Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens aus B._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) stellte am 31. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, sein Vater habe mit seinem Geschäftspartner namens C._______ einen Gemüseladen betrieben. In der Nacht vom 30. auf den 31. Juni 2006 seien Mitglieder des Terror Investigation Departement (TID) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Am Morgen sei er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zum Polizeiposten in B._______ gegangen, um Informationen über den Verbleib seines Vaters zu erhalten. Er und seine Familienangehörigen seien zu C._______ befragt und fotografiert worden und hätten ein Blatt unterschreiben müssen. Anschliessend hätten sie sich täglich zwei Wochen lang unterschriftlich melden müssen, danach jeden letzten Sonntag im Monat. In dieser Zeit hätten sie Nachforschungen zu ihrem Vater gemacht, aber keine Informationen erhalten. Da der Laden seines Vaters geschlossen worden sei und er aus Sicherheitsbedenken seine Arbeitsstelle verloren hatte, sei es ihnen finanziell schlecht gegangen. Im Januar 2007 sei die Polizei wieder vorbeigekommen und habe ihn für eine Befragung mitgenommen. Sie hätten ihn mehrere Tage im «4th Floor» in Colombo nackt festgehalten. Dort sei er nach angeblichen Waffengeschäften C._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Danach sei er ins Hauptgefängnis D._______ überführt, befragt und misshandelt worden. Er sei auch von den Mitgefangenen schlecht behandelt und stark sexuell missbraucht worden. Er habe ein paar Mal versucht, sich umzubringen. Er habe nicht damit gerechnet, dass er aus D._______ lebendig herauskommen würde. Seine Mutter habe ein Grundstück an einen Drogenhändler namens E._______ verkauft, der gute Kontakte zu sri-lankischen Staatsministern und Anwälten gehabt habe. Er sei dann gesetzeswidrig am 14. März 2012 von einem Wärter aus dem Gefängnis von D._______ zu einem Polizeiposten gebracht worden. Dort seien ihm seine früheren Kleider retourniert worden und er sei schliesslich von einem Handlanger von E._______ nach F._______ zu seiner Tante gebracht worden, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Er sei dann im März/April 2012 mit der Hilfe von E._______, der seine Ausreise vorbereitet habe, nach Dubai geflogen. B. Mit Verfügung vom 22. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 ab. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert worden sei, aber die Inhaftierung in einem anderen als vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext stattgefunden haben müsse. C. Am 20. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen und beantragen, in Anbetracht der neuen erheblichen Tatsache sei auf den Entscheid vom 22. August 2019 zurückzukommen und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass das Wiederwägungsgesuch aufschiebende Wirkung habe und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Kostenauferlegung zu verzichten. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2020 in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. G._______, welche bei ihm einen lebensgefährlichen Bluthochdruck festgestellt und ihn zur psychologischen Behandlung an die (...) überwiesen habe. Dort sei er seit dem 4. September 2020 bei Dr. med. H._______ in Behandlung. Er leide an Schlafstörungen, chronischen Angstzuständen und einem massiv erhöhten Blutdruck und einem zur Selbstmedikation beginnenden schädlichen Gebrauch von Alkohol. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten erfülle er alle erforderlichen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Zudem leide er aufgrund seiner andauernden Ängste, Albträume und Flashbacks an einer vegetativen Übererregbarkeit beziehungsweise Hypervigilanz, die zu einem extrem hohen, lebensbedrohlichen Bluthochdruck führe. Das Gericht habe in seinem Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 festgehalten, dass sowohl die Inhaftierung und das Verhör auf dem 4. Stock als auch die Haft im D._______ Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft zu qualifizieren seien. Das Gericht habe hingegen bezweifelt, dass dies aufgrund der durch ihn geschilderten Umständen stattgefunden habe. Damit stehe fest, dass er tatsächlich Opfer von sexuellen Übergriffen durch Häftlinge und Beamte geworden sei. Es sei laut eingereichtem Bericht offensichtlich, dass er durch die sexuellen Übergriffe stark traumatisiert sei. Damit liege im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 E. 7.1-7.2 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vor, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt keine zukünftige Verfolgung belegt werden könne. Damit sei ihm im Sinne von Art. 3 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren. Er leide an einem lebensgefährlich hohen Bluthochdruck, der medikamentös nicht behandelt werden könne. Die Stabilisierung des Bluthochdrucks könne lediglich durch eine Behandlung seiner PTBS und deren Folgen erreicht werden. Eine Therapie der diagnostizieren PTBS in Sri Lanka stehe ausser Frage. Dies weil ein erhöhtes Risiko eines erneuten Übergriffes bestehe und von einer Retraumatisierung auszugehen sei mit Folgen für seinen ohnehin schon zu hohen Bluthochdruck. Als weiteres Element spreche auch die desolate Situation der psychologischen Versorgung in Sri Lanka gegen seine Rückschaffung dorthin. Damit seien die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Vollzuges erfüllt, weswegen ihm mindestens eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Mit der Eingabe wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______ vom 30. Oktober 2020 und eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. G._______ vom 15. November 2020 sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden vom 3. September 2020 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 - eröffnet am 7. Dezember 2020 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2020 ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 22. August 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es seien die Entscheide der Vorinstanz vom 04.12.2020 und vom 22.09.2019 (recte: 22. August 2019; Anm. des Gerichts) aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ferner festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie des Berichts von Dr. med. H._______ ans SEM vom 22. Dezember 2020 eingereicht. F. Am 12. Januar 2021 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt (vgl. E. 1.3) - einzutreten.
E. 1.3.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf dabei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind unzulässig (vgl. Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 38 zu Art. 52), dies auch dann, wenn im erstinstanzlichen Verfahren über ein Rechtsverhältnis nicht verfügungsweise entschieden wurde, obwohl dazu Anlass bestanden hätte (vgl. Thomas Flückiger, a.a.O., N 18 zu Art. 7).
E. 1.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2020 enthält keine materielle Regelung betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (siehe dazu E. 5). Mit dem in der Beschwerde enthaltenen Begehren, es sei dem Beschwerdeführer hierzulande Asyl zu gewähren (vgl. Bst. E), wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Es wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht sodann von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bezeichne seine Eingabe vom 20. November 2020 als Wiedererwägungsgesuch. Mit seinen aufgelisteten gesundheitlichen Problemen mache er Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Das SEM qualifiziere seine Eingabe daher als einfaches Wiedererwägungsgesuch und behandle diese folglich nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. Insofern er ausgeführt habe, seine in der Schweiz festgestellte PTBS sei eine Folge der erlebten sexuellen Gewalt während seiner Haft in Sri Lanka stelle sich das SEM auf folgenden Standpunkt: Bezüglich der Ursache dieser PTBS sei festzuhalten, dass sich seine behandelnden Ärzte in der Anamnese auf seine Aussagen und somit auf Hypothesen stützen würden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen sei jedoch eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der Asylbehörde sei. Die von ihm behauptete Haft im Hauptgefängnis in D._______ wegen LTTE-Unterstützung habe sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden als unglaubhaft erachtet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seiner diagnostizierten Erkrankung in der Schweiz eine andere, mitunter asylfremde Ursache zugrunde liege. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation und der Beurteilung der Zumutbarkeit seiner Wegweisung verweise das SEM vorerst auf die Erwägung 8.3.3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2020 sowie die Ausführungen im Asylentscheid vom 22. August 2019. Seine neu geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die dazu eingereichten Unterlagen seien zwar bedauerlich, liessen aber nicht auf eine medizinische Notlage und damit verbunden die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es gäbe in Sri Lanka verschiedene Möglichkeiten, psychische Erkrankungen und PTBS in Spitälern oder ambulanten Einrichtungen behandeln zu lassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H., E-4580/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 9.4.2-9.4.3). Bei einer weiterhin bestehenden posttraumatischen und depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten seine psychischen Probleme somit auch in seinem Heimatstaat behandelt werden. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Zudem könne allfälligen Bedürfnissen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999). Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen seien daher nach wie vor keine Anhaltpunkte ersichtlich, wonach er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage gelangen könnte. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. August 2019 beseitigen könnten. Sein Gesuch um Wiedererwägung sei deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom 22. August 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe in der Verfügung vom 4. Dezember 2020 aktenwidrig festgehalten, dass sowohl das Gericht als auch das SEM zum Schluss gekommen seien, dass die Haft nicht glaubhaft sei. Daraus schliesse die Vorinstanz, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht mit dem durch ihn vorgebrachten Verfolgung in Sri Lanka, sondern mit asylfremden Ursachen zusammenhänge. Dieser Schluss stehe schlicht im Widerspruch zur Aktenlage und zum ergangenen Urteil vom 7. September 2020. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich die Umstände der Haft angezweifelt. Es habe jedoch festgehalten, dass die Gefangenschaft und die sexuellen Übergriffe samt Suizidversuchen und emotionaler Erzählweise des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren seien. In diesem Sinn sei auch die in den medizinischen Berichten diagnostizierte PTBS nichtsdestotrotz unter anderem auf seine Gefangenschaft in Sri Lanka und die dort erlebten Übergriffe zurückzuführen. Die Vorinstanz habe sich damit nicht richtig mit dem eingereichten medizinischen Gutachten auseinandergesetzt. Es sei fälschlicherweise vor dem Hintergrund der festgestellten fehlenden Glaubhaftmachung der Haft evaluiert worden, was nicht der Aktenlage entspreche. Auch die Behauptung, dass der medizinische Bericht vom Oktober 2020 auf Hypothesen beruhe, zeige wie wenig sich die Vorinstanz mit dem eingereichten Bericht auseinandergesetzt habe. Zudem erwecke die angefochtene Verfügung den Eindruck, als hätte die Vorinstanz die lebensbedrohliche Situation des Beschwerdeführers nicht erkannt oder nicht ernst genommen. Dies sei auch dem neuesten Bericht der behandelnden Chefärztin vom 22. Dezember 2020 zu entnehmen. Gerade mit dem wesentlichen Anliegen, dem lebensgefährlichen Bluthochdruck, der nicht medikamentös behandelbar sei, habe sich das SEM nur kursorisch auseinandergesetzt. In diesem Sinne scheine sich das SEM nicht ausreichend mit dem Hauptanliegen auseinandergesetzt zu haben, obwohl dies angesichts der Lebensgefahr und der Beweismittellage angebracht gewesen wäre. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Gemäss dem Urteil vom 7. September 2020 stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer von sexuellen Übergriffen durch Häftlinge und Beamte geworden sei und im Hauptquartier der CID in Colombo im 4. Stock verhört worden sei. In der Behandlung des Beschwerdeführers habe sich zudem gezeigt, dass er psychisch noch immer unter den geschilderten Verfolgungen leide. Gerade, dass er in der Behandlung angegeben habe, dass er sich insbesondere vor der Polizei und den uniformierten Securitasmitgliedern fürchte, da er Angst habe, er würde erneut von ihnen sexuell missbraucht, sei als starker Hinweis dafür zu verstehen, dass er keine erfundene Verfolgung in der Anhörung zu seinen Asylgründen präsentiert habe, sondern dass er tatsächlich Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Ein weiterer Trigger, der für den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen spreche, sei die Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei der Platzierung im Asylheim. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem gefängnisähnlichen Asylheim in die Zeit seiner Gefangenschaft in Sri Lanka zurückversetzt gesehen. Weiter streiche der Arztbericht vom 22. Dezember 2020 hervor, dass es sich bei der Glaubhaftmachung im Sinne des Asylgesetzes zwar um eine Rechtsfrage handle, dass es jedoch auch für behandelnde Psychiaterinnen von Relevanz sei, den Wahrheitsgehalt der Aussagen ihrer Patientinnen und Patienten einschätzen zu können. Die behandelnde Chefärztin Frau Dr. med. H._______ verfüge über ausreichend Erfahrung, um die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich ihres Wahrheitsgehaltes einschätzen zu können. In diesem Sinne würden ihre Beobachtungen nicht lediglich, wie die Vorinstanz behaupte, auf Hypothesen beruhen, sondern auf einer fundierten fachlichen Einschätzung und Beobachtung von nicht simulierbaren Symptomen. Frau Dr. med. H._______ betone, dass als erstes traumatisches Erlebnis (sogenannte Haupttrauma) immer wieder die irreguläre Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers auftauche. Als erfahrene Psychiaterin erachte sie es als unmöglich, dass der Beschwerdeführer sie über ein erfundenes Element täusche und in monatelanger Behandlung Symptome vortäuschen könne. Demzufolge müsse die psychiatrische Einschätzung gerade auch in die rechtliche Einschätzung der Glaubhaftmachung des Elements der irregulären Verhaftung seines Vaters miteinfliessen und weit mehr Beachtung geschenkt werden, als einer simplen Hypothese. Das Bundesverwaltungsgericht habe sowohl die Inhaftierung und das Verhör im 4. Stock als auch die Haft im D._______ Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft qualifiziert. In diesem Sinne erfülle der Beschwerdeführer alleine dadurch mehrere Risikofaktoren, die für die Annahme einer künftigen Verfolgung sprächen. Insbesondere eine mehrjährige Inhaftierung und irreguläre Entlassung müssten als Risikofaktoren in Kontext der LTTE-Verbindung seines Vaters und dessen irregulärer Verhaftung verstanden werden. Diese Annahme sehe sich durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Es sei laut eingereichten Berichten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die sexuellen Übergriffe stark traumatisiert sei. Damit liege im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vor. Weiter sei von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers auszugehen, weswegen auch von einer künftigen Verfolgung auszugehen sei. Damit soll dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG in der Schweiz Asyl gewährt werden. In der Zwischenzeit habe sich in der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers gezeigt, dass nun Fakten vorlägen, bei denen sich eine erneute Überprüfung der in diesem Fall gemachten Einschätzung aufdränge. Das SEM habe die speziellen Faktoren dieses Falles unbeachtet gelassen. Der Beschwerdeführer leide an einem ausserordentlichen starken psychischen Stress, sogenannt Hypertonie. Dieser Stress bringe eine aussergewöhnlich starke und auf mittelfristige Sicht lebensgefährliche Nebenwirkung mit sich, nämlich einen medikamentös nicht regulierbaren Bluthochdruck. Dies bedeute eine hohe Gefährdung des gesamten Organismus, insbesondere des Herz-Kreislauf-Systems, die einen lebensbedrohlichen Charakter annehmen könne und bei längerer Dauer ausgeprägte Folgeerkrankungen nach sich ziehe. Dieser lebensgefährliche Bluthochdruck könne nur durch eine traumatherapeutische Behandlung der Ursache dieses Stresses, dem Trauma, abgewendet werden und lasse sich medikamentös nicht mit Blutdrucksenkungsmitteln stabilisieren. In Sri Lanka seien fast keine Therapieplätze vorhanden, die auf Langzeitbehandlungen ausgerichtet seien und es sei mit einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers zu rechnen. Als die behandelnde Chefärztin den abschlägigen Entscheid dem Beschwerdeführer in einem stündigen Gespräch eröffnet habe, sei sein Bluthochdruck in lebensgefährliche Höhe von 209 mmHG systolisch/ 143 mmHG diastolisch / Puls 89 gestiegen. Solche messbaren Symptome könnten nicht simuliert werden und seien Ausdruck einer Retraumatisierung. Die behandelnde Chefärztin habe eine Notfallbehandlung vornehmen müssen. Seit dem abschlägigen Entscheid werde der Beschwerdeführer als massiv hypertensiv und suizidal beschrieben. Diese Reaktion gebe einen Vorgeschmack, welche Reaktion der Beschwerdeführer haben werde, wenn seine Ausschaffung tatsächlich vollzogen werde. Laut Chefärztin sei mit seinem sicheren Tod zu rechnen. Damit prognostiziere der Bericht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausschaffung nach Sri Lanka entweder an seinem Bluthockdruck sterbe oder Suizid begehen werde.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus ergibt sich unter anderem auch, dass die Behörde ein bei ihr ordnungsgemäss eingereichtes Begehren zu behandeln hat.
E. 5.2 Die an das SEM gerichtete Eingabe vom 20. November 2020 wurde als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG betitelt und beantragt, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dies mit der Begründung, der eingereichte Arztbericht vom 30. Oktober 2020 spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und aufgrund der vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe würden Traumata vorliegen, welche als zwingende Gründe zur Gewährung von Asyl führen müssten. In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM mit der beantragten Asylgewährung und deren Begründung jedoch mit keinem Wort auseinander und beschränkte sich stattdessen darauf zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) zumutbar sei (vgl. E. 4.1). Damit hat es den aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung seines (Haupt-)Begehrens auf Asylgewährung verletzt.
E. 6 Die Beschwerde ist - soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.3) - somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2020 beantragt wird. Die vom SEM erhobenen Gebühr von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer, sofern diese bereits geleistet worden ist, zurückzuerstatten. Die angefochtene Verfügung ist folgerichtig aufzuheben, die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen und dieses anzuweisen, über den in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2020 enthaltenen Antrag auf Asylgewährung zu befinden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht. Darin werden Fr. 50.- für das Erstgespräch, Fr. 300.- für das Aktenstudium, Fr. 150.- für Telefongespräche mit den Ärztinnen, Übersetzungskosten von Fr. 60.- und sechs Stunden à Fr. 150.- für das Verfassen der Beschwerde, Portospesen von Fr. 12.- und Fr. 500.- für die persönliche Unbill, indem das SEM durch den vorschnellen abschlägigen Entscheid vom 4. Dezember 2020 den Beschwerdeführer einer Lebensgefahr ausgesetzt habe, aufgeführt. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Darunter fällt die geltend gemachte Unbill nicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz daher eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1472.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit auf diese einzutreten ist - gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 4. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1472.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-52/2021 law/fes Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens aus B._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) stellte am 31. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, sein Vater habe mit seinem Geschäftspartner namens C._______ einen Gemüseladen betrieben. In der Nacht vom 30. auf den 31. Juni 2006 seien Mitglieder des Terror Investigation Departement (TID) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Am Morgen sei er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zum Polizeiposten in B._______ gegangen, um Informationen über den Verbleib seines Vaters zu erhalten. Er und seine Familienangehörigen seien zu C._______ befragt und fotografiert worden und hätten ein Blatt unterschreiben müssen. Anschliessend hätten sie sich täglich zwei Wochen lang unterschriftlich melden müssen, danach jeden letzten Sonntag im Monat. In dieser Zeit hätten sie Nachforschungen zu ihrem Vater gemacht, aber keine Informationen erhalten. Da der Laden seines Vaters geschlossen worden sei und er aus Sicherheitsbedenken seine Arbeitsstelle verloren hatte, sei es ihnen finanziell schlecht gegangen. Im Januar 2007 sei die Polizei wieder vorbeigekommen und habe ihn für eine Befragung mitgenommen. Sie hätten ihn mehrere Tage im «4th Floor» in Colombo nackt festgehalten. Dort sei er nach angeblichen Waffengeschäften C._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Danach sei er ins Hauptgefängnis D._______ überführt, befragt und misshandelt worden. Er sei auch von den Mitgefangenen schlecht behandelt und stark sexuell missbraucht worden. Er habe ein paar Mal versucht, sich umzubringen. Er habe nicht damit gerechnet, dass er aus D._______ lebendig herauskommen würde. Seine Mutter habe ein Grundstück an einen Drogenhändler namens E._______ verkauft, der gute Kontakte zu sri-lankischen Staatsministern und Anwälten gehabt habe. Er sei dann gesetzeswidrig am 14. März 2012 von einem Wärter aus dem Gefängnis von D._______ zu einem Polizeiposten gebracht worden. Dort seien ihm seine früheren Kleider retourniert worden und er sei schliesslich von einem Handlanger von E._______ nach F._______ zu seiner Tante gebracht worden, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Er sei dann im März/April 2012 mit der Hilfe von E._______, der seine Ausreise vorbereitet habe, nach Dubai geflogen. B. Mit Verfügung vom 22. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 ab. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert worden sei, aber die Inhaftierung in einem anderen als vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext stattgefunden haben müsse. C. Am 20. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen und beantragen, in Anbetracht der neuen erheblichen Tatsache sei auf den Entscheid vom 22. August 2019 zurückzukommen und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass das Wiederwägungsgesuch aufschiebende Wirkung habe und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Kostenauferlegung zu verzichten. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2020 in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. G._______, welche bei ihm einen lebensgefährlichen Bluthochdruck festgestellt und ihn zur psychologischen Behandlung an die (...) überwiesen habe. Dort sei er seit dem 4. September 2020 bei Dr. med. H._______ in Behandlung. Er leide an Schlafstörungen, chronischen Angstzuständen und einem massiv erhöhten Blutdruck und einem zur Selbstmedikation beginnenden schädlichen Gebrauch von Alkohol. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten erfülle er alle erforderlichen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Zudem leide er aufgrund seiner andauernden Ängste, Albträume und Flashbacks an einer vegetativen Übererregbarkeit beziehungsweise Hypervigilanz, die zu einem extrem hohen, lebensbedrohlichen Bluthochdruck führe. Das Gericht habe in seinem Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 festgehalten, dass sowohl die Inhaftierung und das Verhör auf dem 4. Stock als auch die Haft im D._______ Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft zu qualifizieren seien. Das Gericht habe hingegen bezweifelt, dass dies aufgrund der durch ihn geschilderten Umständen stattgefunden habe. Damit stehe fest, dass er tatsächlich Opfer von sexuellen Übergriffen durch Häftlinge und Beamte geworden sei. Es sei laut eingereichtem Bericht offensichtlich, dass er durch die sexuellen Übergriffe stark traumatisiert sei. Damit liege im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 E. 7.1-7.2 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vor, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt keine zukünftige Verfolgung belegt werden könne. Damit sei ihm im Sinne von Art. 3 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren. Er leide an einem lebensgefährlich hohen Bluthochdruck, der medikamentös nicht behandelt werden könne. Die Stabilisierung des Bluthochdrucks könne lediglich durch eine Behandlung seiner PTBS und deren Folgen erreicht werden. Eine Therapie der diagnostizieren PTBS in Sri Lanka stehe ausser Frage. Dies weil ein erhöhtes Risiko eines erneuten Übergriffes bestehe und von einer Retraumatisierung auszugehen sei mit Folgen für seinen ohnehin schon zu hohen Bluthochdruck. Als weiteres Element spreche auch die desolate Situation der psychologischen Versorgung in Sri Lanka gegen seine Rückschaffung dorthin. Damit seien die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Vollzuges erfüllt, weswegen ihm mindestens eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Mit der Eingabe wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______ vom 30. Oktober 2020 und eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. G._______ vom 15. November 2020 sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden vom 3. September 2020 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 - eröffnet am 7. Dezember 2020 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2020 ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 22. August 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es seien die Entscheide der Vorinstanz vom 04.12.2020 und vom 22.09.2019 (recte: 22. August 2019; Anm. des Gerichts) aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ferner festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie des Berichts von Dr. med. H._______ ans SEM vom 22. Dezember 2020 eingereicht. F. Am 12. Januar 2021 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt (vgl. E. 1.3) - einzutreten. 1.3 1.3.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf dabei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind unzulässig (vgl. Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 38 zu Art. 52), dies auch dann, wenn im erstinstanzlichen Verfahren über ein Rechtsverhältnis nicht verfügungsweise entschieden wurde, obwohl dazu Anlass bestanden hätte (vgl. Thomas Flückiger, a.a.O., N 18 zu Art. 7). 1.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2020 enthält keine materielle Regelung betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (siehe dazu E. 5). Mit dem in der Beschwerde enthaltenen Begehren, es sei dem Beschwerdeführer hierzulande Asyl zu gewähren (vgl. Bst. E), wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Es wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht sodann von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bezeichne seine Eingabe vom 20. November 2020 als Wiedererwägungsgesuch. Mit seinen aufgelisteten gesundheitlichen Problemen mache er Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Das SEM qualifiziere seine Eingabe daher als einfaches Wiedererwägungsgesuch und behandle diese folglich nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. Insofern er ausgeführt habe, seine in der Schweiz festgestellte PTBS sei eine Folge der erlebten sexuellen Gewalt während seiner Haft in Sri Lanka stelle sich das SEM auf folgenden Standpunkt: Bezüglich der Ursache dieser PTBS sei festzuhalten, dass sich seine behandelnden Ärzte in der Anamnese auf seine Aussagen und somit auf Hypothesen stützen würden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen sei jedoch eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der Asylbehörde sei. Die von ihm behauptete Haft im Hauptgefängnis in D._______ wegen LTTE-Unterstützung habe sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden als unglaubhaft erachtet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seiner diagnostizierten Erkrankung in der Schweiz eine andere, mitunter asylfremde Ursache zugrunde liege. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation und der Beurteilung der Zumutbarkeit seiner Wegweisung verweise das SEM vorerst auf die Erwägung 8.3.3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2020 sowie die Ausführungen im Asylentscheid vom 22. August 2019. Seine neu geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die dazu eingereichten Unterlagen seien zwar bedauerlich, liessen aber nicht auf eine medizinische Notlage und damit verbunden die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es gäbe in Sri Lanka verschiedene Möglichkeiten, psychische Erkrankungen und PTBS in Spitälern oder ambulanten Einrichtungen behandeln zu lassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H., E-4580/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 9.4.2-9.4.3). Bei einer weiterhin bestehenden posttraumatischen und depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten seine psychischen Probleme somit auch in seinem Heimatstaat behandelt werden. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Zudem könne allfälligen Bedürfnissen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999). Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen seien daher nach wie vor keine Anhaltpunkte ersichtlich, wonach er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage gelangen könnte. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. August 2019 beseitigen könnten. Sein Gesuch um Wiedererwägung sei deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom 22. August 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe in der Verfügung vom 4. Dezember 2020 aktenwidrig festgehalten, dass sowohl das Gericht als auch das SEM zum Schluss gekommen seien, dass die Haft nicht glaubhaft sei. Daraus schliesse die Vorinstanz, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht mit dem durch ihn vorgebrachten Verfolgung in Sri Lanka, sondern mit asylfremden Ursachen zusammenhänge. Dieser Schluss stehe schlicht im Widerspruch zur Aktenlage und zum ergangenen Urteil vom 7. September 2020. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich die Umstände der Haft angezweifelt. Es habe jedoch festgehalten, dass die Gefangenschaft und die sexuellen Übergriffe samt Suizidversuchen und emotionaler Erzählweise des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren seien. In diesem Sinn sei auch die in den medizinischen Berichten diagnostizierte PTBS nichtsdestotrotz unter anderem auf seine Gefangenschaft in Sri Lanka und die dort erlebten Übergriffe zurückzuführen. Die Vorinstanz habe sich damit nicht richtig mit dem eingereichten medizinischen Gutachten auseinandergesetzt. Es sei fälschlicherweise vor dem Hintergrund der festgestellten fehlenden Glaubhaftmachung der Haft evaluiert worden, was nicht der Aktenlage entspreche. Auch die Behauptung, dass der medizinische Bericht vom Oktober 2020 auf Hypothesen beruhe, zeige wie wenig sich die Vorinstanz mit dem eingereichten Bericht auseinandergesetzt habe. Zudem erwecke die angefochtene Verfügung den Eindruck, als hätte die Vorinstanz die lebensbedrohliche Situation des Beschwerdeführers nicht erkannt oder nicht ernst genommen. Dies sei auch dem neuesten Bericht der behandelnden Chefärztin vom 22. Dezember 2020 zu entnehmen. Gerade mit dem wesentlichen Anliegen, dem lebensgefährlichen Bluthochdruck, der nicht medikamentös behandelbar sei, habe sich das SEM nur kursorisch auseinandergesetzt. In diesem Sinne scheine sich das SEM nicht ausreichend mit dem Hauptanliegen auseinandergesetzt zu haben, obwohl dies angesichts der Lebensgefahr und der Beweismittellage angebracht gewesen wäre. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Gemäss dem Urteil vom 7. September 2020 stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer von sexuellen Übergriffen durch Häftlinge und Beamte geworden sei und im Hauptquartier der CID in Colombo im 4. Stock verhört worden sei. In der Behandlung des Beschwerdeführers habe sich zudem gezeigt, dass er psychisch noch immer unter den geschilderten Verfolgungen leide. Gerade, dass er in der Behandlung angegeben habe, dass er sich insbesondere vor der Polizei und den uniformierten Securitasmitgliedern fürchte, da er Angst habe, er würde erneut von ihnen sexuell missbraucht, sei als starker Hinweis dafür zu verstehen, dass er keine erfundene Verfolgung in der Anhörung zu seinen Asylgründen präsentiert habe, sondern dass er tatsächlich Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Ein weiterer Trigger, der für den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen spreche, sei die Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei der Platzierung im Asylheim. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem gefängnisähnlichen Asylheim in die Zeit seiner Gefangenschaft in Sri Lanka zurückversetzt gesehen. Weiter streiche der Arztbericht vom 22. Dezember 2020 hervor, dass es sich bei der Glaubhaftmachung im Sinne des Asylgesetzes zwar um eine Rechtsfrage handle, dass es jedoch auch für behandelnde Psychiaterinnen von Relevanz sei, den Wahrheitsgehalt der Aussagen ihrer Patientinnen und Patienten einschätzen zu können. Die behandelnde Chefärztin Frau Dr. med. H._______ verfüge über ausreichend Erfahrung, um die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich ihres Wahrheitsgehaltes einschätzen zu können. In diesem Sinne würden ihre Beobachtungen nicht lediglich, wie die Vorinstanz behaupte, auf Hypothesen beruhen, sondern auf einer fundierten fachlichen Einschätzung und Beobachtung von nicht simulierbaren Symptomen. Frau Dr. med. H._______ betone, dass als erstes traumatisches Erlebnis (sogenannte Haupttrauma) immer wieder die irreguläre Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers auftauche. Als erfahrene Psychiaterin erachte sie es als unmöglich, dass der Beschwerdeführer sie über ein erfundenes Element täusche und in monatelanger Behandlung Symptome vortäuschen könne. Demzufolge müsse die psychiatrische Einschätzung gerade auch in die rechtliche Einschätzung der Glaubhaftmachung des Elements der irregulären Verhaftung seines Vaters miteinfliessen und weit mehr Beachtung geschenkt werden, als einer simplen Hypothese. Das Bundesverwaltungsgericht habe sowohl die Inhaftierung und das Verhör im 4. Stock als auch die Haft im D._______ Gefängnis und die erlebten Folterungen und sexuellen Übergriffe als glaubhaft qualifiziert. In diesem Sinne erfülle der Beschwerdeführer alleine dadurch mehrere Risikofaktoren, die für die Annahme einer künftigen Verfolgung sprächen. Insbesondere eine mehrjährige Inhaftierung und irreguläre Entlassung müssten als Risikofaktoren in Kontext der LTTE-Verbindung seines Vaters und dessen irregulärer Verhaftung verstanden werden. Diese Annahme sehe sich durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Es sei laut eingereichten Berichten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die sexuellen Übergriffe stark traumatisiert sei. Damit liege im Sinne des Urteils D-6301/2018 vom 23. April 2020 ein zwingender Grund für eine Asylgewährung vor. Weiter sei von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers auszugehen, weswegen auch von einer künftigen Verfolgung auszugehen sei. Damit soll dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG in der Schweiz Asyl gewährt werden. In der Zwischenzeit habe sich in der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers gezeigt, dass nun Fakten vorlägen, bei denen sich eine erneute Überprüfung der in diesem Fall gemachten Einschätzung aufdränge. Das SEM habe die speziellen Faktoren dieses Falles unbeachtet gelassen. Der Beschwerdeführer leide an einem ausserordentlichen starken psychischen Stress, sogenannt Hypertonie. Dieser Stress bringe eine aussergewöhnlich starke und auf mittelfristige Sicht lebensgefährliche Nebenwirkung mit sich, nämlich einen medikamentös nicht regulierbaren Bluthochdruck. Dies bedeute eine hohe Gefährdung des gesamten Organismus, insbesondere des Herz-Kreislauf-Systems, die einen lebensbedrohlichen Charakter annehmen könne und bei längerer Dauer ausgeprägte Folgeerkrankungen nach sich ziehe. Dieser lebensgefährliche Bluthochdruck könne nur durch eine traumatherapeutische Behandlung der Ursache dieses Stresses, dem Trauma, abgewendet werden und lasse sich medikamentös nicht mit Blutdrucksenkungsmitteln stabilisieren. In Sri Lanka seien fast keine Therapieplätze vorhanden, die auf Langzeitbehandlungen ausgerichtet seien und es sei mit einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers zu rechnen. Als die behandelnde Chefärztin den abschlägigen Entscheid dem Beschwerdeführer in einem stündigen Gespräch eröffnet habe, sei sein Bluthochdruck in lebensgefährliche Höhe von 209 mmHG systolisch/ 143 mmHG diastolisch / Puls 89 gestiegen. Solche messbaren Symptome könnten nicht simuliert werden und seien Ausdruck einer Retraumatisierung. Die behandelnde Chefärztin habe eine Notfallbehandlung vornehmen müssen. Seit dem abschlägigen Entscheid werde der Beschwerdeführer als massiv hypertensiv und suizidal beschrieben. Diese Reaktion gebe einen Vorgeschmack, welche Reaktion der Beschwerdeführer haben werde, wenn seine Ausschaffung tatsächlich vollzogen werde. Laut Chefärztin sei mit seinem sicheren Tod zu rechnen. Damit prognostiziere der Bericht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausschaffung nach Sri Lanka entweder an seinem Bluthockdruck sterbe oder Suizid begehen werde. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus ergibt sich unter anderem auch, dass die Behörde ein bei ihr ordnungsgemäss eingereichtes Begehren zu behandeln hat. 5.2 Die an das SEM gerichtete Eingabe vom 20. November 2020 wurde als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG betitelt und beantragt, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dies mit der Begründung, der eingereichte Arztbericht vom 30. Oktober 2020 spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und aufgrund der vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe würden Traumata vorliegen, welche als zwingende Gründe zur Gewährung von Asyl führen müssten. In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM mit der beantragten Asylgewährung und deren Begründung jedoch mit keinem Wort auseinander und beschränkte sich stattdessen darauf zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) zumutbar sei (vgl. E. 4.1). Damit hat es den aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung seines (Haupt-)Begehrens auf Asylgewährung verletzt.
6. Die Beschwerde ist - soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.3) - somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2020 beantragt wird. Die vom SEM erhobenen Gebühr von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer, sofern diese bereits geleistet worden ist, zurückzuerstatten. Die angefochtene Verfügung ist folgerichtig aufzuheben, die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen und dieses anzuweisen, über den in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2020 enthaltenen Antrag auf Asylgewährung zu befinden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht. Darin werden Fr. 50.- für das Erstgespräch, Fr. 300.- für das Aktenstudium, Fr. 150.- für Telefongespräche mit den Ärztinnen, Übersetzungskosten von Fr. 60.- und sechs Stunden à Fr. 150.- für das Verfassen der Beschwerde, Portospesen von Fr. 12.- und Fr. 500.- für die persönliche Unbill, indem das SEM durch den vorschnellen abschlägigen Entscheid vom 4. Dezember 2020 den Beschwerdeführer einer Lebensgefahr ausgesetzt habe, aufgeführt. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Darunter fällt die geltend gemachte Unbill nicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz daher eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1472.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit auf diese einzutreten ist - gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 4. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1472.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: