Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 und der Anhörung vom 18. Juni 2015 gab er im Wesentlichen an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus B._______ (Jaffna). Sein Vater sei (...), und er habe sich mit ihm für diese Partei engagiert, Wahlveranstaltungen mitorganisiert, vor den Wahlen Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. Zudem habe er Zeugenaussagen von tamilischen Flüchtlingen, die in seiner Region Zuflucht gesucht hätten, erfasst und weitergeleitet. Als C._______ (...) D._______ (...), habe er an einer pro-tamilischen Demonstration teilgenommen. Darauf sei er von vier Personen des sri-lankischen Geheimdienstes mitgenommen worden. Diese hätten ihn eingeschüchtert, geschlagen und ihm mit Konsequenzen gedroht. Nach ein paar Stunden hätten sie von ihm abgelassen. Zwei Onkel und der Ehemann seiner Tante seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Alle drei Männer gälten als verschwunden. Er habe deren Ehefrauen mehrmals begleitet, um bei der Polizei oder NGOs eine Vermisstenanzeige aufzugeben. Zwei Tanten und eine Cousine seien am (...) in einem weissen Van verschleppt worden. Am gleichen Tag seien auch bei ihm zu Hause Personen in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe den Leuten mitgeteilt, dass er sich nicht zu Hause aufhalte. Nach dieser Suche durch Personen in einem weissen Van habe sein Vater seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, diverse Bestätigungsschreiben von (...)-Parlamentariern und eines Priesters, eine Einladung der (...) für seinen Vater, eine Bestätigung, dass sein Vater (...) gewesen sei, zwei Vermisstenanzeigen betreffend seine Onkel, eine Geburtsurkunde und einen Eheschein seiner Tante sowie eine Geburtsurkunde seines Vaters zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, es sei nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden seien an der Verfolgung von Personen interessiert, die eine legale Partei wie die (...) unterstützten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein angebliches Engagement für diese Partei glaubhaft zu machen. Darüber hinaus gebe es aufgrund der Akten zuverlässige Indizien für das fehlende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Auf die Beweismittel sei nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet seien, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. B. Mit Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht ein mit Eingabe vom 9. November 2015 eingereichtes Revi- sionsgesuch gegen das Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. C. Auf das am 7. Dezember 2015 eingereichte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den am Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 betrauten Zweitrichter trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 nicht ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 auch das weitere Revisionsgesuch vom 4. Januar 2016 gegen das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat. E. Mit Verfügung vom 15. März 2016 wies das SEM ein am 9. November 2015 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 22. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2503/2016 vom 6. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat. F. F.a Mit Eingabe vom 8. September 2017 an das SEM reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, wobei ihm vollständig darüber Auskunft zu erteilen sei, welche Daten die Schweizer Behörden an die sri-lankischen Behörden übermittelt hätten. Im Falle von mündlichen Informationen, welche das SEM dem Konsulat übermittelt habe, seien diese zu dokumentieren. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. F.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er geltend, er habe bereits in seinem Asylverfahren offengelegt, dass seine Tätigkeiten zur Dokumentation von Kriegsverbrechen im Auftrag eines (namentlich genannten) Leiters der (...)-Partei erfolgt sei. Er könne nun ein persönliches Schreiben der genannten Person beibringen, aus welchem seine Unterstützungsleistungen zugunsten der (...) hervorgehen würden. Sodann ergebe sich aus dem Schreiben seiner Ärztin vom 28. Februar 2017 eine Behandlungsbedürftigkeit seit Juli 2015 wegen einer depressiven Symptomatik aus dem posttraumatischen Bereich. Als neue Tatsache brachte er vor, er sei im Rahmen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am (...) zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung nach den Personalien, seiner Ausbildung, seinen Familienangehörigen, den fehlenden Reisepapieren, seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten und dem Grund, warum er Sri Lanka verlassen habe, befragt worden. Aus den Fragen sei offensichtlich geworden, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor dem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenommen hätten. Er habe sich ausserdem nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren, und sich geweigert, ein ihm unbekanntes Blatt zu unterschreiben. Damit habe er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden definitiv verdächtig gemacht und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib und Leben gefährdet sei. Weiter verwies er im Sinne einer neuen Sachverhaltsentwicklung auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017, mit welchem ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aus diesem Urteil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. F.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben von E._______ vom 28. Dezember 2016, ein fachärztliches Schreiben vom 28. Februar 2017 sowie einen aktuellen Lagebericht und mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den Akten. F.d Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 schränkte das SEM die Einsicht in die mit "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierten Aktenstücke V6/3, V7/1 und V8/1 ein. Für die restlichen Aktenstücke des Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach das SEM dem Akteneinsichtsgesuch. Gleichzeitig lehnte es den Antrag, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen, ab. F.e Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 - eröffnet am 2. März 2018 - lehnte das SEM die Anträge, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten des Beschwerdeführers zu ersuchen, ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig trat es auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. G. Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 6. Oktober 2017, als auch gegen die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018. Materiell beantragte er, die Verfügung vom 23. Februar 2018 sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für diese verantwortlichen Sektionschefin Regine Schweizer aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 8), eventualiter wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 9) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 10) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 11). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 12) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 13). Eventualiter sei das Urteil D-4742/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (Ziff. 14). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Ferner sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2017 vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 4 + 6). Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben und zu erläutern, wie der Informationsaustausch für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert werde. Anschliessend sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 7). Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 5). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift genannten Dokumente 1-58, darunter einen aktuellen Lagebericht sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka, ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 gab das Gericht das ordentliche Spruchgremium bekannt. Darüber hinaus trat es auf den Eventualantrag um Revision des Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 nicht ein. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens und das Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (mit Stand vom 16. August 2016) wurden abgelehnt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. April 2018 festgehalten wurde, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Zwischenverfügung wird vollumfänglich verwiesen.
E. 4.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 zu verweisen.
E. 5 Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin Regine Schweizer und damit unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen.
E. 5.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum folgenden: Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG).
E. 5.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; Schindler a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2).
E. 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, Regine Schweizer - eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei - habe am 23. Februar, am 6. und am 9. März 2018 als Sektionschefin in insgesamt sieben Verfahren Verfügungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Daten seien in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so "einen maximalen Druck" auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide "zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit", entscheide "voreingenommen" und sei "befangen".
E. 5.4 Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine ehemalige Mitarbeiterin des rubrizierten Rechtsvertreters ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von Regine Schweizer ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von Regine Schweizer, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
E. 6.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtenen Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 8. September 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlichen Fragen ist daher abzuweisen.
E. 6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidialkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit (anderen) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist daher nicht einzutreten.
E. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 7.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 7.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderliche erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Akteneinsicht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
E. 7.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Fall Genüge getan:
E. 7.4.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf seine Anträge eingegangen, dass bei den sri-lankischen Behörden abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, womit das SEM die Begründungspflicht verletzt habe. Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in den angefochtenen Verfügungen nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Einzelperson sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die Schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht in Akten der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht zulässig waren und somit zur Klärung der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Unerheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu äussern.
E. 7.4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungspflicht geltend. So hätten die anlässlich der Befragung beim sri-lankischen Generalkonsulat ausgetauschten Informationen angeblich dokumentiert und in die Vollzugsakten aufgenommen werden müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitenden des sri-lankischen Generalkonsulats interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet oder protokolliert worden wäre. Den Akten ist auch nichts dergleichen zu entnehmen. Allfällige Notizen der Konsulatsmitarbeitenden über das Gespräch sind vom SEM nicht zu protokollieren. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist somit vorliegend nicht zu erkennen (vgl. mit ausführlicher Begründung Urteil des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 6.4.2).
E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei ausserdem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 15. September 2015 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragsstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch vom 8. September 2017 und der Beschwerdeschrift vom 3. April 2018 ausführlich darlegen.
E. 7.4.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots. Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheblich erachtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber diverse Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die [...], posttraumatische Belastungsstörung, aktuellste Situation in Sri Lanka, weitere asylrelevante Risikofaktoren) aus formellen Gründen von der Beurteilung, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und diese lediglich anhand erhöhter Anforderungen nur als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. So seien sämtliche Asylvorbringen aus seinen vorgängigen Verfahren mit keinem Wort thematisiert worden. Dies verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdebegründung S. 30 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6).
E. 7.5 Zu den Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist Folgendes festzustellen:
E. 7.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 7.5.2 Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen - soweit diese Gegenstand des vorliegenden zweiten Asylverfahrens sind - umfassend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf sein individuelles Profil respektive die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Insbesondere erweist sich die Rüge, die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung seien aktenwidrig, als unbegründet (vgl. E. 8.2). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verbindung zur (...) und zu den LTTE bereits im vorangegangen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Gericht umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen besteht hier kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren.
E. 7.6 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtung der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifikation der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8.3 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und es habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
E. 8.4 Da keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten vorliegt, ist auch der Antrag auf Löschung übermittelter Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, durch die sri-lankischen Behörden sowie auf Sperrung jeder weiteren Übermittlung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Informationen, gestützt auf Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen, abzuweisen (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2).
E. 9 Ein Teil der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist bereits oben abgehandelt worden. Zu den weiteren Beweisanträgen ist das Folgende auszuführen.
E. 9.1 Der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den Schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien, ist abzuweisen. Mit Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan.
E. 9.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das SEM sei aufzufordern, betreffend Vorgehen und Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat sowie betreffend die Rekonstruktion der Vorsprache im Einzelfall Stellung zu nehmen, ist aufgrund der obigen Erwägungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten - vom Gericht aber verneinten - Gehörsverletzung (vgl. E. 7) abzuweisen.
E. 9.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal er die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären oder es sei ihm zumindest eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Es hätte ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mitwirkungspflicht gewesen, einen solchen beizubringen. Ebenfalls wäre es ihm freigestanden, weitere Beweismittel einzureichen. Dieser Beweisantrag ist somit abzuweisen.
E. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 11.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Im Rahmen dieses standardisierten und langjährig erprobten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat demzufolge nicht geschaffen. Die eingereichten Beweismittel und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka, das Gerichtsurteil des High Court Vavuniya respektive zu Einzelfällen ohne Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren würden keinen konkreten, individuellen Bezug auf die im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Gefährdungssituation zulassen.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es würden reelle Anhaltspunkte vorliegen, wonach die von der Schweiz nach Sri Lanka übermittelten Daten nicht nur seiner Identifizierung und Rückreise sondern auch seiner späteren Verfolgung im Heimatland dienen würden. Das SEM habe den sri-lankischen Behörden mitgeteilt, welche Schule er besucht habe. Solche Informationen seien für die sri-lankischen Sicherheitskräfte von grosser Wichtigkeit. Die Schulen seien regelmässig über die familiären Hintergründe und Probleme der Familien und weitere kritische Zusammenhänge informiert. Ferner könnten damit frühere (durch die Schulleitung registrierte) Aktivitäten zugunsten der LTTE ausfindig gemacht werden. Die Behörden würden bei einem solchen Engagement auch von einer späteren Verbundenheit mit den LTTE ausgehen. Beim Interview auf dem Konsulat seien auch seine Familienverhältnisse abgeklärt worden, wobei offensichtlich provokativ auf seine Aufklärungsarbeiten zu Menschenrechtsverbrechen im Rahmen seiner Unterstützung der TNA angespielt worden sei. Er sei ebenso gefragt worden, weshalb er Sri Lanka verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Daraus werde offensichtlich, dass die sri-lankischen Behörden vor dem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und sowohl über seine Verbindung zur (...) und die Suche nach ihm in Sri Lanka sowie über seine Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern informiert gewesen seien. Zudem habe er sich im Rahmen dieses Gesprächs nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Er habe sich insbesondere geweigert ein ihm unbekanntes Blatt zu unterschreiben. Im Rahmen des neuen Asylgesuchs könne er seine Tätigkeiten für die (...) und seine posttraumatische Belastungsstörung weiter dokumentieren. Schliesslich weise der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren auf. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Unterstützern. Er selbst habe Unterstützungsarbeit für die (...) geleistet. Es sei daher gesichert, dass er sich auf einer Stopp- oder Watch-List befinde. Er habe einen mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporaland hinter sich, er verfüge über keine gültigen Reispapiere und er würde zwangsweise nach Sri Lanka rückgeschafft.
E. 12.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden drei Faktoren als stark risikobegründend qualifiziert; eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (E. 8.5.5). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. In BVGE 2017/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt - wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 8.2) - fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der Schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt.
E. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-4742/2015 vom 15. September 2015 E. 4.3 zu den Risikofaktoren betreffend den Beschwerdeführer ausführlich geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass er bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Es treffe zwar zu, dass unter Umständen selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Kämpfern genügen könne, um auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen. Ein solcher Schluss müsse sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht worden sei. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. An diesen Schlussfolgerungen vermögen die in diesem Verfahren geltend gemachten Vorbringen und die Datenübermittlung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs sowie die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nichts zu ändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
E. 12.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen verzichtet werden, zumal - wie bereits erwähnt - der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde.
E. 12.4 Es ist schliesslich bereits oben abgehandelt worden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihm die geheimgehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 mithin Transkriptionen von Gesprächen offenlegt.
E. 12.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 13 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 14.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 14.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 14.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, E. 12.2). Der EGMR hat sich auch mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08, § 13 und 69; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 14.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 14.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 14.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
E. 14.3.3 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Asylverfahren als zumutbar erachtet. Dabei wurde ausgeführt, es handle sich bei ihm um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie (Eltern sowie drei Brüder, alle wohnhaft in B._______, darüber hinaus zwei Onkel und mehrere Tanten). Im zweiten Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von Frau Dr. F._______ vom 28. Februar 2017 zu den Akten, wonach er unter einer deutlichen depressiven Symptomatik sowie Symptomen aus dem posttraumatischen Bereich leide und deswegen seit dem 21. Juli 2015 in Behandlung sei. Vorab ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. So dürfte es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer solchen in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Seine psychische Erkrankung stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder es sei zumindest eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, abgewiesen. Anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, einen entsprechenden Bericht selbständig einzureichen, welcher im Rahmen von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen gewesen wäre.
E. 14.3.4 Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Es wird im zweiten Asylgesuch zudem nicht geltend gemacht, dass sich die persönliche Situation in Sri Lanka seit dem ersten Verfahren geändert hat. Somit erscheint ein Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar.
E. 14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1999/2018 Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Zwischenverfügung des SEM vom 6. Oktober 2017, Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 und der Anhörung vom 18. Juni 2015 gab er im Wesentlichen an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus B._______ (Jaffna). Sein Vater sei (...), und er habe sich mit ihm für diese Partei engagiert, Wahlveranstaltungen mitorganisiert, vor den Wahlen Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. Zudem habe er Zeugenaussagen von tamilischen Flüchtlingen, die in seiner Region Zuflucht gesucht hätten, erfasst und weitergeleitet. Als C._______ (...) D._______ (...), habe er an einer pro-tamilischen Demonstration teilgenommen. Darauf sei er von vier Personen des sri-lankischen Geheimdienstes mitgenommen worden. Diese hätten ihn eingeschüchtert, geschlagen und ihm mit Konsequenzen gedroht. Nach ein paar Stunden hätten sie von ihm abgelassen. Zwei Onkel und der Ehemann seiner Tante seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Alle drei Männer gälten als verschwunden. Er habe deren Ehefrauen mehrmals begleitet, um bei der Polizei oder NGOs eine Vermisstenanzeige aufzugeben. Zwei Tanten und eine Cousine seien am (...) in einem weissen Van verschleppt worden. Am gleichen Tag seien auch bei ihm zu Hause Personen in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe den Leuten mitgeteilt, dass er sich nicht zu Hause aufhalte. Nach dieser Suche durch Personen in einem weissen Van habe sein Vater seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, diverse Bestätigungsschreiben von (...)-Parlamentariern und eines Priesters, eine Einladung der (...) für seinen Vater, eine Bestätigung, dass sein Vater (...) gewesen sei, zwei Vermisstenanzeigen betreffend seine Onkel, eine Geburtsurkunde und einen Eheschein seiner Tante sowie eine Geburtsurkunde seines Vaters zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, es sei nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden seien an der Verfolgung von Personen interessiert, die eine legale Partei wie die (...) unterstützten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein angebliches Engagement für diese Partei glaubhaft zu machen. Darüber hinaus gebe es aufgrund der Akten zuverlässige Indizien für das fehlende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Auf die Beweismittel sei nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet seien, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. B. Mit Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht ein mit Eingabe vom 9. November 2015 eingereichtes Revi- sionsgesuch gegen das Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab. C. Auf das am 7. Dezember 2015 eingereichte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den am Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 betrauten Zweitrichter trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 nicht ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 auch das weitere Revisionsgesuch vom 4. Januar 2016 gegen das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat. E. Mit Verfügung vom 15. März 2016 wies das SEM ein am 9. November 2015 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 22. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2503/2016 vom 6. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat. F. F.a Mit Eingabe vom 8. September 2017 an das SEM reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, wobei ihm vollständig darüber Auskunft zu erteilen sei, welche Daten die Schweizer Behörden an die sri-lankischen Behörden übermittelt hätten. Im Falle von mündlichen Informationen, welche das SEM dem Konsulat übermittelt habe, seien diese zu dokumentieren. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. F.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er geltend, er habe bereits in seinem Asylverfahren offengelegt, dass seine Tätigkeiten zur Dokumentation von Kriegsverbrechen im Auftrag eines (namentlich genannten) Leiters der (...)-Partei erfolgt sei. Er könne nun ein persönliches Schreiben der genannten Person beibringen, aus welchem seine Unterstützungsleistungen zugunsten der (...) hervorgehen würden. Sodann ergebe sich aus dem Schreiben seiner Ärztin vom 28. Februar 2017 eine Behandlungsbedürftigkeit seit Juli 2015 wegen einer depressiven Symptomatik aus dem posttraumatischen Bereich. Als neue Tatsache brachte er vor, er sei im Rahmen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am (...) zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung nach den Personalien, seiner Ausbildung, seinen Familienangehörigen, den fehlenden Reisepapieren, seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten und dem Grund, warum er Sri Lanka verlassen habe, befragt worden. Aus den Fragen sei offensichtlich geworden, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor dem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenommen hätten. Er habe sich ausserdem nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren, und sich geweigert, ein ihm unbekanntes Blatt zu unterschreiben. Damit habe er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden definitiv verdächtig gemacht und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib und Leben gefährdet sei. Weiter verwies er im Sinne einer neuen Sachverhaltsentwicklung auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017, mit welchem ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aus diesem Urteil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. F.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben von E._______ vom 28. Dezember 2016, ein fachärztliches Schreiben vom 28. Februar 2017 sowie einen aktuellen Lagebericht und mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den Akten. F.d Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 schränkte das SEM die Einsicht in die mit "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierten Aktenstücke V6/3, V7/1 und V8/1 ein. Für die restlichen Aktenstücke des Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach das SEM dem Akteneinsichtsgesuch. Gleichzeitig lehnte es den Antrag, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen, ab. F.e Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 - eröffnet am 2. März 2018 - lehnte das SEM die Anträge, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten des Beschwerdeführers zu ersuchen, ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig trat es auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. G. Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 6. Oktober 2017, als auch gegen die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018. Materiell beantragte er, die Verfügung vom 23. Februar 2018 sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für diese verantwortlichen Sektionschefin Regine Schweizer aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 8), eventualiter wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 9) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 10) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 11). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 12) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 13). Eventualiter sei das Urteil D-4742/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (Ziff. 14). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Ferner sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2017 vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 4 + 6). Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben und zu erläutern, wie der Informationsaustausch für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert werde. Anschliessend sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 7). Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 5). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift genannten Dokumente 1-58, darunter einen aktuellen Lagebericht sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka, ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 gab das Gericht das ordentliche Spruchgremium bekannt. Darüber hinaus trat es auf den Eventualantrag um Revision des Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 nicht ein. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens und das Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (mit Stand vom 16. August 2016) wurden abgelehnt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. April 2018 festgehalten wurde, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Zwischenverfügung wird vollumfänglich verwiesen. 4.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 zu verweisen.
5. Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin Regine Schweizer und damit unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen. 5.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum folgenden: Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG). 5.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; Schindler a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, Regine Schweizer - eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei - habe am 23. Februar, am 6. und am 9. März 2018 als Sektionschefin in insgesamt sieben Verfahren Verfügungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Daten seien in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so "einen maximalen Druck" auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide "zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit", entscheide "voreingenommen" und sei "befangen". 5.4 Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine ehemalige Mitarbeiterin des rubrizierten Rechtsvertreters ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von Regine Schweizer ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von Regine Schweizer, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
6. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei. 6.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtenen Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 8. September 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlichen Fragen ist daher abzuweisen. 6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidialkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit (anderen) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist daher nicht einzutreten. 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 7.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderliche erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Akteneinsicht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). 7.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Fall Genüge getan: 7.4.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf seine Anträge eingegangen, dass bei den sri-lankischen Behörden abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, womit das SEM die Begründungspflicht verletzt habe. Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in den angefochtenen Verfügungen nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Einzelperson sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die Schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht in Akten der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht zulässig waren und somit zur Klärung der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Unerheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu äussern. 7.4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungspflicht geltend. So hätten die anlässlich der Befragung beim sri-lankischen Generalkonsulat ausgetauschten Informationen angeblich dokumentiert und in die Vollzugsakten aufgenommen werden müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitenden des sri-lankischen Generalkonsulats interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet oder protokolliert worden wäre. Den Akten ist auch nichts dergleichen zu entnehmen. Allfällige Notizen der Konsulatsmitarbeitenden über das Gespräch sind vom SEM nicht zu protokollieren. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist somit vorliegend nicht zu erkennen (vgl. mit ausführlicher Begründung Urteil des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 6.4.2). 7.4.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 7.4.4 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei ausserdem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 15. September 2015 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragsstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch vom 8. September 2017 und der Beschwerdeschrift vom 3. April 2018 ausführlich darlegen. 7.4.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots. Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheblich erachtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber diverse Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die [...], posttraumatische Belastungsstörung, aktuellste Situation in Sri Lanka, weitere asylrelevante Risikofaktoren) aus formellen Gründen von der Beurteilung, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und diese lediglich anhand erhöhter Anforderungen nur als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. So seien sämtliche Asylvorbringen aus seinen vorgängigen Verfahren mit keinem Wort thematisiert worden. Dies verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdebegründung S. 30 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). 7.5 Zu den Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist Folgendes festzustellen: 7.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.5.2 Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen - soweit diese Gegenstand des vorliegenden zweiten Asylverfahrens sind - umfassend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf sein individuelles Profil respektive die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Insbesondere erweist sich die Rüge, die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung seien aktenwidrig, als unbegründet (vgl. E. 8.2). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verbindung zur (...) und zu den LTTE bereits im vorangegangen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Gericht umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen besteht hier kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. 7.6 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtung der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifikation der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.3 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und es habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen. 8.4 Da keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten vorliegt, ist auch der Antrag auf Löschung übermittelter Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, durch die sri-lankischen Behörden sowie auf Sperrung jeder weiteren Übermittlung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Informationen, gestützt auf Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen, abzuweisen (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2). 9. Ein Teil der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist bereits oben abgehandelt worden. Zu den weiteren Beweisanträgen ist das Folgende auszuführen. 9.1 Der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den Schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien, ist abzuweisen. Mit Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan. 9.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das SEM sei aufzufordern, betreffend Vorgehen und Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat sowie betreffend die Rekonstruktion der Vorsprache im Einzelfall Stellung zu nehmen, ist aufgrund der obigen Erwägungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten - vom Gericht aber verneinten - Gehörsverletzung (vgl. E. 7) abzuweisen. 9.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal er die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde. 9.4 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären oder es sei ihm zumindest eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Es hätte ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mitwirkungspflicht gewesen, einen solchen beizubringen. Ebenfalls wäre es ihm freigestanden, weitere Beweismittel einzureichen. Dieser Beweisantrag ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 11. 11.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Im Rahmen dieses standardisierten und langjährig erprobten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat demzufolge nicht geschaffen. Die eingereichten Beweismittel und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka, das Gerichtsurteil des High Court Vavuniya respektive zu Einzelfällen ohne Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren würden keinen konkreten, individuellen Bezug auf die im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Gefährdungssituation zulassen. 11.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es würden reelle Anhaltspunkte vorliegen, wonach die von der Schweiz nach Sri Lanka übermittelten Daten nicht nur seiner Identifizierung und Rückreise sondern auch seiner späteren Verfolgung im Heimatland dienen würden. Das SEM habe den sri-lankischen Behörden mitgeteilt, welche Schule er besucht habe. Solche Informationen seien für die sri-lankischen Sicherheitskräfte von grosser Wichtigkeit. Die Schulen seien regelmässig über die familiären Hintergründe und Probleme der Familien und weitere kritische Zusammenhänge informiert. Ferner könnten damit frühere (durch die Schulleitung registrierte) Aktivitäten zugunsten der LTTE ausfindig gemacht werden. Die Behörden würden bei einem solchen Engagement auch von einer späteren Verbundenheit mit den LTTE ausgehen. Beim Interview auf dem Konsulat seien auch seine Familienverhältnisse abgeklärt worden, wobei offensichtlich provokativ auf seine Aufklärungsarbeiten zu Menschenrechtsverbrechen im Rahmen seiner Unterstützung der TNA angespielt worden sei. Er sei ebenso gefragt worden, weshalb er Sri Lanka verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Daraus werde offensichtlich, dass die sri-lankischen Behörden vor dem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und sowohl über seine Verbindung zur (...) und die Suche nach ihm in Sri Lanka sowie über seine Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern informiert gewesen seien. Zudem habe er sich im Rahmen dieses Gesprächs nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Er habe sich insbesondere geweigert ein ihm unbekanntes Blatt zu unterschreiben. Im Rahmen des neuen Asylgesuchs könne er seine Tätigkeiten für die (...) und seine posttraumatische Belastungsstörung weiter dokumentieren. Schliesslich weise der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren auf. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Unterstützern. Er selbst habe Unterstützungsarbeit für die (...) geleistet. Es sei daher gesichert, dass er sich auf einer Stopp- oder Watch-List befinde. Er habe einen mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporaland hinter sich, er verfüge über keine gültigen Reispapiere und er würde zwangsweise nach Sri Lanka rückgeschafft. 12. 12.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden drei Faktoren als stark risikobegründend qualifiziert; eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (E. 8.5.5). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. In BVGE 2017/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt - wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 8.2) - fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der Schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-4742/2015 vom 15. September 2015 E. 4.3 zu den Risikofaktoren betreffend den Beschwerdeführer ausführlich geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass er bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Es treffe zwar zu, dass unter Umständen selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Kämpfern genügen könne, um auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen. Ein solcher Schluss müsse sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht worden sei. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. An diesen Schlussfolgerungen vermögen die in diesem Verfahren geltend gemachten Vorbringen und die Datenübermittlung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs sowie die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nichts zu ändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. 12.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen verzichtet werden, zumal - wie bereits erwähnt - der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde. 12.4 Es ist schliesslich bereits oben abgehandelt worden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihm die geheimgehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 mithin Transkriptionen von Gesprächen offenlegt. 12.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 13. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 14.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 14.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 14.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, E. 12.2). Der EGMR hat sich auch mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08, § 13 und 69; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 14.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 14.3 14.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 14.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 14.3.3 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Asylverfahren als zumutbar erachtet. Dabei wurde ausgeführt, es handle sich bei ihm um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie (Eltern sowie drei Brüder, alle wohnhaft in B._______, darüber hinaus zwei Onkel und mehrere Tanten). Im zweiten Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von Frau Dr. F._______ vom 28. Februar 2017 zu den Akten, wonach er unter einer deutlichen depressiven Symptomatik sowie Symptomen aus dem posttraumatischen Bereich leide und deswegen seit dem 21. Juli 2015 in Behandlung sei. Vorab ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. So dürfte es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer solchen in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Seine psychische Erkrankung stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder es sei zumindest eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, abgewiesen. Anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, einen entsprechenden Bericht selbständig einzureichen, welcher im Rahmen von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen gewesen wäre. 14.3.4 Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Es wird im zweiten Asylgesuch zudem nicht geltend gemacht, dass sich die persönliche Situation in Sri Lanka seit dem ersten Verfahren geändert hat. Somit erscheint ein Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar. 14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: