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D-781/2007

D-781/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 6. November 2006 den Heimatstaat auf dem Luftweg und gelangte am 7. November 2006 in die Schweiz, wo er am 21. November 2006 um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Z._______ vom 28. November 2006 wurde der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, von 1993 bis 1995 bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgemacht zu haben. Wegen rassistischen Problemen und den Kämpfen seien sechs seiner Geschwister getötet worden. Nach dem Tod seines letzten jüngeren Bruders sei er mit den Eltern und den anderen Geschwistern im Jahre 2001 nach Vavuniya umgezogen, wo er als Gemüsehändler gearbeitet habe. Vor einigen Monaten seien Leute von Karuna und der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) bei ihm vorbei gekommen. Anfänglich habe man seinen Beitritt in ihre Organisation verlangt, was er indes abgelehnt habe. Später sei er zu Geldzahlungen aufgefordert worden, was er vor dem Hintergrund von möglichen zusätzlichen Schwierigkeiten mit der LTTE ebenfalls nicht gewollt habe. Zur Vermeidung allfälliger Behelligungen habe er daher Wohnsitz bei seiner Ehefrau und den Schwiegereltern genommen. Man habe ihn dort aufgespürt. Eines Abends anlässlich eines Ehrerweisungsbesuchs bei einem Verstorbenen in der Nachbarschaft hätten Leute von Karuna seine Ehefrau und die Schwiegereltern aufgesucht und nach ihm gefragt. Trotz Kenntnis seines Aufenthaltsorts, hätten die Angehörigen diesen nicht preisgegeben, worauf die Karuna-Leute die Wohnungseinrichtung demoliert und gegenüber ihnen Todesdrohungen ausgestossen hätten, falls er (der Beschwerdeführer) ihrer Organisation nicht beitrete oder diese mit Geld unterstütze. Er habe dies erfahren, als er nach Hause gekommen sei. Vor den eben erwähnten Begebenheiten sei er bereits von der LTTE zum Mitmachen in ihrer Organisation aufgefordert worden, was er aber ebenfalls abgelehnt habe. Ihm sei dabei gesagt worden, dass die LTTE keine Verantwortung übernehme, falls ihm etwas zustosse. Wegen seiner Probleme mit den Karuna- und PLOTE-Leuten könne er sich nicht an die LTTE wenden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Aus seinem Kontakt zur LTTE und deren Bitte, wieder bei ihnen mitzumachen, könne der Beschwerdeführer keine Verfolgung herleiten, insbesondere seien aus seiner Ablehnung keine weiteren Massnahmen hervorgegangen. Ferner hätte er den Süden Sri Lankas wie beispielsweise den Grossraum Colombo als Aufenthaltsalternative (recte: innerstaatliche Fluchtalternative) auswählen können, zumal allgemein festzuhalten ist, dass das Risiko vor Massnahmen seitens der LTTE dort - im Gegensatz zum Norden und Osten des Landes - deutlich geringer beziehungsweise gar inexistent sei. Seine Vorbringen seien sodann unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (Angaben zu den Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit seinem Zufluchtsort [Wohnsitz];. Schilderungen zu den Nachstellungen durch Leute der Karuna-Fraktion und der PLOTE am Wohnsitz während seiner Abwesenheit sowie zu deren Vorgehensweise überhaupt). Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Ziff. 1). Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten (Ziff. 2). Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Ziff. 3). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon, von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen (Ziff. 4). Es sei ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 5). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 fanden diverse fremdsprachige Beweismittel Eingang in die Akten. Auf diese wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind. E. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zahlbar bis zum 1. März 2007, einverlangt. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gleicher Frist die fremdsprachigen Beweismittel (vgl. Bst. D) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Februar 2007 geleistet und die Übersetzungen wurden gleichentags zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts der schweizerischen Post übergeben. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Im Rahmen einer zusätzlichen Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom 4. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung (hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung), hob die Ziff. 3 bis 5 (recte: Ziff. 4 und 5) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. H. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Für den Unterlassungsfall wurde festgehalten, dass davon ausgegangen werde, er halte an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art.105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt (E. 1.3) einzutreten.

E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG). Auch enthält die angefochtene Verfügung keine anderslautenden Anordnungen. Auf das Rechtsbegehren (Ziff. 2 der Beschwerde; siehe oben Bst. C) ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch Angehörige der LTTE festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und dem srilankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der srilankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen Verfolgungen durch Leute der LTTE zum heutigen Zeitpunkt ausgesetzt zu sein, als äusserst unwahrscheinlich wenn nicht gar ausgeschlossen.

E. 4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer lässt es bei der Wiederholung des Sachverhalts bewenden. Eine Auseinandersetzung mit den ihm vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen findet nicht statt. Die zentralen Beweggründe, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, hält er zusammenfassend dahingehend fest, dass das BFM in seinem Entscheid die allgemeine Lage und die verschärfte Situation in Sri Lanka in keiner Weise gewürdigt habe und deshalb eine Rückkehr aufgrund der grossen Bedrohung, der er sich nicht entziehen könne, nicht erfolgen dürfe. Mit dieser pauschalen Argumentation vermag der Beschwerdeführer jedoch noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Was sodann die von ihm angesprochene Rückkehr ins Heimatland anbelangt, wurde diesem Umstand mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Rechnung getragen (vgl. E. 6.2) und auf die in diesem Zusammenhang mit diversen Zeitungsartikeln untermauerten Hinweise hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka ist daher nicht einzugehen.

E. 4.3 Keine andere Beurteilung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung bewirken die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. D). Diesen kann beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Zum einen führen darin Drittpersonen in allgemeiner Art und Weise nochmals die als konstruiert und unglaubhaft erachtete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers an, weshalb ihnen bloss der Charakter von Bestätigungs- respektive Gefälligkeitsschreiben zukommt. Zum anderen wird in verschiedenen Schreiben der Tod von sechs Geschwistern des Beschwerdeführers bestätigt, was gemäss Akten jedoch nicht in einen Zusammenhang mit dessen Ausreiseentschluss gebracht werden kann, weshalb diesen Dokumenten die Beweistauglichkeit abzusprechen ist.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 9. April 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. G). Da die Beschwerde vom 29. Januar 2007 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in diesem Zusammenhang.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) sind die reduzierten auf Fr. 300.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Februar 2007 in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist zurück zu erstatten.

E. 8.2 Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 26. Februar 2007 in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurück erstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beweismittel im Original gemäss Auflistung in der Eingabe vom 2. Februar 2007) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-781/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 4. August 2010 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], Sri Lanka, c/o Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2007 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 6. November 2006 den Heimatstaat auf dem Luftweg und gelangte am 7. November 2006 in die Schweiz, wo er am 21. November 2006 um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Z._______ vom 28. November 2006 wurde der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, von 1993 bis 1995 bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgemacht zu haben. Wegen rassistischen Problemen und den Kämpfen seien sechs seiner Geschwister getötet worden. Nach dem Tod seines letzten jüngeren Bruders sei er mit den Eltern und den anderen Geschwistern im Jahre 2001 nach Vavuniya umgezogen, wo er als Gemüsehändler gearbeitet habe. Vor einigen Monaten seien Leute von Karuna und der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) bei ihm vorbei gekommen. Anfänglich habe man seinen Beitritt in ihre Organisation verlangt, was er indes abgelehnt habe. Später sei er zu Geldzahlungen aufgefordert worden, was er vor dem Hintergrund von möglichen zusätzlichen Schwierigkeiten mit der LTTE ebenfalls nicht gewollt habe. Zur Vermeidung allfälliger Behelligungen habe er daher Wohnsitz bei seiner Ehefrau und den Schwiegereltern genommen. Man habe ihn dort aufgespürt. Eines Abends anlässlich eines Ehrerweisungsbesuchs bei einem Verstorbenen in der Nachbarschaft hätten Leute von Karuna seine Ehefrau und die Schwiegereltern aufgesucht und nach ihm gefragt. Trotz Kenntnis seines Aufenthaltsorts, hätten die Angehörigen diesen nicht preisgegeben, worauf die Karuna-Leute die Wohnungseinrichtung demoliert und gegenüber ihnen Todesdrohungen ausgestossen hätten, falls er (der Beschwerdeführer) ihrer Organisation nicht beitrete oder diese mit Geld unterstütze. Er habe dies erfahren, als er nach Hause gekommen sei. Vor den eben erwähnten Begebenheiten sei er bereits von der LTTE zum Mitmachen in ihrer Organisation aufgefordert worden, was er aber ebenfalls abgelehnt habe. Ihm sei dabei gesagt worden, dass die LTTE keine Verantwortung übernehme, falls ihm etwas zustosse. Wegen seiner Probleme mit den Karuna- und PLOTE-Leuten könne er sich nicht an die LTTE wenden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Aus seinem Kontakt zur LTTE und deren Bitte, wieder bei ihnen mitzumachen, könne der Beschwerdeführer keine Verfolgung herleiten, insbesondere seien aus seiner Ablehnung keine weiteren Massnahmen hervorgegangen. Ferner hätte er den Süden Sri Lankas wie beispielsweise den Grossraum Colombo als Aufenthaltsalternative (recte: innerstaatliche Fluchtalternative) auswählen können, zumal allgemein festzuhalten ist, dass das Risiko vor Massnahmen seitens der LTTE dort - im Gegensatz zum Norden und Osten des Landes - deutlich geringer beziehungsweise gar inexistent sei. Seine Vorbringen seien sodann unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (Angaben zu den Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit seinem Zufluchtsort [Wohnsitz];. Schilderungen zu den Nachstellungen durch Leute der Karuna-Fraktion und der PLOTE am Wohnsitz während seiner Abwesenheit sowie zu deren Vorgehensweise überhaupt). Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Ziff. 1). Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten (Ziff. 2). Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Ziff. 3). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon, von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen (Ziff. 4). Es sei ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 5). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 fanden diverse fremdsprachige Beweismittel Eingang in die Akten. Auf diese wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind. E. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zahlbar bis zum 1. März 2007, einverlangt. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gleicher Frist die fremdsprachigen Beweismittel (vgl. Bst. D) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Februar 2007 geleistet und die Übersetzungen wurden gleichentags zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts der schweizerischen Post übergeben. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Im Rahmen einer zusätzlichen Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom 4. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung (hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung), hob die Ziff. 3 bis 5 (recte: Ziff. 4 und 5) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. H. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Für den Unterlassungsfall wurde festgehalten, dass davon ausgegangen werde, er halte an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art.105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt (E. 1.3) einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG). Auch enthält die angefochtene Verfügung keine anderslautenden Anordnungen. Auf das Rechtsbegehren (Ziff. 2 der Beschwerde; siehe oben Bst. C) ist somit nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch Angehörige der LTTE festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und dem srilankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der srilankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen Verfolgungen durch Leute der LTTE zum heutigen Zeitpunkt ausgesetzt zu sein, als äusserst unwahrscheinlich wenn nicht gar ausgeschlossen. 4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer lässt es bei der Wiederholung des Sachverhalts bewenden. Eine Auseinandersetzung mit den ihm vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen findet nicht statt. Die zentralen Beweggründe, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, hält er zusammenfassend dahingehend fest, dass das BFM in seinem Entscheid die allgemeine Lage und die verschärfte Situation in Sri Lanka in keiner Weise gewürdigt habe und deshalb eine Rückkehr aufgrund der grossen Bedrohung, der er sich nicht entziehen könne, nicht erfolgen dürfe. Mit dieser pauschalen Argumentation vermag der Beschwerdeführer jedoch noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Was sodann die von ihm angesprochene Rückkehr ins Heimatland anbelangt, wurde diesem Umstand mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Rechnung getragen (vgl. E. 6.2) und auf die in diesem Zusammenhang mit diversen Zeitungsartikeln untermauerten Hinweise hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka ist daher nicht einzugehen. 4.3 Keine andere Beurteilung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung bewirken die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. D). Diesen kann beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Zum einen führen darin Drittpersonen in allgemeiner Art und Weise nochmals die als konstruiert und unglaubhaft erachtete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers an, weshalb ihnen bloss der Charakter von Bestätigungs- respektive Gefälligkeitsschreiben zukommt. Zum anderen wird in verschiedenen Schreiben der Tod von sechs Geschwistern des Beschwerdeführers bestätigt, was gemäss Akten jedoch nicht in einen Zusammenhang mit dessen Ausreiseentschluss gebracht werden kann, weshalb diesen Dokumenten die Beweistauglichkeit abzusprechen ist. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 9. April 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. G). Da die Beschwerde vom 29. Januar 2007 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in diesem Zusammenhang. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) sind die reduzierten auf Fr. 300.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Februar 2007 in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist zurück zu erstatten. 8.2 Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 26. Februar 2007 in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurück erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beweismittel im Original gemäss Auflistung in der Eingabe vom 2. Februar 2007) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: