Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. August 2015 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-4742/2015 ein. Diesbezüglich verwies er auf seine ebenfalls vom 9. November 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig feststehe respektive die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur erneuten Prüfung der Sache verneinen würde. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt worden seien. B.b Mit Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren betreffend einen Richter, welcher am Urteil D-7216/2015 mitgewirkt hatte, und beantragte die Aufhebung des Urteils. C.b Mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein. D. D.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils D-8194/2015 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften. D.b Mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. E. E.a Mit Eingabe vom 9. November 2015 an das SEM, welche gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden war (vgl. vorstehend Bst. B.a), ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 30. Juni 2015. Zur Begründung führte er im Wesentlich aus, dieser und das Urteil D-4742/2015 würden eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern aufweisen; sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und gewürdigt und ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem wurden zusätzliche Abklärungen des SEM zur Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers beantragt. Schliesslich wurde ein ärztlicher Bericht vom 28. Juli 2015 eingereicht, welcher beim Hausarzt liegen geblieben sei, weshalb die Einreichung nicht früher erfolgt sei. Die festgestellte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei einerseits ein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und erstelle andererseits die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E.b Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer das SEM an, sein Gesuch vom 9. November 2015 inhaltlich zu prüfen, da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 auch das Revisionsgesuch gegen das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 abgelehnt beziehungsweise seine Zuständigkeit abgelehnt habe. F. Mit Verfügung vom 15. März 2016 - eröffnet am 23. März 2016 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, soweit damit eine Neubeurteilung des Asylpunkts beantragt wurde, und wies sowohl die Anträge bezüglich Beweismittelbeschaffung als auch das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungspunkts ab. Es erklärte seine Verfügung vom 30. Juni 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe vom 22. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um vorsorgliche Massnahme", es sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kantons B._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax zuzustellen. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden; das Bundesverwaltungsgericht habe zudem mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Gleichzeitig wurden - jeweils in Kopie - eine von der Schweizer Vertretung in Colombo am 17. Februar 2016 per E-Mail versandte Aktennotiz vom 16. Februar 2016 und ein beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (UNO) eingereichtes, zur Behandlung an der 28. Sitzung des Menschenrechtsrats weitergeleitetes schriftliches Statement der C._______ vom 16. Februar 2015 zu den Akten gegeben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 26. April 2016 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zudem wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben und, unter Hinweis auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1), der Antrag auf Zusicherung der zufälligen Auswahl der am Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Mai 2016 bezahlt. J. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. K. K.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K.b Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 22. Juni 2016 zur Replik angesetzt. K.c In seiner Replik vom 22. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, wobei er grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er anstelle des versehentlich eingereichten Statements der C._______ ein solches der D._______ zuhanden des Menschenrechtsrats der UNO in Kopie zu den Akten. Darauf sowie auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses unter Vorbehalt von E. 4.6 und E. 4.7 hiernach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1 S. 367 ff.).
E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.
E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 4.1.1 In der Eingabe vom 9. November 2015 würde eine angebliche Häufung von fachlichen Fehlern in den Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts gerügt; sowohl das Staatssekretariat als auch die Beschwerdeinstanz hätten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig erstellt und gewürdigt und ihre Begründungspflicht verletzt. Damit - so das SEM - werde weder das Bestehen einer seit der Verfügung vom 30. Juni 2015 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen, sondern es würden lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials vermöge indessen keine revisions- beziehungsweise "wiedererwägungsbegründende" Tatsache darzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24). Dem Gesuch sei somit kein qualifizierter Grund zu entnehmen, welcher zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der Verfügung vom 30. Juni 2015 Anlass gebe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Revisionsurteil vom 2. Dezember 2015 festgehalten, dass das Beschwerdeurteil vom 15. September 2015 weder eine Voreingenommenheit des Richters und des Gerichtsschreibers noch eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten erkennen liesse. Darin seien die aktenkundigen Tatsachen gewürdigt und daraus der Schluss gezogen worden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wobei die Erwägungen des SEM bezüglich der Asylvorbringen bestätigt worden seien und festgehalten worden sei, die Vorinstanz habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Eine Wiedererwägung eines Entscheids sei jedoch ausgeschlossen, wenn einzig eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen angestrebt werde; Verwaltungsentscheide könnten nicht durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden. Deshalb sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, soweit dieses die Neubeurteilung des bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni 2015 bekannten Sachverhalts betreffe.
E. 4.1.2 Bezüglich der in der Eingabe vom 9. November 2015 gestellten Anträge auf Beweismittelbeschaffung durch das SEM (Anfrage beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz [IKRK], beim Menschenrechtsrat der UNO und via Schweizer Vertretung in Colombo bei verschiedenen Personen in Sri Lanka) seien Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Insbesondere müssten sie allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen beziehungsweise sich bemühen, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Andererseits verpflichte der Untersuchungsgrundsatz die Asylbehörden, die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, was grundsätzlich gestützt auf die Anhörung der Gesuchstellenden und die Würdigung der durch diese eingereichten Beweismittel geschehe. Werde aufgrund der Anhörung offenkundig, dass eine asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen könne, werde das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt (vgl. Art. 40 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 7 AsylG sei es Sache des Asylsuchenden, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM sei somit nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen, wenn es wie in casu zum Schluss gelange, dass die Vorbringen eines Asylsuchenden nicht glaubhaft seien. Deshalb werde der Antrag, das SEM habe bisher unterlassene Abklärungen zu tätigen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen würden, abgelehnt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2014 in der Schweiz. Seit Beginn des Beschwerdeverfahrens im August 2015 sei er durch einen Rechtsvertreter und seit Oktober 2015 durch seinen jetzigen Rechtsanwalt vertreten. Er hätte somit reichlich Zeit gehabt, geeignete Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen beizubringen. Deshalb werde der Antrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von Beweismitteln anzusetzen, abgewiesen.
E. 4.1.3 Der Arztbericht vom 28. Juli 2015 sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2015 (recte: 15. September 2015) entstanden, weshalb dieses Beweismittels praxisgemäss in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle und daher dort revisionsrechtlich einzubringen sei; für die Prüfung des Arztberichts als Beweismittel bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit. Trotzdem sei anzumerken, dass der Bericht und insbesondere die darin gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht geeignet seien, die Fluchtgründe und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen beziehungsweise zu beweisen. Eine ärztliche Diagnose einer PTBS könne lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). Mithin sei der eingereichte Arztbericht vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubringen, soweit damit eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angestrebt werde.
E. 4.1.4 In der Eingabe werde auf der Basis des Arztberichts die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Gemäss dem Bericht - so das SEM - sei beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, unter anderem ausgelöst durch den unklaren Status in der Schweiz, sowie eine PTBS diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei weder vor noch infolge der Diagnose in medikamentöser Behandlung. Dem ärztlichen Bericht könne entnommen werden, dass er offensichtlich an keiner schweren Erkrankung leide, sehe doch der behandelnde Arzt eine psychopharmakologische Behandlung als nicht dringend indiziert. Zudem gehe aus dem Bericht hervor, dass die Symptome beim Beschwerdeführer durch den negativen Asylentscheid ausgelöst beziehungsweise verstärkt worden seien. Dass der Erhalt eines Wegweisungsentscheids für eine asylsuchende Person ein belastendes Ereignis darstelle, sei leicht nachvollziehbar. Daraus könne jedoch in keiner Weise geschlossen werden, dass der Vollzug der Wegweisung und damit die Rückkehr der Person in ihren Heimatstaat aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. Das Gesuch vom 9. November 2015 beziehungsweise der damit eingereichte Arztbericht vermöge somit die Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 30. Juni 2015, wonach der Wegweisungsvollzug in Anbetracht der gesamten Aktenlage zumutbar sei, nicht umzustossen.
E. 4.1.5 Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Juni 2015 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
E. 4.2 Die Beschwerde beschränkt sich weitestgehend auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2015.
E. 4.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, soweit damit eine Neubeurteilung des Asylpunkts beantragt worden war, und es die Anträge bezüglich Beweismittelbeschaffung ebenfalls in zutreffender Weise abgewiesen hat. Die Vorinstanz verwies denn auch in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 zu Recht auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränke, den Inhalt seines Gesuchs vom 9. November 2015 zu wiederholen, wonach die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren verschiedene fachliche Fehler aufweisen würden und das SEM zur Beweiserhebung Anfragen an das IKRK, die UNO und die Schweizer Vertretung in Colombo zu richten habe. Mithin sind die entsprechenden, in der Beschwerde wiederholten Beweisanträge sowie der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beweismittelbeschaffung abzuweisen. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorstehenden E. 4.1.1-4.1.2 zu verweisen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Behauptung in der Beschwerde (S. [...]), der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren bereits verschiedene Beweismittel beigebracht, welche seine Asylvorbringen untermauern würden, die aber durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt und "schlicht unerwähnt geblieben" seien, aktenwidrig ist. Das SEM listete in der Verfügung vom 30. Juni 2015 die eingereichten Dokumente auf (vgl. Ziff. I 3. S. 2) und würdigte sie in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. Ziff. II 2. S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die eingereichten Dokumente im Sachverhalt seines Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 auf (vgl. Bst. A.b) und berücksichtigte sie in der E. 4.3.
E. 4.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, wendet dieser in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ein, dass das SEM, da es sich in materieller Hinsicht zum eingereichten Arztbericht geäussert habe, diesbezüglich implizit auf das entsprechende Wiedererwägungsbegehren eingetreten sei. Indessen vermag der Beschwerdeführer daraus unter Verweis auf E. 4.1.3-4.1.4 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weshalb er aus seinem Vorbringen, wonach sich aus der gesundheitlichen Problematik ein weiterer Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
E. 4.5 Bezüglich des in der Replik gestellten Beweisantrags im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten zur Dokumentation von während des Bürgerkriegs begangenen Kriegsverbrechen, E._______ sei über die Schweizer Vertretung in Colombo als Zeuge einzuvernehmen, ist dieser Antrag unter Verweis auf die vorstehende E. 4.1.2 abzuweisen. Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, was bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Laut Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 39 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen; kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit indessen regelmässig ausscheiden, weil dafür drei Voraussetzungen (1. Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlich Angestellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1 VwVG zuständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N 54 zu Art. 14), und diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.
E. 4.6.1 Zusätzlich wird erstmals in der Beschwerde wiedererwägungsrechtlich ein neuer Sachverhalt geltend gemacht beziehungsweise auf neue Beweismittel verwiesen. So seien die in der Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo vom 16. Februar 2016 enthaltenen Einschätzungen zur generellen Lage in Sri Lanka für rückkehrende abgewiesene tamilische Asylsuchende falsch, wie sich aus dem Statement der D._______ zuhanden des Menschenrechtsrats der UNO ergebe. Dies betreffe namentlich die so genannte Rehabilitation beziehungsweise Rehabilitationshaft, welche gemäss Einschätzung in der Aktennotiz aus der Sicht der Mehrheitsbevölkerung als positiv wahrgenommen werde. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschätzungen der Schweizer Vertretung beziehungsweise deren Migrationsbeauftragten vor Ort erheblichen und entscheidenden Einfluss auf die jeweilige Länderpraxis der Schweizer Asylbehörden und somit auch auf die Entscheide im bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers hätten. Mithin liege ein Beweismittel vor, das die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung belege, das aber nach dem Stichtag des Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 entstanden sei und insofern gemäss der in BVGE 2013/22 veröffentlichten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts durch das SEM zu prüfen sei. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur entsprechenden Prüfung zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 13 f. und erwähnte Beweismittel).
E. 4.6.2 Hinsichtlich der Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und des als Gegenbeweis eingereichten Statements der D._______ ist vorweg in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich ist, da das vorliegende Verfahren - nicht wie die Aktennotiz vom 16. Februar 2016 - weder ein Einreisegesuch aus humanitären Gründen noch eine Rehabilitationshaft betrifft. Sodann müssen die nachträglich erfahrenen beziehungsweise aufgefundenen Tatsachen und Beweismittel revisionsrechtlich erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). Abgesehen davon, dass problematisch erscheint, mit dem zeitlich früher entstandenen D._______-Statement, welches seinerseits letztlich auf einer Lageeinschätzung gründet, den Nachweis einer angeblichen späteren Fehleinschätzung der Lage zu erbringen, ist festzuhalten, dass eine Lageeinschätzung grundsätzlich nicht geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage eines Entscheids zu ändern, sondern in der Regel als eines von mehreren Elementen in die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung einfliesst. Demnach führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung weiter zutreffend aus, dass insoweit beziehungsweise in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht in casu unerheblich sei, inwiefern sich das SEM in seiner Lageeinschätzung an den Einschätzungen der Schweizer Vertretung vor Ort orientiere. Nach dem Gesagten zielen die beiden erwähnten Beweismittel lediglich auf eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen ab. Daran vermögen die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers, in welcher er an seinem Standpunkt festhält, nichts zu ändern. Mithin ist auf die Beschwerde, soweit in dieser unter Bezugnahme auf die Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und das D._______-Statement ein neuer Sachverhalt geltend gemacht und diesbezüglich ein Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung der neuen vorliegenden Beweismittel gestellt wird, nicht einzutreten.
E. 4.7 Schliesslich ist zum Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, festzuhalten, dass sich zu diesem Begehren in der Beschwerde keine explizite Begründung findet. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer diesbezüglich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache zu vermengen. Alleine der Umstand, dass zum einen Hinweise bestehen, dass das Staatssekretariat in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Mithin ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde und den entsprechenden Rückweisungsantrag nicht einzutreten.
E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid vom 30. Juni 2015 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich entscheidende Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten war.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2503/2016 Urteil vom 6. Dezember 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. August 2015 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-4742/2015 ein. Diesbezüglich verwies er auf seine ebenfalls vom 9. November 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig feststehe respektive die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur erneuten Prüfung der Sache verneinen würde. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt worden seien. B.b Mit Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren betreffend einen Richter, welcher am Urteil D-7216/2015 mitgewirkt hatte, und beantragte die Aufhebung des Urteils. C.b Mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein. D. D.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils D-8194/2015 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften. D.b Mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. E. E.a Mit Eingabe vom 9. November 2015 an das SEM, welche gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden war (vgl. vorstehend Bst. B.a), ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 30. Juni 2015. Zur Begründung führte er im Wesentlich aus, dieser und das Urteil D-4742/2015 würden eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern aufweisen; sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und gewürdigt und ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem wurden zusätzliche Abklärungen des SEM zur Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers beantragt. Schliesslich wurde ein ärztlicher Bericht vom 28. Juli 2015 eingereicht, welcher beim Hausarzt liegen geblieben sei, weshalb die Einreichung nicht früher erfolgt sei. Die festgestellte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei einerseits ein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und erstelle andererseits die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E.b Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer das SEM an, sein Gesuch vom 9. November 2015 inhaltlich zu prüfen, da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 auch das Revisionsgesuch gegen das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 abgelehnt beziehungsweise seine Zuständigkeit abgelehnt habe. F. Mit Verfügung vom 15. März 2016 - eröffnet am 23. März 2016 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, soweit damit eine Neubeurteilung des Asylpunkts beantragt wurde, und wies sowohl die Anträge bezüglich Beweismittelbeschaffung als auch das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungspunkts ab. Es erklärte seine Verfügung vom 30. Juni 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe vom 22. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um vorsorgliche Massnahme", es sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kantons B._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax zuzustellen. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden; das Bundesverwaltungsgericht habe zudem mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Gleichzeitig wurden - jeweils in Kopie - eine von der Schweizer Vertretung in Colombo am 17. Februar 2016 per E-Mail versandte Aktennotiz vom 16. Februar 2016 und ein beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (UNO) eingereichtes, zur Behandlung an der 28. Sitzung des Menschenrechtsrats weitergeleitetes schriftliches Statement der C._______ vom 16. Februar 2015 zu den Akten gegeben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 26. April 2016 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zudem wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben und, unter Hinweis auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1), der Antrag auf Zusicherung der zufälligen Auswahl der am Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Mai 2016 bezahlt. J. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. K. K.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K.b Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 22. Juni 2016 zur Replik angesetzt. K.c In seiner Replik vom 22. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, wobei er grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er anstelle des versehentlich eingereichten Statements der C._______ ein solches der D._______ zuhanden des Menschenrechtsrats der UNO in Kopie zu den Akten. Darauf sowie auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses unter Vorbehalt von E. 4.6 und E. 4.7 hiernach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1 S. 367 ff.). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 In der Eingabe vom 9. November 2015 würde eine angebliche Häufung von fachlichen Fehlern in den Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts gerügt; sowohl das Staatssekretariat als auch die Beschwerdeinstanz hätten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig erstellt und gewürdigt und ihre Begründungspflicht verletzt. Damit - so das SEM - werde weder das Bestehen einer seit der Verfügung vom 30. Juni 2015 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen, sondern es würden lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials vermöge indessen keine revisions- beziehungsweise "wiedererwägungsbegründende" Tatsache darzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24). Dem Gesuch sei somit kein qualifizierter Grund zu entnehmen, welcher zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der Verfügung vom 30. Juni 2015 Anlass gebe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Revisionsurteil vom 2. Dezember 2015 festgehalten, dass das Beschwerdeurteil vom 15. September 2015 weder eine Voreingenommenheit des Richters und des Gerichtsschreibers noch eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten erkennen liesse. Darin seien die aktenkundigen Tatsachen gewürdigt und daraus der Schluss gezogen worden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wobei die Erwägungen des SEM bezüglich der Asylvorbringen bestätigt worden seien und festgehalten worden sei, die Vorinstanz habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Eine Wiedererwägung eines Entscheids sei jedoch ausgeschlossen, wenn einzig eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen angestrebt werde; Verwaltungsentscheide könnten nicht durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden. Deshalb sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, soweit dieses die Neubeurteilung des bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni 2015 bekannten Sachverhalts betreffe. 4.1.2 Bezüglich der in der Eingabe vom 9. November 2015 gestellten Anträge auf Beweismittelbeschaffung durch das SEM (Anfrage beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz [IKRK], beim Menschenrechtsrat der UNO und via Schweizer Vertretung in Colombo bei verschiedenen Personen in Sri Lanka) seien Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Insbesondere müssten sie allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen beziehungsweise sich bemühen, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Andererseits verpflichte der Untersuchungsgrundsatz die Asylbehörden, die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, was grundsätzlich gestützt auf die Anhörung der Gesuchstellenden und die Würdigung der durch diese eingereichten Beweismittel geschehe. Werde aufgrund der Anhörung offenkundig, dass eine asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen könne, werde das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt (vgl. Art. 40 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 7 AsylG sei es Sache des Asylsuchenden, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM sei somit nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen, wenn es wie in casu zum Schluss gelange, dass die Vorbringen eines Asylsuchenden nicht glaubhaft seien. Deshalb werde der Antrag, das SEM habe bisher unterlassene Abklärungen zu tätigen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen würden, abgelehnt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2014 in der Schweiz. Seit Beginn des Beschwerdeverfahrens im August 2015 sei er durch einen Rechtsvertreter und seit Oktober 2015 durch seinen jetzigen Rechtsanwalt vertreten. Er hätte somit reichlich Zeit gehabt, geeignete Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen beizubringen. Deshalb werde der Antrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von Beweismitteln anzusetzen, abgewiesen. 4.1.3 Der Arztbericht vom 28. Juli 2015 sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2015 (recte: 15. September 2015) entstanden, weshalb dieses Beweismittels praxisgemäss in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle und daher dort revisionsrechtlich einzubringen sei; für die Prüfung des Arztberichts als Beweismittel bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit. Trotzdem sei anzumerken, dass der Bericht und insbesondere die darin gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht geeignet seien, die Fluchtgründe und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen beziehungsweise zu beweisen. Eine ärztliche Diagnose einer PTBS könne lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). Mithin sei der eingereichte Arztbericht vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubringen, soweit damit eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angestrebt werde. 4.1.4 In der Eingabe werde auf der Basis des Arztberichts die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Gemäss dem Bericht - so das SEM - sei beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, unter anderem ausgelöst durch den unklaren Status in der Schweiz, sowie eine PTBS diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei weder vor noch infolge der Diagnose in medikamentöser Behandlung. Dem ärztlichen Bericht könne entnommen werden, dass er offensichtlich an keiner schweren Erkrankung leide, sehe doch der behandelnde Arzt eine psychopharmakologische Behandlung als nicht dringend indiziert. Zudem gehe aus dem Bericht hervor, dass die Symptome beim Beschwerdeführer durch den negativen Asylentscheid ausgelöst beziehungsweise verstärkt worden seien. Dass der Erhalt eines Wegweisungsentscheids für eine asylsuchende Person ein belastendes Ereignis darstelle, sei leicht nachvollziehbar. Daraus könne jedoch in keiner Weise geschlossen werden, dass der Vollzug der Wegweisung und damit die Rückkehr der Person in ihren Heimatstaat aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. Das Gesuch vom 9. November 2015 beziehungsweise der damit eingereichte Arztbericht vermöge somit die Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 30. Juni 2015, wonach der Wegweisungsvollzug in Anbetracht der gesamten Aktenlage zumutbar sei, nicht umzustossen. 4.1.5 Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Juni 2015 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. 4.2 Die Beschwerde beschränkt sich weitestgehend auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2015. 4.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, soweit damit eine Neubeurteilung des Asylpunkts beantragt worden war, und es die Anträge bezüglich Beweismittelbeschaffung ebenfalls in zutreffender Weise abgewiesen hat. Die Vorinstanz verwies denn auch in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 zu Recht auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränke, den Inhalt seines Gesuchs vom 9. November 2015 zu wiederholen, wonach die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren verschiedene fachliche Fehler aufweisen würden und das SEM zur Beweiserhebung Anfragen an das IKRK, die UNO und die Schweizer Vertretung in Colombo zu richten habe. Mithin sind die entsprechenden, in der Beschwerde wiederholten Beweisanträge sowie der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beweismittelbeschaffung abzuweisen. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorstehenden E. 4.1.1-4.1.2 zu verweisen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Behauptung in der Beschwerde (S. [...]), der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren bereits verschiedene Beweismittel beigebracht, welche seine Asylvorbringen untermauern würden, die aber durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt und "schlicht unerwähnt geblieben" seien, aktenwidrig ist. Das SEM listete in der Verfügung vom 30. Juni 2015 die eingereichten Dokumente auf (vgl. Ziff. I 3. S. 2) und würdigte sie in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. Ziff. II 2. S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die eingereichten Dokumente im Sachverhalt seines Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 auf (vgl. Bst. A.b) und berücksichtigte sie in der E. 4.3. 4.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, wendet dieser in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ein, dass das SEM, da es sich in materieller Hinsicht zum eingereichten Arztbericht geäussert habe, diesbezüglich implizit auf das entsprechende Wiedererwägungsbegehren eingetreten sei. Indessen vermag der Beschwerdeführer daraus unter Verweis auf E. 4.1.3-4.1.4 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weshalb er aus seinem Vorbringen, wonach sich aus der gesundheitlichen Problematik ein weiterer Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 4.5 Bezüglich des in der Replik gestellten Beweisantrags im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten zur Dokumentation von während des Bürgerkriegs begangenen Kriegsverbrechen, E._______ sei über die Schweizer Vertretung in Colombo als Zeuge einzuvernehmen, ist dieser Antrag unter Verweis auf die vorstehende E. 4.1.2 abzuweisen. Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, was bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Laut Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 39 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen; kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit indessen regelmässig ausscheiden, weil dafür drei Voraussetzungen (1. Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlich Angestellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1 VwVG zuständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N 54 zu Art. 14), und diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. 4.6 4.6.1 Zusätzlich wird erstmals in der Beschwerde wiedererwägungsrechtlich ein neuer Sachverhalt geltend gemacht beziehungsweise auf neue Beweismittel verwiesen. So seien die in der Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo vom 16. Februar 2016 enthaltenen Einschätzungen zur generellen Lage in Sri Lanka für rückkehrende abgewiesene tamilische Asylsuchende falsch, wie sich aus dem Statement der D._______ zuhanden des Menschenrechtsrats der UNO ergebe. Dies betreffe namentlich die so genannte Rehabilitation beziehungsweise Rehabilitationshaft, welche gemäss Einschätzung in der Aktennotiz aus der Sicht der Mehrheitsbevölkerung als positiv wahrgenommen werde. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschätzungen der Schweizer Vertretung beziehungsweise deren Migrationsbeauftragten vor Ort erheblichen und entscheidenden Einfluss auf die jeweilige Länderpraxis der Schweizer Asylbehörden und somit auch auf die Entscheide im bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers hätten. Mithin liege ein Beweismittel vor, das die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung belege, das aber nach dem Stichtag des Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 entstanden sei und insofern gemäss der in BVGE 2013/22 veröffentlichten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts durch das SEM zu prüfen sei. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur entsprechenden Prüfung zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 13 f. und erwähnte Beweismittel). 4.6.2 Hinsichtlich der Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und des als Gegenbeweis eingereichten Statements der D._______ ist vorweg in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich ist, da das vorliegende Verfahren - nicht wie die Aktennotiz vom 16. Februar 2016 - weder ein Einreisegesuch aus humanitären Gründen noch eine Rehabilitationshaft betrifft. Sodann müssen die nachträglich erfahrenen beziehungsweise aufgefundenen Tatsachen und Beweismittel revisionsrechtlich erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). Abgesehen davon, dass problematisch erscheint, mit dem zeitlich früher entstandenen D._______-Statement, welches seinerseits letztlich auf einer Lageeinschätzung gründet, den Nachweis einer angeblichen späteren Fehleinschätzung der Lage zu erbringen, ist festzuhalten, dass eine Lageeinschätzung grundsätzlich nicht geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage eines Entscheids zu ändern, sondern in der Regel als eines von mehreren Elementen in die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung einfliesst. Demnach führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung weiter zutreffend aus, dass insoweit beziehungsweise in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht in casu unerheblich sei, inwiefern sich das SEM in seiner Lageeinschätzung an den Einschätzungen der Schweizer Vertretung vor Ort orientiere. Nach dem Gesagten zielen die beiden erwähnten Beweismittel lediglich auf eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen ab. Daran vermögen die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers, in welcher er an seinem Standpunkt festhält, nichts zu ändern. Mithin ist auf die Beschwerde, soweit in dieser unter Bezugnahme auf die Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und das D._______-Statement ein neuer Sachverhalt geltend gemacht und diesbezüglich ein Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung der neuen vorliegenden Beweismittel gestellt wird, nicht einzutreten. 4.7 Schliesslich ist zum Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, festzuhalten, dass sich zu diesem Begehren in der Beschwerde keine explizite Begründung findet. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer diesbezüglich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache zu vermengen. Alleine der Umstand, dass zum einen Hinweise bestehen, dass das Staatssekretariat in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Mithin ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde und den entsprechenden Rückweisungsantrag nicht einzutreten. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid vom 30. Juni 2015 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich entscheidende Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten war.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: