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D-2405/2012

D-2405/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-08 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 6. November 2006 seinen Heimatstaat Sri Lanka auf dem Luftweg und gelangte nach einem Zwischenstopp in einem ihm unbekanntem Land am 7. November 2006 in die Schweiz, wo er am 21. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Januar 2007 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Die Vorbringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen. Die Aussagen hinsichtlich der Drohungen durch Karuna-Leute und Angehörige der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) wirkten konstruiert und seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer könne aus seinem Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und deren Bitte, wieder bei ihnen mitzumachen, keine Verfolgung herleiten, insbesondere seien aus seiner Ablehnung keine weiteren Massnahmen hervorgegangen. Ferner hätte er den Süden Sri Lankas als innerstaatliche Fluchtalternative wählen können. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als durchführbar und zumutbar. A.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worauf das BFM in der Vernehmlassung seinen Entscheid mit Verfügung vom 9. April 2008 aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung teilweise in Wiedererwägung zog und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. A.d Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, wobei im Falle der Unterlassung davon ausgegangen werde, er halte an seinen Rechtsbegehren fest. Infolge Unterlassung entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-781/2007 vom 4. August 2010, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und er nicht darzutun vermochte, er sei einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder habe begründete Furcht, einer solchen ausgesetzt werden zu können. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung wurde aufgrund der durch das BFM in teilweiser Wiedererwägung ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme die Gegenstandslosigkeit festgestellt. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Aufgrund des Antrags der Migrationsbehörde des Kantons C._______ vom (...) prüfte das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 gewährte das BFM das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst worden sei. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Im Falle des Beschwerdeführers sprächen keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gegen den Wegweisungsvollzug. Zudem habe er offensichtlich Mühe, sich an die geltende Ordnung zu halten und habe gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, weshalb auch die kantonale Behörde um Überprüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ersuche. B.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 Stellung. Er brachte im Wesentlichen vor, es sei fraglich, ob das ihm gewährte rechtliche Gehör den Ansprüchen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu genügen vermöge. Unter das rechtliche Gehör falle auch die Begründungspflicht, was bedeute, dass ein Entscheid transparent zu begründen sei, damit er nachvollziehbar erscheine und angemessen angefochten werden könne. Vorliegend seien die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt worden, weshalb er diese nicht nachvollziehen und überprüfen könne. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Mangel dar. Zudem falle ins Gewicht, dass die Lageeinschätzung des BFM stark von jener namhafter Menschenrechtsorganisationen abweiche. Die sri-lankische Regierung versuche, kritische Stimmen in den tamilischen Siedlungsgebieten zu verschleiern, eine unabhängige internationale Untersuchung der Kriegsverbrechen zu verhindern und den fortdauernden genozidalen Krieg gegen die tamilische Minderheit zu verstecken. Es sei zu vermuten, dass das Bundesamt den Propagandabemühungen der sri-lankischen Regierung auf den Leim gekrochen sei. Deshalb wäre es aufschlussreich zu erfahren, welche Personen die BFM-Reise im September 2010 organisiert hätten und wer auf sri-lankischer Seite die Kontaktpersonen gewesen seien. Infolge der pauschalen und nicht überprüfbaren Behauptungen der Vorinstanz, welche eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellten, sei es nicht möglich, vertieft und detailliert Stellung zu nehmen. Es werde deshalb um Offenlegung der Beurteilungsgrundlagen ersucht. Weiter wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet (D._______) stamme und das Militär den Flüchtlingen aus diesem Gebiet die Rückkehr in ihre Häuser nicht erlaube, weshalb diese in Lagern oder Notunterkünften vegetieren müssten, so auch die Ehefrau des Beschwerdeführers. C. Das BFM hob mit Verfügung vom 28. März 2012 - eröffnet am 2. April 2012 - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2012 anfechten. Dabei beantragte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Als Beweismittel wurden ein Schreiben des Arbeitgebers vom 25. April 2012 sowie ein Artikel aus Südasien Nr. 4/2011 ins Recht gelegt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 29. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten; dieser wurde fristgerecht gezahlt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, im Wesentlichen als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.

E. 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 2.2 Nachdem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-781/2007 vom 4. August 2010 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bildet die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur nichtstaatlichen Verfolgung einzugehen ist.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmittelschrift keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 nicht weiter einzugehen ist.

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).

E. 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.2.2 Wie rechtskräftig feststeht, wurde der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den teilweise unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.).

E. 3.3.2 Im erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Gericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine massgebliche Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 3.3.3 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer zog im Jahr (...) zusammen mit seiner Familie nach E._______, wo er bis zu seiner Ausreise verweilte. Im Jahr (...) liess sich ebenfalls seine Ehefrau mit ihrer Familie dort nieder. Der Beschwerdeführer ist soweit aktenkundig - abgesehen von Problemen mit dem Magen sowie der Psyche, welche nicht weiter ausgeführt wurden - gesund. Er verfügt über Englischkenntnisse sowie zehn Jahre Schuldbildung und bestritt seinen Lebensunterhalt in Sri Lanka als Gemüsehändler, in der Schweiz als Küchenhilfe. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Familie unterdessen nicht mehr in E._______ aufhalten würde. Er hat somit in der Heimat ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, und es ist davon auszugehen, dass er an seinem Wohn- und Arbeitsort auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Diese Umstände sollten es ihm ermöglichen, eine neue Existenz aufzubauen. Aus dem Schreiben seines Arbeitgebers, der im (...) während einer Woche Sri Lanka besucht habe, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zu einem anderen Schluss vermag auch der Umstand der heute über sechsjährigen Landesabwesenheit nicht zu führen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich Ausführungen in Bezug auf die Vorbringen zur Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG. Ebenfalls erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Entgegnungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2011, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.

E. 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2405/2012 Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 6. November 2006 seinen Heimatstaat Sri Lanka auf dem Luftweg und gelangte nach einem Zwischenstopp in einem ihm unbekanntem Land am 7. November 2006 in die Schweiz, wo er am 21. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Januar 2007 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Die Vorbringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen. Die Aussagen hinsichtlich der Drohungen durch Karuna-Leute und Angehörige der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) wirkten konstruiert und seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer könne aus seinem Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und deren Bitte, wieder bei ihnen mitzumachen, keine Verfolgung herleiten, insbesondere seien aus seiner Ablehnung keine weiteren Massnahmen hervorgegangen. Ferner hätte er den Süden Sri Lankas als innerstaatliche Fluchtalternative wählen können. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als durchführbar und zumutbar. A.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worauf das BFM in der Vernehmlassung seinen Entscheid mit Verfügung vom 9. April 2008 aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung teilweise in Wiedererwägung zog und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. A.d Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, wobei im Falle der Unterlassung davon ausgegangen werde, er halte an seinen Rechtsbegehren fest. Infolge Unterlassung entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-781/2007 vom 4. August 2010, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und er nicht darzutun vermochte, er sei einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder habe begründete Furcht, einer solchen ausgesetzt werden zu können. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung wurde aufgrund der durch das BFM in teilweiser Wiedererwägung ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme die Gegenstandslosigkeit festgestellt. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Aufgrund des Antrags der Migrationsbehörde des Kantons C._______ vom (...) prüfte das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 gewährte das BFM das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst worden sei. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Im Falle des Beschwerdeführers sprächen keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gegen den Wegweisungsvollzug. Zudem habe er offensichtlich Mühe, sich an die geltende Ordnung zu halten und habe gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, weshalb auch die kantonale Behörde um Überprüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ersuche. B.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 Stellung. Er brachte im Wesentlichen vor, es sei fraglich, ob das ihm gewährte rechtliche Gehör den Ansprüchen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu genügen vermöge. Unter das rechtliche Gehör falle auch die Begründungspflicht, was bedeute, dass ein Entscheid transparent zu begründen sei, damit er nachvollziehbar erscheine und angemessen angefochten werden könne. Vorliegend seien die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt worden, weshalb er diese nicht nachvollziehen und überprüfen könne. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Mangel dar. Zudem falle ins Gewicht, dass die Lageeinschätzung des BFM stark von jener namhafter Menschenrechtsorganisationen abweiche. Die sri-lankische Regierung versuche, kritische Stimmen in den tamilischen Siedlungsgebieten zu verschleiern, eine unabhängige internationale Untersuchung der Kriegsverbrechen zu verhindern und den fortdauernden genozidalen Krieg gegen die tamilische Minderheit zu verstecken. Es sei zu vermuten, dass das Bundesamt den Propagandabemühungen der sri-lankischen Regierung auf den Leim gekrochen sei. Deshalb wäre es aufschlussreich zu erfahren, welche Personen die BFM-Reise im September 2010 organisiert hätten und wer auf sri-lankischer Seite die Kontaktpersonen gewesen seien. Infolge der pauschalen und nicht überprüfbaren Behauptungen der Vorinstanz, welche eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellten, sei es nicht möglich, vertieft und detailliert Stellung zu nehmen. Es werde deshalb um Offenlegung der Beurteilungsgrundlagen ersucht. Weiter wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet (D._______) stamme und das Militär den Flüchtlingen aus diesem Gebiet die Rückkehr in ihre Häuser nicht erlaube, weshalb diese in Lagern oder Notunterkünften vegetieren müssten, so auch die Ehefrau des Beschwerdeführers. C. Das BFM hob mit Verfügung vom 28. März 2012 - eröffnet am 2. April 2012 - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2012 anfechten. Dabei beantragte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Als Beweismittel wurden ein Schreiben des Arbeitgebers vom 25. April 2012 sowie ein Artikel aus Südasien Nr. 4/2011 ins Recht gelegt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 29. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten; dieser wurde fristgerecht gezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). 1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, im Wesentlichen als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist. 2. 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.2 Nachdem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-781/2007 vom 4. August 2010 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bildet die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur nichtstaatlichen Verfolgung einzugehen ist. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmittelschrift keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 nicht weiter einzugehen ist. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.2 Wie rechtskräftig feststeht, wurde der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den teilweise unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). 3.3.2 Im erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Gericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine massgebliche Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 3.3.3 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer zog im Jahr (...) zusammen mit seiner Familie nach E._______, wo er bis zu seiner Ausreise verweilte. Im Jahr (...) liess sich ebenfalls seine Ehefrau mit ihrer Familie dort nieder. Der Beschwerdeführer ist soweit aktenkundig - abgesehen von Problemen mit dem Magen sowie der Psyche, welche nicht weiter ausgeführt wurden - gesund. Er verfügt über Englischkenntnisse sowie zehn Jahre Schuldbildung und bestritt seinen Lebensunterhalt in Sri Lanka als Gemüsehändler, in der Schweiz als Küchenhilfe. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Familie unterdessen nicht mehr in E._______ aufhalten würde. Er hat somit in der Heimat ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, und es ist davon auszugehen, dass er an seinem Wohn- und Arbeitsort auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Diese Umstände sollten es ihm ermöglichen, eine neue Existenz aufzubauen. Aus dem Schreiben seines Arbeitgebers, der im (...) während einer Woche Sri Lanka besucht habe, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zu einem anderen Schluss vermag auch der Umstand der heute über sechsjährigen Landesabwesenheit nicht zu führen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich Ausführungen in Bezug auf die Vorbringen zur Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG. Ebenfalls erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Entgegnungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2011, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: