Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5341/2011/wif Urteil vom 3. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, und deren Kinder D._______, geboren E._______, F._______, geboren G._______, H._______, geboren I._______, alle Somalia, J._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern am 16. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in K._______ Asylgesuche einreichte und sie am 22. Juli 2011 in das EVZ L._______ geführt wurden, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 13. November 2008 in M._______ (Italien) um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Juli 2011 im EVZ L._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf ihre eigenen Angaben und die Eurodac-Treffer mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich angab, in Italien nichts mehr zu Essen gehabt zu haben, ferner keine Unterstützung mehr von Italien zu erwarten sei, ihr Sohn an (...) leide und er angemessen medizinisch versorgt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des BFM vom 2. August 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 26. August 2011 Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 10. September 2011 unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2011 - eröffnet am 20. September 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass gleichzeitig festgehalten wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über den Suspensiveffekt entschieden sei, ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem zwei Berichte beilagen (Christina von Gunten, SFH; Maria Pitz Jacobsen, Ida Jordal, Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oslo, Mai 2011; sowie Maria Bethke, Dominik Bender, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, Förderverein Pro Asyl, Frankfurt am Main, 28. Februar 2011 [jeweils in Kopie]), dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Unterlagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), Italien für die Prüfung des am 16. Juli 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin als zuständig zu erachten sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 28. Juli 2011 geltend gemacht habe, Italien biete ungenügende Verpflegung sowie Unterstützung an, ihr Sohn habe (...) und brauche Medizin und ferner seien die Lebensumstände schlecht, dass Italien indessen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuten, existieren würden, weshalb die Beschwerdeführerin gehalten sei, sich betreffend eine allfällige medizinische Betreuung ihres Sohnes an eine medizinische Einrichtung in Italien zu wenden, dass die Vorinstanz gleichzeitig ausführte, die Beschwerdeführerin habe gemäss eigener Aussagen während zweier Jahre an einem Programm teilgenommen und habe dabei Geld für Lebensmittel und eine Unterkunft erhalten, was darauf schliessen lasse, dass sie die staatlichen Strukturen kennen gelernt habe und sich erneut an die entsprechenden Stellen oder privaten Hilfsorganisationen wenden könne, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Italien zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachte, die Schweiz sei im vorliegenden Fall aus völkerrechtlichen Gründen verpflichtet, ihr Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, dass aus diversen Berichten ersichtlich sei, unter welchen menschenunwürdigen Bedingungen aufgenommene Flüchtlinge in Italien derzeit leben müssten und die begründete Annahme bestehe, Italien könne seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass ihr und ihren Kindern als verletzliche Personen eine Rückkehr nach Italien nicht zuzumuten sei, da dort weder eine entsprechende Unterkunft noch die medizinische Betreuung gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit ihren Kindern während zweier Jahre in O._______ (Italien) in einem Durchgangsheim habe wohnen dürfen, was hauptsächlich aufgrund der (...) ihres Sohnes und der damit verbundenen und notwendigen medizinischen Betreuung möglich gewesen sei, dass sie sich nach der Ausweisung aus dem Heim selber hätten versorgen müssen, wozu gehört hätte, eine Unterkunft zu finden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass es ihr nicht gelungen sei, eine geeignete Arbeit zu finden, mit welcher eine Wohnung hätte finanziert werden können, dass es kaum möglich sein werde, als alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern eine Arbeit zu finden, dass der an (...) leidende Sohn regelmässig mit (...) behandelt werden müsse, die medizinische Infrastruktur in Italien zwar vorhanden sei, sie hingegen befürchte, dass ihr krankes Kind bei einer allfälligen Rückschaffung nach Italien nicht den strukturierten Alltag mit der nötigen Lebensmittelversorgung haben werde, dass sie im Falle einer Wegweisung nach Italien Gefahr laufen würden, unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versorgung leben zu müssen, und hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 13 EMRK durch Italien vorliegen würden, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Italien als unzulässig und unzumutbar einzustufen sei, dass die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, ein Selbsteintritt der Schweiz dränge sich aus völkerrechtlichen Gründen auf, da es sich bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht um eine reine Kann-Bestimmung handle und bei klaren Verstössen gegen die Menschenrechte ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts bestehe, dass sich die Mitgliedstaaten nicht ihrer Verpflichtungen entledigen dürften, indem sie sich gegenseitig darauf berufen würden, der zuständige Mitgliedstaat beachte die menschenrechtlichen Verpflichtungen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien unbestritten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden bis zum 10. September 2011 nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen, wie die Beschwerdeführenden, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen stehen dürfte, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in Italien zu erhalten, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle ihnen an staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren belegt wurden, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts dennoch nicht angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Italien habe die Beschwerdeführenden zurück zu übernehmen, dass auch die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Artikel der deutschen Zeitschrift Pro Asyl und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von allgemeiner Natur sind und nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist, dass als weitere Beschwerdebeilage ein "Bericht la kasbah" angeführt wird, der jedoch der Beschwerde nicht beilag, der Beschwerdeführerin indessen keine Frist zur Einreichung dieses Dokumentes anzusetzen ist, da der Begründung kein Hinweis auf dieses Beweismittel und dessen Inhalt zu entnehmen ist, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: