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D-1016/2016

D-1016/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Er gab an, vor der Asylantragstellung in der Schweiz ein Asylverfahren in B._______ negativ durchlaufen zu haben. Dort habe auch seine Ehefrau, eine [Staatsangehörigkeit], mit der gemeinsamen Tochter gelebt. Ehefrau und Tochter seien jedoch nach [EU-Mitgliedstaat] gezogen. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat auf sein Asylgesuch vom 30. Oktober 2011 mit Verfügung vom 14. September 2012 nicht ein, da er es versäumt hatte, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, er dieses Versäumnis nicht zu entschuldigen vermochte und auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ersichtlich waren. Das BFM verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Die Verfügung wurde rechtskräftig. B. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2012 (Poststempel), in welchem der Beschwerdeführer seine Papierlosigkeit zu entschuldigen versuchte und darauf verwies, es sei für ihn als Ausländer in der Schweiz sehr schwer gewesen, seine Asylgründe darzulegen, wurde vom BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 unter Kostenfolge abgewiesen und es wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. September 2012 bestätigt. C. Gemäss Vorakten verliess der Beschwerdeführer im Juni 2013 die Schweiz und hielt sich in D._______ auf. Anfang April 2015 reiste er in E._______ wieder in die Schweiz ein (vgl. act. V10/2). D. Am 26. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft C._______ gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sprach ihn der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes für schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse (vgl. act. V10/2). E. Am 22. August 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Handel mit und Besitz von Betäubungsmitteln und rechtswidrigem Aufenthalt in C._______ vorläufig festgenommen. Mit Haftbefehl vom 25. August 2015 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde sodann aus der Polizeihaft entlassen und in Ausschaffungshaft genommen. Am 28. August 2015 wurde die Haft durch die kantonale [Behörde] bestätigt und bis zum 23. November 2015 genehmigt (vgl. act. V14/9). F. Gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons C._______ vom 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2015 aus der Ausschaffungshaft entlassen und zur Strafhaft ins Regionalgefängnis Altstätten überführt (vgl. act. V17/2). G. Am 18. November 2015 genehmigte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons C._______ eine vorzeitige Haftentlassung unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer ausgeschafft werde, frühestens jedoch ab dem 20. Dezember 2015 (vgl. act. V12/3). H. Am 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz schriftlich einen "Antrag auf Asyl" ein. Er brachte vor, bereits in der Anhörung geäussert zu haben, dass er in Nigeria sexuell missbraucht worden sei, was man ihm damals nicht geglaubt habe. Inzwischen sei er bei verschiedenen Ärzten und im Kantonsspital in Behandlung gewesen. Er müsse Medikamente einnehmen und eventuell operiert werden. Auch leide er seit dem Missbrauch an [Krankheit]. Da er in Nigeria keine Chance habe, die notwendigen Medikamente zu erhalten, ersuche er nochmals um Asyl (vgl. act. B1/1). I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist, um sein Wiedererwägungsgesuch zu ergänzen und darzulegen, in welchem Zusammenhang sein medizinisches Leiden zu seinem Asylvorbringen stehe. Es forderte ihn ferner auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Gleichentags ersuchte das SEM den Kanton C._______ um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. J. Am 2. Februar 2016 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge nicht ein. Der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine neuen Asylgründe geltend gemacht, weshalb seine Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden sei. Ein Wiedererwägungsgesuch sei gemäss Art. 111b AsylG schriftlich einzureichen und müsse so begründet sein, dass die Behörde einen genügend begründeten Entscheid zu treffen vermöchte. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch innert Frist nicht nachgebessert und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Es sei daher nicht überprüfbar, ob er in Nigeria gefährdet sei und welche Medikamente er für seine Behandlung benötige. Der Entscheid vom 14. September 2012 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung wurde am 3. Februar 2016 eröffnet. K. Am 10. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Delegation vorgeführt und von dieser als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert. Den Vollzugsbehörden wurde die Ausstellung eines Laissez-Passer zugesichert, wobei angeregt wurde, ihm im Rahmen der Rückführung medizinische Unterstützung zu gewähren (vgl. Vollzugsakten). L. Anlässlich einer Befragung vom 12. Februar 2016 durch das Migrationsamt des Kantons C._______ gab der Beschwerdeführer an, er leide unter [Krankheit] und benötige lebenslange Behandlung. Er sei bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen, sofern er Rückkehrhilfe und Medikamente erhalte. M. Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 an das SEM führte der Beschwerdeführer aus, er habe psychische und physische Leiden seit dem Missbrauch in Nigeria. Er befürchte, in Nigeria aufgrund seines Krankheitsbildes stigmatisiert und als homosexuell abgestempelt zu werden, was einem Todesurteil gleichkomme. Er werde die nötigen Medikamente dort nicht erhalten können. Er habe das entsprechende Formular an seinen Arzt weitergegeben. N. Am 8. Februar 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das SEM und führte aus, er könne die Fr. 600.- nicht aufbringen, da er im Gefängnis sei. Er habe vom Gefängnisarzt die Zusicherung erhalten, dass dieser den Bericht direkt an das SEM zustellen werde. Es müsse ein Missverständnis vorliegen, wenn die Vorinstanz den Bericht nicht erhalten habe. Mit nun vollständigen Unterlagen ersuchte er um erneute Prüfung seines Falles. O. Am 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und wiederholte im Wesentlichen, dass er in Nigeria die nötigen Medikamente nicht erhalten könne, was seinen Tod bedeuten werde. Er verwies auf die Zusicherung des Gefängnisarztes, seinen Bericht direkt an das SEM zu schicken, worauf er sich verlassen habe. Als Beilage reichte er einen Arztbericht vom 5. Januar 2016 sowie ein Rezept in Kopie ein. P. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass es seine Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleite.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers implizit gestützt auf Art. 111b AsylG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

E. 6.2 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht in An­wendung von Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 6.3 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, sein Wiedererwägungsgesuch gehörig zu begründen. Obwohl ihm eine Frist zur Verbesserung angesetzt worden sei, habe er weder dargelegt, inwiefern sein Gesundheitszustand im Zusammenhang mit seinen Asylgründen stehe, noch ein aktuelles Arztzeugnis eingereicht, aus welchem seine medizinischen Leiden ersichtlich würden. Daher sehe sich das SEM nicht im Stande, die Vorbringen seriös zu überprüfen.

E. 6.4 Zu beachten ist, dass der Nichteintretensentscheid gemäss Materialien zu Art. 111b AsylG Rechtsfolge des Nichterfüllens der Formvorschriften dieser Bestimmung ist (vgl. EJPD, Bericht 2008, S. 25 f.; Botschaft, BBl 2010 4504). So ist gemäss Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG das Wiedererwägungsgesuch schriftlich und "begründet" (in der französischen Version: "dûment motivée" und in der italienischen: "motivata") innerhalb 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Im Übrigen verweist Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG auf die Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. Mit den Formvorschriften sind vordergründig somit Schriftlichkeit, Begründung und Frist angesprochen. Die direkte Anwendung von Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG begründet zudem die Pflicht des SEM, der ersuchenden Person eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen, wenn der Antrag oder die Begründung im Wiedererwägungsgesuch fehlen oder unklar sind (z.B. unverständlich, mehrdeutig, widersprüchlich oder unleserlich), die Unterschrift fehlt oder verfügbare beziehungsweise erhältliche Beweismittel nicht beiliegen.

E. 6.5 Im Grundsatzurteil BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014 wurde zudem festgestellt, das SEM könne ein nicht genügend begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigen (vgl. E. 7). Diese Aussage ist aufgrund der Parallelität der Folgeverfahren und weil es die Absicht des Gesetzgebers war, diese zu vereinheitlichen, auch für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren von Belang. Mit Nichteintreten kann ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG namentlich auch dann erledigt werden, wenn nach Ansicht des SEM überhaupt kein Wiedererwägungsgrund beziehungsweise kein einen Anspruch auf Behandlung begründenden Wiedererwägungsgrund vorliegt, und das Gesuch mithin nicht genügend begründet war.

E. 6.6 Aus der Eingabe vom 17. November 2015 geht nicht hervor, warum sich der Beschwerdeführer in Nigeria vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fürchtet, es wird auch nicht klar, worin das behauptete Leiden besteht, das angeblich Folge des erlittenen Missbrauchs sei. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz und hat dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG Gelegenheit gegeben, seine Eingabe vom 17. November 2015 zu verbessern. Dieser hat jedoch von der ihm eröffneten Möglichkeit innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht und muss daher die Folgen der Säumnis tragen. Es bleibt zwar unklar, warum der Arztbericht, der vom 5. Januar 2016 datierte, nicht rechtzeitig an die Vorinstanz gelangte, doch wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, für die Rechtzeitigkeit besorgt zu sein. Ohnehin ergeben sich aber aus dem nun auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztbericht keine Auskünfte darüber, inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden mit den angeblichen sexuellen Übergriffen in Zusammenhang stehen sollen. Es wird lediglich festgestellt, dass er an [Krankheiten] leidet, dass sich die Erkrankung unter Behandlung gebessert hat und die Medikamente weltweit erhältlich sind. Aus den angegebenen Beschwerden allein kann jedoch noch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Auch liegt offensichtlich kein Krankheitsbild vor, das in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung Relevanz entfalten könnte.

E. 6.7 Abschiessend ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht genügend begründet ist, beziehungsweise Gründe für eine Wiedererwägung des Entscheides vom 12. September 2012 nicht genügend dargetan werden konnten. Das SEM ist zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Der Entscheid des damaligen BFM vom 14. September 2012 bleibt rechtskräftig und vollstreckbar. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, den Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe mit den für die Behandlung seiner Krankheit nötigen Medikamenten zu versorgen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1016/2016/plo Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Er gab an, vor der Asylantragstellung in der Schweiz ein Asylverfahren in B._______ negativ durchlaufen zu haben. Dort habe auch seine Ehefrau, eine [Staatsangehörigkeit], mit der gemeinsamen Tochter gelebt. Ehefrau und Tochter seien jedoch nach [EU-Mitgliedstaat] gezogen. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat auf sein Asylgesuch vom 30. Oktober 2011 mit Verfügung vom 14. September 2012 nicht ein, da er es versäumt hatte, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, er dieses Versäumnis nicht zu entschuldigen vermochte und auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ersichtlich waren. Das BFM verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Die Verfügung wurde rechtskräftig. B. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2012 (Poststempel), in welchem der Beschwerdeführer seine Papierlosigkeit zu entschuldigen versuchte und darauf verwies, es sei für ihn als Ausländer in der Schweiz sehr schwer gewesen, seine Asylgründe darzulegen, wurde vom BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 unter Kostenfolge abgewiesen und es wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. September 2012 bestätigt. C. Gemäss Vorakten verliess der Beschwerdeführer im Juni 2013 die Schweiz und hielt sich in D._______ auf. Anfang April 2015 reiste er in E._______ wieder in die Schweiz ein (vgl. act. V10/2). D. Am 26. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft C._______ gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sprach ihn der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes für schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse (vgl. act. V10/2). E. Am 22. August 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Handel mit und Besitz von Betäubungsmitteln und rechtswidrigem Aufenthalt in C._______ vorläufig festgenommen. Mit Haftbefehl vom 25. August 2015 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde sodann aus der Polizeihaft entlassen und in Ausschaffungshaft genommen. Am 28. August 2015 wurde die Haft durch die kantonale [Behörde] bestätigt und bis zum 23. November 2015 genehmigt (vgl. act. V14/9). F. Gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons C._______ vom 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2015 aus der Ausschaffungshaft entlassen und zur Strafhaft ins Regionalgefängnis Altstätten überführt (vgl. act. V17/2). G. Am 18. November 2015 genehmigte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons C._______ eine vorzeitige Haftentlassung unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer ausgeschafft werde, frühestens jedoch ab dem 20. Dezember 2015 (vgl. act. V12/3). H. Am 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz schriftlich einen "Antrag auf Asyl" ein. Er brachte vor, bereits in der Anhörung geäussert zu haben, dass er in Nigeria sexuell missbraucht worden sei, was man ihm damals nicht geglaubt habe. Inzwischen sei er bei verschiedenen Ärzten und im Kantonsspital in Behandlung gewesen. Er müsse Medikamente einnehmen und eventuell operiert werden. Auch leide er seit dem Missbrauch an [Krankheit]. Da er in Nigeria keine Chance habe, die notwendigen Medikamente zu erhalten, ersuche er nochmals um Asyl (vgl. act. B1/1). I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist, um sein Wiedererwägungsgesuch zu ergänzen und darzulegen, in welchem Zusammenhang sein medizinisches Leiden zu seinem Asylvorbringen stehe. Es forderte ihn ferner auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Gleichentags ersuchte das SEM den Kanton C._______ um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. J. Am 2. Februar 2016 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge nicht ein. Der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine neuen Asylgründe geltend gemacht, weshalb seine Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden sei. Ein Wiedererwägungsgesuch sei gemäss Art. 111b AsylG schriftlich einzureichen und müsse so begründet sein, dass die Behörde einen genügend begründeten Entscheid zu treffen vermöchte. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch innert Frist nicht nachgebessert und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Es sei daher nicht überprüfbar, ob er in Nigeria gefährdet sei und welche Medikamente er für seine Behandlung benötige. Der Entscheid vom 14. September 2012 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung wurde am 3. Februar 2016 eröffnet. K. Am 10. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Delegation vorgeführt und von dieser als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert. Den Vollzugsbehörden wurde die Ausstellung eines Laissez-Passer zugesichert, wobei angeregt wurde, ihm im Rahmen der Rückführung medizinische Unterstützung zu gewähren (vgl. Vollzugsakten). L. Anlässlich einer Befragung vom 12. Februar 2016 durch das Migrationsamt des Kantons C._______ gab der Beschwerdeführer an, er leide unter [Krankheit] und benötige lebenslange Behandlung. Er sei bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen, sofern er Rückkehrhilfe und Medikamente erhalte. M. Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 an das SEM führte der Beschwerdeführer aus, er habe psychische und physische Leiden seit dem Missbrauch in Nigeria. Er befürchte, in Nigeria aufgrund seines Krankheitsbildes stigmatisiert und als homosexuell abgestempelt zu werden, was einem Todesurteil gleichkomme. Er werde die nötigen Medikamente dort nicht erhalten können. Er habe das entsprechende Formular an seinen Arzt weitergegeben. N. Am 8. Februar 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das SEM und führte aus, er könne die Fr. 600.- nicht aufbringen, da er im Gefängnis sei. Er habe vom Gefängnisarzt die Zusicherung erhalten, dass dieser den Bericht direkt an das SEM zustellen werde. Es müsse ein Missverständnis vorliegen, wenn die Vorinstanz den Bericht nicht erhalten habe. Mit nun vollständigen Unterlagen ersuchte er um erneute Prüfung seines Falles. O. Am 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und wiederholte im Wesentlichen, dass er in Nigeria die nötigen Medikamente nicht erhalten könne, was seinen Tod bedeuten werde. Er verwies auf die Zusicherung des Gefängnisarztes, seinen Bericht direkt an das SEM zu schicken, worauf er sich verlassen habe. Als Beilage reichte er einen Arztbericht vom 5. Januar 2016 sowie ein Rezept in Kopie ein. P. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass es seine Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleite. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers implizit gestützt auf Art. 111b AsylG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 6.2 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht in An­wendung von Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.3 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, sein Wiedererwägungsgesuch gehörig zu begründen. Obwohl ihm eine Frist zur Verbesserung angesetzt worden sei, habe er weder dargelegt, inwiefern sein Gesundheitszustand im Zusammenhang mit seinen Asylgründen stehe, noch ein aktuelles Arztzeugnis eingereicht, aus welchem seine medizinischen Leiden ersichtlich würden. Daher sehe sich das SEM nicht im Stande, die Vorbringen seriös zu überprüfen. 6.4 Zu beachten ist, dass der Nichteintretensentscheid gemäss Materialien zu Art. 111b AsylG Rechtsfolge des Nichterfüllens der Formvorschriften dieser Bestimmung ist (vgl. EJPD, Bericht 2008, S. 25 f.; Botschaft, BBl 2010 4504). So ist gemäss Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG das Wiedererwägungsgesuch schriftlich und "begründet" (in der französischen Version: "dûment motivée" und in der italienischen: "motivata") innerhalb 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Im Übrigen verweist Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG auf die Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. Mit den Formvorschriften sind vordergründig somit Schriftlichkeit, Begründung und Frist angesprochen. Die direkte Anwendung von Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG begründet zudem die Pflicht des SEM, der ersuchenden Person eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen, wenn der Antrag oder die Begründung im Wiedererwägungsgesuch fehlen oder unklar sind (z.B. unverständlich, mehrdeutig, widersprüchlich oder unleserlich), die Unterschrift fehlt oder verfügbare beziehungsweise erhältliche Beweismittel nicht beiliegen. 6.5 Im Grundsatzurteil BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014 wurde zudem festgestellt, das SEM könne ein nicht genügend begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigen (vgl. E. 7). Diese Aussage ist aufgrund der Parallelität der Folgeverfahren und weil es die Absicht des Gesetzgebers war, diese zu vereinheitlichen, auch für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren von Belang. Mit Nichteintreten kann ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG namentlich auch dann erledigt werden, wenn nach Ansicht des SEM überhaupt kein Wiedererwägungsgrund beziehungsweise kein einen Anspruch auf Behandlung begründenden Wiedererwägungsgrund vorliegt, und das Gesuch mithin nicht genügend begründet war. 6.6 Aus der Eingabe vom 17. November 2015 geht nicht hervor, warum sich der Beschwerdeführer in Nigeria vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fürchtet, es wird auch nicht klar, worin das behauptete Leiden besteht, das angeblich Folge des erlittenen Missbrauchs sei. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz und hat dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG Gelegenheit gegeben, seine Eingabe vom 17. November 2015 zu verbessern. Dieser hat jedoch von der ihm eröffneten Möglichkeit innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht und muss daher die Folgen der Säumnis tragen. Es bleibt zwar unklar, warum der Arztbericht, der vom 5. Januar 2016 datierte, nicht rechtzeitig an die Vorinstanz gelangte, doch wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, für die Rechtzeitigkeit besorgt zu sein. Ohnehin ergeben sich aber aus dem nun auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztbericht keine Auskünfte darüber, inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden mit den angeblichen sexuellen Übergriffen in Zusammenhang stehen sollen. Es wird lediglich festgestellt, dass er an [Krankheiten] leidet, dass sich die Erkrankung unter Behandlung gebessert hat und die Medikamente weltweit erhältlich sind. Aus den angegebenen Beschwerden allein kann jedoch noch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Auch liegt offensichtlich kein Krankheitsbild vor, das in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung Relevanz entfalten könnte. 6.7 Abschiessend ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht genügend begründet ist, beziehungsweise Gründe für eine Wiedererwägung des Entscheides vom 12. September 2012 nicht genügend dargetan werden konnten. Das SEM ist zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Der Entscheid des damaligen BFM vom 14. September 2012 bleibt rechtskräftig und vollstreckbar. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, den Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe mit den für die Behandlung seiner Krankheit nötigen Medikamenten zu versorgen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Susanne Bolz Versand: