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E-2368/2010

E-2368/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, und die zuständige kantonale Migrationsbehörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, und die zuständige kantonale Migrationsbehörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2368/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2004 verliess, dass er sich seit 2004 in Italien aufhielt, wo er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, dass er im Jahre 2006 nach B._______ ausgereist sei, wo man ihn nach Italien zurückgeschickt habe, dass er am 30. November 2009 von Italien her kommend in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 8. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei beschuldigt worden, Freunden zur Flucht C._______ verholfen zu haben, weshalb er festgenommen und während etwa anderthalb Jahren inhaftiert worden sei, von wo ihm die Flucht gelungen sei, dass dem Beschwerdeführer zudem zu den Umständen seines Aufenthaltes in Italien (zuständige Gemeinde, permesso di soggiorno) befragt wurde (rechtliches Gehör), wobei ihm mitgeteilt wurde, es werde von der Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch ausgegangen, dass er bei dieser Gelegenheit ausserdem dahingehend befragt wurde, ob für den Fall, dass Italien einer Rückübernahme zustimme, Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, er habe in Italien schlecht gelebt und würde bei einer Rückkehr dorthin auf der Strasse landen, dass er auch mit einer Aufenthaltsbewilligung in Italien keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe, dass EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ (Italien) am 7. März 2006 und am 14. November 2006 belegen, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 15. Januar 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM am 3. Februar 2010 an die zuständigen italienischen Behörden die Mitteilung richtete, nachdem bislang keine Antwort auf die Mitteilung vom 15. Januar 2010 eingegangen sei, gehe das Bundesamt gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst c Dublin-II-VO davon aus, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 - eröffnet am 31. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und den sofortigen Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" [DAA, SR 0.142.392.68] sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien bis zum 30. Januar 2010 keine Antwort auf sein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers erteilt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei, dass die Rückführung bis spätestens am 30. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer bereits am 8. Dezember 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei dieser geltend gemacht habe, er habe sehr schlecht in Italien gelebt und wolle deshalb in der Schweiz leben, dass dieser Einwand jedoch nicht geeignet sei, den Entscheid des BFM umzustossen, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. April 2010 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung vom 16. März 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte, wobei die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Vollzugsbemühungen einzustellen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 12. April 2010 das Migrationsamt des Kantons E._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten mit der Zustellung der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Eröffnungs- und Empfangsbestätigung vom 31. März 2010, am 26. April 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurden, dass dieser sich von 2004 bis November 2009 in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-II-VO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, es sei ihm am 6. Januar 2009 (recte: 8. Dezember 2010) und damit bereits vor der Zustimmung der italienischen Behörden am 22. April 2009 (recte: keine Antwort bis am 30. Januar 2010) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit der italienischen Behörden gewährt worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse, dass dazu festzuhalten ist, dass die Anhörung des Gesuchstellers im Allgemeinen den Sinn und Zweck hat, dem Asylbewerber die Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu begründen, wobei das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Entscheides einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BVGE 2007 Nr. 30 E 5.5.1), dass die Vorinstanz diesem Anspruch aufgrund der Tatsache, dass sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. Dezember 2009 (vgl. A1, S. 6) Gelegenheit zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gegeben hat, sehr wohl gerecht geworden ist, dass damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ferner geltend macht, eine Abschiebung in einen anderen EU-Staat verstosse gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wenn ihm dort eine Rückschiebung, die Missachtung der Rechte von Flüchtlingen oder unmenschliche Behandlung drohe, dass die jüngsten Übereinkommen zwischen Italien und Libyen bezüglich einer gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration eine genaue Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien erfordere, dass er weiter ausführt, solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, müssten die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien verneint und sein Asylgesuch durch die Schweiz materiell entschieden werden, dass in der Beschwerdeschrift zudem Ausführungen über die Praxis der italienischen Behörden, Flüchtlinge nach Libyen abzuschieben, sowie über die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Libyen gemacht werden, dass der Beschwerdeführer weiter anführt, das BFM habe nicht geprüft, ob er in Italien vor einer Kettenabschiebung geschützt sei, dass überdies auch Personen, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt seien, weder Unterbringung, Unterstützung noch Verpflegung erhielten und keine Möglichkeit hätten, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, dass die Existenzbedingungen von Flüchtlingen in Italien unzumutbar seien, weshalb die Schweiz zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verpflichtet sei, dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber festhält, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK wie auch der EMRK ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und der EMRK, halten, dass gemäss Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für eine Verletzung der EMRK zudem stichhaltige Gründe eines individuellen realen Risikos dargelegt werden müssen (vgl. u.a. Urteil EGMR vom 10. Dezember 2005, Shamayev gegen Russland, Nr. 36378/02), ausser es bestehe eine generelle Gewaltsituation (vgl. Urteil des EGMR vom 17. Juli 2008 N.A. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 25904/07), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehen dürfte, allenfalls rechtliche Beratung in Italien zu erhalten, dass insgesamt die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren und an den Unterbringungsmöglichkeiten keine stichhaltigen Gründe eines individuellen realen Risikos des Beschwerdeführers darstellen, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Praxis der italienischen Behörden, Flüchtlinge nach Libyen abzuschieben, nicht Personen betrifft, die sich bereits auf italienischem Boden befinden und, wie der Beschwerdeführer, über einen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) verfügen, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, und die zuständige kantonale Migrationsbehörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: