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D-2475/2022

D-2475/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (die Beschwerdeführerin) ersuchte am 28. Februar 2022 mit ihrem Kind B._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm die Behandlung ihres Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ an die Hand. Während des Verfahrens verfügten sie über den Beistand der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung. A.b Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Gesuchseinreichung vorgebracht hatte, sie habe einen Verwandten in der Schweiz, indem ihr Ehemann D._______ hier lebe, welcher aber nicht der Vater ihres Kindes sei, gab sie im Rahmen der Personalienaufnahme vom 8. März 2022 an, sie sei seit 2012 mit ihm verheiratet. Am 9. März 2022 wurde sie im Beisein ihrer Rechtsvertreterin zu ihrem persönlichen Hintergrund befragt und zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen das Folgende vor: Sie stamme aus E._______, wo neben ihrer Mutter noch zwei Onkel müt- terlicherseits mit ihren Familien lebten. Dort lebe auch der Vater ihres Kin- des, von welchem sie getrennt sei, mit welchem sie aber nie offiziell ver- heiratet gewesen sei, sowie dessen Eltern, also die Grosseltern ihres Kin- des. Sie sei vom Grossvater ihres Kindes unterstützt worden, da ihr Ein- kommen als (… [Angestellte]) in einem (… [Betrieb]) nicht ausgereicht habe. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter und Onkel seien bescheiden. Ihr Vater halte sich seit Jahren in F._______ auf, wo noch wei- tere Verwandte väterlicherseits lebten. Ihren Ehemann D._______ kenne sie schon seit ihrer Kindheit, da ihre Familien miteinander befreundet seien. Sie hätten im Jahre 2012 geheiratet, während er im Gefängnis gewesen sei. Einen Eheschein könne sie aber nicht vorlegen, weil ihr dessen Aus- stellung faktisch verweigert worden sei, indem das zuständige Amt die Aus- stellung immer wieder hinausgezögert habe. Da ihr Ehemann praktisch sein halbes Leben im Gefängnis verbracht habe, hätten sie nie zusammen- gelebt. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er nicht in Georgien geblieben, sondern wegen seiner Probleme nach F._______ gegangen. Sie seien damals zum Schluss gelangt, dass es für sie besser sei, wenn sie sich für eine Weile trennen würden. Sie selber sei damals jung gewesen und habe ihr normales Leben führen wollen. Während seines Aufenthalts in F._______ habe er dann eine andere Frau geheiratet, was ihm möglich gewesen sei, da er auch noch über die Staatsangehörigkeit von G._______ verfüge. Von dieser Frau habe er sich aber mittlerweile scheiden lassen.

D-2475/2022 Seite 3 Als die Beschwerdeführerin vorab nach allfälligen Beweismitteln gefragt wurde, brachte sie vor, sie möchte [an dieser Stelle] sagen, dass sie einzig wegen ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen sei. In der Heimat sei sie weder verfolgt worden noch habe sie irgendwelche Probleme gehabt. Anschliessend erklärte sie auf die Frage nach ihren Gesuchsgründen, ihr Ehemann und sie hätten sich zwar vormals voneinander getrennt, ihr Kon- takt sei aber nie abgebrochen und im Verlauf des letzten Jahres hätten sie davon gesprochen, dass sie wieder zusammenkommen könnten. Nach- dem sie zum Schluss gekommen sei, dass sie mit ihm zusammen sein wolle, habe sie ihre Arbeitsstelle gekündigt und sei zu ihm in die Schweiz gekommen (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 86–87 und F. 96–99). Auf Nach- frage nach allfälligen Problemen brachte sie danach vor, sie sei vor rund anderthalb Jahren einmal an ihrer Arbeitsstelle wegen ihrem Ehemann auf der Strasse von zwei Männern angesprochen worden, was bedrohlich ge- wirkt habe. Nach diesem Vorfall sei sie von einem anderen Mann, welcher jeweils vor ihrem Arbeitsort in einem parkierten Auto gesessen habe, wäh- rend eines Monats ständig angestarrt worden. An die Polizei habe sie sich aber nicht gewandt, da sie gewusst habe, dass ihr diese nicht helfen würde, und danach sei auch nie mehr etwas vorgefallen. A.c Nachdem die Beschwerdeführerin in der Anhörung zum Verbleib ihres Reisepasses vorgebrachte hatte, dieser sei von ihrem Ehemann zerrissen worden, weil er Angst habe, dass sie weggeschickt werden könnte, reichte sie am 11. März 2022 die erste Seite ihres Passes zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 28. März 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin um eine beschleunigte Behandlung des Verfahrens, da das Verfahren die Beschwerdeführerin und insbesondere deren Ehemann stark belaste. So sei D._______ am 23. März 2022 sehr aufgewühlt in ih- rem Büro erschienen, wobei er sich aufgrund des Asylverfahrens der Be- schwerdeführerin und ihres Kindes sowie deren Unterbringungssituation psychisch stark belastet gezeigt habe. Am gleichen Tag sei er dann noch- mals vor Ort erschienen, wobei er nunmehr starke Verletzungen aufgewie- sen habe, welche er sich selbst zugefügt gehabt habe. Es habe daher eine Ambulanz und die Polizei gerufen werden müssen. Der Vorfall habe auch die Beschwerdeführerin sehr mitgenommen. Am nächsten Tag sei er noch- mals bei der Rechtsvertretung erschienen, wobei er sich wiederum kaum habe beruhigen lassen.

D-2475/2022 Seite 4 C. Am 11. April 2022 liess das SEM der Beschwerdeführerin über die zuge- wiesene Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zukommen. Dazu nahm sie mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. April 2022 Stellung. In der Eingabe wurde zur Hauptsache angeführt, die Beschwerdeführerin an- erkenne, dass sie in Georgien nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) verfolgt sei, sie sei aber in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können. Wie sie durch Vorlage der Scheidungsurkun- de belegen könne, sei ihr Ehemann von seiner zwischenzeitlichen zweiten Ehefrau geschieden und sie seien nunmehr als Ehegatten wieder vereint, auch wenn sie zwischenzeitlich schwierige Phasen durchlebt hätten. Da sie nach wie vor verheiratet seien und ihr Ehemann in der Schweiz vorläu- fig aufgenommen worden sei, sei praxisgemäss auch sie vorläufig aufzu- nehmen, zumal durch eine Wegweisung ihr Anspruch auf Einheit der Fa- milie verletzt würde. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, der Ehemann sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf den Beistand der Be- schwerdeführerin angewiesen und es sei im Falle ihrer Wegweisung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu fürchten. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde neben der Kopie einer (…) Scheidungsurkunde ein ärztlicher Bericht betreffend D._______ vom 11. April 2022, ein persön- liches Schreiben der Beschwerdeführerin und Fotos von Verletzungen von D._______ eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegte Scheidungsurkunde (… [vom Herbst]) 2020 (respektive eine amtliche Bestätigung diesen Da- tums betreffend eine im Frühjahr 2020 erfolgte Auflösung der Ehe) wurde vom SEM von Amtes wegen übersetzt. D. Mit Verfügung vom 13. April 2022 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ohne weitere Abklärungen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Vom SEM wurde der Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be- auftragt und der Beschwerdeführerin die nach Aktenverzeichnis editions- pflichtigen Akten ausgehändigt. Im Entscheid wurde ferner festgestellt, dass die Beschwerdefrist bei der Verfahrenskonstellation wie vorliegend fünf Arbeitstagen betrage (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Auf die Entscheidbegründung wird, soweit we- sentlich, nachfolgend eingegangen.

D-2475/2022 Seite 5 Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte nach erfolgter Entscheideröff- nung das Mandatsverhältnis als beendet; die bei den Akten liegende Erklä- rung datiert vom 14. April 2022. E. Die Beschwerdeführerin erhob am 21. April 2022 gegen den vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz we- gen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, sub- eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neube- urteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, indem ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten und ein Kostenvorschuss zu erlassen sei. Auf die weiteren Anträge pro- zessualer Natur und die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. F. Nach Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren D-1873/2022 eröffnet. Das Verfahren wurde am 11. Mai 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin für das Gericht vermeintlich nicht mehr erreichbar war. Dieser Abschreibungs- entscheid wurde auf Gesuch der Beschwerdeführerin mit Wiederaufnah- meentscheid D-2401/2022 vom 2. Juni 2022 aufgehoben und das Verfah- ren unter der vorliegenden Verfahrensnummer D-2475/2022 wiederaufge- nommen (vgl. zum Ganzen die Akten). G. Nachdem das SEM ausgewiesen hat, dass es der Vollständigkeit halber vor Erlass der angefochtenen Verfügung auch die Asylverfahrensakten von D._______ (N […]) geprüft hat, hat auch das Bundesverwaltungsgericht diese Akten konsultiert; diese liegen dem Gericht ebenso in elektronischer Form vor, wie die Akten der Beschwerdeführerinnen.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und sie hat ihre Beschwerde form- und gemäss Aktenlage auch fristgerecht einge- reicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG), womit auf die Be- schwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet, womit über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriften- wechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sa- che zwecks erneuter Prüfung durch die Vorinstanz beantragt. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung stellt sie sodann in Aussicht, innert nützlicher Frist Dokumente zur geltend gemachten Heirat nachzureichen, welche vom Gericht abzuwarten seien. Ebenso wolle sie noch einen aktualisierten Arztbericht einreichen, der über den Gesundheitszustand ihres Eheman- nes Auskunft gebe und mit welchem ihr Vorbringen über dessen Abhängig- keit von ihrer Person untermauert werden könne. An den in Aussicht ge- stellten Beweismitteln, welche von der Beschwerdeführerin bis heute und damit seit mehr als einem Monat nicht eingereicht worden sind, besteht allerdings aufgrund der Aktenlage kein Bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), wes- halb auf eine diesbezügliche Fristansetzung im Sinne einer antizipierten

D-2475/2022 Seite 7 Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Dazu bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit der Stellungnahme vom 12. April 2022 einen hinreichend aussagekräftigen Arztbericht zum Krankheitsbild von D._______ eingereicht hat. Da im Weiteren – wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.2) – von einer offenkundig schon vor Jahren abgebrochenen Be- ziehung auszugehen ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin und D._______ tatsächlich vormals miteinander verheiratet waren.

E. 2.2 Nach dem Gesagten erscheint der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt. Da auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, wel- che eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Aus den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie vor ihrer Ausreise aus Georgien weder mit den heimatlichen Behörden noch privaten Dritten jemals ernst- hafte Probleme hatte. Sie hat sich ihren Schilderungen gemäss nicht auf- grund einer konkreten Bedrohungslage zu einer Ausreise entschlossen, sondern vielmehr erst nach langer Überlegung dazu, ob sie mit D._______

D-2475/2022 Seite 8 wieder eine Beziehung aufnehmen wolle, worauf nachfolgend zurückge- kommen wird (vgl. E. 5.2). Zwar macht sie in ihrer Beschwerdeeingabe neu geltend, ihr Kind sei in Georgien von mysteriösen Männern belästigt wor- den und sie seien auch beschattet worden, was mit den Problemen zusam- menhänge, die ihr Ehemann mit der georgischen Polizei gehabt habe. Das Vorbringen ist jedoch aufgrund ihrer bisherigen Angaben und Ausführun- gen als offenkundig nachgeschoben zu erkennen, womit es nicht überzeu- gen kann. Das Vorbringen ist daher auch nicht im Ansatz geeignet, die ins- gesamt zutreffenden Erwägungen des SEM zum Fehlen der Flüchtlingsei- genschaft – auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu entkräften.

E. 4.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zur Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass an diesem Schluss auch die angeblich nach wie vor bestehende Verbindung der Beschwerde- führerin zu D._______ nichts ändert. Das Vorbringen über eine angeblich rechtserhebliche Beziehung vermag nämlich – wie vom SEM zu Recht er- kannt – nicht zu überzeugen, weil aufgrund der Aktenlage weder Anlass zur Annahme einer gelebten ehelichen noch einer gefestigten eheähnli- chen Gemeinschaft bestehen kann. Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie und ihr angeblicher Ehemann nie zusam- mengelebt haben und sie ihre angeblich vormals bestehende Beziehung nach der Entlassung von D._______ aus seiner jahrelangen Haft gemäss eigenen Angaben aufgegeben haben. In der Folge ist D._______ nach F._______ gezogen, wo er eine andere Frau geheiratet hat. Die Beschwer- deführerin selbst ist demgegenüber in E._______ geblieben und ist ihrer- seits eine andere Beziehung eingegangen. Aus dieser Beziehung, welche mittlerweile ebenfalls zerbrochen sei, ist ihr Kind hervorgegangen. Mit Blick darauf steht insgesamt ausser Frage, dass eine allenfalls vormals beste- hende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ – ob

D-2475/2022 Seite 9 nun ehelich oder nicht – schon vor Jahren von ihnen beendet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich erst nach einer langen Bedenkzeit zu einer Wiederaufnahme ihrer vor Jahren abgebrochenen Beziehung entschlossen habe. Weder die Be- stimmung von Art. 8 EMRK noch jene von Art. 44 AsylG vermittelt jedoch einen Anspruch darauf, eine schon vor Jahren in der Heimat abgebrochene Beziehung in der Schweiz neu zu begründen. Nachdem die Beschwerde- führerin schliesslich erst seit wenigen Wochen erstmals mit ihrem angebli- chen Ehemann zusammenleben will, ist auch nicht von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Daran vermag auch die Beru- fung auf ein angebliches persönliches Abhängigkeitsverhältnis von D._______ zur Beschwerdeführerin nichts zu ändern, auch wenn dieser gemäss Aktenlage an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Sein Leiden besteht ausweislich schon seit vielen Jahren, wobei er in dieser Zeit nie auf den direkten persönlichen Beistand der Beschwerdeführerin ange- wiesen war. Weil bereits von daher nicht von einem Abhängigkeitsverhält- nis im geltend gemachten Sinne ausgegangen werden kann, und auch im Arztbericht vom 11. April 2022 nicht von einem solchen berichtet wird, kann auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen- schaft, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage

D-2475/2022 Seite 10 der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbeson- dere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevor- bringen Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückführung in die Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dabei bleibt mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat ihren Heimatstaat (Ge- orgien) angesichts der dort herrschenden, grundsätzlich geordneten Ver- hältnisse als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat; die Beschwerdeführerin hat nichts eingebracht, was die Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung erschüttern könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal – wie bereits aufgezeigt – auch nichts dafür spricht, dass durch den Vollzug die Rechte der Beschwerdeführerinnen nach Art. 8 EMRK tangiert würden.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen seiner Erwägungen zeigt das SEM in schlüssiger Weise auf, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, welche an ihrem Heimatort über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügen (vgl. oben), keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges sprechen würden. Dem vermag die Beschwerdeführe- rin nichts entgegenzusetzen. Sie ruft zwar nochmals ihre Verbindung zu D._______ an und verweist auf dessen Abhängigkeit von ihr. Dem ist je- doch entgegenzuhalten, dass sich die beiden bereits vor Jahren freiwillig getrennt haben, weshalb nicht zu erkennen ist, worin die angebliche Ab- hängigkeit besteht. Nach diesen Erwägungen ist der Wegweisungsvollzug zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AIG); die Reisepapiere des Kindes liegen bei den Akten und die Beschwerdeführerin ist nach der Zerstörung ihres Reisepasses ver- pflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für

D-2475/2022 Seite 11 eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Papiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Diesen Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zu- mutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit dem vorliegenden Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägun- gen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Die Kosten des Verfah- rens – welche auf Fr. 750.– festzusetzen sind – sind demnach den Be- schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2475/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2475/2022 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (die Beschwerdeführerin) ersuchte am 28. Februar 2022 mit ihrem Kind B._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm die Behandlung ihres Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ an die Hand. Während des Verfahrens verfügten sie über den Beistand der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung. A.b Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Gesuchseinreichung vorgebracht hatte, sie habe einen Verwandten in der Schweiz, indem ihr Ehemann D._______ hier lebe, welcher aber nicht der Vater ihres Kindes sei, gab sie im Rahmen der Personalienaufnahme vom 8. März 2022 an, sie sei seit 2012 mit ihm verheiratet. Am 9. März 2022 wurde sie im Beisein ihrer Rechtsvertreterin zu ihrem persönlichen Hintergrund befragt und zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen das Folgende vor: Sie stamme aus E._______, wo neben ihrer Mutter noch zwei Onkel mütterlicherseits mit ihren Familien lebten. Dort lebe auch der Vater ihres Kindes, von welchem sie getrennt sei, mit welchem sie aber nie offiziell verheiratet gewesen sei, sowie dessen Eltern, also die Grosseltern ihres Kindes. Sie sei vom Grossvater ihres Kindes unterstützt worden, da ihr Einkommen als (... [Angestellte]) in einem (... [Betrieb]) nicht ausgereicht habe. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter und Onkel seien bescheiden. Ihr Vater halte sich seit Jahren in F._______ auf, wo noch weitere Verwandte väterlicherseits lebten. Ihren Ehemann D._______ kenne sie schon seit ihrer Kindheit, da ihre Familien miteinander befreundet seien. Sie hätten im Jahre 2012 geheiratet, während er im Gefängnis gewesen sei. Einen Eheschein könne sie aber nicht vorlegen, weil ihr dessen Ausstellung faktisch verweigert worden sei, indem das zuständige Amt die Ausstellung immer wieder hinausgezögert habe. Da ihr Ehemann praktisch sein halbes Leben im Gefängnis verbracht habe, hätten sie nie zusammengelebt. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er nicht in Georgien geblieben, sondern wegen seiner Probleme nach F._______ gegangen. Sie seien damals zum Schluss gelangt, dass es für sie besser sei, wenn sie sich für eine Weile trennen würden. Sie selber sei damals jung gewesen und habe ihr normales Leben führen wollen. Während seines Aufenthalts in F._______ habe er dann eine andere Frau geheiratet, was ihm möglich gewesen sei, da er auch noch über die Staatsangehörigkeit von G._______ verfüge. Von dieser Frau habe er sich aber mittlerweile scheiden lassen. Als die Beschwerdeführerin vorab nach allfälligen Beweismitteln gefragt wurde, brachte sie vor, sie möchte [an dieser Stelle] sagen, dass sie einzig wegen ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen sei. In der Heimat sei sie weder verfolgt worden noch habe sie irgendwelche Probleme gehabt. Anschliessend erklärte sie auf die Frage nach ihren Gesuchsgründen, ihr Ehemann und sie hätten sich zwar vormals voneinander getrennt, ihr Kontakt sei aber nie abgebrochen und im Verlauf des letzten Jahres hätten sie davon gesprochen, dass sie wieder zusammenkommen könnten. Nachdem sie zum Schluss gekommen sei, dass sie mit ihm zusammen sein wolle, habe sie ihre Arbeitsstelle gekündigt und sei zu ihm in die Schweiz gekommen (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 86-87 und F. 96-99). Auf Nachfrage nach allfälligen Problemen brachte sie danach vor, sie sei vor rund anderthalb Jahren einmal an ihrer Arbeitsstelle wegen ihrem Ehemann auf der Strasse von zwei Männern angesprochen worden, was bedrohlich gewirkt habe. Nach diesem Vorfall sei sie von einem anderen Mann, welcher jeweils vor ihrem Arbeitsort in einem parkierten Auto gesessen habe, während eines Monats ständig angestarrt worden. An die Polizei habe sie sich aber nicht gewandt, da sie gewusst habe, dass ihr diese nicht helfen würde, und danach sei auch nie mehr etwas vorgefallen. A.c Nachdem die Beschwerdeführerin in der Anhörung zum Verbleib ihres Reisepasses vorgebrachte hatte, dieser sei von ihrem Ehemann zerrissen worden, weil er Angst habe, dass sie weggeschickt werden könnte, reichte sie am 11. März 2022 die erste Seite ihres Passes zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 28. März 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um eine beschleunigte Behandlung des Verfahrens, da das Verfahren die Beschwerdeführerin und insbesondere deren Ehemann stark belaste. So sei D._______ am 23. März 2022 sehr aufgewühlt in ihrem Büro erschienen, wobei er sich aufgrund des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und ihres Kindes sowie deren Unterbringungssituation psychisch stark belastet gezeigt habe. Am gleichen Tag sei er dann nochmals vor Ort erschienen, wobei er nunmehr starke Verletzungen aufgewiesen habe, welche er sich selbst zugefügt gehabt habe. Es habe daher eine Ambulanz und die Polizei gerufen werden müssen. Der Vorfall habe auch die Beschwerdeführerin sehr mitgenommen. Am nächsten Tag sei er nochmals bei der Rechtsvertretung erschienen, wobei er sich wiederum kaum habe beruhigen lassen. C. Am 11. April 2022 liess das SEM der Beschwerdeführerin über die zugewiesene Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zukommen. Dazu nahm sie mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. April 2022 Stellung. In der Eingabe wurde zur Hauptsache angeführt, die Beschwerdeführerin anerkenne, dass sie in Georgien nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) verfolgt sei, sie sei aber in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können. Wie sie durch Vorlage der Scheidungsurkunde belegen könne, sei ihr Ehemann von seiner zwischenzeitlichen zweiten Ehefrau geschieden und sie seien nunmehr als Ehegatten wieder vereint, auch wenn sie zwischenzeitlich schwierige Phasen durchlebt hätten. Da sie nach wie vor verheiratet seien und ihr Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, sei praxisgemäss auch sie vorläufig aufzunehmen, zumal durch eine Wegweisung ihr Anspruch auf Einheit der Familie verletzt würde. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, der Ehemann sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf den Beistand der Beschwerdeführerin angewiesen und es sei im Falle ihrer Wegweisung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu fürchten. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde neben der Kopie einer (...) Scheidungsurkunde ein ärztlicher Bericht betreffend D._______ vom 11. April 2022, ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin und Fotos von Verletzungen von D._______ eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegte Scheidungsurkunde (... [vom Herbst]) 2020 (respektive eine amtliche Bestätigung diesen Datums betreffend eine im Frühjahr 2020 erfolgte Auflösung der Ehe) wurde vom SEM von Amtes wegen übersetzt. D. Mit Verfügung vom 13. April 2022 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ohne weitere Abklärungen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Vom SEM wurde der Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und der Beschwerdeführerin die nach Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Im Entscheid wurde ferner festgestellt, dass die Beschwerdefrist bei der Verfahrenskonstellation wie vorliegend fünf Arbeitstagen betrage (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Auf die Entscheidbegründung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte nach erfolgter Entscheideröffnung das Mandatsverhältnis als beendet; die bei den Akten liegende Erklärung datiert vom 14. April 2022. E. Die Beschwerdeführerin erhob am 21. April 2022 gegen den vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, indem ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten und ein Kostenvorschuss zu erlassen sei. Auf die weiteren Anträge prozessualer Natur und die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. F. Nach Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren D-1873/2022 eröffnet. Das Verfahren wurde am 11. Mai 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin für das Gericht vermeintlich nicht mehr erreichbar war. Dieser Abschreibungsentscheid wurde auf Gesuch der Beschwerdeführerin mit Wiederaufnahmeentscheid D-2401/2022 vom 2. Juni 2022 aufgehoben und das Verfahren unter der vorliegenden Verfahrensnummer D-2475/2022 wiederaufgenommen (vgl. zum Ganzen die Akten). G. Nachdem das SEM ausgewiesen hat, dass es der Vollständigkeit halber vor Erlass der angefochtenen Verfügung auch die Asylverfahrensakten von D._______ (N [...]) geprüft hat, hat auch das Bundesverwaltungsgericht diese Akten konsultiert; diese liegen dem Gericht ebenso in elektronischer Form vor, wie die Akten der Beschwerdeführerinnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und sie hat ihre Beschwerde form- und gemäss Aktenlage auch fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, womit über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung durch die Vorinstanz beantragt. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung stellt sie sodann in Aussicht, innert nützlicher Frist Dokumente zur geltend gemachten Heirat nachzureichen, welche vom Gericht abzuwarten seien. Ebenso wolle sie noch einen aktualisierten Arztbericht einreichen, der über den Gesundheitszustand ihres Ehemannes Auskunft gebe und mit welchem ihr Vorbringen über dessen Abhängigkeit von ihrer Person untermauert werden könne. An den in Aussicht gestellten Beweismitteln, welche von der Beschwerdeführerin bis heute und damit seit mehr als einem Monat nicht eingereicht worden sind, besteht allerdings aufgrund der Aktenlage kein Bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine diesbezügliche Fristansetzung im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Dazu bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit der Stellungnahme vom 12. April 2022 einen hinreichend aussagekräftigen Arztbericht zum Krankheitsbild von D._______ eingereicht hat. Da im Weiteren - wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.2) - von einer offenkundig schon vor Jahren abgebrochenen Beziehung auszugehen ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin und D._______ tatsächlich vormals miteinander verheiratet waren. 2.2 Nach dem Gesagten erscheint der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt. Da auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Aus den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie vor ihrer Ausreise aus Georgien weder mit den heimatlichen Behörden noch privaten Dritten jemals ernsthafte Probleme hatte. Sie hat sich ihren Schilderungen gemäss nicht aufgrund einer konkreten Bedrohungslage zu einer Ausreise entschlossen, sondern vielmehr erst nach langer Überlegung dazu, ob sie mit D._______ wieder eine Beziehung aufnehmen wolle, worauf nachfolgend zurückgekommen wird (vgl. E. 5.2). Zwar macht sie in ihrer Beschwerdeeingabe neu geltend, ihr Kind sei in Georgien von mysteriösen Männern belästigt worden und sie seien auch beschattet worden, was mit den Problemen zusammenhänge, die ihr Ehemann mit der georgischen Polizei gehabt habe. Das Vorbringen ist jedoch aufgrund ihrer bisherigen Angaben und Ausführungen als offenkundig nachgeschoben zu erkennen, womit es nicht überzeugen kann. Das Vorbringen ist daher auch nicht im Ansatz geeignet, die insgesamt zutreffenden Erwägungen des SEM zum Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - zu entkräften. 4.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zur Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass an diesem Schluss auch die angeblich nach wie vor bestehende Verbindung der Beschwerdeführerin zu D._______ nichts ändert. Das Vorbringen über eine angeblich rechtserhebliche Beziehung vermag nämlich - wie vom SEM zu Recht erkannt - nicht zu überzeugen, weil aufgrund der Aktenlage weder Anlass zur Annahme einer gelebten ehelichen noch einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft bestehen kann. Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie und ihr angeblicher Ehemann nie zusammengelebt haben und sie ihre angeblich vormals bestehende Beziehung nach der Entlassung von D._______ aus seiner jahrelangen Haft gemäss eigenen Angaben aufgegeben haben. In der Folge ist D._______ nach F._______ gezogen, wo er eine andere Frau geheiratet hat. Die Beschwerdeführerin selbst ist demgegenüber in E._______ geblieben und ist ihrerseits eine andere Beziehung eingegangen. Aus dieser Beziehung, welche mittlerweile ebenfalls zerbrochen sei, ist ihr Kind hervorgegangen. Mit Blick darauf steht insgesamt ausser Frage, dass eine allenfalls vormals bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ - ob nun ehelich oder nicht - schon vor Jahren von ihnen beendet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich erst nach einer langen Bedenkzeit zu einer Wiederaufnahme ihrer vor Jahren abgebrochenen Beziehung entschlossen habe. Weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK noch jene von Art. 44 AsylG vermittelt jedoch einen Anspruch darauf, eine schon vor Jahren in der Heimat abgebrochene Beziehung in der Schweiz neu zu begründen. Nachdem die Beschwerdeführerin schliesslich erst seit wenigen Wochen erstmals mit ihrem angeblichen Ehemann zusammenleben will, ist auch nicht von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Daran vermag auch die Berufung auf ein angebliches persönliches Abhängigkeitsverhältnis von D._______ zur Beschwerdeführerin nichts zu ändern, auch wenn dieser gemäss Aktenlage an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Sein Leiden besteht ausweislich schon seit vielen Jahren, wobei er in dieser Zeit nie auf den direkten persönlichen Beistand der Beschwerdeführerin angewiesen war. Weil bereits von daher nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im geltend gemachten Sinne ausgegangen werden kann, und auch im Arztbericht vom 11. April 2022 nicht von einem solchen berichtet wird, kann auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückführung in die Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dabei bleibt mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat ihren Heimatstaat (Georgien) angesichts der dort herrschenden, grundsätzlich geordneten Verhältnisse als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat; die Beschwerdeführerin hat nichts eingebracht, was die Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung erschüttern könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal - wie bereits aufgezeigt - auch nichts dafür spricht, dass durch den Vollzug die Rechte der Beschwerdeführerinnen nach Art. 8 EMRK tangiert würden. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen seiner Erwägungen zeigt das SEM in schlüssiger Weise auf, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, welche an ihrem Heimatort über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügen (vgl. oben), keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Dem vermag die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen. Sie ruft zwar nochmals ihre Verbindung zu D._______ an und verweist auf dessen Abhängigkeit von ihr. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die beiden bereits vor Jahren freiwillig getrennt haben, weshalb nicht zu erkennen ist, worin die angebliche Abhängigkeit besteht. Nach diesen Erwägungen ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AIG); die Reisepapiere des Kindes liegen bei den Akten und die Beschwerdeführerin ist nach der Zerstörung ihres Reisepasses verpflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Papiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Diesen Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

8. Mit vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit dem vorliegenden Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Die Kosten des Verfahrens - welche auf Fr. 750.- festzusetzen sind - sind demnach den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: