Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5851/2011 Urteil vom 28. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Libyen, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Libyen am 13. April 2011 verliess und über D._______ am 15. April 2011 auf dem Luftweg mit einem gültigen Studentenvisum in E._______ einreiste, dass er in F._______ beim Polizeipräsidium am 21. April 2011 daktyloskopiert worden sei und sich nach Ablauf der Gültigkeit seines Studentenvisums am 15. Mai 2011 weiterhin in Italien aufgehalten habe, dass er beim Versuch, nach G._______ zu reisen, in H._______ ebenfalls erkennungsdienstlich erfasst und von der (...) Polizei am 28. Juni 2011 nach Italien zurückgeführt worden sei, er in der Folge erneut nach H._______ gereist sei, wo er in I._______ festgenommen worden sei, er sich daraufhin nach G._______ begeben habe und via H._______, wo er am 2. oder 3. Juli 2011 erneut festgenommen und daktyloskopiert worden sei, nach Italien zurückgekehrt sei, dass er am 5. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 14. Juli 2011 seinen Reisepass vorlegte, welcher mit einem Visum für Italien (ausgestellt in K._______, mit Gültigkeit vom 27. Januar 2011 bis 15. Mai 2011) versehen war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in Libyen und in Italien an Demonstrationen gegen das libysche Regime teilgenommen zu haben und sich in F._______ zahlreiche libysche, regimetreue Studenten befinden würden, welche ihn beschimpft und ihm gedroht hätten, dass zwar zwei libysche, regimetreue Studenten festgenommen worden seien und darüber in einer italienischen Tageszeitung berichtet worden sei, aber noch viele auf freiem Fuss seien, dass er Italien aufgrund der genannten Behelligungen habe verlassen müssen, dass er nicht nach Libyen zurückkehren könne, weil er an der (...) Grenze festgenommen werden würde, zumal einige seiner libyschen Kollegen in Italien seit der Rückkehr nach Libyen als verschollen erklärt, andere festgenommen und gefoltert worden seien, weshalb er bei einer Rückkehr nach Libyen um sein Leben fürchten müsse, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 18. Juli 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 12. August 2011 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 13. Oktober 2011 unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 - eröffnet am 20. Oktober 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass der Beschwerdeführer mit auf den 24. Oktober 2011 datierter und gleichentags zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden werde, ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe über ein italienisches Visum für einen Studienaufenthalt von 109 Tagen verfügt, dass gestützt auf Art. 9 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt worden sei, wonach mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben habe, er fühle sich in Italien nicht sicher und fürchte sich vor möglichen Übergriffen von Seiten libyscher Landsleute, dass die Vorinstanz dazu ausführte, die italienischen Behörden seien als schutzfähig und schutzwillig einzustufen und es stehe dem Beschwerdeführer offen, sich bei konkreter Bedrohung an die zuständige, italienische Polizeistelle vor Ort zu wenden, wo er um Schutz ersuchen und nötigenfalls eine Anzeige erstatten könne, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Italien zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachte, die Schweiz solle im vorliegenden Fall aus humanitären Gründen ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben und gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ein nationales Asylverfahren eröffnen, dass die Vorinstanz vom vermeintlichen Schutzwillen der italienischen Behörden ausgehe, dieser wohl durch die italienische Verfassung vorgesehen, in der Praxis jedoch nicht ernsthaft durchgesetzt werde, was in Anbetracht der allgemeinen Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien erkennbar sei, dass aus diversen Berichten wie namentlich der deutschen NGO Pro Asyl vom 28. Februar 2011 ("Zur Situation von Flüchtlingen in Italien") sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der norwegischen NGO Juss-Buss vom Mai 2011 ("Asylum procedure and reception conditions in Italy") ersichtlich sei, unter welchen menschenunwürdigen Bedingungen aufgenommene Flüchtlinge in Italien derzeit leben müssten, und die begründete Annahme bestehe, Italien könne seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass Pro Asyl die deutschen Behörden auffordere, von Rückführungen nach Italien abzusehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Visum zur Anwendung gelangt, dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 von Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines italienischen Visums zu Studienzwecken vom 27. Januar 2011 bis am 15. Mai 2011 war und sich die Zuständigkeit Italiens demnach auf die Tatsache der Visumserteilung stützt (Zuständigkeit gemäss Art. 9 Dublin-II-VO; "take-charge" gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Dublin-II-VO), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers bis zum 13. Oktober 2011 nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuten, existieren, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3279/2011 vom 22. Juni 2011, D-7654/2010 vom 20. April 2011, E-1661/2010 vom 17. März 2011), dass insbesondere nicht ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beruft, da er jung und - soweit aktenkundig - gesund ist, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens, er werde von seinen Landsleuten in Italien bedroht, vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, wonach er diesbezüglich bei den als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden italienischen Behörden um Schutz nachsuchen kann, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das Vorbringen mangelnder Schutzgewährung nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen, dass auch die in der Rechtsmittelschrift zitierten Artikel der deutschen NGO Pro Asyl und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von allgemeiner Natur sind und nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: