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D-4895/2019

D-4895/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens aus B._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. April 2012 legal auf dem Luftweg und flog nach Dubai, wo er in der Folge in Hotels arbeitete. Mit einem Schengen-Visum gültig vom 15. April 2016 bis am 15. Mai 2016 reiste er am 16. April 2016 via Frankreich in die Türkei. Am 30. Mai 2015 flog er von C._______ nach D._______, von wo er am selben Abend nach Kanada hätte fliegen wollen. Nachdem ihm die Weiterreise dorthin nicht mehr möglich gewesen war, stellte er am 31. Mai 2016 ein Asylgesuch. B. Am 10. Juni 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg (verkürzte Befragung zur Person [BzP]). Er reichte seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein im Original ein. Am 24. Juli 2018 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, sein Vater habe mit seinem Geschäftspartner namens F._______, einen Gemüseladen betrieben. In der Nacht vom 30. auf den 31. Juni 2006 seien Mitglieder des Terror Investigation Departement (TID) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Am Morgen sei er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zum Polizeiposten in B._______ gegangen, um Informationen über den Verbleib seines Vaters zu erhalten. Er und seine Familienangehörigen seien zu F._______ befragt und fotografiert worden und hätten ein Blatt unterschreiben müssen. Anschliessend hätten sie sich täglich zwei Wochen lang unterschriftlich melden müssen, danach jeden letzten Sonntag im Monat. In dieser Zeit hätten sie Nachforschungen zu ihrem Vater gemacht, aber keine Informationen erhalten. Da der Laden seines Vaters geschlossen worden sei und er aus Sicherheitsbedenken seine Arbeitsstelle verloren habe, sei es ihnen finanziell schlecht gegangen. Im Januar 2007 sei die Polizei wieder vorbeigekommen und habe ihn für eine Befragung mitgenommen. Sie hätten ihn mehrere Tage im «4th Floor» in Colombo nackt festgehalten. Dort sei er nach angeblichen Waffengeschäften F._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Danach sei er ins Hauptgefängnis G._______ überführt, befragt und misshandelt worden. Er sei auch von den Mitgefangenen schlecht behandelt und stark sexuell missbraucht worden. Er habe ein paar Mal versucht, sich umzubringen. Er habe nicht damit gerechnet, dass er aus G._______ lebendig rauskommen würde. Seine Mutter habe ein Grundstück an einen Drogenhändler namens H._______ verkauft, der gute Kontakte zu sri-lankischen Staatsministern und Anwälten gehabt habe. Er sei dann gesetzeswidrig am 14. März 2012 von einem Wärter aus dem Gefängnis von G._______ zu einem Polizeiposten gebracht worden. Dort seien ihm seine früheren Kleider retourniert worden und er sei schliesslich von einem Handlanger von H._______ nach I._______ zu seiner Tante gebracht worden, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Er sei dann im März/April 2012 mit der Hilfe von H._______, der seine Ausreise vorbereitete, nach Dubai geflogen. C. Mit tags drauf eröffneter Verfügung vom 22. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 4. September 2019 und eine Kostennote eingereicht. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut. Er ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf des Verfahrens über die Nachfolgeereignisse nach seiner Flucht aus der angeblichen fünfjährigen Haft im Gefängnis von G._______ widersprochen. Bei der BzP habe er angegeben, er habe sich danach einen Monat bei seiner Tante mütterlicherseits aufgehalten (vgl. Akte A5/11 S. 4). Laut seinen Angaben bei der Anhörung habe er aber bloss vier Tage dort verbracht (vgl. Akte A13/17 S. 13). Als Ausreisedatum aus Sri Lanka habe er bei der BzP den 7. April 2012 angegeben (vgl. Akte A5/11 S. 6). Widersprüchlich dazu habe er bei der Anhörung von März 2012 gesprochen (vgl. Akte A13/17 S. 4). Davon ableitend würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Fluchtdatums nach seiner fünfjährigen Haft im Gefängnis G._______ sowie dem Motiv seiner Flucht aus Sri Lanka aufkommen. Er habe seine angebliche Haft im Gefängnis G._______ wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE in Form von Waffenlieferungen wenig genau geschildert. Konkrete ihm dazu ihm Rahmen der Anhörung gestellte Fragen habe er nur in allgemeiner Form (Tagesablauf, Beschrieb der Haftbedingungen, vgl. Akte A13/17 S. 9-11) beantwortet. Der an ihn gerichteten Aufforderung, detailliert zu schildern, wie er diese Haft erlebt habe, sei er mit pauschalen Ausflüchten wie «ich wäre lieber gestorben, als dort das zu erleben, was ich in diesen vier Jahren erlebt habe» ausgewichen. Zudem erstaune, dass er in diesem Zusammenhang von «vier Jahren Haft» spreche. Die von ihm an anderer Stelle der Anhörung angegebener Haftdauer (Januar 2007 bis März 2012) ergäbe nämlich fünf Jahre. Auch seine Schilderungen zum angeblichen Aufenthalt in der Haftanstalt «4th Floor» in Colombo im Januar 2007 sowie die damals angeblichen erlittenen Misshandlungen seien wenig detailliert ausgefallen. Die genaue Haftdauer, ob es nun zwei, drei oder vier Tage gewesen seien, lasse sich seinen Aussagen nicht schlüssig entnehmen. Die Befragungen und Misshandlungen, welche er dort angeblich erlitten habe, beschreibe er bloss allgemein (vgl. Akte A13/17 S. 7-9). Konkrete ihm dazu gestellte Fragen - Schicksal des Geschäftspartners F._______, Information über seinen Befrager, detaillierter Inhalt der Befragungen, Aussehen der Zellen - habe er teils ausweichend teils allgemein beantwortet (vgl. Akte A13/17 F50-F56, F58-F60). Des Weiteren würden auch seine Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis G._______ der Substanz entbehren. Pauschal habe er angegeben, «ein Drogenhändler namens H._______», der gute Kontakte zu sri-lankischen Ministern und Anwälten gehabt habe, habe ihm zur Flucht verholfen. Aus seinen Aussagen lasse sich aber nicht entnehmen, was er genau gemacht habe und mit welchen Personen er in Kontakt getreten sei, um seine Flucht zu ermöglichen. Auch den Fluchtweg sowie die weiteren Umstände seiner Flucht beschreibe er allgemein und vage (vgl. Akte A13/17 F70-75). Zur angeblichen Unterschriftspflicht mit der mutmasslichen Festnahme habe er ebenfalls eine pauschale Schilderung abgegeben. Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen würden die Zweifel verstärken an seiner geltend gemachten Haft im «4th Floor» in Colombo sowie der mehrjährigen Haft im Gefängnis G._______ wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE. Seine Aussagen zur Haft, Flucht sowie seinem Fluchtverhalten würden in mehrfacher Hinsicht wirklichkeitsfremd erscheinen. Falls die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich einem LTTE-Umfeld oder der aktiven LTTE-Unterstützung verdächtigt hätten, wären wohl weitere strafrechtliche Massnahmen gegen ihn, mitunter eine Anklageerhebung oder Verurteilung, eingeleitet worden. Derartige Schritte würde er bei seiner Asylbegründung aber nirgends erwähnen. Auch habe er überhaupt keine Beweismittel oder andere Unterlagen über seine Haft eingereicht. Ein Drogenhändler, der von seiner Mutter beauftragt worden sein soll, solle nach fünf Jahren Haft seine Flucht aus dem Gefängnis G._______ ermöglicht haben. Falls die Flucht aus besagtem Gefängnis aber derart einfach gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, wieso seine Mutter besagte Person nicht bereits viel früher damit beauftragt habe. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit habe er bei der Anhörung denn auch keine schlüssige und überzeugende Erklärung zu finden vermocht (vgl. Akte A13/17 S. 15). Seinen Aussagen zufolge habe er ein paar Tage nach seiner Haft im März/April 2012 Sri Lanka legal im Besitz seines eigenen Passes, der 2011 oder 2012 ausgestellt worden sei (vgl. Akte A13/17 S. 3), verlassen, und sei von Colombo nach Dubai geflogen. Sein Pass wäre somit während seiner angeblichen Haft oder kurz nach derselben von den sri-lankischen Behörden ausgestellt worden. Wäre er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Haft gewesen oder daraus geflüchtet, hätte er wohl kaum Kontakt mit den sri-lankischen Behörden aufgenommen und sich einen auf seinen Namen lautenden sri-lankischen Reisepass ausstellen lassen und schliesslich auch erhalten. Zudem habe ein kurz zuvor aus der Haft entflohene Person nicht den bewachten Grenzübergang am Flughafen in Colombo für die Ausreise benutzt und sich dabei seines eigenen Reisepasses bedient. Dies passe in keine Weise ins Bild einer wegen mutmasslicher LTTE-Unterstützung inhaftierten und aus der Haft geflohenen Person. Es sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise glaubhaft, dass die Erledigung der gesamten Formalitäten für seinen Aufenthalt in Dubai sowie die Einholung der entsprechenden Bewilligungen in den wenigen Tagen seit seiner Flucht aus dem Gefängnis möglich gewesen seien. Das SEM gelange unter Berücksichtigung seines arbeitsbedingten Aufenthalts in Dubai vielmehr zum Schluss, dass dieser wohl bereits seit längerer Zeit geplant gewesen sei und das tatsächliche Motiv seiner Ausreise aus Sri Lanka dargestellt habe. Seinem Fluchtmotiv «Haft und Verfolgung wegen mutmasslicher unterstellter Unterstützung der LTTE» sei auch in diesem Lichte betrachtet die Grundlage entzogen. Während seines Aufenthalts in Dubai habe er offenbar Kontakte mit der dortigen sri-lankischen Botschaft aufgenommen und sich am 12. Juni 2015 einen neuen Pass ausstellen lassen. Letzterer weise eine Gültigkeit bis am 12. Juni 2025 auf. Dies gehe aus den Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm bei der französischen Vertretung in Dubai beantragten und anschliessend am 6. März 2016 erhaltenen Schengen-Visum hervor (vgl. Akte A4/1). Seine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden am 12. Juni 2015 sowie die gleichentags erfolgte Ausstellung seines sri-lankischen Reisepasses zeige ebenfalls mit Nachdruck auf, dass seine behauptete Verfolgung in Sri Lanka nicht der Wahrheit entspreche und er in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von sieben Jahren und fünf Monaten würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Er habe für den Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus Sri Lanka keine glaubhafte Verfolgung nachweisen können. Zudem sei ihm 2011/2012 in Sri Lanka einen Pass ausgestellt worden, womit er im Frühjahr 2012 legal aus Sri Lanka habe ausreisen können. Am 12. Juni 2015 habe ihm die sri-lankische Botschaft in Dubai einen neuen Pass ausgestellt. Aufgrund dieser Umstände seien in seinem Einzelfall somit keine besonderen Risikofaktoren ersichtlich. Daher bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich aus beiden Protokollen dieselben Daten für die Ausreise ergäben. In der BzP habe der Beschwerdeführer als Ausreisedatum aus Sri Lanka den 7. April 2012 angegeben. Das gleiche Datum habe er in der Anhörung auf die Frage, wann er ins Flugzeug nach Dubai gestiegen sei, wiederholt. Die ungenaue Angabe in der Anhörung, im März 2012 ausgereist zu sein, sei als ein Versehen einzuordnen, da er sich später in der Anhörung an das genaue Datum habe erinnern können. Gleiches gelte für die Schilderung der Zeiträume nach der Flucht aus dem Gefängnis. In der BzP habe er davon gesprochen, einen Monat an der Adresse seiner Tante gelebt zu haben. Dass dies keine exakte Zeitangabe gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass dies lediglich als Begründung dafür gesagt worden sei, warum er die genaue Anschrift nicht gekannt habe, nämlich, weil er nur sehr kurz, nur «einen Monat» dort gewesen sei. Er sei in der BzP nicht nach den Zeitspannen, sondern nach seinen Aufenthaltsorten gefragt worden. Erst in der Anhörung sei der genaue zeitliche Ablauf erfragt worden und dort habe er unmissverständlich angegeben vier Tage bei seiner Tante in I._______ und danach bis zur Ausreise in J._______ gewesen zu sein. Er habe auf die Frage nach dem Gefängnisalltag mehrere Einzelheiten geschildert, wie er geweckt worden sei, was die anderen Gefangenen ihm angetan hätten, welche Arbeitseinsätze er gehabt habe, dass er abends zum Waschen geschickt worden sei und dass er die sexuellen Übergriffe sogar gemeldet habe, was die Wärter allerdings nicht interessiert habe. Es bleibe unklar, welche weiteren Informationen die Vorinstanz benötigt hätte, und er sei in der Anhörung auch gar nicht aufgefordert worden, weitere Angaben zu machen. Man sei also in der Anhörung mit seinen detaillierten Angaben offenbar zufrieden gewesen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass er - wie das SEM behaupte - die Fragen zur Haft nur mit pauschalen Ausflüchten beantwortet habe. Es sei zum einen durchaus verständlich, dass er die Frage nach seinen Gefühlen während der Haft nicht umfangreich zu beschreiben vermocht habe. Zum anderen sei auch nur einmal nach den Haftbedingungen gefragt worden. Der Hinweis, er habe von «vier Jahren Haft» gesprochen, obwohl es fünf gewesen sein sollen, sei unzutreffend. Tatsächlich habe die Vorinstanz eine Frage falsch formuliert, indem sie in der Anhörung gefragt habe: «Wie habe Sie diese vier Jahre Haft erlebt?» Der Beschwerdeführer habe «diese vier Jahre» in seiner Antwort lediglich aufgegriffen. Vermutlich handle es sich dabei auf beiden Seiten um ein Versehen, vor allem, weil er immer von den Jahren 2007 bis 2012 für seine Haft gesprochen habe, so dass keine Zweifel an der Haftdauer aufgekommen seien. Es sei eine unverschämte Vorgehensweise, diese unglückliche Formulierung in der Befragung zu seinem Nachteil auszulegen. Hinsichtlich der Erzählung über den «4. Stock» habe er den Eingangsbereich des Gebäudes mit der Security, den Flur und das Zimmer, die Geräusche aus den anderen Zimmern und die wechselnden Personen der Befrager sowie ihre Fragen dargestellt. Er habe dabei auch nicht ausweichend geantwortet. Es bleibe erneut unklar, welche Informationen der Vorinstanz fehlen würden. Gerade die ausführliche Schilderung zu vielen Einzelheiten sprächen dagegen, dass er sich die genauen Umstände vor Ort nur ausgedacht habe. Soweit die Vorinstanz die angeblich fehlenden Angaben zur Flucht beanstande, hätte sie berücksichtigen müssen, dass nicht er selbst, sondern seine Mutter beziehungsweise H._______ die Planung und Vorbereitung übernommen hätten. Woher hätte er die einzelnen Schritte und Kontaktpersonen kennen sollen. Das sei für ihn nicht wichtig gewesen. Indem das SEM meine, die Schilderungen widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns missachte es in krasser Weise die länderspezifischen Gegebenheiten in Sri Lanka, wo kein geordnetes Staatssystem herrsche. Der Alltag mit den Behörden sei von Korruption geprägt. Es würden zwar Listen existieren, auf denen Namen von Tamilen stünden, die der Unterstützung der LTTE verdächtigt würden, und mit diesen Listen würden beispielsweise einreisende Tamilen an den Flughäfen von Beamten des TID kontrolliert. Diese Listen lägen jedoch nicht überall bei staatlichen Behörden auf, so dass die Beantragung eines Reisepasses nicht daran scheitere, dass der betreffende Name beim TID auf einer Liste stehe. Wäre der Beschwerdeführer ein entflohener verurteilter Verbrecher, wäre die Ausstellung eines Reisepasses vermutlich nicht möglich gewesen. Da er jedoch ohne Gerichtsverfahren im Gefängnis festgehalten worden sei, hätten die offiziellen Verwaltungsbehörden in Sri Lanka und auch in der Botschaft in Dubai keine Kenntnis davon. Und selbst wenn es entsprechende Einträge über ihn gegeben hätte, wären diese durch entsprechende Korruption sicher absichtlich übersehen worden. Der Umstand, dass er 2012 und 2015 Reisepässe auf seinen eigenen Namen hat ausstellen lassen können, bedeute nicht, dass die geschilderte Verfolgung nicht stattgefunden habe. Im Gegenteil sei dies ein starkes Indiz für seine Glaubwürdigkeit: Würde er die Verfolgung nur erfinden, würde er doch nicht zugeben, mit einem eigenen Pass gereist zu sein. Im Jahr 2007 habe sich Sri Lanka mitten im Bürgerkrieg befunden. Alle Tamilen seien im Visier der Polizeibehörden gestanden und diese habe ein besonderes Augenmerk auf Waffenlieferungen, die für die LTTE durchgeführt worden seien, gehabt. Es erstaune nicht, dass sein Vater verdächtigt worden sei, an Geschäften seines Partners beteiligt gewesen zu sein und dass er als Sohn verdächtigt worden sei, zumindest Kenntnis von den Geschäften zu haben. Es sei nicht verwunderlich, dass er zu dieser Zeit ohne Anklage und ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis verbracht worden sei. Dies sei aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) sogar ausdrücklich erlaubt. Der ehemalige UN-Sonderberichterstatter über Folter Juan E. Méndez halte nach seinem Besuch in Sri Lanka am 7. Mai 2016 fest, dass Folter bei Untersuchungen durch das TID zugenommen habe. Dies geschehe in einem Klima der völligen Straflosigkeit und der PTA, der es erlaube, Menschen ohne Haftbefehl festzunehmen, lade Polizeibeamte geradezu ein, Folter in ihrer täglichen Arbeit einzusetzen. Seine Erlebnisse widersprächen also gerade nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern seien in Sri Lanka leider Realität. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er nicht den Eindruck erweckt habe, eine erfundene Geschichte von einer Verfolgung oder Inhaftierung zu erzählen. Er habe flüssig, ohne zu stocken und ohne häufige Nachfragen seine Erlebnisse geschildert. Die Anforderungen von Art. 7 AsylG seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei festgenommen, misshandelt und inhaftiert worden, weil vermutet worden sei, dass er Kenntnisse von Verwicklungen seines Vaters in Waffengeschäfte für die LTTE gehabt habe. Nur durch die Zahlung von Bestechungsgeldern durch seine Mutter, für die sie Haus und Grundstück der Familie komplett habe verkaufen müssen, sei er wieder freigekommen. Er sei dem TID als mutmasslicher Unterstützer der LTTE aufgefallen. Bis heute sei nicht von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nah einer allfälligen Rückkehr von den Beamten des Geheimdienstes wieder aufgespürt würde, sei daher als sehr hoch einzustufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Flucht aus der Haft beim TID in Vergessenheit geraten sei und sein Name bei der TID und CID weiterhin bekannt sei beziehungsweise auf einer Liste stehe. Er werde vielleicht nicht bereits bei der Einreise verhaftet, aber es sei höchstwahrscheinlich, dass er später bei der noch immer intensiv geführten Nachforschung nach vermeintlichen LTTE-Anhängern und ihren Verwandten aufgespürt werde. Aufgrund der bereits erlebten Verfolgung, der jahrelangen Haft und den erlebten vielfältigen Misshandlungen, insbesondere den sexuellen Übergriffen, erscheine die subjektive empfundene Furcht des Beschwerdeführers als objektiv nachvollziehbar und realistisch. Die Flüchtlingseigenschaft sei gegeben.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es zwar glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert worden ist, aber die Inhaftierung in einem anderen als vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext stattgefunden haben muss. Anlässlich der Anhörung beschrieb der Beschwerdeführer von sich aus, um was für ein Gefängnis es sich in G._______ handelte, was für Häftlinge dort untergebracht waren und dass dort die Zeit verstrichen sei, ohne dass er gewusst habe, was draussen auf der Welt geschah, dass er misshandelt worden sei, nicht habe schlafen können und Suizid habe begehen wollen, und er nicht damit gerechnet habe, jemals lebend aus G._______ rauszukommen. Dass ihn die betreffenden Erzählungen auch emotional mitgenommen haben, geht aus den Klammerbemerkungen im Protokoll hervor, wonach der Beschwerdeführer weinte oder mit stockender Stimme sprach (vgl. Akte A13/17 S. 7). Auf die Frage, wie er diese vier Jahre erlebt habe, hat er zwar tatsächlich geantwortet, dass er viel lieber gestorben wäre, als dort das zu erleben, was er in diesen vier Jahren erlebt habe. Das vom SEM festgestellte Ausweichen, ist jedoch nicht auf ein Nichtwissen des Beschwerdeführers zurückzuführen, denn er hat die Frage eigentlich anders zu beantworten versucht, aber nachher den Satz abgebrochen (vgl. Akte A13/17 F62). Das Ausweichen beziehungsweise das Abbrechen des Satzes lässt eher vermuten, dass es ihn Überwindung gekostet hätte, Details preiszugeben. Als er nach dem Gefängnisalltag befragt wurde, beschrieb er den Tagesablauf sowie spontan auch für das Asylgesuch unwesentliche Details, wie dass sein Frühstück von Mitgefangenen bereits aufgegessen worden sei, oder dass man nach dem Arbeitseinsatz habe Schlange stehen müssen, um zu duschen. Die Schilderung solcher Einzelheiten wäre für eine Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, eher atypisch. Auch die Haft im «4th Floor» hat er nicht oberflächlich geschildert. Er beschrieb das Gebäude, die Räume, die Befrager und die Möbel. Insbesondere die Erwähnung des Geruchs den er wahrnahm und die Geräusche, die er hörte, sind durchaus Indizien, die für die Glaubhaftigkeit einer Inhaftierung sprechen. Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die Befragungen und Misshandlungen nur allgemein geschildert, fragte jedoch kein einziges Mal, wie eine einzelne Befragung abgelaufen ist oder warum er damals gedacht habe, sie würden ihn dort umbringen oder welche Befragung er als besonders schlimm empfunden habe und warum. Der Beschwerdeführer erweckt nicht den Eindruck, als hätte er von sich aus über einzelne Misshandlungen im Detail berichten wollen beziehungsweise können. Sein verlegenes Lächeln, welches zweimal während der Anhörung im Protokoll vermerkt wurde, deutet vielmehr darauf hin, dass es ihm unangenehm gewesen sein könnte, Einzelheiten preiszugeben (vgl. Akte A13/17 F62, F67). Jedenfalls kann nicht der Schluss gezogen werden, weil der Beschwerdeführer die Misshandlungen nicht detailliert geschildert habe, der Gefängnisaufenthalt sei an sich nicht glaubhaft. Die vom SEM festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung sind sodann marginal. Dabei wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei der BzP nur um eine verkürzte Befragung gehandelt hat. Zu den Asylvorbringen wurde der Beschwerdeführer gar nicht befragt. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Flucht aus dem Gefängnis ungefähr noch einen Monat in Sri Lanka auf, wobei er drei Wochen in J._______ in einem Zimmer verbrachte. Dass er diesen Aufenthalt im Zimmer nicht als seinen Wohnort bezeichnete und deshalb anlässlich der BzP für seinen letzten Monat in Sri Lanka den Wohnort I._______, wo seine Mutter und Tante wohnten, angab, ist nachvollziehbar. Zudem ist das Protokoll hinsichtlich der Ergänzungsfragen nicht klar, da es einerseits die Adresse in B._______ festhält und zugleich jene in I._______ (vgl. Akte A5/11 Ziff. 2.01). Es ist deshalb nicht von einem Widerspruch auszugehen, sondern von einer undifferenzierten Angabe. Bezüglich des Ausreisedatums erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP den 7. April 2012. Anlässlich der Anhörung gab er einmal März 2012 an (vgl. Akte A13/17 F31). Im Laufe der Anhörung erklärte er jedoch, dass er im März 2012 von I._______ nach Dubai aufgebrochen sei (vgl. Akte A13/17 F48). Als Abflugdatum erwähnte er auch anlässlich der Anhörung übereinstimmend mit der BzP den 7. April 2012 (vgl. Akte A13/17 F83). Zudem handelt es sich um ein Datum, welches im Anhörungszeitpunkt sechs Jahre zurücklag. Auf den vermeintlichen Widerspruch wurde er sodann anlässlich der Anhörung auch nicht angesprochen. Unglaubhaft ist jedoch die freie Schilderung hinsichtlich seines Entkommens aus dem Gefängnis. In vier Sätzen schildert der Beschwerdeführer substanzlos wie er illegal aus dem Gefängnis habe entkommen können (vgl. Akte A13/17 S. 7). Es ist realitätsfremd, dass eine Person, die verdächtig wird, Kenntnisse von Waffenlieferungen an die LTTE zu haben, dermassen reibungslos und ohne Probleme nach fünf Jahren Haft aus einem Gefängnis in Colombo entkommen kann. Zudem ist - wie das SEM zu Recht festhält - unrealistisch, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer fünf Jahre ohne jegliches Verfahren und ohne ihm je ein Dokument ausgehändigt zu haben, festgehalten haben sollen. Merkwürdig erscheint auch, dass dem Beschwerdeführer bei der Entlassung aus dem Gefängnis - die illegal durch Bestechung erwirkt worden sein soll - die Kleider zurückgeben wurden, welche er bei der Festnahme fünf Jahre zuvor getragen habe (vgl. Akte A13/17 F77). Zudem ist selbst wenn seine Mutter krank gewesen sein und finanzielle Probleme gehabt haben sollte (vgl. Akte A13/17 F18 und S. 6), nicht nachvollziehbar, warum sie erst nach fünf Jahren die Freilassung ihres Sohnes aus dem Gefängnis hat bewerkstelligen können. Gegen die vom Beschwerdeführer angegebene Dauer der Inhaftierung spricht auch, dass er anlässlich der freien Schilderung der Asylgründe nur von vier Jahren gesprochen hat (vgl. Akte A13/17 F46) und dies mit seiner Angabe von 2007 bis 2012 inhaftiert gewesen zu sein, nicht in Einklang steht. Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein einziges Beweismittel oder Unterlagen zu seiner Haft eingereicht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter anderen Umständen aus der Haft entlassen worden ist, als den von ihm geltend gemachten. Auch die legale Ausreise über den Flughafen von Colombo mit seinem Pass, der während oder kurz nach der Entlassung ausgestellt worden ist, weist daraufhin, dass im Ausreisezeitpunkt seitens der Behörden nichts gegen ihn vorgelegen haben kann, ansonsten wäre er - wie das SEM zu Recht feststellt - kaum auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 5.2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist zwar nicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einmal inhaftiert gewesen ist. Hingegen sind die vorgebrachten Gründe, die zu seiner Inhaftierung geführt haben sollen ebenso wenig glaubhaft, wie die Umstände seiner Haftentlassung, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in einem anderen als von ihm geltend gemachten Kontext inhaftiert worden. Der aus einem (...) stammende Beschwerdeführer gab zudem an, weder er selbst noch seine Familie hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt (vgl. Akte A13/17 F53 f.). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden im Beschwerdeführer einen Regimekritiker erblicken, von dem eine Gefahr ausgehen könnte. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Bereits mit Urteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiet auszugehen sei. Mit dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert.

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte hauptsächlich in B._______ im Distrikt Colombo (Westprovinz). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum O-Level und studierte in Colombo (...) (vgl. Akte A13/17 F. 33). Danach arbeitete er in K._______ in einem Café und in Dubai hat er in zwei Hotels während mehreren Jahren gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte demnach bereits Berufserfahrung sammeln. Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter und sein Bruder leben gemäss seinen Angaben als Flüchtlinge in Indien. Er verfügt jedoch über eine Tante in I._______. Selbst wenn das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers nicht gross ist, ist aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts im Grossraum von Colombo davon auszugehen, dass er dort noch über Kontaktmöglichkeiten verfügt und aufgrund seiner Arbeitserfahrung in der Gastronomie und Hotellerie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerde am 23. September 2019 eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von zwölf Stunden eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- und Auslagen von Fr. 87.- aufgeführt sind. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht, und sogenannte Dossiereröffnungspauschalen werden praxisgemäss nicht entschädigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4895/2019 law/fes Urteil vom 7. September 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz) Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens aus B._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. April 2012 legal auf dem Luftweg und flog nach Dubai, wo er in der Folge in Hotels arbeitete. Mit einem Schengen-Visum gültig vom 15. April 2016 bis am 15. Mai 2016 reiste er am 16. April 2016 via Frankreich in die Türkei. Am 30. Mai 2015 flog er von C._______ nach D._______, von wo er am selben Abend nach Kanada hätte fliegen wollen. Nachdem ihm die Weiterreise dorthin nicht mehr möglich gewesen war, stellte er am 31. Mai 2016 ein Asylgesuch. B. Am 10. Juni 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg (verkürzte Befragung zur Person [BzP]). Er reichte seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein im Original ein. Am 24. Juli 2018 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, sein Vater habe mit seinem Geschäftspartner namens F._______, einen Gemüseladen betrieben. In der Nacht vom 30. auf den 31. Juni 2006 seien Mitglieder des Terror Investigation Departement (TID) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Am Morgen sei er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zum Polizeiposten in B._______ gegangen, um Informationen über den Verbleib seines Vaters zu erhalten. Er und seine Familienangehörigen seien zu F._______ befragt und fotografiert worden und hätten ein Blatt unterschreiben müssen. Anschliessend hätten sie sich täglich zwei Wochen lang unterschriftlich melden müssen, danach jeden letzten Sonntag im Monat. In dieser Zeit hätten sie Nachforschungen zu ihrem Vater gemacht, aber keine Informationen erhalten. Da der Laden seines Vaters geschlossen worden sei und er aus Sicherheitsbedenken seine Arbeitsstelle verloren habe, sei es ihnen finanziell schlecht gegangen. Im Januar 2007 sei die Polizei wieder vorbeigekommen und habe ihn für eine Befragung mitgenommen. Sie hätten ihn mehrere Tage im «4th Floor» in Colombo nackt festgehalten. Dort sei er nach angeblichen Waffengeschäften F._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Danach sei er ins Hauptgefängnis G._______ überführt, befragt und misshandelt worden. Er sei auch von den Mitgefangenen schlecht behandelt und stark sexuell missbraucht worden. Er habe ein paar Mal versucht, sich umzubringen. Er habe nicht damit gerechnet, dass er aus G._______ lebendig rauskommen würde. Seine Mutter habe ein Grundstück an einen Drogenhändler namens H._______ verkauft, der gute Kontakte zu sri-lankischen Staatsministern und Anwälten gehabt habe. Er sei dann gesetzeswidrig am 14. März 2012 von einem Wärter aus dem Gefängnis von G._______ zu einem Polizeiposten gebracht worden. Dort seien ihm seine früheren Kleider retourniert worden und er sei schliesslich von einem Handlanger von H._______ nach I._______ zu seiner Tante gebracht worden, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Er sei dann im März/April 2012 mit der Hilfe von H._______, der seine Ausreise vorbereitete, nach Dubai geflogen. C. Mit tags drauf eröffneter Verfügung vom 22. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 4. September 2019 und eine Kostennote eingereicht. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut. Er ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf des Verfahrens über die Nachfolgeereignisse nach seiner Flucht aus der angeblichen fünfjährigen Haft im Gefängnis von G._______ widersprochen. Bei der BzP habe er angegeben, er habe sich danach einen Monat bei seiner Tante mütterlicherseits aufgehalten (vgl. Akte A5/11 S. 4). Laut seinen Angaben bei der Anhörung habe er aber bloss vier Tage dort verbracht (vgl. Akte A13/17 S. 13). Als Ausreisedatum aus Sri Lanka habe er bei der BzP den 7. April 2012 angegeben (vgl. Akte A5/11 S. 6). Widersprüchlich dazu habe er bei der Anhörung von März 2012 gesprochen (vgl. Akte A13/17 S. 4). Davon ableitend würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Fluchtdatums nach seiner fünfjährigen Haft im Gefängnis G._______ sowie dem Motiv seiner Flucht aus Sri Lanka aufkommen. Er habe seine angebliche Haft im Gefängnis G._______ wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE in Form von Waffenlieferungen wenig genau geschildert. Konkrete ihm dazu ihm Rahmen der Anhörung gestellte Fragen habe er nur in allgemeiner Form (Tagesablauf, Beschrieb der Haftbedingungen, vgl. Akte A13/17 S. 9-11) beantwortet. Der an ihn gerichteten Aufforderung, detailliert zu schildern, wie er diese Haft erlebt habe, sei er mit pauschalen Ausflüchten wie «ich wäre lieber gestorben, als dort das zu erleben, was ich in diesen vier Jahren erlebt habe» ausgewichen. Zudem erstaune, dass er in diesem Zusammenhang von «vier Jahren Haft» spreche. Die von ihm an anderer Stelle der Anhörung angegebener Haftdauer (Januar 2007 bis März 2012) ergäbe nämlich fünf Jahre. Auch seine Schilderungen zum angeblichen Aufenthalt in der Haftanstalt «4th Floor» in Colombo im Januar 2007 sowie die damals angeblichen erlittenen Misshandlungen seien wenig detailliert ausgefallen. Die genaue Haftdauer, ob es nun zwei, drei oder vier Tage gewesen seien, lasse sich seinen Aussagen nicht schlüssig entnehmen. Die Befragungen und Misshandlungen, welche er dort angeblich erlitten habe, beschreibe er bloss allgemein (vgl. Akte A13/17 S. 7-9). Konkrete ihm dazu gestellte Fragen - Schicksal des Geschäftspartners F._______, Information über seinen Befrager, detaillierter Inhalt der Befragungen, Aussehen der Zellen - habe er teils ausweichend teils allgemein beantwortet (vgl. Akte A13/17 F50-F56, F58-F60). Des Weiteren würden auch seine Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis G._______ der Substanz entbehren. Pauschal habe er angegeben, «ein Drogenhändler namens H._______», der gute Kontakte zu sri-lankischen Ministern und Anwälten gehabt habe, habe ihm zur Flucht verholfen. Aus seinen Aussagen lasse sich aber nicht entnehmen, was er genau gemacht habe und mit welchen Personen er in Kontakt getreten sei, um seine Flucht zu ermöglichen. Auch den Fluchtweg sowie die weiteren Umstände seiner Flucht beschreibe er allgemein und vage (vgl. Akte A13/17 F70-75). Zur angeblichen Unterschriftspflicht mit der mutmasslichen Festnahme habe er ebenfalls eine pauschale Schilderung abgegeben. Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen würden die Zweifel verstärken an seiner geltend gemachten Haft im «4th Floor» in Colombo sowie der mehrjährigen Haft im Gefängnis G._______ wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE. Seine Aussagen zur Haft, Flucht sowie seinem Fluchtverhalten würden in mehrfacher Hinsicht wirklichkeitsfremd erscheinen. Falls die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich einem LTTE-Umfeld oder der aktiven LTTE-Unterstützung verdächtigt hätten, wären wohl weitere strafrechtliche Massnahmen gegen ihn, mitunter eine Anklageerhebung oder Verurteilung, eingeleitet worden. Derartige Schritte würde er bei seiner Asylbegründung aber nirgends erwähnen. Auch habe er überhaupt keine Beweismittel oder andere Unterlagen über seine Haft eingereicht. Ein Drogenhändler, der von seiner Mutter beauftragt worden sein soll, solle nach fünf Jahren Haft seine Flucht aus dem Gefängnis G._______ ermöglicht haben. Falls die Flucht aus besagtem Gefängnis aber derart einfach gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, wieso seine Mutter besagte Person nicht bereits viel früher damit beauftragt habe. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit habe er bei der Anhörung denn auch keine schlüssige und überzeugende Erklärung zu finden vermocht (vgl. Akte A13/17 S. 15). Seinen Aussagen zufolge habe er ein paar Tage nach seiner Haft im März/April 2012 Sri Lanka legal im Besitz seines eigenen Passes, der 2011 oder 2012 ausgestellt worden sei (vgl. Akte A13/17 S. 3), verlassen, und sei von Colombo nach Dubai geflogen. Sein Pass wäre somit während seiner angeblichen Haft oder kurz nach derselben von den sri-lankischen Behörden ausgestellt worden. Wäre er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Haft gewesen oder daraus geflüchtet, hätte er wohl kaum Kontakt mit den sri-lankischen Behörden aufgenommen und sich einen auf seinen Namen lautenden sri-lankischen Reisepass ausstellen lassen und schliesslich auch erhalten. Zudem habe ein kurz zuvor aus der Haft entflohene Person nicht den bewachten Grenzübergang am Flughafen in Colombo für die Ausreise benutzt und sich dabei seines eigenen Reisepasses bedient. Dies passe in keine Weise ins Bild einer wegen mutmasslicher LTTE-Unterstützung inhaftierten und aus der Haft geflohenen Person. Es sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise glaubhaft, dass die Erledigung der gesamten Formalitäten für seinen Aufenthalt in Dubai sowie die Einholung der entsprechenden Bewilligungen in den wenigen Tagen seit seiner Flucht aus dem Gefängnis möglich gewesen seien. Das SEM gelange unter Berücksichtigung seines arbeitsbedingten Aufenthalts in Dubai vielmehr zum Schluss, dass dieser wohl bereits seit längerer Zeit geplant gewesen sei und das tatsächliche Motiv seiner Ausreise aus Sri Lanka dargestellt habe. Seinem Fluchtmotiv «Haft und Verfolgung wegen mutmasslicher unterstellter Unterstützung der LTTE» sei auch in diesem Lichte betrachtet die Grundlage entzogen. Während seines Aufenthalts in Dubai habe er offenbar Kontakte mit der dortigen sri-lankischen Botschaft aufgenommen und sich am 12. Juni 2015 einen neuen Pass ausstellen lassen. Letzterer weise eine Gültigkeit bis am 12. Juni 2025 auf. Dies gehe aus den Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm bei der französischen Vertretung in Dubai beantragten und anschliessend am 6. März 2016 erhaltenen Schengen-Visum hervor (vgl. Akte A4/1). Seine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden am 12. Juni 2015 sowie die gleichentags erfolgte Ausstellung seines sri-lankischen Reisepasses zeige ebenfalls mit Nachdruck auf, dass seine behauptete Verfolgung in Sri Lanka nicht der Wahrheit entspreche und er in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von sieben Jahren und fünf Monaten würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Er habe für den Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus Sri Lanka keine glaubhafte Verfolgung nachweisen können. Zudem sei ihm 2011/2012 in Sri Lanka einen Pass ausgestellt worden, womit er im Frühjahr 2012 legal aus Sri Lanka habe ausreisen können. Am 12. Juni 2015 habe ihm die sri-lankische Botschaft in Dubai einen neuen Pass ausgestellt. Aufgrund dieser Umstände seien in seinem Einzelfall somit keine besonderen Risikofaktoren ersichtlich. Daher bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich aus beiden Protokollen dieselben Daten für die Ausreise ergäben. In der BzP habe der Beschwerdeführer als Ausreisedatum aus Sri Lanka den 7. April 2012 angegeben. Das gleiche Datum habe er in der Anhörung auf die Frage, wann er ins Flugzeug nach Dubai gestiegen sei, wiederholt. Die ungenaue Angabe in der Anhörung, im März 2012 ausgereist zu sein, sei als ein Versehen einzuordnen, da er sich später in der Anhörung an das genaue Datum habe erinnern können. Gleiches gelte für die Schilderung der Zeiträume nach der Flucht aus dem Gefängnis. In der BzP habe er davon gesprochen, einen Monat an der Adresse seiner Tante gelebt zu haben. Dass dies keine exakte Zeitangabe gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass dies lediglich als Begründung dafür gesagt worden sei, warum er die genaue Anschrift nicht gekannt habe, nämlich, weil er nur sehr kurz, nur «einen Monat» dort gewesen sei. Er sei in der BzP nicht nach den Zeitspannen, sondern nach seinen Aufenthaltsorten gefragt worden. Erst in der Anhörung sei der genaue zeitliche Ablauf erfragt worden und dort habe er unmissverständlich angegeben vier Tage bei seiner Tante in I._______ und danach bis zur Ausreise in J._______ gewesen zu sein. Er habe auf die Frage nach dem Gefängnisalltag mehrere Einzelheiten geschildert, wie er geweckt worden sei, was die anderen Gefangenen ihm angetan hätten, welche Arbeitseinsätze er gehabt habe, dass er abends zum Waschen geschickt worden sei und dass er die sexuellen Übergriffe sogar gemeldet habe, was die Wärter allerdings nicht interessiert habe. Es bleibe unklar, welche weiteren Informationen die Vorinstanz benötigt hätte, und er sei in der Anhörung auch gar nicht aufgefordert worden, weitere Angaben zu machen. Man sei also in der Anhörung mit seinen detaillierten Angaben offenbar zufrieden gewesen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass er - wie das SEM behaupte - die Fragen zur Haft nur mit pauschalen Ausflüchten beantwortet habe. Es sei zum einen durchaus verständlich, dass er die Frage nach seinen Gefühlen während der Haft nicht umfangreich zu beschreiben vermocht habe. Zum anderen sei auch nur einmal nach den Haftbedingungen gefragt worden. Der Hinweis, er habe von «vier Jahren Haft» gesprochen, obwohl es fünf gewesen sein sollen, sei unzutreffend. Tatsächlich habe die Vorinstanz eine Frage falsch formuliert, indem sie in der Anhörung gefragt habe: «Wie habe Sie diese vier Jahre Haft erlebt?» Der Beschwerdeführer habe «diese vier Jahre» in seiner Antwort lediglich aufgegriffen. Vermutlich handle es sich dabei auf beiden Seiten um ein Versehen, vor allem, weil er immer von den Jahren 2007 bis 2012 für seine Haft gesprochen habe, so dass keine Zweifel an der Haftdauer aufgekommen seien. Es sei eine unverschämte Vorgehensweise, diese unglückliche Formulierung in der Befragung zu seinem Nachteil auszulegen. Hinsichtlich der Erzählung über den «4. Stock» habe er den Eingangsbereich des Gebäudes mit der Security, den Flur und das Zimmer, die Geräusche aus den anderen Zimmern und die wechselnden Personen der Befrager sowie ihre Fragen dargestellt. Er habe dabei auch nicht ausweichend geantwortet. Es bleibe erneut unklar, welche Informationen der Vorinstanz fehlen würden. Gerade die ausführliche Schilderung zu vielen Einzelheiten sprächen dagegen, dass er sich die genauen Umstände vor Ort nur ausgedacht habe. Soweit die Vorinstanz die angeblich fehlenden Angaben zur Flucht beanstande, hätte sie berücksichtigen müssen, dass nicht er selbst, sondern seine Mutter beziehungsweise H._______ die Planung und Vorbereitung übernommen hätten. Woher hätte er die einzelnen Schritte und Kontaktpersonen kennen sollen. Das sei für ihn nicht wichtig gewesen. Indem das SEM meine, die Schilderungen widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns missachte es in krasser Weise die länderspezifischen Gegebenheiten in Sri Lanka, wo kein geordnetes Staatssystem herrsche. Der Alltag mit den Behörden sei von Korruption geprägt. Es würden zwar Listen existieren, auf denen Namen von Tamilen stünden, die der Unterstützung der LTTE verdächtigt würden, und mit diesen Listen würden beispielsweise einreisende Tamilen an den Flughäfen von Beamten des TID kontrolliert. Diese Listen lägen jedoch nicht überall bei staatlichen Behörden auf, so dass die Beantragung eines Reisepasses nicht daran scheitere, dass der betreffende Name beim TID auf einer Liste stehe. Wäre der Beschwerdeführer ein entflohener verurteilter Verbrecher, wäre die Ausstellung eines Reisepasses vermutlich nicht möglich gewesen. Da er jedoch ohne Gerichtsverfahren im Gefängnis festgehalten worden sei, hätten die offiziellen Verwaltungsbehörden in Sri Lanka und auch in der Botschaft in Dubai keine Kenntnis davon. Und selbst wenn es entsprechende Einträge über ihn gegeben hätte, wären diese durch entsprechende Korruption sicher absichtlich übersehen worden. Der Umstand, dass er 2012 und 2015 Reisepässe auf seinen eigenen Namen hat ausstellen lassen können, bedeute nicht, dass die geschilderte Verfolgung nicht stattgefunden habe. Im Gegenteil sei dies ein starkes Indiz für seine Glaubwürdigkeit: Würde er die Verfolgung nur erfinden, würde er doch nicht zugeben, mit einem eigenen Pass gereist zu sein. Im Jahr 2007 habe sich Sri Lanka mitten im Bürgerkrieg befunden. Alle Tamilen seien im Visier der Polizeibehörden gestanden und diese habe ein besonderes Augenmerk auf Waffenlieferungen, die für die LTTE durchgeführt worden seien, gehabt. Es erstaune nicht, dass sein Vater verdächtigt worden sei, an Geschäften seines Partners beteiligt gewesen zu sein und dass er als Sohn verdächtigt worden sei, zumindest Kenntnis von den Geschäften zu haben. Es sei nicht verwunderlich, dass er zu dieser Zeit ohne Anklage und ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis verbracht worden sei. Dies sei aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) sogar ausdrücklich erlaubt. Der ehemalige UN-Sonderberichterstatter über Folter Juan E. Méndez halte nach seinem Besuch in Sri Lanka am 7. Mai 2016 fest, dass Folter bei Untersuchungen durch das TID zugenommen habe. Dies geschehe in einem Klima der völligen Straflosigkeit und der PTA, der es erlaube, Menschen ohne Haftbefehl festzunehmen, lade Polizeibeamte geradezu ein, Folter in ihrer täglichen Arbeit einzusetzen. Seine Erlebnisse widersprächen also gerade nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern seien in Sri Lanka leider Realität. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er nicht den Eindruck erweckt habe, eine erfundene Geschichte von einer Verfolgung oder Inhaftierung zu erzählen. Er habe flüssig, ohne zu stocken und ohne häufige Nachfragen seine Erlebnisse geschildert. Die Anforderungen von Art. 7 AsylG seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei festgenommen, misshandelt und inhaftiert worden, weil vermutet worden sei, dass er Kenntnisse von Verwicklungen seines Vaters in Waffengeschäfte für die LTTE gehabt habe. Nur durch die Zahlung von Bestechungsgeldern durch seine Mutter, für die sie Haus und Grundstück der Familie komplett habe verkaufen müssen, sei er wieder freigekommen. Er sei dem TID als mutmasslicher Unterstützer der LTTE aufgefallen. Bis heute sei nicht von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nah einer allfälligen Rückkehr von den Beamten des Geheimdienstes wieder aufgespürt würde, sei daher als sehr hoch einzustufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Flucht aus der Haft beim TID in Vergessenheit geraten sei und sein Name bei der TID und CID weiterhin bekannt sei beziehungsweise auf einer Liste stehe. Er werde vielleicht nicht bereits bei der Einreise verhaftet, aber es sei höchstwahrscheinlich, dass er später bei der noch immer intensiv geführten Nachforschung nach vermeintlichen LTTE-Anhängern und ihren Verwandten aufgespürt werde. Aufgrund der bereits erlebten Verfolgung, der jahrelangen Haft und den erlebten vielfältigen Misshandlungen, insbesondere den sexuellen Übergriffen, erscheine die subjektive empfundene Furcht des Beschwerdeführers als objektiv nachvollziehbar und realistisch. Die Flüchtlingseigenschaft sei gegeben. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es zwar glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert worden ist, aber die Inhaftierung in einem anderen als vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext stattgefunden haben muss. Anlässlich der Anhörung beschrieb der Beschwerdeführer von sich aus, um was für ein Gefängnis es sich in G._______ handelte, was für Häftlinge dort untergebracht waren und dass dort die Zeit verstrichen sei, ohne dass er gewusst habe, was draussen auf der Welt geschah, dass er misshandelt worden sei, nicht habe schlafen können und Suizid habe begehen wollen, und er nicht damit gerechnet habe, jemals lebend aus G._______ rauszukommen. Dass ihn die betreffenden Erzählungen auch emotional mitgenommen haben, geht aus den Klammerbemerkungen im Protokoll hervor, wonach der Beschwerdeführer weinte oder mit stockender Stimme sprach (vgl. Akte A13/17 S. 7). Auf die Frage, wie er diese vier Jahre erlebt habe, hat er zwar tatsächlich geantwortet, dass er viel lieber gestorben wäre, als dort das zu erleben, was er in diesen vier Jahren erlebt habe. Das vom SEM festgestellte Ausweichen, ist jedoch nicht auf ein Nichtwissen des Beschwerdeführers zurückzuführen, denn er hat die Frage eigentlich anders zu beantworten versucht, aber nachher den Satz abgebrochen (vgl. Akte A13/17 F62). Das Ausweichen beziehungsweise das Abbrechen des Satzes lässt eher vermuten, dass es ihn Überwindung gekostet hätte, Details preiszugeben. Als er nach dem Gefängnisalltag befragt wurde, beschrieb er den Tagesablauf sowie spontan auch für das Asylgesuch unwesentliche Details, wie dass sein Frühstück von Mitgefangenen bereits aufgegessen worden sei, oder dass man nach dem Arbeitseinsatz habe Schlange stehen müssen, um zu duschen. Die Schilderung solcher Einzelheiten wäre für eine Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, eher atypisch. Auch die Haft im «4th Floor» hat er nicht oberflächlich geschildert. Er beschrieb das Gebäude, die Räume, die Befrager und die Möbel. Insbesondere die Erwähnung des Geruchs den er wahrnahm und die Geräusche, die er hörte, sind durchaus Indizien, die für die Glaubhaftigkeit einer Inhaftierung sprechen. Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die Befragungen und Misshandlungen nur allgemein geschildert, fragte jedoch kein einziges Mal, wie eine einzelne Befragung abgelaufen ist oder warum er damals gedacht habe, sie würden ihn dort umbringen oder welche Befragung er als besonders schlimm empfunden habe und warum. Der Beschwerdeführer erweckt nicht den Eindruck, als hätte er von sich aus über einzelne Misshandlungen im Detail berichten wollen beziehungsweise können. Sein verlegenes Lächeln, welches zweimal während der Anhörung im Protokoll vermerkt wurde, deutet vielmehr darauf hin, dass es ihm unangenehm gewesen sein könnte, Einzelheiten preiszugeben (vgl. Akte A13/17 F62, F67). Jedenfalls kann nicht der Schluss gezogen werden, weil der Beschwerdeführer die Misshandlungen nicht detailliert geschildert habe, der Gefängnisaufenthalt sei an sich nicht glaubhaft. Die vom SEM festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung sind sodann marginal. Dabei wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei der BzP nur um eine verkürzte Befragung gehandelt hat. Zu den Asylvorbringen wurde der Beschwerdeführer gar nicht befragt. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Flucht aus dem Gefängnis ungefähr noch einen Monat in Sri Lanka auf, wobei er drei Wochen in J._______ in einem Zimmer verbrachte. Dass er diesen Aufenthalt im Zimmer nicht als seinen Wohnort bezeichnete und deshalb anlässlich der BzP für seinen letzten Monat in Sri Lanka den Wohnort I._______, wo seine Mutter und Tante wohnten, angab, ist nachvollziehbar. Zudem ist das Protokoll hinsichtlich der Ergänzungsfragen nicht klar, da es einerseits die Adresse in B._______ festhält und zugleich jene in I._______ (vgl. Akte A5/11 Ziff. 2.01). Es ist deshalb nicht von einem Widerspruch auszugehen, sondern von einer undifferenzierten Angabe. Bezüglich des Ausreisedatums erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP den 7. April 2012. Anlässlich der Anhörung gab er einmal März 2012 an (vgl. Akte A13/17 F31). Im Laufe der Anhörung erklärte er jedoch, dass er im März 2012 von I._______ nach Dubai aufgebrochen sei (vgl. Akte A13/17 F48). Als Abflugdatum erwähnte er auch anlässlich der Anhörung übereinstimmend mit der BzP den 7. April 2012 (vgl. Akte A13/17 F83). Zudem handelt es sich um ein Datum, welches im Anhörungszeitpunkt sechs Jahre zurücklag. Auf den vermeintlichen Widerspruch wurde er sodann anlässlich der Anhörung auch nicht angesprochen. Unglaubhaft ist jedoch die freie Schilderung hinsichtlich seines Entkommens aus dem Gefängnis. In vier Sätzen schildert der Beschwerdeführer substanzlos wie er illegal aus dem Gefängnis habe entkommen können (vgl. Akte A13/17 S. 7). Es ist realitätsfremd, dass eine Person, die verdächtig wird, Kenntnisse von Waffenlieferungen an die LTTE zu haben, dermassen reibungslos und ohne Probleme nach fünf Jahren Haft aus einem Gefängnis in Colombo entkommen kann. Zudem ist - wie das SEM zu Recht festhält - unrealistisch, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer fünf Jahre ohne jegliches Verfahren und ohne ihm je ein Dokument ausgehändigt zu haben, festgehalten haben sollen. Merkwürdig erscheint auch, dass dem Beschwerdeführer bei der Entlassung aus dem Gefängnis - die illegal durch Bestechung erwirkt worden sein soll - die Kleider zurückgeben wurden, welche er bei der Festnahme fünf Jahre zuvor getragen habe (vgl. Akte A13/17 F77). Zudem ist selbst wenn seine Mutter krank gewesen sein und finanzielle Probleme gehabt haben sollte (vgl. Akte A13/17 F18 und S. 6), nicht nachvollziehbar, warum sie erst nach fünf Jahren die Freilassung ihres Sohnes aus dem Gefängnis hat bewerkstelligen können. Gegen die vom Beschwerdeführer angegebene Dauer der Inhaftierung spricht auch, dass er anlässlich der freien Schilderung der Asylgründe nur von vier Jahren gesprochen hat (vgl. Akte A13/17 F46) und dies mit seiner Angabe von 2007 bis 2012 inhaftiert gewesen zu sein, nicht in Einklang steht. Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein einziges Beweismittel oder Unterlagen zu seiner Haft eingereicht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter anderen Umständen aus der Haft entlassen worden ist, als den von ihm geltend gemachten. Auch die legale Ausreise über den Flughafen von Colombo mit seinem Pass, der während oder kurz nach der Entlassung ausgestellt worden ist, weist daraufhin, dass im Ausreisezeitpunkt seitens der Behörden nichts gegen ihn vorgelegen haben kann, ansonsten wäre er - wie das SEM zu Recht feststellt - kaum auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist zwar nicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einmal inhaftiert gewesen ist. Hingegen sind die vorgebrachten Gründe, die zu seiner Inhaftierung geführt haben sollen ebenso wenig glaubhaft, wie die Umstände seiner Haftentlassung, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in einem anderen als von ihm geltend gemachten Kontext inhaftiert worden. Der aus einem (...) stammende Beschwerdeführer gab zudem an, weder er selbst noch seine Familie hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt (vgl. Akte A13/17 F53 f.). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden im Beschwerdeführer einen Regimekritiker erblicken, von dem eine Gefahr ausgehen könnte. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Bereits mit Urteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiet auszugehen sei. Mit dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte hauptsächlich in B._______ im Distrikt Colombo (Westprovinz). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum O-Level und studierte in Colombo (...) (vgl. Akte A13/17 F. 33). Danach arbeitete er in K._______ in einem Café und in Dubai hat er in zwei Hotels während mehreren Jahren gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte demnach bereits Berufserfahrung sammeln. Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter und sein Bruder leben gemäss seinen Angaben als Flüchtlinge in Indien. Er verfügt jedoch über eine Tante in I._______. Selbst wenn das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers nicht gross ist, ist aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts im Grossraum von Colombo davon auszugehen, dass er dort noch über Kontaktmöglichkeiten verfügt und aufgrund seiner Arbeitserfahrung in der Gastronomie und Hotellerie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerde am 23. September 2019 eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von zwölf Stunden eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- und Auslagen von Fr. 87.- aufgeführt sind. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht, und sogenannte Dossiereröffnungspauschalen werden praxisgemäss nicht entschädigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'600.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: