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D-1272/2021

D-1272/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens aus B._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. April 2012 legal auf dem Luftweg und flog nach Dubai, wo er in der Folge in (...) arbeitete. Mit einem Schengen-Visum gültig vom 15. April 2016 bis am 15. Mai 2016 reiste er am 16. April 2016 via Frankreich in die Türkei. Am 30. Mai 2015 flog er von C._______ nach D._______, von wo er am selben Abend nach Kanada hätte fliegen wollen. Nachdem ihm die Weiterreise dorthin nicht mehr möglich gewesen war, stellte er am 31. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 10. Juni 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg (verkürzte Befragung zur Person [BzP]). Er reichte seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein im Original ein. Am 24. Juli 2018 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, sein Vater habe mit seinem Geschäftspartner namens F._______ einen Gemüseladen betrieben. In der Nacht vom 30. auf den 31. Juni 2006 seien Mitglieder des Terror Investigation Departement (TID) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Am Morgen sei er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zum Polizeiposten in B._______ gegangen, um Informationen über den Verbleib seines Vaters zu erhalten. Er und seine Familienangehörigen seien zu F._______ befragt und fotografiert worden und hätten ein Blatt unterschreiben müssen. Anschliessend hätten sie sich täglich zwei Wochen lang unterschriftlich melden müssen, danach jeden letzten Sonntag im Monat. In dieser Zeit hätten sie Nachforschungen zu ihrem Vater gemacht, aber keine Informationen erhalten. Da der Laden seines Vaters geschlossen worden sei und er (der Beschwerdeführer) aus Sicherheitsbedenken seine Arbeitsstelle verloren habe, sei es ihnen finanziell schlecht gegangen. Im Januar 2007 sei die Polizei wieder vorbeigekommen und habe ihn für eine Befragung mitgenommen. Sie hätten ihn mehrere Tage im (...) in Colombo nackt festgehalten. Dort sei er nach angeblichen Waffengeschäften F._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Danach sei er ins Hauptgefängnis G._______ überführt, befragt und misshandelt worden. Er sei auch von den Mitgefangenen schlecht behandelt und sexuell missbraucht worden. Er habe ein paar Mal versucht, sich umzubringen, und habe nicht damit gerechnet, dass er aus G._______ lebendig rauskommen würde. Seine Mutter habe ein Grundstück an einen Drogenhändler namens H._______ verkauft, der gute Kontakte zu sri-lankischen Staatsministern und Anwälten gehabt habe. Er sei dann gesetzeswidrig am 14. März 2012 von einem Wärter aus dem Gefängnis von G._______ zu einem Polizeiposten gebracht worden. Dort seien ihm seine früheren Kleider retourniert worden und er sei schliesslich von einem Handlanger von H._______ nach I._______ zu seiner Tante gebracht worden, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Er sei dann im März/April 2012 mit der Hilfe von H._______, der seine Ausreise vorbereitete, nach Dubai geflogen. C. Mit Verfügung vom 22. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 ab. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert worden sei, aber die Inhaftierung in einem anderen als vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext stattgefunden haben müsse. D. Am 20. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen und beantragen, in Anbetracht der neuen erheblichen Tatsache sei auf den Entscheid vom 22. August 2019 zurückzukommen und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2020 in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. J._______, welche bei ihm einen lebensgefährlichen Bluthochdruck festgestellt und ihn zur psychologischen Behandlung an die (...) überwiesen habe. Dort sei er seit dem 4. September 2020 bei Dr. med. K._______ in Behandlung. Er leide an Schlafstörungen, chronischen Angstzuständen und einem massiv erhöhten Blutdruck und einem zur Selbstmedikation beginnenden schädlichen Gebrauch von Alkohol. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten erfülle er alle erforderlichen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Zudem leide er aufgrund seiner andauernden Ängste, Albträume und Flashbacks an einer vegetativen Übererregbarkeit beziehungsweise Hypervigilanz, die zu einem extrem hohen, lebensbedrohlichen Bluthochdruck führe. Das Gericht habe in seinem Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 festgehalten, dass sowohl die Inhaftierung und das Verhör auf dem (...) als auch die Haft im G._______ Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft zu qualifizieren seien. Das Gericht habe hingegen bezweifelt, dass dies aufgrund der durch ihn geschilderten Umständen stattgefunden habe. Damit stehe fest, dass er tatsächlich Opfer von sexuellen Übergriffen durch Häftlinge und Beamte geworden sei. Es sei laut eingereichtem Bericht offensichtlich, dass er durch die sexuellen Übergriffe stark traumatisiert sei. Damit liege im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 E. 7.1-7.2 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vor, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt keine zukünftige Verfolgung belegt werden könne. Damit sei ihm im Sinne von Art. 3 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren. Er leide an einem lebensgefährlich hohen Bluthochdruck, der medikamentös nicht behandelt werden könne. Die Stabilisierung des Bluthochdrucks könne lediglich durch eine Behandlung seiner PTBS und deren Folgen erreicht werden. Eine Therapie der diagnostizierten PTBS in Sri Lanka stehe ausser Frage. Dies weil ein erhöhtes Risiko eines erneuten Übergriffes bestehe und von einer Retraumatisierung auszugehen sei mit Folgen für seinen ohnehin schon zu hohen Bluthochdruck. Als weiteres Element spreche auch die desolate Situation der psychologischen Versorgung in Sri Lanka gegen seine Rückschaffung dorthin. Damit seien die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Vollzuges erfüllt, weswegen ihm mindestens eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Mit der Eingabe wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______ vom 30. Oktober 2020 und eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. J._______ vom 15. November 2020 sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden vom 3. September 2020 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2020 ab. F. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2021 - der unter anderem ein ärztlicher Bericht von Frau Dr. med. K._______ vom 22. Dezember 2020 beilag - hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-52/2021 vom 2. Februar 2021 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Es begründete dies damit, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der beantragten Asylgewährung und deren Begründung mit keinem Wort auseinandergesetzt und sich stattdessen darauf beschränkt habe zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) zumutbar sei. Damit habe es den aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung seines (Haupt-)Begehrens auf Asylgewährung verletzt. G. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 18. Februar 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2020 erneut ab und stellte fest, die Verfügung des SEM vom 22. August 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ebenfalls ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfältigen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 22. März 2021 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Entscheide der Vorinstanz vom 18. Februar 2021, vom 4. Dezember 2020 und vom 22. September 2019 [recte: 22. August 2019; Anm. des Gerichts] vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der vorliegenden Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ferner liess er beantragen, es sei unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot so schnell wie möglich ein reformatorisches Urteil zu fällen und falls die Folter weiterhin angezweifelt werde, sei die Erstellung eines Arztberichtes gemäss Istanbul-Protokoll auf Kosten des Staates zu erstellen. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 25. März 2021 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Mit Verfügung vom 26. März 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde hergestellt, und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. K. In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Am 7. April 2021 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Schreiben vom 12. August 2021 teilte der (...) des Kantons L._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Wohnung am 30. Juli 2021 zu verlassen und sich beim des Kantons L._______ zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und gelte seit Ende Juli 2021 als untergetaucht. M. Mit Verfügung vom 18. August 2021 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin auf, dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. N. Mit Eingabe vom 31. August 2021 reichte die Rechtsvertreterin die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung ein und führte aus, dass er sich noch bis am 3. September 2021 in der (...) zur Behandlung aufhalte. Sie sei mit ihm in regelmässigem Austausch. O. Am 6. September 2021 meldeten die kantonalen Behörden dem Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Aufenthalts des Beschwerdeführers.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2.1 Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch wie auch das Revisionsgesuch stellen ausserordentliche Rechtsmittel dar, deren formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann (vgl. betreffend Revisionsgesuch Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde. Das SEM ist auch für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Werden wiederum vorbestandene Beweismittel geltend gemacht, die einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, sind sie grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Gericht zu beurteilen (vgl. zu allem BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG).

E. 1.2.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden ein ärztlicher Bericht vom 30. Oktober 2020 und eine ärztliche Bestätigung vom 15. November 2020 eingereicht, die beide nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4895/2019 vom 7. September 2020 entstanden sind. Mit diesen Beweismitteln soll belegt werden, dass der Beschwerdeführer durch sexuelle Übergriffe stark traumatisiert sei und im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 E. 7.1-7.2 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vorliege. Das SEM hat diese daher zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Widererwägungsgesuchs beurteilt. Insoweit der Beschwerdeführer damit gleichzeitig gesundheitliche Beschwerden geltend macht, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen sollen, hat das SEM die Vorbringen zutreffend als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe erneut das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV des Beschwerdeführers verletzt, was in seiner Situation und den lebensgefährlichen Konsequenzen und der Bemühung, Stress zu vermeiden, unhaltbar und stossend sei. Es habe sich zu wenig mit den tatsächlichen Indizien der wahren Ursache des Traumas des Beschwerdeführers in der konkreten Situation auseinandergesetzt. Die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz zeige sich auch darin, dass sie behaupte, der medizinische Bericht vom Oktober 2020 beruhe auf Hypothesen. Dem Bericht seien klare Hinweise zu entnehmen, dass das Haupttrauma kein Unfall oder keine Naturkatastrophe, sondern die Verhaftung seines Vaters sei und dass sich der Beschwerdeführer durch die gefängnisähnlichen Umstände im Asylheim an seinen traumatischen Aufenthalt im Gefängnis in Sri Lanka erinnert gesehen habe. Auch hier könne nicht davon ausgegangen werden, dass er durch die Architektur des Asylheims getriggert worden wäre, wäre die Ursache seines Traumas eine Naturkatastrophe oder familiäre Spannung. Gerade wegen der lebensgefährlichen Auswirkungen dieser Hypertonie und der fehlenden Möglichkeit, diese medikamentös zu behandeln, hätte die Vorinstanz sich vertieft mit den Konsequenzen dieser Erkrankung auseinandersetzen und den Rat von Fachpersonen beiziehen müssen. Anstelle dessen fänden sich sowohl im angefochtenen Entscheid vom 18. Februar 2021 (S. 6) sowie im ursprünglichen Entscheid vom 4. Dezember 2021 (S. 3) oberflächliche Textbausteine zur Möglichkeit, sich in Sri Lanka behandeln zu lassen. Auch die Einschätzung, dass seine Erkrankung zwar "bedauerlich sei, aber keine medizinische Notlage" bedeute (vgl. Entscheid vom 18. Februar 2021 S. 6), wirke vor dem konkreten Hintergrund stossend und zeige, dass die Vorinstanz trotz Rückweisung den Umfang der Lebensgefahr nicht erfasst habe. Vorliegend reiche ein allgemeiner Verweis auf medizinische Möglichkeiten, die Ausschaffung medizinisch zu begleiten, gerade nicht, um der vorliegenden Hypertonie gerecht zu werden. Dies obwohl es um hochstehende Güter wie das Leben des Beschwerdeführers gehe und die eingereichten Beweismittel fundiert seien und sie eindeutig auf die Lebensgefahr aus medizinischer Sicht hindeuteten würden. Hätte sich die Vorinstanz mit den medizinischen Fakten auseinandergesetzt, und sich mit Fachpersonen ausgetauscht, wäre sie sehr wohl auch zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer gar nicht ausgeschafft werden könne, ohne das Risiko in Kauf zu nehmen, dass er einen Herzinfarkt oder einen Hirnschlag erleide. Die Abhandlung zum "reak risk" und der potentiellen Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sei angesichts der vielen Hinweise oberflächlich ausgefallen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, das bestehende Suizidrisiko gemäss der Oliveira-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu würdigen. Stattdessen habe sie auf ältere Urteile verwiesen, ohne die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Vor-rinstanz halte dazu lapidar fest: "Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde." Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wie der Beschwerdeführer mit seiner Erkrankung transportfähig gemacht werden könne. Gemäss einer Auskunft der behandelnden Ärztin müsse er massiv sediert werden, um das Risiko eines Herzinfarktes beziehungsweise Schlaganfalles vermeiden zu können. Wenn durch einen Arztbericht belegt sei, dass eine Person höchstwahrscheinlich Folter erlitten habe, gehe die Beweislast auf den Staat über und dieser müsse verbleibende Zweifel ausräumen beziehungsweise einen Arztbericht nach Istanbul-Konvention in Auftrag geben, falls die Behörden weiterhin an den Foltervorbringen sowie der daraus entstehenden Vermutung einer Gefahr einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 EMRK zweifeln würden. Vorliegend sei mit dem eingereichten Arztbericht belegt, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter geworden sei. Bestünden weiterhin Zweifel an dieser Tatsache, so sei ein Arztbericht gemäss Istanbul-Protokoll auf Kosten des Staates anzufertigen.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Hinsichtlich des Einwandes, das SEM habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, ist festzustellen, dass dieser durch die eingereichten Arztberichte und die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch als hinreichend erstellt zu erachten ist. In einem ausserordentlichen Verfahren ist es zudem Pflicht des Beschwerdeführers, sein Gesuch schriftlich und hinreichend zu begründen (vgl. Art. 111b AsylG). Das SEM hat sodann die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die behandelnde Ärztin in ihren Berichten vom 30. Oktober 2020 und vom 22. Dezember 2020 in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 f.) berücksichtigt und gewürdigt. Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die medizinischen Berichte zu wenig berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Allein aus dem Umstand, dass das SEM auch in Anbetracht der Einschätzung der behandelnden Ärztin in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen andere Schlüsse zieht, als von ihm erwartet, lässt sich nicht ableiten, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist in vorliegendem Fall die angefochtene Verfügung, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben (vgl. E. 8). Es erübrigt sich deshalb, die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung mit Verweis auf BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2 aus, mit einem ärztlichen Zeugnis könne grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden. Hinsichtlich der Ursachen sei aufgrund der fachärztlichen Feststellung einer PTBS praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt habe. Seine behandelnde Ärztin, Frau Dr. med. K._______, werde in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit sei sie indessen einzig auf seine Aussagen angewiesen. Sie könne somit bloss die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, sie halte seine angeführten Gründe (Folter während Haft in Sri Lanka), die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft (vgl. Hinweis bzw. Schlussfolgerungen seiner Ärztin in den Berichten vom 30. Oktober 2020 und vom 22. Dezember 2020). Weiterhin sei zu bemerken, dass nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und damit verbunden auf eine im Herkunftsstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen müsse. Für das Vorliegen entsprechender Symptome könne es auch diverse andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben (vgl. Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Ergänzend zu vorherigen Feststellungen sei festzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen Asylsuchender in einem Asylverfahren ohnehin eine Rechtsfrage sei, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe der Asylbehörde und nicht einer Ärztin sei. Gestützt auf diese Glaubhaftigkeitsprüfung und Beweiswürdigung gelange das SEM zum einen zum Schluss, dass mit der nachträglichen Abgabe der genannten ärztlichen Berichte keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft gemacht sei. Zum anderen kämen das SEM und das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheiden vom 22. August 2019 und 7. September 2020 unabhängig voneinander zum Schluss, dass er keine speziellen Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise, somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Diese Feststellungen würden unter Berücksichtigung vorheriger Ausführungen zu den neu eingereichten ärztlichen Berichten nicht widerlegt. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2020 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6301/2018 vom 23. April 2020 verweise und gestützt darauf auch für vorliegenden Fall einen zwingenden Grund für eine Asylgewährung ersehe, stelle sich das SEM auf folgenden Standpunkt. Es handle sich dabei um ein Einzelurteil, welches nicht als Grundlage für die Beurteilung sämtlicher Asylverfahren, worin Asylsuchende eine Traumatisierung geltend machen, herbeigezogen werden könne. Zudem sei jenem Einzelurteil auch ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, der nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass seine eingereichten ärztlichen Berichte vom 30. Oktober 2020 und vom 22. Dezember 2020 wohl als neu, jedoch nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren seien. Aufgrund vorheriger Ausführungen würden diese weder zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch Asylgewährung führen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Gericht habe in seinem Urteil vom 7. September 2020 (vgl. E. 5.1 ff.) festgehalten, dass sowohl die Inhaftierung und das Verhör auf dem (...) als auch die Haft im G._______ Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft zu qualifizieren seien. Auch die Auswirkungen auf seine psychische Verfassung habe das Gericht nicht explizit angezweifelt, weswegen feststehe, dass der Beschwerdeführer durch die erlebte Verfolgung seines Vaters und die eigene Verfolgung (sexuelle Gewalt und Folter) schwer traumatisiert sei. Das Gericht bezweifle hingegen, dass dies in den durch den Beschwerdeführer geschilderten Umständen stattgefunden habe. Es stelle damit insbesondere die Umstände der Befreiung aus der Haft in Frage. Damit halte das Gericht nichtsdestotrotz fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer von Folter und sexuellen Übergriffen durch Häftlinge und Beamte geworden sei und im (...) des Criminal Investigation Departement (CID) in M._______ im (...) verhört worden sei. Er sei damit ein anerkanntes Folteropfer und einer asylrelevanten Vorverfolgung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar das asylrelevante Motiv für die Haft und Misshandlungen nicht explizit bejaht, dieses liege jedoch offensichtlich vor, aufgrund der glaubhaft gemachten Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers. Sowohl die Verhaftung seines Vaters, die in den medizinischen Berichten als "Haupttrauma" genannt werde, als auch die selbst erlittenen Folterungen hätte den Beschwerdeführer sichtlich traumatisiert. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Behandlung angegeben habe, dass er sich insbesondere vor der Polizei und den uniformierten Securitas-Mitgliedern fürchte, da er Angst habe, er würde erneut von ihnen sexuell missbraucht, sei als starker Hinweis dafür zu verstehen, dass er keine erfundene Verfolgung in der Anhörung zu seinen Asylgründen präsentiert habe, sondern dass er tatsächlich Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Ein weiterer Trigger, der für den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen spreche, sei die Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei der Platzierung im Asylheim. Er habe sich in diesem gefängnisähnlichen Asylheim in die Zeit seiner Gefangenschaft in Sri Lanka zurückversetzt gesehen. Weiter streiche der aktuellste Bericht vom 22. Dezember 2020 hervor, dass es sich bei der Glaubhaftmachung im Sinne des Asylgesetzes zwar um eine Rechtsfrage handle, dass es jedoch auch für behandelnde Psychiaterinnen von Relevanz sei, den Wahrheitsgehalt der Aussagen ihrer Patientinnen und Patienten einschätzen zu können. Die behandelnde Chefärztin Frau Dr. med. K._______ verfüge über ausreichend Erfahrung, um die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich ihres Wahrheitsgehaltes einschätzen zu können. In diesem Sinne würden ihre Beobachtungen nicht lediglich, wie die Vorinstanz behauptete, auf "Hypothesen" beruhen, sondern auf einer fundierten, fachlichen Einschätzung und Beobachtung von nicht simulierbaren Symptomen. Frau Dr. med. K._______ betone, dass als erstes traumatisches Erlebnis (sogenanntes Haupttrauma) immer wieder die irreguläre Verhaftung seines Vaters auftauche (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2020 S. 2). Als erfahrene Psychiaterin erachte sie es als unmöglich, dass der Beschwerdeführer sie über ein erfundenes Element täusche und in monatelanger Behandlung Symptome vortäuschen könne. Demzufolge müsse diese psychiatrische Einschätzung gerade auch in die rechtliche Einschätzung der Glaubhaftmachung des Elementes der irregulären Verhaftung seines Vaters miteinfliessen und dieser weit mehr Beachtung geschenkt werden, als einer simplen Hypothese. Im Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Inhaftierung und das Verhör im (...), als auch die Haft im (...) Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft qualifiziert. In diesem Sinne erfülle der Beschwerdeführer alleine dadurch mehre Risikofaktoren, die für die Annahme einer künftigen Verfolgung sprächen. Insbesondere eine mehrjährige Inhaftierung und irreguläre Entlassung müssten als Risikofaktoren im Kontext der LTTE-Verbindung seines Vaters und dessen irregulärer Verhaftung verstanden werden. Diese Annahme werde durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Gotayaba Rajapaksa sei seit November 2019 der neue Präsident Sri Lankas. Mit ihm könne von einer regelrechten "Rückkehr des Rajapaksa-Clans" gesprochen werden. Der Vater des Beschwerdeführers sei entführt worden und in Folge dessen gestorben. In diesem Sinne beklage die Familie ein Opfer staatlicher Gewalt. Zeugen von staatlichen Gräueltaten, wie es die Familie des Beschwerdeführers sei, unterstünden enger staatlicher Überwachung und Repression. Der Staat unterdrücke und verfolge solche Familien bevorzugt, weil sie als Sicherheitsrisiko beziehungsweise staatliche Gegner eingestuft würden. Dies habe sich auch vorliegend manifestiert. Es könne nicht negiert werden, dass die Familie des Beschwerdeführers im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden sei und sich die Situation angesichts der politischen Verschlechterung und deren politischen Ausrichtung sogar noch verschlimmert haben müsse. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die sexuellen Übergriffe stark traumatisiert sei. Damit liege im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 E. 7.1-7.2 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vor. Weiter sei von einem entsprechenden Risikoprofil des Beschwerdeführers auszugehen, weswegen auch von einer künftigen Verfolgung auszugehen sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 festgestellt, dass es zwar nicht unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einmal inhaftiert gewesen sei. Hingegen seien die vorgebrachten Gründe, die zu seiner Inhaftierung geführt haben sollten ebenso wenig glaubhaft, wie die Umstände seiner Haftentlassung, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei in einem anderen als dem von ihm geltend gemachten Kontext inhaftiert worden. Mit den eingereichten Arztberichten will der Beschwerdeführer belegen, dass er von den sri-lankischen Behörden inhaftiert worden sei, weil ihm unterstellt worden sei, Kenntnisse von Waffengeschäften des Vaters und Geschäftspartners mit den LTTE zu haben. Dies gelingt ihm jedoch nicht. Aufgrund der Ausführungen in den Arztberichten wird einzig festgestellt, dass das Haupttrauma in der Erfahrung der brutalen Festnahme des Vaters mitten in der Nacht aus dem Schlafraum der Familie bestehe. Der Vater sei geschlagen und abgeführt, die Mutter sei auch geschlagen und dem Beschwerdeführer in den Bauch getreten worden. Später habe die Familie lediglich den Tod des Vaters zur Kenntnis nehmen können. Dass der Vater auf gewaltsame Weise und überraschend von den sri-lankischen Behörden vor den Augen des Beschwerdeführers abgeführt worden ist, wird vom Gericht nicht bezweifelt. Aus den Aussagen in den Arztberichten kann jedoch nicht gefolgert werden, dass dem Beschwerdeführer später selber Kenntnisse von Waffengeschäfte mit den LTTE unterstellt worden sind und er deshalb inhaftiert worden ist. Eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden des Beschwerdeführers, motiviert aus einem der Gründe aus Art. 3 AsylG, ist durch die eingereichten Arztberichte deshalb nicht glaubhaft gemacht.

E. 6.2 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, es liege ein zwingender Grund für eine Asylgewährung im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 vor. Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war und die Misshandlungen in Haft in einem anderen Zusammenhang als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, stattgefunden haben müssen. Aufgrund der nicht vorhandenen Vorverfolgung kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht auf «zwingende Gründe» berufen, die zu einer Asylgewährung führen würden.

E. 6.3.1 Was das Risikoprofil des Beschwerdeführers anbelangt, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihm allenfalls einen Regimekritiker erblicken könnten, wird im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, was im Vergleich zum Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 E. 5.2.2 zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Es ist diesbezüglich auf die Erwägungen in jenem Urteil zu verweisen.

E. 6.3.2 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist, aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen konnte, die in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten. Das SEM hat daher das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Asylgewährung zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1).

E. 7.2 Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren

E. 8.2 Gemäss den eingereichten Arztberichten (Berichte der Klink [...] vom 30. Oktober 2020 und vom 22. Dezember 2020, Bestätigung der Hausärztin Dr. med. J._______ vom 15. November 2020) leidet der Beschwerdeführer an Ein- und vor allem Durchschlafstörungen, Albträumen, Flashbacks, vegetativer Übererregbarkeit beziehungsweise Aktivierung, chronischen Angstzuständen, einer Hypervigilanz, einem massiv erhöhten lebensgefährlichen Blutdruck (maligne essenzielle Hypertonie [ICD-10: I10.1]) und einem zur Selbstmedikation beginnenden schädlichen Gebrauch von Alkohol. Es wurde eine PTBS diagnostiziert. Trotz Verabreichung von vier Bluthochdruckmitteln (Antihypertensive) seien Werte von systolisch 180 mmHg (vgl. dazu Normalwert: 120mmHg) und diastolisch 103 mmHg (vgl. dazu NormaIwert von 80 mmHg) verzeichnet worden, weswegen der massive Hypertonus laut Bericht als "extrem" zu bewerten sei. Dies bedeute eine hohe Gefährdung des gesamten Organismus, insbesondere des Herz-Kreislauf-Systems, die einen lebensbedrohlichen Charakter annehmen könne und bei längerer Dauer ausgeprägte Folgeerkrankungen nach sich ziehe. Der übermässig hohe Bluthochdruck werde durch trauma-bedingten Stress ausgelöst und sei medikamentös kaum regulierbar, weshalb er eine adäquate, langfristige und nachhaltige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung brauche, um seine vegetative Übererregbarkeit und Hypervigilanz zu beruhigen und so den Bluthochdruck längerfristig senken zu können. Frau Dr. med. K._______ erwähnt im Bericht das Risiko einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei dessen Rückführung nach Sri Lanka, das Risiko erneut Opfer eines weiteren Übergriffes zu werden und das Risiko eines fehlenden Behandlungsangebotes in Sri Lanka. Im Bericht vom 22. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführer seit dem abschlägigen Entscheid als "massiv hypertensiv und suizidal" beschrieben. Laut Dr. med. K._______ sei ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ohne akute Lebensgefahr nur durch massive Sedierung möglich. Wenn er nicht sediert werde, laufe er Gefahr, einen Herzinfarkt oder noch eher einen Hirnschlag zu erleiden, da sein Blutdruck in so hohe Werte steige. Dies sei bereits geschehen, als sie ihm die Verfügung vom 4. Dezember 2020 eröffnet habe. Zu Beginn, als der Beschwerdeführer noch nichts über die schlechte Nachricht gewusst habe, habe er sich über Schwindel beklagt. Sein Blutdruck habe 178 mmHg systolisch und 117 mmHg diastolisch betragen (normaler Vergleichswert: 120mmHg systolisch und 80 mmHg diastolisch) und er habe einen Puls von 84 gehabt. Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits drei Antihypertensiva einnehme. Als ihm dann in einem stündigen Gespräch der abschlägige Entscheid eröffnet und erklärt worden sei, sei sein Blutdruck in lebensgefährliche Höhe von 209 mmHg systolisch, 143 mmHg diastolisch und der Puls auf 89 gestiegen. Solche messbaren Symptome könnten nicht simuliert werden und seien Ausdruck einer Retraumatisierung. Sie habe eine Notfallbehandlung vornehmen müssen (Isoket 3x zu 20 Sprayeinheiten) wodurch sich der Bluthochdruck langsam gesenkt habe. Er sei jedoch auf 163 mmHg systolisch, 107 mmHg diastolisch geblieben, was immer noch einem sehr hohen und aus medizinischer Sicht schädigenden Blutdruck entspreche. Er habe einen chronisch massiv erhöhten Blutdruck, der durch die Medikamente nicht beherrschbar sei. Er komme in eine Form eines dissoziierten Zustands, der die Suizidalität triggere.

E. 8.3 Bei der Krankheit des Beschwerdeführers handelt es sich um eine maligne essenzielle Hypertonie in der Folge seines traumabedingten Stresses. Es wurde eine PTBS diagnostiziert. Der Beschwerdeführer hat bereits in Sri Lanka mehrere Suizidversuche unternommen und musste in der Schweiz stationär psychiatrisch behandelt werden. Diese Reaktionen sind offensichtlich krankheitsbedingt, wobei die Ursache der Erkrankung hauptsächlich in seinen traumatischen Erlebnissen in Sri Lanka liegen dürfte, welche zum lebensgefährlich hohen Blutdruck führt. Die Behandlung der Hypertonie mit Medikamenten ist kaum regulierbar. Selbst wenn die medizinischen Einrichtungen und Behandlungen in Sri Lanka vorhanden wären, ist angesichts der von der Ärztin prognostizierten Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka davon auszugehen, dass weder die PTBS noch der damit zusammenhängende lebensgefährliche Bluthochdruck in Sri Lanka erfolgreich behandelt werden können. Dadurch wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer ständigen lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt und damit existenziell gefährdet. Gemäss Arztbericht ist jedoch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer eine Ausschaffung nicht überleben und an seinem Blutdruck durch einen Hirnschlag oder einen Herzinfarkt sterben wird.

E. 8.4 Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als unzumutbar.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2021 vollumfänglich und die Verfügung vom 22. August 2019 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Die vom SEM erhobenen Gebühr von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer, sofern diese bereits geleistet worden ist, zur Hälfte zurückzuerstatten.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren teilweise unterlegen, weshalb ihm die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 26. März 2021 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 10.2 Als teilweise obsiegender Partei ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine Rechtsvertreterin hat mit Beschwerde vom 22. März 2021 eine Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- auf insgesamt 7.75 Stunden veranschlagt und Portospesen von Fr. 6.- aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 584.25 (inkl. Auslagen) auszurichten.

E. 10.3 Im Umfang des Unterliegens ist die als amtliche Rechtsbeiständin (vgl. Bst. J) eingesetzte Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
  3. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2021 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 22. August 2019 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen und die Hälfte der Gebühr von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sofern diese bereits geleistet worden ist.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 584.25 auszurichten.
  7. Frau Cora Dubach wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 584.25 ausgerichtet.
  8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1272/2021 law/fes Urteil vom 12. November 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens aus B._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. April 2012 legal auf dem Luftweg und flog nach Dubai, wo er in der Folge in (...) arbeitete. Mit einem Schengen-Visum gültig vom 15. April 2016 bis am 15. Mai 2016 reiste er am 16. April 2016 via Frankreich in die Türkei. Am 30. Mai 2015 flog er von C._______ nach D._______, von wo er am selben Abend nach Kanada hätte fliegen wollen. Nachdem ihm die Weiterreise dorthin nicht mehr möglich gewesen war, stellte er am 31. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 10. Juni 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg (verkürzte Befragung zur Person [BzP]). Er reichte seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein im Original ein. Am 24. Juli 2018 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, sein Vater habe mit seinem Geschäftspartner namens F._______ einen Gemüseladen betrieben. In der Nacht vom 30. auf den 31. Juni 2006 seien Mitglieder des Terror Investigation Departement (TID) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Am Morgen sei er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zum Polizeiposten in B._______ gegangen, um Informationen über den Verbleib seines Vaters zu erhalten. Er und seine Familienangehörigen seien zu F._______ befragt und fotografiert worden und hätten ein Blatt unterschreiben müssen. Anschliessend hätten sie sich täglich zwei Wochen lang unterschriftlich melden müssen, danach jeden letzten Sonntag im Monat. In dieser Zeit hätten sie Nachforschungen zu ihrem Vater gemacht, aber keine Informationen erhalten. Da der Laden seines Vaters geschlossen worden sei und er (der Beschwerdeführer) aus Sicherheitsbedenken seine Arbeitsstelle verloren habe, sei es ihnen finanziell schlecht gegangen. Im Januar 2007 sei die Polizei wieder vorbeigekommen und habe ihn für eine Befragung mitgenommen. Sie hätten ihn mehrere Tage im (...) in Colombo nackt festgehalten. Dort sei er nach angeblichen Waffengeschäften F._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Danach sei er ins Hauptgefängnis G._______ überführt, befragt und misshandelt worden. Er sei auch von den Mitgefangenen schlecht behandelt und sexuell missbraucht worden. Er habe ein paar Mal versucht, sich umzubringen, und habe nicht damit gerechnet, dass er aus G._______ lebendig rauskommen würde. Seine Mutter habe ein Grundstück an einen Drogenhändler namens H._______ verkauft, der gute Kontakte zu sri-lankischen Staatsministern und Anwälten gehabt habe. Er sei dann gesetzeswidrig am 14. März 2012 von einem Wärter aus dem Gefängnis von G._______ zu einem Polizeiposten gebracht worden. Dort seien ihm seine früheren Kleider retourniert worden und er sei schliesslich von einem Handlanger von H._______ nach I._______ zu seiner Tante gebracht worden, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Er sei dann im März/April 2012 mit der Hilfe von H._______, der seine Ausreise vorbereitete, nach Dubai geflogen. C. Mit Verfügung vom 22. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 ab. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert worden sei, aber die Inhaftierung in einem anderen als vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext stattgefunden haben müsse. D. Am 20. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen und beantragen, in Anbetracht der neuen erheblichen Tatsache sei auf den Entscheid vom 22. August 2019 zurückzukommen und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2020 in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. J._______, welche bei ihm einen lebensgefährlichen Bluthochdruck festgestellt und ihn zur psychologischen Behandlung an die (...) überwiesen habe. Dort sei er seit dem 4. September 2020 bei Dr. med. K._______ in Behandlung. Er leide an Schlafstörungen, chronischen Angstzuständen und einem massiv erhöhten Blutdruck und einem zur Selbstmedikation beginnenden schädlichen Gebrauch von Alkohol. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten erfülle er alle erforderlichen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Zudem leide er aufgrund seiner andauernden Ängste, Albträume und Flashbacks an einer vegetativen Übererregbarkeit beziehungsweise Hypervigilanz, die zu einem extrem hohen, lebensbedrohlichen Bluthochdruck führe. Das Gericht habe in seinem Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 festgehalten, dass sowohl die Inhaftierung und das Verhör auf dem (...) als auch die Haft im G._______ Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft zu qualifizieren seien. Das Gericht habe hingegen bezweifelt, dass dies aufgrund der durch ihn geschilderten Umständen stattgefunden habe. Damit stehe fest, dass er tatsächlich Opfer von sexuellen Übergriffen durch Häftlinge und Beamte geworden sei. Es sei laut eingereichtem Bericht offensichtlich, dass er durch die sexuellen Übergriffe stark traumatisiert sei. Damit liege im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 E. 7.1-7.2 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vor, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt keine zukünftige Verfolgung belegt werden könne. Damit sei ihm im Sinne von Art. 3 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren. Er leide an einem lebensgefährlich hohen Bluthochdruck, der medikamentös nicht behandelt werden könne. Die Stabilisierung des Bluthochdrucks könne lediglich durch eine Behandlung seiner PTBS und deren Folgen erreicht werden. Eine Therapie der diagnostizierten PTBS in Sri Lanka stehe ausser Frage. Dies weil ein erhöhtes Risiko eines erneuten Übergriffes bestehe und von einer Retraumatisierung auszugehen sei mit Folgen für seinen ohnehin schon zu hohen Bluthochdruck. Als weiteres Element spreche auch die desolate Situation der psychologischen Versorgung in Sri Lanka gegen seine Rückschaffung dorthin. Damit seien die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Vollzuges erfüllt, weswegen ihm mindestens eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Mit der Eingabe wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______ vom 30. Oktober 2020 und eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. J._______ vom 15. November 2020 sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden vom 3. September 2020 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2020 ab. F. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2021 - der unter anderem ein ärztlicher Bericht von Frau Dr. med. K._______ vom 22. Dezember 2020 beilag - hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-52/2021 vom 2. Februar 2021 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Es begründete dies damit, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der beantragten Asylgewährung und deren Begründung mit keinem Wort auseinandergesetzt und sich stattdessen darauf beschränkt habe zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) zumutbar sei. Damit habe es den aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung seines (Haupt-)Begehrens auf Asylgewährung verletzt. G. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 18. Februar 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2020 erneut ab und stellte fest, die Verfügung des SEM vom 22. August 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ebenfalls ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfältigen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 22. März 2021 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Entscheide der Vorinstanz vom 18. Februar 2021, vom 4. Dezember 2020 und vom 22. September 2019 [recte: 22. August 2019; Anm. des Gerichts] vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der vorliegenden Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ferner liess er beantragen, es sei unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot so schnell wie möglich ein reformatorisches Urteil zu fällen und falls die Folter weiterhin angezweifelt werde, sei die Erstellung eines Arztberichtes gemäss Istanbul-Protokoll auf Kosten des Staates zu erstellen. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 25. März 2021 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Mit Verfügung vom 26. März 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde hergestellt, und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. K. In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Am 7. April 2021 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Schreiben vom 12. August 2021 teilte der (...) des Kantons L._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Wohnung am 30. Juli 2021 zu verlassen und sich beim des Kantons L._______ zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und gelte seit Ende Juli 2021 als untergetaucht. M. Mit Verfügung vom 18. August 2021 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin auf, dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. N. Mit Eingabe vom 31. August 2021 reichte die Rechtsvertreterin die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung ein und führte aus, dass er sich noch bis am 3. September 2021 in der (...) zur Behandlung aufhalte. Sie sei mit ihm in regelmässigem Austausch. O. Am 6. September 2021 meldeten die kantonalen Behörden dem Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 1.2.1 Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch wie auch das Revisionsgesuch stellen ausserordentliche Rechtsmittel dar, deren formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann (vgl. betreffend Revisionsgesuch Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde. Das SEM ist auch für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Werden wiederum vorbestandene Beweismittel geltend gemacht, die einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, sind sie grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Gericht zu beurteilen (vgl. zu allem BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG). 1.2.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden ein ärztlicher Bericht vom 30. Oktober 2020 und eine ärztliche Bestätigung vom 15. November 2020 eingereicht, die beide nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4895/2019 vom 7. September 2020 entstanden sind. Mit diesen Beweismitteln soll belegt werden, dass der Beschwerdeführer durch sexuelle Übergriffe stark traumatisiert sei und im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 E. 7.1-7.2 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vorliege. Das SEM hat diese daher zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Widererwägungsgesuchs beurteilt. Insoweit der Beschwerdeführer damit gleichzeitig gesundheitliche Beschwerden geltend macht, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen sollen, hat das SEM die Vorbringen zutreffend als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe erneut das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV des Beschwerdeführers verletzt, was in seiner Situation und den lebensgefährlichen Konsequenzen und der Bemühung, Stress zu vermeiden, unhaltbar und stossend sei. Es habe sich zu wenig mit den tatsächlichen Indizien der wahren Ursache des Traumas des Beschwerdeführers in der konkreten Situation auseinandergesetzt. Die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz zeige sich auch darin, dass sie behaupte, der medizinische Bericht vom Oktober 2020 beruhe auf Hypothesen. Dem Bericht seien klare Hinweise zu entnehmen, dass das Haupttrauma kein Unfall oder keine Naturkatastrophe, sondern die Verhaftung seines Vaters sei und dass sich der Beschwerdeführer durch die gefängnisähnlichen Umstände im Asylheim an seinen traumatischen Aufenthalt im Gefängnis in Sri Lanka erinnert gesehen habe. Auch hier könne nicht davon ausgegangen werden, dass er durch die Architektur des Asylheims getriggert worden wäre, wäre die Ursache seines Traumas eine Naturkatastrophe oder familiäre Spannung. Gerade wegen der lebensgefährlichen Auswirkungen dieser Hypertonie und der fehlenden Möglichkeit, diese medikamentös zu behandeln, hätte die Vorinstanz sich vertieft mit den Konsequenzen dieser Erkrankung auseinandersetzen und den Rat von Fachpersonen beiziehen müssen. Anstelle dessen fänden sich sowohl im angefochtenen Entscheid vom 18. Februar 2021 (S. 6) sowie im ursprünglichen Entscheid vom 4. Dezember 2021 (S. 3) oberflächliche Textbausteine zur Möglichkeit, sich in Sri Lanka behandeln zu lassen. Auch die Einschätzung, dass seine Erkrankung zwar "bedauerlich sei, aber keine medizinische Notlage" bedeute (vgl. Entscheid vom 18. Februar 2021 S. 6), wirke vor dem konkreten Hintergrund stossend und zeige, dass die Vorinstanz trotz Rückweisung den Umfang der Lebensgefahr nicht erfasst habe. Vorliegend reiche ein allgemeiner Verweis auf medizinische Möglichkeiten, die Ausschaffung medizinisch zu begleiten, gerade nicht, um der vorliegenden Hypertonie gerecht zu werden. Dies obwohl es um hochstehende Güter wie das Leben des Beschwerdeführers gehe und die eingereichten Beweismittel fundiert seien und sie eindeutig auf die Lebensgefahr aus medizinischer Sicht hindeuteten würden. Hätte sich die Vorinstanz mit den medizinischen Fakten auseinandergesetzt, und sich mit Fachpersonen ausgetauscht, wäre sie sehr wohl auch zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer gar nicht ausgeschafft werden könne, ohne das Risiko in Kauf zu nehmen, dass er einen Herzinfarkt oder einen Hirnschlag erleide. Die Abhandlung zum "reak risk" und der potentiellen Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sei angesichts der vielen Hinweise oberflächlich ausgefallen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, das bestehende Suizidrisiko gemäss der Oliveira-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu würdigen. Stattdessen habe sie auf ältere Urteile verwiesen, ohne die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Vor-rinstanz halte dazu lapidar fest: "Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde." Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wie der Beschwerdeführer mit seiner Erkrankung transportfähig gemacht werden könne. Gemäss einer Auskunft der behandelnden Ärztin müsse er massiv sediert werden, um das Risiko eines Herzinfarktes beziehungsweise Schlaganfalles vermeiden zu können. Wenn durch einen Arztbericht belegt sei, dass eine Person höchstwahrscheinlich Folter erlitten habe, gehe die Beweislast auf den Staat über und dieser müsse verbleibende Zweifel ausräumen beziehungsweise einen Arztbericht nach Istanbul-Konvention in Auftrag geben, falls die Behörden weiterhin an den Foltervorbringen sowie der daraus entstehenden Vermutung einer Gefahr einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 EMRK zweifeln würden. Vorliegend sei mit dem eingereichten Arztbericht belegt, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter geworden sei. Bestünden weiterhin Zweifel an dieser Tatsache, so sei ein Arztbericht gemäss Istanbul-Protokoll auf Kosten des Staates anzufertigen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Hinsichtlich des Einwandes, das SEM habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, ist festzustellen, dass dieser durch die eingereichten Arztberichte und die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch als hinreichend erstellt zu erachten ist. In einem ausserordentlichen Verfahren ist es zudem Pflicht des Beschwerdeführers, sein Gesuch schriftlich und hinreichend zu begründen (vgl. Art. 111b AsylG). Das SEM hat sodann die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die behandelnde Ärztin in ihren Berichten vom 30. Oktober 2020 und vom 22. Dezember 2020 in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 f.) berücksichtigt und gewürdigt. Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die medizinischen Berichte zu wenig berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Allein aus dem Umstand, dass das SEM auch in Anbetracht der Einschätzung der behandelnden Ärztin in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen andere Schlüsse zieht, als von ihm erwartet, lässt sich nicht ableiten, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist in vorliegendem Fall die angefochtene Verfügung, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben (vgl. E. 8). Es erübrigt sich deshalb, die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung mit Verweis auf BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2 aus, mit einem ärztlichen Zeugnis könne grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden. Hinsichtlich der Ursachen sei aufgrund der fachärztlichen Feststellung einer PTBS praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt habe. Seine behandelnde Ärztin, Frau Dr. med. K._______, werde in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit sei sie indessen einzig auf seine Aussagen angewiesen. Sie könne somit bloss die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, sie halte seine angeführten Gründe (Folter während Haft in Sri Lanka), die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft (vgl. Hinweis bzw. Schlussfolgerungen seiner Ärztin in den Berichten vom 30. Oktober 2020 und vom 22. Dezember 2020). Weiterhin sei zu bemerken, dass nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und damit verbunden auf eine im Herkunftsstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen müsse. Für das Vorliegen entsprechender Symptome könne es auch diverse andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben (vgl. Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Ergänzend zu vorherigen Feststellungen sei festzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen Asylsuchender in einem Asylverfahren ohnehin eine Rechtsfrage sei, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe der Asylbehörde und nicht einer Ärztin sei. Gestützt auf diese Glaubhaftigkeitsprüfung und Beweiswürdigung gelange das SEM zum einen zum Schluss, dass mit der nachträglichen Abgabe der genannten ärztlichen Berichte keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft gemacht sei. Zum anderen kämen das SEM und das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheiden vom 22. August 2019 und 7. September 2020 unabhängig voneinander zum Schluss, dass er keine speziellen Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise, somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Diese Feststellungen würden unter Berücksichtigung vorheriger Ausführungen zu den neu eingereichten ärztlichen Berichten nicht widerlegt. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2020 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6301/2018 vom 23. April 2020 verweise und gestützt darauf auch für vorliegenden Fall einen zwingenden Grund für eine Asylgewährung ersehe, stelle sich das SEM auf folgenden Standpunkt. Es handle sich dabei um ein Einzelurteil, welches nicht als Grundlage für die Beurteilung sämtlicher Asylverfahren, worin Asylsuchende eine Traumatisierung geltend machen, herbeigezogen werden könne. Zudem sei jenem Einzelurteil auch ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, der nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass seine eingereichten ärztlichen Berichte vom 30. Oktober 2020 und vom 22. Dezember 2020 wohl als neu, jedoch nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren seien. Aufgrund vorheriger Ausführungen würden diese weder zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch Asylgewährung führen. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Gericht habe in seinem Urteil vom 7. September 2020 (vgl. E. 5.1 ff.) festgehalten, dass sowohl die Inhaftierung und das Verhör auf dem (...) als auch die Haft im G._______ Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft zu qualifizieren seien. Auch die Auswirkungen auf seine psychische Verfassung habe das Gericht nicht explizit angezweifelt, weswegen feststehe, dass der Beschwerdeführer durch die erlebte Verfolgung seines Vaters und die eigene Verfolgung (sexuelle Gewalt und Folter) schwer traumatisiert sei. Das Gericht bezweifle hingegen, dass dies in den durch den Beschwerdeführer geschilderten Umständen stattgefunden habe. Es stelle damit insbesondere die Umstände der Befreiung aus der Haft in Frage. Damit halte das Gericht nichtsdestotrotz fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer von Folter und sexuellen Übergriffen durch Häftlinge und Beamte geworden sei und im (...) des Criminal Investigation Departement (CID) in M._______ im (...) verhört worden sei. Er sei damit ein anerkanntes Folteropfer und einer asylrelevanten Vorverfolgung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar das asylrelevante Motiv für die Haft und Misshandlungen nicht explizit bejaht, dieses liege jedoch offensichtlich vor, aufgrund der glaubhaft gemachten Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers. Sowohl die Verhaftung seines Vaters, die in den medizinischen Berichten als "Haupttrauma" genannt werde, als auch die selbst erlittenen Folterungen hätte den Beschwerdeführer sichtlich traumatisiert. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Behandlung angegeben habe, dass er sich insbesondere vor der Polizei und den uniformierten Securitas-Mitgliedern fürchte, da er Angst habe, er würde erneut von ihnen sexuell missbraucht, sei als starker Hinweis dafür zu verstehen, dass er keine erfundene Verfolgung in der Anhörung zu seinen Asylgründen präsentiert habe, sondern dass er tatsächlich Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Ein weiterer Trigger, der für den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen spreche, sei die Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei der Platzierung im Asylheim. Er habe sich in diesem gefängnisähnlichen Asylheim in die Zeit seiner Gefangenschaft in Sri Lanka zurückversetzt gesehen. Weiter streiche der aktuellste Bericht vom 22. Dezember 2020 hervor, dass es sich bei der Glaubhaftmachung im Sinne des Asylgesetzes zwar um eine Rechtsfrage handle, dass es jedoch auch für behandelnde Psychiaterinnen von Relevanz sei, den Wahrheitsgehalt der Aussagen ihrer Patientinnen und Patienten einschätzen zu können. Die behandelnde Chefärztin Frau Dr. med. K._______ verfüge über ausreichend Erfahrung, um die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich ihres Wahrheitsgehaltes einschätzen zu können. In diesem Sinne würden ihre Beobachtungen nicht lediglich, wie die Vorinstanz behauptete, auf "Hypothesen" beruhen, sondern auf einer fundierten, fachlichen Einschätzung und Beobachtung von nicht simulierbaren Symptomen. Frau Dr. med. K._______ betone, dass als erstes traumatisches Erlebnis (sogenanntes Haupttrauma) immer wieder die irreguläre Verhaftung seines Vaters auftauche (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2020 S. 2). Als erfahrene Psychiaterin erachte sie es als unmöglich, dass der Beschwerdeführer sie über ein erfundenes Element täusche und in monatelanger Behandlung Symptome vortäuschen könne. Demzufolge müsse diese psychiatrische Einschätzung gerade auch in die rechtliche Einschätzung der Glaubhaftmachung des Elementes der irregulären Verhaftung seines Vaters miteinfliessen und dieser weit mehr Beachtung geschenkt werden, als einer simplen Hypothese. Im Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Inhaftierung und das Verhör im (...), als auch die Haft im (...) Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft qualifiziert. In diesem Sinne erfülle der Beschwerdeführer alleine dadurch mehre Risikofaktoren, die für die Annahme einer künftigen Verfolgung sprächen. Insbesondere eine mehrjährige Inhaftierung und irreguläre Entlassung müssten als Risikofaktoren im Kontext der LTTE-Verbindung seines Vaters und dessen irregulärer Verhaftung verstanden werden. Diese Annahme werde durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Gotayaba Rajapaksa sei seit November 2019 der neue Präsident Sri Lankas. Mit ihm könne von einer regelrechten "Rückkehr des Rajapaksa-Clans" gesprochen werden. Der Vater des Beschwerdeführers sei entführt worden und in Folge dessen gestorben. In diesem Sinne beklage die Familie ein Opfer staatlicher Gewalt. Zeugen von staatlichen Gräueltaten, wie es die Familie des Beschwerdeführers sei, unterstünden enger staatlicher Überwachung und Repression. Der Staat unterdrücke und verfolge solche Familien bevorzugt, weil sie als Sicherheitsrisiko beziehungsweise staatliche Gegner eingestuft würden. Dies habe sich auch vorliegend manifestiert. Es könne nicht negiert werden, dass die Familie des Beschwerdeführers im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden sei und sich die Situation angesichts der politischen Verschlechterung und deren politischen Ausrichtung sogar noch verschlimmert haben müsse. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die sexuellen Übergriffe stark traumatisiert sei. Damit liege im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 E. 7.1-7.2 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vor. Weiter sei von einem entsprechenden Risikoprofil des Beschwerdeführers auszugehen, weswegen auch von einer künftigen Verfolgung auszugehen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 festgestellt, dass es zwar nicht unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einmal inhaftiert gewesen sei. Hingegen seien die vorgebrachten Gründe, die zu seiner Inhaftierung geführt haben sollten ebenso wenig glaubhaft, wie die Umstände seiner Haftentlassung, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei in einem anderen als dem von ihm geltend gemachten Kontext inhaftiert worden. Mit den eingereichten Arztberichten will der Beschwerdeführer belegen, dass er von den sri-lankischen Behörden inhaftiert worden sei, weil ihm unterstellt worden sei, Kenntnisse von Waffengeschäften des Vaters und Geschäftspartners mit den LTTE zu haben. Dies gelingt ihm jedoch nicht. Aufgrund der Ausführungen in den Arztberichten wird einzig festgestellt, dass das Haupttrauma in der Erfahrung der brutalen Festnahme des Vaters mitten in der Nacht aus dem Schlafraum der Familie bestehe. Der Vater sei geschlagen und abgeführt, die Mutter sei auch geschlagen und dem Beschwerdeführer in den Bauch getreten worden. Später habe die Familie lediglich den Tod des Vaters zur Kenntnis nehmen können. Dass der Vater auf gewaltsame Weise und überraschend von den sri-lankischen Behörden vor den Augen des Beschwerdeführers abgeführt worden ist, wird vom Gericht nicht bezweifelt. Aus den Aussagen in den Arztberichten kann jedoch nicht gefolgert werden, dass dem Beschwerdeführer später selber Kenntnisse von Waffengeschäfte mit den LTTE unterstellt worden sind und er deshalb inhaftiert worden ist. Eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden des Beschwerdeführers, motiviert aus einem der Gründe aus Art. 3 AsylG, ist durch die eingereichten Arztberichte deshalb nicht glaubhaft gemacht. 6.2 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, es liege ein zwingender Grund für eine Asylgewährung im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 vor. Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war und die Misshandlungen in Haft in einem anderen Zusammenhang als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, stattgefunden haben müssen. Aufgrund der nicht vorhandenen Vorverfolgung kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht auf «zwingende Gründe» berufen, die zu einer Asylgewährung führen würden. 6.3 6.3.1 Was das Risikoprofil des Beschwerdeführers anbelangt, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihm allenfalls einen Regimekritiker erblicken könnten, wird im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, was im Vergleich zum Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 E. 5.2.2 zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Es ist diesbezüglich auf die Erwägungen in jenem Urteil zu verweisen. 6.3.2 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist, aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen konnte, die in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten. Das SEM hat daher das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Asylgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). 7.2 Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren 8.2 Gemäss den eingereichten Arztberichten (Berichte der Klink [...] vom 30. Oktober 2020 und vom 22. Dezember 2020, Bestätigung der Hausärztin Dr. med. J._______ vom 15. November 2020) leidet der Beschwerdeführer an Ein- und vor allem Durchschlafstörungen, Albträumen, Flashbacks, vegetativer Übererregbarkeit beziehungsweise Aktivierung, chronischen Angstzuständen, einer Hypervigilanz, einem massiv erhöhten lebensgefährlichen Blutdruck (maligne essenzielle Hypertonie [ICD-10: I10.1]) und einem zur Selbstmedikation beginnenden schädlichen Gebrauch von Alkohol. Es wurde eine PTBS diagnostiziert. Trotz Verabreichung von vier Bluthochdruckmitteln (Antihypertensive) seien Werte von systolisch 180 mmHg (vgl. dazu Normalwert: 120mmHg) und diastolisch 103 mmHg (vgl. dazu NormaIwert von 80 mmHg) verzeichnet worden, weswegen der massive Hypertonus laut Bericht als "extrem" zu bewerten sei. Dies bedeute eine hohe Gefährdung des gesamten Organismus, insbesondere des Herz-Kreislauf-Systems, die einen lebensbedrohlichen Charakter annehmen könne und bei längerer Dauer ausgeprägte Folgeerkrankungen nach sich ziehe. Der übermässig hohe Bluthochdruck werde durch trauma-bedingten Stress ausgelöst und sei medikamentös kaum regulierbar, weshalb er eine adäquate, langfristige und nachhaltige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung brauche, um seine vegetative Übererregbarkeit und Hypervigilanz zu beruhigen und so den Bluthochdruck längerfristig senken zu können. Frau Dr. med. K._______ erwähnt im Bericht das Risiko einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei dessen Rückführung nach Sri Lanka, das Risiko erneut Opfer eines weiteren Übergriffes zu werden und das Risiko eines fehlenden Behandlungsangebotes in Sri Lanka. Im Bericht vom 22. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführer seit dem abschlägigen Entscheid als "massiv hypertensiv und suizidal" beschrieben. Laut Dr. med. K._______ sei ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ohne akute Lebensgefahr nur durch massive Sedierung möglich. Wenn er nicht sediert werde, laufe er Gefahr, einen Herzinfarkt oder noch eher einen Hirnschlag zu erleiden, da sein Blutdruck in so hohe Werte steige. Dies sei bereits geschehen, als sie ihm die Verfügung vom 4. Dezember 2020 eröffnet habe. Zu Beginn, als der Beschwerdeführer noch nichts über die schlechte Nachricht gewusst habe, habe er sich über Schwindel beklagt. Sein Blutdruck habe 178 mmHg systolisch und 117 mmHg diastolisch betragen (normaler Vergleichswert: 120mmHg systolisch und 80 mmHg diastolisch) und er habe einen Puls von 84 gehabt. Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits drei Antihypertensiva einnehme. Als ihm dann in einem stündigen Gespräch der abschlägige Entscheid eröffnet und erklärt worden sei, sei sein Blutdruck in lebensgefährliche Höhe von 209 mmHg systolisch, 143 mmHg diastolisch und der Puls auf 89 gestiegen. Solche messbaren Symptome könnten nicht simuliert werden und seien Ausdruck einer Retraumatisierung. Sie habe eine Notfallbehandlung vornehmen müssen (Isoket 3x zu 20 Sprayeinheiten) wodurch sich der Bluthochdruck langsam gesenkt habe. Er sei jedoch auf 163 mmHg systolisch, 107 mmHg diastolisch geblieben, was immer noch einem sehr hohen und aus medizinischer Sicht schädigenden Blutdruck entspreche. Er habe einen chronisch massiv erhöhten Blutdruck, der durch die Medikamente nicht beherrschbar sei. Er komme in eine Form eines dissoziierten Zustands, der die Suizidalität triggere. 8.3 Bei der Krankheit des Beschwerdeführers handelt es sich um eine maligne essenzielle Hypertonie in der Folge seines traumabedingten Stresses. Es wurde eine PTBS diagnostiziert. Der Beschwerdeführer hat bereits in Sri Lanka mehrere Suizidversuche unternommen und musste in der Schweiz stationär psychiatrisch behandelt werden. Diese Reaktionen sind offensichtlich krankheitsbedingt, wobei die Ursache der Erkrankung hauptsächlich in seinen traumatischen Erlebnissen in Sri Lanka liegen dürfte, welche zum lebensgefährlich hohen Blutdruck führt. Die Behandlung der Hypertonie mit Medikamenten ist kaum regulierbar. Selbst wenn die medizinischen Einrichtungen und Behandlungen in Sri Lanka vorhanden wären, ist angesichts der von der Ärztin prognostizierten Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka davon auszugehen, dass weder die PTBS noch der damit zusammenhängende lebensgefährliche Bluthochdruck in Sri Lanka erfolgreich behandelt werden können. Dadurch wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer ständigen lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt und damit existenziell gefährdet. Gemäss Arztbericht ist jedoch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer eine Ausschaffung nicht überleben und an seinem Blutdruck durch einen Hirnschlag oder einen Herzinfarkt sterben wird. 8.4 Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als unzumutbar.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2021 vollumfänglich und die Verfügung vom 22. August 2019 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Die vom SEM erhobenen Gebühr von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer, sofern diese bereits geleistet worden ist, zur Hälfte zurückzuerstatten. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren teilweise unterlegen, weshalb ihm die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 26. März 2021 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Als teilweise obsiegender Partei ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine Rechtsvertreterin hat mit Beschwerde vom 22. März 2021 eine Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- auf insgesamt 7.75 Stunden veranschlagt und Portospesen von Fr. 6.- aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 584.25 (inkl. Auslagen) auszurichten. 10.3 Im Umfang des Unterliegens ist die als amtliche Rechtsbeiständin (vgl. Bst. J) eingesetzte Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

3. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2021 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 22. August 2019 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.

4. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen und die Hälfte der Gebühr von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sofern diese bereits geleistet worden ist.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 584.25 auszurichten.

7. Frau Cora Dubach wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 584.25 ausgerichtet.

8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: