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D-675/2020

D-675/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus B._______. Sein Vater sei Mitglied der Tamil National Alliance (TNA), und er habe sich mit ihm für diese Partei engagiert. Zudem habe er Zeugenaussagen von tamilischen Flüchtlingen, die in seiner Region Zuflucht gesucht hätten, erfasst und weitergeleitet. Als David Cameron und die UNO-Hochkommissarin Navanethem Pillay im März 2014 Jaffna besucht hätten, habe er an einer pro-tamilischen Demonstration teilgenommen und sei festgenommen worden. Zwei Onkel und der Ehemann seiner Tante seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Alle drei Männer gälten als verschwunden. Er habe deren Ehefrauen mehrmals begleitet, um bei der Polizei oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs) eine Vermisstenanzeige aufzugeben. Zwei Tanten und eine Cousine seien am 22. Juli 2014 in einem weissen Van verschleppt worden. Am gleichen Tag seien auch bei ihm zu Hause Personen in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe den Leuten mitgeteilt, dass er sich nicht zu Hause aufhalte. Nach dieser Suche durch Personen in einem weissen Van habe sein Vater seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. B.Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C.Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, es sei nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden seien an der Verfolgung von Personen interessiert, die eine legale Partei wie die TNA unterstützten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein angebliches Engagement für diese Partei glaubhaft zu machen. Darüber hinaus gebe es aufgrund der Akten zuverlässige Indizien für das fehlende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Auf die Beweismittel sei nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet seien, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. D.Mit Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht ein mit Eingabe vom 9. November 2015 eingereichtes Revi- sionsgesuch gegen das Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. E.Auf das am 7. Dezember 2015 eingereichte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den am Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 betrauten Zweitrichter trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 nicht ein. F.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 das Revisionsgesuch vom 4. Januar 2016 gegen das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 ab. G.Mit Verfügung vom 15. März 2016 lehnte das SEM ein am 9. November 2015 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 22. April 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2503/2016 vom 6. Dezember 2016 abgewiesen. H.Mit Eingabe vom 8. September 2017 an das SEM reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er geltend, er habe bereits in seinem Asylverfahren offengelegt, dass seine Tätigkeiten zur Dokumentation von Kriegsverbrechen im Auftrag eines (namentlich genannten) Leiters der TNA-Partei erfolgt sei. Er könne nun ein persönliches Schreiben der genannten Person beibringen, aus welchem seine Unterstützungsleistungen zugunsten der TNA hervorgehen würden. Sodann ergebe sich aus dem Schreiben seiner Ärztin vom 28. Februar 2017 eine Behandlungsbedürftigkeit seit Juli 2015 wegen einer depressiven Symptomatik. Als neue Tatsache brachte er vor, er sei im Rahmen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am 18. Mai 2017 zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung nach den Personalien, seiner Ausbildung, seinen Familienangehörigen, den fehlenden Reisepapieren, seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten und dem Grund, warum er Sri Lanka verlassen habe, befragt worden. Aus den Fragen sei offensichtlich geworden, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor dem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenommen hätten. Er habe sich ausserdem nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren, und sich geweigert, ein ihm unbekanntes Blatt zu unterschreiben. Damit habe er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden definitiv verdächtig gemacht und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib und Leben gefährdet sei. I.Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig trat es auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. K.Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1999/2018 vom 20. August 2018 ab. Es hielt unter Hinweis auf BVGE 2017/6 fest, dass nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Im Weiteren wurde das Vorliegen von Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, verneint. Schliesslich wurde festgehalten, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. L.Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 29. November 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe einen Haftbefehl hinsichtlich seines Sohnes erhalten. Dieser Haftbefehl stehe im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer entgegengenommenen Zeugenaussagen zu Kriegsverbrechen durch die Armee. Der Vater des Beschwerdeführers bemühe sich darum, mittels eines Anwalts vor Ort weitere amtliche Akten bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens zu erhalten. Aufgrund dieses Verfahrens und der weiteren Tatsachen, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und sich jahrelang in der Schweiz aufgehalten habe, sei es vor dem Hintergrund der sich verschlechternden Menschenrechtslage in Sri Lanka naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Behelligungen zu befürchten habe. M.Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 (Eröffnung am 13. Dezember 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Es wies in der angefochtenen Verfügung insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Auch aus der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdungssituation abzuleiten. N.Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der damalige Rechtsvertreter (unter Verweis auf eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2015) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. O.Der Beschwerdeführer seinerseits ersuchte mit Eingabe vom 10. Januar 2020 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. Dezember 2019 beim SEM um Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Diese Eingabe wurde vom SEM zwecks Prüfung als allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2019 (zusammen mit vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismitteln samt Übersetzung) weitergeleitet. P.Mit Abschreibungsentscheid vom 4. Februar 2020 wurde die vom damaligen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde vom 13. Januar 2020, welche dieser - mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 von der parallelen Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und zur Einreichung einer aktuellen Vollmacht aufgefordert - mit Eingabe vom 29. Januar 2020 zurückgezogen hatte, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Für die am 14. Januar 2020 beim SEM eingegangene und an das Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe des Beschwerdeführers wurde ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet. Q.Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der (allfälligen) Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 5. Dezember 2019. R.Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Inhalts der Eingabe vom 10. Januar 2020 nicht ohne weiteres von einem entsprechenden Anfechtungswillen gegen die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 ausgegangen werden könne. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert sieben Tagen dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er gegen den Entscheid des SEM vom 5. Dezember 2019 Beschwerde erheben wolle. Bei bestehendem Anfechtungswillen habe der Beschwerdeführer innert gleicher Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. S.Mit Eingabe vom 9. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Zusammenhang mit dem neu geltend gemachten Verfahren in Sri Lanka einzureichen. Es sei von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen. Auch aus der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdungssituation abzuleiten. 6.6.1 Die zutreffende Einschätzung der fehlenden Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene nicht entkräftet zu werden. Zwar reichte der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zwei Dokumente samt Übersetzung in englischer Sprache in Kopie ein (Haftbefehl vom 3. September 2019, gerichtliche Vorladung vom 10. April 2019), aus welchen hervorgehe, dass in Sri Lanka seit 2014 ein Verfahren gegen ihn wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten bestehe. Indessen ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen und der fraglichen Beschaffenheit (handschriftlich ergänzte Formulardokumente) die Beweiskraft der lediglich in Kopie eingereichten Dokumente als gering einzustufen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Mit dem blossen Hinweis auf die in der Zwischenzeit eingetretene Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal seine Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor festgehalten wurde, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7.7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.38.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen und verwies darauf, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1999/2018 vom 20. August 2018 die individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. 8.3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 8.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Somit ist das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit, abzuweisen. Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-675/2020 Urteil vom 18. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am 6. Juni 1994, Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus B._______. Sein Vater sei Mitglied der Tamil National Alliance (TNA), und er habe sich mit ihm für diese Partei engagiert. Zudem habe er Zeugenaussagen von tamilischen Flüchtlingen, die in seiner Region Zuflucht gesucht hätten, erfasst und weitergeleitet. Als David Cameron und die UNO-Hochkommissarin Navanethem Pillay im März 2014 Jaffna besucht hätten, habe er an einer pro-tamilischen Demonstration teilgenommen und sei festgenommen worden. Zwei Onkel und der Ehemann seiner Tante seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Alle drei Männer gälten als verschwunden. Er habe deren Ehefrauen mehrmals begleitet, um bei der Polizei oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs) eine Vermisstenanzeige aufzugeben. Zwei Tanten und eine Cousine seien am 22. Juli 2014 in einem weissen Van verschleppt worden. Am gleichen Tag seien auch bei ihm zu Hause Personen in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe den Leuten mitgeteilt, dass er sich nicht zu Hause aufhalte. Nach dieser Suche durch Personen in einem weissen Van habe sein Vater seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. B.Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C.Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, es sei nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden seien an der Verfolgung von Personen interessiert, die eine legale Partei wie die TNA unterstützten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein angebliches Engagement für diese Partei glaubhaft zu machen. Darüber hinaus gebe es aufgrund der Akten zuverlässige Indizien für das fehlende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Auf die Beweismittel sei nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet seien, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. D.Mit Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht ein mit Eingabe vom 9. November 2015 eingereichtes Revi- sionsgesuch gegen das Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. E.Auf das am 7. Dezember 2015 eingereichte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den am Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 betrauten Zweitrichter trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 nicht ein. F.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 das Revisionsgesuch vom 4. Januar 2016 gegen das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 ab. G.Mit Verfügung vom 15. März 2016 lehnte das SEM ein am 9. November 2015 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 22. April 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2503/2016 vom 6. Dezember 2016 abgewiesen. H.Mit Eingabe vom 8. September 2017 an das SEM reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er geltend, er habe bereits in seinem Asylverfahren offengelegt, dass seine Tätigkeiten zur Dokumentation von Kriegsverbrechen im Auftrag eines (namentlich genannten) Leiters der TNA-Partei erfolgt sei. Er könne nun ein persönliches Schreiben der genannten Person beibringen, aus welchem seine Unterstützungsleistungen zugunsten der TNA hervorgehen würden. Sodann ergebe sich aus dem Schreiben seiner Ärztin vom 28. Februar 2017 eine Behandlungsbedürftigkeit seit Juli 2015 wegen einer depressiven Symptomatik. Als neue Tatsache brachte er vor, er sei im Rahmen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am 18. Mai 2017 zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung nach den Personalien, seiner Ausbildung, seinen Familienangehörigen, den fehlenden Reisepapieren, seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten und dem Grund, warum er Sri Lanka verlassen habe, befragt worden. Aus den Fragen sei offensichtlich geworden, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor dem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenommen hätten. Er habe sich ausserdem nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren, und sich geweigert, ein ihm unbekanntes Blatt zu unterschreiben. Damit habe er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden definitiv verdächtig gemacht und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib und Leben gefährdet sei. I.Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig trat es auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. K.Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1999/2018 vom 20. August 2018 ab. Es hielt unter Hinweis auf BVGE 2017/6 fest, dass nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Im Weiteren wurde das Vorliegen von Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, verneint. Schliesslich wurde festgehalten, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. L.Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 29. November 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe einen Haftbefehl hinsichtlich seines Sohnes erhalten. Dieser Haftbefehl stehe im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer entgegengenommenen Zeugenaussagen zu Kriegsverbrechen durch die Armee. Der Vater des Beschwerdeführers bemühe sich darum, mittels eines Anwalts vor Ort weitere amtliche Akten bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens zu erhalten. Aufgrund dieses Verfahrens und der weiteren Tatsachen, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und sich jahrelang in der Schweiz aufgehalten habe, sei es vor dem Hintergrund der sich verschlechternden Menschenrechtslage in Sri Lanka naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Behelligungen zu befürchten habe. M.Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 (Eröffnung am 13. Dezember 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Es wies in der angefochtenen Verfügung insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Auch aus der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdungssituation abzuleiten. N.Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der damalige Rechtsvertreter (unter Verweis auf eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2015) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. O.Der Beschwerdeführer seinerseits ersuchte mit Eingabe vom 10. Januar 2020 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. Dezember 2019 beim SEM um Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Diese Eingabe wurde vom SEM zwecks Prüfung als allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2019 (zusammen mit vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismitteln samt Übersetzung) weitergeleitet. P.Mit Abschreibungsentscheid vom 4. Februar 2020 wurde die vom damaligen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde vom 13. Januar 2020, welche dieser - mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 von der parallelen Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und zur Einreichung einer aktuellen Vollmacht aufgefordert - mit Eingabe vom 29. Januar 2020 zurückgezogen hatte, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Für die am 14. Januar 2020 beim SEM eingegangene und an das Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe des Beschwerdeführers wurde ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet. Q.Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der (allfälligen) Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 5. Dezember 2019. R.Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Inhalts der Eingabe vom 10. Januar 2020 nicht ohne weiteres von einem entsprechenden Anfechtungswillen gegen die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 ausgegangen werden könne. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert sieben Tagen dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er gegen den Entscheid des SEM vom 5. Dezember 2019 Beschwerde erheben wolle. Bei bestehendem Anfechtungswillen habe der Beschwerdeführer innert gleicher Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. S.Mit Eingabe vom 9. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Zusammenhang mit dem neu geltend gemachten Verfahren in Sri Lanka einzureichen. Es sei von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen. Auch aus der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdungssituation abzuleiten. 6.6.1 Die zutreffende Einschätzung der fehlenden Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene nicht entkräftet zu werden. Zwar reichte der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zwei Dokumente samt Übersetzung in englischer Sprache in Kopie ein (Haftbefehl vom 3. September 2019, gerichtliche Vorladung vom 10. April 2019), aus welchen hervorgehe, dass in Sri Lanka seit 2014 ein Verfahren gegen ihn wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten bestehe. Indessen ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen und der fraglichen Beschaffenheit (handschriftlich ergänzte Formulardokumente) die Beweiskraft der lediglich in Kopie eingereichten Dokumente als gering einzustufen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Mit dem blossen Hinweis auf die in der Zwischenzeit eingetretene Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal seine Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor festgehalten wurde, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7.7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.38.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen und verwies darauf, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1999/2018 vom 20. August 2018 die individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. 8.3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 8.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Somit ist das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit, abzuweisen. Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: