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D-2401/2022

D-2401/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-13 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ (die Gesuchstellerin) ersuchte mit ihrem Kind am 28. Februar 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das SEM lehnte ihr Asylge- such mit Verfügung vom 13. April 2022 ab; dies unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und verbunden mit der Anord- nung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Georgien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). B. Gegen diesen Asyl- und Wegweisungsentscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. April 2022 fristge- recht Beschwerde. Als ihre Adresse gab sie dabei das "BAZ C._______" (Bundesasylzentrum C._______) an. C. Am 22. April 2022 sandte das Bundesverwaltungsgericht über die vorge- nannte Adresse – und damit über das SEM – eine Eingangsbestätigung an die Gesuchstellerin. Die Eingangsbestätigung wurde indes vom SEM um- gehend ans Gericht retourniert, weil die Gesuchstellerin das von ihr be- nannte BAZ (respektive einen Aussenstandort desselben) schon am

14. April 2022 verlassen habe (vgl. dazu die bei den Akten liegende "Ver- schwundenmeldung" der Vorinstanz vom 22. April 2022). D. Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht die Ge- suchstellerin mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 auf, bis zum 18. Mai 2022 ihre aktuelle Adresse sowie ihr Interesse an der Fortführung des Be- schwerdeverfahrens mitzuteilen. Diese Zwischenverfügung wurde vom Gericht praxisgemäss an die letztbekannte Adresse der Gesuchstellerin gesandt, also ans BAZ C._______, verbunden mit der Aufforderung ans SEM, diese der Gesuchstellerin gegen Empfangsbestätigung auszuhändi- gen. Dem SEM und der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde wurde je eine Orientierungskopie zugestellt. E. Nachdem das SEM die vorgenannte Zwischenverfügung wiederum umge- hend ans Bundesverwaltungsgericht retourniert hatte, weil die Gesuchstel- lerin seit dem 14. April 2022 verschwunden sei (vgl. Post-It auf der Rück-

D-2401/2022 Seite 3 sendung), wurde das Beschwerdeverfahren vom Gericht mit Abschrei- bungsentscheid D-1863/2022 vom 11. Mai 2022 als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. F. Am folgenden Tag ging dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Gesuchstellerin zu, welche diese schon am 5. Mai 2022 (Poststempel) ans Gericht gesandt hatte und in welcher sie unter Bezugnahme auf die Ver- schwundenmeldung des SEM ihre aktuelle Aufenthalts- und Korrespon- denzadresse bekannt gab. Auf den Inhalt der Eingabe wird weiter, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. G. Unter Bezugnahme auf den Eingang ihrer Eingabe erst am 12. Mai 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. Mai 2022 über den bereits ergangenen Abschreibungsentscheid in Kenntnis. Dieses Schreiben ging an die von der Gesuchstellerin bezeichnete Ad- resse. Es wurde ihr gemäss Sendungsverfolgungssystem der Post am nächsten Tag zur Abholung gemeldet und von ihr am 20. Mai 2022 auf der Poststelle in D._______ abgeholt. Fünf Tage später – mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom

25. Mai 2022 – ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht ausdrücklich da- rum, das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Auf die Gesuchsbe- gründung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Eingang der Gesuchseingabe den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einst- weilen ausgesetzt (vgl. Vollzugsstopp vom 31. Mai 2022).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-

D-2401/2022 Seite 4 det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asyls ist das Bundesver- waltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederauf- nahme eines von ihm abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens zuständig.

E. 1.3 Der am 11. Mai 2022 im Asylbeschwerdeverfahren D-1863/2022 ergan- gene Abschreibungsentscheid kann weder in Revision noch in Wiederer- wägung gezogen werden, er kann jedoch – was vorliegend beantragt wird – auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdever- fahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.1).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Gesuchstellerin ist durch den rubrizierten Abschreibungsentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung und der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, womit sie zur Gesuchseinreichung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1VwVG). Da auch die wei- teren Voraussetzungen für einen Entscheid in der Sache erfüllt sind, ist auf das Wiederaufnahmegesuch einzutreten.

E. 1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]).

E. 2.1 Abschreibungsentscheide werden auf Gesuch hin insbesondere dann aufgehoben, wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Wil- lensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei abgeschrieben wurde, im Weiteren aber gerade auch dann, wenn die Abschreibung des Verfahrens vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen erfolgt ist (BVGE 2020 VI/3 E. 2.1 m.w.H.).

E. 2.2 Von der Gesuchstellerin wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2022 müsse aufgrund eines Miss- verständnisses respektive eines Irrtums ergangen sein, da sie nach dem

D-2401/2022 Seite 5 Verlassen des BAZ mit diesem Kontakt gehalten und dort auch ihre neue Adresse angegeben habe. Damit beruft sie sich darauf, dass sie von der Vorinstanz nicht hätte als verschwunden abgemeldet werden dürfen, zumal dieser auch ihr Aufenthaltsort ausserhalb des BAZ bekannt gewesen sein müsse. Ob sie den Kontakt zur Vorinstanz tatsächlich wie beschrieben ge- halten hat, indem sie – soweit aufgrund ihrer diesbezüglichen Ausführun- gen ersichtlich – hin und wieder bei der Loge des BAZ C._______ vorstellig wurde, was möglicherweise amtsintern nicht weitergeleitet worden sein könnte, kann offen bleiben, weil in vorliegender Sache ohnehin schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Abschreibungsentscheid vom

11. Mai 2022 tatsächlich aufgrund einer unzutreffenden respektive unvoll- ständigen Wahrnehmung der relevanten Sachlage ergangen ist. Nachdem das Gericht die Gesuchstellerin am 3. Mai 2018 aufgefordert hatte, innert Frist ihre aktuelle Adresse sowie ihr Interesse an der Fortführung des Be- schwerdeverfahrens mitzuteilen, ist sie dieser Aufforderung mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Poststempel) und damit innert der ihr angesetzten Frist nachgekommen (vgl. oben, Bst. D). Ihre Eingabe hatte sie im Weiteren per A-Post ans Gericht gesandt, weshalb eine umgehende Zustellung zu er- warten gewesen wäre. Die Sendung wurde dem Gericht jedoch von der Post erst am 12. Mai 2022 zugstellt; dies soweit ersichtlich nur deshalb, weil die Gesuchstellerin ihre Eingabe handschriftlich adressiert hatte (dies aber an sich gut leserlich; vgl. dazu den Umschlag) und bei der Adressie- rung auch nicht die Postfachadresse des Gerichts verwendet hatte (Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen), sondern – was aber nicht unzutreffend ist – die allgemein bekannte Standortadresse des Ge- richts (Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen). Es darf ohne weiteres da- von ausgegangen werden, dass der Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2022 nicht ergangen wäre, wäre dem Gericht die fristgerechte Eingabe der Gesuchstellerin von der Post innert nützlicher Frist (A-Post-Sendung) und nicht erst nach sieben Tagen zugestellt worden. Auf der anderen Seite dürfte es einem Versehen geschuldet sein, dass der Abschreibungsent- scheid vom 11. Mai 2022 schon vor Ablauf der mit Zwischenverfügung vom

E. 2.3 Der Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2022 wird von der Vermu- tung getragen, die Gesuchstellerin sei zufolge unbekannten Aufenthalts für das Gericht nicht erreichbar und sie habe daher mutmasslich auch kein

D-2401/2022 Seite 6 Interesse mehr an der Fortführung des laufenden Beschwerdeverfahrens. Nach dem Gesagten entbehrte diese Vermutung im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des Abschreibungsentscheides jeder Grundlage, da die Gesuchstel- lerin dem Gericht zu diesem Zeitpunkt und dabei auch innert noch laufen- der Frist schon ihre aktuelle Aufenthalts- und Korrespondenzadresse sowie ihr andauerndes Interesse am Beschwerdeverfahren bekannt gegeben hatte (vgl. dazu die Eingabe vom 5. Mai 2022). Der Umstand, dass der Abschreibungsentscheid zudem aufgrund eines Versehens schon vor Ab- lauf der angesetzten Frist zur Meldung der Adresse ergangen ist, ist nicht von der Gesuchstellerin zu vertreten. Abschliessend bleibt festzustellen, dass sie ihr Gesuch um Wiederaufnahme auch ohne Verzug respektive innert 5 Tagen ab Kenntnis der erfolgten Abschreibung eingereicht hat (vgl. oben, Bst. G), weshalb ihr auch nicht eine Verspätung des Wiederaufnah- megesuches vorgehalten werden kann.

E. 3 Mai 2022 angesetzten Frist zur Bekanntgabe der aktuellen Adresse erging, da die Gesuchstellerin ja auch ohne weiteres vom SEM oder von der kantonalen Migrationsbehörde über deren Inhalt und die ihr einge- räumte Frist hätte informiert werden können, nachdem an beide Orientie- rungskopien gegangen waren.

E. 3.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens D-1863/2022 gutzuheissen ist. Der Abschrei- bungsentscheid vom 11. Mai 2022 ist demnach aufzuheben und das Be- schwerdeverfahren wiederaufzunehmen, wobei die Wiederaufnahme aus verwaltungstechnischen Gründen unter einer neuen Verfahrensnummer erfolgt.

E. 3.2 Über die in der Beschwerde vom 21. April 2021 gestellten prozessualen Anträge – welche bis dahin noch keine Prüfung erfahren haben – ist nicht vorliegend, sondern im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren zu entscheiden, soweit dies dort erforderlich ist.

E. 3.3 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können (Art. 42 AsylG).

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG).

E. 4.2 Da kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Gesuchstellerin aus dem vorliegenden Verfahren relevante Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2401/2022 Seite 7

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens D-1863/2022 wird gutgeheissen.
  2. Der Abschreibungsentscheid D-1863/2022 vom 11. Mai 2022 wird aufge- hoben. Das Beschwerdeverfahren wird wiederaufgenommen; dies unter der neuen Verfahrensnummer D-2475/2022.
  3. Die Gesuchstellerinnen können den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2401/2022 Wiederaufnahmeentscheidvom 2. Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Georgien, (...) Gesuchstellerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des BVGer D-1863/2022 vom 11. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (die Gesuchstellerin) ersuchte mit ihrem Kind am 28. Februar 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 13. April 2022 ab; dies unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Georgien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). B. Gegen diesen Asyl- und Wegweisungsentscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. April 2022 fristgerecht Beschwerde. Als ihre Adresse gab sie dabei das "BAZ C._______" (Bundesasylzentrum C._______) an. C. Am 22. April 2022 sandte das Bundesverwaltungsgericht über die vorgenannte Adresse - und damit über das SEM - eine Eingangsbestätigung an die Gesuchstellerin. Die Eingangsbestätigung wurde indes vom SEM umgehend ans Gericht retourniert, weil die Gesuchstellerin das von ihr benannte BAZ (respektive einen Aussenstandort desselben) schon am 14. April 2022 verlassen habe (vgl. dazu die bei den Akten liegende "Verschwundenmeldung" der Vorinstanz vom 22. April 2022). D. Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 auf, bis zum 18. Mai 2022 ihre aktuelle Adresse sowie ihr Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen. Diese Zwischenverfügung wurde vom Gericht praxisgemäss an die letztbekannte Adresse der Gesuchstellerin gesandt, also ans BAZ C._______, verbunden mit der Aufforderung ans SEM, diese der Gesuchstellerin gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Dem SEM und der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde wurde je eine Orientierungskopie zugestellt. E. Nachdem das SEM die vorgenannte Zwischenverfügung wiederum umgehend ans Bundesverwaltungsgericht retourniert hatte, weil die Gesuchstellerin seit dem 14. April 2022 verschwunden sei (vgl. Post-It auf der Rücksendung), wurde das Beschwerdeverfahren vom Gericht mit Abschreibungsentscheid D-1863/2022 vom 11. Mai 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Am folgenden Tag ging dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Gesuchstellerin zu, welche diese schon am 5. Mai 2022 (Poststempel) ans Gericht gesandt hatte und in welcher sie unter Bezugnahme auf die Verschwundenmeldung des SEM ihre aktuelle Aufenthalts- und Korrespondenzadresse bekannt gab. Auf den Inhalt der Eingabe wird weiter, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. G. Unter Bezugnahme auf den Eingang ihrer Eingabe erst am 12. Mai 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. Mai 2022 über den bereits ergangenen Abschreibungsentscheid in Kenntnis. Dieses Schreiben ging an die von der Gesuchstellerin bezeichnete Adresse. Es wurde ihr gemäss Sendungsverfolgungssystem der Post am nächsten Tag zur Abholung gemeldet und von ihr am 20. Mai 2022 auf der Poststelle in D._______ abgeholt. Fünf Tage später - mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2022 - ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht ausdrücklich darum, das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Auf die Gesuchsbegründung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Eingang der Gesuchseingabe den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen ausgesetzt (vgl. Vollzugsstopp vom 31. Mai 2022). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asyls ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens zuständig. 1.3 Der am 11. Mai 2022 im Asylbeschwerdeverfahren D-1863/2022 ergangene Abschreibungsentscheid kann weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden, er kann jedoch - was vorliegend beantragt wird - auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.1). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.5 Die Gesuchstellerin ist durch den rubrizierten Abschreibungsentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, womit sie zur Gesuchseinreichung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1VwVG). Da auch die weiteren Voraussetzungen für einen Entscheid in der Sache erfüllt sind, ist auf das Wiederaufnahmegesuch einzutreten. 1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]). 2. 2.1 Abschreibungsentscheide werden auf Gesuch hin insbesondere dann aufgehoben, wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei abgeschrieben wurde, im Weiteren aber gerade auch dann, wenn die Abschreibung des Verfahrens vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen erfolgt ist (BVGE 2020 VI/3 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Von der Gesuchstellerin wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2022 müsse aufgrund eines Missverständnisses respektive eines Irrtums ergangen sein, da sie nach dem Verlassen des BAZ mit diesem Kontakt gehalten und dort auch ihre neue Adresse angegeben habe. Damit beruft sie sich darauf, dass sie von der Vorinstanz nicht hätte als verschwunden abgemeldet werden dürfen, zumal dieser auch ihr Aufenthaltsort ausserhalb des BAZ bekannt gewesen sein müsse. Ob sie den Kontakt zur Vorinstanz tatsächlich wie beschrieben gehalten hat, indem sie - soweit aufgrund ihrer diesbezüglichen Ausführungen ersichtlich - hin und wieder bei der Loge des BAZ C._______ vorstellig wurde, was möglicherweise amtsintern nicht weitergeleitet worden sein könnte, kann offen bleiben, weil in vorliegender Sache ohnehin schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2022 tatsächlich aufgrund einer unzutreffenden respektive unvollständigen Wahrnehmung der relevanten Sachlage ergangen ist. Nachdem das Gericht die Gesuchstellerin am 3. Mai 2018 aufgefordert hatte, innert Frist ihre aktuelle Adresse sowie ihr Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen, ist sie dieser Aufforderung mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Poststempel) und damit innert der ihr angesetzten Frist nachgekommen (vgl. oben, Bst. D). Ihre Eingabe hatte sie im Weiteren per A-Post ans Gericht gesandt, weshalb eine umgehende Zustellung zu erwarten gewesen wäre. Die Sendung wurde dem Gericht jedoch von der Post erst am 12. Mai 2022 zugstellt; dies soweit ersichtlich nur deshalb, weil die Gesuchstellerin ihre Eingabe handschriftlich adressiert hatte (dies aber an sich gut leserlich; vgl. dazu den Umschlag) und bei der Adressierung auch nicht die Postfachadresse des Gerichts verwendet hatte (Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen), sondern - was aber nicht unzutreffend ist - die allgemein bekannte Standortadresse des Gerichts (Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen). Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2022 nicht ergangen wäre, wäre dem Gericht die fristgerechte Eingabe der Gesuchstellerin von der Post innert nützlicher Frist (A-Post-Sendung) und nicht erst nach sieben Tagen zugestellt worden. Auf der anderen Seite dürfte es einem Versehen geschuldet sein, dass der Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2022 schon vor Ablauf der mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 angesetzten Frist zur Bekanntgabe der aktuellen Adresse erging, da die Gesuchstellerin ja auch ohne weiteres vom SEM oder von der kantonalen Migrationsbehörde über deren Inhalt und die ihr eingeräumte Frist hätte informiert werden können, nachdem an beide Orientierungskopien gegangen waren. 2.3 Der Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2022 wird von der Vermutung getragen, die Gesuchstellerin sei zufolge unbekannten Aufenthalts für das Gericht nicht erreichbar und sie habe daher mutmasslich auch kein Interesse mehr an der Fortführung des laufenden Beschwerdeverfahrens. Nach dem Gesagten entbehrte diese Vermutung im Zeitpunkt der Ausfällung des Abschreibungsentscheides jeder Grundlage, da die Gesuchstellerin dem Gericht zu diesem Zeitpunkt und dabei auch innert noch laufender Frist schon ihre aktuelle Aufenthalts- und Korrespondenzadresse sowie ihr andauerndes Interesse am Beschwerdeverfahren bekannt gegeben hatte (vgl. dazu die Eingabe vom 5. Mai 2022). Der Umstand, dass der Abschreibungsentscheid zudem aufgrund eines Versehens schon vor Ablauf der angesetzten Frist zur Meldung der Adresse ergangen ist, ist nicht von der Gesuchstellerin zu vertreten. Abschliessend bleibt festzustellen, dass sie ihr Gesuch um Wiederaufnahme auch ohne Verzug respektive innert 5 Tagen ab Kenntnis der erfolgten Abschreibung eingereicht hat (vgl. oben, Bst. G), weshalb ihr auch nicht eine Verspätung des Wiederaufnahmegesuches vorgehalten werden kann. 3. 3.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens D-1863/2022 gutzuheissen ist. Der Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2022 ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, wobei die Wiederaufnahme aus verwaltungstechnischen Gründen unter einer neuen Verfahrensnummer erfolgt. 3.2 Über die in der Beschwerde vom 21. April 2021 gestellten prozessualen Anträge - welche bis dahin noch keine Prüfung erfahren haben - ist nicht vorliegend, sondern im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren zu entscheiden, soweit dies dort erforderlich ist. 3.3 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können (Art. 42 AsylG). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). 4.2 Da kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Gesuchstellerin aus dem vorliegenden Verfahren relevante Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens D-1863/2022 wird gutgeheissen.

2. Der Abschreibungsentscheid D-1863/2022 vom 11. Mai 2022 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wiederaufgenommen; dies unter der neuen Verfahrensnummer D-2475/2022.

3. Die Gesuchstellerinnen können den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: