Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3746/2011 Urteil vom 7. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), (...) B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im (...) verliess und über (...) und Italien am (...) in die Schweiz gelangte, wo sie am 13. April 2011 im C._______ für sich und (...) um Asyl nachsuchte, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 3. Mai 2011 gestützt auf deren Aussagen und einen EURODAC-Treffer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin anführte, es sei sehr schwierig, mit einem Kleinkind in Italien zu leben, sie habe gesehen, wie Landsleute unter Brücken geschlafen hätten, könne sich dort finanziell nicht durchbringen, wäre zudem als alleinstehende Frau Freiwild für die Männer und sei wegen einer Verletzung am Arm auch nicht in der Lage, hart zu arbeiten, dass sie und der Vater ihrer Tochter, von dem sie sich in Libyen getrennt habe, bei der Schweizer Botschaft in Tripolis ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht habe, weil sich dessen Bruder in der Schweiz befinde, dass sie indessen vor der Erteilung einer Einreisebewilligung für die Schweiz wegen der Unruhen aus Libyen habe flüchten müssen, dass das BFM Italien am 17. Mai 2011 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Aufnahme der Beschwerdeführerin und (...) ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 16. Juni 2011 entsprachen, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2011 - eröffnet am 27. Juni 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 16. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Italien und die am 16. Juni 2011 erfolgte Zustimmung der italienischen Behörden zum Transfer - auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies, dass das Bundesamt festhielt, die Beschwerdeführerin habe keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung der Zuständigkeit des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs aufgrund der Einreichung des Asylgesuchs aus dem Ausland, eventualiter mit der Anweisung, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Erlass einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid des Gerichts über diesen Antrag, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und (...) in Italien vor deren Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass Italien dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin und (...) (nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) am 16. Juni 2011 entsprochen hat, dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nicht weiter substanziierten Behauptung in der Beschwerde ergeben, die Beschwerdeführerin und der Vater (...) hätten für sich durch dessen Bruder beim BFM ein Asylgesuch einreichen lassen, dass mit dem Bundesamt festzustellen ist, dass das von der Beschwerdeführerin und dem Vater (...) angeblich bei der Schweizer Botschaft in Tripolis anhängig gemachte Gesuch um Familiennachzug mangels Einreisebewilligung die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs nicht zu begründen vermag, und es sich zudem bei dem in der Schweiz wohnhaften Bruder des Lebenspartners der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO handelt, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien aufgrund seiner ausdrücklichen Zustimmung zum Transfer jedoch verpflichtet ist, über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück-kehrende und - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - verletzliche Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihr und (...) drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90), dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und (...) zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass die Beschwerdeführerin und (...) - soweit aktenkundig - gesund sind und sich keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer oder physischer Natur ergeben, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin und (...) nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer-den, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: