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E-6281/2011

E-6281/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6281/2011 Urteil vom 28. November 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Eritrea, alle vertreten durch E._______, AnlaufstelleBaselland, Oberfeldstrasse 11a, 4133 Pratteln, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 6. September 2011 illegal in die Schweiz einreisten und hier gleichentags Asylgesuche stellten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zunächst das Datum der Ausreise aus ihrem Heimatstaat mit dem 7. Juli 2010 angab und sämtliche Fragen nach allfälligen früheren Auslandaufenthalten und Asylverfahren verneinte, ihre Angaben auf Vorhalt daktyloskopischer Auswertungen in Italien (Eurodac-Treffer vom [...] August 2006) und Schweden (Eurodac-Treffer vom [...] Januar 2007 und vom [...] Januar 2008) jedoch im Sinne nachstehender Ausführungen berichtigte, dass sie das Asylgesuch für sich und ihre Kinder im Wesentlichen mit der langen Dauer des Militärdienstes in Eritrea, ihrer im Militärdienst eingetretenen ersten Schwangerschaft und der Inhaftierung ihres religiös ange­trauten Mannes begründete, welche Umstände das Paar im Juli 2006 zur Ausreise bewogen hätten, dass sie am (...) Juli 2006 in Italien aufgegriffen worden seien, in der Folge Asylgesuche eingereicht und eine einstweilen einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, jedoch im Januar 2007 weiter nach Schweden gereist seien, wo sie und ihr Partner um Asyl ersucht hätten und sie ihr erstes Kind geboren habe, dass sie im September 2007 von Schweden nach Italien zurückgeschickt worden seien, wo sie jedoch unter den schlimmen Zuständen gelitten hätten, dass die Familie im Januar 2008 erneut nach Schweden gereist sei, um dort ein zweites Mal um Asyl nachzusuchen und ihre schwierige Lage in Italien geltend zu machen, dass sie im September 2008 (...) von Schweden wiederum nach Italien zurückgeschickt worden seien und dort ohne Zukunftsperspektiven erneut auf der Strasse beziehungsweise mit Unterstützungsleistungen der Caritas gelebt hätten, wobei sich ihr Mann während ihrer dritten Schwangerschaft aus Verdruss von der Familie getrennt habe und seither unauffindbar sei, dass sie sich in dieser Situation (...) zur Weiterreise in die Schweiz entschieden habe, da hier die Menschenrechte beachtet würden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens oder Schwedens in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie dabei erklärte, keine Einwände gegen eine Verfahrenszuständigkeit Schwedens zu haben, jedoch mit ihren Kindern nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil sie dort wieder Obdach- und Perspektivlosigkeit erwarteten, dass das BFM am 18. Oktober 2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Italien richtete, welches die italienischen Behörden unbeantwortet liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2011 - eröffnet am 14. November 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. September 2011 nicht eintrat, deren Wegweisung nach Italien und den Vollzug anordnete und ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die den italienischen Behörden gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Übernahmeersuchen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung) am 2. November 2011 unbenützt ablief, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 2. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs keine Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien begründeten, da gemäss Dublin-II-Verordnung alle Dublin-Staaten eine adäquate Unterbringung von Asylsuchenden zu gewährleisten hätten, Italien die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (mit zahlreichen Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden) unterzeichnet und beanstandungslos umgesetzt habe, und im Übrigen nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche Hilfsorganisationen Betreuungsdienste leisteten, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise zur Anhandnahme des Asylgesuchs zuständigkeitshalber sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beziehungsweise die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen, dass sie in der Begründung den bislang geltend gemachten Sachverhalt bekräftigen und ihn insofern ergänzen, als das erstgeborene Kind "durch die Fluchtgeschichte der Familie und die Umstände in Italien traumatisiert" sei und womöglich an "frühkindlichen Entwicklungsstörungen" leide, welche Umstände vertiefter ärztlicher und psychiatrischer Abklärungen in der Schweiz bedürften, die in Italien nicht durchführbar seien und deren Ergebnis somit abzuwarten sei, dass ebenso die alleinstehende Beschwerdeführerin einer sehr grossen Anspannung und Belastung ausgesetzt sei, was sich auch auf das "Familiensystem" auswirke, dass die Unterbringungs-, Betreuungs- und Erwerbssituation in Italien in Anbetracht zahlreicher Berichte (insb. SFH, Pro-Asyl, jussbuss Norwegen, Tageszeitung "Junge Welt") und einzelner Verwaltungsgerichtsurteile aus Deutschland ungenügend, unhaltbar und teilweise menschenunwürdig sei, dass darunter vorab besonders verletzliche Personen wie die Beschwerdeführenden in erhöhtem Masse zu leiden hätten und die Rückführungsfolgen verheerend sein könnten, zumal keine staatliche Existenzsicherung geboten werde und weder Unterstützungsleistungen für Nahrung und Unterkunft noch Integrationsmassnahmen noch ein gesicherter Zugang zum Gesundheitswesen gewährleistet seien, dass somit für die Familie eine konkrete und unmittelbare Gefährdung bestehe und - vorab in Berücksichtigung des Kindeswohls - eine Rückführung nach Italien unzumutbar, wenn nicht gar völkerrechtswidrig sei, weshalb vorliegend das BFM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. November 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass keine derartige Ausnahme vorliegt, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Wiederaufnahmepflicht und Zuständigkeit des Landes mit bereits bestehender Asylantragshängigkeit) am 2. November 2011 durch Stillschweigen (Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung) zugestimmt haben und Italien für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die erwähnte gesetzliche Grundlage der Zuständigkeit vom BFM zutreffend erkannt und von Italien auch akzeptiert wurde und deren grundsätzliche Anwendbarkeit im Übrigen seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Hinweise da­für bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen und vorab das Non Refoulement-Gebot halten, dass Italien ferner die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, zumal die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi­tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behör­den oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachge­wiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel­che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge­samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren­de und verletzliche Personen, zu denen die Beschwerdeführenden (alleinstehende Mutter mit drei Kindern im Vorschulalter) zu zählen sind, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in Italien zu erhalten, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle ihnen an staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des erstgeborenen Kindes in ihrem Bestehen und jedenfalls in der behaupteten Schwere erheblich in Frage zu stellen sind, da im ganzen bisherigen Verfahren entsprechende Vollzugshindernisse auch nicht ansatzweise (vgl. im Gegenteil Aktenstück A1 Rückseite am Ende), sondern erst als Reaktion auf den vor wenigen Tagen ergangenen Nichteintretensentscheid des BFM geltend gemacht wurden und auf blossen vagen Vermutungen beruhen, dass auch die schwedischen Behörden bei ihren Rückführungsanordnungen nach Italien keine zureichenden medizinischen oder anderweitigen Hindernisse bei den Beschwerdeführenden festgestellt haben, dass die in der Beschwerde als wesentliche Ursache der behaupteten Traumatisierung und Entwicklungsstörung beim erstgeborenen Kind erwähnte "Fluchtgeschichte" erheblich anzuzweifeln ist, da es die Flucht aus dem Heimatland mangels eigener Existenz gar nicht erleben konnte, dass selbst unter hypothetischer Annahme von psychischen Problemen und Entwicklungsstörungen beim erstgeborenen Kind die Ausübung des Selbsteintrittsrechts dennoch nicht angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische und psychotherapeutische Versorgung in Italien durchaus zureichend gewährleistet ist, dass der blosse Umstand einer in der Schweiz womöglich ebenso gut oder besser verfügbaren Behandlung nicht die Anrufung des Kindeswohls im Hinblick auf den weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertigt, solange das Wohl des Kindes wie vorliegend auch im Zuständigkeitsland Italien erreicht und beibehalten werden kann, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin und mithin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass auch die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte und (für die Schweiz nicht präjudiziellen) ausländischen Gerichtsurteile nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Dublin-Rückführungen vulnerabler Personen (insbesondere alleinstehende Mütter mit Kindern; ferner gesundheitliche Angeschlagenheit) nach Italien die Anforderungen für einen Vollzugsverzicht regelmässig hoch gesetzt und auf Fälle mit ausgewiesenen komplexen Krankheitsbildern und Behandlungserfordernissen, kombiniert mit weiteren Verletzlichkeitselementen, beschränkt sind (vgl. beispielsweise die letzthin ergangenen Urteile E-4053/2011 vom 12. Oktober 2011 [dort betreffend einen nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid, jedoch mit ausführlicher Auseinandersetzung mit medizinischen Rückkehrhindernissen in E. 7.2.4.], D-5341/2011 vom 3. Oktober 2011, D-4974/2011 vom 14. September 2011, D-2872/2011 vom 25. Mai 2011), dass es im Übrigen im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist, im Hinblick auf eine Dublin-Rück­führung den konkreten Nachweis einer Integrations- und Erwerbssicherung mit garantierter Gesundheitsversorgung und positiven Zukunftsperspektiven für die Beschwerdeführenden in Italien zu leisten, dass der Nachweis einer nicht existenzsichernden Situation im Drittland von den Beschwerdeführenden individuell zu erbringen ist, was ihnen vorliegend offensichtlich nicht gelungen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insge­samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestell­ten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ge­brauch zu machen, das BFM die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorlie­gend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass - wie bereits angeführt - die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse systembedingt bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: