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D-2425/2015

D-2425/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2007 ein Asylgesuch auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Das BFM lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 20. Mai 2010 ab. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin eigenständig in die Schweiz und ersuchte am 6. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Mit Verfügung vom 18. Juli 1013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab. Mit Datum vom 19. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde ein. Indessen hob das BFM mit Verfügung vom 30. April 2014 die Verfügung vom 18. Juli 2013 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Am 23. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und habe von Geburt an bis im Jahre 2001 in N._______ (Distrikt Mannar) gelebt. Sie habe bis im Jahre 2005 an der Universität Jaffna studiert, wobei ihr noch ein Semester bis zum Studienabschluss gefehlt habe. An der Universität sei sie im Jahre 2002 oder 2003 mit rund 2000 weiteren Personen als einfache Teilnehmerin an den Pongu Tamil Festlichkeiten zugegen gewesen. Die tamilischen Studenten seien in der Folge verdächtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Sie sei gesucht worden, weshalb sie ihr Studium nicht habe beenden können und aus Schutzüberlegungen im Januar 2005 zivil geheiratet habe. Vom Jahre 2005 an habe sie im Grossraum O._______ gelebt. Nach der Heirat sei sie wegen der vormaligen LTTE-Mitgliedschaft ihres Ehemannes bedroht worden. Dies habe sie dazu bewogen, sich zu ihren Schwiegereltern nach P._______ zu begeben. Bald danach sei sie von unbekannten Männern bei ihrer Mutter gesucht worden. Im August 2006 habe sie ihren Ehemann religiös geheiratet. Kurze Zeit später habe dieser Sri Lanka verlassen. Im Oktober 2006 und im Januar 2007 seien zwei Männer zur ihr nach Hause gekommen, hätten mit ihrer Mutter über ihren Ehemann gesprochen und Fragen zu ihrem Aufenthaltsort gestellt. Ausserdem sei ihr mit der Erschiessung gedroht worden, wenn ihr Ehemann nicht auftauche. Im Juni 2007 habe sie sich an die Human Rights Commission of Sri Lanka gewandt und eine Beschwerde deponiert. Zudem habe sie sich im selben Jahr an die Polizei gewandt. Allerdings seien keine konkreten Schritte zu ihrem Schutze in die Wege geleitet worden. Letztlich hätten zwei Männer ihrer Mutter im Mai 2009 einen an die Beschwerdeführerin gerichteten Brief übergeben, in dem sie aufgefordert worden sei, Auskunft über ihren Ehemann zu geben. Daraufhin sei sie zu ihren Schwiegereltern umgezogen. Sie vermute, es habe sich bei den unbekannten Personen um Mitglieder der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) oder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehandelt. Ab Mitte Januar 2013 habe ihre Familie eine Frau und deren Bruder beherbergt. Die Frau sei zuvor im Anschluss an den Bürgerkrieg im Flüchtlingslager Menik Farm untergebracht gewesen. Ihr Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen, nach dem Krieg in einem Rehabilitationslager festgehalten worden und danach der Unterschriftenpflicht unterstellt gewesen. In den folgenden rund zweieinhalb Monaten seien die sri-lankischen Sicherheitskräfte ungefähr einmal pro Woche zu ihr nach Hause gekommen und hätten die beiden kontrolliert. Da sie die beiden im April 2013 nicht mehr dort angetroffen hätten, sei ihrer Familie die Pflicht auferlegt worden, die beiden Personen den Sicherheitskräften zu übergeben, verbunden mit der Drohung, andernfalls werde ihre Familie Schwierigkeiten bekommen. In der Folge habe ihre Mutter erfolglos am Herkunftsort der beiden Nachforschungen angestellt. Rund vier bis fünf Tage nach der genannten Kontrolle seien zwei Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte wieder bei ihr zu Hause vorbeigekommen. Dabei sei sie von einem Beamten, der unter Alkoholeinfluss gestanden habe, belästigt worden. Namentlich habe ihr dieser Mann damit gedroht, ihr LTTE-Verbindungen zu unterstellen, wenn sie seine Avancen zurückweisen würde. Anlässlich eines weiteren Besuchs am 20. April 2013 habe er sie in ihrem Zimmer ungebührlich angefasst, was sie dazu bewogen habe, aus dem Haus zu rennen und bei Bekannten Zuflucht zu suchen. Der abgewiesene Beamte habe ihren Eltern gedroht, sie (die Beschwerdeführerin) zu erschiessen. Aufgrund dieser Drohung habe sie den Heimatstaat am 4. Mai 2013 auf dem Luftweg verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen zahlreiche Dokumente zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 19. März 2015 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, das Vorbringen, die Familie der Beschwerdeführerin habe eine Frau zu Hause aufgenommen, die sich bis im Dezember 2012 im Flüchtlingslager Menik Farm in P._______ (nahe Vavuniya) aufgehalten habe, könne nicht stimmen, zumal Menik Farm schon vor Dezember 2012 geschlossen worden sei. Die Schliessung dieses ehemals grössten Flüchtlingslagers in Sri Lanka sei eine im Land allgemein bekannte Tatsache. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass die Frau nicht aus Menik Farm zur Familie gekommen sei, könne ihr deshalb nicht geglaubt werden. Dies lasse Zweifel an der Beherbergung der beiden Personen durch ihre Familie aufkommen. Ferner seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit widersprüchlich ausgefallen, als sie einerseits von ständigen Kontrollen durch die SLA-Armee, andererseits von solchen durch Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) gesprochen habe. Die Rechtsvertretung habe dazu festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Angehörige des CID und uniformierte SLA-Angehörige als einheitliches Bedrohungsgebilde wahrgenommen, zumal diese häufig zusammen auftreten würden. Diese Erklärung vermöge indessen nicht zu überzeugen. Anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin nämlich ausgeführt, die Personen, welche zu ihr nach Hause gekommen seien, hätten zivile Kleidung getragen. Zudem sei ihr gesagt worden, es handle sich um CID-Leute, und diese hätten sich auch ausgewiesen. Da keine uniformierten Personen bei diesen Vorfällen zugegen gewesen seien, sei die Angabe, Personen der SLA hätten die entsprechenden Kontrollen durchgeführt, nicht plausibel. Das Argument, uniformierte SLA-Angehörige und CID-Angehörige hätten ein einheitliches Bedrohungsgebilde abgegeben, vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie im Rahmen der Anhörung vom 30. Mai 2013 zunächst festgehalten habe, der Mann, welcher sie beim Vorfall im April 2013 belästigt habe, sei ein Soldat gewesen, später hingegen angegeben habe, es habe sich bei diesem Mann um einen CID-Beamten gehandelt. Somit widersprächen sich die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wer bei ihr zu Hause die behaupteten Kontrollen durchgeführt und sie belästigt haben solle. Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit unbekannten Personen tamilischer Ethnie Schwierigkeiten gehabt zu haben. Diese hätten sie über einen Zeitraum von rund vier Jahren unentwegt gesucht. Es könne indessen in diesem Zusammenhang logisch nicht nachvollzogen werden, dass sie von unbekannten Personen über einen Zeitraum von rund vier Jahren gesucht werde, diese sich in dieser Zeitspanne aber stets damit zufrieden geben würden, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht vor Ort anzutreffen sei. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin würden auch durch ihre widersprüchlichen Angaben zu ihren Aufenthaltsorten während der Zeit, in der sie angeblich habe untertauchen müssen, erhärtet. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auch ihre weiteren Aufenthaltsangaben nicht kongruent seien. Weiter widersprächen die Schilderungen des Herrn S.K. (Akte B1) den Angaben der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom Januar 2007. Dementsprechend könne nicht geglaubt werden, dass tatsächlich unbekannte Personen zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen seien und sie bedroht hätten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgung durch Angehörige paramilitärischer Gruppierungen und zu den Problemen wegen der beherbergten Personen seien - kurz zusammengefasst - widersprüchlich beziehungsweise logisch nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente seien als Beweismittel untauglich. Da die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu den tatsächlichen Beweggründen für ihre Ausreise aus Sri Lanka gemacht habe, verunmögliche sie es dem SEM, eine Gefährdungsprüfung in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Nachfolgend solle - soweit dies durch ihre unwahren Angaben nicht verunmöglicht werde - dennoch geprüft werden, ob Sachverhaltselemente vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie sowie die rund zweijährige Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Norden Sri Lankas, ihr Alter von 36 Jahren und eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könne indes die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihr gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Diese Faktoren alleine vermöchten ihr allerdings kein politisch-oppositionelles Profil zu verleihen, aufgrund dessen sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Sri Lanka an Studentenmeetings sowie Pongu Tamil Feierlichkeiten teilgenommen zu haben, bei der Polizei sowie der Human Rights Commission of Sri Lanka rapportiert und nahe und ferne Verwandte mit LTTE-Hintergrund zu haben. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten sowie Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Sie verfüge nämlich über kein politisch-oppositionelles Profil, welches begründeten Anlass zur Annahme geben würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt werden würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit, soweit sie nicht unglaubhaft seien, auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. B.c Schliesslich erweise sich die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2005 im Grossraum O._______ (Nordprovinz) gelebt. Die vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und verfüge - unter Einschluss der Eltern - über ein grosses soziales Beziehungsnetz. Folglich dürfte sie eine gesicherte Wohnsituation und Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiederintegration haben. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Ehemann nach Sri Lanka zurückkehren werde, zumal dieser mit eigenständiger Verfügung vom heutigen Datum ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen werde. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Universitätsstudentin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung verfüge und noch dazu jung sei, weshalb die Vorzeichen für eine erfolgreiche Wiederintegration zusätzlich positiv zu bewerten seien. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 20. April 2015 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Der Entscheid des BFM (recte: SEM) vom 19. März 2015 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Etualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Aus prozessökonomischen Gründen seien die beiden Verfahren des Ehepaars zusammenzulegen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Zusammenlegung der Verfahren D-2425/2015 und D-2424/2015 sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 15. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Mai 2015.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 20. April 2015 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Sri Lanka hauptsächlich ihres Ehemannes wegen Probleme gehabt und schliesslich fliehen müssen.

E. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, dies umso weniger, als die Asylbeschwerde des Ehemannes mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird, weshalb sich zum einen der Schluss aufdrängt, die Beschwerdeführerin könne aus den Vorbringen ihres Ehemannes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum anderen ist davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann einen asylrechtlich motivierten Grund für ihre Reisen nach Europa hatten. Die angefochtene Verfügung wird denn in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin keiner inhaltlichen Kritik unterzogen, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überaus einlässlichen, zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.

E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Staatssekretariat hat das Gesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, so kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat festgestellt und wiederholt, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Gerichtshof hält aber fest, dass im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden muss. In casu sind weder aus den Befragungen noch aus den weiteren Akten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein individuelles Risiko schliessen lassen. Es wurde folglich von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die Rückkehr nach Sri Lanka im vorliegenden Fall auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist.

E. 6.3 Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) als unzumutbar erscheinen liessen. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt die Beschwerdeführerin doch aus N._______ im Distrikt Mannar (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie die Möglichkeit hat, sich in N._______ oder beispielsweise in Jaffna (Studienort), in O._______ oder Colombo niederzulassen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge lebte sie zuletzt in Q._______ (O._______, Distrikt Vavuniya). Im Übrigen handelt es sich in der Person der Beschwerdeführerin um eine junge Frau in bestem Arbeitsalter mit noch nicht ganz abgeschlossener Hochschulbildung, einem ausgedehnten Beziehungsnetz in Sri Lanka und einem Ehemann, der sie bei der Rückkehr in den Heimatstaat begleitet. Somit hat die Vorinstanz ebenso folgerichtig erkannt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka im vorliegenden Fall offensichtlich zumutbar ist. Des Weiteren ist dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2425/2015 Urteil vom 14. September 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2007 ein Asylgesuch auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Das BFM lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 20. Mai 2010 ab. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin eigenständig in die Schweiz und ersuchte am 6. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Mit Verfügung vom 18. Juli 1013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab. Mit Datum vom 19. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde ein. Indessen hob das BFM mit Verfügung vom 30. April 2014 die Verfügung vom 18. Juli 2013 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Am 23. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und habe von Geburt an bis im Jahre 2001 in N._______ (Distrikt Mannar) gelebt. Sie habe bis im Jahre 2005 an der Universität Jaffna studiert, wobei ihr noch ein Semester bis zum Studienabschluss gefehlt habe. An der Universität sei sie im Jahre 2002 oder 2003 mit rund 2000 weiteren Personen als einfache Teilnehmerin an den Pongu Tamil Festlichkeiten zugegen gewesen. Die tamilischen Studenten seien in der Folge verdächtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Sie sei gesucht worden, weshalb sie ihr Studium nicht habe beenden können und aus Schutzüberlegungen im Januar 2005 zivil geheiratet habe. Vom Jahre 2005 an habe sie im Grossraum O._______ gelebt. Nach der Heirat sei sie wegen der vormaligen LTTE-Mitgliedschaft ihres Ehemannes bedroht worden. Dies habe sie dazu bewogen, sich zu ihren Schwiegereltern nach P._______ zu begeben. Bald danach sei sie von unbekannten Männern bei ihrer Mutter gesucht worden. Im August 2006 habe sie ihren Ehemann religiös geheiratet. Kurze Zeit später habe dieser Sri Lanka verlassen. Im Oktober 2006 und im Januar 2007 seien zwei Männer zur ihr nach Hause gekommen, hätten mit ihrer Mutter über ihren Ehemann gesprochen und Fragen zu ihrem Aufenthaltsort gestellt. Ausserdem sei ihr mit der Erschiessung gedroht worden, wenn ihr Ehemann nicht auftauche. Im Juni 2007 habe sie sich an die Human Rights Commission of Sri Lanka gewandt und eine Beschwerde deponiert. Zudem habe sie sich im selben Jahr an die Polizei gewandt. Allerdings seien keine konkreten Schritte zu ihrem Schutze in die Wege geleitet worden. Letztlich hätten zwei Männer ihrer Mutter im Mai 2009 einen an die Beschwerdeführerin gerichteten Brief übergeben, in dem sie aufgefordert worden sei, Auskunft über ihren Ehemann zu geben. Daraufhin sei sie zu ihren Schwiegereltern umgezogen. Sie vermute, es habe sich bei den unbekannten Personen um Mitglieder der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) oder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehandelt. Ab Mitte Januar 2013 habe ihre Familie eine Frau und deren Bruder beherbergt. Die Frau sei zuvor im Anschluss an den Bürgerkrieg im Flüchtlingslager Menik Farm untergebracht gewesen. Ihr Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen, nach dem Krieg in einem Rehabilitationslager festgehalten worden und danach der Unterschriftenpflicht unterstellt gewesen. In den folgenden rund zweieinhalb Monaten seien die sri-lankischen Sicherheitskräfte ungefähr einmal pro Woche zu ihr nach Hause gekommen und hätten die beiden kontrolliert. Da sie die beiden im April 2013 nicht mehr dort angetroffen hätten, sei ihrer Familie die Pflicht auferlegt worden, die beiden Personen den Sicherheitskräften zu übergeben, verbunden mit der Drohung, andernfalls werde ihre Familie Schwierigkeiten bekommen. In der Folge habe ihre Mutter erfolglos am Herkunftsort der beiden Nachforschungen angestellt. Rund vier bis fünf Tage nach der genannten Kontrolle seien zwei Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte wieder bei ihr zu Hause vorbeigekommen. Dabei sei sie von einem Beamten, der unter Alkoholeinfluss gestanden habe, belästigt worden. Namentlich habe ihr dieser Mann damit gedroht, ihr LTTE-Verbindungen zu unterstellen, wenn sie seine Avancen zurückweisen würde. Anlässlich eines weiteren Besuchs am 20. April 2013 habe er sie in ihrem Zimmer ungebührlich angefasst, was sie dazu bewogen habe, aus dem Haus zu rennen und bei Bekannten Zuflucht zu suchen. Der abgewiesene Beamte habe ihren Eltern gedroht, sie (die Beschwerdeführerin) zu erschiessen. Aufgrund dieser Drohung habe sie den Heimatstaat am 4. Mai 2013 auf dem Luftweg verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen zahlreiche Dokumente zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 19. März 2015 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, das Vorbringen, die Familie der Beschwerdeführerin habe eine Frau zu Hause aufgenommen, die sich bis im Dezember 2012 im Flüchtlingslager Menik Farm in P._______ (nahe Vavuniya) aufgehalten habe, könne nicht stimmen, zumal Menik Farm schon vor Dezember 2012 geschlossen worden sei. Die Schliessung dieses ehemals grössten Flüchtlingslagers in Sri Lanka sei eine im Land allgemein bekannte Tatsache. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass die Frau nicht aus Menik Farm zur Familie gekommen sei, könne ihr deshalb nicht geglaubt werden. Dies lasse Zweifel an der Beherbergung der beiden Personen durch ihre Familie aufkommen. Ferner seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit widersprüchlich ausgefallen, als sie einerseits von ständigen Kontrollen durch die SLA-Armee, andererseits von solchen durch Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) gesprochen habe. Die Rechtsvertretung habe dazu festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Angehörige des CID und uniformierte SLA-Angehörige als einheitliches Bedrohungsgebilde wahrgenommen, zumal diese häufig zusammen auftreten würden. Diese Erklärung vermöge indessen nicht zu überzeugen. Anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin nämlich ausgeführt, die Personen, welche zu ihr nach Hause gekommen seien, hätten zivile Kleidung getragen. Zudem sei ihr gesagt worden, es handle sich um CID-Leute, und diese hätten sich auch ausgewiesen. Da keine uniformierten Personen bei diesen Vorfällen zugegen gewesen seien, sei die Angabe, Personen der SLA hätten die entsprechenden Kontrollen durchgeführt, nicht plausibel. Das Argument, uniformierte SLA-Angehörige und CID-Angehörige hätten ein einheitliches Bedrohungsgebilde abgegeben, vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie im Rahmen der Anhörung vom 30. Mai 2013 zunächst festgehalten habe, der Mann, welcher sie beim Vorfall im April 2013 belästigt habe, sei ein Soldat gewesen, später hingegen angegeben habe, es habe sich bei diesem Mann um einen CID-Beamten gehandelt. Somit widersprächen sich die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wer bei ihr zu Hause die behaupteten Kontrollen durchgeführt und sie belästigt haben solle. Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit unbekannten Personen tamilischer Ethnie Schwierigkeiten gehabt zu haben. Diese hätten sie über einen Zeitraum von rund vier Jahren unentwegt gesucht. Es könne indessen in diesem Zusammenhang logisch nicht nachvollzogen werden, dass sie von unbekannten Personen über einen Zeitraum von rund vier Jahren gesucht werde, diese sich in dieser Zeitspanne aber stets damit zufrieden geben würden, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht vor Ort anzutreffen sei. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin würden auch durch ihre widersprüchlichen Angaben zu ihren Aufenthaltsorten während der Zeit, in der sie angeblich habe untertauchen müssen, erhärtet. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auch ihre weiteren Aufenthaltsangaben nicht kongruent seien. Weiter widersprächen die Schilderungen des Herrn S.K. (Akte B1) den Angaben der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom Januar 2007. Dementsprechend könne nicht geglaubt werden, dass tatsächlich unbekannte Personen zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen seien und sie bedroht hätten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgung durch Angehörige paramilitärischer Gruppierungen und zu den Problemen wegen der beherbergten Personen seien - kurz zusammengefasst - widersprüchlich beziehungsweise logisch nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente seien als Beweismittel untauglich. Da die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu den tatsächlichen Beweggründen für ihre Ausreise aus Sri Lanka gemacht habe, verunmögliche sie es dem SEM, eine Gefährdungsprüfung in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Nachfolgend solle - soweit dies durch ihre unwahren Angaben nicht verunmöglicht werde - dennoch geprüft werden, ob Sachverhaltselemente vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie sowie die rund zweijährige Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Norden Sri Lankas, ihr Alter von 36 Jahren und eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könne indes die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihr gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Diese Faktoren alleine vermöchten ihr allerdings kein politisch-oppositionelles Profil zu verleihen, aufgrund dessen sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Sri Lanka an Studentenmeetings sowie Pongu Tamil Feierlichkeiten teilgenommen zu haben, bei der Polizei sowie der Human Rights Commission of Sri Lanka rapportiert und nahe und ferne Verwandte mit LTTE-Hintergrund zu haben. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten sowie Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Sie verfüge nämlich über kein politisch-oppositionelles Profil, welches begründeten Anlass zur Annahme geben würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt werden würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit, soweit sie nicht unglaubhaft seien, auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. B.c Schliesslich erweise sich die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2005 im Grossraum O._______ (Nordprovinz) gelebt. Die vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und verfüge - unter Einschluss der Eltern - über ein grosses soziales Beziehungsnetz. Folglich dürfte sie eine gesicherte Wohnsituation und Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiederintegration haben. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Ehemann nach Sri Lanka zurückkehren werde, zumal dieser mit eigenständiger Verfügung vom heutigen Datum ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen werde. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Universitätsstudentin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung verfüge und noch dazu jung sei, weshalb die Vorzeichen für eine erfolgreiche Wiederintegration zusätzlich positiv zu bewerten seien. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 20. April 2015 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Der Entscheid des BFM (recte: SEM) vom 19. März 2015 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Etualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Aus prozessökonomischen Gründen seien die beiden Verfahren des Ehepaars zusammenzulegen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Zusammenlegung der Verfahren D-2425/2015 und D-2424/2015 sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 15. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Mai 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 20. April 2015 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Sri Lanka hauptsächlich ihres Ehemannes wegen Probleme gehabt und schliesslich fliehen müssen. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, dies umso weniger, als die Asylbeschwerde des Ehemannes mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird, weshalb sich zum einen der Schluss aufdrängt, die Beschwerdeführerin könne aus den Vorbringen ihres Ehemannes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum anderen ist davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann einen asylrechtlich motivierten Grund für ihre Reisen nach Europa hatten. Die angefochtene Verfügung wird denn in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin keiner inhaltlichen Kritik unterzogen, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überaus einlässlichen, zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Staatssekretariat hat das Gesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, so kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat festgestellt und wiederholt, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Gerichtshof hält aber fest, dass im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden muss. In casu sind weder aus den Befragungen noch aus den weiteren Akten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein individuelles Risiko schliessen lassen. Es wurde folglich von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die Rückkehr nach Sri Lanka im vorliegenden Fall auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist. 6.3 Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) als unzumutbar erscheinen liessen. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt die Beschwerdeführerin doch aus N._______ im Distrikt Mannar (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie die Möglichkeit hat, sich in N._______ oder beispielsweise in Jaffna (Studienort), in O._______ oder Colombo niederzulassen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge lebte sie zuletzt in Q._______ (O._______, Distrikt Vavuniya). Im Übrigen handelt es sich in der Person der Beschwerdeführerin um eine junge Frau in bestem Arbeitsalter mit noch nicht ganz abgeschlossener Hochschulbildung, einem ausgedehnten Beziehungsnetz in Sri Lanka und einem Ehemann, der sie bei der Rückkehr in den Heimatstaat begleitet. Somit hat die Vorinstanz ebenso folgerichtig erkannt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka im vorliegenden Fall offensichtlich zumutbar ist. Des Weiteren ist dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: