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E-2983/2021

E-2983/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-12 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Juni 2020 um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Verfügung vom 13. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von den Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde mit Urteil E-6393/2020 vom 11. Februar 2021 ab. D. Die Beschwerdeführenden gelangten am 1. April 2021 mit einem Wieder- erwägungsgesuch an die Vorinstanz und machten im Wesentlichen gel- tend, die Beschwerdeführerin sei psychisch krank und habe sich deshalb in stationäre Behandlung begeben müssen. In ihrem Heimatland habe sie keinen Zugang zu entsprechender Pflege und mit ihrem Zustand würde sich eine berufliche Integration als alleinstehende Mutter ohne tragfähiges Beziehungsnetz zusätzlich erschweren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Berichte des (…) vom 31. März 2021 sowie vom 12. April 2021 betreffend die Be- schwerdeführerin zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch ab, stellte ferner fest, die Verfügung vom 13. November 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden erhoben am 28. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-

E-2983/2021 Seite 3 zustellen und ihnen in dieser Eigenschaft die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihnen die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Sub-Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Des Weiteren sei eine Nachfrist zur fundierten Begründung der Beschwerde zu gewähren und den Beschwerdeführenden sei die unent- geltliche Rechtsvertretung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden diverse ärztliche Unter- lagen zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin setzte am 29. Juni 2021 mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies ferner die Gesuche um Einräumung einer Nach- frist zur Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und for- derte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kosten- vorschuss zu leisten. I. Die Beschwerdeführenden reichten am 15. Juli 2021 eine als Beschwerde- ergänzung bezeichnete Eingabe zu den Akten. J. Am 16. Juli 2021 ging beim Gericht der einverlangten Kostenvorschuss ein. K. Mit Schreiben vom 18. November 2021 gaben die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Abklärungsbericht vom 31. August 2021 betreffend die Be- schwerdeführerin zu den Akten.

E-2983/2021 Seite 4 L. Am 18. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Ver- laufsbericht vom 16. Februar 2022 betreffend die Beschwerdeführerin ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt

– ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Im Verfahren der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt als Streitgegenstand das im Verfügungsdispositiv geordnete Rechtsver- hältnis, soweit es noch streitig ist, und der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt (vorinstanzlicher Entscheid) hinausgehen (Be- grenzzugsfunktion des Anfechtungsobjekt; vgl. BVGE 2011/61 E. 3.1 und 2012/9 E. 3 sowie RHINOW ET AL, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1514). Soweit auf Beschwerdeebene die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist deshalb da- rauf nicht einzutreten (vgl. diesbezüglich auch die im Wiedererwägungsge- such gestellten Rechtsbegehren).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Es bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungs-

E-2983/2021 Seite 5 verfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegwei- sungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, gemäss den Ak- ten scheine die Beschwerdeführerin an einer krisenhaften Reaktion zu lei- den, welche auf den negativen Ausgang ihres Asylverfahrens zurückzufüh- ren sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich dank der ärztlichen Hilfe sowie der verschriebenen Medikamente ihr psychischer Allgemeinzustand jedoch offensichtlich wieder gebessert habe. Sodann sei nicht erwiesen, dass sie an einer (…) leide und eine entsprechende Behandlung benötige, da die behandelnden Ärzte diesbezüglich nur eine Verdachtsdiagnose ge- stellt hätten. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie an ge- sundheitlichen Problemen leide, die befürchten liessen, sie würde bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine gesundheitliche Notlage geraten. Zu- dem erhalte sie in Angola eine angemessene Betreuung für ihre gesund- heitlichen Probleme, zumal die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen kostenlos sei und nur die Kosten für die Medikamente selbst übernommen werden müssten. Da die Beschwerdeführerin lediglich auf Standardmedi- kamente wie (…) angewiesen sei, würden für sie keine unverhältnismässig hohen Kosten anfallen, wobei sie diesbezüglich auch medizinische Rück- kehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Des Weiteren verfüge sie im Heimat- land über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine Schwester in C._______, welche sie bei Bedarf finanziell unterstützen könne. Im Übri- gen könne diesbezüglich auch auf die Ausführungen des vorangegange- nen Urteils der Bundesverwaltungsgerichts E-6393/2020 vom 11. Februar 2021 verwiesen werden.

E. 5 In der Beschwerdeschrift sowie den ergänzenden Eingaben führen die Be- schwerdeführenden im Wesentlichen aus, die neu geltend gemachten psy- chischen Probleme der Beschwerdeführerin seien durch den Entscheid der Behörden ausgelöst worden, sie in ihr Heimatland auszuweisen. Dadurch seien bei ihr die Bilder der erlebten Traumata sowie die Stimmen ihrer Pei- niger wieder hervorgekommen. Sie habe einen schweren Zusammenbruch erlitten, welcher einen zweiwöchigen Spitalaufenthalt nach sich gezogen habe. Sie werde dem Gericht die Resultate weiterer ärztlicher Abklärungen zukommen lassen. In ihrem Heimatland habe die Beschwerdeführerin kei- nen Zugang zu notwendigen Behandlungen. Zudem widerspreche eine Rückführung angesichts der Umstände dem Kindeswohl des Beschwerde- führers. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Kindeswohlüberlegungen in

E-2983/2021 Seite 6 die Erwägungen des angefochtenen Entscheides einfliessen zu lassen und darüber hinaus versäumt, das Kind anzuhören. Angesichts der nachgewie- senen psychischen Probleme sei auch der Wahrheitsgehalt ihrer Flucht- vorbringen dargelegt.

E. 6.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hin- sicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprü- fung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Dabei seien nebst den persönlichen Voraus- setzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Geschlecht, Al- ter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfah- rung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (E. 9.14; vgl. auch Urteile des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 6.2.2 und E-2263/2021 vom 21. Juli 2021 E. 10.4.1).

E. 6.2 Es kann vorab festgehalten werden, dass bereits in den vorangegan- genen Verfahren im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug eine Einzelfallprüfung erfolgt ist (vgl. sodann die nachstehenden Ziffern).

E. 6.3 Laut den Arztberichten der Spitäler D._______, (…), vom 31. März 2021 sowie vom 12. April 2021 war die Beschwerdeführerin nach dem ne- gativen Beschwerdeurteil vom 11. Februar 2021 zwei Wochen in stationä- rer Behandlung. Es wurden eine (…), (…), starke (…), (…) sowie eine (…) diagnostiziert. Ferner halten die Berichte fest, es bestehe Verdacht auf eine (…). Der Verlaufsbericht des (…) E._______ vom 31. August 2021 hält fest, eine (…) sei bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich, und diagnostiziert fer- ner eine (…). Gemäss Verlaufsbericht des (…) E._______ vom 16. Juni 2022, in wel- chem bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert wird, habe sich die depressive Störung im letzten Jahr deutlich verbessert, sie habe jedoch mit somatischen Problemen zu kämpfen und ferner eine (…) erlitten.

E-2983/2021 Seite 7

E. 6.4 Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorangegangen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht noch keine Arztbe- richte zu den Akten gab, welche ihr psychische Beschwerden attestiert hät- ten (vgl. Urteil des BVGer E-6393/2020 vom 11. Februar 2021 E. 7.4). Ge- mäss den oben zitierten Arztberichten scheint die Beschwerdeführerin seit dem abschlägigen Asylentscheid zwar psychisch belastet, die Diagnose der (…) wird im aktuellsten Arztbericht (Bericht des […] E._______ vom 16. Juni 2022) aber nicht (mehr) attestiert. Zur diagnostizierten (…) ist festzu- halten, dass dieser Befund ursprünglich als blosser Verdacht geäussert wurde (vgl. Arztberichte der Spitäler D._______, […], vom 31. März 2021 sowie vom 12. April 2021) und auch in späteren Berichten festgehalten wird, in Zusammenschau von «Anamnese sowie klinischen und psycho- metrischen Befunden deuten wir die psychischen Beschwerden der Pati- entin am ehesten auf dem Boden einer (…)» beziehungsweise sei eine solche «wahrscheinlich» (vgl. Verlaufsbericht des […] E._______ vom 31. August 2021, unter anderem Abschnitt […] Checkliste sowie Diagnostische Beurteilung). Der letzte und aktuellste Arztbericht des (…) E._______ vom

16. Juni 2022 scheint diese ungefähren Diagnosen kommentarlos zu über- nehmen. Die diesbezüglichen Diagnosen stützen sich sodann auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe und Erlebnisse, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht bereits erhebliche Zweifel kundtat und festhielt, dass diese selbst bei Wahrunterstellung – unter anderem in Er- mangelung der erforderlichen Intensität – keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz zu entfalten vermöchten (vgl. a.a.O. E. 7.1). Weiter ist festzuhalten, dass gemäss Anamnese beziehungsweise Sozialanamnese die Beschwer- deführerin unter anderem eine (…) hatte und gewisse (…) bereits darin ihren Ursprung zu haben scheinen (vgl. der Verlaufsbericht des (…) E._______ vom 31. August 2021). Dass und wie sich die (…), welche sie bedauerlicherweise habe erleiden müssen, auf ihren psychischen Zustand auswirkt, ist den Berichten nicht zu entnehmen beziehungsweise bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin sei dadurch in erhebli- cher Weise zusätzlich belastet. Die ursprünglich diagnostizierte (…) wird in den späteren Arztberichten nicht mehr erwähnt. Insofern geht das Gericht mit der Vorinstanz darin überein, dass es sich bei den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Prob- lemen in erster Linie um eine krisenhafte Reaktion auf den negativen Asyl- entscheid handelte. Die Diagnose der (…) in den Arztberichten mutet – wie ausgeführt – bisweilen vage an und stützt sich auf Sachverhaltselemente, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht bereits starke Zweifel geäussert und ihnen bei Wahrunterstellung die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität

E-2983/2021 Seite 8 abgesprochen hat. Schliesslich scheinen die Symptome der diagnostizier- ten (…) gemäss dem aktuellsten Artbericht (vgl. Bericht […] E._______ vom 16. Juni 2022) über Alpträume und Schlafstörungen nicht hinauszu- gehen. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin deshalb keine psychischen Prob- leme darlegen, welche in ihrem Bestand und ihrem Ausmass einem Weg- weisungsvollzug entgegenstehen würden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die diagnostizierten Probleme mit dem (…) sowie die weiteren bescheinigten somatischen Probleme einer Rückführung nicht entgegen- stehen und die Vorinstanz insbesondere im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin verschriebenen (Standard-)Medikamenten bereits zu- treffend auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d) verwiesen hat. Aufgrund der dargelegten Ausgangslage war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere als die von ihr bereits vorgenommenen Abklärungen zu tätigen, weshalb sich die diesbe- züglichen Rügen der Verletzung des Untersuchungsprinzips sowie der Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweisen.

E. 6.5 Die Vorinstanz verwies sodann im Zusammenhang mit dem Wegwei- sungsvollzug bereits zutreffend auf die familiäre Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr voraussichtlich zählen kön- nen. Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf das im Beschwerdeurteil E-6393/2020 vom 11. Februar 2021 unter E. 7.4 Ausgeführte verwiesen werden. Das Gericht hat im Urteil unter anderem festgestellt, die Be- schwerdeführerin sei in Angola vom Kindsvater finanziell unterstützt wor- den, und geht dort implizit auch von der Vereinbarkeit der Wegweisung mit dem Kindeswohl aus. Sodann wurde bereits festgehalten, dass sie bei Be- darf auch auf finanzielle Unterstützung der in C._______ wohnhaften Schwester zählen könnten. Die Rechtsmitteleingabe sowie das bei der Vo- rinstanz eingereichte Mehrfachgesuch enthalten keine Vorbringen die da- rauf schliessen liessen, die Situation hätte sich wesentlich verändert. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, in der angefochte- nen Verfügung vertiefte Ausführungen zum Kindeswohl zu machen oder das heute neunjährige Kind – im Sinne einer Ausnahme der grundsätzli- chen Schriftlichkeit des Wiedererwägungsverfahrens [vgl. Art. 111b AsylG]

– anzuhören. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist ebenfalls nicht zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz den ihr diesbezüglich zu- stehenden Handlungs- beziehungsweise Entscheidungsspielraum fehler- haft wahrgenommen haben soll. Die geltend gemachte psychische Belas- tung der Beschwerdeführerin sowie die angespannte wirtschaftlichen

E-2983/2021 Seite 9 Situation im Heimatland stehen für sich genommen einer Rückführung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht entgegen (vgl. auch die eingangs erwähnte Praxis).

E. 6.6 Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 16. Juli 2021 geleistete Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2983/2021 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2983/2021 Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Juni 2020 um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Verfügung vom 13. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von den Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde mit Urteil E-6393/2020 vom 11. Februar 2021 ab. D. Die Beschwerdeführenden gelangten am 1. April 2021 mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz und machten im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei psychisch krank und habe sich deshalb in stationäre Behandlung begeben müssen. In ihrem Heimatland habe sie keinen Zugang zu entsprechender Pflege und mit ihrem Zustand würde sich eine berufliche Integration als alleinstehende Mutter ohne tragfähiges Beziehungsnetz zusätzlich erschweren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Berichte des (...) vom 31. März 2021 sowie vom 12. April 2021 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte ferner fest, die Verfügung vom 13. November 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden erhoben am 28. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in dieser Eigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei eine Nachfrist zur fundierten Begründung der Beschwerde zu gewähren und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden diverse ärztliche Unterlagen zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin setzte am 29. Juni 2021 mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies ferner die Gesuche um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Die Beschwerdeführenden reichten am 15. Juli 2021 eine als Beschwerdeergänzung bezeichnete Eingabe zu den Akten. J. Am 16. Juli 2021 ging beim Gericht der einverlangten Kostenvorschuss ein. K. Mit Schreiben vom 18. November 2021 gaben die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Abklärungsbericht vom 31. August 2021 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. L. Am 18. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 16. Februar 2022 betreffend die Beschwerdeführerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Im Verfahren der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt als Streitgegenstand das im Verfügungsdispositiv geordnete Rechtsverhältnis, soweit es noch streitig ist, und der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt (vorinstanzlicher Entscheid) hinausgehen (Begrenzzugsfunktion des Anfechtungsobjekt; vgl. BVGE 2011/61 E. 3.1 und 2012/9 E. 3 sowie Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1514). Soweit auf Beschwerdeebene die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist deshalb darauf nicht einzutreten (vgl. diesbezüglich auch die im Wiedererwägungsgesuch gestellten Rechtsbegehren).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Es bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

4. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, gemäss den Akten scheine die Beschwerdeführerin an einer krisenhaften Reaktion zu leiden, welche auf den negativen Ausgang ihres Asylverfahrens zurückzuführen sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich dank der ärztlichen Hilfe sowie der verschriebenen Medikamente ihr psychischer Allgemeinzustand jedoch offensichtlich wieder gebessert habe. Sodann sei nicht erwiesen, dass sie an einer (...) leide und eine entsprechende Behandlung benötige, da die behandelnden Ärzte diesbezüglich nur eine Verdachtsdiagnose gestellt hätten. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie an gesundheitlichen Problemen leide, die befürchten liessen, sie würde bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine gesundheitliche Notlage geraten. Zudem erhalte sie in Angola eine angemessene Betreuung für ihre gesundheitlichen Probleme, zumal die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen kostenlos sei und nur die Kosten für die Medikamente selbst übernommen werden müssten. Da die Beschwerdeführerin lediglich auf Standardmedikamente wie (...) angewiesen sei, würden für sie keine unverhältnismässig hohen Kosten anfallen, wobei sie diesbezüglich auch medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Des Weiteren verfüge sie im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine Schwester in C._______, welche sie bei Bedarf finanziell unterstützen könne. Im Übrigen könne diesbezüglich auch auf die Ausführungen des vorangegangenen Urteils der Bundesverwaltungsgerichts E-6393/2020 vom 11. Februar 2021 verwiesen werden.

5. In der Beschwerdeschrift sowie den ergänzenden Eingaben führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die neu geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien durch den Entscheid der Behörden ausgelöst worden, sie in ihr Heimatland auszuweisen. Dadurch seien bei ihr die Bilder der erlebten Traumata sowie die Stimmen ihrer Peiniger wieder hervorgekommen. Sie habe einen schweren Zusammenbruch erlitten, welcher einen zweiwöchigen Spitalaufenthalt nach sich gezogen habe. Sie werde dem Gericht die Resultate weiterer ärztlicher Abklärungen zukommen lassen. In ihrem Heimatland habe die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu notwendigen Behandlungen. Zudem widerspreche eine Rückführung angesichts der Umstände dem Kindeswohl des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Kindeswohlüberlegungen in die Erwägungen des angefochtenen Entscheides einfliessen zu lassen und darüber hinaus versäumt, das Kind anzuhören. Angesichts der nachgewiesenen psychischen Probleme sei auch der Wahrheitsgehalt ihrer Fluchtvorbringen dargelegt. 6. 6.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Dabei seien nebst den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person - wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung - auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (E. 9.14; vgl. auch Urteile des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 6.2.2 und E-2263/2021 vom 21. Juli 2021 E. 10.4.1). 6.2 Es kann vorab festgehalten werden, dass bereits in den vorangegangenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug eine Einzelfallprüfung erfolgt ist (vgl. sodann die nachstehenden Ziffern). 6.3 Laut den Arztberichten der Spitäler D._______, (...), vom 31. März 2021 sowie vom 12. April 2021 war die Beschwerdeführerin nach dem negativen Beschwerdeurteil vom 11. Februar 2021 zwei Wochen in stationärer Behandlung. Es wurden eine (...), (...), starke (...), (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Ferner halten die Berichte fest, es bestehe Verdacht auf eine (...). Der Verlaufsbericht des (...) E._______ vom 31. August 2021 hält fest, eine (...) sei bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich, und diagnostiziert ferner eine (...). Gemäss Verlaufsbericht des (...) E._______ vom 16. Juni 2022, in welchem bei der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert wird, habe sich die depressive Störung im letzten Jahr deutlich verbessert, sie habe jedoch mit somatischen Problemen zu kämpfen und ferner eine (...) erlitten. 6.4 Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorangegangen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht noch keine Arztberichte zu den Akten gab, welche ihr psychische Beschwerden attestiert hätten (vgl. Urteil des BVGer E-6393/2020 vom 11. Februar 2021 E. 7.4). Gemäss den oben zitierten Arztberichten scheint die Beschwerdeführerin seit dem abschlägigen Asylentscheid zwar psychisch belastet, die Diagnose der (...) wird im aktuellsten Arztbericht (Bericht des [...] E._______ vom 16. Juni 2022) aber nicht (mehr) attestiert. Zur diagnostizierten (...) ist festzuhalten, dass dieser Befund ursprünglich als blosser Verdacht geäussert wurde (vgl. Arztberichte der Spitäler D._______, [...], vom 31. März 2021 sowie vom 12. April 2021) und auch in späteren Berichten festgehalten wird, in Zusammenschau von «Anamnese sowie klinischen und psychometrischen Befunden deuten wir die psychischen Beschwerden der Patientin am ehesten auf dem Boden einer (...)» beziehungsweise sei eine solche «wahrscheinlich» (vgl. Verlaufsbericht des [...] E._______ vom 31. August 2021, unter anderem Abschnitt [...] Checkliste sowie Diagnostische Beurteilung). Der letzte und aktuellste Arztbericht des (...) E._______ vom 16. Juni 2022 scheint diese ungefähren Diagnosen kommentarlos zu übernehmen. Die diesbezüglichen Diagnosen stützen sich sodann auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe und Erlebnisse, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht bereits erhebliche Zweifel kundtat und festhielt, dass diese selbst bei Wahrunterstellung - unter anderem in Ermangelung der erforderlichen Intensität - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten (vgl. a.a.O. E. 7.1). Weiter ist festzuhalten, dass gemäss Anamnese beziehungsweise Sozialanamnese die Beschwerdeführerin unter anderem eine (...) hatte und gewisse (...) bereits darin ihren Ursprung zu haben scheinen (vgl. der Verlaufsbericht des (...) E._______ vom 31. August 2021). Dass und wie sich die (...), welche sie bedauerlicherweise habe erleiden müssen, auf ihren psychischen Zustand auswirkt, ist den Berichten nicht zu entnehmen beziehungsweise bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin sei dadurch in erheblicher Weise zusätzlich belastet. Die ursprünglich diagnostizierte (...) wird in den späteren Arztberichten nicht mehr erwähnt. Insofern geht das Gericht mit der Vorinstanz darin überein, dass es sich bei den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Problemen in erster Linie um eine krisenhafte Reaktion auf den negativen Asylentscheid handelte. Die Diagnose der (...) in den Arztberichten mutet - wie ausgeführt - bisweilen vage an und stützt sich auf Sachverhaltselemente, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht bereits starke Zweifel geäussert und ihnen bei Wahrunterstellung die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität abgesprochen hat. Schliesslich scheinen die Symptome der diagnostizierten (...) gemäss dem aktuellsten Artbericht (vgl. Bericht [...] E._______ vom 16. Juni 2022) über Alpträume und Schlafstörungen nicht hinauszugehen. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin deshalb keine psychischen Probleme darlegen, welche in ihrem Bestand und ihrem Ausmass einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die diagnostizierten Probleme mit dem (...) sowie die weiteren bescheinigten somatischen Probleme einer Rückführung nicht entgegenstehen und die Vorinstanz insbesondere im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin verschriebenen (Standard-)Medikamenten bereits zutreffend auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d) verwiesen hat. Aufgrund der dargelegten Ausgangslage war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere als die von ihr bereits vorgenommenen Abklärungen zu tätigen, weshalb sich die diesbezüglichen Rügen der Verletzung des Untersuchungsprinzips sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweisen. 6.5 Die Vorinstanz verwies sodann im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bereits zutreffend auf die familiäre Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr voraussichtlich zählen können. Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf das im Beschwerdeurteil E-6393/2020 vom 11. Februar 2021 unter E. 7.4 Ausgeführte verwiesen werden. Das Gericht hat im Urteil unter anderem festgestellt, die Beschwerdeführerin sei in Angola vom Kindsvater finanziell unterstützt worden, und geht dort implizit auch von der Vereinbarkeit der Wegweisung mit dem Kindeswohl aus. Sodann wurde bereits festgehalten, dass sie bei Bedarf auch auf finanzielle Unterstützung der in C._______ wohnhaften Schwester zählen könnten. Die Rechtsmitteleingabe sowie das bei der Vorinstanz eingereichte Mehrfachgesuch enthalten keine Vorbringen die darauf schliessen liessen, die Situation hätte sich wesentlich verändert. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung vertiefte Ausführungen zum Kindeswohl zu machen oder das heute neunjährige Kind - im Sinne einer Ausnahme der grundsätzlichen Schriftlichkeit des Wiedererwägungsverfahrens [vgl. Art. 111b AsylG] - anzuhören. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist ebenfalls nicht zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz den ihr diesbezüglich zustehenden Handlungs- beziehungsweise Entscheidungsspielraum fehlerhaft wahrgenommen haben soll. Die geltend gemachte psychische Belastung der Beschwerdeführerin sowie die angespannte wirtschaftlichen Situation im Heimatland stehen für sich genommen einer Rückführung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht entgegen (vgl. auch die eingangs erwähnte Praxis). 6.6 Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 16. Juli 2021 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: