Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein aus Tunis stammender Tunesier - verliess gemäss seinen Ausführungen seine Heimat im Dezember 2009 und gelangte auf dem Luftweg mit einem gefälschten marokkanischen Pass nach Marokko und von dort aus mit der Fähre nach Spanien, bevor er mit dem Bus über Frankreich nach Italien weiterreiste. Nach einem illegalen Aufenthalt von zirka einem Jahr und (...) Monaten reiste er am 8. März 2011 mit dem Zug in die Schweiz ein und stellte am 11. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 17. März 2011 wurde er im EVZ zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A5/10). B. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er sein Heimatland in der Hoffnung verlassen habe, ein besseres Leben und eine bessere Zukunft zu finden (A5 S. 5). C. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ am 17. März 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich insofern dazu, dass es in Italien keine Arbeit gebe und man dort auch nicht wohnen könne (A5 S. 7). D. Mit Meldung vom (...) 2011 informierte die Patrouille B._______ das BFM über folgendes Vorkommnis: Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit sei ihnen am Nachmittag desselben Tages der Beschwerdeführer aufgefallen, als er sich, auf einer öffentlichen Treppe sitzend, (...) am linken Unterarm Schnittverletzungen zugefügt habe. Durch Zureden habe er davon abgehalten werden können, sich weiter zu verletzen. Aufgrund des oberflächlichen Charakters der Verletzung und da keine starken Blutungen festzustellen gewesen seien, seien die Schnittwunden gesäubert, mit einer Salbe desinfiziert und verbunden worden. Weitere ärztliche Hilfe sowie das Beiziehen der Polizei sei vom Beschwerdeführer strikt abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei ins EVZ begleitet und dort der Securitas AG übergeben worden. E. Mit Verfügung vom 30. März 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Am 13. April 2011 richtete das BFM, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (A14/5). G. Am 19. April 2011 lehnten die italienischen Behörden das Übernahmegesuch ab mit dem Verweis, diese Person sei in Italien nicht registriert und es bestünden keine schlüssigen Hinweise oder genügenden Beweismittel, dass diese Person die italienische Grenze überquert habe (A16/2). H. Mit Schreiben vom 20. April 2011 bat die Dublin-Unit des BFM die italienischen Behörden, das Übernahmegesuch gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nochmals zu überprüfen. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers würden als Indiz für einen Aufenthalt, der die Dauer von fünf Monaten übersteigt, gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO gelten: Der Beschwerdeführer habe während der Befragung glaubhaft gemacht, sich während (...) Jahren (recte: während einem Jahr (...) und (...) Monaten illegal in Italien aufgehalten zu haben. Zudem habe er angegeben, von den italienischen Behörden kontrolliert und in Haft genommen worden zu sein. Das BFM schickte die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit und wies darauf hin, dass es diese Beilage mit dem letzten Schreiben vom 13. April 2011 versehentlich unterlassen habe, diese aber für die Prüfung unerlässlich sei. Abschliessend wurden die italienischen Behörden nochmals gebeten, das Übernahmegesuch gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO zu überprüfen (A18/2). I. Mit Antwortschreiben vom 13. Mai 2011 stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme zu. Sie baten die schweizerischen Behörden aufgrund der Gefährlichkeit der Person, diese während des Flugs zu begleiten ("due to the dangerousness of the person our police authorities asked for the applicant to be escorted while aboard ot the plane."). Gleichzeitig wurde darum ersucht, über eine allfällige spezielle Gesundheitssituation im Voraus zu informieren (" You are requested to inform us in advance [at leat 10 days before the transfer] about any particular health situation, both from the physical and from the psychical point of view, as well as about any disability or delicate situation which can entail considerable reception problems."; vgl. A20/1). J. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 - eröffnet am 1. Juni 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien die Vollzugsbehörden mittels einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das italienische Asylsystem masslos überlastet sei und daher kein adäquater Schutz geboten werde. Mangels Kapazitäten würden selbst Dublin-Rückkehrer, die grundsätzlich eine bevorzugte Behandlung geniessen würden, ohne Obdach leben, was ein menschliches Dasein verhindere. Unter Verweis auf ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichtes betonte er, vor dem Hintergrund der prekären Verhältnisse in Italien sei eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien erforderlich. Er habe begründete Furcht, kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können und möglicherweise unbesehen in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt zu werden. Eine Überstellung sei aus den genannten Gründen unzulässig. L. Mit Telefax vom 10. Juni 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG vorläufig aus.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
E. 5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
E. 5.2 Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 13. und 20. April 2011 um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 13. Mai 2011 einer Übernahme zu. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, eine Rückschaffung nach Italien berge für ihn die Gefahr, kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können und möglicherweise einer Kettenabschiebung, ohne gründliche Prüfung des Asylgesuchs, ausgesetzt zu werden. Da eine Überstellung daher unzulässig sei, solle die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Verletzung von völkerrechtlichen Normen.
E. 6.2 Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts - wie beispielsweise Art. 3 EMRK - oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 6.3 Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem an die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.
E. 6.4 Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet. Die Gefahr einer Kettenabschiebung kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, es bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt würde und ihm somit in Italien eine das Refoulement-verbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Ebenso wenig ist den Ausführungen des Beschwerdeführers ein konkreter Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien zu entnehmen.
E. 6.5 Daher ist von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.).
E. 7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, aufgrund der massiven Überforderung des italienischen Asylsystems sei er bei einer Rückkehr dem Risiko ausgesetzt, ohne Obdach und Arbeit zu leben, was ihm ein menschenwürdiges Dasein verunmögliche.
E. 7.2 Sind schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) zu erkennen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, kann ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2).
E. 7.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Das Gericht geht davon aus, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Weiter ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Entscheid D-7654/2010 vom 20. April 2011, E-1661/2010 vom 17. März 2011). Der Beschwerdeführer zeigt insgesamt keine stichhaltigen Einwendungen gegen seine Wegweisung nach Italien auf.
E. 7.4 Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich am (...) 2011 selbst (...) Schnittverletzungen zugefügt hat und deswegen verarztet werden musste. Er verweigerte in der Folge jedoch strikte den Beizug eines Arztes. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass später eine ärztliche Behandlung hätte erfolgen müssen. Dieser Vorfall vermag daher keine Überlegungen für einen Selbsteintritt aus schwerwiegenden humanitären Gründen auszulösen. Aufgrund des sich dennoch gezeigten labilen Zustandes ist bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien dem Risiko einer allfälligen Selbstverletzung mit einer gut organisierten Reise entgegenzuwirken. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer eine adäquate fachliche Begleitung für die Reise wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält und dass die italienischen Behörden über seine Ankunft und seine psychische Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können. Es obliegt dem BFM, diesen Aspekten bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten sind keine schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen liessen.
E. 7.6 Da es im vorliegenden Fall lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation in Tunesien nicht einzugehen.
E. 8 Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. Das BFM ist somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 9.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
E. 9.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist daher abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erw. 7.4. mit angemessener fachlicher Begleitung durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche/psychische Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3279/2011 Urteil vom 22. Juni 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein aus Tunis stammender Tunesier - verliess gemäss seinen Ausführungen seine Heimat im Dezember 2009 und gelangte auf dem Luftweg mit einem gefälschten marokkanischen Pass nach Marokko und von dort aus mit der Fähre nach Spanien, bevor er mit dem Bus über Frankreich nach Italien weiterreiste. Nach einem illegalen Aufenthalt von zirka einem Jahr und (...) Monaten reiste er am 8. März 2011 mit dem Zug in die Schweiz ein und stellte am 11. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 17. März 2011 wurde er im EVZ zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A5/10). B. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er sein Heimatland in der Hoffnung verlassen habe, ein besseres Leben und eine bessere Zukunft zu finden (A5 S. 5). C. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ am 17. März 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich insofern dazu, dass es in Italien keine Arbeit gebe und man dort auch nicht wohnen könne (A5 S. 7). D. Mit Meldung vom (...) 2011 informierte die Patrouille B._______ das BFM über folgendes Vorkommnis: Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit sei ihnen am Nachmittag desselben Tages der Beschwerdeführer aufgefallen, als er sich, auf einer öffentlichen Treppe sitzend, (...) am linken Unterarm Schnittverletzungen zugefügt habe. Durch Zureden habe er davon abgehalten werden können, sich weiter zu verletzen. Aufgrund des oberflächlichen Charakters der Verletzung und da keine starken Blutungen festzustellen gewesen seien, seien die Schnittwunden gesäubert, mit einer Salbe desinfiziert und verbunden worden. Weitere ärztliche Hilfe sowie das Beiziehen der Polizei sei vom Beschwerdeführer strikt abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei ins EVZ begleitet und dort der Securitas AG übergeben worden. E. Mit Verfügung vom 30. März 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Am 13. April 2011 richtete das BFM, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (A14/5). G. Am 19. April 2011 lehnten die italienischen Behörden das Übernahmegesuch ab mit dem Verweis, diese Person sei in Italien nicht registriert und es bestünden keine schlüssigen Hinweise oder genügenden Beweismittel, dass diese Person die italienische Grenze überquert habe (A16/2). H. Mit Schreiben vom 20. April 2011 bat die Dublin-Unit des BFM die italienischen Behörden, das Übernahmegesuch gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nochmals zu überprüfen. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers würden als Indiz für einen Aufenthalt, der die Dauer von fünf Monaten übersteigt, gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO gelten: Der Beschwerdeführer habe während der Befragung glaubhaft gemacht, sich während (...) Jahren (recte: während einem Jahr (...) und (...) Monaten illegal in Italien aufgehalten zu haben. Zudem habe er angegeben, von den italienischen Behörden kontrolliert und in Haft genommen worden zu sein. Das BFM schickte die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit und wies darauf hin, dass es diese Beilage mit dem letzten Schreiben vom 13. April 2011 versehentlich unterlassen habe, diese aber für die Prüfung unerlässlich sei. Abschliessend wurden die italienischen Behörden nochmals gebeten, das Übernahmegesuch gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO zu überprüfen (A18/2). I. Mit Antwortschreiben vom 13. Mai 2011 stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme zu. Sie baten die schweizerischen Behörden aufgrund der Gefährlichkeit der Person, diese während des Flugs zu begleiten ("due to the dangerousness of the person our police authorities asked for the applicant to be escorted while aboard ot the plane."). Gleichzeitig wurde darum ersucht, über eine allfällige spezielle Gesundheitssituation im Voraus zu informieren (" You are requested to inform us in advance [at leat 10 days before the transfer] about any particular health situation, both from the physical and from the psychical point of view, as well as about any disability or delicate situation which can entail considerable reception problems."; vgl. A20/1). J. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 - eröffnet am 1. Juni 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien die Vollzugsbehörden mittels einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das italienische Asylsystem masslos überlastet sei und daher kein adäquater Schutz geboten werde. Mangels Kapazitäten würden selbst Dublin-Rückkehrer, die grundsätzlich eine bevorzugte Behandlung geniessen würden, ohne Obdach leben, was ein menschliches Dasein verhindere. Unter Verweis auf ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichtes betonte er, vor dem Hintergrund der prekären Verhältnisse in Italien sei eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien erforderlich. Er habe begründete Furcht, kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können und möglicherweise unbesehen in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt zu werden. Eine Überstellung sei aus den genannten Gründen unzulässig. L. Mit Telefax vom 10. Juni 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). 5.2. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 13. und 20. April 2011 um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 13. Mai 2011 einer Übernahme zu. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, eine Rückschaffung nach Italien berge für ihn die Gefahr, kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können und möglicherweise einer Kettenabschiebung, ohne gründliche Prüfung des Asylgesuchs, ausgesetzt zu werden. Da eine Überstellung daher unzulässig sei, solle die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Verletzung von völkerrechtlichen Normen. 6.2. Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts - wie beispielsweise Art. 3 EMRK - oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.3. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem an die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden. 6.4. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet. Die Gefahr einer Kettenabschiebung kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, es bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt würde und ihm somit in Italien eine das Refoulement-verbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Ebenso wenig ist den Ausführungen des Beschwerdeführers ein konkreter Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien zu entnehmen. 6.5. Daher ist von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.). 7. 7.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, aufgrund der massiven Überforderung des italienischen Asylsystems sei er bei einer Rückkehr dem Risiko ausgesetzt, ohne Obdach und Arbeit zu leben, was ihm ein menschenwürdiges Dasein verunmögliche. 7.2. Sind schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) zu erkennen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, kann ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2). 7.3. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Das Gericht geht davon aus, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Weiter ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Entscheid D-7654/2010 vom 20. April 2011, E-1661/2010 vom 17. März 2011). Der Beschwerdeführer zeigt insgesamt keine stichhaltigen Einwendungen gegen seine Wegweisung nach Italien auf. 7.4. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich am (...) 2011 selbst (...) Schnittverletzungen zugefügt hat und deswegen verarztet werden musste. Er verweigerte in der Folge jedoch strikte den Beizug eines Arztes. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass später eine ärztliche Behandlung hätte erfolgen müssen. Dieser Vorfall vermag daher keine Überlegungen für einen Selbsteintritt aus schwerwiegenden humanitären Gründen auszulösen. Aufgrund des sich dennoch gezeigten labilen Zustandes ist bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien dem Risiko einer allfälligen Selbstverletzung mit einer gut organisierten Reise entgegenzuwirken. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer eine adäquate fachliche Begleitung für die Reise wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält und dass die italienischen Behörden über seine Ankunft und seine psychische Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können. Es obliegt dem BFM, diesen Aspekten bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. 7.5. Nach dem Gesagten sind keine schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen liessen. 7.6. Da es im vorliegenden Fall lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation in Tunesien nicht einzugehen.
8. Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. Das BFM ist somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. 9.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 9.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist daher abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erw. 7.4. mit angemessener fachlicher Begleitung durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche/psychische Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: