opencaselaw.ch

E-3673/2021

E-3673/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 31. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung führt er gegenüber dem SEM im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1996 von der sri-lankischen Armee festgenommen, misshandelt und erst nach einer Woche wieder freigelassen worden. Die Behörden hätten den Verdacht gehabt, dass er früher ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Zwischen 2002 und 2006 sei er nach der Teilnahme an Protestaktionen wiederholt für kurze Zeit festgenommen worden. Er sei auch damals verdächtigt worden, in Kontakt mit LTTE-Leuten zu stehen. 2002 habe er LTTE-Leuten Essen abgegeben und sie versteckt. Ab 2013 habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Propaganda gemacht und einen TNA-Politiker bei den Kommunalwahlen unterstützt. Im (...) 2014 sei er festgenommen und verhört worden. Danach habe er sich versteckt aufgehalten. Im (...) 2015 sei ein Cousin entführt worden. Dieser habe jedoch entkommen können und habe ihn darüber informiert, dass die Entführer auch ein Foto von ihm (Beschwerdeführer) dabeigehabt hätten. Da er befürchtet habe, ebenfalls entführt zu werden, habe er sich bei seiner Schwester versteckt. In der Folge sei er nach Colombo gegangen und von dort mit Hilfe eines Schleppers im (...) 2016 ausgereist. B. Mit Verfügung vom 21. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 1996 und auch die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2002-2006 im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen seien, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden, auch wenn es sich dabei um ein belastendes Ereignis gehandelt haben möge. Die angebliche Befürchtung, entführt zu werden, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Seine diesbezüglichen Angaben seien vage und unbestimmt ausgefallen, und die angeblich von seinem Cousin geäusserten Vermutungen wären ohnehin nicht geeignet gewesen, eine konkrete Bedrohungslage asylrelevanten Ausmasses für den Beschwerdeführer zu begründen. Daran ändere auch nichts, dass er zusammen mit seinem Cousin an Protestaktionen teilgenommen habe. In den Jahren 2013 und 2014 sei der Beschwerdeführer festgenommen und nach einigen Tagen ohne weitere Massnahmen wieder freigelassen worden, was darauf schliessen lasse, dass das behördliche Interesse nicht ihm persönlich gegolten habe. Schliesslich weise der Beschwerdeführer auch kein relevantes Risikoprofil gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. C. C.a Am 23. Dezember 2019 focht der Beschwerdeführer diesen Asyl-entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe glaubhaft ausgesagt und von der Vorinstanz erwähnte Aussagewidersprüche würden sich plausibel erklären lassen. Die Vor-instanz habe ihre Glaubhaftigkeitsprüfung nicht korrekt durchgeführt und es unterlassen, die einzelnen Verhaftungen im Sinn eines Gesamtbilds zu betrachten. Er sei offensichtlich im Fokus der Behörden und hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine mit Misshandlungen verbundene Entführung zu gewärtigen, wie sie sein Cousin erlebt habe. Im Übrigen weise er sehr wohl ein Risikoprofil gemäss der Gerichtspraxis auf. Schliesslich sei bei der Behandlung seiner Beschwerde auch die aktuelle Lage in Sri Lanka (namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und die Festnahme einer Botschaftsmitarbeiterin im November 2019) zu berücksichtigen. C.b Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden mehrere Arztberichte zu den Akten gereicht, in denen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und die psychologisch-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers seit 2016, Angstzustände, Traurigkeit sowie Schlafprobleme beschrieben wurden. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde in seinem Urteil E-6850/2019 vom 1. April 2021 ab und schloss sich in seinen Erwägungen im Wesentlichen vollumfänglich der Vorinstanz an. Der Beschwerdeführer sei nach den seit 1996 erlittenen Nachteilen noch viele Jahre im Heimatland geblieben. Bei der letzten Festnahme im Jahr 2014 habe das behördliche Interesse offensichtlich nicht ihm gegolten, zumal zu diesem Zeitpunkt bekannterweise grosse Teile der Zivilbevölkerung systematisch überwacht worden seien. Die geschilderten Aufgriffe und regelmässigen Kontrollen seien zwar schikanös und vor dem Hintergrund der früheren persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers auch geeignet, ihn zu verängstigen; bei einer objektiven Betrachtungsweise müssten sie aber als zu wenig intensiv qualifiziert werden, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Die Annahme, der Beschwerdeführer hätte nach seinem Cousin ebenfalls festgenommen werden sollen, basiere letztlich auf blossen Vermutungen, die in den Akten keine Stütze finden würden. D.b Allfällige beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten damals kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behördenausgelöst. Es sei demnach namentlich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen würden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken dieser Organisation zu sehen wären. Es sei auch unter diesem Blickwinkel nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) drohen würden. D.c Bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge und er bei einer Rückkehr innert nützlicher Frist einen Weg finden werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Was seine psychische Gesundheit betreffe, sei festzustellen, dass Sri Lanka ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem besitze und die benötigten Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme verfügbar seien. Im Distrikt B._______ gebe es mehrere staatliche Institutionen, welche seine Gesundheitsbeschwerden behandeln könnten. Seine Situation sei auch nicht als medizinische Notlage einzustufen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. II. E. Am 26. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer beim SEM durch einen Rechtsanwalt ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch" einreichen. Zur Begründung der Eingabe wurde einerseits auf die "neue und veränderte prekäre Lage in Sri Lanka, im speziellen für Rückkehrer mit LTTE-Bezug bzw. durchgemachten Asylverfahren in Europa" hingewiesen. Andererseits wurde auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen, der noch immer insbesondere an sogenannten "Flashbacks" leide. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei unzumutbar. Zum Beleg der Veränderung der innenpolitischen Lage wurden zwei Bestätigungen von sri-lankischen Politikern vom 25. beziehungsweise 30. April 2021, mehrere länderspezifische Berichte und ein Zeitungsartikel zu den Akten gereicht. Zudem war der Eingabe ein Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 4. Mai 2021 beigelegt, in welchem unter anderem die aktuelle Diagnose ("F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung"), der Therapieverlauf und die voraussichtliche zukünftige Behandlungsbedürftigkeit beschrieben wurden. F. Das SEM nahm dieses Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 12. August 2021 (eröffnet am folgenden Tag) darauf nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Wiedererwägungsgesuche müssten schriftlich eingereicht werden und gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage gesetzt werde, auch ohne Durchführung einer Anhörung über das Gesuch entscheiden zu können. Wenn eine gesuchstellende Person dieser Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-gerichts - neben der formlosen Abschreibung - auch die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Behauptung zu belegen, er sei nunmehr wegen einer Veränderung der innenpolitischen Lage im Heimatland einer Gefährdung ausgesetzt. Die beiden Bestätigungsschreiben von Drittpersonen, deren Verhältnis zum Beschwerdeführer unklar bleibe und die er in seinen Befragungen beim SEM mit keinem Wort erwähnt habe, würden keinen Beweiswert aufweisen, zumal auch nicht ersichtlich sei, worauf sich die Äusserungen in diesen Bestätigungen überhaupt abstützen würden. Zum Argument der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Sri Lanka sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bloss auf mehrere Länderberichte verweise, ohne zu erläutern, worauf er sich konkret beziehe oder inwiefern sich daraus ein direkter Bezug zu seiner Person ableiten lasse. Mit den pauschalen Hinweisen auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder auf mögliche Zukunftsszenarien werde jedenfalls keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage dargetan. Das Gleiche gelte für den eingereichten Verlaufsbericht eines Psychiatriezentrums. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsyIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein-zutreten. G. Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und materiell sinngemäss beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Befreiung des Beschwerdeführers von der Kostenvorschusspflicht - beantragt. Mit der Beschwerde wurde neben der Vertretungsvollmacht ein neuer Bericht des Psychiatriezentrums C._______ (samt Laborberichten) eingereicht. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer geltend machen, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid seien vom SEM zu Unrecht bejaht worden. Es liege eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Aktenlage vor, und das SEM wäre unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, sich inhaltlich mit seinen Vorbringen zu befassen. Die Vorinstanz habe ihre Verfügung unvollständig und teilweise nicht nachvollziehbar begründet. Aus der neuen Aktenlage ergebe sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nun als unzumutbar qualifiziert werden müsse. Auf die weitere Begründung des Rechtsmittels wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahme vom 24. August 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revi-sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa BVGer E-4243/2016 vom 14. Juli 2016 E. 4.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 5.1 Das SEM ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifizieren, einer selbstständigen materiellen Prüfung; in diesem Fall würde sie die angefochtene Verfügung aufheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

E. 5.2 Prüfungsgegenstand ist demnach vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.3 Das SEM begründete sein Nichteintreten mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, sein Wiedererwägungsgesuch gehörig zu begründen. Aus seiner Eingabe vom 26. Mai 2021 werde nicht ersichtlich, inwiefern vom einer relevanten Veränderung der rechtserheblichen Sachlage auszugehen sei.

E. 5.4 Gemäss Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Wiedererwägungs-gesuch schriftlich und "begründet" (in der französischen Version: "dûment motivée") einzureichen. Im Grundsatzurteil BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass das SEM ein nicht genügend begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigen darf (vgl. a.a.O. E. 7). Diese Praxis gilt aufgrund der Parallelität der Folgeverfahren - und weil es die Absicht des Gesetzgebers war, diese zu vereinheitlichen - praxisgemäss auch für das Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 111b AsylG; mit Nichteintreten kann ein Wiedererwägungs-gesuch im Sinn von Art. 111b AsylG demnach namentlich dann erledigt werden, wenn nach Ansicht des SEM überhaupt kein Wiedererwägungsgrund beziehungsweise kein einen Anspruch auf Behandlung begründender Wiedererwägungsgrund vorliegt und das Wiedererwägungsgesuch mithin nicht genügend begründet war (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer D-1016/2016 vom 25. Februar 2016 E. 6, insbes. 6.5).

E. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die angefochtene Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichender Weise begründet hat, so dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den Nichteintretensentscheid sachgerecht anzufechten. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 5) oder des rechtlichen Gehörs (vgl. a.a.O. S. 5 f.) kann nicht die Rede sein.

E. 6.2 Es besteht auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine fünftägige Frist zur Ergänzung seiner Beschwerdeschrift zu setzen (vgl. Beschwerde S. 5), weil die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine sonstige besondere Schwierigkeit im Sinn von Art. 53 VwVG aufweist.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-gericht mit Bezug auf den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichteintreten auf das Gesuch vom 26. Mai 2021) der Auffassung der Vor-instanz an:

E. 7.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2021 wurde nur wenige Wochen nach Anschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit dem Urteil E-6850/2019 vom 1. April 2021) eingereicht. In der Eingabe wird in der Tat nicht dargetan, inwiefern sich die innenpolitische Lage gerade während dieser kurzen Zwischenzeit wiedererwägungsrechtlich relevant verändert haben soll und aus welchen Gründen eine solche Entwicklung einen konkreten Einfluss auf die individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers habe. Die Formulierung des Wiedererwägungsgesuchs lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Eingabe in Wirklichkeit bezweckt, eine neue Würdigung von bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen - dieser Eindruck wird dadurch bekräftigt, dass die länderspezifischen Berichte, die mit dem Gesuch eingereicht wurden, alle aus der Zeit vor dem Urteil E-6850/2019 vom 1. April 2021 datieren (Gesuchsbeilagen 3-5: NZZ-Artikel vom 23. März 2021, Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Februar 2021, Bericht des Human Rights Council der Vereinten Nationen vom 27. Januar 2021). Mit diesen Beweismitteln kann eine nachträgliche Veränderung der Lage offensichtlich nicht belegt werden.

E. 7.3 Bei den beiden Bestätigungen von sri-lankischen Politikern, die vom 25. beziehungsweise 30. April 2021 datieren (Gesuchsbeilagen 1 und 2), handelt es sich auch nach Auffassung des Gerichts um nach Abschluss des negativen Asylverfahrens vom Beschwerdeführer bestellte Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert. Neben den vom SEM erwähnten Argumenten für diese beweisrechtliche Qualifikation ist darauf hin-zuweisen, dass beide Dokumente auffälligerweise identische Satzteile enthalten, was bei unabhängig voneinander erstellten Bestätigungen natur-gemäss nicht zu erwarten wäre (vgl. etwa "I hereby confirm and assert", "as a result, he had fled from the country [...] to save his life and to live a peaceful life", "by / from the army and CIDs"). Die beiden Urkunden scheinen damit aus der gleichen Feder zu stammen.

E. 7.4.1 Schliesslich ergibt sich auch aus dem mit dem Gesuch eingereichten medizinischen Verlaufsbericht vom 4. Mai 2021 keine relevante Veränderung der Sachlage. In diesem Dokument wird inhaltlich bloss die bereits im ordentlichen Verfahren bekannte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt (vgl. Gesuchsbeilage 6 S. 1). Im Gesuch lässt der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsanwalt denn auch ausdrücklich festhalten, "leider [habe sich an seinem Zustand] nichts verändert" (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 4). Auch diesbezüglich ist das SEM demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise von einer nicht relevant veränderten Aktenlage ausgegangen.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer reicht in seinem Rechtsmittel vom 20. August 2021 zwar einen neuen Bericht des gleichen Psychiatriezentrums vom 27. Juli 2021 ein, in welchem eine (offenbar erstmalige) Hospitalisierung im Zeitraum 9.-26. Juli 2021 beschrieben und eine neue Diagnose ("Transaminasenerhöhung whs medikamentös bedingt") gestellt wird. Dieses Beweismittel ist jedoch schon deshalb nicht geeignet, eine falsche Rechtsanwendung des SEM im erstinstanzlichen Wiedererwägungs-verfahren darzutun, weil die Vorinstanz gemäss Akten im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2021 keine Kenntnis von diesem Sachverhaltselement hatte. Der Beschwerdeführer bestätigt in seinem Rechtsmittel denn auch ausdrücklich, dass er das SEM nicht über die stationäre Behandlung und die neue Diagnose informiert habe (vgl. Beschwerde S. 4: "Son état de santé ne lui a pas permis de produire cette pièce capitale au SEM").

E. 7.4.3 Für den Fall, dass der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Austrittsbericht vor der SEM-Verfügung vom 12. August 2021 aktenkundig gemacht hätte, darf allerdings angenommen werden, dass das SEM kaum (insoweit) auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wäre: Vorübergehende Hospitalisationen von Asylsuchenden mit Post-traumatischen Belastungsstörungen sind erfahrungsgemäss häufig fest-zustellen, und der Austrittsbericht lässt darauf schliessen, dass die veränderten Laborwerte durch eine Anpassung der Medikamentation beeinflusst werden konnten (vgl. Austrittbericht S. 3: "Aus somatischer Sicht fanden eine Blutlaboruntersuchung und ein Urinstatus statt. Es zeigten sich dezent erhöhte Transaminasen, welche am ehesten medikamentös induziert interpretiert wurde. Es kam im Längsschnitt des Aufenthaltes zu einer Stabilisierung des Zustandsbildes ohne das Vorhandensein akuter Gefährdungsaspekte und subjektiv ausgeprägter Zustandsbesserung, sodass Herr A._______ am 26.07.2021 nach erfolgter Krisenintervention in die gewohnten Verhältnisse entlassen werden konnte."). Unter diesen Umständen besteht aus Sicht des Bundesverwaltungs-gerichts - auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Überlegungen - keine Veranlassung, das SEM zu einer Stellungnahme zu diesem Punkt aufzufordern (vgl. Beschwerde S. 4).

E. 7.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das SEM am 12. August 2021 zu Recht nicht auf die Eingabe vom 26. Mai 2021 eingetreten ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die am 24. August 2021 angeordnete superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Ver-fahrens dahin.

E. 10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3673/2021 Urteil vom 25. August 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Juriste, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Nichteintretensverfügung des SEM vom 12. August 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 31. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung führt er gegenüber dem SEM im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1996 von der sri-lankischen Armee festgenommen, misshandelt und erst nach einer Woche wieder freigelassen worden. Die Behörden hätten den Verdacht gehabt, dass er früher ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Zwischen 2002 und 2006 sei er nach der Teilnahme an Protestaktionen wiederholt für kurze Zeit festgenommen worden. Er sei auch damals verdächtigt worden, in Kontakt mit LTTE-Leuten zu stehen. 2002 habe er LTTE-Leuten Essen abgegeben und sie versteckt. Ab 2013 habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Propaganda gemacht und einen TNA-Politiker bei den Kommunalwahlen unterstützt. Im (...) 2014 sei er festgenommen und verhört worden. Danach habe er sich versteckt aufgehalten. Im (...) 2015 sei ein Cousin entführt worden. Dieser habe jedoch entkommen können und habe ihn darüber informiert, dass die Entführer auch ein Foto von ihm (Beschwerdeführer) dabeigehabt hätten. Da er befürchtet habe, ebenfalls entführt zu werden, habe er sich bei seiner Schwester versteckt. In der Folge sei er nach Colombo gegangen und von dort mit Hilfe eines Schleppers im (...) 2016 ausgereist. B. Mit Verfügung vom 21. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 1996 und auch die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2002-2006 im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen seien, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden, auch wenn es sich dabei um ein belastendes Ereignis gehandelt haben möge. Die angebliche Befürchtung, entführt zu werden, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Seine diesbezüglichen Angaben seien vage und unbestimmt ausgefallen, und die angeblich von seinem Cousin geäusserten Vermutungen wären ohnehin nicht geeignet gewesen, eine konkrete Bedrohungslage asylrelevanten Ausmasses für den Beschwerdeführer zu begründen. Daran ändere auch nichts, dass er zusammen mit seinem Cousin an Protestaktionen teilgenommen habe. In den Jahren 2013 und 2014 sei der Beschwerdeführer festgenommen und nach einigen Tagen ohne weitere Massnahmen wieder freigelassen worden, was darauf schliessen lasse, dass das behördliche Interesse nicht ihm persönlich gegolten habe. Schliesslich weise der Beschwerdeführer auch kein relevantes Risikoprofil gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. C. C.a Am 23. Dezember 2019 focht der Beschwerdeführer diesen Asyl-entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe glaubhaft ausgesagt und von der Vorinstanz erwähnte Aussagewidersprüche würden sich plausibel erklären lassen. Die Vor-instanz habe ihre Glaubhaftigkeitsprüfung nicht korrekt durchgeführt und es unterlassen, die einzelnen Verhaftungen im Sinn eines Gesamtbilds zu betrachten. Er sei offensichtlich im Fokus der Behörden und hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine mit Misshandlungen verbundene Entführung zu gewärtigen, wie sie sein Cousin erlebt habe. Im Übrigen weise er sehr wohl ein Risikoprofil gemäss der Gerichtspraxis auf. Schliesslich sei bei der Behandlung seiner Beschwerde auch die aktuelle Lage in Sri Lanka (namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und die Festnahme einer Botschaftsmitarbeiterin im November 2019) zu berücksichtigen. C.b Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden mehrere Arztberichte zu den Akten gereicht, in denen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und die psychologisch-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers seit 2016, Angstzustände, Traurigkeit sowie Schlafprobleme beschrieben wurden. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde in seinem Urteil E-6850/2019 vom 1. April 2021 ab und schloss sich in seinen Erwägungen im Wesentlichen vollumfänglich der Vorinstanz an. Der Beschwerdeführer sei nach den seit 1996 erlittenen Nachteilen noch viele Jahre im Heimatland geblieben. Bei der letzten Festnahme im Jahr 2014 habe das behördliche Interesse offensichtlich nicht ihm gegolten, zumal zu diesem Zeitpunkt bekannterweise grosse Teile der Zivilbevölkerung systematisch überwacht worden seien. Die geschilderten Aufgriffe und regelmässigen Kontrollen seien zwar schikanös und vor dem Hintergrund der früheren persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers auch geeignet, ihn zu verängstigen; bei einer objektiven Betrachtungsweise müssten sie aber als zu wenig intensiv qualifiziert werden, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Die Annahme, der Beschwerdeführer hätte nach seinem Cousin ebenfalls festgenommen werden sollen, basiere letztlich auf blossen Vermutungen, die in den Akten keine Stütze finden würden. D.b Allfällige beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten damals kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behördenausgelöst. Es sei demnach namentlich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen würden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken dieser Organisation zu sehen wären. Es sei auch unter diesem Blickwinkel nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) drohen würden. D.c Bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge und er bei einer Rückkehr innert nützlicher Frist einen Weg finden werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Was seine psychische Gesundheit betreffe, sei festzustellen, dass Sri Lanka ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem besitze und die benötigten Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme verfügbar seien. Im Distrikt B._______ gebe es mehrere staatliche Institutionen, welche seine Gesundheitsbeschwerden behandeln könnten. Seine Situation sei auch nicht als medizinische Notlage einzustufen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. II. E. Am 26. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer beim SEM durch einen Rechtsanwalt ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch" einreichen. Zur Begründung der Eingabe wurde einerseits auf die "neue und veränderte prekäre Lage in Sri Lanka, im speziellen für Rückkehrer mit LTTE-Bezug bzw. durchgemachten Asylverfahren in Europa" hingewiesen. Andererseits wurde auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen, der noch immer insbesondere an sogenannten "Flashbacks" leide. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei unzumutbar. Zum Beleg der Veränderung der innenpolitischen Lage wurden zwei Bestätigungen von sri-lankischen Politikern vom 25. beziehungsweise 30. April 2021, mehrere länderspezifische Berichte und ein Zeitungsartikel zu den Akten gereicht. Zudem war der Eingabe ein Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 4. Mai 2021 beigelegt, in welchem unter anderem die aktuelle Diagnose ("F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung"), der Therapieverlauf und die voraussichtliche zukünftige Behandlungsbedürftigkeit beschrieben wurden. F. Das SEM nahm dieses Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 12. August 2021 (eröffnet am folgenden Tag) darauf nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Wiedererwägungsgesuche müssten schriftlich eingereicht werden und gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage gesetzt werde, auch ohne Durchführung einer Anhörung über das Gesuch entscheiden zu können. Wenn eine gesuchstellende Person dieser Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-gerichts - neben der formlosen Abschreibung - auch die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Behauptung zu belegen, er sei nunmehr wegen einer Veränderung der innenpolitischen Lage im Heimatland einer Gefährdung ausgesetzt. Die beiden Bestätigungsschreiben von Drittpersonen, deren Verhältnis zum Beschwerdeführer unklar bleibe und die er in seinen Befragungen beim SEM mit keinem Wort erwähnt habe, würden keinen Beweiswert aufweisen, zumal auch nicht ersichtlich sei, worauf sich die Äusserungen in diesen Bestätigungen überhaupt abstützen würden. Zum Argument der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Sri Lanka sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bloss auf mehrere Länderberichte verweise, ohne zu erläutern, worauf er sich konkret beziehe oder inwiefern sich daraus ein direkter Bezug zu seiner Person ableiten lasse. Mit den pauschalen Hinweisen auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder auf mögliche Zukunftsszenarien werde jedenfalls keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage dargetan. Das Gleiche gelte für den eingereichten Verlaufsbericht eines Psychiatriezentrums. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsyIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein-zutreten. G. Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und materiell sinngemäss beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Befreiung des Beschwerdeführers von der Kostenvorschusspflicht - beantragt. Mit der Beschwerde wurde neben der Vertretungsvollmacht ein neuer Bericht des Psychiatriezentrums C._______ (samt Laborberichten) eingereicht. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer geltend machen, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid seien vom SEM zu Unrecht bejaht worden. Es liege eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Aktenlage vor, und das SEM wäre unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, sich inhaltlich mit seinen Vorbringen zu befassen. Die Vorinstanz habe ihre Verfügung unvollständig und teilweise nicht nachvollziehbar begründet. Aus der neuen Aktenlage ergebe sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nun als unzumutbar qualifiziert werden müsse. Auf die weitere Begründung des Rechtsmittels wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahme vom 24. August 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revi-sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa BVGer E-4243/2016 vom 14. Juli 2016 E. 4.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b). 5. 5.1 Das SEM ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifizieren, einer selbstständigen materiellen Prüfung; in diesem Fall würde sie die angefochtene Verfügung aufheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 5.2 Prüfungsgegenstand ist demnach vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.3 Das SEM begründete sein Nichteintreten mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, sein Wiedererwägungsgesuch gehörig zu begründen. Aus seiner Eingabe vom 26. Mai 2021 werde nicht ersichtlich, inwiefern vom einer relevanten Veränderung der rechtserheblichen Sachlage auszugehen sei. 5.4 Gemäss Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Wiedererwägungs-gesuch schriftlich und "begründet" (in der französischen Version: "dûment motivée") einzureichen. Im Grundsatzurteil BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass das SEM ein nicht genügend begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigen darf (vgl. a.a.O. E. 7). Diese Praxis gilt aufgrund der Parallelität der Folgeverfahren - und weil es die Absicht des Gesetzgebers war, diese zu vereinheitlichen - praxisgemäss auch für das Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 111b AsylG; mit Nichteintreten kann ein Wiedererwägungs-gesuch im Sinn von Art. 111b AsylG demnach namentlich dann erledigt werden, wenn nach Ansicht des SEM überhaupt kein Wiedererwägungsgrund beziehungsweise kein einen Anspruch auf Behandlung begründender Wiedererwägungsgrund vorliegt und das Wiedererwägungsgesuch mithin nicht genügend begründet war (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer D-1016/2016 vom 25. Februar 2016 E. 6, insbes. 6.5). 6. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die angefochtene Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichender Weise begründet hat, so dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den Nichteintretensentscheid sachgerecht anzufechten. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 5) oder des rechtlichen Gehörs (vgl. a.a.O. S. 5 f.) kann nicht die Rede sein. 6.2 Es besteht auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine fünftägige Frist zur Ergänzung seiner Beschwerdeschrift zu setzen (vgl. Beschwerde S. 5), weil die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine sonstige besondere Schwierigkeit im Sinn von Art. 53 VwVG aufweist. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-gericht mit Bezug auf den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichteintreten auf das Gesuch vom 26. Mai 2021) der Auffassung der Vor-instanz an: 7.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2021 wurde nur wenige Wochen nach Anschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit dem Urteil E-6850/2019 vom 1. April 2021) eingereicht. In der Eingabe wird in der Tat nicht dargetan, inwiefern sich die innenpolitische Lage gerade während dieser kurzen Zwischenzeit wiedererwägungsrechtlich relevant verändert haben soll und aus welchen Gründen eine solche Entwicklung einen konkreten Einfluss auf die individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers habe. Die Formulierung des Wiedererwägungsgesuchs lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Eingabe in Wirklichkeit bezweckt, eine neue Würdigung von bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen - dieser Eindruck wird dadurch bekräftigt, dass die länderspezifischen Berichte, die mit dem Gesuch eingereicht wurden, alle aus der Zeit vor dem Urteil E-6850/2019 vom 1. April 2021 datieren (Gesuchsbeilagen 3-5: NZZ-Artikel vom 23. März 2021, Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Februar 2021, Bericht des Human Rights Council der Vereinten Nationen vom 27. Januar 2021). Mit diesen Beweismitteln kann eine nachträgliche Veränderung der Lage offensichtlich nicht belegt werden. 7.3 Bei den beiden Bestätigungen von sri-lankischen Politikern, die vom 25. beziehungsweise 30. April 2021 datieren (Gesuchsbeilagen 1 und 2), handelt es sich auch nach Auffassung des Gerichts um nach Abschluss des negativen Asylverfahrens vom Beschwerdeführer bestellte Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert. Neben den vom SEM erwähnten Argumenten für diese beweisrechtliche Qualifikation ist darauf hin-zuweisen, dass beide Dokumente auffälligerweise identische Satzteile enthalten, was bei unabhängig voneinander erstellten Bestätigungen natur-gemäss nicht zu erwarten wäre (vgl. etwa "I hereby confirm and assert", "as a result, he had fled from the country [...] to save his life and to live a peaceful life", "by / from the army and CIDs"). Die beiden Urkunden scheinen damit aus der gleichen Feder zu stammen. 7.4 7.4.1 Schliesslich ergibt sich auch aus dem mit dem Gesuch eingereichten medizinischen Verlaufsbericht vom 4. Mai 2021 keine relevante Veränderung der Sachlage. In diesem Dokument wird inhaltlich bloss die bereits im ordentlichen Verfahren bekannte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt (vgl. Gesuchsbeilage 6 S. 1). Im Gesuch lässt der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsanwalt denn auch ausdrücklich festhalten, "leider [habe sich an seinem Zustand] nichts verändert" (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 4). Auch diesbezüglich ist das SEM demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise von einer nicht relevant veränderten Aktenlage ausgegangen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer reicht in seinem Rechtsmittel vom 20. August 2021 zwar einen neuen Bericht des gleichen Psychiatriezentrums vom 27. Juli 2021 ein, in welchem eine (offenbar erstmalige) Hospitalisierung im Zeitraum 9.-26. Juli 2021 beschrieben und eine neue Diagnose ("Transaminasenerhöhung whs medikamentös bedingt") gestellt wird. Dieses Beweismittel ist jedoch schon deshalb nicht geeignet, eine falsche Rechtsanwendung des SEM im erstinstanzlichen Wiedererwägungs-verfahren darzutun, weil die Vorinstanz gemäss Akten im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2021 keine Kenntnis von diesem Sachverhaltselement hatte. Der Beschwerdeführer bestätigt in seinem Rechtsmittel denn auch ausdrücklich, dass er das SEM nicht über die stationäre Behandlung und die neue Diagnose informiert habe (vgl. Beschwerde S. 4: "Son état de santé ne lui a pas permis de produire cette pièce capitale au SEM"). 7.4.3 Für den Fall, dass der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Austrittsbericht vor der SEM-Verfügung vom 12. August 2021 aktenkundig gemacht hätte, darf allerdings angenommen werden, dass das SEM kaum (insoweit) auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wäre: Vorübergehende Hospitalisationen von Asylsuchenden mit Post-traumatischen Belastungsstörungen sind erfahrungsgemäss häufig fest-zustellen, und der Austrittsbericht lässt darauf schliessen, dass die veränderten Laborwerte durch eine Anpassung der Medikamentation beeinflusst werden konnten (vgl. Austrittbericht S. 3: "Aus somatischer Sicht fanden eine Blutlaboruntersuchung und ein Urinstatus statt. Es zeigten sich dezent erhöhte Transaminasen, welche am ehesten medikamentös induziert interpretiert wurde. Es kam im Längsschnitt des Aufenthaltes zu einer Stabilisierung des Zustandsbildes ohne das Vorhandensein akuter Gefährdungsaspekte und subjektiv ausgeprägter Zustandsbesserung, sodass Herr A._______ am 26.07.2021 nach erfolgter Krisenintervention in die gewohnten Verhältnisse entlassen werden konnte."). Unter diesen Umständen besteht aus Sicht des Bundesverwaltungs-gerichts - auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Überlegungen - keine Veranlassung, das SEM zu einer Stellungnahme zu diesem Punkt aufzufordern (vgl. Beschwerde S. 4). 7.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das SEM am 12. August 2021 zu Recht nicht auf die Eingabe vom 26. Mai 2021 eingetreten ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die am 24. August 2021 angeordnete superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Ver-fahrens dahin. 10. 10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: