Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. August 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 27. August 2018 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 7. Dezember 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten lebten in Sri Lanka. Er habe das (...)-Level abgeschlossen. Gearbeitet habe er nicht. Er habe sich zu Hause um die Hühner und Ziegen gekümmert. Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit (...) Mitglied der Partei Ilankai Tamil Arasu Kadchi gewesen, die legal sei und sich in einer Koalition mit der Tamil National Alliance (TNA) befinde. Er sei einfaches Parteimitglied gewesen und habe Treffen organisiert, Plakate aufgehängt und an Protesten teilgenommen. Anfangs 2018 habe er einen Drohanruf erhalten. Diesen habe er aber nicht ernst genommen. Zwei oder drei Wochen später sei er auf seinem (...) auf dem Weg zu seinem (...) gewesen. Die Strasse habe durch ein (...) geführt, und er habe Lichter hinter ihm bemerkt. Er sei auf die Seite gefahren, damit das Auto ihn passieren könne. Es sei indes weiter hinter ihm gefahren und mit ihm kollidiert, sodass er zu Boden gefallen sei. Vier Personen seien ausgestiegen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn zu einem Haus gebracht und dort ungefähr einen Tag festgehalten. Sie hätten ihm Fragen zur Partei sowie zu einem (...) gestellt, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und nun in C._______ lebe. Ferner hätten sie wissen wollen, weshalb er es unterstütze, die LTTE wiederzubeleben. Er sei geschlagen sowie sexuell missbraucht worden. Er sei mehrmals ohnmächtig geworden und schliesslich in einem Spital wieder aufgewacht. Während des Spitalaufenthaltes hätten ihn zwei Polizisten befragt. Er habe aber nicht die Wahrheit gesagt, sondern ausgeführt, die Verletzungen stammten von einem Unfall. Nach ein paar Tagen habe er nach Hause gehen können. Am nächsten Tag seien vier Personen gekommen und hätten ihn sowie seine Familie bedroht. Zwei dieser Personen seien bereits bei der Entführung dabei gewesen. Daraufhin habe er bei der Polizei Anzeige erstatten und die tatsächlichen Vorkommnisse schildern wollen. Da er die Personen nicht habe identifizieren können, habe die Polizei keine Anzeige aufgenommen. Sein Bruder habe ihn dann zu Verwandten in D._______ gebracht. Dort sei er drei bis vier Monate geblieben und in medizinischer Behandlung gewesen. Auch dort hätten aber eines Tages Leute nach ihm gesucht. Deshalb sei er kurz darauf, am 7. August 2018, ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtsregister, ein Bestätigungsschreiben der Ilankai Tamil Arasu Kadchi vom 9. Oktober 2018, ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 21. August 2018, ein Medical Certificate des E._______ vom 20. August 2018 sowie ein Schreiben von F._______ vom 16. August 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 12. August 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Arztbericht der G._______ vom 30. April 2020, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons H._______ vom 17. August 2020 und eine Kostennote der Rechtsvertreterin bei. D. Mit Schreiben vom 16. September 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Schilderungen wiesen starke Unterschiede in ihrer Substantiierung auf. Die Angaben zu den Misshandlungen im Rahmen der Entführung seien ansatzweise überzeugend. Die Wiedergabe der damit verbundenen Fragen seien dagegen pauschal geblieben. Es entstehe nicht der Eindruck, er habe über ein tatsächlich erlebtes Verhör berichtet. Das Gleiche gelte für den vor der Entführung erhaltenen Anruf. Er habe sich auf allgemeine Angaben beschränkt. Über die weiteren Vorfälle bis zur Ausreise habe er ebenfalls nur oberflächlich, vage und undifferenziert berichtet. Zudem sei auffällig, dass sich dem eingereichten Arztbericht vom 26. November 2018 die Aussage des Beschwerdeführers entnehmen lasse, er sei zu Hause abgeholt und mehrere Monate lang gefoltert worden. Es sei schwer nachvollziehbar, wie eine derart unterschiedliche Version in den Arztbericht habe gelangen können respektive falls es sich um unterschiedliche Erlebnisse gehandelt habe, er dieses im Asylverfahren nicht erwähnt habe. Im Weiteren sei überraschend, dass er den Drohanruf nicht ernst genommen und niemandem davon erzählt habe. Die politischen Tätigkeiten für die Partei Ilankai Tamil Arasu Kadchi habe er kaum beschreiben können. Falls er solche überhaupt ausgeführt habe, dürften diese niederschwellig gewesen sein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer wegen geringer Tätigkeiten für eine legale Partei hätte entführt und befragt werden sollen. Insgesamt sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form Misshandlungen erlitten habe. Die Umstände der Entführung und die Verbindung mit den politischen Tätigkeiten sowie die weitere Verfolgung seien dagegen unglaubhaft. An dieser Einschätzung änderten auch die weiteren Beweismittel nichts.
E. 5.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis August 2008 (recte: 2018) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über neun Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 5.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit dessen Wahl zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter Presidential Task Forces, die zu guten Teilen mit Personen militärischen Hintergrunds besetzt seien, gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach den Präsidentschaftswahlen zugenommen. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volks- oder Berufsgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Vorbringen als unglaubhaft beurteilt und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint, mithin Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG verletzt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er die Vorbringen genügend substantiiert und detailliert dargelegt. Seit der Entführung habe er psychische Probleme und Mühe, sich an Erlebtes zu erinnern. Aus dem Arztbericht vom 20. April 2020 gehe hervor, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer (leichten) Merkfähigkeitsstörung und an einer (mittelgradigen) Denkverlangsamung leide. Zur von der Vorinstanz aufgeführten Differenz zum Arztbericht sei festzuhalten, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die unbekannten Entführer enge Beziehungen zur sri-lankischen Polizei hätten. Bei einer Rückkehr würde er erneut verfolgt werden. Wie sich gezeigt habe, seien die sri-lankischen Behörden nicht gewillt, ihm Schutz zu bieten und eine Anzeige aufzunehmen. Zudem erfülle er mehrere der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren. Mehrere (...) seien Mitglieder der LTTE gewesen. Ihm selbst sei vorgeworfen worden, die LTTE wiederaufleben zu lassen. Gerade angesichts des Machtwechsels und der sich verschlechternden Bedingungen sei anzunehmen, die Risikofaktoren führten zu einer künftigen asylrelevanten Verfolgung.
E. 7.1 Bei der Beurteilung der Asylgründe ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, von unbekannten Personen entführt, bedroht und misshandelt worden zu sein. Zudem sei er sowohl zu Hause als auch bei seinen Verwandten in D._______ aufgesucht worden. Aus dem eingereichten Schreiben eines Parlamentsmitgliedes 21. August 2018 geht ebenfalls hervor, dass unbekannte Personen sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um Massnahmen von Drittpersonen, gegen welche staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer aus einem Grund nach Art. 3 AsylG Schutz verweigert hätten. Vielmehr hat er die Möglichkeit der Anzeigeerstattung im Spital nicht genutzt und den Polizisten gegenüber vorgegeben, die Verletzungen gingen auf einen Unfall zurück, mithin nicht die Wahrheit erzählt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Täter nicht identifizieren konnte und Polizei deshalb keine schriftliche Anzeige aufnahm, lässt sich nicht bereits auf mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden schliessen. Darüber hinaus wäre es ihm zuzumuten gewesen, ein erneutes Mal auf den Polizeiposten zu gehen, namentlich nach der angeblichen Behördensuche in D._______. Für enge Beziehungen der unbekannten Entführer zur sri-lankischen Polizei bestehen entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Entsprechendes hat er anlässlich der Anhörung auch nicht geltend gemacht. Hätten die unbekannten Entführer tatsächlich Beziehungen zu den sri-lankischen Sicherheitsbehörden, ist anzunehmen, dass sich die Polizisten nicht im Spital über die erlittenen Verletzungen erkundigt hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit erweisen sich diese Sachverhaltselemente als nicht asylrelevant und es erübrigt sich, auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit in der Beschwerde einzugehen.
E. 7.4 Im Weiteren ist vorliegend auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 9.4.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht der G._______ betreffend Erstkonsultation vom 20. April 2020 ein. Die behandelnden Ärzte führten aus, es würden Hinweise auf partiell psychotisches Erleben sowie der Verdacht auf eine PTBS (ICD 10: F43.1) vorliegen. Weiter ist dem Arztbericht zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer ein Folgetermin auf den 2. Juni 2020 vereinbart wurde. Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute keinen weiteren Arztbericht eingereicht hat, besteht keine Veranlassung, einen solchen einzuverlangen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Auch sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.) Der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in medizinischer Behandlung (vgl. SEM-Akte A25/21 F22 und F164). Diese kann er bei Bedarf wieder in Anspruch nehmen. Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.4.4 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Ostprovinz, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Mit seinen Eltern, seinen drei Geschwistern und mehreren Onkeln und Tanten verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka (vgl. SEM-Akte A25/21 F15 ff.). Er übte zwar keinen Beruf aus. Da er aber bis zur Ausreise im Elternhaus wohnte, verfügt seine Familie offenbar über genügend finanzielle Mittel, um für seinen Unterhalt aufzukommen. Zudem hat er das (...)-Level abgeschlossen (vgl. a.a.O. F9), mithin kann von ihm erwartet werden, nötigenfalls eine Arbeit zu suchen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4580/2020 Urteil vom 12. Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. August 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 27. August 2018 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 7. Dezember 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten lebten in Sri Lanka. Er habe das (...)-Level abgeschlossen. Gearbeitet habe er nicht. Er habe sich zu Hause um die Hühner und Ziegen gekümmert. Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit (...) Mitglied der Partei Ilankai Tamil Arasu Kadchi gewesen, die legal sei und sich in einer Koalition mit der Tamil National Alliance (TNA) befinde. Er sei einfaches Parteimitglied gewesen und habe Treffen organisiert, Plakate aufgehängt und an Protesten teilgenommen. Anfangs 2018 habe er einen Drohanruf erhalten. Diesen habe er aber nicht ernst genommen. Zwei oder drei Wochen später sei er auf seinem (...) auf dem Weg zu seinem (...) gewesen. Die Strasse habe durch ein (...) geführt, und er habe Lichter hinter ihm bemerkt. Er sei auf die Seite gefahren, damit das Auto ihn passieren könne. Es sei indes weiter hinter ihm gefahren und mit ihm kollidiert, sodass er zu Boden gefallen sei. Vier Personen seien ausgestiegen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn zu einem Haus gebracht und dort ungefähr einen Tag festgehalten. Sie hätten ihm Fragen zur Partei sowie zu einem (...) gestellt, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und nun in C._______ lebe. Ferner hätten sie wissen wollen, weshalb er es unterstütze, die LTTE wiederzubeleben. Er sei geschlagen sowie sexuell missbraucht worden. Er sei mehrmals ohnmächtig geworden und schliesslich in einem Spital wieder aufgewacht. Während des Spitalaufenthaltes hätten ihn zwei Polizisten befragt. Er habe aber nicht die Wahrheit gesagt, sondern ausgeführt, die Verletzungen stammten von einem Unfall. Nach ein paar Tagen habe er nach Hause gehen können. Am nächsten Tag seien vier Personen gekommen und hätten ihn sowie seine Familie bedroht. Zwei dieser Personen seien bereits bei der Entführung dabei gewesen. Daraufhin habe er bei der Polizei Anzeige erstatten und die tatsächlichen Vorkommnisse schildern wollen. Da er die Personen nicht habe identifizieren können, habe die Polizei keine Anzeige aufgenommen. Sein Bruder habe ihn dann zu Verwandten in D._______ gebracht. Dort sei er drei bis vier Monate geblieben und in medizinischer Behandlung gewesen. Auch dort hätten aber eines Tages Leute nach ihm gesucht. Deshalb sei er kurz darauf, am 7. August 2018, ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtsregister, ein Bestätigungsschreiben der Ilankai Tamil Arasu Kadchi vom 9. Oktober 2018, ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 21. August 2018, ein Medical Certificate des E._______ vom 20. August 2018 sowie ein Schreiben von F._______ vom 16. August 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 12. August 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Arztbericht der G._______ vom 30. April 2020, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons H._______ vom 17. August 2020 und eine Kostennote der Rechtsvertreterin bei. D. Mit Schreiben vom 16. September 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Schilderungen wiesen starke Unterschiede in ihrer Substantiierung auf. Die Angaben zu den Misshandlungen im Rahmen der Entführung seien ansatzweise überzeugend. Die Wiedergabe der damit verbundenen Fragen seien dagegen pauschal geblieben. Es entstehe nicht der Eindruck, er habe über ein tatsächlich erlebtes Verhör berichtet. Das Gleiche gelte für den vor der Entführung erhaltenen Anruf. Er habe sich auf allgemeine Angaben beschränkt. Über die weiteren Vorfälle bis zur Ausreise habe er ebenfalls nur oberflächlich, vage und undifferenziert berichtet. Zudem sei auffällig, dass sich dem eingereichten Arztbericht vom 26. November 2018 die Aussage des Beschwerdeführers entnehmen lasse, er sei zu Hause abgeholt und mehrere Monate lang gefoltert worden. Es sei schwer nachvollziehbar, wie eine derart unterschiedliche Version in den Arztbericht habe gelangen können respektive falls es sich um unterschiedliche Erlebnisse gehandelt habe, er dieses im Asylverfahren nicht erwähnt habe. Im Weiteren sei überraschend, dass er den Drohanruf nicht ernst genommen und niemandem davon erzählt habe. Die politischen Tätigkeiten für die Partei Ilankai Tamil Arasu Kadchi habe er kaum beschreiben können. Falls er solche überhaupt ausgeführt habe, dürften diese niederschwellig gewesen sein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer wegen geringer Tätigkeiten für eine legale Partei hätte entführt und befragt werden sollen. Insgesamt sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form Misshandlungen erlitten habe. Die Umstände der Entführung und die Verbindung mit den politischen Tätigkeiten sowie die weitere Verfolgung seien dagegen unglaubhaft. An dieser Einschätzung änderten auch die weiteren Beweismittel nichts. 5.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis August 2008 (recte: 2018) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über neun Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit dessen Wahl zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter Presidential Task Forces, die zu guten Teilen mit Personen militärischen Hintergrunds besetzt seien, gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach den Präsidentschaftswahlen zugenommen. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volks- oder Berufsgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.
6. Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Vorbringen als unglaubhaft beurteilt und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint, mithin Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG verletzt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er die Vorbringen genügend substantiiert und detailliert dargelegt. Seit der Entführung habe er psychische Probleme und Mühe, sich an Erlebtes zu erinnern. Aus dem Arztbericht vom 20. April 2020 gehe hervor, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer (leichten) Merkfähigkeitsstörung und an einer (mittelgradigen) Denkverlangsamung leide. Zur von der Vorinstanz aufgeführten Differenz zum Arztbericht sei festzuhalten, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die unbekannten Entführer enge Beziehungen zur sri-lankischen Polizei hätten. Bei einer Rückkehr würde er erneut verfolgt werden. Wie sich gezeigt habe, seien die sri-lankischen Behörden nicht gewillt, ihm Schutz zu bieten und eine Anzeige aufzunehmen. Zudem erfülle er mehrere der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren. Mehrere (...) seien Mitglieder der LTTE gewesen. Ihm selbst sei vorgeworfen worden, die LTTE wiederaufleben zu lassen. Gerade angesichts des Machtwechsels und der sich verschlechternden Bedingungen sei anzunehmen, die Risikofaktoren führten zu einer künftigen asylrelevanten Verfolgung. 7. 7.1 Bei der Beurteilung der Asylgründe ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, von unbekannten Personen entführt, bedroht und misshandelt worden zu sein. Zudem sei er sowohl zu Hause als auch bei seinen Verwandten in D._______ aufgesucht worden. Aus dem eingereichten Schreiben eines Parlamentsmitgliedes 21. August 2018 geht ebenfalls hervor, dass unbekannte Personen sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um Massnahmen von Drittpersonen, gegen welche staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer aus einem Grund nach Art. 3 AsylG Schutz verweigert hätten. Vielmehr hat er die Möglichkeit der Anzeigeerstattung im Spital nicht genutzt und den Polizisten gegenüber vorgegeben, die Verletzungen gingen auf einen Unfall zurück, mithin nicht die Wahrheit erzählt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Täter nicht identifizieren konnte und Polizei deshalb keine schriftliche Anzeige aufnahm, lässt sich nicht bereits auf mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden schliessen. Darüber hinaus wäre es ihm zuzumuten gewesen, ein erneutes Mal auf den Polizeiposten zu gehen, namentlich nach der angeblichen Behördensuche in D._______. Für enge Beziehungen der unbekannten Entführer zur sri-lankischen Polizei bestehen entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Entsprechendes hat er anlässlich der Anhörung auch nicht geltend gemacht. Hätten die unbekannten Entführer tatsächlich Beziehungen zu den sri-lankischen Sicherheitsbehörden, ist anzunehmen, dass sich die Polizisten nicht im Spital über die erlittenen Verletzungen erkundigt hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit erweisen sich diese Sachverhaltselemente als nicht asylrelevant und es erübrigt sich, auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit in der Beschwerde einzugehen. 7.4 Im Weiteren ist vorliegend auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 9.4.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 9.4.3 Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht der G._______ betreffend Erstkonsultation vom 20. April 2020 ein. Die behandelnden Ärzte führten aus, es würden Hinweise auf partiell psychotisches Erleben sowie der Verdacht auf eine PTBS (ICD 10: F43.1) vorliegen. Weiter ist dem Arztbericht zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer ein Folgetermin auf den 2. Juni 2020 vereinbart wurde. Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute keinen weiteren Arztbericht eingereicht hat, besteht keine Veranlassung, einen solchen einzuverlangen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Auch sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.) Der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in medizinischer Behandlung (vgl. SEM-Akte A25/21 F22 und F164). Diese kann er bei Bedarf wieder in Anspruch nehmen. Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.4.4 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Ostprovinz, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Mit seinen Eltern, seinen drei Geschwistern und mehreren Onkeln und Tanten verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka (vgl. SEM-Akte A25/21 F15 ff.). Er übte zwar keinen Beruf aus. Da er aber bis zur Ausreise im Elternhaus wohnte, verfügt seine Familie offenbar über genügend finanzielle Mittel, um für seinen Unterhalt aufzukommen. Zudem hat er das (...)-Level abgeschlossen (vgl. a.a.O. F9), mithin kann von ihm erwartet werden, nötigenfalls eine Arbeit zu suchen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: