. Mai 2011 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2011 (Poststempel) Beschwerde. Dabei liessen sie beantragen, es sei festzustellen, dass der angefochtenen Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu-grunde liege, sie sei deshalb aufzuheben und an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für die Prüfung des Asylgesuches für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung in Kopie - Auszüge aus den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "The law students legal aid office, Juss-Buss, Norway" mit dem Titel "Asylum procedure an reception conditions in Italy" vom Mai 2011 sowie der "Norwegian Organization for Asylum Seekers" (NOAS) mit dem Titel "The Italien approach to asylum: System and core problems" vom April 2011, eine Fürsorgebestätigung, eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Sozialarbeiterin der Gemeinde E._______ vom 3. März 2011 sowie drei pakistanische Gerichtsdokumente in Kopie bei. O. Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin ein Schreiben der pakistanischen Anwältin der Beschwerdeführern, K._______, vom 20. Mai 2011, sowie eine Honorarnote zu den Akten. P. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 erteilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Q. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. R. Die Rechtsvertreterin replizierte namens der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juni 2011, wobei sie sich hauptsächlich erneut darauf stützte, in Italien würde den Beschwerdeführenden der notwendige Schutz verweigert. S. Am 5. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote zu den Akten. T. Am 12. Oktober 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich an das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses darüber, dass sie von ihren Verwandten in Pakistan sowie von Bekannten in Italien erfahren habe, dass sich ihr gewalttätiger Ehemann wieder in Italien befinde und dort aktiv nach ihr suche. U. Mit Bezug auf erwähntes Schreiben vom 12. Oktober 2011 ergänzte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 unter Beilage einer Mitteilung von "BBC News" und einem Bericht von "The Observer", die Beschwerdeführerin habe ihr bereits im Mai 2011 mitgeteilt, Bekannte von ihr hätten in Italien Drohanrufe ihres Ehemannes erhalten. Dieser habe erklärt, die Beschwerdeführerin werde bald von Todesengeln heimgesucht. Gefährliche Leute würden nach ihr suchen. Die Bekannten würden aus Angst keine schriftliche Bestätigung dieser Vorkommnisse abgeben. V. Am 15. Dezember 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Bekannten in Italien würden durch den ehemaligen Ehemann unter Druck gesetzt. Bei einer Rückkehr an ihren früheren Aufenthaltsort würde sie wahrscheinlich auf ihren Ex-Ehemann stossen und wäre persönlicher Rache ausgesetzt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher einzig zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).

E. 3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl­antrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ein­geleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129).

E. 3.3 Besitzt ein Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist nach Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Diese Bestimmung gelangt unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel zur Anwendung.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin lebte ihren Aussagen zufolge zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei älteren Kindern acht Jahre lang in der Gemeinde E._______ in Italien, wo sie und ihre Kinder über Aufenthaltsbewilligungen verfügten (vgl. act. A4/12 S. 2 und 8). Den zu den Akten gereichten Originalausweisen mit der Bezeichnung "permesso di soggiorno CE" ist zu entnehmen, dass diese allesamt im April 2008 ausgestellt wurden und jeweils eine Gültigkeit bis im April 2013 aufweisen. Diese zeitliche Begrenzung bezieht sich allerdings lediglich auf die Funktion dieses Ausweises als nationales Identitätspapier. Bei einem "permesso di soggiorno CE" handelt es sich ansonsten in der Regel um eine unbefristete (indeterminato) Aufenthaltsbewilligung, die nur unter gewissen Voraussetzungen entzogen respektive widerrufen werden kann. Aufgrund dieser Sachlage hat das BFM die italienischen Behörden zu Recht erstmals am 11. März 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht (vgl. act. A12/7 S. 1 ff.). Diese Anfrage erfolgte innerhalb der dafür vorgesehenen dreimonatigen Frist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO). Nachdem Italien zunächst seine Zustimmung verweigerte (vgl. act. A23/2 S. 1) stimmte es nach erneuter Anfrage des BFM vom 13. April 2011 (vgl. act. A23/1) einer Übernahme der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. April 2011 in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO - und damit innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO verankerten zweimonatigen Frist - ausdrücklich zu (vgl. act. 24/2 S. 1). Die in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden wurde mittels Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 30. Mai 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.1 S. 388). Ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wie sie in Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO vorgesehen ist, fällt damit nicht in Betracht. Das BFM ging demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass Italien vorliegend zur (materiellen) Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.

E. 4.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dub­lin-II-VO wird in der Beschwerde nicht explizit bestritten, hingegen wird geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu­ständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

E. 4.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.). Droht hingegen ein Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., Filzwieser/ Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74).

E. 4.4 In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wird in der Beschwerde gerügt, eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK. Aufgrund des unter der Erwägung 4.3 Gesagten erweist sich diese Rüge als zulässig.

E. 4.5 Das BFM äusserte sich in seiner Verfügung nicht explizit zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Es führte aber unter dem Aspekt der Anordnung der Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG aus, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor einer Rückschiebung finden würden. Es bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Zudem würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sprechen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die italienischen Behörden hätten ihnen weder geholfen noch zugehört und ihre Kinder seien in Italien und in Pakistan in Gefahr, da diese in Pakistan von ihrem Ehemann entführt worden seien, würde dem nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden könnten hinsichtlich der von ihnen dargelegten Bedrohung durch ihren Ehemann die italienischen Behörden um Schutz ersuchen. Italien sei ein Rechtsstaat und willens und fähig, Personen gegen Übergriffe Dritter zu schützen.

E. 4.6 Damit verkennt das BFM zwar, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse sind somit im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen und es bleibt folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Dennoch lässt sich den vorstehenden Ausführungen klar ent-nehmen, dass das BFM mithin die Anwendung des Selbsteintrittsrechts, wenn auch bloss implizit, verneinte.

E. 5.1 In der Beschwerde wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7785/2009 vom 21. Dezember 2009 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich zu ihrer Wegweisung nach Italien nicht genügend äussern können respektive sie sei dazu nicht gehörig befragt worden. Den Ausführungen im E-Mail vom 7. März 2011 der Gemeinde E._______ sei keine Beachtung geschenkt worden. Der angefochtene Entscheid sei damit ungenügend begründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei mangelhaft erhoben worden und der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Im Weiteren wurde ausgeführt, Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sei in Zusammenhang mit Art. 15 Dublin-II-VO zu sehen, weshalb diesem durchaus materiell rechtlich Bedeutung zukomme. Bei klaren Verstössen gegen die Menschenrechte durch die Abschiebung bestehe ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Dem jüngsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von "The law students legal aid office, Juss-Buss, Norway" mit dem Titel "Asylum procedure and reception conditions in Italy", vom Mai 2011 und einem Bericht der "Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS) vom April 2011 (der in erwähntem SFH-Bericht mehrfach zitiert wird) zufolge seien die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien sehr schwierig und teilweise äusserst prekär. Diese Berichte würden sich zwar auf Asylsuchende und Flüchtlinge beziehen, dürften aber auch auf Migranten und Migrantinnen wie im Falle der Beschwerdeführenden anwendbar sein. Auch anerkannte Flüchtlinge würden in Italien unter Umständen keine Hilfe erhalten, selbst wenn sie sich in einer misslichen sozialen Lage befänden. Die Abweisung durch die für die Beschwerdeführerin an sich zuständige Behörde in Italien bestätige diese Annahme. Aus den Berichten resultiere, dass Italien über kein funktionierendes, adäquates Fürsorgesystem verfüge. In einigen Gemeinden und Provinzen seien Fürsorgestrukturen rudimentär zwar vorhanden und der Zugang erleichtert. In anderen sei die Situation für die Betreffenden jedoch schlicht existenzgefährdend. In Bezug auf die Überstellung alleinstehender Elternteile mit ihren Kindern nach Italien würden spezielle Empfehlungen abgeben. Da die Gemeinde E._______ keine Unterstützung erteilen werde, würde eine Rückkehr der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit drei minderjährigen, traumatisierten Kindern nach Italien für sie eine Gefährdung darstellen. Die Aufenthaltsbewilligungen seien ausserdem lediglich befristet und auf eine bestimmte Provinz ausgestellt, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht möglich wäre, sich in einer anderen Gemeinde nieder zu lassen.

E. 5.2 Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 entgegnete das BFM, aufgrund der Aussagen der Gemeindesozialarbeiterin könne nicht auf eine generelle Schutzunfähigkeit Italiens respektive auf einen mangelnden Schutzwillen geschlossen werden. Es sei auch nicht bekannt, welche konkreten Forderungen die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde erhoben habe. Die Beschwerdeführenden hätten bis anhin in Italien nicht um Asyl ersucht, sondern dort über einen ausländerrechtlichen Status verfügt. Deshalb könne nicht gefolgert werden, die italienischen Behörden hätten allfällige asylrelevante Vorbringen nicht oder ungenügend gewürdigt respektive ihnen den notwendigen Schutz verwehrt. Italien sei unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Zudem sei Italien gehalten die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberken­nung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie sei Italien gehalten, die Aufnahmebedingungen einzuhalten (betreffend Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) und die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit zu gewährleisten. Betreffend Unterbringung würden Dublin-Rückkehrende bevorzugt behandelt und zusätzlich von privaten Hilfsorganisationen unterstützt. Die Organisation "Arci con Fraternità" biete am Flughafen von Fiumicino Unterstützung und kostenlose Rechtsberatung an. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Italien würden zwar Empfehlungen äussern, doch würden sie nicht aufzeigen, dass Italien seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Die Annahme, die Erkenntnisse in erwähnten Berichten dürften auch auf die Beschwerdeführenden anwendbar sein, sei rein spekulativ.

E. 5.3 Mit Replik vom 30. Juni 2011 wurde demgegenüber eingewendet, es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass die Aussage einer Sozialbehörde per se noch nicht zwingend auf eine Verweigerung des polizeilichen Schutzes durch Italien schliessen lasse. Indessen schreite die Polizei erst in Situationen akuter Gefährdung ein oder nach bereits erfolgtem Übergriff. Bis dahin bestünde aber die Pflicht, die verletzliche Person zu schützen. Mit der Verweigerung der Unterstützungspflicht verletze Italien diese Pflicht. Abklärungen seitens des BFM hätten demnach erfolgen müssen. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6323/2010 vom 30. November 2010 würden auch hier Gründe für eine ernsthafte Gefährdung der Beschwerdeführenden geltend gemacht. Schliesslich sei darauf aufmerksam zu machen, dass sich gemäss der Anwältin der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren, der Ehemann einer Scheidung wider-setze. Zudem versuche er nach wie vor das alleinige Sorgerecht für den jüngsten Sohn gerichtlich durchzusetzen.

E. 5.4 Am 12. Oktober 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich an das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses schriftlich darüber, dass sie von ihren Verwandten in Pakistan und Bekannten in Italien erfahren habe, dass sich ihr gewalttätiger Ehemann wieder in Italien befinde. Er suche dort aktiv nach ihr. Ihren Bekannten habe er mitgeteilt, dass der Tag, an dem er sie finden würde, der letzte ihres Lebens sein würde. Er werde sie und ihre Kinder auf den Friedhof bringen. Ihr Ehemann sei in Italien gut vernetzt und würde sie dort schnell ausfindig machen.

E. 5.5.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).

E. 5.5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin ausführlich von ihren Ausreisegründen aus Pakistan und der Bedrohung durch ihren Ehemann erzählt hatte, erklärte sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien, man habe ihren Problemen noch nicht zugehört. Wenn es so einfach gewesen wäre, wäre sie nicht in die Schweiz gekommen. In Italien sei ihnen nicht geholfen worden und man habe ihnen nicht zugehört. Ihre Kinder seien sowohl in Italien als auch in Pakistan in Gefahr (vgl. act. A4/12 S. 8 f.). Damit wurde die Beschwerdeführerin in genügender Weise zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien angehört. Die Rüge in der Beschwerde, wonach sie sich zu einer Wegweisung nach Italien nicht genügend habe äussern können, erweist sich daher als unbegründet. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7785/2009 vom 21. Dezember 2009 verfängt in diesem Zusammenhang nicht, da in diesem Urteil (vgl. Seite 6) eine Verletzung der Begründungspflicht und nicht etwa eine ungenügende Anhörung als solche festgestellt wurde. Im Weiteren lässt sich zwar feststellen, dass das BFM das der Eingabe vom 24. März 2011 beigelegte E-Mail vom 7. März 2011 der Sozialarbeiterin der Gemeinde E._______ (vgl. act. A14/4 S. 3), indem diese sich nicht zu Hilfeleistungen bereit erklärte, in der angefochtenen Verfügung weder explizit erwähnt, noch ausdrücklich gewürdigt hat (vgl. act. A26/6 S. 1 ff.). Allerdings berücksichtigte das BFM in seinen Erwägungen den anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2011 geltend gemachten - und weitgehend übereinstimmenden - Einwand, dass die italienischen Behörden ihr nicht zugehört und nicht geholfen hätten und sie in Italien und in Pakistan in Gefahr sei (vgl. E. 4.5, act. A26/6 S. 3). Von einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung oder fehlenden Beweiswürdigung kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Sodann ist zwar einzuräumen, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführenden könnten hinsichtlich allfälliger Bedrohungen durch ihren Ehemann respektive Vater die italienischen Behörden um Schutz ersuchen, da Italien ein Rechtsstaat und willens und fähig sei, Personen gegen Übergriffe Dritter zu schützen (vgl. E. 4.5, act. A26/6 S. 4), knapp ausgefallen ist. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat sich das BFM indessen einlässlich zu den von Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens einzuhaltenden Verpflichtungen sowie im Übrigen auch zu erwähnter E-Mail vom 3. März 2011 und damit zur hauptsächlichen Argumentation der Beschwerdeführenden, dass ihnen Italien nicht helfen wolle, geäussert (vgl. E. 5.2). Selbst wenn man von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung ausgehen wollte, wäre damit der diesbezügliche Mangel auf Beschwerdeebene als geheilt zu erachten, da das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend über die volle Kognition hinsichtlich der Frage der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates verfügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgereicht wurde und die Beschwerdeführenden mittels Einreichung einer Replik (vgl. E. 5.3) dazu angehört wurden.

E. 5.6.1 Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver­stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff.). Nach Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man im Weiteren von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus Verfahrensrichtlinie sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638). Die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht eines Beschwerdeführers auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt dieser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen, steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihr gestützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genannter Richtlinien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) respektive auf den Umstand zu, dass diese ebenfalls gehalten sind, im innerstaatlichen Recht Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Aufnahmerichtlinie). Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenunwürdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde demgegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die gravierenden Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild machen respektive diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die Überstellung eines Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht erwartet werden, dass dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug, mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte.

E. 5.6.2 Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen.

E. 5.6.3 Wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, ist Italien - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.). Die Gefahr einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung an die italienischen Behörden kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. In der Beschwerde werden denn auch keine entsprechenden substantiierten Vorbringen geltend gemacht, die darauf schliessen liessen, dass gerade in ihrem Fall ein konkreter Grund zur Annahme bestünde, die Beschwerdeführenden würden von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt und ihnen würde dort eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen. Mit dem blossen Hinweis auf die mit der Beschwerde eingereichten Berichte der SFH und der NOAS vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, ebenfalls nicht umzustossen.

E. 5.6.4 So wird im als Beilage zur Beschwerde eingereichten, mit dem Titel "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" auch in Deutsch erhältlichen SFH-Bericht vom Mai 2011 (nachfolgend: SFH-Bericht vom Mai 2011) zwar auf gewisse Defizite, wie beispielsweise Kommunikationspro-bleme beim Einreichen eines Asylgesuchs und mangelnde Personalressourcen hingewiesen und daher unter anderem ein erleichterter Zugang zu Übersetzern gefordert (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 10 ff.). Dass sich Italien systematisch nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und Asylsuchenden generell der Zugang zum Asylverfahren verweigert würde, lässt sich diesem jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil wird darin doch mit Blick auf Dublin-Rückkehrende ausgeführt, dass die Betreffenden meist per Flugzeug zurückgeschickt würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 45), was nach Kenntnis des Gerichts für Dublin-Rückkehrende von der Schweiz nach Italien im Allgemeinen gilt. Die meisten Dublin-Rückkehrenden würden am Flughafen von Fiumicino in Rom, einige auch im Flughafen Malpensa in der Nähe von Mailand landen. Das Asylverfahren würde normalerweise beim Verfahrensstand, der bei der Ausreise aus Italien vorgelegen habe, weitergeführt. Die Polizei am Flughafen mache die Questura ausfindig und fordere die Personen auf, sich dorthin zu begeben. Die Reisekosten würden vom Innenministerium übernommen. Dublin-Rückkehrende müssten sich innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Ankunft bei der Questura melden. Rückkehrende, die - wie vorliegend im Falle der Beschwerdeführenden - Italien verlassen hätten, ohne dort vorher um Asyl nachgesucht zu haben, könnten dies bei der Flughafenpolizei tun. Am Flughafen würden sie ausserdem Informationen und Beratung durch eine unabhängige, von den Behörden berufene Organisation erhalten. Diese werde von den Behörden finanziert und arbeite eng mit dieser zusammen. In Rom werde diese Dienstleistung von Arciconfraternità, in Mailand von der Caritas angeboten. Der Bericht der NOAS respektive die von den Beschwerdeführenden eingereichten Auszüge daraus lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, Italien würde grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis ausüben oder im Allgemeinen keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewähren.

E. 5.6.5 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Asylsystem in aller Regel derart gravierende Mängel aufweist, so dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten, liegen somit nicht vor.

E. 5.6.6 Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Befürchtung, in Italien nicht vor Behelligungen ihres Ehemannes sicher zu sein, anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit der Bevölkerung jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Italien ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizorganen, die grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Schutz gegen allfällige Drohungen zu gewähren. Auch handelt es sich vorliegend nicht mit jener im Urteil E-6323/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 zu vergleichenden Situation. In jenem Urteil befand nämlich das Gericht in Erwägung 6.3 insbesondere, dass das BFM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem keine Auseinandersetzung mit der glaubhaften Argumentation stattgefunden hatte, dass jene dem Menschenhandel ausgesetzte Beschwerdeführerin vergeblich in Italien um Schutz ersucht hatte. Eine ernsthafte Gefährdung durch den Ehemann - wie in der Beschwerde argumentiert - kann vorliegend nicht bereits aufgrund der Befürchtung, dass sich der Ehemann wieder in Italien aufhalte und sie dort bedrohen werde, angenommen werden, beruht diese Angabe doch einzig auf Berichten von Bekannten und Verwandten. Allfällige Gewaltdrohungen, Nötigungen und dergleichen gelten ausserdem in Italien ebenso wie in der Schweiz als strafrechtliche Tatbestände. Sollte sich der Ehemann respektive Vater tatsächlich erneut in Italien aufhalten und dort nach wie vor in unlauterer Absicht nach den Beschwerdeführenden suchen, bestünde die Möglichkeit, polizeiliche Anzeige zu erstatten. Die Beschwerdeführerin könnte sich dabei gleichzeitig auch auf den von ihr im E-Mail vom 3. März 2011 erwähnten, vergangenen Gasangriff berufen und diesen ebenfalls zur Anzeige bringen. Im Weiteren könnte sie die zuständigen zivilrechtlichen Behörden anrufen, um entsprechende Schutzmassnahmen für sie und ihre minderjährigen Kinder zu beantragen. Auch stünde es ihr frei, sich in dieser Hinsicht von den entsprechenden Beratungsstellen beraten zu lassen oder aber mit deren Hilfe ein Frauenhaus für sich und die Kinder aufzusuchen.

E. 5.6.7 Aus erwähnten Berichten der SFH und der NOAS lässt sich auch nicht auf eine systematische Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einen allgemeinen Verstoss Italiens gegen die Aufnahmerichtlinie schliessen. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar - wie auch genannte Berichte zeigen - in der Kritik, nachdem es sich aufgrund einer starken Zunahme von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Nach konstanter Praxis ist jedoch in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO zu erblicken (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7 S. 637 ff., vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5356/2011 vom 25. Januar 2012 E. 8.4). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht werden namentlich Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Dies wird insoweit auch durch den SFH-Bericht vom Mai 2011 bestätigt. Darin wird mit Blick auf Dublin-Rückkehrende, die wie im Falle der Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Italien kein Asylgesuch gestellt haben, dargelegt, dass diese - nebst der Möglichkeit ein Asylgesuch am Flughafen zu stellen - in einer staatlichen Unterkunft Aufnahme finden sollten, ausser sie seien bereits in einem Zentrum gewesen und hätten ihren Platz durch ihre Abreise verloren. Mit zunehmenden Kapazitäten in den CARA's (Centro di accoglienza per richiedenti asilo / Aufnahmezentrum für Asylsuchende), bestünde zudem die Möglichkeit, Dublin-Rückkehrende, deren Verfahren noch laufe und die noch nie in einem CARA untergebracht gewesen seien, dort unterzubringen (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 17). In Rom biete zudem das Centro Enea 80 reservierte Plätze für eine kurzfristige Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden, die am Flughafen Fiumicino ankommen würden, an, wobei verletzliche Personen bevorzugt behandelt würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 23 und 34).

E. 5.6.8 Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien dort als Asylsuchende nunmehr unweigerlich in die Obdachlosigkeit gestossen würden, erscheint somit nicht begründet. Von einem Verstoss der italienischen Behörden gegen die Aufnahmerichtlinie kann somit nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Diese können in Form von Sach- und/oder Geldleistungen erbracht werden (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und 8 der Richtlinie ergibt sich zudem, dass eine Unterbringung nicht stets eine Sachleistung voraussetzt und im Falle eines vorübergehenden Mangels an Aufnahmekapazitäten eine solche auch in anderer Form erbracht werden kann. Selbst wenn den Beschwerdeführenden somit bei ihrer Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, wäre darin noch kein Verstoss gegen erwähnte Richtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen. Im Übrigen stünde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, sich in Italien mit Hilfe eines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstellen und Hilfsorganisationen gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren.

E. 5.6.9 Auch aus dem von ihnen geltend gemachten Umstand, sie seien in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde E._______, nicht mehr erwünscht, lässt sich nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung einer Unterkunft durch die italienischen Asylbehörden schliessen. Es handelt sich dabei einzig um eine Auskunft einer Sozialarbeiterin einer italienischen Gemeinde, die somit nicht auf eine verbindliche Ablehnung des italienischen Staates schliessen lässt. Zudem wird darin zumindest mit Bezug auf die Kinder auch von allfälligen Hilfeleistungen gesprochen. Auch wird erwähnt, die Beschwerdeführenden seien frei, nach Italien zurückkehren und sich dort aufzuhalten. Dies lässt sich auch aus der Tatsache, dass sie in Italien über unbefristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen, die bislang nicht widerrufen worden sind, ableiten. Diese Bewilligungen berechtigen sie zudem nach Kenntnis des Gerichts an sich dazu, allfällige soziale Hilfeleistungen zu beantragen und sich - entgegen ihrer Ansicht - in einer anderen Gemeinde niederzulassen.

E. 5.7 Es sind vorliegend auch keine schwerwiegenden humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Über­stellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen liessen. Weder kann aufgrund des Gesagten geschlossen werden, bei einer Rückschaffung nach Italien würde vorliegend das Risiko für die Beschwerdeführenden bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten noch sprechen andere Gründe für einen Selbsteintritt. Aus der Tatsache, dass die - soweit aus den Akten feststellbar - gesunde Beschwerdeführerin über drei minderjährige, indes angeblich traumatisierte, Kinder verfügt, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Sollten die Kinder infolge ihrer - bis anhin nicht mit Beweismitteln untermauerten - Traumatisierung allenfalls medizinische Hilfe benötigen, ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.) und insbesondere in Italien genügend entsprechende medizinische Einrichtungen und ärztliches Personal vorhanden wären.

E. 5.8 Das BFM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten bei einer zwangsweisen Überstellung die italienischen Behörden - wie von diesen im Schreiben vom 19. April 2011 gefordert - über die Situation der Beschwerdeführenden vorgängig eingehend informiert. Allfällige gesundheitliche Beschwerden sind den zuständigen Behörden mitzuteilen. Über die in Pakistan begangene Entführung der Kinder sowie die Vermutung, dass sich der Ehemann und Vater wieder in Italien aufhalten und die Beschwerdeführenden bedrohen könnte, sind die italienischen Behörden zu orientieren. Im Weiteren ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführenden am Flughafen in Italien tatsächlich den für sie zuständigen Behörden übergeben werden, welche für sie die Verantwortung übernehmen.

E. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.

E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG besteht - wie in E. 4.6 erwähnt - systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Eine entsprechende Prüfung hat vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden. Das BFM hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 zufolge Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre finanzielle Lage verbessert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Sie sind weiterhin als mittelos zu erachten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung nach Italien im Sinne der Erwägung 5.8 durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2949/2011law/joc/sed Urteil vom 10. April 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Häfeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Vefahren); Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Januar 2011 zusammen mit ihren Kindern B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz ein, wo sie am 31. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Dort wurde sie am 3. Februar 2011 summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatstaat befragt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrem pakistanischen Ehemann acht Jahre lang in E._______, Italien, gelebt. Da ihr Ehemann dort bereits vor ihrer Heirat im Jahre 2003 über ein "permesso di soggiorno" (Aufenthaltsbewilligung) verfügt habe, habe sie in Italien ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Um Asyl habe sie in Italien nicht ersucht. Im Januar 2010 sei sie mit ihren Kindern und mit ihrem Ehemann nach Pakistan gereist. Ihr Ehemann habe sie unter dem Vorwand, dass dessen Mutter erkrankt sei, dorthin gebracht. Nach ihrer Ankunft habe er ihr alle Dokumente weggenommen und ihr verboten, nach Italien zurückzukehren. Er selber sei fünf Tage später nach Italien gereist. Sie sei schwanger gewesen und habe am (...) in Pakistan ihr viertes Kind, F._______, geboren. Von Januar bis August 2010 habe sie zusammen mit den Kindern in einem Zimmer leben müssen, keinen Besuch empfangen und nicht telefonieren dürfen. Sie hätten hungern müssen und seien durch die Familie ihres Mannes geschlagen worden. Am 3. August 2010 sei ihr Ehemann nach Pakistan zurückgekehrt. Er und seine Familie hätten sie geschlagen und ihr gedroht, sie und ihre Kinder umzubringen. Sie habe das Hausmädchen gebeten, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen. Ihre Familie habe danach einen Antrag beim G._______ gestellt und diesem mitgeteilt, dass sie und die Kinder eingesperrt seien. Die Polizei habe sie anschliessend befreit. Vor Gericht seien ihr die Kinder zugesprochen worden. Es sei ein Besuchsrecht vereinbart worden. Ihr Ehemann sei am 2. oder 3. September 2010 nach Italien zurück gereist. Danach habe er keinen Kontakt mehr aufgenommen und sie habe bei ihren Eltern in Pakistan gelebt. Gemäss eingereichtem Polizeirapport sei ihr Ehemann am 21. Oktober 2010 wieder nach Pakistan gelangt. Am 5. November 2010 habe ihr Ehemann sie aufgesucht und in Begleitung von acht bewaffneten Männern in einen Raum gesperrt. Ihre Kinder seien entführt worden. Die Polizei sei benachrichtigt und die Kinder schliesslich am 5. Dezember 2010 in einem Keller aufgefunden worden. Ihr Ehemann und dessen zweite Frau, die er zwischenzeitlich geheiratet habe, seien verhaftet worden. Das H._______ habe ihr daraufhin die Kinder zugesprochen. Ihr Ehemann sei durch Bestechungsgelder freigekommen. Danach habe er ihr und ihren Kindern öffentlich mit dem Tod gedroht. Sie habe mit der italienischen Botschaft Kontakt aufgenommen, um ein Visum für ihr jüngstes Kind zu erhalten. Dies sei ihr verweigert worden. Deshalb habe sie F._______ bei ihrer Mutter in Pakistan zurückgelassen und sei mit ihren drei andern Kindern am (...) von Islamabad nach I._______, Italien geflogen. Ein Sorgerechtsantrag ihres Ehemannes für F._______ sei durch das H._______ in Pakistan abgewiesen worden. Nach ihrer Ankunft in Italien habe sie sich nach E._______ zu Freunden begeben und erneut versucht, für ihr jüngstes Kind ein Visum zu erhalten. Am 24. Januar 2011 seien sie in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte beim BFM beglaubigte Kopien eines Geburtsscheines, einer Heiratsurkunde, italienische Aufenthaltsbewilligungen sie und ihre drei älteren Kinder betreffend, alle ausgestellt im April 2008 und gültig bis im April 2013, eine italienische Identitätskarte, einen abgelaufenen Pass, eine beglaubigte Kopie eines Geburtsscheines sowie eine Kopie eines pakistanischen Passes von F._______, eine beglaubigte Kopie eines italienischen Familienregistrationscheines, ein Familienregisterauszug der Beschwerdeführerin und ihrer drei älteren Kinder, einen italienischen Geburtsschein von D._______, eine Kopie eines italienischen Identitätspapiers lautend auf ihren Ehemann, eine Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie eines italienischen Identitätspapiers lautend auf die Beschwerdeführerin, diverse Kopien des pakistanischen Passes ihres Ehemannes, diverse pakistanische Gerichtsunterlagen (inkl. englischer Übersetzung), verschiedene Fotos betreffend die Verhaftung ihres Ehemannes und dessen zweiter Ehefrau, ein Flugticket Islamabad-I._______ sowie handschriftliche Notizen zu den Akten. B. In der Befragung vom 3. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei legte die Beschwerdeführerin dar, in Italien sei ihnen nicht geholfen worden. Ihre Kinder wären sowohl bei einer Rückkehr nach Italien als auch nach Pakistan in Gefahr. C. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­ständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte das BFM am 11. März 2011 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D. Mit Schreiben an das BFM vom 24. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft darüber, welche Daten über sie zwischen welchen Staaten ausgetauscht worden seien. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der Akteneinsicht vor Eröffnung des Entscheides und erklärte zudem, anfangs März 2011 habe sie sich bei der Gemeinde E._______ gemeldet. Die Sozialarbeiterin habe ihr mit beiliegendem persönlichen E-Mail vom 7. März 2011 erklärt, sie könne in Italien keine Hilfe erwarten. E. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin respektive deren damaligen Rechtsvertreterin am 30. März 2011 Einsicht in das Aktenstück A12/7. F. Mit Schreiben vom 31. März 2011 verweigerten die italienischen Behörden die Rückübernahme der Beschwerdeführenden, da sich diese ihrer Kenntnis nach letztmals am 7.April 2009 und nicht im Januar 2011 in Italien aufgehalten hätten. G. Unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte das BFM am 12. April 2011 die italienischen Behörden erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. H. Italien stimmte mit Schreiben vom 19. April 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu. Ausserdem wurde das BFM aufgefordert, die Beschwerdeführenden darüber zu informieren, sich nach ihrer Ankunft am Flughafen von I._______ unmittelbar bei der Grenzpolizei zu melden. Allfällige gesundheitliche Probleme, Unzulänglichkeiten oder heikle Verhältnisse, die die Aufnahme erschweren könnten, seien durch das BFM vorgängig zu melden. I. Mit Eingabe an das BFM vom 26. April 2011 ersuchte rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten vor Entscheidfällung verbunden mit der Erteilung der Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme. Zudem wies sie darauf hin, dass ihre Mandanten mangels Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft Italiens in die Schweiz geflüchtet seien. Aus erwähntem E-Mail vom 7. März 2011 der Sozialarbeiterin der Gemeinde E._______ gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr in die dortigen Strukturen aufgenommen werden könnten. Angesichts dieser Sachlage sei im Rahmen der Untersuchungs-maxime eine umfassende Sachverhaltsabklärung unumgänglich. J. Am 5. Mai 2011 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Einsicht in weitere Aktenstücke. K. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 - eröffnet am 16. Mai 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2011 nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, stellte fest, der Kanton J._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. L. Mit Telefax-Eingabe vom 17. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM um Einsicht in das Aktenstück A4/12 sowie - zwecks Wiederherstellung der Beschwerdefrist - um Erlass einer neuen Verfügung ersuchen. M. Das BFM gewährte mit Telefax-Schreiben vom 17. Mai 2011 Einsicht in das Aktenstück A4/12 und erklärte, dessen Zustellung sei irrtümlich versäumt worden, weshalb die Verfügung nicht als mangelhaft zu erachten und daher auf den Erlass einer neuen Verfügung zu verzichten sei. N. Gegen den Entscheid vom 13. Mai 2011 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2011 (Poststempel) Beschwerde. Dabei liessen sie beantragen, es sei festzustellen, dass der angefochtenen Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu-grunde liege, sie sei deshalb aufzuheben und an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für die Prüfung des Asylgesuches für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung in Kopie - Auszüge aus den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "The law students legal aid office, Juss-Buss, Norway" mit dem Titel "Asylum procedure an reception conditions in Italy" vom Mai 2011 sowie der "Norwegian Organization for Asylum Seekers" (NOAS) mit dem Titel "The Italien approach to asylum: System and core problems" vom April 2011, eine Fürsorgebestätigung, eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Sozialarbeiterin der Gemeinde E._______ vom 3. März 2011 sowie drei pakistanische Gerichtsdokumente in Kopie bei. O. Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin ein Schreiben der pakistanischen Anwältin der Beschwerdeführern, K._______, vom 20. Mai 2011, sowie eine Honorarnote zu den Akten. P. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 erteilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Q. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. R. Die Rechtsvertreterin replizierte namens der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juni 2011, wobei sie sich hauptsächlich erneut darauf stützte, in Italien würde den Beschwerdeführenden der notwendige Schutz verweigert. S. Am 5. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote zu den Akten. T. Am 12. Oktober 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich an das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses darüber, dass sie von ihren Verwandten in Pakistan sowie von Bekannten in Italien erfahren habe, dass sich ihr gewalttätiger Ehemann wieder in Italien befinde und dort aktiv nach ihr suche. U. Mit Bezug auf erwähntes Schreiben vom 12. Oktober 2011 ergänzte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 unter Beilage einer Mitteilung von "BBC News" und einem Bericht von "The Observer", die Beschwerdeführerin habe ihr bereits im Mai 2011 mitgeteilt, Bekannte von ihr hätten in Italien Drohanrufe ihres Ehemannes erhalten. Dieser habe erklärt, die Beschwerdeführerin werde bald von Todesengeln heimgesucht. Gefährliche Leute würden nach ihr suchen. Die Bekannten würden aus Angst keine schriftliche Bestätigung dieser Vorkommnisse abgeben. V. Am 15. Dezember 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Bekannten in Italien würden durch den ehemaligen Ehemann unter Druck gesetzt. Bei einer Rückkehr an ihren früheren Aufenthaltsort würde sie wahrscheinlich auf ihren Ex-Ehemann stossen und wäre persönlicher Rache ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher einzig zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). 3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl­antrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ein­geleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129). 3.3. Besitzt ein Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist nach Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Diese Bestimmung gelangt unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel zur Anwendung. 3.4. Die Beschwerdeführerin lebte ihren Aussagen zufolge zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei älteren Kindern acht Jahre lang in der Gemeinde E._______ in Italien, wo sie und ihre Kinder über Aufenthaltsbewilligungen verfügten (vgl. act. A4/12 S. 2 und 8). Den zu den Akten gereichten Originalausweisen mit der Bezeichnung "permesso di soggiorno CE" ist zu entnehmen, dass diese allesamt im April 2008 ausgestellt wurden und jeweils eine Gültigkeit bis im April 2013 aufweisen. Diese zeitliche Begrenzung bezieht sich allerdings lediglich auf die Funktion dieses Ausweises als nationales Identitätspapier. Bei einem "permesso di soggiorno CE" handelt es sich ansonsten in der Regel um eine unbefristete (indeterminato) Aufenthaltsbewilligung, die nur unter gewissen Voraussetzungen entzogen respektive widerrufen werden kann. Aufgrund dieser Sachlage hat das BFM die italienischen Behörden zu Recht erstmals am 11. März 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht (vgl. act. A12/7 S. 1 ff.). Diese Anfrage erfolgte innerhalb der dafür vorgesehenen dreimonatigen Frist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO). Nachdem Italien zunächst seine Zustimmung verweigerte (vgl. act. A23/2 S. 1) stimmte es nach erneuter Anfrage des BFM vom 13. April 2011 (vgl. act. A23/1) einer Übernahme der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. April 2011 in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO - und damit innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO verankerten zweimonatigen Frist - ausdrücklich zu (vgl. act. 24/2 S. 1). Die in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden wurde mittels Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 30. Mai 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.1 S. 388). Ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wie sie in Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO vorgesehen ist, fällt damit nicht in Betracht. Das BFM ging demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass Italien vorliegend zur (materiellen) Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. 4. 4.1. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dub­lin-II-VO wird in der Beschwerde nicht explizit bestritten, hingegen wird geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu­ständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. 4.3. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.). Droht hingegen ein Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., Filzwieser/ Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74). 4.4. In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wird in der Beschwerde gerügt, eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK. Aufgrund des unter der Erwägung 4.3 Gesagten erweist sich diese Rüge als zulässig. 4.5. Das BFM äusserte sich in seiner Verfügung nicht explizit zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Es führte aber unter dem Aspekt der Anordnung der Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG aus, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor einer Rückschiebung finden würden. Es bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Zudem würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sprechen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die italienischen Behörden hätten ihnen weder geholfen noch zugehört und ihre Kinder seien in Italien und in Pakistan in Gefahr, da diese in Pakistan von ihrem Ehemann entführt worden seien, würde dem nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden könnten hinsichtlich der von ihnen dargelegten Bedrohung durch ihren Ehemann die italienischen Behörden um Schutz ersuchen. Italien sei ein Rechtsstaat und willens und fähig, Personen gegen Übergriffe Dritter zu schützen. 4.6. Damit verkennt das BFM zwar, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse sind somit im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen und es bleibt folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Dennoch lässt sich den vorstehenden Ausführungen klar ent-nehmen, dass das BFM mithin die Anwendung des Selbsteintrittsrechts, wenn auch bloss implizit, verneinte. 5. 5.1. In der Beschwerde wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7785/2009 vom 21. Dezember 2009 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich zu ihrer Wegweisung nach Italien nicht genügend äussern können respektive sie sei dazu nicht gehörig befragt worden. Den Ausführungen im E-Mail vom 7. März 2011 der Gemeinde E._______ sei keine Beachtung geschenkt worden. Der angefochtene Entscheid sei damit ungenügend begründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei mangelhaft erhoben worden und der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Im Weiteren wurde ausgeführt, Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sei in Zusammenhang mit Art. 15 Dublin-II-VO zu sehen, weshalb diesem durchaus materiell rechtlich Bedeutung zukomme. Bei klaren Verstössen gegen die Menschenrechte durch die Abschiebung bestehe ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Dem jüngsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von "The law students legal aid office, Juss-Buss, Norway" mit dem Titel "Asylum procedure and reception conditions in Italy", vom Mai 2011 und einem Bericht der "Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS) vom April 2011 (der in erwähntem SFH-Bericht mehrfach zitiert wird) zufolge seien die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien sehr schwierig und teilweise äusserst prekär. Diese Berichte würden sich zwar auf Asylsuchende und Flüchtlinge beziehen, dürften aber auch auf Migranten und Migrantinnen wie im Falle der Beschwerdeführenden anwendbar sein. Auch anerkannte Flüchtlinge würden in Italien unter Umständen keine Hilfe erhalten, selbst wenn sie sich in einer misslichen sozialen Lage befänden. Die Abweisung durch die für die Beschwerdeführerin an sich zuständige Behörde in Italien bestätige diese Annahme. Aus den Berichten resultiere, dass Italien über kein funktionierendes, adäquates Fürsorgesystem verfüge. In einigen Gemeinden und Provinzen seien Fürsorgestrukturen rudimentär zwar vorhanden und der Zugang erleichtert. In anderen sei die Situation für die Betreffenden jedoch schlicht existenzgefährdend. In Bezug auf die Überstellung alleinstehender Elternteile mit ihren Kindern nach Italien würden spezielle Empfehlungen abgeben. Da die Gemeinde E._______ keine Unterstützung erteilen werde, würde eine Rückkehr der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit drei minderjährigen, traumatisierten Kindern nach Italien für sie eine Gefährdung darstellen. Die Aufenthaltsbewilligungen seien ausserdem lediglich befristet und auf eine bestimmte Provinz ausgestellt, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht möglich wäre, sich in einer anderen Gemeinde nieder zu lassen. 5.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 entgegnete das BFM, aufgrund der Aussagen der Gemeindesozialarbeiterin könne nicht auf eine generelle Schutzunfähigkeit Italiens respektive auf einen mangelnden Schutzwillen geschlossen werden. Es sei auch nicht bekannt, welche konkreten Forderungen die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde erhoben habe. Die Beschwerdeführenden hätten bis anhin in Italien nicht um Asyl ersucht, sondern dort über einen ausländerrechtlichen Status verfügt. Deshalb könne nicht gefolgert werden, die italienischen Behörden hätten allfällige asylrelevante Vorbringen nicht oder ungenügend gewürdigt respektive ihnen den notwendigen Schutz verwehrt. Italien sei unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Zudem sei Italien gehalten die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberken­nung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie sei Italien gehalten, die Aufnahmebedingungen einzuhalten (betreffend Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) und die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit zu gewährleisten. Betreffend Unterbringung würden Dublin-Rückkehrende bevorzugt behandelt und zusätzlich von privaten Hilfsorganisationen unterstützt. Die Organisation "Arci con Fraternità" biete am Flughafen von Fiumicino Unterstützung und kostenlose Rechtsberatung an. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Italien würden zwar Empfehlungen äussern, doch würden sie nicht aufzeigen, dass Italien seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Die Annahme, die Erkenntnisse in erwähnten Berichten dürften auch auf die Beschwerdeführenden anwendbar sein, sei rein spekulativ. 5.3. Mit Replik vom 30. Juni 2011 wurde demgegenüber eingewendet, es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass die Aussage einer Sozialbehörde per se noch nicht zwingend auf eine Verweigerung des polizeilichen Schutzes durch Italien schliessen lasse. Indessen schreite die Polizei erst in Situationen akuter Gefährdung ein oder nach bereits erfolgtem Übergriff. Bis dahin bestünde aber die Pflicht, die verletzliche Person zu schützen. Mit der Verweigerung der Unterstützungspflicht verletze Italien diese Pflicht. Abklärungen seitens des BFM hätten demnach erfolgen müssen. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6323/2010 vom 30. November 2010 würden auch hier Gründe für eine ernsthafte Gefährdung der Beschwerdeführenden geltend gemacht. Schliesslich sei darauf aufmerksam zu machen, dass sich gemäss der Anwältin der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren, der Ehemann einer Scheidung wider-setze. Zudem versuche er nach wie vor das alleinige Sorgerecht für den jüngsten Sohn gerichtlich durchzusetzen. 5.4. Am 12. Oktober 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich an das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses schriftlich darüber, dass sie von ihren Verwandten in Pakistan und Bekannten in Italien erfahren habe, dass sich ihr gewalttätiger Ehemann wieder in Italien befinde. Er suche dort aktiv nach ihr. Ihren Bekannten habe er mitgeteilt, dass der Tag, an dem er sie finden würde, der letzte ihres Lebens sein würde. Er werde sie und ihre Kinder auf den Friedhof bringen. Ihr Ehemann sei in Italien gut vernetzt und würde sie dort schnell ausfindig machen. 5.5. 5.5.1. Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 5.5.2. Nachdem die Beschwerdeführerin ausführlich von ihren Ausreisegründen aus Pakistan und der Bedrohung durch ihren Ehemann erzählt hatte, erklärte sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien, man habe ihren Problemen noch nicht zugehört. Wenn es so einfach gewesen wäre, wäre sie nicht in die Schweiz gekommen. In Italien sei ihnen nicht geholfen worden und man habe ihnen nicht zugehört. Ihre Kinder seien sowohl in Italien als auch in Pakistan in Gefahr (vgl. act. A4/12 S. 8 f.). Damit wurde die Beschwerdeführerin in genügender Weise zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien angehört. Die Rüge in der Beschwerde, wonach sie sich zu einer Wegweisung nach Italien nicht genügend habe äussern können, erweist sich daher als unbegründet. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7785/2009 vom 21. Dezember 2009 verfängt in diesem Zusammenhang nicht, da in diesem Urteil (vgl. Seite 6) eine Verletzung der Begründungspflicht und nicht etwa eine ungenügende Anhörung als solche festgestellt wurde. Im Weiteren lässt sich zwar feststellen, dass das BFM das der Eingabe vom 24. März 2011 beigelegte E-Mail vom 7. März 2011 der Sozialarbeiterin der Gemeinde E._______ (vgl. act. A14/4 S. 3), indem diese sich nicht zu Hilfeleistungen bereit erklärte, in der angefochtenen Verfügung weder explizit erwähnt, noch ausdrücklich gewürdigt hat (vgl. act. A26/6 S. 1 ff.). Allerdings berücksichtigte das BFM in seinen Erwägungen den anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2011 geltend gemachten - und weitgehend übereinstimmenden - Einwand, dass die italienischen Behörden ihr nicht zugehört und nicht geholfen hätten und sie in Italien und in Pakistan in Gefahr sei (vgl. E. 4.5, act. A26/6 S. 3). Von einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung oder fehlenden Beweiswürdigung kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Sodann ist zwar einzuräumen, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführenden könnten hinsichtlich allfälliger Bedrohungen durch ihren Ehemann respektive Vater die italienischen Behörden um Schutz ersuchen, da Italien ein Rechtsstaat und willens und fähig sei, Personen gegen Übergriffe Dritter zu schützen (vgl. E. 4.5, act. A26/6 S. 4), knapp ausgefallen ist. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat sich das BFM indessen einlässlich zu den von Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens einzuhaltenden Verpflichtungen sowie im Übrigen auch zu erwähnter E-Mail vom 3. März 2011 und damit zur hauptsächlichen Argumentation der Beschwerdeführenden, dass ihnen Italien nicht helfen wolle, geäussert (vgl. E. 5.2). Selbst wenn man von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung ausgehen wollte, wäre damit der diesbezügliche Mangel auf Beschwerdeebene als geheilt zu erachten, da das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend über die volle Kognition hinsichtlich der Frage der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates verfügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgereicht wurde und die Beschwerdeführenden mittels Einreichung einer Replik (vgl. E. 5.3) dazu angehört wurden. 5.6. 5.6.1. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver­stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff.). Nach Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man im Weiteren von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus Verfahrensrichtlinie sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638). Die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht eines Beschwerdeführers auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt dieser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen, steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihr gestützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genannter Richtlinien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) respektive auf den Umstand zu, dass diese ebenfalls gehalten sind, im innerstaatlichen Recht Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Aufnahmerichtlinie). Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenunwürdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde demgegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die gravierenden Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild machen respektive diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die Überstellung eines Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht erwartet werden, dass dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug, mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte. 5.6.2. Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. 5.6.3. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, ist Italien - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.). Die Gefahr einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung an die italienischen Behörden kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. In der Beschwerde werden denn auch keine entsprechenden substantiierten Vorbringen geltend gemacht, die darauf schliessen liessen, dass gerade in ihrem Fall ein konkreter Grund zur Annahme bestünde, die Beschwerdeführenden würden von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt und ihnen würde dort eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen. Mit dem blossen Hinweis auf die mit der Beschwerde eingereichten Berichte der SFH und der NOAS vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, ebenfalls nicht umzustossen. 5.6.4. So wird im als Beilage zur Beschwerde eingereichten, mit dem Titel "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" auch in Deutsch erhältlichen SFH-Bericht vom Mai 2011 (nachfolgend: SFH-Bericht vom Mai 2011) zwar auf gewisse Defizite, wie beispielsweise Kommunikationspro-bleme beim Einreichen eines Asylgesuchs und mangelnde Personalressourcen hingewiesen und daher unter anderem ein erleichterter Zugang zu Übersetzern gefordert (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 10 ff.). Dass sich Italien systematisch nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und Asylsuchenden generell der Zugang zum Asylverfahren verweigert würde, lässt sich diesem jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil wird darin doch mit Blick auf Dublin-Rückkehrende ausgeführt, dass die Betreffenden meist per Flugzeug zurückgeschickt würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 45), was nach Kenntnis des Gerichts für Dublin-Rückkehrende von der Schweiz nach Italien im Allgemeinen gilt. Die meisten Dublin-Rückkehrenden würden am Flughafen von Fiumicino in Rom, einige auch im Flughafen Malpensa in der Nähe von Mailand landen. Das Asylverfahren würde normalerweise beim Verfahrensstand, der bei der Ausreise aus Italien vorgelegen habe, weitergeführt. Die Polizei am Flughafen mache die Questura ausfindig und fordere die Personen auf, sich dorthin zu begeben. Die Reisekosten würden vom Innenministerium übernommen. Dublin-Rückkehrende müssten sich innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Ankunft bei der Questura melden. Rückkehrende, die - wie vorliegend im Falle der Beschwerdeführenden - Italien verlassen hätten, ohne dort vorher um Asyl nachgesucht zu haben, könnten dies bei der Flughafenpolizei tun. Am Flughafen würden sie ausserdem Informationen und Beratung durch eine unabhängige, von den Behörden berufene Organisation erhalten. Diese werde von den Behörden finanziert und arbeite eng mit dieser zusammen. In Rom werde diese Dienstleistung von Arciconfraternità, in Mailand von der Caritas angeboten. Der Bericht der NOAS respektive die von den Beschwerdeführenden eingereichten Auszüge daraus lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, Italien würde grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis ausüben oder im Allgemeinen keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewähren. 5.6.5. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Asylsystem in aller Regel derart gravierende Mängel aufweist, so dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten, liegen somit nicht vor. 5.6.6. Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Befürchtung, in Italien nicht vor Behelligungen ihres Ehemannes sicher zu sein, anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit der Bevölkerung jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Italien ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizorganen, die grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Schutz gegen allfällige Drohungen zu gewähren. Auch handelt es sich vorliegend nicht mit jener im Urteil E-6323/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 zu vergleichenden Situation. In jenem Urteil befand nämlich das Gericht in Erwägung 6.3 insbesondere, dass das BFM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem keine Auseinandersetzung mit der glaubhaften Argumentation stattgefunden hatte, dass jene dem Menschenhandel ausgesetzte Beschwerdeführerin vergeblich in Italien um Schutz ersucht hatte. Eine ernsthafte Gefährdung durch den Ehemann - wie in der Beschwerde argumentiert - kann vorliegend nicht bereits aufgrund der Befürchtung, dass sich der Ehemann wieder in Italien aufhalte und sie dort bedrohen werde, angenommen werden, beruht diese Angabe doch einzig auf Berichten von Bekannten und Verwandten. Allfällige Gewaltdrohungen, Nötigungen und dergleichen gelten ausserdem in Italien ebenso wie in der Schweiz als strafrechtliche Tatbestände. Sollte sich der Ehemann respektive Vater tatsächlich erneut in Italien aufhalten und dort nach wie vor in unlauterer Absicht nach den Beschwerdeführenden suchen, bestünde die Möglichkeit, polizeiliche Anzeige zu erstatten. Die Beschwerdeführerin könnte sich dabei gleichzeitig auch auf den von ihr im E-Mail vom 3. März 2011 erwähnten, vergangenen Gasangriff berufen und diesen ebenfalls zur Anzeige bringen. Im Weiteren könnte sie die zuständigen zivilrechtlichen Behörden anrufen, um entsprechende Schutzmassnahmen für sie und ihre minderjährigen Kinder zu beantragen. Auch stünde es ihr frei, sich in dieser Hinsicht von den entsprechenden Beratungsstellen beraten zu lassen oder aber mit deren Hilfe ein Frauenhaus für sich und die Kinder aufzusuchen. 5.6.7. Aus erwähnten Berichten der SFH und der NOAS lässt sich auch nicht auf eine systematische Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einen allgemeinen Verstoss Italiens gegen die Aufnahmerichtlinie schliessen. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar - wie auch genannte Berichte zeigen - in der Kritik, nachdem es sich aufgrund einer starken Zunahme von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Nach konstanter Praxis ist jedoch in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO zu erblicken (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7 S. 637 ff., vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5356/2011 vom 25. Januar 2012 E. 8.4). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht werden namentlich Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Dies wird insoweit auch durch den SFH-Bericht vom Mai 2011 bestätigt. Darin wird mit Blick auf Dublin-Rückkehrende, die wie im Falle der Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Italien kein Asylgesuch gestellt haben, dargelegt, dass diese - nebst der Möglichkeit ein Asylgesuch am Flughafen zu stellen - in einer staatlichen Unterkunft Aufnahme finden sollten, ausser sie seien bereits in einem Zentrum gewesen und hätten ihren Platz durch ihre Abreise verloren. Mit zunehmenden Kapazitäten in den CARA's (Centro di accoglienza per richiedenti asilo / Aufnahmezentrum für Asylsuchende), bestünde zudem die Möglichkeit, Dublin-Rückkehrende, deren Verfahren noch laufe und die noch nie in einem CARA untergebracht gewesen seien, dort unterzubringen (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 17). In Rom biete zudem das Centro Enea 80 reservierte Plätze für eine kurzfristige Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden, die am Flughafen Fiumicino ankommen würden, an, wobei verletzliche Personen bevorzugt behandelt würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 23 und 34). 5.6.8. Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien dort als Asylsuchende nunmehr unweigerlich in die Obdachlosigkeit gestossen würden, erscheint somit nicht begründet. Von einem Verstoss der italienischen Behörden gegen die Aufnahmerichtlinie kann somit nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Diese können in Form von Sach- und/oder Geldleistungen erbracht werden (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und 8 der Richtlinie ergibt sich zudem, dass eine Unterbringung nicht stets eine Sachleistung voraussetzt und im Falle eines vorübergehenden Mangels an Aufnahmekapazitäten eine solche auch in anderer Form erbracht werden kann. Selbst wenn den Beschwerdeführenden somit bei ihrer Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, wäre darin noch kein Verstoss gegen erwähnte Richtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen. Im Übrigen stünde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, sich in Italien mit Hilfe eines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstellen und Hilfsorganisationen gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren. 5.6.9. Auch aus dem von ihnen geltend gemachten Umstand, sie seien in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde E._______, nicht mehr erwünscht, lässt sich nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung einer Unterkunft durch die italienischen Asylbehörden schliessen. Es handelt sich dabei einzig um eine Auskunft einer Sozialarbeiterin einer italienischen Gemeinde, die somit nicht auf eine verbindliche Ablehnung des italienischen Staates schliessen lässt. Zudem wird darin zumindest mit Bezug auf die Kinder auch von allfälligen Hilfeleistungen gesprochen. Auch wird erwähnt, die Beschwerdeführenden seien frei, nach Italien zurückkehren und sich dort aufzuhalten. Dies lässt sich auch aus der Tatsache, dass sie in Italien über unbefristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen, die bislang nicht widerrufen worden sind, ableiten. Diese Bewilligungen berechtigen sie zudem nach Kenntnis des Gerichts an sich dazu, allfällige soziale Hilfeleistungen zu beantragen und sich - entgegen ihrer Ansicht - in einer anderen Gemeinde niederzulassen. 5.7. Es sind vorliegend auch keine schwerwiegenden humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Über­stellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen liessen. Weder kann aufgrund des Gesagten geschlossen werden, bei einer Rückschaffung nach Italien würde vorliegend das Risiko für die Beschwerdeführenden bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten noch sprechen andere Gründe für einen Selbsteintritt. Aus der Tatsache, dass die - soweit aus den Akten feststellbar - gesunde Beschwerdeführerin über drei minderjährige, indes angeblich traumatisierte, Kinder verfügt, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Sollten die Kinder infolge ihrer - bis anhin nicht mit Beweismitteln untermauerten - Traumatisierung allenfalls medizinische Hilfe benötigen, ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.) und insbesondere in Italien genügend entsprechende medizinische Einrichtungen und ärztliches Personal vorhanden wären. 5.8. Das BFM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten bei einer zwangsweisen Überstellung die italienischen Behörden - wie von diesen im Schreiben vom 19. April 2011 gefordert - über die Situation der Beschwerdeführenden vorgängig eingehend informiert. Allfällige gesundheitliche Beschwerden sind den zuständigen Behörden mitzuteilen. Über die in Pakistan begangene Entführung der Kinder sowie die Vermutung, dass sich der Ehemann und Vater wieder in Italien aufhalten und die Beschwerdeführenden bedrohen könnte, sind die italienischen Behörden zu orientieren. Im Weiteren ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführenden am Flughafen in Italien tatsächlich den für sie zuständigen Behörden übergeben werden, welche für sie die Verantwortung übernehmen. 5.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 6.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG besteht - wie in E. 4.6 erwähnt - systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Eine entsprechende Prüfung hat vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden. Das BFM hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 zufolge Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre finanzielle Lage verbessert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Sie sind weiterhin als mittelos zu erachten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung nach Italien im Sinne der Erwägung 5.8 durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: