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E-1661/2010

E-1661/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Sri Lanka am 5. Februar 2005 auf dem Luftweg und gelangte nach Nigeria, wo er sich rund 15 Monate lang aufhielt. Am 10. Juni 2006 flog er nach Italien und hielt sich dort - in Besitz eines "Permesso di Soggiorno" - an verschiedenen Orten auf. Am 1. April 2009 reise er auf einer ihm unbekannten Route nach Basel, wo er ein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Bern zugeteilt. Am 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel zu den Asyl- und Ausreisegründen befragt. Er trug im Wesentlichen vor, er sei als Geschäftsmann in Sri Lanka im Jahr 2004 von Unbekannten ständig behelligt und namentlich zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Er sei später von der Armee und mit dieser zusammenarbeitenden tamilischen Gruppierungen festgenommen worden. B. Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 3. April 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die Tatsache, dass er dort am 5. Juli 2006 und am 5. November 2007 ein Asylgesuch eingereicht habe, mutmasslich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er wolle nicht nach Italien zurück, weil er dort keine Unterkunfts- oder Arbeitsmöglichkeiten gehabt habe. C. Mit Schreiben vom 14. September 2009 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Italien. Mit E-Mail vom 29. September 2009 an die italienischen Behörden stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme auf Grund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO fest. Das zuständige Dublin-Office in Italien wurde um Angabe der Transfermodalitäten ersucht. D. Mit Verfügung datiert vom 2. März 2010 - von den zuständigen kantonalen Behörden am 12. März 2010 eröffnet - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. März 2010 (Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 17 und 18 Abs. 7 Dublin II-VO. Im Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde insbesondere um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Nachdem die Schweiz staatsvertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, habe das BFM eine sachgerechte Zweitanhörung durchzuführen. Zudem wurde die Nachreichung weiterer Beweismittel aus Sri Lanka in Aussicht gestellt. F. Mit Telefax vom 18. März 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. G. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 an, dass die bereits per Telefax vom 18. März 2010 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aufrechterhalten werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer Christian Wyss, Fürsprecher, als amtlicher Beistand beigeordnet. H. Mit Eingabe vom 14. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel (Anwaltsbestätigungsschreiben datiert vom 21. März 2010 im Original inklusive Zustellcouvert) nach. I. In der Vernehmlassung vom 16. April 2010 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend äusserte sich das BFM zur Fristenfrage bei Aufnahme- ("take charge") und Wiederaufnahmeverfahren ("take back") im Dublin-Kontext. J. .Mit Replikeingabe vom 5. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende Akteneinsicht und brachte seinerseits ergänzende Ausführungen zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren im Dublin-Kontext vor. K. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es habe anhand der Angaben des Beschwerdeführers von einem - der Einreise in die Schweiz - vorangehenden Asylverfahren in Italien ausgegangen werden müssen, womit auch die Voraussetzungen für ein "take back"-Verfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO vorgelegen seien. Dem Beschwerdeführer wurde ergänzende Akteneinsicht gewährt und dazu eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Weiteren wurde festgestellt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf Art. 19 Dublin II-VO (anstelle des vorliegend für ein "take-back-Verfahren" massgebenden Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO) verwiesen habe. Schliesslich wurde festgehalten, dass die vom BFM angewandte 14-tägige Frist für die Zustimmungsfiktion betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (Verfristung) in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 Bst. b, zweiter Satz, Dublin II-VO stehe. L. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer eine zusätzliche, ergänzende Stellungnahme ab. M. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Faxkopie einer vom Friedensrichter ausgestellten Haftbestätigung datiert vom 18. März 2010) nach. N. Am 24. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. .

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 2. März 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist (29. September 2009) nicht geantwortet habe, sei davon auszugehen, dass Italien dem Ersuchen zugestimmt habe. Es sei von dessen Zuständigkeit auszugehen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 28. März 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, er könne mangels Unterkunft- oder Arbeitsmöglichkeit nicht nach Italien zurückkehren. Diese Einwände vermöchten nichts an der Zuständigkeit von Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu ändern. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da Italien bis zum 29. September 2009 keine Antwort auf das Ersuchen (der Schweiz) erteilt habe, weshalb von einer entsprechenden Zustimmung ausgegangen werden könne.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde festgehalten, dass ein Erstasylgesuch in Italien unbestritten sei. Die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz sei am 1. April 2009 erfolgt; am 2. April 2009 habe das BFM die EURODAC-Meldung erhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Male, 2006 und 2007, in Italien registriert worden sei. Die Schweiz - als Zweitstaat - habe gemäss Art. 17 Dublin II-VO innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Asylgesuchs dem Erststaat die Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Diese Frist sei vorliegend am 2. Juli 2009 abgelaufen. Das Übernahmeersuchen des BFM habe jedoch vom 14. September 2009 datiert, sei daher verspätet erfolgt und die Schweiz sei für die Prüfung des Asylantrages zuständig geworden. Es sei daher gerechtfertigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren habe das BFM keine Kenntnis vom allfälligen Abschluss oder Ausgang des Asylverfahrens in Italien. Italien sei staatsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, auf die Anfrage der Schweiz vom 14. September 2009 zu antworten, nachdem die Schweiz am 3. Juli 2009 für die Behandlung des Asylgesuches zuständig geworden sei. Die Gesetzesvermutung von Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO habe nicht greifen können. Weil die völkerrechtlich verbindliche Frist verpasst worden sei und keine Rückübernahmebestätigung von Italien vorliege, müsse die Schweiz gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen auf das Asylgesuch eintreten. Die schweizerischen Asylbehörden hätten erst eine rudimentäre Erstanhörung in Hinblick auf das beabsichtigte Nichteintreten durchgeführt, was nicht genüge, um einen Asylentscheid sachgerecht begründen zu können. Weil er im Heimatland für die LTTE aktiv gewesen sei, sei eine politische Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich, womit auch die Möglichkeit des Selbsteintritts gestützt auf Art. 3 Dublin II-VO gegeben sei. Der Beschwerdeführer berufe sich ebenfalls auf die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Dublin II-VO.

E. 3.3 In der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht explizit fest, dass sich im vorliegenden Verfahren namentlich die Frage der Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO stelle. Diese Feststellung veranlasste das Gericht, die bereits per Fax vom 18. März 2010 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren.

E. 3.4 In der Vernehmlassung vom 16. April 2010 führte das BFM ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe gestützt auf den EURODAC-Treffer, welche die Einreichung von zwei Asylgesuchen in Italien betätigten, ein Ersuchen um Wiederaufnahme ("take back") im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO gestellt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zitierte Norm (Art. 17 Dublin II-VO) komme nur zur Anwendung bei Ersuchen um Aufnahme ("take charge"). Ein Ersuchen um Wiederaufnahme sei jedoch an keine Frist gebunden und könne jederzeit gestellt werden, wozu auf Filzwieser/Sprung (Christian Filzwieser / Andrea Sprung: Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, S. 130) verwiesen werde. Somit sei Art. 17 Dublin II-VO vorliegend nicht anwendbar und Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

E. 3.5 In der Replikeingabe vom 5. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass es sich vorliegend um ein unbefristetes "take-back" Dublin-Verfahren handle. Nachdem keine italienischen Verfahrensakten vorliegen würden, der EURODAC-Treffer aber bereits vom 1. April 2009 datiere, stelle sich deshalb die Frage, wodurch sich das Zuwarten mit dem angeblichen "take-back"-Ersuchen um mehr als fünf Monate rechtfertigen lasse. Im Weiteren seien die Rückübernahmefristen gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO abgelaufen. Selbst im Falle eines "take-back"-Verfahrens wäre die Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO spätestens nach einem Monat, also am 15. Oktober 2009, eingetreten. Die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO sei entsprechend spätestens am 15. April 2010 abgelaufen. Somit sei auch nach dieser Bestimmung die Zuständigkeit zur Asylgesuchsprüfung an die Schweiz übergegangen.

E. 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 ergänzende Akteneinsicht gewährt und ferner festgehalten, es müsse auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für ein "take-back" Verfahren im Sinne der Dublin II-VO gegeben seien. Zudem sei für die Frage, an welche Frist sich das BFM für das Stellen einer Anfrage an Italien zu halten habe respektive ob es überhaupt eine diesbezügliche Frist gebe, die zu beachten sei, einzig massgebend, ob es sich um ein Aufnahme- ("take charge") oder um ein Wiederaufnahmeverfahren ("take back") handle. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf Art. 19, statt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO verwiesen. Die vom BFM angewandte 14-tägige Frist für die Zustimmungsfiktion betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (Verfristung) stimme jedoch mit Art. 20 Abs. 1 Bst. b, zweiter Satz, Dublin II-VO überein.

E. 3.7 Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, mit der Dublin II-VO sei das Ziel verfolgt worden, durch eine klare Kompetenzreihenfolge und ein geklärtes Kommunikationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen. Im Kommentar Filzwieser/Sprung werde ausgeführt, das Dublin-System sei so ausgelegt, dass spätestens nach fünf Monaten das Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen sei. Diese Grundüberlegung sei zur systematischen Auslegung der Fristen zum "take-charge" bzw. zum "take-back"-Ersuchen mitzuberücksichtigen. Im Weiteren wurden Ausführungen zu Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 17-20 Dublin II-VO gemacht und dabei die Schlussfolgerung gezogen, es mache keinen Sinn und widerspreche dem "Beschleunigungsziel" der Dublin II-VO, in den "einfacheren" Fällen des Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO die Fristen des ersuchten Staates zu verkürzen und diejenigen des ersuchenden Staates unbegrenzt zu verlängern. Der Beschwerdeführer vertrete daher den Standpunkt, dass die Dreimonatsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO auch für Wiederaufnahmegesuche im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c derselben Verordnung gelte.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO vom 14. September 2009 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung der Dublin II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat.

E. 4.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 bereits festgestellt hat, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar auf die falsche Bestimmung der Dublin II-VO verwiesen (Art. 19 anstelle von Art. 20 Abs. 1 Bst. d), ist jedoch inhaltlich zu Recht von einem - der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz - vorausgegangenen Asylverfahren in Italien und somit von einem Wiederaufnahmeverfahren ("take-back") i.S. von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO ausgegangen. Entgegen der vom Beschwerdeführer, namentlich in seiner Eingabe vom 2. Juni 2010, vertretenen Auffassung spielt es jedoch - jedenfalls im Hinblick auf die nachstehend zu erörternde Frage, ob bei Wiederaufnahmeersuchen eine Frist für das Stellen der Anfrage durch den ersuchenden Staat zu beachten ist - keine Rolle, ob ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d oder e Dublin II-VO vorliegt. Entscheidend ist einzig die Frage, ob ein Aufnahme- oder ein Wiederaufnahmeverfahren im Dublin-Kontext vorliegt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der summarischen Anhörung im EVZ bestätigt, dass er am 5. Juli 2006 und am 5. November 2007 ein Asylgesuch in Italien eingereicht hatte (vgl. Aktum A1, S. 9). Auch in seiner Rechtsmitteleingabe bezeichnet er die Einreichung eines Erstasylgesuchs in Italien als unbestrittene Tatsache (vgl. S. 2). Diese Sachlage wird auch von den EURODAC-Daten bzw. sogenannten "Treffern" erhärtet. In der Folge sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO als erfüllt zu betrachten.

E. 4.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Frage strittig, ob es im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens eine Frist für das Stellen des Wiederaufnahmeersuchens gibt, welche die Schweiz als ersuchender Dublin-Mitgliedstaat einzuhalten hat gegenüber dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat Italien.

E. 4.3.1 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung - unter Verweis auf den Kommentar Filzwieser/Sprung (a.a.O., S. 130) - aus, ein Ersuchen um Wiederaufnahme sei an keine Frist gebunden und könne daher jederzeit gestellt werden. Art. 17 Dublin II-VO beziehe sich einzig auf das Aufnahmeverfahren (in Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b) und sei somit auf Wiederaufnahmeersuchen nicht anwendbar. Daher sei das BFM (sinngemäss) bei seinem Ersuchen um Wiederaufnahme an Italien am 14. September 2009 (über fünf Monate nach Einreichung des Asylgesuches am 1. April 2009) an keine von der Dublin II-VO vorgeschriebene Frist gebunden gewesen. Deshalb sei Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig (geblieben).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 2. Juni 2010 auf den Standpunkt, Ziel und Zweck der Dublin II-VO sei es, durch eine klare Kompetenzreihenfolge und ein geklärtes Kommunikationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen. Der Kommentar Filzwieser/Sprung (a.a.O., S. 27) spreche davon, dass das Dublin-System so ausgelegt sei, dass spätestens nach 5 Monaten das Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen sei. Diese Grundüberlegung sei zur systematischen Auslegung der Fristen zum "take-charge"-Ersuchen mitzuberücksichtigen.

E. 4.4 Die Dublin II-Verordnung sieht für das Ersuchen um Wiederaufnahme (des ersuchenden Mitgliedstaates an den ersuchten Mitgliedstaat) keine Frist vor. Im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen bei Aufnahmeersuchen (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO) sieht der für Wiederaufnahmeersuchen korrespondierende Art. 20 explizit keine Frist für die Stellung des Ersuchens vor. Das Wiederaufnahmeersuchen kann daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zeitlich unbefristet gestellt werden (vgl. dazu: Filzwieser/Sprung, a.a.O., zu Art. 20 Abs. 1, K2, S. 171, wobei hier gleichzeitig anzumerken ist, dass die gleichen Autoren immerhin in Frage stellen, ob es "unter Effizienzgesichtspunkten gerechtfertigt" sei, dass auch dann keine zeitliche Fristbestimmung für das Stellen eines Wiederaufnahmeersuchens bestehe, wenn der Drittstaatsangehörige auch im Staat des nunmehrigen Aufenthaltes einen weiteren Asylantrag gestellt hat; vgl. a.a.O., zu Art. 16, K5, S. 130 oben).

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass de lege lata, in der heute geltenden Dublin II-VO, für das Wiederaufnahmegesuch keine Frist vorgesehen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das BFM durch das Stellen des Wiederaufnahmeersuchens an Italien am 14. September 2009 keine Frist verpasst bzw. die staatsvertragliche Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches ist nicht wegen Fristenablaufs auf die Schweiz übergegangen.

E. 4.6 Die Anfrage des BFM an Italien zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO vom 14. September 2009 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend (durch Verfristung am 29. September 2009) zugestimmt hat. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass Italien auf Grund der Akten und der bezüglich Dublin-Verfahren geltenden Verträge für die Durchführung des vorliegenden Asylgesuches zuständig ist. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Ersuchens um Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt hat, bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO (vgl. dazu: BVGE 2010/27 E. 7.2.1; vgl. auch: Sabrina Ghielmini/Constantin Hruschka: Die Wirkung von Fristen in Dublin-Verfahren [Justiziabilität und Berechnung], in: ASYL 2010/4 S. 9 ff., speziell S. 10 f.).

E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. - 7.7.). Es bestehen keine konkrete Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Asylgesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt würde. Er hat anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien einzig auf die angeblich fehlenden Unterkunfts- und Arbeitsmöglichkeiten verwiesen (vgl. A1, S. 9). Der Beschwerdeführer hat weder in der Rechtsmittelschrift noch in den weiteren ergänzenden Eingaben darzulegen vermocht, dass seine Überstellung nach Italien unzumutbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zu dieser Thematik geäussert (vgl. etwa Entscheide E-5991/2010 vom 1. September 2010, E-2902/2010 vom 11. Mai 2010, E-2368/2010 vom 3. Mai 2010 u.v.m). Dabei hat das Gericht festgestellt, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Dublin-Rückkehrende werden jedoch betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und zahlreiche private Hilfsorganisationen nehmen sich der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Die Organisation "Arci von Fraternità" organisiert seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an. Der Beschwerdeführer hat keine stichhaltige Einwendungen gegen seine Wegweisung nach Italien vorgetragen.

E. 4.7.2 Angesichts der bloss pauschalen Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Italien besteht daher keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, weshalb der diesbezügliche, in der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag abzuweisen ist.

E. 4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenstehen. Zudem ergibt sich nach dem Gesagten, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine Veranlassung für einen Selbsteintritt erkannt hat und in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführer nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

E. 5.2 Mit Verfügung vom 24. März 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt. Wie oben festgehalten, bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO. Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen.

E. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens (vgl. Zwischenverfügung vom 24. März 2010) die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er gemäss Aktenlage auch heute weiterhin bedürftig ist, sind ihm trotz Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 VwVG zugesprochen und Christan Wyss, Fürsprecher, Bern, ist ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden. Gestützt auf den in der Kostennote vom 24. Februar 2011 ausgewiesenen, als angemessen zu bezeichnenden, Aufwand ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 2'430.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Christian Wyss, Fürsprecher, Bern, ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'430.45 zuzusprechen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1661/2010 Urteil vom 17. März 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Sri Lanka am 5. Februar 2005 auf dem Luftweg und gelangte nach Nigeria, wo er sich rund 15 Monate lang aufhielt. Am 10. Juni 2006 flog er nach Italien und hielt sich dort - in Besitz eines "Permesso di Soggiorno" - an verschiedenen Orten auf. Am 1. April 2009 reise er auf einer ihm unbekannten Route nach Basel, wo er ein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Bern zugeteilt. Am 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel zu den Asyl- und Ausreisegründen befragt. Er trug im Wesentlichen vor, er sei als Geschäftsmann in Sri Lanka im Jahr 2004 von Unbekannten ständig behelligt und namentlich zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Er sei später von der Armee und mit dieser zusammenarbeitenden tamilischen Gruppierungen festgenommen worden. B. Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 3. April 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die Tatsache, dass er dort am 5. Juli 2006 und am 5. November 2007 ein Asylgesuch eingereicht habe, mutmasslich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er wolle nicht nach Italien zurück, weil er dort keine Unterkunfts- oder Arbeitsmöglichkeiten gehabt habe. C. Mit Schreiben vom 14. September 2009 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Italien. Mit E-Mail vom 29. September 2009 an die italienischen Behörden stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme auf Grund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO fest. Das zuständige Dublin-Office in Italien wurde um Angabe der Transfermodalitäten ersucht. D. Mit Verfügung datiert vom 2. März 2010 - von den zuständigen kantonalen Behörden am 12. März 2010 eröffnet - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. März 2010 (Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 17 und 18 Abs. 7 Dublin II-VO. Im Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde insbesondere um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Nachdem die Schweiz staatsvertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, habe das BFM eine sachgerechte Zweitanhörung durchzuführen. Zudem wurde die Nachreichung weiterer Beweismittel aus Sri Lanka in Aussicht gestellt. F. Mit Telefax vom 18. März 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. G. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 an, dass die bereits per Telefax vom 18. März 2010 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aufrechterhalten werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer Christian Wyss, Fürsprecher, als amtlicher Beistand beigeordnet. H. Mit Eingabe vom 14. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel (Anwaltsbestätigungsschreiben datiert vom 21. März 2010 im Original inklusive Zustellcouvert) nach. I. In der Vernehmlassung vom 16. April 2010 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend äusserte sich das BFM zur Fristenfrage bei Aufnahme- ("take charge") und Wiederaufnahmeverfahren ("take back") im Dublin-Kontext. J. .Mit Replikeingabe vom 5. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende Akteneinsicht und brachte seinerseits ergänzende Ausführungen zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren im Dublin-Kontext vor. K. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es habe anhand der Angaben des Beschwerdeführers von einem - der Einreise in die Schweiz - vorangehenden Asylverfahren in Italien ausgegangen werden müssen, womit auch die Voraussetzungen für ein "take back"-Verfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO vorgelegen seien. Dem Beschwerdeführer wurde ergänzende Akteneinsicht gewährt und dazu eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Weiteren wurde festgestellt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf Art. 19 Dublin II-VO (anstelle des vorliegend für ein "take-back-Verfahren" massgebenden Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO) verwiesen habe. Schliesslich wurde festgehalten, dass die vom BFM angewandte 14-tägige Frist für die Zustimmungsfiktion betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (Verfristung) in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 Bst. b, zweiter Satz, Dublin II-VO stehe. L. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer eine zusätzliche, ergänzende Stellungnahme ab. M. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Faxkopie einer vom Friedensrichter ausgestellten Haftbestätigung datiert vom 18. März 2010) nach. N. Am 24. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. . Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Zur Begründung seiner Verfügung vom 2. März 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist (29. September 2009) nicht geantwortet habe, sei davon auszugehen, dass Italien dem Ersuchen zugestimmt habe. Es sei von dessen Zuständigkeit auszugehen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 28. März 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, er könne mangels Unterkunft- oder Arbeitsmöglichkeit nicht nach Italien zurückkehren. Diese Einwände vermöchten nichts an der Zuständigkeit von Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu ändern. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da Italien bis zum 29. September 2009 keine Antwort auf das Ersuchen (der Schweiz) erteilt habe, weshalb von einer entsprechenden Zustimmung ausgegangen werden könne. 3.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde festgehalten, dass ein Erstasylgesuch in Italien unbestritten sei. Die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz sei am 1. April 2009 erfolgt; am 2. April 2009 habe das BFM die EURODAC-Meldung erhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Male, 2006 und 2007, in Italien registriert worden sei. Die Schweiz - als Zweitstaat - habe gemäss Art. 17 Dublin II-VO innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Asylgesuchs dem Erststaat die Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Diese Frist sei vorliegend am 2. Juli 2009 abgelaufen. Das Übernahmeersuchen des BFM habe jedoch vom 14. September 2009 datiert, sei daher verspätet erfolgt und die Schweiz sei für die Prüfung des Asylantrages zuständig geworden. Es sei daher gerechtfertigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren habe das BFM keine Kenntnis vom allfälligen Abschluss oder Ausgang des Asylverfahrens in Italien. Italien sei staatsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, auf die Anfrage der Schweiz vom 14. September 2009 zu antworten, nachdem die Schweiz am 3. Juli 2009 für die Behandlung des Asylgesuches zuständig geworden sei. Die Gesetzesvermutung von Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO habe nicht greifen können. Weil die völkerrechtlich verbindliche Frist verpasst worden sei und keine Rückübernahmebestätigung von Italien vorliege, müsse die Schweiz gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen auf das Asylgesuch eintreten. Die schweizerischen Asylbehörden hätten erst eine rudimentäre Erstanhörung in Hinblick auf das beabsichtigte Nichteintreten durchgeführt, was nicht genüge, um einen Asylentscheid sachgerecht begründen zu können. Weil er im Heimatland für die LTTE aktiv gewesen sei, sei eine politische Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich, womit auch die Möglichkeit des Selbsteintritts gestützt auf Art. 3 Dublin II-VO gegeben sei. Der Beschwerdeführer berufe sich ebenfalls auf die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Dublin II-VO. 3.3. In der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht explizit fest, dass sich im vorliegenden Verfahren namentlich die Frage der Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO stelle. Diese Feststellung veranlasste das Gericht, die bereits per Fax vom 18. März 2010 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. 3.4. In der Vernehmlassung vom 16. April 2010 führte das BFM ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe gestützt auf den EURODAC-Treffer, welche die Einreichung von zwei Asylgesuchen in Italien betätigten, ein Ersuchen um Wiederaufnahme ("take back") im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO gestellt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zitierte Norm (Art. 17 Dublin II-VO) komme nur zur Anwendung bei Ersuchen um Aufnahme ("take charge"). Ein Ersuchen um Wiederaufnahme sei jedoch an keine Frist gebunden und könne jederzeit gestellt werden, wozu auf Filzwieser/Sprung (Christian Filzwieser / Andrea Sprung: Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, S. 130) verwiesen werde. Somit sei Art. 17 Dublin II-VO vorliegend nicht anwendbar und Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 3.5. In der Replikeingabe vom 5. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass es sich vorliegend um ein unbefristetes "take-back" Dublin-Verfahren handle. Nachdem keine italienischen Verfahrensakten vorliegen würden, der EURODAC-Treffer aber bereits vom 1. April 2009 datiere, stelle sich deshalb die Frage, wodurch sich das Zuwarten mit dem angeblichen "take-back"-Ersuchen um mehr als fünf Monate rechtfertigen lasse. Im Weiteren seien die Rückübernahmefristen gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO abgelaufen. Selbst im Falle eines "take-back"-Verfahrens wäre die Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO spätestens nach einem Monat, also am 15. Oktober 2009, eingetreten. Die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO sei entsprechend spätestens am 15. April 2010 abgelaufen. Somit sei auch nach dieser Bestimmung die Zuständigkeit zur Asylgesuchsprüfung an die Schweiz übergegangen. 3.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 ergänzende Akteneinsicht gewährt und ferner festgehalten, es müsse auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für ein "take-back" Verfahren im Sinne der Dublin II-VO gegeben seien. Zudem sei für die Frage, an welche Frist sich das BFM für das Stellen einer Anfrage an Italien zu halten habe respektive ob es überhaupt eine diesbezügliche Frist gebe, die zu beachten sei, einzig massgebend, ob es sich um ein Aufnahme- ("take charge") oder um ein Wiederaufnahmeverfahren ("take back") handle. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf Art. 19, statt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO verwiesen. Die vom BFM angewandte 14-tägige Frist für die Zustimmungsfiktion betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (Verfristung) stimme jedoch mit Art. 20 Abs. 1 Bst. b, zweiter Satz, Dublin II-VO überein. 3.7. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, mit der Dublin II-VO sei das Ziel verfolgt worden, durch eine klare Kompetenzreihenfolge und ein geklärtes Kommunikationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen. Im Kommentar Filzwieser/Sprung werde ausgeführt, das Dublin-System sei so ausgelegt, dass spätestens nach fünf Monaten das Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen sei. Diese Grundüberlegung sei zur systematischen Auslegung der Fristen zum "take-charge" bzw. zum "take-back"-Ersuchen mitzuberücksichtigen. Im Weiteren wurden Ausführungen zu Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 17-20 Dublin II-VO gemacht und dabei die Schlussfolgerung gezogen, es mache keinen Sinn und widerspreche dem "Beschleunigungsziel" der Dublin II-VO, in den "einfacheren" Fällen des Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO die Fristen des ersuchten Staates zu verkürzen und diejenigen des ersuchenden Staates unbegrenzt zu verlängern. Der Beschwerdeführer vertrete daher den Standpunkt, dass die Dreimonatsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO auch für Wiederaufnahmegesuche im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c derselben Verordnung gelte. 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO vom 14. September 2009 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung der Dublin II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat. 4.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 bereits festgestellt hat, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar auf die falsche Bestimmung der Dublin II-VO verwiesen (Art. 19 anstelle von Art. 20 Abs. 1 Bst. d), ist jedoch inhaltlich zu Recht von einem - der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz - vorausgegangenen Asylverfahren in Italien und somit von einem Wiederaufnahmeverfahren ("take-back") i.S. von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO ausgegangen. Entgegen der vom Beschwerdeführer, namentlich in seiner Eingabe vom 2. Juni 2010, vertretenen Auffassung spielt es jedoch - jedenfalls im Hinblick auf die nachstehend zu erörternde Frage, ob bei Wiederaufnahmeersuchen eine Frist für das Stellen der Anfrage durch den ersuchenden Staat zu beachten ist - keine Rolle, ob ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d oder e Dublin II-VO vorliegt. Entscheidend ist einzig die Frage, ob ein Aufnahme- oder ein Wiederaufnahmeverfahren im Dublin-Kontext vorliegt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der summarischen Anhörung im EVZ bestätigt, dass er am 5. Juli 2006 und am 5. November 2007 ein Asylgesuch in Italien eingereicht hatte (vgl. Aktum A1, S. 9). Auch in seiner Rechtsmitteleingabe bezeichnet er die Einreichung eines Erstasylgesuchs in Italien als unbestrittene Tatsache (vgl. S. 2). Diese Sachlage wird auch von den EURODAC-Daten bzw. sogenannten "Treffern" erhärtet. In der Folge sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO als erfüllt zu betrachten. 4.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Frage strittig, ob es im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens eine Frist für das Stellen des Wiederaufnahmeersuchens gibt, welche die Schweiz als ersuchender Dublin-Mitgliedstaat einzuhalten hat gegenüber dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat Italien. 4.3.1. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung - unter Verweis auf den Kommentar Filzwieser/Sprung (a.a.O., S. 130) - aus, ein Ersuchen um Wiederaufnahme sei an keine Frist gebunden und könne daher jederzeit gestellt werden. Art. 17 Dublin II-VO beziehe sich einzig auf das Aufnahmeverfahren (in Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b) und sei somit auf Wiederaufnahmeersuchen nicht anwendbar. Daher sei das BFM (sinngemäss) bei seinem Ersuchen um Wiederaufnahme an Italien am 14. September 2009 (über fünf Monate nach Einreichung des Asylgesuches am 1. April 2009) an keine von der Dublin II-VO vorgeschriebene Frist gebunden gewesen. Deshalb sei Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig (geblieben). 4.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 2. Juni 2010 auf den Standpunkt, Ziel und Zweck der Dublin II-VO sei es, durch eine klare Kompetenzreihenfolge und ein geklärtes Kommunikationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen. Der Kommentar Filzwieser/Sprung (a.a.O., S. 27) spreche davon, dass das Dublin-System so ausgelegt sei, dass spätestens nach 5 Monaten das Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen sei. Diese Grundüberlegung sei zur systematischen Auslegung der Fristen zum "take-charge"-Ersuchen mitzuberücksichtigen. 4.4. Die Dublin II-Verordnung sieht für das Ersuchen um Wiederaufnahme (des ersuchenden Mitgliedstaates an den ersuchten Mitgliedstaat) keine Frist vor. Im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen bei Aufnahmeersuchen (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO) sieht der für Wiederaufnahmeersuchen korrespondierende Art. 20 explizit keine Frist für die Stellung des Ersuchens vor. Das Wiederaufnahmeersuchen kann daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zeitlich unbefristet gestellt werden (vgl. dazu: Filzwieser/Sprung, a.a.O., zu Art. 20 Abs. 1, K2, S. 171, wobei hier gleichzeitig anzumerken ist, dass die gleichen Autoren immerhin in Frage stellen, ob es "unter Effizienzgesichtspunkten gerechtfertigt" sei, dass auch dann keine zeitliche Fristbestimmung für das Stellen eines Wiederaufnahmeersuchens bestehe, wenn der Drittstaatsangehörige auch im Staat des nunmehrigen Aufenthaltes einen weiteren Asylantrag gestellt hat; vgl. a.a.O., zu Art. 16, K5, S. 130 oben). 4.5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass de lege lata, in der heute geltenden Dublin II-VO, für das Wiederaufnahmegesuch keine Frist vorgesehen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das BFM durch das Stellen des Wiederaufnahmeersuchens an Italien am 14. September 2009 keine Frist verpasst bzw. die staatsvertragliche Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches ist nicht wegen Fristenablaufs auf die Schweiz übergegangen. 4.6. Die Anfrage des BFM an Italien zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO vom 14. September 2009 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend (durch Verfristung am 29. September 2009) zugestimmt hat. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass Italien auf Grund der Akten und der bezüglich Dublin-Verfahren geltenden Verträge für die Durchführung des vorliegenden Asylgesuches zuständig ist. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Ersuchens um Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt hat, bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO (vgl. dazu: BVGE 2010/27 E. 7.2.1; vgl. auch: Sabrina Ghielmini/Constantin Hruschka: Die Wirkung von Fristen in Dublin-Verfahren [Justiziabilität und Berechnung], in: ASYL 2010/4 S. 9 ff., speziell S. 10 f.). 4.7. 4.7.1. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. - 7.7.). Es bestehen keine konkrete Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Asylgesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt würde. Er hat anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien einzig auf die angeblich fehlenden Unterkunfts- und Arbeitsmöglichkeiten verwiesen (vgl. A1, S. 9). Der Beschwerdeführer hat weder in der Rechtsmittelschrift noch in den weiteren ergänzenden Eingaben darzulegen vermocht, dass seine Überstellung nach Italien unzumutbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zu dieser Thematik geäussert (vgl. etwa Entscheide E-5991/2010 vom 1. September 2010, E-2902/2010 vom 11. Mai 2010, E-2368/2010 vom 3. Mai 2010 u.v.m). Dabei hat das Gericht festgestellt, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Dublin-Rückkehrende werden jedoch betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und zahlreiche private Hilfsorganisationen nehmen sich der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Die Organisation "Arci von Fraternità" organisiert seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an. Der Beschwerdeführer hat keine stichhaltige Einwendungen gegen seine Wegweisung nach Italien vorgetragen. 4.7.2. Angesichts der bloss pauschalen Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Italien besteht daher keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, weshalb der diesbezügliche, in der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag abzuweisen ist. 4.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenstehen. Zudem ergibt sich nach dem Gesagten, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine Veranlassung für einen Selbsteintritt erkannt hat und in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5. 5.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführer nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 5.2. Mit Verfügung vom 24. März 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt. Wie oben festgehalten, bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO. Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen. 6. 6.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1. Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens (vgl. Zwischenverfügung vom 24. März 2010) die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er gemäss Aktenlage auch heute weiterhin bedürftig ist, sind ihm trotz Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. 7.2. Dem Beschwerdeführer ist - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 VwVG zugesprochen und Christan Wyss, Fürsprecher, Bern, ist ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden. Gestützt auf den in der Kostennote vom 24. Februar 2011 ausgewiesenen, als angemessen zu bezeichnenden, Aufwand ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 2'430.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Christian Wyss, Fürsprecher, Bern, ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'430.45 zuzusprechen.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: