Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (angolanische Staatsangehörige aus C._______) suchten am 3. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Nach Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. November 2019 wurden sie am 18. November 2019 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 3. Mai 2021 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin und eine ergänzende An- hörung des Beschwerdeführers statt. B. Der Beschwerdeführer gab an, hauptsächlich in C._______ aufgewachsen und dort bis zur elften Klasse zur Schule gegangen zu sein. Seine Eltern stammten aus D._______. Nach seiner Ausbildung sei er daher nach D._______ (E._______) gezogen und Mitglied der FLEC (Front of Libera- tion for the Enclave of D._______) geworden. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, in C._______ aufgewachsen zu sein und bis zur siebten Klasse die Schule besucht zu haben. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Marktverkäuferin bestritten. Die Beschwerdeführenden hätten sich 2008 in C._______ kennengelernt und in der Folge gemeinsam in E._______ ge- lebt. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder und seien nach Brauch verheira- tet. C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe bei der FLEC als Automechaniker in der Mili- tärbasis in E._______ gearbeitet und dabei auch Material aus dem Kongo transportiert. Zirka im Jahre 2001 habe er im Rahmen von Verhandlungen zwischen der FLEC und der regierenden Partei MPLA (National Front for the Liberation of Angola) an einer Schulung in C._______ – welche in der Folge aus politischen Gründen nicht stattgefunden habe – teilnehmen wol- len und habe dabei auch seinen Namen angeben müssen, worauf er den Behörden als Mitglied der FLEC bekannt geworden sei. Nach dem Tod sei- nes Vaters im Jahre 2010 habe er zusammen mit einem Freund vergeblich versucht, sich von der FLEC abzusetzen. Sie seien von Soldaten der FLEC gefasst und anschliessend für etwa sechs Monate festgehalten und ge- schlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er bei einem Trans- portauftrag die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er habe seine Uniform zu- rückgelassen und sei zu seiner Familie nach E._______ zurückgekehrt. Von dort seien sie, die Beschwerdeführenden, zu Fuss nach D._______
E-1422/2022 Seite 3 und schliesslich mit dem Schiff nach C._______ geflohen, wo sie sich etwa 25 Tage bei einem Freund des Vaters des Beschwerdeführers versteckt hätten. Am 27. Mai 2019 seien sie legal mit ihren eigenen Reisepässen und einem portugiesischen Schengen-Visum auf dem Luftweg nach F._______ und am 29. Mai 2019 in die Schweiz gereist. D. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Beweismittel eingereicht (zwei Fotos mit dem Beschwerdeführer und seiner Tante [nach dem Schrei- ben vom 22. November 2019] beziehungsweise mit seiner Grossmutter [gemäss Angaben anlässlich der Anhörung vom 3. Mai 2021], Foto des Lastwagens, mit welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Auftrag der FLEG in den Kongo gereist sei, Foto, das den Beschwerde- führer [gemäss Schreiben vom 22. November 2021] beziehungsweise des- sen Vorgesetzten [gemäss Angaben anlässlich der Anhörung am 3. Mai 2021] beim Baden im Fluss ausserhalb des Militärcamps zeige, ein Bild, das bei der Flucht von der FLEC aufgenommen worden sei, ein Memory- Stick mit zwei Videoaufnahmen der Flucht). E. Zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten reichten die Be- schwerdeführenden mehrere Dokumente ein (Austrittsbericht vom 2. Juli 2019 und Arztbericht vom 15. August 2019, Operationsbericht vom 6. Sep- tember 2019, ärztliche Zeugnisse vom 13. September und 18. September 2019, provisorischer Intensivstations-Zwischenbericht vom 17. Oktober 2019 und Arztbericht vom 10. Oktober 2020 des G._______, Arztberichte der Fachärztin Innere Medizin H._______ vom 29. Januar 2020 und vom
28. Juni 2021, alle den Beschwerdeführer betreffend, und ärztlicher Bericht der Fachärztin Innere Medizin H._______ vom 28. Juni 2021, letzterer die Beschwerdeführerin betreffend). F. Am 5. November 2021 und 16. November 2012 wurden medizinische Con- sultings erstellt. Zu den Abklärungsergebnissen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. November 2021 das rechtli- che Gehör. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 nahmen diese hierzu Stellung und reichten im Weiteren ein Referenzschreiben der Gemeinde I._______ vom 14. Dezember 2021 bezüglich ihrer Integration in der Wohngemeinde ein.
E-1422/2022 Seite 4 G. Mit Entscheid vom 23. Februar 2022 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. Juni 2019 wegen Unglaubhaftigkeit der Vor- bringen ab, ordnete ihre Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. März 2022 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM vom 23. Februar 2022 Beschwerde. Sie beantragten die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, eventualiter sei den Beschwerdeführen- den die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden zu gestatten, den Ent- scheid in der Schweiz abzuwarten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersucht. I. Mit Schreiben vom 28. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend ge- machten Vorbringen, in D._______ gelebt zu haben und aufgrund erfolgter Desertion aus der FLEC von dort geflüchtet zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
E. 5.2 Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Schilderung der geltend gemachten Vorbringen überwiegend unsubstantiiert ausgefal- len seien. Trotz mehrfacher Aufforderung, ausführlicher von den Ausreise- gründen zu berichten, seien die Antworten auf wenige knappe und über- wiegend allgemein gehaltene Sätze beschränkt geblieben. So habe der Beschwerdeführer mehrfach lediglich wiederholt, er habe nicht mehr für die FLEC tätig sein wollen, es herrsche in Angola Krieg und D._______ kämpfe um seine Unabhängigkeit (vgl. A47 F88 ff.). Danach gefragt, wie er nach seiner Ankunft in D._______ zu einem Mitglied der FLEC geworden sei, habe der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise erklärt, weil alle Leute dort zur FLEC gehören würden und sein Vater innerhalb der FLEC geboren sei und dort gelebt habe (vgl. A47 F92ff.), sei er sozusagen «automatisch bei der FLEC gewesen» (vgl. A67 F26). Er sei nicht in der Lage gewesen, konkret zu beschreiben, wie er – obwohl er in C._______ sozialisiert worden und erst im Alter von etwa zwanzig Jahren nach D._______ gezogen sei – mit der FLEC in Kontakt gekommen sei. Auch auf Nachfrage hin habe er kaum detailliertere Angaben zur Tätigkeit seines Vaters, seiner eigenen Rekrutierung, seiner Funktion oder der Struktur und den verschiedenen Einheiten der FLEC machen können (vgl. A47 F96ff.) Ebenso oberflächlich habe er Fragen zum Tagesablauf sowie zum Waffengebrauch und zu Kampfhandlungen beantwortet (vgl. E47 F109, F28). So habe er beispielsweise lediglich angegeben, er habe eine AKM (sowjetisches Sturmgewehr), Granaten und ein Buschmesser gehabt und die Waffen benutzt, um sich zu verteidigen. Nach weiteren Details ge- fragt, habe der Beschwerdeführer entgegnet, die AKM werde in Angola und im Kongo bei all diesen Kriegen benutzt, um sich zu verteidigen, und habe auf You-Tube-Videos verwiesen (vgl. 47 F118). Ebenso wenig habe er nachvollziehbar darlegen können, wie er zum Entschluss gelangt sei, die FLEC zu verlassen. Er habe lediglich angegeben, nach dem Tod seines Vaters sei es ihm klar geworden, dass das Leben bei der FLEC zu viel Risiken berge und er sterben könnte. Weshalb er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2010 noch neun Jahre bei der FLEC geblieben sei und was letztlich ausschlaggebend für seinen Entschluss gewesen sei, habe er nicht konkretisieren können.
E-1422/2022 Seite 7 Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel dargestellt, weshalb er, obwohl er schon seit längerem über seinen Weggang von den FLEC nach- gedacht habe, seinen Fluchtversuch schliesslich in der Wildnis verwirklicht habe anstatt einer der vielen Gelegenheiten zur Flucht zu nutzen, bei de- nen er sich über das Wochenende ohnehin bei seiner Familie aufgehalten habe oder sogar nach C._______ gereist sei (vgl. A67 F77). Schliesslich habe der Beschwerdeführer behauptet, dass die Behörden von seiner Mit- gliedschaft bei der FLEC Kenntnis hätten, habe diese Vermutung jedoch auf Nachfrage nicht konkretisieren können (vgl. A67 F69). Etwas detaillier- ter seien allenfalls die Beschreibungen der Festnahme, bei welcher sein Freund getötet worden sei, und der anschliessende Zwangsaufenthalt «in einem Loch» ausgefallen (vgl. A47 F126ff). Angesichts der ansonsten äus- serst unsubstantiierten Angaben im Zusammenhang mit der FLEC und der weiteren, nachfolgend dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten könnten diese Schilderungen jedoch nicht dazu führen, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers insgesamt als überwiegend glaubhaft zu wer- ten seien. Auch die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Ereig- nisse, die zur Ausreise geführt hätten, substantiiert zu schildern. Obwohl ihr mehrere Fragen zur Situation gestellt worden seien, als der Beschwer- deführer nach Hause gekommen sei und sie beide geflohen seien, habe die Beschwerdeführerin lediglich wiederholt, dass ihr Ehemann gesagt habe, verfolgt zu werden und fliehen zu müssen (vgl. A68 F60). Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin kaum konkrete Angaben zu den ört- lichen Begebenheiten in D._______ und zum Fluchtweg habe machen können. So seien ihre Angaben zum Wohnort in D._______ auf die weni- gen Angaben beschränkt geblieben, es habe sich um ein Dorf im Busch gehandelt, wo auch Landarbeiten verrichtet worden seien (vgl. A68 F20). Danach gefragt, wie lange die Beschwerdeführerin von E._______ bis zum Schiff benötigt habe, habe sie erklärt, sie wisse nur noch, dass sie zu Fuss gegangen sei, es habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert (vgl. A68 F67). Diese Aussage erstaune, da die genannte Strecke 120 km lang sei und mehr als ein Tag nötig gewesen wäre, um diese Fussstrecke zu be- wältigen. Auch die weitere unbestimmte Angabe, wonach D._______ und E._______ alles das Gleiche sei und es sich um Quartiere handle (vgl. A68 F78ff), spreche dagegen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang in der Region D._______ wohnhaft gewesen sei. Auch wenn sich die Beschwer- deführerin mehrmals darauf berufen habe, sich nicht gut erinnern zu kön- nen und aufgrund des Komas Probleme mit dem Kopf zu haben (vgl. A68
E-1422/2022 Seite 8 F56, F61, F76, F83), könne jedoch aufgrund des fast zehnjährigen Aufent- halts in D._______ und der Bedeutung des Fluchtereignisses erwartet wer- den, das hierzu substantiierte Angaben gemacht werden könnten, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ihre gesundheitlichen Probleme und die medizinischen Behandlungen nach der Ankunft in der Schweiz detailliert zu schildern (vgl. 68 F56).
E. 5.3 Im Weiteren seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden wider- sprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den zeitli- chen Abläufen und der Anzahl sowie Dauer der Aufenthalte in C._______ gemacht. Anlässlich der ersten Anhörung habe er angegeben, von 2001 bis 2010 in D._______ gewohnt zu haben, danach etwa drei Monate nach C._______ gezogen zu sein und etwa ein Jahr nach der Rückkehr nach D._______ (etwa 2011 oder 2012) versucht zu haben, von der FLEC zu fliehen (vgl. A47 F14ff). Auf Nachfrage hin habe er zudem erklärt, bis 2010 Mitglied der FLEC gewesen zu sein (vgl. A47 F66). Davon abweichend habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er sich nach der gelungenen Flucht von der FLEC lediglich noch 25 Tage in C._______ aufgehalten habe, bevor er Angola im Mai 2019 verlassen habe (vgl. A47 F27, F76). Auf diese zeitliche Ungereimtheit angesprochen, habe er erklärt, er habe viele Daten im Kopf und könne sich nicht konzentrieren (vgl. A47 F51). In der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer die Abläufe erneut anders geschildert. So habe er zunächst angegeben, er sei nach seiner Rückkehr nach D._______ im Jahr 2001 lediglich noch zweimal nach C._______ gegangen, und zwar 2001 zu einer Ausbildung für FLEC–Mit- glieder und dann erst wieder nach seiner Flucht von der FLEC (vgl. A67 F20, F32). Später habe er sich korrigiert und ergänzt, dass er ein drittes Mal in C._______ gewesen sei, nämlich für etwa vier Tage im Jahr 2008, als er die Beschwerdeführerin kennengelernt habe (vgl. A67 F41). Den in der ersten Anhörung genannten dreimonatigen Aufenthalt in C._______ im Jahr 2010 (vgl. A47 F14) habe er hingegen überhaupt nicht erwähnt. Hier- mit konfrontiert, habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe sich einfach nicht daran erinnert (vgl. A67 F72). Zugleich habe er erklärt, er sei 2008 nach C._______ gegangen, um einen Konflikt mit seiner Partnerin (der Be- schwerdeführerin) zu bereinigen (vgl. A67 F71). Dies stehe wiederum in Kontrast zu seiner vorherigen Aussage, er habe die Beschwerdeführerin während des viertägigen Aufenthalts in C._______ im Jahr 2008 erst ken- nengelernt (vgl. A67 F41). Diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht aufzulösen vermocht (vgl. A67 F86). Zur Erklärung der Widersprüche habe
E-1422/2022 Seite 9 er unter anderem darauf hingewiesen, dass er bei der ersten Anhörung wegen des Zustands seiner Partnerin im Stress gewesen sei und er nicht alle Daten richtig habe einordnen können (vgl. A47 F151; A67 F84). Dem sei entgegenzuhalten, dass vom Beschwerdeführer zumindest hätte erwar- tet werden können, dass er die zeitlichen Abläufe grob einordnen und je- denfalls Anzahl und Dauer der Aufenthalte in C._______ hätte angeben können. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zum Verbleib ihrer Kinder während der Flucht gemacht. So habe der Be- schwerdeführer angegeben, er habe nach der Flucht von der FLEC gegen- über seiner Partnerin erklärt, dass Sie beide weg müssten, woraufhin Ihre Partnerin die Kinder zu Ihrer Mutter gebracht habe (vgl. A47 F137, F139). Davon abweichend habe er ausgesagt, dass sich die Kinder zum Zeitpunkt der Flucht bei Ihrer Mutter befunden hätten (vgl. A47 F49). Die Beschwer- deführerin ihrerseits habe abweichend von ihrer Aussage, sie habe alles stehen und liegen lassen und fliehen müssen, die Kinder seien einfach dort geblieben (vgl. A68 F27), an anderer Stelle geltend gemacht, sie habe keine Zeit mehr gehabt, die Kinder mitzunehmen (vgl. A68 F56, F60). Sie wisse nicht, was mit Ihren Kindern geschehen sei, da Sie keine Zeit mehr gehabt habe, sich um diese zu kümmern (vgl. A68 F63), die Kinder hätten sich zum Zeitpunkt der Flucht bei ihr im Haus befunden (vgl. A68 F79). Erst als sie mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert worden sei, habe sie bestätigt, dass sich die Kinder bei der Mutter des Beschwerdefüh- rers in D._______ befinden würden (Akte 1042892-68/12, F74). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Kinder in die Obhut der Mutter des Beschwerdeführers gelangt seien, nicht bereits zuvor erwähnt habe, zumal die Beschwerdeführerin mehrfach nach dem Verbleib ihrer Kinder gefragt worden sei und es sich bei dem Abschied von ihren Kindern um ein wesentliches Element handle, dass ihr sehr gut in Erinnerung geblieben sein müsste. Im Weiteren habe der Beschwerde- führer selbst im Rahmen der ergänzenden Anhörung zunächst erklärt, er selbst habe die Kinder zu seiner Mutter gebracht (vgl. A67 F61). Mit den Aussagen der Beschwerdeführerin konfrontiert, habe er wiederum ange- geben, diese habe die Kinder zu seiner Mutter gebracht. Sie selbst habe sich verstecken müssen (vgl. A67 F76). Diese Aussage lasse sich nicht mit der Angabe anlässlich der ersten Anhörung vereinbaren, wonach er sich noch von seiner Mutter verabschiedet habe (vgl. A47 F57).
E. 5.4 Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel (Fotos, Video) nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen, da sie weder einen Bezug zur FLEC
E-1422/2022 Seite 10 noch zu D._______ erkennen liessen, sondern überall aufgenommen wor- den sein könnten. In den am 18. August 2015 und 2. Oktober 2017 ausge- stellten Identitätskarten sei vermerkt, dass die Beschwerdeführenden zu- letzt in C._______ gewohnt hätten; deren vagen Erklärungen, in Angola würde man die Identitätskarten dort verlängern lassen, wo sie das erste Mal beantragt worden seien (vgl. A47 F62) beziehungsweise die Papiere würden zentral in C._______ bearbeitet, selbst, wenn man in der Provinz lebe (vgl. A68 F53) sowie alles sei möglich in Afrika (vgl. A67 F74), würden nicht überzeugen.
E. 6 In der Beschwerde wurde unter anderem eingeräumt, dass die Antworten des Beschwerdeführers zwar teilweise eher knapp und allgemein ausge- fallen seien, was ihm aber genauso wenig vorgeworfen werden könne wie die Tatsache, dass seine Begründungen, zum Beispiel, warum er zur FLEC gegangen sei, nach der Ansicht der Vorinstanz «zu vage» seien. So gebe er zum Beispiel an, er sei in D._______ der FLEC beigetreten, weil «alle Leute dort zur FLEC gehörten und sein Vater in die FLEC hineingeboren worden sei und dort gelebt habe». Diese Aussage entspreche derjenigen vieler Männer in D._______, die gegen die Regierung kämpfen würden. Im Weiteren sei, wenn ein Teil der Ausführungen ausdrücklich von der Vo- rinstanz als «detaillierter und persönlicher» bewertet werde (Festnahme und Haft), zumindest dieser Teil der Ausführungen als hinreichend begrün- det zu betrachten, was die Vorinstanz nicht getan habe. Schliesslich wür- den die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zwar nicht bestrit- ten, jedoch sei zu beachten, welch grosser Belastung der Beschwerdefüh- rer anlässlich der Befragung aufgrund der schweren Erkrankung seiner Ehefrau ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem habe bei der Beschwerde- führerin die «Zeit im Koma» bezüglich der Erinnerungsfähigkeit Spuren hin- terlassen. Insbesondere an frühere Vorkommnisse könne sie sich nur schwer erinnern.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit sehr ausführlicher und überzeugender Begründung in Zweifel gezogen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen der Vorbringen überwiegend unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können. Vielmehr werden in der Beschwerde die
E-1422/2022 Seite 11 Feststellungen der Vorinstanz zu einem überwiegenden Teil nicht bestrit- ten, indes zum einen mit der grossen Belastung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen aufgrund der schweren Erkrankung seiner Ehefrau und zum anderen mit der eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund eines erlebten Komazustandes zu erklä- ren versucht. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rah- men der Anhörung vom 13. November 2019 angab, dass es ihm gut gehe (vgl. A47 F5) und sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten An- haltspunkte auf eine besondere Belastungssituation des Beschwerdefüh- rers ergeben, war er doch stets in der Lage, die gestellten Fragen zu ver- stehen und zu beantworten. Auch wenn der Beschwerdeführer einer Be- lastungssituation ausgesetzt gewesen sein mag, liesse sich damit dessen überwiegend unbestimmtes und widersprüchliches Aussageverhalten in zentralen Elementen nicht plausibel erklären. Ebenso wenig lassen sich die festgestellten Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Hinweis auf angebliche Erinnerungslücken beseitigen, war die Beschwerdeführerin doch im Rahmen der Anhörung in der Lage, die gestellten Fragen, wenn auch teils auf Nachfrage, zu beantworten, und handelte es sich hierbei um wesentliche, prägende Ereignisse. Im Weiteren hat die Tatsache, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung fest- stellte, dass die Beschreibungen der Festnahme und des Gefängnisaufent- halts etwas detaillierter ausgefallen seien (vgl. A47 F126ff) nicht zur Folge, dass diese Ereignisse bloss dadurch schon als glaubhaft erscheinen, zu- mal die Prüfung der Glaubhaftigkeit stets eine Gesamtbeurteilung der gel- tend gemachten Vorbringen beinhaltet.
E. 7.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden als un- glaubhaft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesu- che abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1422/2022 Seite 12
E. 9 In der Beschwerde wurde lediglich die vorläufige Aufnahme wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs sind daher nicht mehr zu prüfen.
E. 10 November 2020 E. 9.3.1 und E-2263/2021 vom 21. Juli 2021 E.10.4.1).
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.1.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave D._______) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfall- prüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persön- lichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Ge- schlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Be- rufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder ander- weitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Si- cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu zie- hen (E. 9.14, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer E-5161/2020 vom
E. 10.1.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Be- schwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, aus D._______ zu stammen beziehungsweise in den letzten Jahren dort gelebt zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bis zur Ausreise in C._______ gewohnt hätten.
E. 10.1.3 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und anschliessend als Auto- mechaniker gearbeitet, wovon er gut habe leben können (vgl. A47 F31, F38). Er habe vier Kinder, von denen zwei bereits volljährig seien, fünf Ge- schwister, seine Mutter sowie Tanten und Onkel in Angola (vgl. A47 F42). Die Beschwerdeführerin habe sieben Jahre die Schule besucht und ihren
E-1422/2022 Seite 13 Lebensunterhalt als Marktverkäuferin bestritten (vgl. A68 Akte F36 ff.). Sie verfüge neben den beiden gemeinsamen Kindern über vier Brüder sowie weitere Verwandte in C._______ (vgl. A68 F28). Die Behauptung der Be- schwerdeführenden, sie hätten wegen des nicht vorhandenen beziehungs- weise ungenügenden Telefonnetzes in D._______ keinen Kontakt mehr zu Ihren Verwandten (vgl. A47 F53; A68 F34), könne bereits aufgrund der Un- glaubhaftigkeit Ihres Aufenthaltes in D._______ nicht geglaubt werden. Da die Beschwerdeführenden in C._______ sozialisiert worden seien, sei zu- dem davon auszugehen, dass sie dort über weitere soziale Kontakte ver- fügten, auf welche sie nach Ihrer Rückkehr zurückgreifen könnten. Somit verfügten die Beschwerdeführenden über ein umfangreiches Beziehungs- netz, welches sie bei ihrer Reintegration und dem Aufbau einer wirtschaft- lichen Existenz in Angola unterstützen könne.
E. 10.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Gründe sei da- rauf hinzuweisen, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf- grund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen sei, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer, raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Ge- währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Aus dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 und den weiteren medizini- schen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin nach einer Pilzinfektion (Aspergillom) des linken Lungenoberlappens im September 2019 ein Teil der Lunge operativ entfernt worden sei. Dabei sei es zu Kom- plikationen und weiteren Operationen gekommen. Infolgedessen leide die Beschwerdeführerin noch unter gewissen Atembeschwerden (Anstren- gungsdyspnoe) sowie an Schmerzen (chronisches Lumbovertebralsyn- drom und Schmerzsyndrom im Narbenbereich links). Die gegenwärtige Be- handlung bestehe aus klinischen Kontrollen, Schmerzbehandlung und Physio- sowie Atemtherapie. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 (Ziff. 4.1) bestehe bei Nichtbehandlung die Gefahr, dass die durch die Operation am Brustkorb (Thorakotomie) entstandenen Schmerzen sowie die Atemnot, vor allem bei Infekten, zunehmen könnten. Weiterhin habe
E-1422/2022 Seite 14 die Beschwerdeführerin Verstopfung (Obstipation), symptomatischen Hä- morrhoiden, Hauteinrissen (Rhagaden), Eisenmangelanämie und unge- klärten Menstruationsbeschwerden. Beim Beschwerdeführer sei gemäss ärztlichem Bericht vom 28. Juni 2021 eine Erweiterung des Herzmuskels (dilatative Kardiomyopathie) sowie eine postkapilläre pulmonale Hypertonie diagnostiziert worden. Die medika- mentöse Behandlung bestehe aus Ramipril, Bilol und Torasemid. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 (Ziff. 4.1) bestehe bei Nichtbe- handlung die Gefahr, dass die Herzinsuffizienz und die Kardiomyopathie- zunehmen könnten, verbunden mit Atemnot und Herzschmerzen. Zudem habe er Magen-Darm-Beschwerden (chronische dyspeptische Gastritis) sowie Verstopfung (chronische Obstipation) mit Hämorrhoiden und erhalte hierfür Medikamente. Ausserdem bestehe eine Sichelzellanämie heterozy- got, die jedoch nicht behandelt werde. Angola verfüge neben einem privaten Sektor über ein staatliches, kosten- loses Gesundheitssystem. Auch wenn die medizinische Versorgung in An- gola keinen hohen Standards entspreche und Defizite aufweise, so sei zu- mindest in der Hauptstadt C._______ eine medizinische Infrastruktur vor- handen (vgl. auch BVGer D-3705/2020 E. 6.2.5). Bezüglich der Diagnosen seien zudem medizinische Consultings zur Abklärung der Behandlungs- möglichkeiten und der Medikamentenversorgung erstellt worden. Aus dem medizinischen Consulting vom 5. November 2021 (vgl. A76/3) ergebe sich, dass in zwei öffentlichen Spitälern Abteilungen für Lungenkrankheiten be- ziehungsweise Innere Medizin bestünden und es auch die Möglichkeit von Physiotherapien gebe. Gegebenenfalls erforderliche Nachsorgebehand- lungen würden ebenfalls zur Verfügung stehen. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Schmerzmittel in C._______ erhält- lich. Ebenso stünden gemäss der Medizinischen Consulting vom 16. No- vember 2021 (vgl. Akte 75/3) im öffentlichen Josina Machel Hospital in C._______ Abteilungen für Kardiologie sowie für Innere Medizin zur Verfü- gung, in denen die Herzerkrankung des Beschwerdeführers bei Bedarf be- handelt und etwaige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden könn- ten. Auch die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung eingenommenen Medikamente seien in C._______ verfügbar. In der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 zu den Medizinischen Consultings hätten die Beschwer- deführenden im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Hausärztin stark an der Versorgung mit den Medikamenten und deren Verfügbarkeit in Angola zweifle. Zudem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung aufgrund ih- res politischen Profils fraglich. Die Kostenbeiträge für die Medikamente
E-1422/2022 Seite 15 seien für Normalbürger in Angola hoch. Ausserdem sei fraglich, ob die spe- zifischen Behandlungen in den genannten Krankenhäusern tatsächlich möglich seien. Die Beschwerdeführerin habe schnelle Erschöpfung, Atem- not und Schmerzen. Die Medikamente würden eine temporäre Steigerung der Lebensqualität bedeuten. Das Behandlungssetting sei aufwendig und komplex und in Angola nicht möglich. Das SEM entgegnete dem, dass für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erforderlich sei, dass im Heimatstaat eine qualitativ vergleichbare medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Es genüge das Vorhandensein von medizinischen Be- handlungen, welche für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz absolut notwendig seien. Hinsichtlich der Verfügbarkeit der vorliegend erforderlichen Behandlungen und Medikamente hätten die Beschwerde- führenden in der Stellungnahme lediglich allgemeine Zweifel geäussert, ohne den Abklärungsergebnissen etwas Konkretes entgegenzusetzen. Selbst wenn eine einzelne, spezifische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehen sollte, führe dies nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn es dadurch zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes kommen würde. Bei der Beschwerdeführerin sei die unmittelbare Behandlung des Pilzbe- falls durch Teilentfernung der Lunge abgeschlossen. Es gehe daher nun- mehr bloss noch um die Nachsorge, insbesondere darum, die Schmerzsymptomatik sowie die Atemnot zu reduzieren und Infekte zu ver- hindern. Es bestehe daher kein Grund zu der Annahme, dass es zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszu- stands kommen würde, selbst wenn in den beiden Spitälern, welche im Medizinischen Consulting genannt würden nicht sämtliche Kontrolluntersu- chungen, die in der Schweiz durchgeführt werden könnten, möglich sein sollten. Beim Beschwerdeführer sei die Diagnose der Herzerkrankung er- stellt und er sei medikamentös eingestellt. Gemäss dem ärztlichen Bericht erfolge eine medikamentöse Behandlung und nur gerade bei Bedarf seien Kontrollen bei Spezialisten überhaupt erforderlich (Ziff. 3.1). Es bestünden daher auch bei ihm kein Grund zu der Annahme, dass es zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung der Erkrankung komme, selbst wenn nicht alle in der Schweiz durchgeführten Kontrolluntersuchungen in C._______ möglich sein sollten. Wie im Medizinischen Consulting darge- legt, existierten Abteilungen für Kardiologie und Innere Medizin und es könnten diverse kardiologische Untersuchungen (Elektrokardiogramm, Herzechountersuchung, Laboruntersuchungen) durchgeführt werden, so dass die grundlegende medizinische Versorgung der Herzerkrankung klar gewährleistet sei. Bezüglich der Finanzierung sei zu betonen, dass die me- dizinischen Behandlungen in den öffentlichen Einrichtungen kostenlos
E-1422/2022 Seite 16 seien. Zwar würden die Kosten für einige der vom Beschwerdeführer ein- genommenen Medikamente (Pregabalin, Ramipril) nicht zurückerstattet respektive es sei unklar, inwieweit diese Kosten vom Beschwerdeführer selbst zu tragen seien (Metamizol, Bisoprolol, Furosemid). Das SEM sei sich daher bewusst, dass die Medikamentenkosten möglicherweise zu ei- ner finanziellen Belastung führen könnten. Allerdings verfüge der Be- schwerdeführer über ein sehr umfangreiches Beziehungsnetz, welches ihn bei der Finanzierung unterstützen könne. Zudem habe der Beschwerde- führer in der Vergangenheit als Automechaniker ein gutes Einkommen er- zielt und gemäss Referenzschreiben der Gemeinde vom 14. Dezember 2021 auch in der Schweiz Arbeitserfahrung sammeln können. Bei der Be- schwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht aus- geschlossen, dass sie auch künftig in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und damit möglicherweise auch Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie könne jedoch bei der Finanzierung des Lebensunterhalts sowie etwaiger medizinischer Kosten ebenfalls mit der Unterstützung ihrer Angehörigen sowie des Beschwerdeführers und dessen Verwandten rechnen. Es sei da- her nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in- folge Ihrer Erkrankungen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass der individuelle Zugang zur medizinischen Versorgung eingeschränkt sei. Das geltend gemachte politische Profil sei nicht glaubhaft und könne daher auch nicht zu Zugangsbeschränkungen führen. Zudem habe der Be- schwerdeführer angegeben, bereits in Angola Behandlungen erhalten zu haben (vgl. A47/21). Aus dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 (Ziff. 1.1) sowie dem Herzkatheter-Bericht der Klinik für Kardiologie, G._______, vom 7. Februar 2020 gehe ebenfalls hervor, dass er wegen Herzprobleme bereits behandelt worden und Tabletten erhalten habe. Was die sonstigen Beschwerden (Verstopfung, Hämorrhoiden-Erkrankung, Hauteinrissen, ungeklärte Menstruationsbeschwerden, Magen-Darm-Beschwerden) be- treffe, so sei bereits nicht ersichtlich, inwiefern diese bei Nichtbehandlung zu einer raschen und lebensgefährdenden Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnten. Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische Versorgung sei in Angola gewährleistet. Es stehe den Beschwerdeführenden zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu bean- tragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und
E-1422/2022 Seite 17 nach der Rückkehr gewährt werden. Hinsichtlich des Hinweises auf die In- tegration in der Schweiz und der Einreichung eines Referenzschreibens der Wohngemeinde sei anzumerken, dass der Grad der Integration im Asylverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden könne.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der sehr ausführlichen und zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz an. Daran vermögen die Ar- gumente in der Beschwerde nichts zu ändern. Darin wird lediglich in allge- meiner Weise gerügt, aus den Ausführungen gehe nicht ausreichend her- vor, wie die konkrete Auslastung der genannten Spitäler aktuell aussehe. Weiter wird argumentiert, dass die Anmerkung im Medizinischen Consul- ting des Beschwerdeführers, wonach es «die Möglichkeit von Physiothera- pien gebe», nicht bedeute, dass sich dies auf die Behandlung der spezifi- schen Atemprobleme des Beschwerdeführers beziehe, ohne diese Be- hauptung mit näheren Angaben zu stützen. Dasselbe gilt für die Einwen- dung bezüglich der Schmerzbehandlung der Beschwerdeführerin im Hei- matstaat. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes in der Person der Unterzeichnenden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1422/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1422/2022 Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Angola, beide vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (angolanische Staatsangehörige aus C._______) suchten am 3. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Nach Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. November 2019 wurden sie am 18. November 2019 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 3. Mai 2021 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin und eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. B. Der Beschwerdeführer gab an, hauptsächlich in C._______ aufgewachsen und dort bis zur elften Klasse zur Schule gegangen zu sein. Seine Eltern stammten aus D._______. Nach seiner Ausbildung sei er daher nach D._______ (E._______) gezogen und Mitglied der FLEC (Front of Liberation for the Enclave of D._______) geworden. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, in C._______ aufgewachsen zu sein und bis zur siebten Klasse die Schule besucht zu haben. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Marktverkäuferin bestritten. Die Beschwerdeführenden hätten sich 2008 in C._______ kennengelernt und in der Folge gemeinsam in E._______ gelebt. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder und seien nach Brauch verheiratet. C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe bei der FLEC als Automechaniker in der Militärbasis in E._______ gearbeitet und dabei auch Material aus dem Kongo transportiert. Zirka im Jahre 2001 habe er im Rahmen von Verhandlungen zwischen der FLEC und der regierenden Partei MPLA (National Front for the Liberation of Angola) an einer Schulung in C._______ - welche in der Folge aus politischen Gründen nicht stattgefunden habe - teilnehmen wollen und habe dabei auch seinen Namen angeben müssen, worauf er den Behörden als Mitglied der FLEC bekannt geworden sei. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2010 habe er zusammen mit einem Freund vergeblich versucht, sich von der FLEC abzusetzen. Sie seien von Soldaten der FLEC gefasst und anschliessend für etwa sechs Monate festgehalten und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er bei einem Transportauftrag die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er habe seine Uniform zurückgelassen und sei zu seiner Familie nach E._______ zurückgekehrt. Von dort seien sie, die Beschwerdeführenden, zu Fuss nach D._______ und schliesslich mit dem Schiff nach C._______ geflohen, wo sie sich etwa 25 Tage bei einem Freund des Vaters des Beschwerdeführers versteckt hätten. Am 27. Mai 2019 seien sie legal mit ihren eigenen Reisepässen und einem portugiesischen Schengen-Visum auf dem Luftweg nach F._______ und am 29. Mai 2019 in die Schweiz gereist. D. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Beweismittel eingereicht (zwei Fotos mit dem Beschwerdeführer und seiner Tante [nach dem Schreiben vom 22. November 2019] beziehungsweise mit seiner Grossmutter [gemäss Angaben anlässlich der Anhörung vom 3. Mai 2021], Foto des Lastwagens, mit welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Auftrag der FLEG in den Kongo gereist sei, Foto, das den Beschwerdeführer [gemäss Schreiben vom 22. November 2021] beziehungsweise dessen Vorgesetzten [gemäss Angaben anlässlich der Anhörung am 3. Mai 2021] beim Baden im Fluss ausserhalb des Militärcamps zeige, ein Bild, das bei der Flucht von der FLEC aufgenommen worden sei, ein Memory-Stick mit zwei Videoaufnahmen der Flucht). E. Zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente ein (Austrittsbericht vom 2. Juli 2019 und Arztbericht vom 15. August 2019, Operationsbericht vom 6. September 2019, ärztliche Zeugnisse vom 13. September und 18. September 2019, provisorischer Intensivstations-Zwischenbericht vom 17. Oktober 2019 und Arztbericht vom 10. Oktober 2020 des G._______, Arztberichte der Fachärztin Innere Medizin H._______ vom 29. Januar 2020 und vom 28. Juni 2021, alle den Beschwerdeführer betreffend, und ärztlicher Bericht der Fachärztin Innere Medizin H._______ vom 28. Juni 2021, letzterer die Beschwerdeführerin betreffend). F. Am 5. November 2021 und 16. November 2012 wurden medizinische Consultings erstellt. Zu den Abklärungsergebnissen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. November 2021 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 nahmen diese hierzu Stellung und reichten im Weiteren ein Referenzschreiben der Gemeinde I._______ vom 14. Dezember 2021 bezüglich ihrer Integration in der Wohngemeinde ein. G. Mit Entscheid vom 23. Februar 2022 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. Juni 2019 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete ihre Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM vom 23. Februar 2022 Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, eventualiter sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersucht. I. Mit Schreiben vom 28. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen, in D._______ gelebt zu haben und aufgrund erfolgter Desertion aus der FLEC von dort geflüchtet zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. 5.2 Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Schilderung der geltend gemachten Vorbringen überwiegend unsubstantiiert ausgefallen seien. Trotz mehrfacher Aufforderung, ausführlicher von den Ausreisegründen zu berichten, seien die Antworten auf wenige knappe und überwiegend allgemein gehaltene Sätze beschränkt geblieben. So habe der Beschwerdeführer mehrfach lediglich wiederholt, er habe nicht mehr für die FLEC tätig sein wollen, es herrsche in Angola Krieg und D._______ kämpfe um seine Unabhängigkeit (vgl. A47 F88 ff.). Danach gefragt, wie er nach seiner Ankunft in D._______ zu einem Mitglied der FLEC geworden sei, habe der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise erklärt, weil alle Leute dort zur FLEC gehören würden und sein Vater innerhalb der FLEC geboren sei und dort gelebt habe (vgl. A47 F92ff.), sei er sozusagen «automatisch bei der FLEC gewesen» (vgl. A67 F26). Er sei nicht in der Lage gewesen, konkret zu beschreiben, wie er - obwohl er in C._______ sozialisiert worden und erst im Alter von etwa zwanzig Jahren nach D._______ gezogen sei - mit der FLEC in Kontakt gekommen sei. Auch auf Nachfrage hin habe er kaum detailliertere Angaben zur Tätigkeit seines Vaters, seiner eigenen Rekrutierung, seiner Funktion oder der Struktur und den verschiedenen Einheiten der FLEC machen können (vgl. A47 F96ff.) Ebenso oberflächlich habe er Fragen zum Tagesablauf sowie zum Waffengebrauch und zu Kampfhandlungen beantwortet (vgl. E47 F109, F28). So habe er beispielsweise lediglich angegeben, er habe eine AKM (sowjetisches Sturmgewehr), Granaten und ein Buschmesser gehabt und die Waffen benutzt, um sich zu verteidigen. Nach weiteren Details gefragt, habe der Beschwerdeführer entgegnet, die AKM werde in Angola und im Kongo bei all diesen Kriegen benutzt, um sich zu verteidigen, und habe auf You-Tube-Videos verwiesen (vgl. 47 F118). Ebenso wenig habe er nachvollziehbar darlegen können, wie er zum Entschluss gelangt sei, die FLEC zu verlassen. Er habe lediglich angegeben, nach dem Tod seines Vaters sei es ihm klar geworden, dass das Leben bei der FLEC zu viel Risiken berge und er sterben könnte. Weshalb er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2010 noch neun Jahre bei der FLEC geblieben sei und was letztlich ausschlaggebend für seinen Entschluss gewesen sei, habe er nicht konkretisieren können. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel dargestellt, weshalb er, obwohl er schon seit längerem über seinen Weggang von den FLEC nachgedacht habe, seinen Fluchtversuch schliesslich in der Wildnis verwirklicht habe anstatt einer der vielen Gelegenheiten zur Flucht zu nutzen, bei denen er sich über das Wochenende ohnehin bei seiner Familie aufgehalten habe oder sogar nach C._______ gereist sei (vgl. A67 F77). Schliesslich habe der Beschwerdeführer behauptet, dass die Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der FLEC Kenntnis hätten, habe diese Vermutung jedoch auf Nachfrage nicht konkretisieren können (vgl. A67 F69). Etwas detaillierter seien allenfalls die Beschreibungen der Festnahme, bei welcher sein Freund getötet worden sei, und der anschliessende Zwangsaufenthalt «in einem Loch» ausgefallen (vgl. A47 F126ff). Angesichts der ansonsten äusserst unsubstantiierten Angaben im Zusammenhang mit der FLEC und der weiteren, nachfolgend dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten könnten diese Schilderungen jedoch nicht dazu führen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als überwiegend glaubhaft zu werten seien. Auch die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, substantiiert zu schildern. Obwohl ihr mehrere Fragen zur Situation gestellt worden seien, als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei und sie beide geflohen seien, habe die Beschwerdeführerin lediglich wiederholt, dass ihr Ehemann gesagt habe, verfolgt zu werden und fliehen zu müssen (vgl. A68 F60). Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin kaum konkrete Angaben zu den örtlichen Begebenheiten in D._______ und zum Fluchtweg habe machen können. So seien ihre Angaben zum Wohnort in D._______ auf die wenigen Angaben beschränkt geblieben, es habe sich um ein Dorf im Busch gehandelt, wo auch Landarbeiten verrichtet worden seien (vgl. A68 F20). Danach gefragt, wie lange die Beschwerdeführerin von E._______ bis zum Schiff benötigt habe, habe sie erklärt, sie wisse nur noch, dass sie zu Fuss gegangen sei, es habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert (vgl. A68 F67). Diese Aussage erstaune, da die genannte Strecke 120 km lang sei und mehr als ein Tag nötig gewesen wäre, um diese Fussstrecke zu bewältigen. Auch die weitere unbestimmte Angabe, wonach D._______ und E._______ alles das Gleiche sei und es sich um Quartiere handle (vgl. A68 F78ff), spreche dagegen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang in der Region D._______ wohnhaft gewesen sei. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin mehrmals darauf berufen habe, sich nicht gut erinnern zu können und aufgrund des Komas Probleme mit dem Kopf zu haben (vgl. A68 F56, F61, F76, F83), könne jedoch aufgrund des fast zehnjährigen Aufenthalts in D._______ und der Bedeutung des Fluchtereignisses erwartet werden, das hierzu substantiierte Angaben gemacht werden könnten, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ihre gesundheitlichen Probleme und die medizinischen Behandlungen nach der Ankunft in der Schweiz detailliert zu schildern (vgl. 68 F56). 5.3 Im Weiteren seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den zeitlichen Abläufen und der Anzahl sowie Dauer der Aufenthalte in C._______ gemacht. Anlässlich der ersten Anhörung habe er angegeben, von 2001 bis 2010 in D._______ gewohnt zu haben, danach etwa drei Monate nach C._______ gezogen zu sein und etwa ein Jahr nach der Rückkehr nach D._______ (etwa 2011 oder 2012) versucht zu haben, von der FLEC zu fliehen (vgl. A47 F14ff). Auf Nachfrage hin habe er zudem erklärt, bis 2010 Mitglied der FLEC gewesen zu sein (vgl. A47 F66). Davon abweichend habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er sich nach der gelungenen Flucht von der FLEC lediglich noch 25 Tage in C._______ aufgehalten habe, bevor er Angola im Mai 2019 verlassen habe (vgl. A47 F27, F76). Auf diese zeitliche Ungereimtheit angesprochen, habe er erklärt, er habe viele Daten im Kopf und könne sich nicht konzentrieren (vgl. A47 F51). In der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer die Abläufe erneut anders geschildert. So habe er zunächst angegeben, er sei nach seiner Rückkehr nach D._______ im Jahr 2001 lediglich noch zweimal nach C._______ gegangen, und zwar 2001 zu einer Ausbildung für FLEC-Mitglieder und dann erst wieder nach seiner Flucht von der FLEC (vgl. A67 F20, F32). Später habe er sich korrigiert und ergänzt, dass er ein drittes Mal in C._______ gewesen sei, nämlich für etwa vier Tage im Jahr 2008, als er die Beschwerdeführerin kennengelernt habe (vgl. A67 F41). Den in der ersten Anhörung genannten dreimonatigen Aufenthalt in C._______ im Jahr 2010 (vgl. A47 F14) habe er hingegen überhaupt nicht erwähnt. Hiermit konfrontiert, habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe sich einfach nicht daran erinnert (vgl. A67 F72). Zugleich habe er erklärt, er sei 2008 nach C._______ gegangen, um einen Konflikt mit seiner Partnerin (der Beschwerdeführerin) zu bereinigen (vgl. A67 F71). Dies stehe wiederum in Kontrast zu seiner vorherigen Aussage, er habe die Beschwerdeführerin während des viertägigen Aufenthalts in C._______ im Jahr 2008 erst kennengelernt (vgl. A67 F41). Diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht aufzulösen vermocht (vgl. A67 F86). Zur Erklärung der Widersprüche habe er unter anderem darauf hingewiesen, dass er bei der ersten Anhörung wegen des Zustands seiner Partnerin im Stress gewesen sei und er nicht alle Daten richtig habe einordnen können (vgl. A47 F151; A67 F84). Dem sei entgegenzuhalten, dass vom Beschwerdeführer zumindest hätte erwartet werden können, dass er die zeitlichen Abläufe grob einordnen und jedenfalls Anzahl und Dauer der Aufenthalte in C._______ hätte angeben können. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zum Verbleib ihrer Kinder während der Flucht gemacht. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe nach der Flucht von der FLEC gegenüber seiner Partnerin erklärt, dass Sie beide weg müssten, woraufhin Ihre Partnerin die Kinder zu Ihrer Mutter gebracht habe (vgl. A47 F137, F139). Davon abweichend habe er ausgesagt, dass sich die Kinder zum Zeitpunkt der Flucht bei Ihrer Mutter befunden hätten (vgl. A47 F49). Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe abweichend von ihrer Aussage, sie habe alles stehen und liegen lassen und fliehen müssen, die Kinder seien einfach dort geblieben (vgl. A68 F27), an anderer Stelle geltend gemacht, sie habe keine Zeit mehr gehabt, die Kinder mitzunehmen (vgl. A68 F56, F60). Sie wisse nicht, was mit Ihren Kindern geschehen sei, da Sie keine Zeit mehr gehabt habe, sich um diese zu kümmern (vgl. A68 F63), die Kinder hätten sich zum Zeitpunkt der Flucht bei ihr im Haus befunden (vgl. A68 F79). Erst als sie mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert worden sei, habe sie bestätigt, dass sich die Kinder bei der Mutter des Beschwerdeführers in D._______ befinden würden (Akte 1042892-68/12, F74). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Kinder in die Obhut der Mutter des Beschwerdeführers gelangt seien, nicht bereits zuvor erwähnt habe, zumal die Beschwerdeführerin mehrfach nach dem Verbleib ihrer Kinder gefragt worden sei und es sich bei dem Abschied von ihren Kindern um ein wesentliches Element handle, dass ihr sehr gut in Erinnerung geblieben sein müsste. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der ergänzenden Anhörung zunächst erklärt, er selbst habe die Kinder zu seiner Mutter gebracht (vgl. A67 F61). Mit den Aussagen der Beschwerdeführerin konfrontiert, habe er wiederum angegeben, diese habe die Kinder zu seiner Mutter gebracht. Sie selbst habe sich verstecken müssen (vgl. A67 F76). Diese Aussage lasse sich nicht mit der Angabe anlässlich der ersten Anhörung vereinbaren, wonach er sich noch von seiner Mutter verabschiedet habe (vgl. A47 F57). 5.4 Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel (Fotos, Video) nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen, da sie weder einen Bezug zur FLEC noch zu D._______ erkennen liessen, sondern überall aufgenommen worden sein könnten. In den am 18. August 2015 und 2. Oktober 2017 ausgestellten Identitätskarten sei vermerkt, dass die Beschwerdeführenden zuletzt in C._______ gewohnt hätten; deren vagen Erklärungen, in Angola würde man die Identitätskarten dort verlängern lassen, wo sie das erste Mal beantragt worden seien (vgl. A47 F62) beziehungsweise die Papiere würden zentral in C._______ bearbeitet, selbst, wenn man in der Provinz lebe (vgl. A68 F53) sowie alles sei möglich in Afrika (vgl. A67 F74), würden nicht überzeugen.
6. In der Beschwerde wurde unter anderem eingeräumt, dass die Antworten des Beschwerdeführers zwar teilweise eher knapp und allgemein ausgefallen seien, was ihm aber genauso wenig vorgeworfen werden könne wie die Tatsache, dass seine Begründungen, zum Beispiel, warum er zur FLEC gegangen sei, nach der Ansicht der Vorinstanz «zu vage» seien. So gebe er zum Beispiel an, er sei in D._______ der FLEC beigetreten, weil «alle Leute dort zur FLEC gehörten und sein Vater in die FLEC hineingeboren worden sei und dort gelebt habe». Diese Aussage entspreche derjenigen vieler Männer in D._______, die gegen die Regierung kämpfen würden. Im Weiteren sei, wenn ein Teil der Ausführungen ausdrücklich von der Vorinstanz als «detaillierter und persönlicher» bewertet werde (Festnahme und Haft), zumindest dieser Teil der Ausführungen als hinreichend begründet zu betrachten, was die Vorinstanz nicht getan habe. Schliesslich würden die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zwar nicht bestritten, jedoch sei zu beachten, welch grosser Belastung der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung aufgrund der schweren Erkrankung seiner Ehefrau ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem habe bei der Beschwerdeführerin die «Zeit im Koma» bezüglich der Erinnerungsfähigkeit Spuren hinterlassen. Insbesondere an frühere Vorkommnisse könne sie sich nur schwer erinnern. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit sehr ausführlicher und überzeugender Begründung in Zweifel gezogen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen der Vorbringen überwiegend unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können. Vielmehr werden in der Beschwerde die Feststellungen der Vorinstanz zu einem überwiegenden Teil nicht bestritten, indes zum einen mit der grossen Belastung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen aufgrund der schweren Erkrankung seiner Ehefrau und zum anderen mit der eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund eines erlebten Komazustandes zu erklären versucht. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 13. November 2019 angab, dass es ihm gut gehe (vgl. A47 F5) und sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte auf eine besondere Belastungssituation des Beschwerdeführers ergeben, war er doch stets in der Lage, die gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten. Auch wenn der Beschwerdeführer einer Belastungssituation ausgesetzt gewesen sein mag, liesse sich damit dessen überwiegend unbestimmtes und widersprüchliches Aussageverhalten in zentralen Elementen nicht plausibel erklären. Ebenso wenig lassen sich die festgestellten Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Hinweis auf angebliche Erinnerungslücken beseitigen, war die Beschwerdeführerin doch im Rahmen der Anhörung in der Lage, die gestellten Fragen, wenn auch teils auf Nachfrage, zu beantworten, und handelte es sich hierbei um wesentliche, prägende Ereignisse. Im Weiteren hat die Tatsache, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, dass die Beschreibungen der Festnahme und des Gefängnisaufenthalts etwas detaillierter ausgefallen seien (vgl. A47 F126ff) nicht zur Folge, dass diese Ereignisse bloss dadurch schon als glaubhaft erscheinen, zumal die Prüfung der Glaubhaftigkeit stets eine Gesamtbeurteilung der geltend gemachten Vorbringen beinhaltet. 7.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. In der Beschwerde wurde lediglich die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind daher nicht mehr zu prüfen. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.1.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave D._______) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person - wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung - auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (E. 9.14, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer E-5161/2020 vom 10. November 2020 E. 9.3.1 und E-2263/2021 vom 21. Juli 2021 E.10.4.1). 10.1.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, aus D._______ zu stammen beziehungsweise in den letzten Jahren dort gelebt zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bis zur Ausreise in C._______ gewohnt hätten. 10.1.3 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und anschliessend als Automechaniker gearbeitet, wovon er gut habe leben können (vgl. A47 F31, F38). Er habe vier Kinder, von denen zwei bereits volljährig seien, fünf Geschwister, seine Mutter sowie Tanten und Onkel in Angola (vgl. A47 F42). Die Beschwerdeführerin habe sieben Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt als Marktverkäuferin bestritten (vgl. A68 Akte F36 ff.). Sie verfüge neben den beiden gemeinsamen Kindern über vier Brüder sowie weitere Verwandte in C._______ (vgl. A68 F28). Die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten wegen des nicht vorhandenen beziehungsweise ungenügenden Telefonnetzes in D._______ keinen Kontakt mehr zu Ihren Verwandten (vgl. A47 F53; A68 F34), könne bereits aufgrund der Unglaubhaftigkeit Ihres Aufenthaltes in D._______ nicht geglaubt werden. Da die Beschwerdeführenden in C._______ sozialisiert worden seien, sei zudem davon auszugehen, dass sie dort über weitere soziale Kontakte verfügten, auf welche sie nach Ihrer Rückkehr zurückgreifen könnten. Somit verfügten die Beschwerdeführenden über ein umfangreiches Beziehungsnetz, welches sie bei ihrer Reintegration und dem Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Angola unterstützen könne. 10.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Gründe sei darauf hinzuweisen, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen sei, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer, raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Aus dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 und den weiteren medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin nach einer Pilzinfektion (Aspergillom) des linken Lungenoberlappens im September 2019 ein Teil der Lunge operativ entfernt worden sei. Dabei sei es zu Komplikationen und weiteren Operationen gekommen. Infolgedessen leide die Beschwerdeführerin noch unter gewissen Atembeschwerden (Anstrengungsdyspnoe) sowie an Schmerzen (chronisches Lumbovertebralsyndrom und Schmerzsyndrom im Narbenbereich links). Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus klinischen Kontrollen, Schmerzbehandlung und Physio- sowie Atemtherapie. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 (Ziff. 4.1) bestehe bei Nichtbehandlung die Gefahr, dass die durch die Operation am Brustkorb (Thorakotomie) entstandenen Schmerzen sowie die Atemnot, vor allem bei Infekten, zunehmen könnten. Weiterhin habe die Beschwerdeführerin Verstopfung (Obstipation), symptomatischen Hämorrhoiden, Hauteinrissen (Rhagaden), Eisenmangelanämie und ungeklärten Menstruationsbeschwerden. Beim Beschwerdeführer sei gemäss ärztlichem Bericht vom 28. Juni 2021 eine Erweiterung des Herzmuskels (dilatative Kardiomyopathie) sowie eine postkapilläre pulmonale Hypertonie diagnostiziert worden. Die medikamentöse Behandlung bestehe aus Ramipril, Bilol und Torasemid. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 (Ziff. 4.1) bestehe bei Nichtbehandlung die Gefahr, dass die Herzinsuffizienz und die Kardiomyopathiezunehmen könnten, verbunden mit Atemnot und Herzschmerzen. Zudem habe er Magen-Darm-Beschwerden (chronische dyspeptische Gastritis) sowie Verstopfung (chronische Obstipation) mit Hämorrhoiden und erhalte hierfür Medikamente. Ausserdem bestehe eine Sichelzellanämie heterozygot, die jedoch nicht behandelt werde. Angola verfüge neben einem privaten Sektor über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem. Auch wenn die medizinische Versorgung in Angola keinen hohen Standards entspreche und Defizite aufweise, so sei zumindest in der Hauptstadt C._______ eine medizinische Infrastruktur vorhanden (vgl. auch BVGer D-3705/2020 E. 6.2.5). Bezüglich der Diagnosen seien zudem medizinische Consultings zur Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten und der Medikamentenversorgung erstellt worden. Aus dem medizinischen Consulting vom 5. November 2021 (vgl. A76/3) ergebe sich, dass in zwei öffentlichen Spitälern Abteilungen für Lungenkrankheiten beziehungsweise Innere Medizin bestünden und es auch die Möglichkeit von Physiotherapien gebe. Gegebenenfalls erforderliche Nachsorgebehandlungen würden ebenfalls zur Verfügung stehen. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Schmerzmittel in C._______ erhältlich. Ebenso stünden gemäss der Medizinischen Consulting vom 16. November 2021 (vgl. Akte 75/3) im öffentlichen Josina Machel Hospital in C._______ Abteilungen für Kardiologie sowie für Innere Medizin zur Verfügung, in denen die Herzerkrankung des Beschwerdeführers bei Bedarf behandelt und etwaige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden könnten. Auch die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung eingenommenen Medikamente seien in C._______ verfügbar. In der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 zu den Medizinischen Consultings hätten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Hausärztin stark an der Versorgung mit den Medikamenten und deren Verfügbarkeit in Angola zweifle. Zudem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung aufgrund ihres politischen Profils fraglich. Die Kostenbeiträge für die Medikamente seien für Normalbürger in Angola hoch. Ausserdem sei fraglich, ob die spezifischen Behandlungen in den genannten Krankenhäusern tatsächlich möglich seien. Die Beschwerdeführerin habe schnelle Erschöpfung, Atemnot und Schmerzen. Die Medikamente würden eine temporäre Steigerung der Lebensqualität bedeuten. Das Behandlungssetting sei aufwendig und komplex und in Angola nicht möglich. Das SEM entgegnete dem, dass für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erforderlich sei, dass im Heimatstaat eine qualitativ vergleichbare medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Es genüge das Vorhandensein von medizinischen Behandlungen, welche für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig seien. Hinsichtlich der Verfügbarkeit der vorliegend erforderlichen Behandlungen und Medikamente hätten die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme lediglich allgemeine Zweifel geäussert, ohne den Abklärungsergebnissen etwas Konkretes entgegenzusetzen. Selbst wenn eine einzelne, spezifische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehen sollte, führe dies nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn es dadurch zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes kommen würde. Bei der Beschwerdeführerin sei die unmittelbare Behandlung des Pilzbefalls durch Teilentfernung der Lunge abgeschlossen. Es gehe daher nunmehr bloss noch um die Nachsorge, insbesondere darum, die Schmerzsymptomatik sowie die Atemnot zu reduzieren und Infekte zu verhindern. Es bestehe daher kein Grund zu der Annahme, dass es zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen würde, selbst wenn in den beiden Spitälern, welche im Medizinischen Consulting genannt würden nicht sämtliche Kontrolluntersuchungen, die in der Schweiz durchgeführt werden könnten, möglich sein sollten. Beim Beschwerdeführer sei die Diagnose der Herzerkrankung erstellt und er sei medikamentös eingestellt. Gemäss dem ärztlichen Bericht erfolge eine medikamentöse Behandlung und nur gerade bei Bedarf seien Kontrollen bei Spezialisten überhaupt erforderlich (Ziff. 3.1). Es bestünden daher auch bei ihm kein Grund zu der Annahme, dass es zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung der Erkrankung komme, selbst wenn nicht alle in der Schweiz durchgeführten Kontrolluntersuchungen in C._______ möglich sein sollten. Wie im Medizinischen Consulting dargelegt, existierten Abteilungen für Kardiologie und Innere Medizin und es könnten diverse kardiologische Untersuchungen (Elektrokardiogramm, Herzechountersuchung, Laboruntersuchungen) durchgeführt werden, so dass die grundlegende medizinische Versorgung der Herzerkrankung klar gewährleistet sei. Bezüglich der Finanzierung sei zu betonen, dass die medizinischen Behandlungen in den öffentlichen Einrichtungen kostenlos seien. Zwar würden die Kosten für einige der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente (Pregabalin, Ramipril) nicht zurückerstattet respektive es sei unklar, inwieweit diese Kosten vom Beschwerdeführer selbst zu tragen seien (Metamizol, Bisoprolol, Furosemid). Das SEM sei sich daher bewusst, dass die Medikamentenkosten möglicherweise zu einer finanziellen Belastung führen könnten. Allerdings verfüge der Beschwerdeführer über ein sehr umfangreiches Beziehungsnetz, welches ihn bei der Finanzierung unterstützen könne. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Automechaniker ein gutes Einkommen erzielt und gemäss Referenzschreiben der Gemeinde vom 14. Dezember 2021 auch in der Schweiz Arbeitserfahrung sammeln können. Bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht ausgeschlossen, dass sie auch künftig in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit und damit möglicherweise auch Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie könne jedoch bei der Finanzierung des Lebensunterhalts sowie etwaiger medizinischer Kosten ebenfalls mit der Unterstützung ihrer Angehörigen sowie des Beschwerdeführers und dessen Verwandten rechnen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr infolge Ihrer Erkrankungen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass der individuelle Zugang zur medizinischen Versorgung eingeschränkt sei. Das geltend gemachte politische Profil sei nicht glaubhaft und könne daher auch nicht zu Zugangsbeschränkungen führen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, bereits in Angola Behandlungen erhalten zu haben (vgl. A47/21). Aus dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 (Ziff. 1.1) sowie dem Herzkatheter-Bericht der Klinik für Kardiologie, G._______, vom 7. Februar 2020 gehe ebenfalls hervor, dass er wegen Herzprobleme bereits behandelt worden und Tabletten erhalten habe. Was die sonstigen Beschwerden (Verstopfung, Hämorrhoiden-Erkrankung, Hauteinrissen, ungeklärte Menstruationsbeschwerden, Magen-Darm-Beschwerden) betreffe, so sei bereits nicht ersichtlich, inwiefern diese bei Nichtbehandlung zu einer raschen und lebensgefährdenden Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnten. Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische Versorgung sei in Angola gewährleistet. Es stehe den Beschwerdeführenden zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Hinsichtlich des Hinweises auf die Integration in der Schweiz und der Einreichung eines Referenzschreibens der Wohngemeinde sei anzumerken, dass der Grad der Integration im Asylverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden könne. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der sehr ausführlichen und zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz an. Daran vermögen die Argumente in der Beschwerde nichts zu ändern. Darin wird lediglich in allgemeiner Weise gerügt, aus den Ausführungen gehe nicht ausreichend hervor, wie die konkrete Auslastung der genannten Spitäler aktuell aussehe. Weiter wird argumentiert, dass die Anmerkung im Medizinischen Consulting des Beschwerdeführers, wonach es «die Möglichkeit von Physiotherapien gebe», nicht bedeute, dass sich dies auf die Behandlung der spezifischen Atemprobleme des Beschwerdeführers beziehe, ohne diese Behauptung mit näheren Angaben zu stützen. Dasselbe gilt für die Einwendung bezüglich der Schmerzbehandlung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: