Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. August 2014 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 20. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellte. Anlässlich der Befragung vom 8. September 2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 18. Juni 2014 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus N._______ (Jaffna). Sein Vater sei Mitglied der Tamil National Alliance (TNA), und er habe sich zusammen mit seinem Vater für diese Partei engagiert, Wahlveranstaltungen mitorganisiert, vor den Wahlen Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. Zudem habe er Zeugenaussagen von tamilischen Flüchtlingen, die in seiner Region Zuflucht gesucht hätten, erfasst und weitergeleitet. Als David Cameron und die UNO-Hochkommissarin Navanethem Pillay im März 2014 Jaffna besucht hätten, habe er an einer pro-tamilischen Demonstration teilgenommen. In der Folge sei er von vier Personen des sri-lankischen Geheimdienstes mitgenommen worden. Diese Personen hätten ihn eingeschüchtert, geschlagen und ihm mit Konsequenzen gedroht. Nach ein paar Stunden hätten sie von ihm abgelassen. Weiter habe er zwei Onkel, die sich vor einigen Jahren den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen hätten. Auch der Ehemann seiner Tante sei LTTE-Mitglied. Alle drei Männer gälten als verschwunden. Er habe die Ehefrauen der verschwundenen Männer mehrmals begleitet, um bei der Polizei oder NGOs eine Vermisstenanzeige aufzugeben. Zwei Tanten und eine Cousine seien am 22. Juli 2014 in einem weissen Van verschleppt worden. Am gleichen Tag seien auch bei ihm zu Hause Personen in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe den Leuten mitgeteilt, dass er sich nicht zu Hause aufhalte. Nach dieser Suche durch Personen in einem weissen Van habe sein Vater seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten: diverse Bestätigungsschreiben von TNA-Parlamentariern und eines Priesters, eine Einladung der TNA für seinen Vater, eine Bestätigung, dass sein Vater Wahlbeobachter gewesen sei, zwei Vermisstenanzeigen seine Onkel betreffend, eine Geburtsurkunde und ein Eheschein seiner Tante B._______, eine Geburtsurkunde seines Vaters sowie eine sri-lankische Identitätskarte und eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 - eröffnet am 2. Juli 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und undifferenziert ausgefallen. Es erstaune beispielsweise, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht werden wolle, gleichzeitig jedoch unbehelligt den lokalen Kontrollposten habe passieren können, nachdem er seine eigene Identitätskarte vorgewiesen habe. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei am Tag der Entführung seiner Tanten nach Colombo gereist. Sein Name sei wohl noch nicht registriert gewesen. Demgegenüber sei jedoch festzuhalten, dass er Sri Lanka erst am 18. August 2014 - namentlich fast einen Monat nach der vorgebrachten Entführung - verlassen habe. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er legal mit seinem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist. Würde er - wie vorgebracht - vom sri-lankischen Staat gesucht, wäre nicht davon auszugehen, dass er die Grenze legal hätte passieren können. Aufgrund seiner realitätsfernen, wenig erlebnisorientierten und unstimmigen Ausführungen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Bestätigungsschreiben der Parlamentarier und des Priesters seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und hätten somit keinen Beweiswert. Die übrigen Dokumente enthielten zudem keine Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung. Dabei sei anzumerken, dass auch die beigelegten Vermisstenanzeigen keinen Nachweis für die angebliche Begleitung seiner Tanten darstellten, zumal er in den Dokumenten namentlich nicht erwähnt werde. Sein Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei jedoch zu prüfen, ob er aus anderen Gründen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Herkunft und habe Sri Lanka vor elf Monaten verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnamen bei seiner Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 21 Jahren, zwei kleine Narben am Arm, am linken Auge und seine Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern (Onkel) könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Es bestünden namentlich keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung seiner Person aufgrund seiner Verwandten mit LTTE-Hintergrund. Aufgrund seines Alters sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigten, zumal er zum Kriegsende im Jahre 2009 erst 15 Jahre alt gewesen sei. Des Weiteren sei aufgrund seines Alters nicht davon auszugehen, dass seine Narben den Verdacht erweckten, Tätigkeiten für die LTTE oder andere qualifizierte oppositionelle Gruppierungen nachgegangen zu sein. Im Übrigen habe die TNA bei den letzten Präsidentschaftswahlen vom Januar 2015 den jetzigen Präsidenten Sirisena unterstützt und diesem geholfen, die Wahlen zu gewinnen. Von daher könne davon ausgegangen werden, dass TNA-Unterstüt-zer keine ernsthaften Nachteile von Seiten der sri-lankischen Regierung zu befürchten haben. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Rückkehr des Beschwerdeführers erweise sich im asyl - und völkerrechtlichen Sinne als zulässig. Was die Zumutbarkeit betreffe, so stamme der Beschwerdeführer ursprünglich aus N._______ (Jaffna), wo er - mit Unterbrüchen zu Kriegszeiten - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe somit vor seiner Ausreise während 20 Jahren in der Nordprovinz gelebt. Die vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Vielmehr sei zu betonen, dass er in N._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und eine gesicherte Wohnsituation vorfinde. Gemäss eigenen Angaben besitze sein Vater Felder und verkaufe die darauf angebauten Produkte. Für die Bearbeitung der Felder stelle sein Vater Arbeiter an. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie auch auf eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zurückgreifen könne. Er sei zudem jung, den Akten zufolge gesund und verfüge über einen Schulabschluss sowie über Computerdiplome. Er habe somit ein berufliches Profil, das ihm einen beruflichen Einstieg in Sri Lanka erleichtere. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei des Weiteren technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 3. August 2015 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei der Entscheid vom 30. Juni 2015 der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 25. August 2015.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund der nur unzureichend verfügbaren Informationen zu Verfolgungsmassnahmen gegenüber TNA-Unterstützern sei festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt nur ungenügend überprüft werden könne. Daraus dürfe jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorbringen unglaubhaft seien. So etwa habe es die Vorinstanz als unrealistisch qualifiziert, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise nach Colombo unbehelligt den lokalen Kontrollposten in O._______ habe passieren können, nachdem er die eigene Identitätskarte vorgelegt habe. Indessen habe sich der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht auf den Weg nach Colombo gemacht, und es gebe immer wieder Lücken in der Informationsübertragung, weshalb es gut möglich sei, dass die an dem besagten Kontrollposten anwesenden Militärangehörigen noch nicht informiert gewesen seien. Dementsprechend vermöge die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Ein weiterer Punkt betreffe die Ausreise aus Sri Lanka. Da der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei und dieser die notwendigen Papiere besorgt habe, die sich während der Reise im Besitz des Schleppers befunden hätten, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass er mit einem gefälschten Reisepass ausgereist sei. Diese Aussage habe er bereits anlässlich der BzP gemacht. Die Vorinstanz sei in diesem Punkt zu berichtigen, da sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei legal ausgereist.Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert. So würden insbesondere Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Rückkehrende Personen würden am Flughafen von mehreren Instanzen verhört und überprüft. Mittels elektronischer Datenbanken werde kontrolliert, ob sie auf einer Liste mit gesuchten Personen vermerkt seien. Es werde zudem überprüft, ob eine Person das Land illegal verlassen habe. Sofern die Behörden von einer Verletzung der Ausreisebestimmungen ausgingen, werde die Person inhaftiert. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr inhaftiert und wegen der illegalen Ausreise verurteilt werde. Ausserdem hätten alle tamilischen Rückkehrer mit ständiger Überwachung und Verhören zu rechnen. Da sich sein Vater regelmässig habe verstecken müssen und er selber nach seiner Ausreise mehrmals zu Hause gesucht worden sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal mangels Plausibilität weiterhin nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden seien an der Verfolgung von Personen interessiert, die eine legale Partei wie die TNA unterstützen. Da es dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal gelungen ist, sein angebliches Engagement für diese Partei glaubhaft zu machen, ist erst recht nicht einzusehen, weshalb die sri-lankischen Behörden ein Interesse an seiner Verfolgung haben sollten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus gibt es schon aufgrund der Akten zuverlässige Indizien für das fehlende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. So sollen sie den Beschwerdeführer auf seiner Fahrt nach Colombo kontrolliert haben. Bei dieser Gelegenheit habe er seine nationale Identitätskarte vorgelegt, doch habe es keinerlei Probleme gegeben (A10/23 F161 - F168 S. 17/8). Die vom Beschwerdeführer hiefür vorgebrachte Erklärung, er sei zu Hause gesucht worden, doch habe er diesen Ort noch in derselben Nacht verlassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer wäre diesfalls erst Stunden nach dieser Aktion zur Fahndung ausgeschrieben worden. Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP - im Unterschied zur nachgeschobenen Version seiner Rechtsvertreterin - ausdrücklich geltend, er sei am 18. August 2014, d.h. mehrere Wochen später, mit seinem eigenen Reisepass von Colombo aus auf dem Luftweg ausgereist (A3/11 Ziff. 5.02 S. 6). Derlei wäre ausgeschlossen gewesen, wenn er zur Fahndung ausgeschrieben gewesen wäre. Im Übrigen hätte er zumindest in der Lage sein müssen, den - folgte man den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - für den Flug benutzten gefälschten Reisepass den schweizerischen Behörden zu übergeben, zumal er zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen hat, er habe dem Schlepper zwei Reisepässe abgeben müssen (a.a.O. Ziff. 4.02 S. 5). Schliesslich bedarf niemand eines Schleppers, um einen Flug zu absolvieren oder einen Reisepass vorzuweisen, weshalb seine Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck hinterlassen. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert.
E. 4.3 Auf die verschiedenen Beweismittel (siehe oben Bst. A.b) ist nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, dies umso mehr, als die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Wohl trifft zu, dass unter Umständen selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Kämpfern genügen kann, um auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht ist. Derlei ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Da die Vorinstanz den Sachverhalt zudem rechtsgenüglich abgeklärt hat, erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer im Übrigen noch keine 15 Jahre alt. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich ohne Weiteres in Jaffna bzw. N._______ niederlassen. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Eltern sowie drei Brüder, alle wohnhaft in N.______, darüber hinaus zwei Onkel und mehrere Tanten). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4742/2015 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. August 2014 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 20. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellte. Anlässlich der Befragung vom 8. September 2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 18. Juni 2014 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft aus N._______ (Jaffna). Sein Vater sei Mitglied der Tamil National Alliance (TNA), und er habe sich zusammen mit seinem Vater für diese Partei engagiert, Wahlveranstaltungen mitorganisiert, vor den Wahlen Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. Zudem habe er Zeugenaussagen von tamilischen Flüchtlingen, die in seiner Region Zuflucht gesucht hätten, erfasst und weitergeleitet. Als David Cameron und die UNO-Hochkommissarin Navanethem Pillay im März 2014 Jaffna besucht hätten, habe er an einer pro-tamilischen Demonstration teilgenommen. In der Folge sei er von vier Personen des sri-lankischen Geheimdienstes mitgenommen worden. Diese Personen hätten ihn eingeschüchtert, geschlagen und ihm mit Konsequenzen gedroht. Nach ein paar Stunden hätten sie von ihm abgelassen. Weiter habe er zwei Onkel, die sich vor einigen Jahren den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen hätten. Auch der Ehemann seiner Tante sei LTTE-Mitglied. Alle drei Männer gälten als verschwunden. Er habe die Ehefrauen der verschwundenen Männer mehrmals begleitet, um bei der Polizei oder NGOs eine Vermisstenanzeige aufzugeben. Zwei Tanten und eine Cousine seien am 22. Juli 2014 in einem weissen Van verschleppt worden. Am gleichen Tag seien auch bei ihm zu Hause Personen in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe den Leuten mitgeteilt, dass er sich nicht zu Hause aufhalte. Nach dieser Suche durch Personen in einem weissen Van habe sein Vater seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten: diverse Bestätigungsschreiben von TNA-Parlamentariern und eines Priesters, eine Einladung der TNA für seinen Vater, eine Bestätigung, dass sein Vater Wahlbeobachter gewesen sei, zwei Vermisstenanzeigen seine Onkel betreffend, eine Geburtsurkunde und ein Eheschein seiner Tante B._______, eine Geburtsurkunde seines Vaters sowie eine sri-lankische Identitätskarte und eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 - eröffnet am 2. Juli 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und undifferenziert ausgefallen. Es erstaune beispielsweise, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht werden wolle, gleichzeitig jedoch unbehelligt den lokalen Kontrollposten habe passieren können, nachdem er seine eigene Identitätskarte vorgewiesen habe. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei am Tag der Entführung seiner Tanten nach Colombo gereist. Sein Name sei wohl noch nicht registriert gewesen. Demgegenüber sei jedoch festzuhalten, dass er Sri Lanka erst am 18. August 2014 - namentlich fast einen Monat nach der vorgebrachten Entführung - verlassen habe. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er legal mit seinem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist. Würde er - wie vorgebracht - vom sri-lankischen Staat gesucht, wäre nicht davon auszugehen, dass er die Grenze legal hätte passieren können. Aufgrund seiner realitätsfernen, wenig erlebnisorientierten und unstimmigen Ausführungen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Bestätigungsschreiben der Parlamentarier und des Priesters seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und hätten somit keinen Beweiswert. Die übrigen Dokumente enthielten zudem keine Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung. Dabei sei anzumerken, dass auch die beigelegten Vermisstenanzeigen keinen Nachweis für die angebliche Begleitung seiner Tanten darstellten, zumal er in den Dokumenten namentlich nicht erwähnt werde. Sein Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei jedoch zu prüfen, ob er aus anderen Gründen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Herkunft und habe Sri Lanka vor elf Monaten verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnamen bei seiner Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 21 Jahren, zwei kleine Narben am Arm, am linken Auge und seine Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern (Onkel) könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Es bestünden namentlich keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung seiner Person aufgrund seiner Verwandten mit LTTE-Hintergrund. Aufgrund seines Alters sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigten, zumal er zum Kriegsende im Jahre 2009 erst 15 Jahre alt gewesen sei. Des Weiteren sei aufgrund seines Alters nicht davon auszugehen, dass seine Narben den Verdacht erweckten, Tätigkeiten für die LTTE oder andere qualifizierte oppositionelle Gruppierungen nachgegangen zu sein. Im Übrigen habe die TNA bei den letzten Präsidentschaftswahlen vom Januar 2015 den jetzigen Präsidenten Sirisena unterstützt und diesem geholfen, die Wahlen zu gewinnen. Von daher könne davon ausgegangen werden, dass TNA-Unterstüt-zer keine ernsthaften Nachteile von Seiten der sri-lankischen Regierung zu befürchten haben. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Rückkehr des Beschwerdeführers erweise sich im asyl - und völkerrechtlichen Sinne als zulässig. Was die Zumutbarkeit betreffe, so stamme der Beschwerdeführer ursprünglich aus N._______ (Jaffna), wo er - mit Unterbrüchen zu Kriegszeiten - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe somit vor seiner Ausreise während 20 Jahren in der Nordprovinz gelebt. Die vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Vielmehr sei zu betonen, dass er in N._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und eine gesicherte Wohnsituation vorfinde. Gemäss eigenen Angaben besitze sein Vater Felder und verkaufe die darauf angebauten Produkte. Für die Bearbeitung der Felder stelle sein Vater Arbeiter an. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie auch auf eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zurückgreifen könne. Er sei zudem jung, den Akten zufolge gesund und verfüge über einen Schulabschluss sowie über Computerdiplome. Er habe somit ein berufliches Profil, das ihm einen beruflichen Einstieg in Sri Lanka erleichtere. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei des Weiteren technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 3. August 2015 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei der Entscheid vom 30. Juni 2015 der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 25. August 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund der nur unzureichend verfügbaren Informationen zu Verfolgungsmassnahmen gegenüber TNA-Unterstützern sei festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt nur ungenügend überprüft werden könne. Daraus dürfe jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorbringen unglaubhaft seien. So etwa habe es die Vorinstanz als unrealistisch qualifiziert, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise nach Colombo unbehelligt den lokalen Kontrollposten in O._______ habe passieren können, nachdem er die eigene Identitätskarte vorgelegt habe. Indessen habe sich der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht auf den Weg nach Colombo gemacht, und es gebe immer wieder Lücken in der Informationsübertragung, weshalb es gut möglich sei, dass die an dem besagten Kontrollposten anwesenden Militärangehörigen noch nicht informiert gewesen seien. Dementsprechend vermöge die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Ein weiterer Punkt betreffe die Ausreise aus Sri Lanka. Da der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei und dieser die notwendigen Papiere besorgt habe, die sich während der Reise im Besitz des Schleppers befunden hätten, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass er mit einem gefälschten Reisepass ausgereist sei. Diese Aussage habe er bereits anlässlich der BzP gemacht. Die Vorinstanz sei in diesem Punkt zu berichtigen, da sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei legal ausgereist.Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert. So würden insbesondere Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Rückkehrende Personen würden am Flughafen von mehreren Instanzen verhört und überprüft. Mittels elektronischer Datenbanken werde kontrolliert, ob sie auf einer Liste mit gesuchten Personen vermerkt seien. Es werde zudem überprüft, ob eine Person das Land illegal verlassen habe. Sofern die Behörden von einer Verletzung der Ausreisebestimmungen ausgingen, werde die Person inhaftiert. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr inhaftiert und wegen der illegalen Ausreise verurteilt werde. Ausserdem hätten alle tamilischen Rückkehrer mit ständiger Überwachung und Verhören zu rechnen. Da sich sein Vater regelmässig habe verstecken müssen und er selber nach seiner Ausreise mehrmals zu Hause gesucht worden sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. 4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal mangels Plausibilität weiterhin nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden seien an der Verfolgung von Personen interessiert, die eine legale Partei wie die TNA unterstützen. Da es dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal gelungen ist, sein angebliches Engagement für diese Partei glaubhaft zu machen, ist erst recht nicht einzusehen, weshalb die sri-lankischen Behörden ein Interesse an seiner Verfolgung haben sollten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus gibt es schon aufgrund der Akten zuverlässige Indizien für das fehlende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. So sollen sie den Beschwerdeführer auf seiner Fahrt nach Colombo kontrolliert haben. Bei dieser Gelegenheit habe er seine nationale Identitätskarte vorgelegt, doch habe es keinerlei Probleme gegeben (A10/23 F161 - F168 S. 17/8). Die vom Beschwerdeführer hiefür vorgebrachte Erklärung, er sei zu Hause gesucht worden, doch habe er diesen Ort noch in derselben Nacht verlassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer wäre diesfalls erst Stunden nach dieser Aktion zur Fahndung ausgeschrieben worden. Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP - im Unterschied zur nachgeschobenen Version seiner Rechtsvertreterin - ausdrücklich geltend, er sei am 18. August 2014, d.h. mehrere Wochen später, mit seinem eigenen Reisepass von Colombo aus auf dem Luftweg ausgereist (A3/11 Ziff. 5.02 S. 6). Derlei wäre ausgeschlossen gewesen, wenn er zur Fahndung ausgeschrieben gewesen wäre. Im Übrigen hätte er zumindest in der Lage sein müssen, den - folgte man den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - für den Flug benutzten gefälschten Reisepass den schweizerischen Behörden zu übergeben, zumal er zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen hat, er habe dem Schlepper zwei Reisepässe abgeben müssen (a.a.O. Ziff. 4.02 S. 5). Schliesslich bedarf niemand eines Schleppers, um einen Flug zu absolvieren oder einen Reisepass vorzuweisen, weshalb seine Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck hinterlassen. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. 4.3 Auf die verschiedenen Beweismittel (siehe oben Bst. A.b) ist nicht weiter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, dies umso mehr, als die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Wohl trifft zu, dass unter Umständen selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Kämpfern genügen kann, um auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht ist. Derlei ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Da die Vorinstanz den Sachverhalt zudem rechtsgenüglich abgeklärt hat, erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer im Übrigen noch keine 15 Jahre alt. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich ohne Weiteres in Jaffna bzw. N._______ niederlassen. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Eltern sowie drei Brüder, alle wohnhaft in N.______, darüber hinaus zwei Onkel und mehrere Tanten). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: