Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) Juni 2020 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 30. Juni 2020, des Dublin-Gespräches vom 7. Juli 2020 und den Anhörungen vom 28. August und 16. September 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei angolanische Staatsangehörige, habe mit ihren sechs Kindern in C._______ gewohnt, wobei sie (...) in die Schweiz mitgenommen habe. Sie habe in Angola - bis auf ihre Kinder - keine nahen Angehörigen, da ihre (...) in der Schweiz lebe. Den Lebensunterhalt habe sie als Strassenverkäuferin und später als Mitarbeiterin in einem (...) bestritten. Nach einer gesetzlichen Änderung seien Strassenverkäufe verboten worden und es sei zu Räumungsaktionen gekommen. Sie habe deshalb eine Demonstration organisiert, weshalb sie von der Polizei inhaftiert worden sei. In der Folge habe sie 24 Stunden auf dem Posten verbringen müssen und sei währenddessen missbraucht worden. Sie sei nach den anderen Teilnehmerinnen und dem Organisator gefragt worden und habe ausgesagt, dass sie die Demonstration allein organisiert habe. Schliesslich sei sie unter Androhung von Konsequenzen bei weiteren Vorfällen entlassen worden. Nach der Entlassung habe sie weiterhin als Strassenverkäuferin gearbeitet, weshalb die Polizei erneut ihre «Verkaufswanne» beschlagnahmt habe. Als sie versucht habe, diese zurückzuholen, habe ein Polizist auf sie geschossen. Sie habe zwar entkommen können, an ihrer Stelle sei aber eine andere Frau getroffen worden. Schliesslich habe sie eine Arbeit in einem (...) gefunden. Trotzdem sei es mehrmals zu behördlichen Behelligungen gekommen. Die Polizei habe ihr Haus beobachtet, sie zuhause aufgesucht und sie und ihre Kinder befragt. Eines Tages, als sie von der Arbeit nachhause gekommen sei, hätten ihre Nachbarn berichtet, dass man sie gesucht und ihre Kinder bedroht habe. Dem Ältesten sei eine Waffe ins Gesicht gehalten worden. Aufgrund dieses Vorfalls seien ihre Kinder geflüchtet und seither verschwunden. Nur der (...), der bei der Tagesmutter gewesen sei, sei noch bei ihr. Nach dem Ereignis habe der Vater des (...) ihr zur Ausreise geraten und versprochen, er würde nach den anderen fünf Kindern suchen. Während er sich um ein Visum gekümmert habe, habe sie sich bei einem Freund von ihm in D._______ versteckt. Schliesslich sei sie nach E._______ gefahren, um dort auf ihr Visum zu warten. Als dieses eingetroffen sei, sei sie mit (...) via F._______ nach G._______ gereist. Trotz des G._______ Touristenvisums sei sie mit einer Frau (Anhörung) beziehungsweise mit dem Schlepper (PA) nach H._______ gefahren, wo sie einen Mann kennengelernt habe. Dieser habe ihr versprochen, sie zu heiraten und sich um sie und ihr Kind zu kümmern. Nach einiger Zeit habe er sich jedoch anders entschieden, sei mit ihr in die Schweiz gefahren und habe sie in I._______ zurückgelassen. In der Schweiz habe sie schliesslich zu ihrer (...) gefunden. Den Pass habe der Schlepper (PA) beziehungsweise der Mann in H._______ (Anhörung) behalten. Zur Untermauerung ihrer Vorbingen reichte sie die Geburtsurkunde ihres in der Schweiz (...) (im Original), ihre Wählerkarte (im Original) sowie die Kopie der Schweizer Identitätskarte (...) ein. Zudem legte sie eine Medikamentenliste und einen ambulanten Arztbericht J._______ vom 10. Juli 2020 mit der Diagnose einer Eisenmangelanämie vor. B. Mit Schreiben vom 17. September 2020 informierte das SEM den Rechtsvertreter über die Zuteilung der Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren. Am 9. Oktober 2020 wurden sie dem Kanton K._______ zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 13. November 2020 - eröffnet am 18. November 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche sowie die Anträge der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die editionspflichtigen Akten würden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 haben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden zu gewähren, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Als Beweismittel reichten sie einen Kurzaustrittsbericht des L._______ vom 23. November 2020, wobei als Einweisungsgrund starke vaginale Blutungen angegeben wurden, sowie ein ärztliches Zeugnis vom 23. November 2020, welches die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 23. November 2020 bis 30. November 2020 bestätigt, ein. Zudem wurden weitere Arztberichte, welche die gesundheitlichen Beschwerden belegen sollten, in Aussicht gestellt. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
E. 1.4 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird moniert, das Protokoll der Anhörung vom 16. September 2020 sei nicht zusammen mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausgehändigt worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG), welcher es den Betroffenen in einem Verfahren ermöglichen soll, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (BGE 132 V 387 E. 6.2).
E. 4.1.2 Gemäss Verfügung vom 13. November 2020 wurden mit dem Entscheid die editionspflichtigen Akten inklusive Aktenverzeichnis ausgehändigt. Ob in der Tat eines der Protokolle nicht ausgehändigt wurde, geht nicht aus den Akten hervor. Alle Protokolle sind als «frei zur Edition» gekennzeichnet. Jedenfalls wurde die Verfügung des SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 18. November 2020 eröffnet. Der Rechtsvertreter konnte somit ab diesem Zeitpunkt das SEM auf sein Versehen hinweisen beziehungsweise um Einsicht in die betreffende Akte ersuchen. Ein solches Gesuch lässt sich dem aktuellen Aktenverzeichnis indessen nicht entnehmen. Der Rechtsvertreter macht auch nicht geltend, dass er um Akteneinsicht ersucht hätte oder dass ihm diese verweigert worden wäre. Die Beschwerdeschrift enthält ebenfalls kein entsprechendes Gesuch, wird doch darin lediglich beantragt, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen (S. 6 der Beschwerdeschrift) und das Anhörungsprotokoll vom 16. September 2020 sei nicht zu berücksichtigen (S. 7 der Beschwerdeschrift).
E. 4.1.3 Angesichts dieser Rechts- und Sachlage ist keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ersichtlich. Die entsprechenden Anträge sind damit abzuweisen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe nicht alle nötigen Massnahmen ergriffen, um den vollständigen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln, womit der Untersuchungsgrundsatz und wiederum das rechtliche Gehör verletzt worden seien.
E. 4.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu-chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein-geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs-grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsu-chenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzu-nehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, medizinische Akten einzureichen, um ihre diesbezüglichen Vorbringen zu belegen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden sie mehrfach zur Einreichung von Arztberichten aufgefordert (vgl. A35/15 F12 F16, A40/17 F7, A41/2). Bis auf den Arztbericht vom 10. Juli 2020, welcher von der Vorinstanz berücksichtigt wurde, wurden jedoch beim SEM keine weiteren Unterlagen eingereicht. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren sowie dem eingereichten Arztbericht sind ferner keine stichhaltigen Hinweise auf das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden wegweisungsrechtlich relevanten Ausmasses zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ausging und dass sie unter diesen Umständen auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete. Die Vorinstanz hat somit weder die Untersuchungspflicht noch das rechtliche Gehör verletzt, womit sich die entsprechenden Rügen als unbegründet erweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.3 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Im ablehnenden Asylentscheid führte das SEM aus, die angolanische Regierung gehe seit 2012 systematisch gegen den Strassenhandel in C._______ vor. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin als Strassenhändlerin explizitere Angaben zu den Umständen hätte machen können. Des Weiteren seien ihre Aussagen zur Demonstration trotz mehrfachen Nachfragens stereotyp ausgefallen. Ausserdem erscheine fragwürdig, dass die Polizei aufgrund der Demonstration nur sie mitgenommen habe, zumal die Beschwerdeführerin gar nicht für die Verantwortliche gehalten worden sei. Dass sie von den Behörden trotz Geständnis und ohne Strafe entlassen worden sei, nur um danach weiter gesucht zu werden, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei erstaunlich, dass die Behörden zum Zwecke der Überwachung immer erst gekommen sein sollen, als sie nicht anwesend gewesen sei. Betreffend die letzte Behelligung vor der Ausreise habe sie widersprüchliche Angaben gemacht, da sie zunächst behauptet habe, sie sei bei der Arbeit vom Chef nachhause geschickt worden. Später habe sie erklärt, sie sei an dem Tag zuhause geblieben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie zu den Behelligungen der Polizei trotz ihrer Abwesenheit wörtliche Wiedergaben der Gespräche zwischen den Behörden und ihren Kindern habe machen können. Auch ihre Angaben zu der Suche nach ihren verschwundenen Kindern seien weder konsistent gewesen noch hätten sie eine vertiefte Auseinandersetzung mit der angeblichen Situation erkennen lassen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sie unmittelbar nach dem Verschwinden ihrer Kinder ausgereist sei, ohne sich zuvor mehr für eine Suche einzusetzen. Die Vorbringen zu der staatlichen Verfolgung seien insgesamt nicht glaubhaft. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat je in asylbeachtlicher Weise bedroht gewesen sei oder künftig bedroht sein könnte, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Schliesslich stünden dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse entgegen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift vor, ihre Vorbringen seien ausreichend begründet, plausibel und kongruent ausgefallen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz präzise, detailliert und widerspruchsfrei. Zudem würden die Vorbringen mit den verfügbaren Informationen über die menschenrechtliche Lage in Angola insbesondere betreffend das Verbot des Warenhandels - übereinstimmen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin persönlich glaubwürdig, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und keine verfälschten Beweismittel eingereicht habe. In diesem Sinne sei die Voraussetzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihrer Vorbringen gegeben. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da sie eine alleinstehende Mutter sei, welche keine Familie oder Freunde in Angola habe, von denen sie finanzielle Unterstützung erwarten könne. Der Vater des Kindes, von welchem sie getrennt sei, lebe seit (...) nicht mehr in F._______ (sic; vgl. Beschwerde S. 10; anderen Angaben gemäss lebt der Vater des Kindes in Angola, vgl. Beschwerde S. 3, nämlich in C._______, vgl. A35/15 F84). Sie habe weder Berufserfahrung noch eine ausreichende Ausbildung, weshalb sie gezwungen gewesen sei, für ein sehr geringes Einkommen Waren auf der Strasse zu verkaufen. Darüber hinaus befinde sie sich wegen schwerer psychischer und körperlicher Beschwerden in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Namentlich leide sie an einer (...) und (...). Der Unterbruch der medizinischen Behandlung würde daher schwere Folgen mit sich bringen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Angesichts der mehrheitlich vagen, oberflächlichen und teilweise widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin hegt das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztlich offengelassen werden, da den behaupteten Ereignissen keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Die Verhaftung und die Auseinandersetzung mit der Polizei aufgrund der Räumung der «Verkaufswanne» waren nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin. Die Verhaftung ereignete sich geraume Zeit vor der Ausreise der Beschwerdeführerin (vgl. A40/17 F 76 und 79, wonach sie noch «einige Monate oder einige Wochen» weiter als Strassenverkäuferin tätig war und in der Folge eine Stelle in einem [...] annahm). Den geltend gemachten Behelligungen nach ihrer Entlassung aus der Haft - namentlich den Beobachtungen und Befragungen, der Durchsuchung ihres Hauses und der Bedrohung ihrer Kinder - ist zudem die für die Gewährung von Asyl gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderliche Intensität abzusprechen. Zur Gefährdung des Lebens muss eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Mehrere Eingriffe im obengenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zwar zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist aber zu beachten, dass der von der asylsuchenden Person geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1). Ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall beschränkten sich die geltend gemachten Behelligungen vorwiegend auf Beobachtungen und Befragungen, wobei die Beschwerdeführerin trotz der Behelligungen weiterhin ihrem Alltag nachgegangen ist (vgl. A35/15 F74, A40/17 F79). Dies hinterlässt den Eindruck, dass sie sich durch das Verhalten der Behörden nicht überaus bedroht gefühlt hat. Der Vorfall, welcher für die Ausreise ausschlaggebend gewesen sein soll (Durchsuchung ihres Hauses und Bedrohung ihrer Kinder, vgl. A35/15 F74 und A40/17 F79 und F92), ist zwar durchaus einschneidender Natur, erreicht aber objektiv nicht die erforderliche Intensität für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch aus subjektiver Perspektive ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Vorfall - im Unterschied zu den anderen Behelligungen - so gravierend gewesen sein soll, dass sich die Beschwerdeführerin sofort zur Ausreise veranlasst sah, ohne vorher nach ihren Kindern zu suchen und herauszufinden, was mit diesen passiert ist (vgl. A35/15 F74 und A40/17 F92-F94). Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung durch die angolanischen Behörden darzutun.
E. 7.2 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) verwiesen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es bestehen sodann keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug keineswegs als unzulässig erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wurde die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise vom Vater des jüngsten Kindes finanziell unterstützt. Zudem konnte sie Arbeitserfahrungen sammeln, die ihr in Angola bei der Suche nach Arbeit hilfreich sein können. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, wonach der Vater des jüngsten Kindes nicht mehr im Land sei und sie daher nicht unterstützen könne, bleibt unbelegt und wirkt nachgeschoben. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind weiterhin finanzielle Unterstützung erhalten werden. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden gesund. Die Arztberichte vom 10. Juli 2020 und vom (...) betreffen körperliche Beschwerden, welche den Berichten zufolge behandelt wurden. Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin ausserdem aus, sie sei wegen (...) operiert worden und leide an Bluthochdruck (vgl. A40/17 F6). Da hierzu in der Beschwerdeschrift nichts Weiteres geltend gemacht wurde, ist davon auszugehen, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Arztberichte, welche die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte (...) und die (...) der Beschwerdeführerin belegen sollen, wurden nicht eingereicht. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus-Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Zudem sind keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich, womit eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6393/2020 Urteil vom 11. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, Mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Angola, beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) Juni 2020 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 30. Juni 2020, des Dublin-Gespräches vom 7. Juli 2020 und den Anhörungen vom 28. August und 16. September 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei angolanische Staatsangehörige, habe mit ihren sechs Kindern in C._______ gewohnt, wobei sie (...) in die Schweiz mitgenommen habe. Sie habe in Angola - bis auf ihre Kinder - keine nahen Angehörigen, da ihre (...) in der Schweiz lebe. Den Lebensunterhalt habe sie als Strassenverkäuferin und später als Mitarbeiterin in einem (...) bestritten. Nach einer gesetzlichen Änderung seien Strassenverkäufe verboten worden und es sei zu Räumungsaktionen gekommen. Sie habe deshalb eine Demonstration organisiert, weshalb sie von der Polizei inhaftiert worden sei. In der Folge habe sie 24 Stunden auf dem Posten verbringen müssen und sei währenddessen missbraucht worden. Sie sei nach den anderen Teilnehmerinnen und dem Organisator gefragt worden und habe ausgesagt, dass sie die Demonstration allein organisiert habe. Schliesslich sei sie unter Androhung von Konsequenzen bei weiteren Vorfällen entlassen worden. Nach der Entlassung habe sie weiterhin als Strassenverkäuferin gearbeitet, weshalb die Polizei erneut ihre «Verkaufswanne» beschlagnahmt habe. Als sie versucht habe, diese zurückzuholen, habe ein Polizist auf sie geschossen. Sie habe zwar entkommen können, an ihrer Stelle sei aber eine andere Frau getroffen worden. Schliesslich habe sie eine Arbeit in einem (...) gefunden. Trotzdem sei es mehrmals zu behördlichen Behelligungen gekommen. Die Polizei habe ihr Haus beobachtet, sie zuhause aufgesucht und sie und ihre Kinder befragt. Eines Tages, als sie von der Arbeit nachhause gekommen sei, hätten ihre Nachbarn berichtet, dass man sie gesucht und ihre Kinder bedroht habe. Dem Ältesten sei eine Waffe ins Gesicht gehalten worden. Aufgrund dieses Vorfalls seien ihre Kinder geflüchtet und seither verschwunden. Nur der (...), der bei der Tagesmutter gewesen sei, sei noch bei ihr. Nach dem Ereignis habe der Vater des (...) ihr zur Ausreise geraten und versprochen, er würde nach den anderen fünf Kindern suchen. Während er sich um ein Visum gekümmert habe, habe sie sich bei einem Freund von ihm in D._______ versteckt. Schliesslich sei sie nach E._______ gefahren, um dort auf ihr Visum zu warten. Als dieses eingetroffen sei, sei sie mit (...) via F._______ nach G._______ gereist. Trotz des G._______ Touristenvisums sei sie mit einer Frau (Anhörung) beziehungsweise mit dem Schlepper (PA) nach H._______ gefahren, wo sie einen Mann kennengelernt habe. Dieser habe ihr versprochen, sie zu heiraten und sich um sie und ihr Kind zu kümmern. Nach einiger Zeit habe er sich jedoch anders entschieden, sei mit ihr in die Schweiz gefahren und habe sie in I._______ zurückgelassen. In der Schweiz habe sie schliesslich zu ihrer (...) gefunden. Den Pass habe der Schlepper (PA) beziehungsweise der Mann in H._______ (Anhörung) behalten. Zur Untermauerung ihrer Vorbingen reichte sie die Geburtsurkunde ihres in der Schweiz (...) (im Original), ihre Wählerkarte (im Original) sowie die Kopie der Schweizer Identitätskarte (...) ein. Zudem legte sie eine Medikamentenliste und einen ambulanten Arztbericht J._______ vom 10. Juli 2020 mit der Diagnose einer Eisenmangelanämie vor. B. Mit Schreiben vom 17. September 2020 informierte das SEM den Rechtsvertreter über die Zuteilung der Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren. Am 9. Oktober 2020 wurden sie dem Kanton K._______ zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 13. November 2020 - eröffnet am 18. November 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche sowie die Anträge der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die editionspflichtigen Akten würden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 haben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden zu gewähren, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Als Beweismittel reichten sie einen Kurzaustrittsbericht des L._______ vom 23. November 2020, wobei als Einweisungsgrund starke vaginale Blutungen angegeben wurden, sowie ein ärztliches Zeugnis vom 23. November 2020, welches die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 23. November 2020 bis 30. November 2020 bestätigt, ein. Zudem wurden weitere Arztberichte, welche die gesundheitlichen Beschwerden belegen sollten, in Aussicht gestellt. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. 1.4 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird moniert, das Protokoll der Anhörung vom 16. September 2020 sei nicht zusammen mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausgehändigt worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG), welcher es den Betroffenen in einem Verfahren ermöglichen soll, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (BGE 132 V 387 E. 6.2). 4.1.2 Gemäss Verfügung vom 13. November 2020 wurden mit dem Entscheid die editionspflichtigen Akten inklusive Aktenverzeichnis ausgehändigt. Ob in der Tat eines der Protokolle nicht ausgehändigt wurde, geht nicht aus den Akten hervor. Alle Protokolle sind als «frei zur Edition» gekennzeichnet. Jedenfalls wurde die Verfügung des SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 18. November 2020 eröffnet. Der Rechtsvertreter konnte somit ab diesem Zeitpunkt das SEM auf sein Versehen hinweisen beziehungsweise um Einsicht in die betreffende Akte ersuchen. Ein solches Gesuch lässt sich dem aktuellen Aktenverzeichnis indessen nicht entnehmen. Der Rechtsvertreter macht auch nicht geltend, dass er um Akteneinsicht ersucht hätte oder dass ihm diese verweigert worden wäre. Die Beschwerdeschrift enthält ebenfalls kein entsprechendes Gesuch, wird doch darin lediglich beantragt, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen (S. 6 der Beschwerdeschrift) und das Anhörungsprotokoll vom 16. September 2020 sei nicht zu berücksichtigen (S. 7 der Beschwerdeschrift). 4.1.3 Angesichts dieser Rechts- und Sachlage ist keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ersichtlich. Die entsprechenden Anträge sind damit abzuweisen. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe nicht alle nötigen Massnahmen ergriffen, um den vollständigen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln, womit der Untersuchungsgrundsatz und wiederum das rechtliche Gehör verletzt worden seien. 4.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu-chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein-geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs-grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsu-chenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzu-nehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2.2 Die Beschwerdeführenden sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, medizinische Akten einzureichen, um ihre diesbezüglichen Vorbringen zu belegen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden sie mehrfach zur Einreichung von Arztberichten aufgefordert (vgl. A35/15 F12 F16, A40/17 F7, A41/2). Bis auf den Arztbericht vom 10. Juli 2020, welcher von der Vorinstanz berücksichtigt wurde, wurden jedoch beim SEM keine weiteren Unterlagen eingereicht. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren sowie dem eingereichten Arztbericht sind ferner keine stichhaltigen Hinweise auf das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden wegweisungsrechtlich relevanten Ausmasses zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ausging und dass sie unter diesen Umständen auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete. Die Vorinstanz hat somit weder die Untersuchungspflicht noch das rechtliche Gehör verletzt, womit sich die entsprechenden Rügen als unbegründet erweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5.3 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Im ablehnenden Asylentscheid führte das SEM aus, die angolanische Regierung gehe seit 2012 systematisch gegen den Strassenhandel in C._______ vor. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin als Strassenhändlerin explizitere Angaben zu den Umständen hätte machen können. Des Weiteren seien ihre Aussagen zur Demonstration trotz mehrfachen Nachfragens stereotyp ausgefallen. Ausserdem erscheine fragwürdig, dass die Polizei aufgrund der Demonstration nur sie mitgenommen habe, zumal die Beschwerdeführerin gar nicht für die Verantwortliche gehalten worden sei. Dass sie von den Behörden trotz Geständnis und ohne Strafe entlassen worden sei, nur um danach weiter gesucht zu werden, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei erstaunlich, dass die Behörden zum Zwecke der Überwachung immer erst gekommen sein sollen, als sie nicht anwesend gewesen sei. Betreffend die letzte Behelligung vor der Ausreise habe sie widersprüchliche Angaben gemacht, da sie zunächst behauptet habe, sie sei bei der Arbeit vom Chef nachhause geschickt worden. Später habe sie erklärt, sie sei an dem Tag zuhause geblieben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie zu den Behelligungen der Polizei trotz ihrer Abwesenheit wörtliche Wiedergaben der Gespräche zwischen den Behörden und ihren Kindern habe machen können. Auch ihre Angaben zu der Suche nach ihren verschwundenen Kindern seien weder konsistent gewesen noch hätten sie eine vertiefte Auseinandersetzung mit der angeblichen Situation erkennen lassen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sie unmittelbar nach dem Verschwinden ihrer Kinder ausgereist sei, ohne sich zuvor mehr für eine Suche einzusetzen. Die Vorbringen zu der staatlichen Verfolgung seien insgesamt nicht glaubhaft. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat je in asylbeachtlicher Weise bedroht gewesen sei oder künftig bedroht sein könnte, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Schliesslich stünden dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse entgegen. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift vor, ihre Vorbringen seien ausreichend begründet, plausibel und kongruent ausgefallen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz präzise, detailliert und widerspruchsfrei. Zudem würden die Vorbringen mit den verfügbaren Informationen über die menschenrechtliche Lage in Angola insbesondere betreffend das Verbot des Warenhandels - übereinstimmen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin persönlich glaubwürdig, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und keine verfälschten Beweismittel eingereicht habe. In diesem Sinne sei die Voraussetzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihrer Vorbringen gegeben. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da sie eine alleinstehende Mutter sei, welche keine Familie oder Freunde in Angola habe, von denen sie finanzielle Unterstützung erwarten könne. Der Vater des Kindes, von welchem sie getrennt sei, lebe seit (...) nicht mehr in F._______ (sic; vgl. Beschwerde S. 10; anderen Angaben gemäss lebt der Vater des Kindes in Angola, vgl. Beschwerde S. 3, nämlich in C._______, vgl. A35/15 F84). Sie habe weder Berufserfahrung noch eine ausreichende Ausbildung, weshalb sie gezwungen gewesen sei, für ein sehr geringes Einkommen Waren auf der Strasse zu verkaufen. Darüber hinaus befinde sie sich wegen schwerer psychischer und körperlicher Beschwerden in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Namentlich leide sie an einer (...) und (...). Der Unterbruch der medizinischen Behandlung würde daher schwere Folgen mit sich bringen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Angesichts der mehrheitlich vagen, oberflächlichen und teilweise widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin hegt das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztlich offengelassen werden, da den behaupteten Ereignissen keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Die Verhaftung und die Auseinandersetzung mit der Polizei aufgrund der Räumung der «Verkaufswanne» waren nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin. Die Verhaftung ereignete sich geraume Zeit vor der Ausreise der Beschwerdeführerin (vgl. A40/17 F 76 und 79, wonach sie noch «einige Monate oder einige Wochen» weiter als Strassenverkäuferin tätig war und in der Folge eine Stelle in einem [...] annahm). Den geltend gemachten Behelligungen nach ihrer Entlassung aus der Haft - namentlich den Beobachtungen und Befragungen, der Durchsuchung ihres Hauses und der Bedrohung ihrer Kinder - ist zudem die für die Gewährung von Asyl gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderliche Intensität abzusprechen. Zur Gefährdung des Lebens muss eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Mehrere Eingriffe im obengenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zwar zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist aber zu beachten, dass der von der asylsuchenden Person geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1). Ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall beschränkten sich die geltend gemachten Behelligungen vorwiegend auf Beobachtungen und Befragungen, wobei die Beschwerdeführerin trotz der Behelligungen weiterhin ihrem Alltag nachgegangen ist (vgl. A35/15 F74, A40/17 F79). Dies hinterlässt den Eindruck, dass sie sich durch das Verhalten der Behörden nicht überaus bedroht gefühlt hat. Der Vorfall, welcher für die Ausreise ausschlaggebend gewesen sein soll (Durchsuchung ihres Hauses und Bedrohung ihrer Kinder, vgl. A35/15 F74 und A40/17 F79 und F92), ist zwar durchaus einschneidender Natur, erreicht aber objektiv nicht die erforderliche Intensität für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch aus subjektiver Perspektive ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Vorfall - im Unterschied zu den anderen Behelligungen - so gravierend gewesen sein soll, dass sich die Beschwerdeführerin sofort zur Ausreise veranlasst sah, ohne vorher nach ihren Kindern zu suchen und herauszufinden, was mit diesen passiert ist (vgl. A35/15 F74 und A40/17 F92-F94). Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine bereits erfolgte oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung durch die angolanischen Behörden darzutun. 7.2 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7.3 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) verwiesen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es bestehen sodann keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug keineswegs als unzulässig erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wurde die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise vom Vater des jüngsten Kindes finanziell unterstützt. Zudem konnte sie Arbeitserfahrungen sammeln, die ihr in Angola bei der Suche nach Arbeit hilfreich sein können. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, wonach der Vater des jüngsten Kindes nicht mehr im Land sei und sie daher nicht unterstützen könne, bleibt unbelegt und wirkt nachgeschoben. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind weiterhin finanzielle Unterstützung erhalten werden. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden gesund. Die Arztberichte vom 10. Juli 2020 und vom (...) betreffen körperliche Beschwerden, welche den Berichten zufolge behandelt wurden. Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin ausserdem aus, sie sei wegen (...) operiert worden und leide an Bluthochdruck (vgl. A40/17 F6). Da hierzu in der Beschwerdeschrift nichts Weiteres geltend gemacht wurde, ist davon auszugehen, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Arztberichte, welche die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte (...) und die (...) der Beschwerdeführerin belegen sollen, wurden nicht eingereicht. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus-Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Zudem sind keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich, womit eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: