Schwerverkehrsabgabe
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (nachfolgend: Leasinggeberin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (Ort). Sie ist spezialisiert auf verschiedene Finanzierungsgeschäfte im Bereich von Kraftfahrzeugen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [Kanton] vom 14. September 2018, Beschwerdebeilage 4). B. Die Leasinggeberin stellte am 2. August 2016 auf der elektronischen Plattform der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) eine Anfrage über ausstehende leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) betreffend das Fahrzeug mit der Stamm-Nummer [Nummer]. Als Halterin wurde die B._____ GmbH (nachfolgend: Leasingnehmerin; heute [Bezeichnung]; vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] vom 5. Oktober 2018, vorinstanzliches act. 15) mit Sitz in (Ort) genannt. Mit Schreiben vom 3. August 2016 teilte die OZD der Leasinggeberin mit, dass die obgenannte Leasingnehmerin ihr nicht bekannt sei und aus ihrer Sicht einem Vertragsabschluss für das genannte Fahrzeug nichts entgegenstehe. C. Am 5. August 2016 löste C._______ mit Wohnsitz in (Ort) für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) beim Strassenverkehrsamt des Kantons (Kanton) ein Kontrollschild mit der Nummer (Bezeichnung) ein und liess sich als Halter des Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eintragen. Der Fahrzeugausweis wurde mit einem Vermerk versehen, wonach ein Halterwechsel ausgeschlossen sei (sog. Code 178). D. Am 8. August 2016 schlossen die Leasinggeberin und die Leasingnehmerin rückwirkend per 5. August 2016 einen Leasingvertrag über das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) und der Kontroll-Nummer (Bezeichnung). Der Vertrag wurde seitens der Leasingnehmerin von C._______ unterzeichnet. Hierbei handelte es sich um den damaligen einzelzeichnungsberechtigen Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem Stammkapital von Fr. (Betrag) (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [Kanton], vorinstanzliches act. 15). E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 informierte die OZD die Leasinggeberin, dass C._______ als Halter des Fahrzeugs mit der Stamm-Nr. (Nummer) und dem Kontrollschild (Bezeichnung) die LSVA-Rechnungen Nr. [Nummern] (Periode von Mai 2017 bis Februar 2018) nicht beglichen habe. Die OZD beabsichtige daher, von der Leasinggeberin als solidarisch haftende Person einen Betrag von total Fr. 19'819.75 einzufordern. F. Nach erfolgter Akteneinsicht und Fristerstreckung zur Stellungnahme beantragte die Rechtsvertreterin der Leasinggeberin mit Eingabe vom 31. Juli 2018, auf die Abgabenerhebung zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 15. August 2018 (LSVA; Solidarhaftung, Verfügung; nachfolgend: Haftungsverfügung) erklärte die OZD die Leasinggeberin für die LSVA betreffend das von C._______ eingesetzte Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) solidarisch haftbar (Dispositiv Ziff. 1) und verpflichtete sie zur Zahlung von Fr. 19'819.75, zahlbar innert 30 Tagen mit der Rechnung Nr. (Nummer), welche ihr separat zugestellt werde (Dispositiv Ziff. 2). Diese Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Zur Begründung führte die OZD im Wesentlichen aus, dass die Anfrage vom 2. August 2016 sich auf die B._______ GmbH bezogen habe. Das Fahrzeug sei jedoch von C._______ als Privatperson eingelöst worden. Es handle sich bei der B._______ GmbH und C._______ um zwei verschiedene Rechtspersonen, und der Halter des Fahrzeugs sei nicht mit dem in der Anfrage vom 2. August 2016 genannten Halter identisch. Weiter führt die OZD aus, dass die in ihren Registern verwendete sog. Halternummer sich auf das Fahrzeug beziehe und nicht auf den in der Leasinganfrage erwähnten Halter. Der Einwand der Leasinggeberin, wonach die Leasingnehmerin und C._______ eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, habe auf die Solidarhaftung keinen Einfluss. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. August 2018 (LSVA; Veranlagungsverfügung; nachfolgend: Rechnung) stellte die OZD der Leasingnehmerin unter Verweis auf die Solidarhaftung für C._______ (Ref. [Nummer] vom 15. August 2018) Fr. 19'819.75 in Rechnung, zahlbar mit beigelegtem Einzahlungsschein. Dieses Dokument enthielt sodann einen Hinweis auf die Möglichkeit, eine E-Rechnung zu verlangen sowie eine Rechtsmittelbelehrung, wonach bei der OZD Einsprache erhoben werden könne. H. Mit Eingabe vom 14. September 2018 gelangte die Rechtsvertreterin der Leasinggeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der OZD vom 15. August 2018 sei aufzuheben. Auf die Solidarhaftung sei zu verzichten; unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass der OZD bewusst gewesen sei, dass ein Zusammenhang zwischen der Leasingnehmerin als Vertragspartei und C._______ als Halter bestehe. Daher hätte sie die Anfrage vom 2. August 2016 betreffend die Leasingnehmerin sinngemäss auch in Bezug auf den als Halter eingetragenen C._______ entgegennehmen und demzufolge nach Feststellung der Ausstände eine Mitteilung nach Art. 36b der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) an die Leasinggeberin senden müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie rechtsmissbräuchlich gehandelt, da sie die Solidarhaftung entgegen deren Sinn und Zweck beansprucht habe. Zudem sei es geradezu zynisch, wenn die OZD sich auf Nichteinhalten der Formalien berufe und selber die grundlegendsten formellen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verfügung ausser Acht lasse. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 schliesst die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führt hierzu aus, der Umstand, dass die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, stelle eine Unregelmässigkeit dar, die die formelle Gültigkeit der Verfügung nicht in Mitleidenschaft ziehe. Auch sei der Beschwerdeführerin daraus kein Schaden entstanden. Bei der Ausstellung der Haftungsverfügung vom 15. August 2018 habe eine Rechnung erstellt werden müssen, um eine korrekte Verbuchung und Nachverfolgung des LSVA-Betrags sicherzustellen, für welchen die Beschwerdeführerin solidarisch hafte. Derselbe Betrag sei von den LSVA-Rechnungen abgezogen worden, die ursprünglich auf den Namen des Halters C._______ ausgestellt worden seien. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, dass aus systemtechnischen Gründen keine LSVA-Rechnungen ohne Rechtsmittelbelehrung erstellt werden könnten. Aus ökonomischen Gründen sei bisher darauf verzichtet worden, das System für die Rechnungsstellung im Anschluss an eine Haftungsverfügung separat zu programmieren. Auf die "Einsprache" gegen die Rechnungsverfügung sei nicht einzutreten. Die Anfrage gemäss Art. 36a SVAV sowie die entsprechende Antwort würden lediglich die Leasingnehmerin betreffen. Ein Hinweis fehle, dass das Fahrzeug nicht auf ebendiese Unternehmung eingelöst werden solle. Erst bei der Prüfung eines Gesuches um Verlängerung der Zahlungsfrist für die Rechnung Nr. (Nummer) im Februar 2017 habe die Vorinstanz bemerkt, dass der Halter des Fahrzeugs nicht mit demjenigen übereinstimme, für den die Anfrage vom 2. August 2016 getätigt worden sei. Dazu sei eine interne Notiz erstellt worden, die für den Erlass der Verfügung nicht herbeigezogen worden sei, weshalb sie bei Gewährung der Akteneinsicht nicht weitergeleitet worden sei. Für den Halter C._______ sei keine Anfrage eingereicht worden. Infolgedessen sei auch keine Mitteilung betreffend Zahlungsrückstände an die Leasinggeberin ergangen. Die OZD habe das Strassenverkehrsamt des Kantons (Kanton) erstmals am 10. Juli 2017 aufgefordert, die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis für das betreffende Fahrzeug zu entziehen. Der Halter des Fahrzeugs, C._______, habe in der Folge aufgrund eines Widerrufsgesuchs die LSVA-Rechnungen teilweise beglichen. Nach dem 5. Dezember 2017 sei keine Zahlung mehr erfasst worden. Schliesslich habe die Polizei die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis am 6. Februar 2018 eingezogen. Die OZD habe somit die erforderlichen Massnahmen getroffen, um das Fahrzeug, für das keine LSVA-Abgaben mehr bezahlt worden seien, aus dem Verkehr zu ziehen. Zudem sei über die Leasingnehmerin am (Datum) der Konkurs eröffnet worden, was für die Leasinggeberin mit der Publikation am (Datum) im Handelsregister einsehbar gewesen sei. Ausserdem sei das Fahrzeug am (Datum) durch einen anderen Halter wieder in Verkehr gesetzt worden. Die Leasinggeberin habe zuvor für den neuen Halter eine neue Anfrage gestellt. Der vormalige Leasingvertrag sei spätestens dann aufgelöst worden. J. Die Beschwerdeführerin macht mit Replik vom 22. November 2018 zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz anfangs selber davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug auf die Leasingnehmerin als Halterin eingetragen worden sei. Entsprechend sei die Anfrage, welche für Letztere getätigt worden sei, auch für deren Geschäftsführer zu beachten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über die LSVA-Ausstände zu informieren, was ihr eine Vertragskündigung gemäss Art. 36b SVAV verunmöglicht habe. Der verfügte Betrag in der Höhe von Fr. 19'819.75 sei deshalb nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Im Übrigen sei der in der Vernehmlassung unter den Erwägungen Ziff. 5.3 (Einziehung der Kontrollschilder; eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) vorgebrachte Sachverhalt der Beschwerdeführerin neu, und sei ihr auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegt worden, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. K. Mit Duplik vom 28. Dezember 2018 bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe im Fahrzeugausweis den Code 178 vermerken lassen. Es sei Sache der Leasinggeberin, beim Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) zu kontrollieren, ob im Fahrzeugausweis der richtige Halter eingetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auch im Besitz einer Kopie des Fahrzeugausweises und sei somit in der Lage gewesen, festzustellen, dass der Fahrzeughalter nicht mit der Vertragspartei identisch gewesen sei, für die die Anfrage im Sinne von Art. 36a SVAV erfolgt sei. Auf der Leasing-Plattform der Vorinstanz würden die Anfragen und die Antworten in Verbindung mit Art. 36 SVAV registriert. Auf dieser Plattform werde kein Halterdossier geführt. Ein Halterdossier werde auf einem separaten Laufwerk eröffnet, wenn Korrespondenz mit dem Halter existiere. Die interne Notiz sei auf der Leasing-Plattform als Hinweis zur Anfrage für das betroffene Fahrzeug erfasst worden. Die Vorinstanz wäre auch ohne die interne Notiz zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin solidarisch hafte. L. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 teilt die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass sie über das ZEK lediglich die Stamm-Nr. und die Chassis-Nr. des Fahrzeugs in Erfahrung bringen könne, welches mit dem Code 178 belegt sei, nicht aber den Halter. Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Parteien wird nachfolgend unter den Erwägungen eingegangen, soweit sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die keine erstinstanzlichen Veranla-gungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Schwerver-kehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss konstanter Rechtsprechung sind Verfügungen, mit denen die OZD insbesondere einen Leasinggeber als solidarisch haftende Person ins Recht fasst, nicht als "erstinstanzliche Veranlagungsverfügung" im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SVAG zu betrachten. Sie sind demzufolge in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 SVAG i.V.m Art. 31 ff. VwVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Urteile des BVGer A-6851/2015 vom 1. November 2016 E. 1.1, A-4691/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 sachlich und funktional zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Haftungsverfügung vom 15. August 2018 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die angefochtene Haftungsverfügung vom 15. August 2018 (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2018 an die Vorinstanz bei dieser eine Einsprache gegen die Rechnung vom 20. August 2018 deponiert hat (vorinstanzliches act. 11), ist diese - soweit ersichtlich - von Letzterer weder behandelt noch formell ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 14. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht auch "Einsprache" gegen die vom 20. August 2018 datierende Rechnung (Rechnungsnummer 9535041502) erheben wollte, sind die nachfolgenden Ausführungen angezeigt:
E. 1.4.2 Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert die Verfügung als Anordnung der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und (Bst. a.) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, (Bst. b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten oder (Bst. c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand hat. Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (HÄFE-LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 849 und 851 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.3; statt vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2, 139 V 72 E. 2.2.1, 135 II 38 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Als konkrete Prüfkriterien gelten folglich folgende fünf Elemente: (1.) hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde, (2.) individuell-konkrete Anordnung, (3.) Anwendung von (Bundes-)Verwaltungsrecht, (4.) auf Rechtswirkung ausgerichtete Anordnung und (5.) Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 855 ff.; FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachstehend: Praxiskommentar VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 19; vgl. zum Ganzen [anstelle vieler]: Urteil des BVGer C-429/2019 vom 30. April 2019 E. 1.5.1.1).
E. 1.4.3 Vorab fällt auf, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Haftungsverfügung vom 15. August 2018 ausdrücklich auf die spätere Rechnung mit der Nr. (Nummer) verweist. Es ist daher fraglich, ob der Rechnung vom 20. August 2018 überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Rechnung vom 20. August 2018 ist zwar als Veranlagungsverfügung bezeichnet, inhaltlich betrachtet liegt jedoch keine solche vor. Vielmehr verweist auch die Rechnung vom 20. August 2018 ihrerseits ausdrücklich auf die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 und führt den gemäss dieser Haftungsverfügung solidarisch geschuldeten Geldbetrag auf. Damit stellt die Rechnung vom 20. August 2018 lediglich eine Zahlungsaufforderung dar. Mit dieser Betrachtungsweise steht im Einklang, dass die Rechnung vom 20. August 2018 mit einem Einzahlungsschein versehen ist und einen generellen Hinweis enthält, eine E-Rechnung verlangen zu können. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 die Gründe an, weshalb die Rechnung vom 20. August 2018 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei (vgl. Sachverhalt I). Dies vermag jedoch allein keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu begründen. Es kann letztlich indessen offenbleiben, ob die Zahlungsaufforderung dennoch die Voraussetzungen von Art. 5 VwVG erfüllt. Ebenso kann im hier zu beurteilenden Fall offenbleiben, ob die hier vorliegende Rechnung aus einem anderen Grund der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterliegen würde, mithin ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sowie auf welchem Weg sie allenfalls (separat) angefochten bzw. überprüft werden könnte. Die der Zahlungsaufforderung zugrundeliegende Haftungsverfügung vom 15. August 2018 ist nämlich zufolge ihrer Anfechtung vor Bundesverwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig und damit auch noch nicht vollstreckbar (vgl. Art. 55 VwVG). Damit steht die Rechnungsgrundlage noch nicht endgültig fest. Entsprechend fehlt es derzeit bereits am Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 48 VwVG) für eine Überprüfung der Zahlungsaufforderung. Damit wäre auf eine allfällige "Einsprache" vor Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grunde nicht einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Am-tes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Behörde kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). Aus einer mangelhaften Eröffnung - darunter fallen z.B. die unrichtige Bezeichnung und eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.2; vgl. auch UHLMANN, Praxiskommentar VwVG, Art. 5 N. 131 bis 133; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 871 f.)
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht - zu Recht - weder geltend, dass die angefochtene Haftungsverfügung vom 15. August 2018 keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstelle, noch dass diese nichtig sei. Sie bemängelt jedoch, dass diese keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und sinngemäss weiter, dass die in der Rechnung aufgeführte Rechtsmittelbelehrung falsch sei.
E. 2.2.3 Die angefochtene Haftungsverfügung vom 15. August 2018 enthält in der Tat keine Rechtsmittelbelehrung. Ihr ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen die solidarische Haftung gewendet hat. Die Vorinstanz fasste dennoch die Beschwerdeführerin als solidarisch haftende Person ins Recht. Somit liegt kein Fall von Art. 35 Abs. 3 VwVG vor und hat die Vorinstanz zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung angebracht. Dies stellt auch die Vorinstanz nicht in Abrede. Da die Beschwerdeführerin dennoch innerhalb der dreissig tägigen Frist gemäss Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 f. VGG und Art. 50 Abs. 1 VwVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, ist ihr aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen. Infolgedessen erweist sich ihr Aufhebungsantrag insoweit als unbegründet (E. 2.2.1). Unter diesen Umständen bleibt lediglich festzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Rechnung vom 20. August 2018 weder für die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 (so denn die Haftungsverfügung und die Rechnung als Einheit betrachtet würden) noch für die Rechnung selbst korrekt wäre (vgl. Art. 23 SVAG). Dies räumt auch die Vorinstanz ein. Dass die von ihr geltend gemachten technischen und ökonomischen Gründe ein gesetzeswidriges Vorgehen (Haftungsverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechnung mit Einsprachemöglichkeit) nicht zu rechtfertigen vermögen, versteht sich von selbst, bleibt für den vorliegenden Fall aber ohne weitere Konsequenzen.
E. 2.3.1 Aus der Akteneinsicht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-1999/2018 vom 20. August 2018 E. 7.3). Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen bleiben nach ständiger Praxis jedoch sog. verwaltungsinterne Akten, also Akten, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (vgl. Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweis).
E. 2.3.2 Beim vorinstanzlichen Aktenstück 13a bzw. 13b handelt es sich um ein internes Aktenstück, in welchem die ODZ ihre Erkenntnis festhält, dass der Halter des Fahrzeugs nicht mit dem in der Anfrage vom 2. August 2016 genannten Halter identisch sei, und um die vorläufige Einschätzung der Rechtslage, wie sie letztlich in die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 eingeflossen ist. Dieses Dokument stellt daher einen typischen Fall einer reinen Arbeitsunterlage dar, in die keine Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl. auch Urteil des BVGer F-4643/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen; WALDMANN/OESCHLER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 65). Insoweit liegt keine Verweigerung der Akteneinsicht und somit keine Gehörsverletzung vor.
E. 2.3.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 unter ihren Erwägungen Ziff. 5.3 aus, dass sie erstmals am 10. Juli 2017 um Einziehung der Kontrollschilder ersucht habe. Sinngemäss führt sie weiter aus, dass der Halter des Fahrzeugs, C._______, in der Folge einen Teil der LSVA-Rechnungen beglichen habe. Die letzte Zahlung sei am 5. Dezember 2017 eingegangen. Die ODZ habe sich wiederholt über den aktuellen Stand des Einziehungsverfahrens erkundigt. Hierzu verweist die OZD auf den E-Mail-Verkehr mit dem Strassenverkehrsamt des Kantons (Kanton) vom 28. November 2017 und vom 31. Januar 2018 (vorinstanzliches act. 14). Schliesslich seien das Kontrollschild und der Fahrzeugausweis am 6. Februar 2018 polizeilich eingezogen worden. Hierzu verweist die OZD auf ein E-Mail vom 7. Februar 2018. Die OZD schliesst daraus, dass sie die erforderlichen Massnahmen ergriffen habe, um das Fahrzeug, für das keine LSVA mehr bezahlte worden sei, aus dem Verkehr zu ziehen.
E. 2.3.4 Die Beschwerdeführerin moniert in der Replik vom 22. November 2018, dass ihr die erwähnten Aktenstücke betreffend die Einziehung der Kontrollschilder bei der Akteneinsicht nicht vorgelegt worden seien und sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie lässt hierbei jedoch unbeachtet, dass die OZD in der angefochtenen Haftungsverfügung vom 15. August 2018 nicht auf die Tatsache, wann die letzte Zahlung erfolgt ist und auch nicht auf die Tatsache, dass die Kontrollschilder eingezogen worden sind, abgestellt hat. Die Einziehung der Kontrollschilder ist denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr sind die entsprechenden Ausführungen der OZD die Folge des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. September 2018 erhobenen Einwandes (Beschwerde vom 14. September 2018 Rz. 15), wonach es im Interesse der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin sei, ein Fahrzeug für dessen Gebrauch keine LSVA mehr bezahlt werde, aus dem Verkehr zu ziehen, um keine grösseren Ausstände zu verursachen. Das Vorgehen der Vorinstanz stellt demzufolge keine Gehörsverletzung dar.
E. 3.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden kann.
E. 3.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halte-rin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr-zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere Per-sonen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff. SVAV Gebrauch gemacht. So statuiert Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV (in der hier noch anwendbaren bis 30. April 2018 gültig gewesenen Fassung), dass neben der Halterin oder dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b SVAV solidarisch haftbar sind: die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde und zwar im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung soweit hier interessierend als gesetzes- und verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. BVGE 2013/26 E. 2.2, auch veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 323 ff.).
E. 3.3.1 Um das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV einzudämmen, sehen Art. 36a und 36b SVAV ein frei wählbares, zweistufiges Verfahren vor. Dieses besteht zunächst aus einer Anfrage an die OZD (Art. 36a SVAV) und einer späteren Mitteilung der OZD (Art. 36b SVAV).
E. 3.3.2 Die Anfrage an die OZD im Sinne von Art. 36a Abs. 1 SVAV beinhaltet, dass die nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch überlassen will, bei Vertragsabschluss bei der OZD anfragen kann, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs (falls es sich nicht um dieselbe Person handelt) zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Gemäss Art. 36a Abs. 2 SVAV hat eine solche Anfrage die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters (Art. 36a Abs. 2 Bst. a SVAV), die Angaben zum Fahrzeug (Art. 36a Abs. 2 Bst. b SVAV) und die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei beziehungsweise der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung zu enthalten (Art. 36a Abs. 2 Bst. c SVAV). Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die OZD in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug (Art. 36a Abs. 3 SVAV; zum Ganzen: BVGE 2013/26 E. 2.3.1).
E. 3.3.3 Art. 36b SVAV regelt die spätere Mitteilung der OZD, wobei für die Anwendung dieser Bestimmung vorausgesetzt wird, dass das Fahrzeug, für welches eine solidarische Haftung droht, zuvor Gegenstand einer Anfrage der solidarisch haftbaren Person gemäss Art. 36a SVAV war (vgl. Urteil des BVGer A 8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3). Art. 36b SVAV lautet wie folgt: « Stellt die OZD nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Bst. b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:
a. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
b. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. » Art. 36b SVAV verlangt also zunächst, dass die Solidarhaftung der nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV solidarisch haftbaren Person durch die OZD angedroht wurde (Mitteilung der OZD) und gibt der solidarisch haftbaren Person anschliessend die Möglichkeit, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, wenn sie oder die Halterin des Fahrzeugs innerhalb von 60 Tagen handelt, sei es, indem das Vertragsverhältnis gekündigt oder alle LSVA-Ausstände für das Fahrzeug beglichen werden (zum Ganzen wiederum: BVGE 2013/26 E. 2.3.2).
E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 36 Abs. 1bis SVAV grundsätzlich für ausstehende LSVA des Fahrzeughalters solidarisch haftbar (E. 3.2). Strittig ist, ob im vorliegenden Fall Art. 36a (Anfrage) und 36b (Mitteilung) SVAV die Haftung der Beschwerdeführerin ausschliessen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss vorliegendem Aktenstand am 2. August 2016 für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) eine Anfrage betreffend ausstehende LSVA gestellt. Aus den Akten ergibt sich auch, dass in dieser Anfrage die B._______ GmbH als Halterin aufgeführt worden ist. Der Anfrage folgte eine Vollmacht der B._______ GmbH. Diese datiert allerdings erst vom 3. August 2016 und damit nach dem Gesuch. Ebenfalls am 3. August 2016 hat die OZD die Anfrage beantwortet. Weiter ist aktenkundig, dass C._______ im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist. Die Eintragung erfolgte am 5. August 2018, wie sich aus dem Fahrzeugausweis ergibt (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die Immatrikulation erfolgte damit erst nach der Anfrage bzw. Antwort der OZD. Der Leasingvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ GmbH datiert vom 8. August 2018 und wurde demnach ebenfalls erst später abgeschlossen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich der der Anfrage vom 2. August 2016 zugrunde gelegte Sachverhalt nicht verwirklicht hat. Denn letztlich hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Person das Fahrzeug eingelöst. Die Antwort der OZD vom 3. August 2016 kann damit grundsätzlich für den später tatsächlich verwirklichten, anderen Sachverhalt keine Gültigkeit haben.
E. 4.3.1 Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin am 2. August 2016 gestellte Anfrage für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) für den nachher tatsächlich im Fahrzeugausweis eingetragenen Halter gleichwohl massgeblich ist.
E. 4.3.2 Die Anfrage vom 2. August 2016 bezieht sich nicht allein auf das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer), sondern nennt auch ausdrücklich dessen Halter, konkret die Leasingnehmerin. Diese Angaben entsprechen den Vorgaben gemäss Art. 36a Abs. 2 SVAV. Art. 36a Abs. 2 Bst. a SVAV sieht sodann sinngemäss, aber zwingend vor, dass in der Anfrage die Personalien und die Adresse des Halters des Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn dieser nicht mit dem Leasingnehmer identisch ist (E. 3.3.2). Ob die Beschwerdeführerin beim Vertragsabschluss am 8. August 2016 tatsächlich wusste, dass das Fahrzeug nicht auf die Leasingnehmerin, sondern auf C._______ eingelöst wurde, lässt sich den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen. Zumindest hätte ihr angesichts des im Leasingvertrag genannten (kantonales) Kennzeichens auffallen können, dass weiterer Abklärungsbedarf bestanden hätte, handelt es sich bei der Leasingnehmerin doch um eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton (Kanton). Letztlich liegt es aber ohnehin im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin zu klären, wer bei Vertragsabschluss der effektive Halter des Leasingobjekts ist. Dies hat die Beschwerdeführerin offenbar unterlassen. Sie hat es daher selbst zu vertreten, wenn der abgeschlossene Leasingvertrag vom 8. August 2016 nicht auf demjenigen Sachverhalt basierte, auf den sich ihre Anfrage vom 2. August 2016 bezogen hatte.
E. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass es sich beim effektiven Halter um den Geschäftsführer und Gesellschafter der Leasingnehmerin gehandelt habe, weshalb von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen sei. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei der Leasingnehmerin und ihrem Geschäftsführer bzw. Gesellschafter um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelte, wenn Letzterer wie hier - im eigenen Namen handelt. Es grenzt daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht an überspitzten Formalismus, wenn die Vorinstanz die Anfrage nur für die B._______ GmbH gelten lässt.
E. 4.3.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die OZD habe sowohl von den tatsächlichen Verhältnissen wie auch von der engen Verbindung zwischen der Leasingnehmerin und dem Fahrzeughalter Kenntnis gehabt und es dennoch unterlassen, die Leasinggeberin umgehend über die Zahlungsausstände des im Fahrzeugausweis eingetragenen Halters zu informieren. Die vorstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind in tatsächlicher Hinsicht zwar korrekt. Die OZD hat nämlich nach ihrer eigenen Sachdarstellung im Februar 2017 festgesellt, dass der Halter des Fahrzeugs mit der Stamm-Nr. (Nummer) nicht mit demjenigen übereinstimmte, welcher in der Anfrage vom 2. August 2016 angegeben worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits entschieden, dass eine Mitteilung gemäss Art. 36b SVAV voraussetze, dass das betroffene Fahrzeug zuvor Gegenstand einer Anfrage gemäss Art. 36a SVAV gewesen sei (Urteil des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3). Wie sich dies im Übrigen auch schon aus dem in Art. 36b SVAV enthaltenen Verweis auf Art. 36a Abs. 2 Bst. b SVAV sowie dem Wortlaut von Art. 36a Abs. 2 SVAV ergibt, bedingt dies selbstredend auch, dass die Anfrage den säumigen Halter betroffen haben muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall schon aus diesem Grund keine Anwendung findet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit das Verhalten der OZD rechtsmissbräuchlich, treuwidrig oder unverhältnismässig (gewesen) sein soll, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht. Art. 36 Abs. 1bis SVAV statuiert grundsätzlich eine Haftung der Leasinggeberin und behält Art. 36a und 36b SVAV lediglich vor. Die Voraussetzungen letzterer beiden Bestimmungen sind im vorliegenden Fall jedoch gar nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, die OZD unterliege einer Schadensminderungspflicht, welche sie vorliegend verletzt haben soll, würde es sich um eine Frage handeln, die nicht im vorliegenden Verfahren zu klären wäre. Eine allfällige Kündigung des Leasingvertrages ist nicht aktenkundig. Gemäss der Sachdarstellung der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 28. Dezember 2018 - hat die Beschwerdeführerin am (Datum) bei der OZD eine Anfrage zur Solvenz eines neuen Halters des fraglichen Fahrzeugs gestellt. Am (Datum) sei das Fahrzeug durch den neuen Halter in Verkehr gesetzt worden. Vorliegend wird jedoch lediglich die solidarische Haftung für Ausstände bis zum 6. Februar 2018 geltend gemacht. Demzufolge sind diese Vorkommnisse für den hier zu beurteilenden Fall von Vornherein ohne Belang. Damit bleibt die Beschwerdeführerin bis zum 6. Februar 2018 solidarisch haftbar.
E. 4.4 In quantitativer Hinsicht blieben die Haftungsbeträge zu Recht unbestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht für die von C._______ geschuldete LSVA in der Höhe von Fr. 19'819.75 (Haftungsbetrag) als solidarisch haftbar erklärt hat. Die Beschwerde gegen die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'900.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par-teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde) (Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5281/2018 Urteil vom 15. Juli 2019 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Mireille Aebi, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand LSVA; Solidarhaftung. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Leasinggeberin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (Ort). Sie ist spezialisiert auf verschiedene Finanzierungsgeschäfte im Bereich von Kraftfahrzeugen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [Kanton] vom 14. September 2018, Beschwerdebeilage 4). B. Die Leasinggeberin stellte am 2. August 2016 auf der elektronischen Plattform der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) eine Anfrage über ausstehende leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) betreffend das Fahrzeug mit der Stamm-Nummer [Nummer]. Als Halterin wurde die B._____ GmbH (nachfolgend: Leasingnehmerin; heute [Bezeichnung]; vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] vom 5. Oktober 2018, vorinstanzliches act. 15) mit Sitz in (Ort) genannt. Mit Schreiben vom 3. August 2016 teilte die OZD der Leasinggeberin mit, dass die obgenannte Leasingnehmerin ihr nicht bekannt sei und aus ihrer Sicht einem Vertragsabschluss für das genannte Fahrzeug nichts entgegenstehe. C. Am 5. August 2016 löste C._______ mit Wohnsitz in (Ort) für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) beim Strassenverkehrsamt des Kantons (Kanton) ein Kontrollschild mit der Nummer (Bezeichnung) ein und liess sich als Halter des Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eintragen. Der Fahrzeugausweis wurde mit einem Vermerk versehen, wonach ein Halterwechsel ausgeschlossen sei (sog. Code 178). D. Am 8. August 2016 schlossen die Leasinggeberin und die Leasingnehmerin rückwirkend per 5. August 2016 einen Leasingvertrag über das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) und der Kontroll-Nummer (Bezeichnung). Der Vertrag wurde seitens der Leasingnehmerin von C._______ unterzeichnet. Hierbei handelte es sich um den damaligen einzelzeichnungsberechtigen Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem Stammkapital von Fr. (Betrag) (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [Kanton], vorinstanzliches act. 15). E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 informierte die OZD die Leasinggeberin, dass C._______ als Halter des Fahrzeugs mit der Stamm-Nr. (Nummer) und dem Kontrollschild (Bezeichnung) die LSVA-Rechnungen Nr. [Nummern] (Periode von Mai 2017 bis Februar 2018) nicht beglichen habe. Die OZD beabsichtige daher, von der Leasinggeberin als solidarisch haftende Person einen Betrag von total Fr. 19'819.75 einzufordern. F. Nach erfolgter Akteneinsicht und Fristerstreckung zur Stellungnahme beantragte die Rechtsvertreterin der Leasinggeberin mit Eingabe vom 31. Juli 2018, auf die Abgabenerhebung zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 15. August 2018 (LSVA; Solidarhaftung, Verfügung; nachfolgend: Haftungsverfügung) erklärte die OZD die Leasinggeberin für die LSVA betreffend das von C._______ eingesetzte Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) solidarisch haftbar (Dispositiv Ziff. 1) und verpflichtete sie zur Zahlung von Fr. 19'819.75, zahlbar innert 30 Tagen mit der Rechnung Nr. (Nummer), welche ihr separat zugestellt werde (Dispositiv Ziff. 2). Diese Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Zur Begründung führte die OZD im Wesentlichen aus, dass die Anfrage vom 2. August 2016 sich auf die B._______ GmbH bezogen habe. Das Fahrzeug sei jedoch von C._______ als Privatperson eingelöst worden. Es handle sich bei der B._______ GmbH und C._______ um zwei verschiedene Rechtspersonen, und der Halter des Fahrzeugs sei nicht mit dem in der Anfrage vom 2. August 2016 genannten Halter identisch. Weiter führt die OZD aus, dass die in ihren Registern verwendete sog. Halternummer sich auf das Fahrzeug beziehe und nicht auf den in der Leasinganfrage erwähnten Halter. Der Einwand der Leasinggeberin, wonach die Leasingnehmerin und C._______ eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, habe auf die Solidarhaftung keinen Einfluss. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. August 2018 (LSVA; Veranlagungsverfügung; nachfolgend: Rechnung) stellte die OZD der Leasingnehmerin unter Verweis auf die Solidarhaftung für C._______ (Ref. [Nummer] vom 15. August 2018) Fr. 19'819.75 in Rechnung, zahlbar mit beigelegtem Einzahlungsschein. Dieses Dokument enthielt sodann einen Hinweis auf die Möglichkeit, eine E-Rechnung zu verlangen sowie eine Rechtsmittelbelehrung, wonach bei der OZD Einsprache erhoben werden könne. H. Mit Eingabe vom 14. September 2018 gelangte die Rechtsvertreterin der Leasinggeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der OZD vom 15. August 2018 sei aufzuheben. Auf die Solidarhaftung sei zu verzichten; unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass der OZD bewusst gewesen sei, dass ein Zusammenhang zwischen der Leasingnehmerin als Vertragspartei und C._______ als Halter bestehe. Daher hätte sie die Anfrage vom 2. August 2016 betreffend die Leasingnehmerin sinngemäss auch in Bezug auf den als Halter eingetragenen C._______ entgegennehmen und demzufolge nach Feststellung der Ausstände eine Mitteilung nach Art. 36b der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) an die Leasinggeberin senden müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie rechtsmissbräuchlich gehandelt, da sie die Solidarhaftung entgegen deren Sinn und Zweck beansprucht habe. Zudem sei es geradezu zynisch, wenn die OZD sich auf Nichteinhalten der Formalien berufe und selber die grundlegendsten formellen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verfügung ausser Acht lasse. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 schliesst die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führt hierzu aus, der Umstand, dass die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, stelle eine Unregelmässigkeit dar, die die formelle Gültigkeit der Verfügung nicht in Mitleidenschaft ziehe. Auch sei der Beschwerdeführerin daraus kein Schaden entstanden. Bei der Ausstellung der Haftungsverfügung vom 15. August 2018 habe eine Rechnung erstellt werden müssen, um eine korrekte Verbuchung und Nachverfolgung des LSVA-Betrags sicherzustellen, für welchen die Beschwerdeführerin solidarisch hafte. Derselbe Betrag sei von den LSVA-Rechnungen abgezogen worden, die ursprünglich auf den Namen des Halters C._______ ausgestellt worden seien. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, dass aus systemtechnischen Gründen keine LSVA-Rechnungen ohne Rechtsmittelbelehrung erstellt werden könnten. Aus ökonomischen Gründen sei bisher darauf verzichtet worden, das System für die Rechnungsstellung im Anschluss an eine Haftungsverfügung separat zu programmieren. Auf die "Einsprache" gegen die Rechnungsverfügung sei nicht einzutreten. Die Anfrage gemäss Art. 36a SVAV sowie die entsprechende Antwort würden lediglich die Leasingnehmerin betreffen. Ein Hinweis fehle, dass das Fahrzeug nicht auf ebendiese Unternehmung eingelöst werden solle. Erst bei der Prüfung eines Gesuches um Verlängerung der Zahlungsfrist für die Rechnung Nr. (Nummer) im Februar 2017 habe die Vorinstanz bemerkt, dass der Halter des Fahrzeugs nicht mit demjenigen übereinstimme, für den die Anfrage vom 2. August 2016 getätigt worden sei. Dazu sei eine interne Notiz erstellt worden, die für den Erlass der Verfügung nicht herbeigezogen worden sei, weshalb sie bei Gewährung der Akteneinsicht nicht weitergeleitet worden sei. Für den Halter C._______ sei keine Anfrage eingereicht worden. Infolgedessen sei auch keine Mitteilung betreffend Zahlungsrückstände an die Leasinggeberin ergangen. Die OZD habe das Strassenverkehrsamt des Kantons (Kanton) erstmals am 10. Juli 2017 aufgefordert, die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis für das betreffende Fahrzeug zu entziehen. Der Halter des Fahrzeugs, C._______, habe in der Folge aufgrund eines Widerrufsgesuchs die LSVA-Rechnungen teilweise beglichen. Nach dem 5. Dezember 2017 sei keine Zahlung mehr erfasst worden. Schliesslich habe die Polizei die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis am 6. Februar 2018 eingezogen. Die OZD habe somit die erforderlichen Massnahmen getroffen, um das Fahrzeug, für das keine LSVA-Abgaben mehr bezahlt worden seien, aus dem Verkehr zu ziehen. Zudem sei über die Leasingnehmerin am (Datum) der Konkurs eröffnet worden, was für die Leasinggeberin mit der Publikation am (Datum) im Handelsregister einsehbar gewesen sei. Ausserdem sei das Fahrzeug am (Datum) durch einen anderen Halter wieder in Verkehr gesetzt worden. Die Leasinggeberin habe zuvor für den neuen Halter eine neue Anfrage gestellt. Der vormalige Leasingvertrag sei spätestens dann aufgelöst worden. J. Die Beschwerdeführerin macht mit Replik vom 22. November 2018 zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz anfangs selber davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug auf die Leasingnehmerin als Halterin eingetragen worden sei. Entsprechend sei die Anfrage, welche für Letztere getätigt worden sei, auch für deren Geschäftsführer zu beachten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über die LSVA-Ausstände zu informieren, was ihr eine Vertragskündigung gemäss Art. 36b SVAV verunmöglicht habe. Der verfügte Betrag in der Höhe von Fr. 19'819.75 sei deshalb nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Im Übrigen sei der in der Vernehmlassung unter den Erwägungen Ziff. 5.3 (Einziehung der Kontrollschilder; eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) vorgebrachte Sachverhalt der Beschwerdeführerin neu, und sei ihr auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegt worden, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. K. Mit Duplik vom 28. Dezember 2018 bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe im Fahrzeugausweis den Code 178 vermerken lassen. Es sei Sache der Leasinggeberin, beim Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) zu kontrollieren, ob im Fahrzeugausweis der richtige Halter eingetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auch im Besitz einer Kopie des Fahrzeugausweises und sei somit in der Lage gewesen, festzustellen, dass der Fahrzeughalter nicht mit der Vertragspartei identisch gewesen sei, für die die Anfrage im Sinne von Art. 36a SVAV erfolgt sei. Auf der Leasing-Plattform der Vorinstanz würden die Anfragen und die Antworten in Verbindung mit Art. 36 SVAV registriert. Auf dieser Plattform werde kein Halterdossier geführt. Ein Halterdossier werde auf einem separaten Laufwerk eröffnet, wenn Korrespondenz mit dem Halter existiere. Die interne Notiz sei auf der Leasing-Plattform als Hinweis zur Anfrage für das betroffene Fahrzeug erfasst worden. Die Vorinstanz wäre auch ohne die interne Notiz zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin solidarisch hafte. L. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 teilt die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass sie über das ZEK lediglich die Stamm-Nr. und die Chassis-Nr. des Fahrzeugs in Erfahrung bringen könne, welches mit dem Code 178 belegt sei, nicht aber den Halter. Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Parteien wird nachfolgend unter den Erwägungen eingegangen, soweit sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die keine erstinstanzlichen Veranla-gungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Schwerver-kehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss konstanter Rechtsprechung sind Verfügungen, mit denen die OZD insbesondere einen Leasinggeber als solidarisch haftende Person ins Recht fasst, nicht als "erstinstanzliche Veranlagungsverfügung" im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SVAG zu betrachten. Sie sind demzufolge in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 SVAG i.V.m Art. 31 ff. VwVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Urteile des BVGer A-6851/2015 vom 1. November 2016 E. 1.1, A-4691/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 sachlich und funktional zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Haftungsverfügung vom 15. August 2018 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die angefochtene Haftungsverfügung vom 15. August 2018 (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 1.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2018 an die Vorinstanz bei dieser eine Einsprache gegen die Rechnung vom 20. August 2018 deponiert hat (vorinstanzliches act. 11), ist diese - soweit ersichtlich - von Letzterer weder behandelt noch formell ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 14. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht auch "Einsprache" gegen die vom 20. August 2018 datierende Rechnung (Rechnungsnummer 9535041502) erheben wollte, sind die nachfolgenden Ausführungen angezeigt: 1.4.2 Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert die Verfügung als Anordnung der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und (Bst. a.) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, (Bst. b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten oder (Bst. c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand hat. Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (HÄFE-LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 849 und 851 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.3; statt vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2, 139 V 72 E. 2.2.1, 135 II 38 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Als konkrete Prüfkriterien gelten folglich folgende fünf Elemente: (1.) hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde, (2.) individuell-konkrete Anordnung, (3.) Anwendung von (Bundes-)Verwaltungsrecht, (4.) auf Rechtswirkung ausgerichtete Anordnung und (5.) Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 855 ff.; FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachstehend: Praxiskommentar VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 19; vgl. zum Ganzen [anstelle vieler]: Urteil des BVGer C-429/2019 vom 30. April 2019 E. 1.5.1.1). 1.4.3 Vorab fällt auf, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Haftungsverfügung vom 15. August 2018 ausdrücklich auf die spätere Rechnung mit der Nr. (Nummer) verweist. Es ist daher fraglich, ob der Rechnung vom 20. August 2018 überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Rechnung vom 20. August 2018 ist zwar als Veranlagungsverfügung bezeichnet, inhaltlich betrachtet liegt jedoch keine solche vor. Vielmehr verweist auch die Rechnung vom 20. August 2018 ihrerseits ausdrücklich auf die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 und führt den gemäss dieser Haftungsverfügung solidarisch geschuldeten Geldbetrag auf. Damit stellt die Rechnung vom 20. August 2018 lediglich eine Zahlungsaufforderung dar. Mit dieser Betrachtungsweise steht im Einklang, dass die Rechnung vom 20. August 2018 mit einem Einzahlungsschein versehen ist und einen generellen Hinweis enthält, eine E-Rechnung verlangen zu können. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 die Gründe an, weshalb die Rechnung vom 20. August 2018 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei (vgl. Sachverhalt I). Dies vermag jedoch allein keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu begründen. Es kann letztlich indessen offenbleiben, ob die Zahlungsaufforderung dennoch die Voraussetzungen von Art. 5 VwVG erfüllt. Ebenso kann im hier zu beurteilenden Fall offenbleiben, ob die hier vorliegende Rechnung aus einem anderen Grund der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterliegen würde, mithin ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sowie auf welchem Weg sie allenfalls (separat) angefochten bzw. überprüft werden könnte. Die der Zahlungsaufforderung zugrundeliegende Haftungsverfügung vom 15. August 2018 ist nämlich zufolge ihrer Anfechtung vor Bundesverwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig und damit auch noch nicht vollstreckbar (vgl. Art. 55 VwVG). Damit steht die Rechnungsgrundlage noch nicht endgültig fest. Entsprechend fehlt es derzeit bereits am Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 48 VwVG) für eine Überprüfung der Zahlungsaufforderung. Damit wäre auf eine allfällige "Einsprache" vor Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Am-tes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Behörde kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). Aus einer mangelhaften Eröffnung - darunter fallen z.B. die unrichtige Bezeichnung und eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.2; vgl. auch UHLMANN, Praxiskommentar VwVG, Art. 5 N. 131 bis 133; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 871 f.) 2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht - zu Recht - weder geltend, dass die angefochtene Haftungsverfügung vom 15. August 2018 keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstelle, noch dass diese nichtig sei. Sie bemängelt jedoch, dass diese keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und sinngemäss weiter, dass die in der Rechnung aufgeführte Rechtsmittelbelehrung falsch sei. 2.2.3 Die angefochtene Haftungsverfügung vom 15. August 2018 enthält in der Tat keine Rechtsmittelbelehrung. Ihr ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen die solidarische Haftung gewendet hat. Die Vorinstanz fasste dennoch die Beschwerdeführerin als solidarisch haftende Person ins Recht. Somit liegt kein Fall von Art. 35 Abs. 3 VwVG vor und hat die Vorinstanz zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung angebracht. Dies stellt auch die Vorinstanz nicht in Abrede. Da die Beschwerdeführerin dennoch innerhalb der dreissig tägigen Frist gemäss Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 f. VGG und Art. 50 Abs. 1 VwVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, ist ihr aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen. Infolgedessen erweist sich ihr Aufhebungsantrag insoweit als unbegründet (E. 2.2.1). Unter diesen Umständen bleibt lediglich festzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Rechnung vom 20. August 2018 weder für die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 (so denn die Haftungsverfügung und die Rechnung als Einheit betrachtet würden) noch für die Rechnung selbst korrekt wäre (vgl. Art. 23 SVAG). Dies räumt auch die Vorinstanz ein. Dass die von ihr geltend gemachten technischen und ökonomischen Gründe ein gesetzeswidriges Vorgehen (Haftungsverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechnung mit Einsprachemöglichkeit) nicht zu rechtfertigen vermögen, versteht sich von selbst, bleibt für den vorliegenden Fall aber ohne weitere Konsequenzen. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die interne Notiz vom 2. Februar 2017 (vorinstanzliche act. 13a und 13b) sowie die in der Vernehmlassung unter Ziff. 5.3 der Erwägungen wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung anlässlich der Akteneinsicht nicht offengelegt worden seien. 2.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach(verhalts)aufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Urteile des BVGer A-5973/2017 vom 28. Mai 2019 E. 1.5.1, A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 3.1.1). 2.3.1 Aus der Akteneinsicht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-1999/2018 vom 20. August 2018 E. 7.3). Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen bleiben nach ständiger Praxis jedoch sog. verwaltungsinterne Akten, also Akten, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (vgl. Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweis). 2.3.2 Beim vorinstanzlichen Aktenstück 13a bzw. 13b handelt es sich um ein internes Aktenstück, in welchem die ODZ ihre Erkenntnis festhält, dass der Halter des Fahrzeugs nicht mit dem in der Anfrage vom 2. August 2016 genannten Halter identisch sei, und um die vorläufige Einschätzung der Rechtslage, wie sie letztlich in die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 eingeflossen ist. Dieses Dokument stellt daher einen typischen Fall einer reinen Arbeitsunterlage dar, in die keine Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl. auch Urteil des BVGer F-4643/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen; WALDMANN/OESCHLER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 65). Insoweit liegt keine Verweigerung der Akteneinsicht und somit keine Gehörsverletzung vor. 2.3.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 unter ihren Erwägungen Ziff. 5.3 aus, dass sie erstmals am 10. Juli 2017 um Einziehung der Kontrollschilder ersucht habe. Sinngemäss führt sie weiter aus, dass der Halter des Fahrzeugs, C._______, in der Folge einen Teil der LSVA-Rechnungen beglichen habe. Die letzte Zahlung sei am 5. Dezember 2017 eingegangen. Die ODZ habe sich wiederholt über den aktuellen Stand des Einziehungsverfahrens erkundigt. Hierzu verweist die OZD auf den E-Mail-Verkehr mit dem Strassenverkehrsamt des Kantons (Kanton) vom 28. November 2017 und vom 31. Januar 2018 (vorinstanzliches act. 14). Schliesslich seien das Kontrollschild und der Fahrzeugausweis am 6. Februar 2018 polizeilich eingezogen worden. Hierzu verweist die OZD auf ein E-Mail vom 7. Februar 2018. Die OZD schliesst daraus, dass sie die erforderlichen Massnahmen ergriffen habe, um das Fahrzeug, für das keine LSVA mehr bezahlte worden sei, aus dem Verkehr zu ziehen. 2.3.4 Die Beschwerdeführerin moniert in der Replik vom 22. November 2018, dass ihr die erwähnten Aktenstücke betreffend die Einziehung der Kontrollschilder bei der Akteneinsicht nicht vorgelegt worden seien und sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie lässt hierbei jedoch unbeachtet, dass die OZD in der angefochtenen Haftungsverfügung vom 15. August 2018 nicht auf die Tatsache, wann die letzte Zahlung erfolgt ist und auch nicht auf die Tatsache, dass die Kontrollschilder eingezogen worden sind, abgestellt hat. Die Einziehung der Kontrollschilder ist denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr sind die entsprechenden Ausführungen der OZD die Folge des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. September 2018 erhobenen Einwandes (Beschwerde vom 14. September 2018 Rz. 15), wonach es im Interesse der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin sei, ein Fahrzeug für dessen Gebrauch keine LSVA mehr bezahlt werde, aus dem Verkehr zu ziehen, um keine grösseren Ausstände zu verursachen. Das Vorgehen der Vorinstanz stellt demzufolge keine Gehörsverletzung dar. 3. 3.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden kann. 3.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halte-rin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr-zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere Per-sonen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff. SVAV Gebrauch gemacht. So statuiert Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV (in der hier noch anwendbaren bis 30. April 2018 gültig gewesenen Fassung), dass neben der Halterin oder dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b SVAV solidarisch haftbar sind: die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde und zwar im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung soweit hier interessierend als gesetzes- und verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. BVGE 2013/26 E. 2.2, auch veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 323 ff.). 3.3 3.3.1 Um das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV einzudämmen, sehen Art. 36a und 36b SVAV ein frei wählbares, zweistufiges Verfahren vor. Dieses besteht zunächst aus einer Anfrage an die OZD (Art. 36a SVAV) und einer späteren Mitteilung der OZD (Art. 36b SVAV). 3.3.2 Die Anfrage an die OZD im Sinne von Art. 36a Abs. 1 SVAV beinhaltet, dass die nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch überlassen will, bei Vertragsabschluss bei der OZD anfragen kann, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs (falls es sich nicht um dieselbe Person handelt) zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Gemäss Art. 36a Abs. 2 SVAV hat eine solche Anfrage die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters (Art. 36a Abs. 2 Bst. a SVAV), die Angaben zum Fahrzeug (Art. 36a Abs. 2 Bst. b SVAV) und die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei beziehungsweise der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung zu enthalten (Art. 36a Abs. 2 Bst. c SVAV). Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die OZD in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug (Art. 36a Abs. 3 SVAV; zum Ganzen: BVGE 2013/26 E. 2.3.1). 3.3.3 Art. 36b SVAV regelt die spätere Mitteilung der OZD, wobei für die Anwendung dieser Bestimmung vorausgesetzt wird, dass das Fahrzeug, für welches eine solidarische Haftung droht, zuvor Gegenstand einer Anfrage der solidarisch haftbaren Person gemäss Art. 36a SVAV war (vgl. Urteil des BVGer A 8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3). Art. 36b SVAV lautet wie folgt: « Stellt die OZD nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Bst. b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:
a. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
b. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. » Art. 36b SVAV verlangt also zunächst, dass die Solidarhaftung der nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV solidarisch haftbaren Person durch die OZD angedroht wurde (Mitteilung der OZD) und gibt der solidarisch haftbaren Person anschliessend die Möglichkeit, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, wenn sie oder die Halterin des Fahrzeugs innerhalb von 60 Tagen handelt, sei es, indem das Vertragsverhältnis gekündigt oder alle LSVA-Ausstände für das Fahrzeug beglichen werden (zum Ganzen wiederum: BVGE 2013/26 E. 2.3.2). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 36 Abs. 1bis SVAV grundsätzlich für ausstehende LSVA des Fahrzeughalters solidarisch haftbar (E. 3.2). Strittig ist, ob im vorliegenden Fall Art. 36a (Anfrage) und 36b (Mitteilung) SVAV die Haftung der Beschwerdeführerin ausschliessen. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss vorliegendem Aktenstand am 2. August 2016 für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) eine Anfrage betreffend ausstehende LSVA gestellt. Aus den Akten ergibt sich auch, dass in dieser Anfrage die B._______ GmbH als Halterin aufgeführt worden ist. Der Anfrage folgte eine Vollmacht der B._______ GmbH. Diese datiert allerdings erst vom 3. August 2016 und damit nach dem Gesuch. Ebenfalls am 3. August 2016 hat die OZD die Anfrage beantwortet. Weiter ist aktenkundig, dass C._______ im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist. Die Eintragung erfolgte am 5. August 2018, wie sich aus dem Fahrzeugausweis ergibt (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die Immatrikulation erfolgte damit erst nach der Anfrage bzw. Antwort der OZD. Der Leasingvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ GmbH datiert vom 8. August 2018 und wurde demnach ebenfalls erst später abgeschlossen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich der der Anfrage vom 2. August 2016 zugrunde gelegte Sachverhalt nicht verwirklicht hat. Denn letztlich hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Person das Fahrzeug eingelöst. Die Antwort der OZD vom 3. August 2016 kann damit grundsätzlich für den später tatsächlich verwirklichten, anderen Sachverhalt keine Gültigkeit haben. 4.3 4.3.1 Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin am 2. August 2016 gestellte Anfrage für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer) für den nachher tatsächlich im Fahrzeugausweis eingetragenen Halter gleichwohl massgeblich ist. 4.3.2 Die Anfrage vom 2. August 2016 bezieht sich nicht allein auf das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. (Nummer), sondern nennt auch ausdrücklich dessen Halter, konkret die Leasingnehmerin. Diese Angaben entsprechen den Vorgaben gemäss Art. 36a Abs. 2 SVAV. Art. 36a Abs. 2 Bst. a SVAV sieht sodann sinngemäss, aber zwingend vor, dass in der Anfrage die Personalien und die Adresse des Halters des Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn dieser nicht mit dem Leasingnehmer identisch ist (E. 3.3.2). Ob die Beschwerdeführerin beim Vertragsabschluss am 8. August 2016 tatsächlich wusste, dass das Fahrzeug nicht auf die Leasingnehmerin, sondern auf C._______ eingelöst wurde, lässt sich den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen. Zumindest hätte ihr angesichts des im Leasingvertrag genannten (kantonales) Kennzeichens auffallen können, dass weiterer Abklärungsbedarf bestanden hätte, handelt es sich bei der Leasingnehmerin doch um eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton (Kanton). Letztlich liegt es aber ohnehin im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin zu klären, wer bei Vertragsabschluss der effektive Halter des Leasingobjekts ist. Dies hat die Beschwerdeführerin offenbar unterlassen. Sie hat es daher selbst zu vertreten, wenn der abgeschlossene Leasingvertrag vom 8. August 2016 nicht auf demjenigen Sachverhalt basierte, auf den sich ihre Anfrage vom 2. August 2016 bezogen hatte. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass es sich beim effektiven Halter um den Geschäftsführer und Gesellschafter der Leasingnehmerin gehandelt habe, weshalb von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen sei. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei der Leasingnehmerin und ihrem Geschäftsführer bzw. Gesellschafter um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelte, wenn Letzterer wie hier - im eigenen Namen handelt. Es grenzt daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht an überspitzten Formalismus, wenn die Vorinstanz die Anfrage nur für die B._______ GmbH gelten lässt. 4.3.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die OZD habe sowohl von den tatsächlichen Verhältnissen wie auch von der engen Verbindung zwischen der Leasingnehmerin und dem Fahrzeughalter Kenntnis gehabt und es dennoch unterlassen, die Leasinggeberin umgehend über die Zahlungsausstände des im Fahrzeugausweis eingetragenen Halters zu informieren. Die vorstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind in tatsächlicher Hinsicht zwar korrekt. Die OZD hat nämlich nach ihrer eigenen Sachdarstellung im Februar 2017 festgesellt, dass der Halter des Fahrzeugs mit der Stamm-Nr. (Nummer) nicht mit demjenigen übereinstimmte, welcher in der Anfrage vom 2. August 2016 angegeben worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits entschieden, dass eine Mitteilung gemäss Art. 36b SVAV voraussetze, dass das betroffene Fahrzeug zuvor Gegenstand einer Anfrage gemäss Art. 36a SVAV gewesen sei (Urteil des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3). Wie sich dies im Übrigen auch schon aus dem in Art. 36b SVAV enthaltenen Verweis auf Art. 36a Abs. 2 Bst. b SVAV sowie dem Wortlaut von Art. 36a Abs. 2 SVAV ergibt, bedingt dies selbstredend auch, dass die Anfrage den säumigen Halter betroffen haben muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall schon aus diesem Grund keine Anwendung findet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit das Verhalten der OZD rechtsmissbräuchlich, treuwidrig oder unverhältnismässig (gewesen) sein soll, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht. Art. 36 Abs. 1bis SVAV statuiert grundsätzlich eine Haftung der Leasinggeberin und behält Art. 36a und 36b SVAV lediglich vor. Die Voraussetzungen letzterer beiden Bestimmungen sind im vorliegenden Fall jedoch gar nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, die OZD unterliege einer Schadensminderungspflicht, welche sie vorliegend verletzt haben soll, würde es sich um eine Frage handeln, die nicht im vorliegenden Verfahren zu klären wäre. Eine allfällige Kündigung des Leasingvertrages ist nicht aktenkundig. Gemäss der Sachdarstellung der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 28. Dezember 2018 - hat die Beschwerdeführerin am (Datum) bei der OZD eine Anfrage zur Solvenz eines neuen Halters des fraglichen Fahrzeugs gestellt. Am (Datum) sei das Fahrzeug durch den neuen Halter in Verkehr gesetzt worden. Vorliegend wird jedoch lediglich die solidarische Haftung für Ausstände bis zum 6. Februar 2018 geltend gemacht. Demzufolge sind diese Vorkommnisse für den hier zu beurteilenden Fall von Vornherein ohne Belang. Damit bleibt die Beschwerdeführerin bis zum 6. Februar 2018 solidarisch haftbar. 4.4 In quantitativer Hinsicht blieben die Haftungsbeträge zu Recht unbestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht für die von C._______ geschuldete LSVA in der Höhe von Fr. 19'819.75 (Haftungsbetrag) als solidarisch haftbar erklärt hat. Die Beschwerde gegen die Haftungsverfügung vom 15. August 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'900.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par-teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde) (Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: