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D-4974/2011

D-4974/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4974/2011/sed Urteil vom 14. September 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, sowie deren Kinder B.______, C.______, D.______, E.______, und F.______, Irak, vertreten durch lic. iur. Mario Amato,Soccorso operaio svizzero SOS Ticino, (..), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatten, dass das BFM mit Verfügung vom (...) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin (Mutter) habe ausgesagt, sich zusammen mit den Kindern in Italien aufgehalten zu haben, wo ihr von der Polizei die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass zudem ein Eurodac-Treffer vom (...) in Italien vorliege, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und das BFM am (...) ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an Italien gestellt habe, auf welches bis zum (...) keine Antwort Italiens eingegangen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom (...) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Hauptsache beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche als zuständig zu erachten, dass diese Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Urteil vom (...) durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am (...) nach Italien zurückgeführt wurden, II. dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2011 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wozu die Beschwerdeführerin am 31. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ befragt wurde, dass sie dabei erklärte, sie habe dieselben Asylgründe wie in ihrem ersten Asylverfahren in der Schweiz und sei nach der Rückkehr auf dem Luftweg nach Italien in eine Unterkunft in I._______ gebracht worden, deren Verwalter sie drei Tage später aufgefordert habe, diese zu verlassen, dass sie daraufhin per Bahn nach J._______ gefahren seien, wo sie zunächst auf der Strasse gelebt hätten, bevor sie von (...) aufgenommen worden seien, dass sie nach einem (...) Aufenthalt in J._______ zusammen mit den Kindern in die Schweiz gereist sei, um mit ihrem Ehemann K._______ in L._______ zusammenzuleben, dass sie gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien einzuwenden habe, sie möchte nicht dorthin zurückkehren, da ihre Kinder dort auf der Strasse landen würden und sie dort keinerlei Hilfe erhalten würden (vgl. Akten BFM B9/14 S. 11), dass der Beschwerdeführerin ebenfalls am 31. März 2011 im EVZ das rechtliche Gehör betreffend die geltend gemachte Familieneinheit mit K._______ und zu ihrem sinngemässen Ersuchen um Zuteilung an den Kanton M._______ gewährt wurde, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom (...) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die am selben Tag gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom (...) abwies, und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Grundsatz der Einheit der Familie werde nicht verletzt, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die geltend gemachte Ehe beziehungsweise eine eheähnliche Gemeinschaft mit K._______ rechtsgenüglich nachzuweisen, dass das BFM am (...) gestützt auf den Eurodac-Treffer vom (...) und die Aussagen der Beschwerdeführerin ein Ersuchen um Übernahme an die italienischen Behörden stellte (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), welches bis zum Ablauf der Frist am (...) unbeantwortet blieb, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. September 2011 - eröffnet am (...) - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. März 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen und den Informationen der Eurodac-Datenbank am (...) in Italien ein Asylgesuch gestellt, dass gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent­wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver­fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis zum (...) zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr am 31. März 2011 gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, sie habe die Zuständigkeit Italiens für das Dublin-Verfahren verstanden, möchte aber nicht dorthin zurückkehren, da ihre Kinder dort auf der Strasse landen würden und sie auch keinerlei Hilfe erhalten hätten, dass es sich dabei - so das BFM - nicht um relevante Gründe handle, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, zumal dieser Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot respektiere und die Beschwerdeführenden dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der Zuteilungsverfügung des BFM vom (...) die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Familieneinheit mit (...) K._______ verneint habe, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auf dessen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu berufen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei insbesondere weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. September 2011 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorleigen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies­bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll­zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu­ständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien unbestritten ist, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren auf Italien übergegangen sei, dass der Inhalt der Beschwerde, welcher sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Ausführungen in der Beschwerde vom (...) - namentlich unhaltbare Aufenthaltsbedingungen für verletzliche Personen in Italien - beschränkt, offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden - mit Ausnahme der geltend gemachten Anwesenheit des Ehemannes beziehungsweise Kindsvaters in der Schweiz - derselbe Gegenstand beziehungsweise ein gegenüber dem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren unveränderter Sachverhalt zugrunde liegt, welcher einlässlich gewürdigt worden ist, und mithin die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde letztlich als eine appellatorische Kritik am als ungerecht empfundenen Urteil vom (...) zu erachten sind, weshalb auf diese vorliegend nicht einzugehen ist, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden feststeht, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass sodann zwar eingewendet wird, der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise Vater von deren Kindern habe sich am (...) zusammen mit seiner Familie in einem Labor in N.______ zum Nachweis der Vaterschaft einem DNA-Test unterzogen, dessen Ergebnis demnächst vorliegen würde, dass das Ergebnis des Testes indes nicht abzuwarten ist, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bereits im ersten Asylverfahren, in welchem sie vorgab, verwitwet zu sein, verpflichtet gewesen wäre, ihre wahren familiären Verhältnisse offenzulegen, dass im vorliegenden Asylverfahren im Zusammenhang mit der Kantonszuteilung mit Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts seit dem (...) rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der Ehe beziehungsweise eheähnlichen Gemeinschaft misslungen ist und es ihr deshalb zuzumuten gewesen wäre, diesen beziehungsweise die geltend gemachte Vaterschaft ohne Verzug mit geeigneten Beweismitteln zu erbringen, dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in der angefochtenen wie auch in der Verfügung vom 2. September 2011 zu verweisen ist, welche sich nach der Überprüfung der Akten ebenfalls als zutreffend erweisen, das Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegeisung garantiert ist, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Ent­gegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein­getreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - wie oben erwähnt - regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsicht­lich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor­stehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses gegenstandslos werden, weshalb darü­ber nicht mehr zu befinden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: