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E-5730/2011

E-5730/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5730/2011 Urteil vom 21. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Tripolis, seinen Heimatstaat gemäss dem Eintrag in seinem Pass am (...) 2011 verliess und auf dem Luftweg mit einem italienischen Visum nach Rom gelangte, dass er in Italien blieb, bis er gemäss seinen Angaben am 5. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte, dass das BFM am 13. Juli 2011 im EVZ Altstätten anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte (A4/12), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er vermute, die libysche Regierung habe davon Kenntnis, dass er in Rom demonstriert habe und dort die Verletzten, welche der Opposition angehören würden, fotografiert habe und dabei vom Fernsehen gefilmt worden sei, dass er deshalb Angst habe, die libysche Regierung würde ihn umbringen, weil er an dieser Kundgebung teilgenommen habe, dass Personen (...) in Libyen keine Rechte hätten und von der Regierung unter Druck gesetzt würden, dass er sich auch in Italien von Ghaddafi-Befürwortern bedroht fühle, weil sie ihn zu Pro-Ghaddafi-Kundgebungen aufgefordert und ihm gedroht hätten, dass man ihn - falls er nicht mitmache - bei seiner Einreise nach Libyen verhaften werde, dass er im Besitze eines Aufenthaltsausweises von Italien ("Permesso di Soggiorno") sei, der am (...) 2011 ablaufe, und dass die italienischen Behörden ihm diesen ausgestellt hätten, weil er aufgrund des Bürgerkrieges in Libyen nicht zurückkehren könne, dass er in Italien anlässlich der Ausweisausstellung in B._______ daktyloskopisch erfasst worden sei, er jedoch weder in Italien noch sonstwo jemals ein Asylgesuch gestellt habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ am 13. Juli 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien - da dieser Staat gestützt auf seine Aussagen vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei - gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er dort Angst um sein Leben habe, und dass es dort immer noch viele Leute gäbe, die ihm etwas antun könnten, dass es mühsam sei, in Italien zu leben, und dass er aber nicht früher in die Schweiz habe kommen können, weil er dort einen Italienischkurs besucht habe und er zudem habe warten wollen, bis sein Ausweis erneuert werde (A4 S. 9), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde (A6/7), dass das BFM am 5. August 2011 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 oder 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersuchte (A8/6), dass der Eingang des E-Mails von den italienischen Behörden gleichentags elektronisch bestätigt wurde (A9/2), dass das BFM mit E-Mail vom 10. Oktober 2011 wieder an das Dublin Office Italiens gelangte und dabei ausführte, dass Italien infolge der ausbleibenden Antwort gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, und dass das BFM gleichzeitig darum bat, innert zwei Arbeitstagen die Vollzugsmodalitäten bekannt zu geben (A12/2), dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 - eröffnet am 12. Oktober 2011 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass gestützt auf die vorgelegte Aufenthaltsbewilligung Italiens die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht worden seien, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten und somit unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 6. Oktober 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 6. April 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am 13. Juli 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass seinen Vorbringen - wonach er bei einer Rückkehr nach Italien befürchte, von libyschen Landsleuten angegriffen zu werden und dass die italienischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig seien - entgegenzuhalten sei, dass er sich diesbezüglich an die zuständigen Polizeibehörden Italiens wenden könne, dort um Schutz ersuchen und nötigenfalls Anzeige erstatten könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und praktisch durchführbar erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Oktober 2011 erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, aufgrund des Vorliegens von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und dass die Vollzugsbehörden mittels einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten 19. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän­dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung ist, dass das BFM gestützt auf diese Tatsache am 5. August 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass das Ersuchen bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren von Italien infolge Verfristung stillschweigend anerkannt worden ist, dass der Beschwerdeführer beantragt, die schweizerischen Behörden sollten ihr Recht auf Selbsteintritt im Sinne der Dublin-II-VO ausüben, auf das Asylgesuch aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eintreten und ein nationales Asylverfahren eröffnen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, anhand von vorliegenden Berichten von NGOs, wie demjenigen der deutschen "Pro Asyl" vom 28. Februar 2011 ("Zur Situation von Flüchtlingen in Italien"), dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und dem Bericht der norwegischen "Juss-Buss", vom Mai 2011 ("Asylum procedure and reception conditions in Italy"), lasse sich der Schluss ziehen, dass asylsuchende Personen in Italien grösstenteils im absoluten Elend und in Obdachlosigkeit leben würden, auch solche, denen Schutz gewährt worden sei, dass die meisten nach sechs Monaten aus den staatlichen Infrastrukturen "ausgespien" und im Nichts, namentlich in menschenunwürdigen Zuständen landen würden, dass auch Schutzbedürftige infolge Knappheit der Aufnahmeplätze keinen Anspruch auf Wohnraum hätten, dass keine Sicherung des Existenzminimums bestehe, und dass sie sich in einem Überlebenskampf wiederfinden würden, dass Pro Asyl die deutschen Behörden auffordere, von Rückführungen nach Italien abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten - wie nachfolgend aufgezeigt - keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) sieht, dass Italien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass das Gericht jedoch davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Entscheid E-3279/2011 vom 22. Juni 2011, D-7654/2010 vom 20. April 2011, E-1661/2010 vom 17. März 2011), dass insbesondere nicht ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen von schwerwiegenden humanitären Gründen im Sinne von Art. 29 AsylV 1 beruft, da er - soweit aktenkundig - jung und gesund ist, dass hinsichtlich seines Vorbringens, er werde von seinen Landsleuten in Italien bedroht, vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, wonach er diesbezüglich bei den italienischen Behörden um Schutz nachsuchen kann, dass seine Vorbringen somit keine stichhaltigen Einwendungen gegen seine Wegweisung nach Italien aufweisen, dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. (Disposition nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: