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D-6534/2011

D-6534/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV/sma D-6534/2011 Urteil vom 14. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Melanie Aebli, MLaw, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Eritrea eigenen Angaben zufolge im Februar 2005 verliess, sich bis im Mai 2008 D._______ aufhielt und über E._______, wo sie ihr Kind B._______ bekam und bis im Februar 2011 blieb, nach Italien gelangte, dass sie zwischen April und September 2011 in Norwegen gewesen sei, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe, die norwegischen Behörden sie aber mangels Zuständigkeit für die Prüfung ihres Gesuchs nach Italien zurückgeführt hätten, von wo aus sie am 2. Oktober 2011 in die Schweiz gelangt sei und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ mit ihrem Kind um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 31. März 2011 in G._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass sie ferner am 3. Mai 2011 von den norwegischen Behörden und am (...) September 2011 in H._______ erneut von den italienischen Behörden jeweils anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden war, dass der damals hochschwangeren Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 21. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 31. März 2011 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin dazu geltend machte, sie habe in Norwegen anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs geltend gemacht, in Italien nicht um Asyl nachgesucht zu haben, dass sie nach der Ausschaffung aus Norwegen während vier bis fünf Tagen im Flughafen in Rom eingesperrt gewesen sei und danach nicht gewusst habe, wohin sie gehen sollte, weshalb eine Rückkehr nach Italien nicht in Frage komme, dass sie zur Stützung ihrer Vorbingen ihre Identitätskarte sowie ihren Militärausweis, einen Taufschein [...] und eine Geburtsbestätigung eines Spitals in E._______ (beides in Kopie) einreichte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit Entscheid des BFM vom 26. Oktober 2011 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen wurden, dass das BFM Italien am 31. Oktober 2011 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 15. November 2011 unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 22. November 2011 - eröffnet am 25. November 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am (...) September 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes bis am 15. November 2011 nicht beantwortet hätten, die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei deren Ausführungen, wonach sie in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe und nicht dorthin zurückkehren werde, weder etwas an Italiens Zuständigkeit ändern noch dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, dass daher auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass insbesondere die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, beziehungsweise die kurz bevorstehende Geburt einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lasse, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umsetze, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kleinkind und einem Neugeborenen grundsätzlich als verletzliche Personen gelte und als solche von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und Unterstützungsleistungen bevorzugt behandelt würde, dass keine Hinweise darauf vorlägen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machte, nach Erhalt der angefochtenen Verfügung aufgrund ihrer psychischen Verfassung und der überfälligen Geburt ins [Spital] eingeliefert worden zu sein, wo sie am (...) ihren Sohn geboren habe, dass sie und ihre beiden kleinen Kinder verletzliche Personen seien, wobei zahlreichen Berichten zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Italien zu entnehmen sei, dass die Zustände im italienischen Asylwesen derart prekär seien, dass weder eine adäquate medizinische Behandlung noch eine Unterbringung in einem Zentrum gewährleistet sei, dass sie bereits selber erlebt habe, in Italien auf sich allein gestellt zu sein, zumal sie nach ihrer Rückführung aus Norwegen während mehrerer Tage am Flughafen habe bleiben müssen und nicht unterstützt worden sei, dass sie dort auch über kein soziales Netz verfüge, welches sie unterstützen könne, dass damit eine Rückkehr nach Italien unzumutbar sei, weshalb auf ihr Asylgesuch aus humanitären Gründen einzutreten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 6. Dezember 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. und vom 13. Dezember 2011 unter anderem eine Vollmacht sowie eine Geburtsbestätigung bezüglich ihres Sohnes C._______ einreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2011 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 107a AsylG gewährte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert nützlicher Frist eine Bestätigung ihrer Bedürftigkeit nachzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 eine Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2011 einreichte, dass das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels am 22. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als verletzliche Personen in Italien bezüglich Unterbringung bevorzugt behandelt würden und in diesem Zusammenhang auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4109/2011, E-6281/2011, E-3746/2011, D-5339/2011, D 7654/2010, E-5644/2009) zu verweisen sei, dass sich somit keine neuen Hinweise darauf ergeben würden, die Beschwerdeführenden gerieten in Italien in eine existenzielle Notlage, weshalb sich ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Ver­ord­nung) nicht rechtfertige, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. Januar 2011 im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Beschwerde verwies und ergänzend geltend machte, eine Rückführung nach Italien würde sie zusätzlich destabilisieren, zumal sie schon jetzt in einem psychisch angeschlagenen Zustand sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 82 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (BVGE 2010/45 E. 8.2.3) dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreitet, dass somit grundsätzlich Italien für die Prüfung ihres am 2. Oktober 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA, Dublin-II-Ver­ord­nung sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 31. Oktober 2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden bis am 15. November 2011 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass - wie vom BFM festgestellt - der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach sie dort nie um Asyl habe nachsuchen wollen, nicht gegen die Zuständigkeit Italiens im Rahmen der Dublin-II-Verordnung spricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) nicht angezeigt erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, ihrer Rechtmitteleingabe und ihrer Replik gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen geltend machte, die Aufnahmebedingungen in Italien seien prekär, dass auch vulnerable Dublin-Rückkehrende - trotz bevorzugter Behandlung - gemäss zahlreicher Quellen von der Platznot in den Aufenthalts- und Empfangszentren betroffen seien und daher selbst bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gefahr liefen, obdachlos zu werden, dass die medizinische Versorgung gemäss einer Untersuchung des Parlaments der Europäischen Union selbst in diesen Zentren ungenügend sei, dass daher von verschiedenen Seiten (insbesondere von den italienischen Migrationsbehörden selbst und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) von der Überstellung verletzlicher Personen nach Italien im Rahmen des Dublin Abkommens abgeraten werde und mehrere deutsche Verwaltungsgerichte bereits von Rückführungen nach Italien absehen würden, dass die Beschwerdeführerin daneben aus eigener Erfahrung wisse, dass ihr dort keinerlei Unterstützung zuteil komme, zumal sie nach ihrer Rückführung aus Norwegen am Flughafen in Rom für einige Tage eingesperrt worden sei und sie danach auf sich selber gestellt gewesen sei, dass sie ferner in Italien über kein soziales Netz verfüge, an welches sie sich bei einer Rückführung wenden könnte, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch das Asylverfahrensrecht in diesem Land sei in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen, dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) respektiert, und an dieser Einschätzung auch die vorstehend erwähnten - nicht näher konkretisierten - Beschlüsse verschiedener Verwaltungsgerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind, dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass vorliegend keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr nach Italien aufgrund einer besonderen Verletzlichkeit riskieren, Lebensbedingungen ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien als Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz erscheinen lassen würde, dass die geltend gemachte - im Übrigen nicht belegte - Festhaltung am Flughafen in Rom per se keine Völkerrechtsverletzung darstellt und die Beschwerdeführerin es unterliess, dieses Vorbringen zu konkretisieren, dass auch das nicht näher konkretisierte Vorbringen, wonach sie nach ihrer Entlassung auf sich allein gestellt gewesen sei, nicht geeignet ist, einen Anhaltspunkt für eine drohende existenzielle Notlage darzustellen, dass das Vorliegen eines sozialen Netzes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht Voraussetzung für eine Rückführung in den zuständigen Staat ist, dass vielmehr grundsätzlich davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat direkt in Anspruch nehmen, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren, dass die Beschwerdeführerin daneben gehalten ist, sich bei allfälligen Schwierigkeiten auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres familiären Profils (alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern) durchaus einen Zugang finden dürfte, dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, mit ihren Kindern in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass im Falle der Beschwerdeführerin - entgegen ihren anderslautenden Beschwerdevorbringen - jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, sie und ihre Kinder würden im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass des Weiteren die Beschwerdeführerin darüber hinaus nichts vorbringt, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, zumal die beiden Kinder - soweit aktenkundig - gesund sind und die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin weder konkretisiert noch belegt werden und Italien grundsätzlich über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt, an die sie sich bei Bedarf wenden kann (vgl. BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8), dass des Weiteren im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall trotz der zweifelsohne schwierigen Situation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, die angesichts der geltenden Praxis den Vollzug der Wegweisung aus humanitärer Sicht ausschliessen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011, BVGE 2010/45 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und D 2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), von einer Kostenauflage jedoch - in Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) - abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand: