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D-3910/2012

D-3910/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3910/2012 Urteil vom 30. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2012 - eröffnet am 20. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Be­schwer­deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be­schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren, dass er überdies - sinngemäss - um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten bei der Eröffnung der Verfügung ausgehändigt wurden, weshalb auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, zumal er nicht darlegt, dass und inwiefern ihm die Akteneinsicht bisher verweigert worden sein soll, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Frage der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegen-stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden - sinngemässen - Beschwerdeantrag ("je demande l'asile de nouveau") nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 25. März 2012 von den italienischen Behörden in B._______ daktyloskopisch erfasst worden war, dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Mai 2012 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwerde-führers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 21. Juni 2012 ablehnten, dass das BFM die italienischen Behörden gleichentags um Überprüfung ihres Entscheides ersuchten, dass Italien daraufhin dem Gesuch um Übernahme am 13. Juli 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmte, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, illegal in Italien eingereist zu sein und sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 26. April 2012 dort aufgehalten zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe in seinem Heimatland grosse Probleme, da ihm eine mehrjährige Gefängnisstrafe drohe und er sich keinen Anwalt leisten könne, dass er in Tunesien auch seinen Lebensunterhalt nicht zu bestreiten vermöge, dass sich diese Einwände als unbehelflich erweisen, da einzig die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung und Durchführung eines Asylverfahrens sowie die Überstellung des Beschwerdeführers dorthin Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass der Beschwerdeführer demzufolge seine Bedenken in Bezug auf seinen Heimatstaat allenfalls gegenüber den italienischen Asylbehörden vorzubringen hat, dass der Beschwerdeführer zudem gesundheitliche Probleme geltend macht, indem er darlegt, er könne wegen (...) nichts essen, habe schon mehrmals (...) verloren und (...), dass diese Vorbringen unbelegt blieben und sich in den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers finden, dass unabhängig davon Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuten, existieren, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unter­kunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen An­zahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi­tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nach­gewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel­che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge­samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren­de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italieni­schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6534/2011 vom 14. März 2012, E-734/2012 vom 13. Feb­ruar 2012, E-3279/2011 vom 22. Juni 2011, D-7654/2010 vom 20. April 2011, E-1661/2010 vom 17. März 2011), dass der Beschwerdeführer somit keine Gründe vorbringt, welche die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stehen würden, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde­füh­rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Dublin-II-Verordnung aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Daniela Brüschweiler Versand: