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E-1358/2012

E-1358/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1358/2012 Urteil vom 16. März 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...) seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2008 verliess, auf dem Landweg über Niger nach Libyen gelangte und von dort aus mit dem Schiff nach Lampedusa weiterreiste, wo er am 27. Dezember 2008 eintraf, dass er - nach einjährigem Aufenthalt in Italien - mit dem Zug von Milano her kommend - erstmals am 13. Dezember 2009 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte, dass die am 14. Dezember 2009 durch das BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2009 in Lampedusa daktyloskopisch erfasst worden war und am 29. Januar 2009 in (...), Italien, ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM am 21. Dezember 2009 im EVZ Chiasso anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte (vgl. Akten BFM A1/11), dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei aus einer ausserehelichen Beziehung seiner Mutter geboren worden, die wegen des entstandenen Skandals aus dem Dorf geflüchtet und niemals zurückgekommen sei, und er sei bei seinem Grossvater aufgewachsen (vgl. A1 S. 5), dass, nachdem er von seinem Grossvater Land geerbt habe, sein Onkel (...) ihm dieses habe wegnehmen wollen, dass der Onkel (...) zu diesem Zweck im Dorf das Gerücht verbreitet habe, der Beschwerdeführer sei an Aids erkrankt, dass er aus diesem Grunde vom Dorf weggegangen sei und bis zu seiner Ausreise in (...) gelebt habe (vgl. A1 S. 5), dass er mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM am 4. Januar 2010 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) um Rückübernahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A10/5), dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb, dass das BFM auf das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 22. März 2010, eröffnet am 26. März 2010, nicht eintrat, worauf der Beschwerdeführer - nachdem der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen war - am 9. Juli 2010 nach Italien überstellt wurde, dass er am 3. Januar 2012 im EVZ Chiasso ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien - da dieser Staat gestützt auf die Einträge in EURODAC und die am 9. Juli 2010 erfolgte Rückführung nach Italien vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei - gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, er habe sich seit Juli 2010 immer in Italien aufgehalten, und er bitte darum, ein wenig in der Schweiz bleiben zu dürfen, da das Leben in Italien unmöglich sei, dass er - da er keinen gültigen Aufenthaltsausweis besitze - nicht mehr bei der Caritas unterkommen könne und wieder auf der Strasse leben müsste, womit er riskiere, festgenommen zu werden, dass er zur Frage, wieso er erneut in die Schweiz gekommen sei, zu Protokoll gab, dass es ihm, nachdem er für kurze Zeit in (...) gearbeitet habe, nicht mehr gelungen sei, eine Arbeit zu finden, und dass er - da er bei der Caritas die maximale Unterkunftsdauer von drei Monaten schon ausgeschöpft habe - keinen Platz mehr zum Schlafen gehabt habe, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2012 für die Dauer dieses Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde (vgl. B9/5), dass das BFM am 8. Februar 2012 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO um Rückbernahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. B12/5), dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2012 - eröffnet am 2. März 2012 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden sei, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten und somit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, wegen Verfristung bei Italien liege, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) - bis spätestens am 23. August 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am 19. Januar 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass seinen Vorbringen, wonach er bei einer Rückkehr nach Italien befürchte, erneut auf der Strasse zu leben, da er keine Dokumente habe und daher nicht bei der Caritas unterkommen könne und dass er dadurch riskiere, inhaftiert zu werden, entgegenzuhalten sei, dass es den zuständigen Behörden Italiens obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass Italien auch berechtigt sei, gegebenenfalls eine zum Vollzug der Wegweisung notwendige Inhaftierung vorzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und praktisch durchführbar erweise, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 9. März 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob, dass er beantragte, die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er weiter darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige Behörde sei zudem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. März 2012 den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gemäss Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass ein solches Auslieferungsersuchen nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers zwar in englischer Sprache erfolgte, praxisgemäss jedoch auf die Nachforderung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden kann, wenn die Rechtsbegehren und deren Begründung verständlich sind, dass der Entscheid des Gerichts indes in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers die Rechtsbegehren klar hervorgehen und die Begründung in verständlicher Weise formuliert ist, womit vorliegend auf eine Übersetzung verzichtet wird, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des Nachfolgenden - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. BVGE 2011/9 E. 5]) bleibt, dass die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den Heimatstaat auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän­dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die mittels EURODAC durchgeführten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch am 29. Januar 2009 in Bari, Italien, gestellt hatte, dass er erstmals im 13. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das BFM gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 29. Januar 2009 in Italien, die italienischen Behörden am 4. Januar 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass dieses Gesuch unbeantwortet blieb und das BFM daraufhin mit Verfügung vom 22. März 2010 nicht auf das Asylgesuch eintrat, dass infolge Rechtskraft der Verfügung der Beschwerdeführer am (...) 2010 nach Italien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer ein zweites Mal am 3. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM gestützt auf die genannten Tatsachen am 8. Februar 2012 an Italien ein Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass das Gesuch bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren von Italien infolge Verfristung stillschweigend anerkannt worden ist, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die schweizerischen Behörden sollten ihr Recht auf Selbsteintritt im Sinne der Dublin II-VO ausüben, auf das Asylgesuch aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eintreten und ein nationales Asylverfahren eröffnen, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er habe in Italien keine Arbeit, keinen Ausweis und kein Zuhause, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten - wie nachfolgend aufgezeigt - keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) sieht, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass das italienische Asylverfahren Schwachstellen aufweist und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass das Gericht jedoch davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer selbst erwähnt, er habe bei der Caritas eine Unterkunft erhalten (vgl. B7 S. 2), dass im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, die Möglichkeit der Unterkunft bei der Caritas sei auf drei Monate beschränkt, auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung der Unterkunft, des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5730/2011 vom 21. Oktober 2011, E-3279/2011 vom 22. Juni 2011, D-7654/2010 vom 20. April 2011), dass daher die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe kein Zuhause in Italien und müsse auf der Strasse leben, dort sei es aber kalt und er riskiere, verhaftet zu werden, nach den dargelegten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, einer Wegweisung nach Italien entgegenzustehen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen diesbezüglichen Klagen und auch bei Übergriffen an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden sind, dass betreffend das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, festzuhalten ist, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass eine Datenweitergabe erfolgt ist, und dieses Rechtsbegehren demnach obsolet ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Gewährung der unentgeltichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs.2 VwVG) abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: