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D-7216/2015

D-7216/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Der Gesuchsteller reichte am 20. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab, wodurch die angefochtene Verfügung rechtskräftig wurde. B.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte das SEM dem Gesuchsteller mit, es habe mit Eingabe vom 29. September 2015 zwei Schriftstücke erhalten, die sich auf seine Asylvorbringen beziehen würden, die Eingabe enthalte jedoch keine Rechtsbegehren. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Stellungnahme bis 21. Oktober 2015 eingeräumt. B.b Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 gab der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats bekannt, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um mindestens zehn Tage. Eine allfällige Ausreisefrist sei so anzusetzen, dass die Stellungnahme und weitere Beweismittel noch vor Ablauf dieser Frist eingereicht werden könnten. B.c Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht und setzte die Frist zur Stellungnahme neu auf den 9. November 2015 an. B.d Am 26. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer schriftlich auf, die Schweiz bis am 23. November 2015 zu verlassen, unter Androhung der zwangsweisen Ausschaffung bei Nichtbeachtung. B.e Mit Eingabe vom 9. November 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM seine Stellungnahme - unter Beilage zweier Beweismittel (Nennung Beweismittel) - zukommen. C. Mit Schreiben vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2014 vom 15. September 2015 ein. Diesbezüglich verwies er auf seine ebenfalls vom 9. November 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig feststehe respektive die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur erneuten Prüfung der Sache verneinen würde. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt worden seien.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würde das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 314 Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in dem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grund­sätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens liegt es - soweit es seine Zuständigkeit betrifft - am SEM, die bei ihm eingebrachten Vorbringen zu prüfen. Deshalb ist die Eingabe vom 9. November 2015 hinsichtlich der revisionsrechtlich geltend gemachten Aspekte vorrangig zu behandeln.

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG)

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend. Auch wenn der Erhalt der mit der Gewährung der Akteneinsicht am 26. Oktober 2015 versandten Akten nicht aktenkundig belegt ist, ist mit der Eingabe vom 9. November 2015 das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht worden (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Der Eingabe ist zudem - wenn auch nicht explizit in Form eines Antrages formuliert - das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu entnehmen (Eingabe S. 3, 11 und 14). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG). 3.1 Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Revisionsgesuches an, Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli sowie der Gerichtsschreiber Gert Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im angefochtenen Urteil als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mitwirkung dieser beiden Personen in übermässiger Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien, was auch eine schwere Pflichtverletzung darstelle. So würden jeweils die notwendigen, aber auch die vorgelegten Beweismittel missachtet, selbst bei einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz die den Behörden obliegenden Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen und verfügbare Länderinformationen systematisch ignoriert. Zusätzlich komme hinzu, dass im angefochtenen Urteil nicht etwa eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Sache ausgehend von den verfügbaren Akten vorgenommen, sondern regelmässig die absurde Formulierung angebracht worden sei, es könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, obwohl diese gerade mit den Darlegungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 3. August 2015 widerlegt worden seien. Dies stelle eine systematische Verletzung der Begründungspflicht dar. 3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.4). 3.3 Vorliegend vermögen die gerügten Erwägungen im Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts D-4742/2014 vom 15. September 2015 eine Vorein­genommenheit der in Frage stehenden Personen (Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter) oder eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten nicht erkennen zu lassen. So wurden im angefochtenen Urteil auf den Seiten 8 und 9 die aktenkundigen Tatsachen (Aussagen des Gesuchstellers und die von ihm beim SEM eingereichten Beweismittel) gewürdigt und daraus der Schluss gezogen, es sei dem damaligen Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch aus dem bei einzelnen Erwägungen enthaltenen Hinweis, es könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden beziehungsweise einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, lässt sich klarerweise kein Grund für eine Befangenheit ableiten. So kann im Verzicht, die von der Vorinstanz in manchen Punkten aufgeführten Schlussfolgerungen - denen sich das Bundesverwaltungsgericht im fraglichen Urteil vollumfänglich anschloss - im Beschwerdeurteil erneut einzeln darzulegen und danach jeweils gesondert zu beurteilen, weder eine objektiv begründete Voreingenommenheit noch eine schwere (systematische) Verletzung richterlicher Pflichten (beispielsweise die gerügte systematische Missachtung von Beweismitteln; Nichtdurchführung von der Behörde obliegenden Sachverhaltsabklärungen) erkannt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Urteil im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG erging und solche Beschwerdeentscheide nur summarisch begründet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Soweit der Gesuchsteller sodann an der Arbeit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter in anderen Beschwerdeurteilen in pauschaler Weise Kritik übt, da diese Arbeit regelmässig durch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern geprägt sei, wird dadurch im Resultat beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen. Diese Kritik ist jedoch vorliegend unbeachtlich, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28). Dem Gesuchsteller bliebe es im Übrigen unbenommen, mutmassliche Rechtsverletzungen in anderen Asylbeschwerdeverfahren in geeigneter Weise zu rügen und entsprechende Schritte zu unternehmen.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist - soweit das Bundesverwaltungsgericht davon betroffen ist - mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7216/2015 Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 / D-4742/2015. Sachverhalt: A.a Der Gesuchsteller reichte am 20. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab, wodurch die angefochtene Verfügung rechtskräftig wurde. B.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte das SEM dem Gesuchsteller mit, es habe mit Eingabe vom 29. September 2015 zwei Schriftstücke erhalten, die sich auf seine Asylvorbringen beziehen würden, die Eingabe enthalte jedoch keine Rechtsbegehren. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Stellungnahme bis 21. Oktober 2015 eingeräumt. B.b Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 gab der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats bekannt, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um mindestens zehn Tage. Eine allfällige Ausreisefrist sei so anzusetzen, dass die Stellungnahme und weitere Beweismittel noch vor Ablauf dieser Frist eingereicht werden könnten. B.c Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht und setzte die Frist zur Stellungnahme neu auf den 9. November 2015 an. B.d Am 26. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer schriftlich auf, die Schweiz bis am 23. November 2015 zu verlassen, unter Androhung der zwangsweisen Ausschaffung bei Nichtbeachtung. B.e Mit Eingabe vom 9. November 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM seine Stellungnahme - unter Beilage zweier Beweismittel (Nennung Beweismittel) - zukommen. C. Mit Schreiben vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2014 vom 15. September 2015 ein. Diesbezüglich verwies er auf seine ebenfalls vom 9. November 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig feststehe respektive die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur erneuten Prüfung der Sache verneinen würde. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würde das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 314 Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in dem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grund­sätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens liegt es - soweit es seine Zuständigkeit betrifft - am SEM, die bei ihm eingebrachten Vorbringen zu prüfen. Deshalb ist die Eingabe vom 9. November 2015 hinsichtlich der revisionsrechtlich geltend gemachten Aspekte vorrangig zu behandeln. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend. Auch wenn der Erhalt der mit der Gewährung der Akteneinsicht am 26. Oktober 2015 versandten Akten nicht aktenkundig belegt ist, ist mit der Eingabe vom 9. November 2015 das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht worden (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Der Eingabe ist zudem - wenn auch nicht explizit in Form eines Antrages formuliert - das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu entnehmen (Eingabe S. 3, 11 und 14). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG). 3.1 Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Revisionsgesuches an, Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli sowie der Gerichtsschreiber Gert Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im angefochtenen Urteil als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mitwirkung dieser beiden Personen in übermässiger Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien, was auch eine schwere Pflichtverletzung darstelle. So würden jeweils die notwendigen, aber auch die vorgelegten Beweismittel missachtet, selbst bei einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz die den Behörden obliegenden Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen und verfügbare Länderinformationen systematisch ignoriert. Zusätzlich komme hinzu, dass im angefochtenen Urteil nicht etwa eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Sache ausgehend von den verfügbaren Akten vorgenommen, sondern regelmässig die absurde Formulierung angebracht worden sei, es könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, obwohl diese gerade mit den Darlegungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 3. August 2015 widerlegt worden seien. Dies stelle eine systematische Verletzung der Begründungspflicht dar. 3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.4). 3.3 Vorliegend vermögen die gerügten Erwägungen im Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts D-4742/2014 vom 15. September 2015 eine Vorein­genommenheit der in Frage stehenden Personen (Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter) oder eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten nicht erkennen zu lassen. So wurden im angefochtenen Urteil auf den Seiten 8 und 9 die aktenkundigen Tatsachen (Aussagen des Gesuchstellers und die von ihm beim SEM eingereichten Beweismittel) gewürdigt und daraus der Schluss gezogen, es sei dem damaligen Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch aus dem bei einzelnen Erwägungen enthaltenen Hinweis, es könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden beziehungsweise einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, lässt sich klarerweise kein Grund für eine Befangenheit ableiten. So kann im Verzicht, die von der Vorinstanz in manchen Punkten aufgeführten Schlussfolgerungen - denen sich das Bundesverwaltungsgericht im fraglichen Urteil vollumfänglich anschloss - im Beschwerdeurteil erneut einzeln darzulegen und danach jeweils gesondert zu beurteilen, weder eine objektiv begründete Voreingenommenheit noch eine schwere (systematische) Verletzung richterlicher Pflichten (beispielsweise die gerügte systematische Missachtung von Beweismitteln; Nichtdurchführung von der Behörde obliegenden Sachverhaltsabklärungen) erkannt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Urteil im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG erging und solche Beschwerdeentscheide nur summarisch begründet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Soweit der Gesuchsteller sodann an der Arbeit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter in anderen Beschwerdeurteilen in pauschaler Weise Kritik übt, da diese Arbeit regelmässig durch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern geprägt sei, wird dadurch im Resultat beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen. Diese Kritik ist jedoch vorliegend unbeachtlich, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28). Dem Gesuchsteller bliebe es im Übrigen unbenommen, mutmassliche Rechtsverletzungen in anderen Asylbeschwerdeverfahren in geeigneter Weise zu rügen und entsprechende Schritte zu unternehmen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 ist demzufolge abzuweisen.

5. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist - soweit das Bundesverwaltungsgericht davon betroffen ist - mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: