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D-7752/2015

D-7752/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Am 21. November 2006 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2007 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob er am 29. Januar 2007 (Poststempel) Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das Bundesamt mit Verfügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom 4. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Mit Urteil D-781/2007 vom 4. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit auf diese einzutreten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden war. Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers auf und setzte ihm Frist, die Schweiz bis am 23. Mai 2012 zu verlassen. Die dagegen am 2. Mai 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2405/2012 vom 8. Mai 2013 abgewiesen. A.b Am 20. August 2013 reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche teilweise als zweites Asylgesuch, teilweise als Revisions- und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde. Mit Entscheid des SEM vom 19. März 2015 wurde auf die Eingabe vom 20. August 2013 - soweit Revisionsgründe enthaltend - nicht darauf eingetreten und - soweit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch darstellend - im Sinne der Erwägungen abgelehnt. Das SEM stellte fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch vom 20. August 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 vom 14. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - abgewiesen. B. B.a Die Gesuchstellerin reichte am 29. Juni 2007 ein Asylgesuch auf der schweizerischen Botschaft in Colombo ein und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Das BFM lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 20. Mai 2010 ab. Die Gesuchstellerin reiste in der Folge selbstständig in die Schweiz, wo sie am 6. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Am 19. August 2013 reichte die Gesuchstellerin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde ein. Am 30. April 2014 hob das BFM seinen Entscheid vom 18. Juli 2013 auf und führte das erstinstanzliche Asylverfahren fort, worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts D-4646/2013 vom 6. Mai 2014 als durch Wiedererwägung gegenstandlos abgeschrieben wurde. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 20. April 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2425/2015 vom 14. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - abgewiesen. B.b Am 28. Juli 2015 brachte die Gesuchstellerin (...) zur Welt. C. Mit Schreiben vom 17. September 2015 setzte das SEM den Gesuchstellenden eine Ausreisefrist bis zum 13. Oktober 2015 an. D.a Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 gab der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats bekannt, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Ausreisefrist, da die Gesuchstellerin am 28. Juli 2015 - was der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich bis dato nicht bekannt gewesen sei - (...) geboren und sich von der Geburt noch nicht vollständig erholt habe sowie durch die Betreuung des Säuglings massiv belastet sei. D.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. D.c Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte das Staatssekretariat dem Rechtsvertreter mit, das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist sei lediglich als Gesuch um Aussetzung des Vollzugs entgegenzunehmen, da es erst nach Ablauf der Ausreisefrist gestellt worden sei. Das SEM sei bereit, den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden bis zum 30. November 2015 auszusetzen. Die zuständige Migrationsbehörde werde mit gleichem Schreiben angewiesen, bis zum genannten Datum keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Allenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Natur seien beim SEM innert derselben Frist schriftlich geltend zu machen und in geeigneter Weise zu belegen. D.d Am 6. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um ergänzende Akteneinsicht, die ihm mit Schreiben vom 12. November 2015 gewährt wurde. E. Mit Schreiben vom 30. November 2015 reichten die Gesuchstellenden zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 ein. Diesbezüglich verwiesen sie auf ihre ebenfalls vom 30. November 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig feststehe. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt worden seien. F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden auf ein ihm in einem ähnlich gelagerten Fall am 5. Dezember 2015 zugestelltes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 hin, das verschiedene Mängel aufweise. So sei unter anderem der gestellte Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli nicht behandelt worden. Er verweise daher explizit auf diesen Antrag in seinem Gesuch vom 30. November 2015, sollte entgegen seinem Antrag das sekundär zu behandelnde Revisionsgesuch trotzdem vorgängig behandelt werden. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2015 überwies das SEM zuständigkeitshalber die Eingabe der Gesuchstellenden vom 30. November 2015 zur weiteren Behandlung. H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Gesuchstellenden insbesondere unter Bezugnahme auf das Überweisungsschreiben des SEM vom 8. Dezember 2015 eine Stellungnahme ein und beantragten die Ansetzung einer angemessenen Frist, um notwendige Ergänzungen für eine verbesserte Grundlage des Revisionsgesuches trotz verspäteter Revisionsvorbringen einzureichen, falls die Sache nicht an das SEM zurückgesandt würde. Auch im Zusammenhang mit der Eingabe vom 7. Dezember 2015 sei eine angemessene Frist anzusetzen. Auch wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, sei zuhanden der kantonalen Migrationsbehörden mittels superprovisorischer Verfügung ein Vollzugsstopp anzuordnen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Revisionsverfahren D-7752/2015 und D-7753/2015 vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.

E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.6 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würden die angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 aufgehoben und die Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 314 Rz. 5.75). Die Gesuchstellenden befänden sich in den (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in denen sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für diese Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens liegt es - soweit es seine Zuständigkeit betrifft - am SEM, die bei ihm geltend gemachten Vorbringen zu prüfen. Deshalb ist die Eingabe vom 30. November 2015 hinsichtlich der revisionsrechtlich geltend gemachten Aspekte vorrangig zu behandeln.

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend. Auch wenn der Erhalt der mit der Gewährung der Akteneinsicht am 26. Oktober 2015 versandten Akten nicht aktenkundig belegt ist, ist mit der Eingabe vom 30. November 2015 das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht worden (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG), zumal der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden darlegt, die Akten am 29. Oktober 2015 erhalten zu haben. Der Eingabe ist zudem - wenn auch nicht explizit in Form eines Antrages formuliert - das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu entnehmen (Eingabe S. 7, 17 und 18). Auf das in Bezug auf den ausdrücklich geltend gemachten Ausstandsgrund frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG). Insoweit sinngemäss andere Revisionsgründe geltend gemacht werden, wird auf die Ausführungen in E. 3.4 verwiesen. 3.1 Die Gesuchstellenden führten zur Begründung ihres Revisionsgesuches an, Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli sowie der Gerichtsschreiber Gert Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im angefochtenen Urteil als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mitwirkung dieser beiden Personen in übermässiger Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien, was auch eine schwere Pflichtverletzung darstelle. So würden jeweils die notwendigen, aber auch die vorgelegten Beweismittel missachtet - vorliegend beispielsweise der von allem Anfang an in den Akten befindliche, von den (...) ausgestellte Ausweis des Gesuchstellers und die von D._______ ausgestellte Bestätigung vom (...) -, selbst bei einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz die den Behörden obliegenden Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen und verfügbare Länderinformationen respektive die tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka systematisch ignoriert. Durch das Ignorieren von rechtserheblichen Sachverhalten könne nie eine Basis für ein korrektes Urteil geschaffen werden. Sollten die Voraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen, hätte das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Falle eines Nichteintretens auf das Revisionsgesuch - die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK zu prüfen. 3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.4). 3.3.1 Vorliegend vermögen die gerügten Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 15. September 2015 eine Voreingenommenheit der in Frage stehenden Personen (Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter) oder eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten nicht erkennen zu lassen. So wurden im angefochtenen Urteil D-2424/2015 betreffend den Gesuchsteller auf den Seiten 7 und 9 ff. die aktenkundigen Tatsachen (Aussagen des Gesuchstellers und die von ihm im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM eingereichten Beweismittel) erwähnt, gewürdigt und daraus der Schluss gezogen, es sei ihm nicht gelungen, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage darzulegen. Ebenso wurde im Urteil D-2425/2015 betreffend die Gesuchstellerin auf den Seiten 8 und 9 die Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen und gefolgert, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auch aus dem Umstand, dass im Urteil D-2424/2015 betreffend den Gesuchsteller auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Bestätigung von D._______ vom (...) nicht explizit eingegangen, sondern ein anderes Beweismittel als wesentlich erachtet und einlässlich gewürdigt wurde, kann weder eine objektiv begründete Voreingenommenheit noch eine schwere (systematische) Verletzung richterlicher Pflichten (beispielsweise die gerügte systematische Missachtung von Beweismitteln; Nichtdurchführung von der Behörde obliegenden Sachverhaltsabklärungen) erkannt werden. So wurde im fraglichen Urteil bei den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismitteln zunächst festgehalten, dass der Gesuchsteller schwergewichtig neue Beweismittel ins Zentrum seines Gesuchs gestellt habe und anschliessend zwischen einem zentralen Beweismittel (Fahndungsliste) und den weiteren Dokumenten unterschieden. Im Rahmen der Würdigung dieser weiteren Unterlagen wurde festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass die neuen Beweismittel (also diejenigen, welche mit der Rechtsmitteleingabe gegen den ablehnenden Folgeasyl- und Wiedererwägungsentscheid eingereicht wurden) darauf hinweisen würden, der Gesuchsteller habe bei den LTTE eine noch wichtigere Funktion innegehabt als er im ersten Asylverfahren angegeben habe. Der Umstand, dass im Urteil darauf verzichtet wurde, jedes der weiteren Dokumente einzeln aufzuführen und jeweils gesondert zu beurteilen, lässt vorliegend nicht auf eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter schliessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Urteile im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG ergingen und solche Beschwerdeentscheide nur summarisch begründet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3.2 Soweit die Gesuchstellenden sodann an der Arbeit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter in anderen Beschwerdeurteilen in pauschaler Weise Kritik üben, da diese Arbeit regelmässig durch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern geprägt sei, wird dadurch im Resultat beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen. Diese Kritik ist jedoch vorliegend unbeachtlich, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28). Auf den mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 gemachten Hinweis, wonach der im Gesuch vom 30. November 2015 gestellte Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli zu behandeln sei, ist festzustellen, dass dem erwähnten Gesuch ein solcher Antrag nicht zu entnehmen ist. Sollte das Schreiben vom 7. Dezember 2015 - darauf wird in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 insofern Bezug genommen, als in diesem Zusammenhang eine angemessene Frist anzusetzen sei - dennoch als Grundlage für einen solchen Beweisantrag genommen werden, ist dieser abzuweisen, da aus allenfalls in anderen Verfahren begangenen Fehlern ohnehin nicht darauf geschlossen werden kann, vorliegend seien aus den gleichen Gründen die gleichen Fehler vorgekommen. Den in anderen Asylbeschwerdeverfahren Beteiligten steht es offen, mutmassliche Rechtsverletzungen in geeigneter Weise zu rügen und entsprechende Schritte zu unternehmen. 3.4 Insofern die Gesuchstellenden ein Übersehen von tatsächlich vorliegenden Beweismitteln (Bestätigung von D._______ vom (...); unberücksichtigt gebliebener (...)-Ausweis, der sich seit Beginn des ersten Asylverfahrens in den Akten der Vorinstanz befunden habe) rügen und dadurch sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG geltend machen (danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat), bleibt diese Rüge vorliegend revisionsrechtlich unbeachtlich. So wurde in der Eingabe vom 30. November 2015 in diesem Zusammenhang weder ein Revisionsgrund angegeben noch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG dargetan (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Überdies ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) einzureichen. Diese Frist wurde vorliegend klarerweise nicht eingehalten, zumal das in der Eingabe vom 30. November 2015 enthaltene Gesuch über zwei Monate nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils am 17. September 2015 eingereicht wurde. 3.5 Die Gesuchstellenden sind der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht hätte - selbst im Falle eines Nichteintretens auf das Revisionsgesuch - die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK zu prüfen (Gesuch vom 30. November 2015, S. 20). Der diesbezügliche Verweis in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 auf die Rechtsprechung bezüglich der Behandlung verspäteter Revisionsvorbringen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1 ist indessen unbehelflich, da vorliegend der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG rechtzeitig geltend gemacht wurde. Der sinngemäss vorgebrachte Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist unzulässig, weshalb diesbezüglich eine weitergehende Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Sache ausgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Gesuchstellenden Frist zu von ihnen als notwendig erachteten Ergänzungen in Bezug auf verspätete Revisionsvorbringen anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 3.6 Auf die weiteren Vorbringen und Ausführungen zum Sachverhalt und in diesem Zusammenhang stehende Beweisanträge ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt und die sinngemässe Anrufung von Art. 121 Bst. d BGG unzulässig ist. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist - soweit das Bundesverwaltungsgericht davon betroffen ist - mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten. Anlass, einen Vollzugsstopp anzuordnen, selbst wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, besteht nicht, weshalb der diesbezügliche Antrag in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7752/2015 und D-7753/2015 Urteil vom 7. Januar 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, und B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2015 / D-2424/2015 und D-2425/2015. Sachverhalt: A.a Am 21. November 2006 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2007 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob er am 29. Januar 2007 (Poststempel) Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das Bundesamt mit Verfügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom 4. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Mit Urteil D-781/2007 vom 4. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit auf diese einzutreten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden war. Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers auf und setzte ihm Frist, die Schweiz bis am 23. Mai 2012 zu verlassen. Die dagegen am 2. Mai 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2405/2012 vom 8. Mai 2013 abgewiesen. A.b Am 20. August 2013 reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche teilweise als zweites Asylgesuch, teilweise als Revisions- und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde. Mit Entscheid des SEM vom 19. März 2015 wurde auf die Eingabe vom 20. August 2013 - soweit Revisionsgründe enthaltend - nicht darauf eingetreten und - soweit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch darstellend - im Sinne der Erwägungen abgelehnt. Das SEM stellte fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch vom 20. August 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 vom 14. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - abgewiesen. B. B.a Die Gesuchstellerin reichte am 29. Juni 2007 ein Asylgesuch auf der schweizerischen Botschaft in Colombo ein und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Das BFM lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 20. Mai 2010 ab. Die Gesuchstellerin reiste in der Folge selbstständig in die Schweiz, wo sie am 6. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Am 19. August 2013 reichte die Gesuchstellerin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde ein. Am 30. April 2014 hob das BFM seinen Entscheid vom 18. Juli 2013 auf und führte das erstinstanzliche Asylverfahren fort, worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts D-4646/2013 vom 6. Mai 2014 als durch Wiedererwägung gegenstandlos abgeschrieben wurde. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 20. April 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2425/2015 vom 14. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - abgewiesen. B.b Am 28. Juli 2015 brachte die Gesuchstellerin (...) zur Welt. C. Mit Schreiben vom 17. September 2015 setzte das SEM den Gesuchstellenden eine Ausreisefrist bis zum 13. Oktober 2015 an. D.a Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 gab der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats bekannt, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Ausreisefrist, da die Gesuchstellerin am 28. Juli 2015 - was der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich bis dato nicht bekannt gewesen sei - (...) geboren und sich von der Geburt noch nicht vollständig erholt habe sowie durch die Betreuung des Säuglings massiv belastet sei. D.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. D.c Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte das Staatssekretariat dem Rechtsvertreter mit, das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist sei lediglich als Gesuch um Aussetzung des Vollzugs entgegenzunehmen, da es erst nach Ablauf der Ausreisefrist gestellt worden sei. Das SEM sei bereit, den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden bis zum 30. November 2015 auszusetzen. Die zuständige Migrationsbehörde werde mit gleichem Schreiben angewiesen, bis zum genannten Datum keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Allenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Natur seien beim SEM innert derselben Frist schriftlich geltend zu machen und in geeigneter Weise zu belegen. D.d Am 6. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um ergänzende Akteneinsicht, die ihm mit Schreiben vom 12. November 2015 gewährt wurde. E. Mit Schreiben vom 30. November 2015 reichten die Gesuchstellenden zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 ein. Diesbezüglich verwiesen sie auf ihre ebenfalls vom 30. November 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig feststehe. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt worden seien. F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden auf ein ihm in einem ähnlich gelagerten Fall am 5. Dezember 2015 zugestelltes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 hin, das verschiedene Mängel aufweise. So sei unter anderem der gestellte Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli nicht behandelt worden. Er verweise daher explizit auf diesen Antrag in seinem Gesuch vom 30. November 2015, sollte entgegen seinem Antrag das sekundär zu behandelnde Revisionsgesuch trotzdem vorgängig behandelt werden. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2015 überwies das SEM zuständigkeitshalber die Eingabe der Gesuchstellenden vom 30. November 2015 zur weiteren Behandlung. H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Gesuchstellenden insbesondere unter Bezugnahme auf das Überweisungsschreiben des SEM vom 8. Dezember 2015 eine Stellungnahme ein und beantragten die Ansetzung einer angemessenen Frist, um notwendige Ergänzungen für eine verbesserte Grundlage des Revisionsgesuches trotz verspäteter Revisionsvorbringen einzureichen, falls die Sache nicht an das SEM zurückgesandt würde. Auch im Zusammenhang mit der Eingabe vom 7. Dezember 2015 sei eine angemessene Frist anzusetzen. Auch wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, sei zuhanden der kantonalen Migrationsbehörden mittels superprovisorischer Verfügung ein Vollzugsstopp anzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Revisionsverfahren D-7752/2015 und D-7753/2015 vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.6 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würden die angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 aufgehoben und die Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 314 Rz. 5.75). Die Gesuchstellenden befänden sich in den (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in denen sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für diese Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens liegt es - soweit es seine Zuständigkeit betrifft - am SEM, die bei ihm geltend gemachten Vorbringen zu prüfen. Deshalb ist die Eingabe vom 30. November 2015 hinsichtlich der revisionsrechtlich geltend gemachten Aspekte vorrangig zu behandeln. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend. Auch wenn der Erhalt der mit der Gewährung der Akteneinsicht am 26. Oktober 2015 versandten Akten nicht aktenkundig belegt ist, ist mit der Eingabe vom 30. November 2015 das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht worden (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG), zumal der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden darlegt, die Akten am 29. Oktober 2015 erhalten zu haben. Der Eingabe ist zudem - wenn auch nicht explizit in Form eines Antrages formuliert - das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu entnehmen (Eingabe S. 7, 17 und 18). Auf das in Bezug auf den ausdrücklich geltend gemachten Ausstandsgrund frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG). Insoweit sinngemäss andere Revisionsgründe geltend gemacht werden, wird auf die Ausführungen in E. 3.4 verwiesen. 3.1 Die Gesuchstellenden führten zur Begründung ihres Revisionsgesuches an, Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli sowie der Gerichtsschreiber Gert Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im angefochtenen Urteil als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mitwirkung dieser beiden Personen in übermässiger Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien, was auch eine schwere Pflichtverletzung darstelle. So würden jeweils die notwendigen, aber auch die vorgelegten Beweismittel missachtet - vorliegend beispielsweise der von allem Anfang an in den Akten befindliche, von den (...) ausgestellte Ausweis des Gesuchstellers und die von D._______ ausgestellte Bestätigung vom (...) -, selbst bei einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz die den Behörden obliegenden Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen und verfügbare Länderinformationen respektive die tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka systematisch ignoriert. Durch das Ignorieren von rechtserheblichen Sachverhalten könne nie eine Basis für ein korrektes Urteil geschaffen werden. Sollten die Voraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen, hätte das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Falle eines Nichteintretens auf das Revisionsgesuch - die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK zu prüfen. 3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.4). 3.3.1 Vorliegend vermögen die gerügten Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 15. September 2015 eine Voreingenommenheit der in Frage stehenden Personen (Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter) oder eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten nicht erkennen zu lassen. So wurden im angefochtenen Urteil D-2424/2015 betreffend den Gesuchsteller auf den Seiten 7 und 9 ff. die aktenkundigen Tatsachen (Aussagen des Gesuchstellers und die von ihm im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM eingereichten Beweismittel) erwähnt, gewürdigt und daraus der Schluss gezogen, es sei ihm nicht gelungen, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage darzulegen. Ebenso wurde im Urteil D-2425/2015 betreffend die Gesuchstellerin auf den Seiten 8 und 9 die Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen und gefolgert, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auch aus dem Umstand, dass im Urteil D-2424/2015 betreffend den Gesuchsteller auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Bestätigung von D._______ vom (...) nicht explizit eingegangen, sondern ein anderes Beweismittel als wesentlich erachtet und einlässlich gewürdigt wurde, kann weder eine objektiv begründete Voreingenommenheit noch eine schwere (systematische) Verletzung richterlicher Pflichten (beispielsweise die gerügte systematische Missachtung von Beweismitteln; Nichtdurchführung von der Behörde obliegenden Sachverhaltsabklärungen) erkannt werden. So wurde im fraglichen Urteil bei den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismitteln zunächst festgehalten, dass der Gesuchsteller schwergewichtig neue Beweismittel ins Zentrum seines Gesuchs gestellt habe und anschliessend zwischen einem zentralen Beweismittel (Fahndungsliste) und den weiteren Dokumenten unterschieden. Im Rahmen der Würdigung dieser weiteren Unterlagen wurde festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass die neuen Beweismittel (also diejenigen, welche mit der Rechtsmitteleingabe gegen den ablehnenden Folgeasyl- und Wiedererwägungsentscheid eingereicht wurden) darauf hinweisen würden, der Gesuchsteller habe bei den LTTE eine noch wichtigere Funktion innegehabt als er im ersten Asylverfahren angegeben habe. Der Umstand, dass im Urteil darauf verzichtet wurde, jedes der weiteren Dokumente einzeln aufzuführen und jeweils gesondert zu beurteilen, lässt vorliegend nicht auf eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter schliessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Urteile im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG ergingen und solche Beschwerdeentscheide nur summarisch begründet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3.2 Soweit die Gesuchstellenden sodann an der Arbeit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter in anderen Beschwerdeurteilen in pauschaler Weise Kritik üben, da diese Arbeit regelmässig durch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern geprägt sei, wird dadurch im Resultat beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen. Diese Kritik ist jedoch vorliegend unbeachtlich, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28). Auf den mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 gemachten Hinweis, wonach der im Gesuch vom 30. November 2015 gestellte Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli zu behandeln sei, ist festzustellen, dass dem erwähnten Gesuch ein solcher Antrag nicht zu entnehmen ist. Sollte das Schreiben vom 7. Dezember 2015 - darauf wird in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 insofern Bezug genommen, als in diesem Zusammenhang eine angemessene Frist anzusetzen sei - dennoch als Grundlage für einen solchen Beweisantrag genommen werden, ist dieser abzuweisen, da aus allenfalls in anderen Verfahren begangenen Fehlern ohnehin nicht darauf geschlossen werden kann, vorliegend seien aus den gleichen Gründen die gleichen Fehler vorgekommen. Den in anderen Asylbeschwerdeverfahren Beteiligten steht es offen, mutmassliche Rechtsverletzungen in geeigneter Weise zu rügen und entsprechende Schritte zu unternehmen. 3.4 Insofern die Gesuchstellenden ein Übersehen von tatsächlich vorliegenden Beweismitteln (Bestätigung von D._______ vom (...); unberücksichtigt gebliebener (...)-Ausweis, der sich seit Beginn des ersten Asylverfahrens in den Akten der Vorinstanz befunden habe) rügen und dadurch sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG geltend machen (danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat), bleibt diese Rüge vorliegend revisionsrechtlich unbeachtlich. So wurde in der Eingabe vom 30. November 2015 in diesem Zusammenhang weder ein Revisionsgrund angegeben noch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG dargetan (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Überdies ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) einzureichen. Diese Frist wurde vorliegend klarerweise nicht eingehalten, zumal das in der Eingabe vom 30. November 2015 enthaltene Gesuch über zwei Monate nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils am 17. September 2015 eingereicht wurde. 3.5 Die Gesuchstellenden sind der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht hätte - selbst im Falle eines Nichteintretens auf das Revisionsgesuch - die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK zu prüfen (Gesuch vom 30. November 2015, S. 20). Der diesbezügliche Verweis in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 auf die Rechtsprechung bezüglich der Behandlung verspäteter Revisionsvorbringen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1 ist indessen unbehelflich, da vorliegend der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG rechtzeitig geltend gemacht wurde. Der sinngemäss vorgebrachte Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist unzulässig, weshalb diesbezüglich eine weitergehende Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Sache ausgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Gesuchstellenden Frist zu von ihnen als notwendig erachteten Ergänzungen in Bezug auf verspätete Revisionsvorbringen anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 3.6 Auf die weiteren Vorbringen und Ausführungen zum Sachverhalt und in diesem Zusammenhang stehende Beweisanträge ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt und die sinngemässe Anrufung von Art. 121 Bst. d BGG unzulässig ist. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist - soweit das Bundesverwaltungsgericht davon betroffen ist - mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten. Anlass, einen Vollzugsstopp anzuordnen, selbst wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, besteht nicht, weshalb der diesbezügliche Antrag in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: