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D-92/2023

D-92/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-13 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ suchten am 28. Feb- ruar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab an, einzig aufgrund ihres in der Schweiz lebenden Partners C._______ (nachfolgend V.I.) – angeb- lich ihr Ehemann – in die Schweiz gereist zu sein. Sie habe sich zwar vor- mals von V.I. getrennt und dieser habe eine andere Frau geheiratet; zwi- schenzeitlich sei V.I. von seiner zweiten Ehefrau jedoch geschieden und sie seien nunmehr als Ehegatten wieder vereint. V.I. sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, weshalb sie praxisgemäss ebenfalls vor- läufig aufzunehmen sei. Aufgrund der psychischen Erkrankung von V.I. sei dieser auf ihren Beistand angewiesen und im Falle ihrer Wegweisung sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Als Beweismittel reichte sie unter anderem eine russische (...) in Kopie sowie einen ärztlichen Bericht betreffend V.I. zu den Akten. B. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Entscheid vom 13. April 2022 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das gegen diese Verfügung an- gehobene Beschwerdeverfahren D-1863/2022 wurde mit Entscheid des BVGer vom 11. Mai 2022 abgeschrieben. Mit Wiederaufnahmeentscheid D-2401/2022 vom 2. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederaufnahme gut und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Mit Urteil D-2475/2022 vom 13. Juni 2022 wurde die gegen die Verfügung vom 13. April 2022 erhobene Beschwerde abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 10. August 2022 ersuchte V.I. das Bundesverwaltungsge- richt, das vorgenannte Urteil zu überdenken. Die Eingabe wurde vom Bun- desverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegengenommen. Mit Ur- teil D-3452/2022 vom 16. September 2022 trat das Bundesverwaltungsge- richt wegen Nichtleistung des geforderten Kostenvorschusses auf das Re- visionsgesuch nicht ein. D. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom

10. November 2022 machten die Beschwerdeführerinnen nachträglich ein- getretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumut- bar sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung

D-92/2023 Seite 3 aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG unzumutbar erscheine und sie (sowie implizit ihre Tochter) sei in die vorläufige Aufnahme von V.I. einzubeziehen. E. Das SEM trat mit Entscheid vom 27. Dezember 2022 – eröffnet am 30. De- zember 2022 – auf die als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen- genommene Eingabe vom 10. November 2022 gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein und erklärte seine Verfü- gung vom 13. April 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es fest- stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerde- führerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. November 2022 sei einzutreten, die ursprüngliche Verfügung vom 13. April 2022 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegeweisung aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG unzu- mutbar erscheine und sie sei(en) in die vorläufige Aufnahme von V.I. ein- zubeziehen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons D._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei, welche überwiegend be- reits mit dem Wiedererwägungsgesuch oder in den früheren Verfahren ein- reicht worden waren. G. Die vorinstanzlichen Akten des Wiedererwägungsverfahrens sowie die Ak- ten der früheren Verfahren lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Ja- nuar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Die Akten von V.I. wurden ebenfalls konsultiert (vgl. bereits Urteil des BVGer D-2475/2022 Bst. G).

D-92/2023 Seite 4 H. Am 9. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg- weisung per sofort einstweilen aus. I. Am gleichen Tag wurden zwei undatierte Schreiben von V.I. sowie weitere, bereits aktenkundige Beweismittel (ärztliche Dokumente sowie vier Fotos) zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Schulbericht betreffend ihrer Tochter B._______ zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungs- entscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich nachfolgende E. 4 – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-92/2023 Seite 5

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführe- rinnen gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensent- scheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständi- gen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demzufolge ist auf die Anträge, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Be- schwerdeführerinnen seien vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor- instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwä- gungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusam- menhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung

D-92/2023 Seite 6 vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe an- geführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwer- deverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 5.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be- kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer- den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 6.1 Das SEM begründete sein Nichteintreten auf das Wiedererwägungs- gesuch im Wesentlichen damit, aus dem Wiederwägungsgesuch vom

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen der aktenkundige Sach- verhalt wiederholt aufgeführt und gleichzeitig daran festgehalten, dass sie und ihr Ehemann in einer stabilen, ehelichen Beziehung leben würden. Sie sei in die Schweiz gekommen, um ihren psychisch sehr stark angeschla- genen Mann unterstützen zu können. Sie habe die Heiratsurkunde beige- legt und sie verstehe nicht, warum das SEM in seiner Verfügung befinde, der Eheschein sei nicht von Belang, so zeige dieser doch, dass sie tatsäch- lich verheiratet seien, beziehungsweise ihre Beziehung im Jahr (…) begon- nen habe. Obwohl sie nach der Heirat während längerer Zeit getrennt ge- lebt hätten, seien sie seit ihrer Wiedervereinigung in der Schweiz vor fast (…) wieder als Familie vereint und lebten als Ehegemeinschaft. Selbst wenn ihre Ehe seitens des SEM nicht anerkannt werde, seien sie trotzdem als Familie geschützt. In Wiederholung des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts wird in der Beschwerde erneut auf den gesundheitlichen Zustand von V.I. sowie zusätzlich denjenigen der Beschwerdeführerin verwiesen. Eine psychiat- risch-psychotherapeutische Behandlung wäre in Georgien nicht im erfor- derlichen Umfang möglich. Der Gesundheitszustand ihres Mannes werde

D-92/2023 Seite 8 gemäss ärztlichem Bericht insbesondere von der Familiensituation beein- flusst. Seit ihrer Ankunft habe eine Besserung seines psychischen Zustan- des beobachtet werden können. Sodann sei auf das Wiederauftreten der akuten Suizidalität im Falle ihrer Ausschaffung hingewiesen worden. Es sei der Gesundheitszustand von ihr und ihrem Ehemann zu beachten und das Recht auf Einheit ihrer Familie zu akzeptieren. Der Vollzug der Wegwei- sung sei sowohl aus gesundheitlicher Sicht als auch aufgrund ihrer Famili- eneinheit unzumutbar. Sie bitte das Gericht daher, sie zumindest in die vor- läufige Aufnahme ihres Mannes einzubeziehen. In weiterer Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts wird erneut um Beachtung des Kindes- wohles gebeten, so gehe ihre Tochter B._______ in der Schweiz zur Schule und habe bereits viele Freunde gefunden. Ausserdem fühle sie sich hier sehr wohl und gehe gerne (…). Sie und ihr Ehemann seien ihre Be- zugspersonen und sie (die Tochter der Beschwerdeführerin) möchte die Schweiz nicht verlassen. 7. 7.1 Nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Es kann vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz – auf welche anstelle einer Wieder- holung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu entkräften.

7.2 7.2.1 Im Urteil D-2475/2022 vom 13. Juni 2022 hielt das Bundesverwal- tungsgericht – soweit hier von Interesse – fest, es stehe insgesamt ausser Frage, dass eine allenfalls vormals bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und V.I. – ob nun ehelich oder nicht – schon vor Jah- ren von ihr beendet worden sei. Weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK noch jene von Art. 44 AsylG vermittle einen Anspruch darauf, eine schon vor Jahren in der Heimat abgebrochene Beziehung in der Schweiz neu zu begründen. Nachdem die Beschwerdeführerin schliesslich erst seit (…) erstmals mit ihrem angeblichen Ehemann zusammenleben wolle, sei auch nicht von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Da- ran vermöge auch die Berufung auf ein angebliches persönliches Abhän- gigkeitsverhältnis von V.I. zur Beschwerdeführerin nichts zu ändern, auch wenn dieser gemäss Aktenlage an einer schweren psychischen Erkran- kung leide. Sein Leiden bestehe ausweislich schon seit vielen Jahren, wo-

D-92/2023 Seite 9 bei er in dieser Zeit nie auf den direkten persönlichen Beistand der Be- schwerdeführerin angewiesen gewesen sei (vgl. E. 5.2). Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Gericht sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich des Kindes der Beschwerdeführerin sowie der geltend gemachten Abhängigkeit von V.I. führte das Gericht aus, es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges sprechen würden. 7.2.2 7.2.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Suizidalität von V.I. ist festzuhal- ten, dass dessen psychische Beschwerden inklusive die bei ihm beste- hende Suizidalität sowie ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zur Be- schwerdeführerin – wie vorstehend aufgezeigt – im ordentlichen Asylver- fahren bereits bekannt und einlässlich beleuchtet wurden. Soweit sich die Beschwerdeführerin nun darauf stützt, dass sich der psychische Zustand von V.I. aufgrund eines erneut negativen Entscheids zu einem weiteren Suizidversuch führen könnte, kann darin keine hinreichende Begründung einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesund- heitszustands erkannt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin und V.I. in einer schwierigen persönlichen Situation befinden und der psychische Gesundheitszustand von V.I. erheblich ange- schlagen ist. Dennoch vermag alleine der Umstand, dass sich das Risiko einer erneuten suizidalen Krise, die Tatsache, dass die gesundheitliche Si- tuation bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt war und geprüft wurde, in Frage zu stellen oder in einem anderen Licht zu präsentieren. 7.2.2.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe belassen es die Beschwerdeführerin- nen sodann im Wesentlichen dabei, Kritik an den Erwägungen des BVGer und des SEM zu üben, und halten daran fest, die Beschwerdeführerin lebe mit V.I. dauerhaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, mit der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde – unabhängig deren Beweiskraft – etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal im vorgenannten, rechtskräftigen Urteil festgehalten wurde, es stehe ausser Frage, dass die allenfalls vormals bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführe- rin und V.I. – ob nun ehelich oder nicht – schon vor Jahren von ihr beendet worden ist und es bestehe kein Anspruch darauf, eine schon vor Jahren in der Heimat abgebrochene Beziehung in der Schweiz neu zu begründen (vgl. E. 7.2.1). Der Zeitablauf seit dem Urteil vom Juni 2022 führt zu keiner anderen Einschätzung, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für

D-92/2023 Seite 10 die Annahme einer dauerhaften und stabilen Beziehung ein deutlich länge- rer Zeitraum erforderlich wäre (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_880/2017 E. 3.2). Auch mit den Eingaben vom 9. und 10. Januar 2023 beziehungs- weise den diesen beigelegten Beweismitteln werden keine wiedererwä- gungsrechtlich relevanten Sachverhalte vorgebracht. Weder in der Be- schwerdeschrift vom 7. Januar 2023 noch in den Eingaben vom 9. und

E. 7.1 Nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Es kann vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - zu entkräften.

E. 7.2.1 Im Urteil D-2475/2022 vom 13. Juni 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier von Interesse - fest, es stehe insgesamt ausser Frage, dass eine allenfalls vormals bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und V.I. - ob nun ehelich oder nicht - schon vor Jahren von ihr beendet worden sei. Weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK noch jene von Art. 44 AsylG vermittle einen Anspruch darauf, eine schon vor Jahren in der Heimat abgebrochene Beziehung in der Schweiz neu zu begründen. Nachdem die Beschwerdeführerin schliesslich erst seit (...) erstmals mit ihrem angeblichen Ehemann zusammenleben wolle, sei auch nicht von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Daran vermöge auch die Berufung auf ein angebliches persönliches Abhängigkeitsverhältnis von V.I. zur Beschwerdeführerin nichts zu ändern, auch wenn dieser gemäss Aktenlage an einer schweren psychischen Erkrankung leide. Sein Leiden bestehe ausweislich schon seit vielen Jahren, wobei er in dieser Zeit nie auf den direkten persönlichen Beistand der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sei (vgl. E. 5.2). Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Gericht sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich des Kindes der Beschwerdeführerin sowie der geltend gemachten Abhängigkeit von V.I. führte das Gericht aus, es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.

E. 7.2.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Suizidalität von V.I. ist festzuhalten, dass dessen psychische Beschwerden inklusive die bei ihm bestehende Suizidalität sowie ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin - wie vorstehend aufgezeigt - im ordentlichen Asylverfahren bereits bekannt und einlässlich beleuchtet wurden. Soweit sich die Beschwerdeführerin nun darauf stützt, dass sich der psychische Zustand von V.I. aufgrund eines erneut negativen Entscheids zu einem weiteren Suizidversuch führen könnte, kann darin keine hinreichende Begründung einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands erkannt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin und V.I. in einer schwierigen persönlichen Situation befinden und der psychische Gesundheitszustand von V.I. erheblich angeschlagen ist. Dennoch vermag alleine der Umstand, dass sich das Risiko einer erneuten suizidalen Krise, die Tatsache, dass die gesundheitliche Situation bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt war und geprüft wurde, in Frage zu stellen oder in einem anderen Licht zu präsentieren.

E. 7.2.2.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe belassen es die Beschwerdeführerinnen sodann im Wesentlichen dabei, Kritik an den Erwägungen des BVGer und des SEM zu üben, und halten daran fest, die Beschwerdeführerin lebe mit V.I. dauerhaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, mit der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde - unabhängig deren Beweiskraft - etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal im vorgenannten, rechtskräftigen Urteil festgehalten wurde, es stehe ausser Frage, dass die allenfalls vormals bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und V.I. - ob nun ehelich oder nicht - schon vor Jahren von ihr beendet worden ist und es bestehe kein Anspruch darauf, eine schon vor Jahren in der Heimat abgebrochene Beziehung in der Schweiz neu zu begründen (vgl. E. 7.2.1). Der Zeitablauf seit dem Urteil vom Juni 2022 führt zu keiner anderen Einschätzung, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme einer dauerhaften und stabilen Beziehung ein deutlich längerer Zeitraum erforderlich wäre (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_880/2017 E. 3.2). Auch mit den Eingaben vom 9. und 10. Januar 2023 beziehungsweise den diesen beigelegten Beweismitteln werden keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalte vorgebracht. Weder in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2023 noch in den Eingaben vom 9. und 10. Januar 2023 wird genügend begründet, inwiefern im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung respektive dem Urteil vom Juni 2022 heute eine andere Sachlage vorläge.

E. 7.2.2.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf mehrere Arzttermine auch eigene gesundheitliche Probleme geltend. Sie habe innerhalb von zwei Monaten zehn Kilo Gewicht verloren, es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf Endometrioseherde und es sei eine schwere Angstneurose mit Panikattacken sowie hartnäckige Schlafstörungen diagnostiziert worden, wobei sie anfügt, eine entsprechende psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung wäre in Georgien im erforderlichen Umfang nicht möglich. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Gesundheitliche Gründe vermögen dem Wegweisungsvollzug im Sinne einer Unzumutbarkeit nur entgegenzustehen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind zu bestätigen. Es darf einerseits ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführerin auch in Georgien behandelbar sind. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland allenfalls nicht dem medizinischen Standard der Schweiz entsprechen, vermag weder die Unzulässigkeit noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Anderseits ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme insgesamt offensichtlich keine derartige Schwere aufweisen, welche die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als unzureichend begründet eingestuft hat und folglich gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die am 9. Januar 2022 angeordnete superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens dahin, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-92/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-92/2023 Urteil vom 13. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Georgien, c/o C._______, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ suchten am 28. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab an, einzig aufgrund ihres in der Schweiz lebenden Partners C._______ (nachfolgend V.I.) - angeblich ihr Ehemann - in die Schweiz gereist zu sein. Sie habe sich zwar vormals von V.I. getrennt und dieser habe eine andere Frau geheiratet; zwischenzeitlich sei V.I. von seiner zweiten Ehefrau jedoch geschieden und sie seien nunmehr als Ehegatten wieder vereint. V.I. sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, weshalb sie praxisgemäss ebenfalls vorläufig aufzunehmen sei. Aufgrund der psychischen Erkrankung von V.I. sei dieser auf ihren Beistand angewiesen und im Falle ihrer Wegweisung sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Als Beweismittel reichte sie unter anderem eine russische (...) in Kopie sowie einen ärztlichen Bericht betreffend V.I. zu den Akten. B. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Entscheid vom 13. April 2022 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das gegen diese Verfügung angehobene Beschwerdeverfahren D-1863/2022 wurde mit Entscheid des BVGer vom 11. Mai 2022 abgeschrieben. Mit Wiederaufnahmeentscheid D-2401/2022 vom 2. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederaufnahme gut und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Mit Urteil D-2475/2022 vom 13. Juni 2022 wurde die gegen die Verfügung vom 13. April 2022 erhobene Beschwerde abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 10. August 2022 ersuchte V.I. das Bundesverwaltungsgericht, das vorgenannte Urteil zu überdenken. Die Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegengenommen. Mit Urteil D-3452/2022 vom 16. September 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistung des geforderten Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein. D. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 10. November 2022 machten die Beschwerdeführerinnen nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG unzumutbar erscheine und sie (sowie implizit ihre Tochter) sei in die vorläufige Aufnahme von V.I. einzubeziehen. E. Das SEM trat mit Entscheid vom 27. Dezember 2022 - eröffnet am 30. Dezember 2022 - auf die als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 10. November 2022 gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 13. April 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. November 2022 sei einzutreten, die ursprüngliche Verfügung vom 13. April 2022 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegeweisung aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG unzumutbar erscheine und sie sei(en) in die vorläufige Aufnahme von V.I. einzubeziehen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons D._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei, welche überwiegend bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch oder in den früheren Verfahren einreicht worden waren. G. Die vorinstanzlichen Akten des Wiedererwägungsverfahrens sowie die Akten der früheren Verfahren lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Die Akten von V.I. wurden ebenfalls konsultiert (vgl. bereits Urteil des BVGer D-2475/2022 Bst. G). H. Am 9. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Am gleichen Tag wurden zwei undatierte Schreiben von V.I. sowie weitere, bereits aktenkundige Beweismittel (ärztliche Dokumente sowie vier Fotos) zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Schulbericht betreffend ihrer Tochter B._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgende E. 4 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demzufolge ist auf die Anträge, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerinnen seien vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 6. 6.1 Das SEM begründete sein Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, aus dem Wiederwägungsgesuch vom 10. November 2022 gehe gegenüber den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-2475/2022 vom 13. Juni 2022 nichts wesentlich Neues hervor. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit (...) bei ihrem mutmasslichen Ehemann V.I. wohne, lasse sich, wie im Urteil erwähnt, kein Anwesenheitsrecht ableiten oder begründen, zumal dieser kurzfristige gemeinsame Haushalt einer gefestigten ehelichen beziehungsweise eheähnlichen Beziehung nicht gleichzukommen vermöge und somit keine rechtserhebliche Beziehung vorliege. Daraus könne demgemäss auch kein Abhängigkeitsverhältnis hergeleitet werden, zumal dieses in den Jahren zuvor - trotz der schwierigen gesundheitlichen Situation ihres angeblichen Ehemannes - nie bestanden habe. Folglich sei auch nicht von Belang, ob sie vormals tatsächlich mit V.I. verheiratet gewesen sei, weshalb sie mit der eingereichten Kopie eines Ehescheins nichts zu ihren Gunsten herleiten könne. In Bezug auf die gesundheitliche Situation sei den eingereichten Arztberichten nicht zu entnehmen, dass sie an einer Erkrankung leide, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse, beziehungsweise dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde. Die in den Arztberichten festgehaltenen Krankheitsbilder sowie die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen könnten bei Bedarf auch in Georgien behandelt werden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass eine depressive Entwicklung durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert werde. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AlG noch unter jenem von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen. Dies gelte für alle von der Rückkehr direkt oder indirekt betroffenen Personen, insbesondere auch für ihren mutmasslichen Ehemann, in dessen Arztzeugnis des (...) festgehalten werde, dass die allfällige Ausweisung seiner Partnerin und deren Kind mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und einem Wiederauftreten der akuten Suizidalität einhergehen könne. Die für die Ausreise zuständigen kantonalen Migrationsbehörden hätten zudem die Möglichkeit, gesundheitlichen Problemen bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen. Schliesslich könne sie sich auch nicht auf das Kindswohl berufen, zumal ihre Tochter noch sehr jung und hauptsächlich auf sie als wichtigste Bezugsperson bezogen sei. Aufgrund der sehr kurzen Zeitdauer könne mitnichten von einer derart starken Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte. Ebensolches gelte für die Beziehung ihrer Tochter zu ihrem Stiefvater. Die als kurz zu bezeichnende Beziehung sei nicht geeignet, daraus ein Anwesenheitsrecht abzuleiten. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen der aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt und gleichzeitig daran festgehalten, dass sie und ihr Ehemann in einer stabilen, ehelichen Beziehung leben würden. Sie sei in die Schweiz gekommen, um ihren psychisch sehr stark angeschlagenen Mann unterstützen zu können. Sie habe die Heiratsurkunde beigelegt und sie verstehe nicht, warum das SEM in seiner Verfügung befinde, der Eheschein sei nicht von Belang, so zeige dieser doch, dass sie tatsächlich verheiratet seien, beziehungsweise ihre Beziehung im Jahr (...) begonnen habe. Obwohl sie nach der Heirat während längerer Zeit getrennt gelebt hätten, seien sie seit ihrer Wiedervereinigung in der Schweiz vor fast (...) wieder als Familie vereint und lebten als Ehegemeinschaft. Selbst wenn ihre Ehe seitens des SEM nicht anerkannt werde, seien sie trotzdem als Familie geschützt. In Wiederholung des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts wird in der Beschwerde erneut auf den gesundheitlichen Zustand von V.I. sowie zusätzlich denjenigen der Beschwerdeführerin verwiesen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wäre in Georgien nicht im erforderlichen Umfang möglich. Der Gesundheitszustand ihres Mannes werde gemäss ärztlichem Bericht insbesondere von der Familiensituation beeinflusst. Seit ihrer Ankunft habe eine Besserung seines psychischen Zustandes beobachtet werden können. Sodann sei auf das Wiederauftreten der akuten Suizidalität im Falle ihrer Ausschaffung hingewiesen worden. Es sei der Gesundheitszustand von ihr und ihrem Ehemann zu beachten und das Recht auf Einheit ihrer Familie zu akzeptieren. Der Vollzug der Wegweisung sei sowohl aus gesundheitlicher Sicht als auch aufgrund ihrer Familieneinheit unzumutbar. Sie bitte das Gericht daher, sie zumindest in die vorläufige Aufnahme ihres Mannes einzubeziehen. In weiterer Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts wird erneut um Beachtung des Kindeswohles gebeten, so gehe ihre Tochter B._______ in der Schweiz zur Schule und habe bereits viele Freunde gefunden. Ausserdem fühle sie sich hier sehr wohl und gehe gerne (...). Sie und ihr Ehemann seien ihre Bezugspersonen und sie (die Tochter der Beschwerdeführerin) möchte die Schweiz nicht verlassen. 7. 7.1 Nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Es kann vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - zu entkräften. 7.2 7.2.1 Im Urteil D-2475/2022 vom 13. Juni 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier von Interesse - fest, es stehe insgesamt ausser Frage, dass eine allenfalls vormals bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und V.I. - ob nun ehelich oder nicht - schon vor Jahren von ihr beendet worden sei. Weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK noch jene von Art. 44 AsylG vermittle einen Anspruch darauf, eine schon vor Jahren in der Heimat abgebrochene Beziehung in der Schweiz neu zu begründen. Nachdem die Beschwerdeführerin schliesslich erst seit (...) erstmals mit ihrem angeblichen Ehemann zusammenleben wolle, sei auch nicht von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Daran vermöge auch die Berufung auf ein angebliches persönliches Abhängigkeitsverhältnis von V.I. zur Beschwerdeführerin nichts zu ändern, auch wenn dieser gemäss Aktenlage an einer schweren psychischen Erkrankung leide. Sein Leiden bestehe ausweislich schon seit vielen Jahren, wobei er in dieser Zeit nie auf den direkten persönlichen Beistand der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sei (vgl. E. 5.2). Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Gericht sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich des Kindes der Beschwerdeführerin sowie der geltend gemachten Abhängigkeit von V.I. führte das Gericht aus, es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. 7.2.2 7.2.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Suizidalität von V.I. ist festzuhalten, dass dessen psychische Beschwerden inklusive die bei ihm bestehende Suizidalität sowie ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin - wie vorstehend aufgezeigt - im ordentlichen Asylverfahren bereits bekannt und einlässlich beleuchtet wurden. Soweit sich die Beschwerdeführerin nun darauf stützt, dass sich der psychische Zustand von V.I. aufgrund eines erneut negativen Entscheids zu einem weiteren Suizidversuch führen könnte, kann darin keine hinreichende Begründung einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands erkannt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin und V.I. in einer schwierigen persönlichen Situation befinden und der psychische Gesundheitszustand von V.I. erheblich angeschlagen ist. Dennoch vermag alleine der Umstand, dass sich das Risiko einer erneuten suizidalen Krise, die Tatsache, dass die gesundheitliche Situation bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt war und geprüft wurde, in Frage zu stellen oder in einem anderen Licht zu präsentieren. 7.2.2.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe belassen es die Beschwerdeführerinnen sodann im Wesentlichen dabei, Kritik an den Erwägungen des BVGer und des SEM zu üben, und halten daran fest, die Beschwerdeführerin lebe mit V.I. dauerhaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, mit der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde - unabhängig deren Beweiskraft - etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal im vorgenannten, rechtskräftigen Urteil festgehalten wurde, es stehe ausser Frage, dass die allenfalls vormals bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und V.I. - ob nun ehelich oder nicht - schon vor Jahren von ihr beendet worden ist und es bestehe kein Anspruch darauf, eine schon vor Jahren in der Heimat abgebrochene Beziehung in der Schweiz neu zu begründen (vgl. E. 7.2.1). Der Zeitablauf seit dem Urteil vom Juni 2022 führt zu keiner anderen Einschätzung, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme einer dauerhaften und stabilen Beziehung ein deutlich längerer Zeitraum erforderlich wäre (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_880/2017 E. 3.2). Auch mit den Eingaben vom 9. und 10. Januar 2023 beziehungsweise den diesen beigelegten Beweismitteln werden keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalte vorgebracht. Weder in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2023 noch in den Eingaben vom 9. und 10. Januar 2023 wird genügend begründet, inwiefern im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung respektive dem Urteil vom Juni 2022 heute eine andere Sachlage vorläge. 7.2.2.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf mehrere Arzttermine auch eigene gesundheitliche Probleme geltend. Sie habe innerhalb von zwei Monaten zehn Kilo Gewicht verloren, es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf Endometrioseherde und es sei eine schwere Angstneurose mit Panikattacken sowie hartnäckige Schlafstörungen diagnostiziert worden, wobei sie anfügt, eine entsprechende psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung wäre in Georgien im erforderlichen Umfang nicht möglich. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Gesundheitliche Gründe vermögen dem Wegweisungsvollzug im Sinne einer Unzumutbarkeit nur entgegenzustehen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind zu bestätigen. Es darf einerseits ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführerin auch in Georgien behandelbar sind. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland allenfalls nicht dem medizinischen Standard der Schweiz entsprechen, vermag weder die Unzulässigkeit noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Anderseits ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme insgesamt offensichtlich keine derartige Schwere aufweisen, welche die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als unzureichend begründet eingestuft hat und folglich gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die am 9. Januar 2022 angeordnete superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens dahin, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: