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E-5152/2021

E-5152/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-30 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. April 2015 fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Art. 7 AsylG; SR 142.31) und lehnte sein Asylgesuch ab. Ferner wurden die Wegwei- sung und der Wegweisungsvollzug angeordnet, unter Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China. Die geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, die angegebene chinesische Staatsangehö- rigkeit und die illegale Ausreise wurden als unglaubhaft erachtet. Als Folge der mangelhaften Mitwirkungspflicht sei vermutungsweise davon auszuge- hen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat des Be- schwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. B. Das Bundesverwaltungsgericht stufte die hiergegen in einer Beschwerde vom 11. Mai 2015 erhobenen Rechtsbegehren als aussichtslos ein und er- hob einen Kostenvorschuss. Mangels Leistung des Kostenvorschusses wurde auf die Beschwerde mit Urteil E-3078/2015 vom 17. Juni 2015 nicht eingetreten, womit die angefochtene Verfügung rechtskräftig wurde. C. Ebenfalls im Mai 2015 ersuchte der zuständige Kanton das SEM um Voll- zugsunterstützung. D. Das zuständige kantonale Migrationsamt verfügte im (…) 2017 eine Ein- grenzung mangels Kooperation des Beschwerdeführers hinsichtlich Pa- pierbeschaffung. Nach zwei Jahren (Ablauf einer als verhältnismässig er- achteten Befristung) wurde die Eingrenzung aufgehoben. E. Im Rahmen der Rückkehrunterstützung gab das SEM im (…) 2018 eine Abklärung bei der zuständigen Botschaft in Indien in Auftrag. Das entspre- chende Ergebnis datiert vom (…) 2018. Diesem ist unter anderem zu ent- nehmen, dass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Personalien falsche Angaben gemacht.

E-5152/2021 Seite 3 F. Das zuständige kantonale Migrationsamt ersuchte das SEM am 26. August 2020 um Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 6 AIG, SR 142.20). Es führte aus, der Beschwerdeführer habe bis heute «Staat unbekannt» als Nationalität hinterlegt, weshalb die Wegweisung aktuell und in naher Zukunft nicht vollzogen werden könne. Die Papierbeschaffung bei Indien und Nepal erscheine aussichtslos. Daher sei eine Wegweisung (recte: ein Wegweisungsvollzug) zurzeit unmöglich. Das Verhalten des Be- schwerdeführers sei schliesslich einwandfrei und sehr kooperativ. Dem Ge- such wurden zwei Schreiben mit Sendequittungen bezüglich Papierbe- schaffung beigelegt. G. Das SEM kam dem kantonalen Ersuchen mit Verfügung vom 18. Dezem- ber 2020 nach. Es führte aus, eine mögliche freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat stehe der vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein entgegen. Hingegen sei eine solche anzuordnen, wenn der Vollzug bereits ein Jahr unmöglich gewesen sei und die Unmöglichkeit auf unabsehbare Zeit weiterbestehe. Diese Vorausset- zungen seien vorliegend erfüllt, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzu- ordnen sei. Die vorläufige Aufnahme dauere bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Das SEM könne diese jederzeit mittels separater Verfügung aufheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Auslän- der möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem er zuletzt ge- wohnt habe. H. Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme stellte das SEM fest, dass diese aufgrund eines Fehlers angeordnet worden sei (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG). Mit Schreiben vom 11. August 2021 (respektive 2. Sep- tember 2021) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie Anordnung des Wegweisungsvollzugs gewährt. I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung, unter Beilage von Arbeitsbestätigungen, Lohn- abrechnungen, einer Bestätigung der sozialen Dienste sowie von zwei Briefen an die nepalesische und indische Botschaft mit Sendequittungen.

E-5152/2021 Seite 4 Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich auf den Vertrau- ensschutz berufen. Er habe die Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfü- gung des SEM nicht gekannt und hätte sie auch nicht kennen können. Das Migrationsamt habe seine vorläufige Aufnahme beantragt, insbesondere da die Papierbeschaffung nicht erfolgreich und eine Wegweisung (recte: ein Wegweisungsvollzug) daher nicht durchführbar gewesen seien. Nicht ausschlaggebend sei sodann, ob er bereits nachteilige Dispositionen ge- troffen habe. Er habe eine Anstellung, sei nur noch teilweise von der Sozi- alhilfe abhängig und sei nicht straffällig geworden. Entgegen den Angaben im Botschaftsbericht habe er sodann nie angegeben, in Indien gelebt oder eine Ehefrau zu haben. Entsprechend sei sein Name in Indien auch nicht registriert und seien keine Identitätsdokumente gefunden worden. Die Ab- klärungen würden nur beweisen, dass er nicht in Indien gelebt, hingegen nicht, dass er falsche Angaben gemacht habe. Schliesslich habe er sich um die Papierbeschaffung bemüht und am (…) 2018 an die nepalesische und indische Botschaft geschrieben. Seine Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Er habe (die auch vom Migrationsamt erkannte) Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht selbst verursacht (i.S.v. Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG). Andere Aufhebungsgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG würden nicht vorliegen. Insgesamt sei sein Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand der vorläufigen Aufnahme hö- her zu gewichten als das öffentliche Interesse an der richtigen Durchset- zung des objektiven Rechts beziehungsweise an der Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme. J. Mit Verfügung vom 16. November 2021 hob das SEM die angeordnete vor- läufige Aufnahme auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. K. Mit Beschwerde vom 26. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Aufhe- bung der mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerde wurden je ein Arbeitszeugnis und -vertrag, drei Bestäti- gungen von Vereinen und Bekannten des Beschwerdeführers, zwei Deutschkurs-Ausweise, ein E-Mail des Beschwerdeführers, eine Fürsorge-

E-5152/2021 Seite 5 bestätigung vom 5. Oktober 2021 sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung vom 26. November 2021 (alles in Kopie) beigelegt. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2021 wurde insbesondere das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein- geladen. M. Auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik vom 6. Januar 2022 ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).

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E. 3.1 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das SEM das Anwesenheits- verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Es überprüft danach perio- disch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, da der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG), hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG).

E. 3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender Transportmöglich- keiten, oder weil keine Reisedokumente beschafft werden können, nicht möglich, kann die kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 17 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus- weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL]; SR 142.281). Die vorläufige Aufnahme wird indessen nicht ver- fügt, wenn der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der weg- gewiesenen Person nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, begünstigende Verfügungen könnten nachträglich nur unter erschwerten Voraussetzungen aufgehoben werden, da die betroffene Person in der Re- gel Vertrauensschutz geniesse (Art. 9 BV) und der Fortbestand der in Frage stehenden Verfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an ei- ner nachträglichen Anpassung des Inhalts Vorrang habe. Der Widerruf ei- ner Verfügung durch eine neue Verfügung gegenteiligen Inhalts sei mög- lich, wenn das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs regle und sich diesen vorbehalte beziehungsweise wenn der Verfügungsadressat keinen Vertrauensschutz geniesse. Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für einen vorübergehend nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Die materielle Verpflichtung zur Ausreise bleibe be- stehen. Eine Bindungswirkung der vorläufigen Aufnahme sowie der Ver- trauensschutz der betroffenen Person auf die Rechtsbeständigkeit der Ver- fügung seien bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt, da die Aufhe- bung jederzeit erfolgen könne. Aufgrund des provisorischen Charakters der vorläufigen Aufnahme behalte sich das Gesetz eine periodische Überprü- fung und gegebenenfalls Aufhebung vor, wenn die Voraussetzungen für den weiteren Bestand nicht mehr gegeben seien (Art. 84 Abs. 2 AIG).

E-5152/2021 Seite 7 Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass diese Voraussetzungen aus objektiver Sicht von Anfang an nicht bestanden hätten oder lediglich auf- grund fehlerhafter Würdigung der Aktenlage bejaht worden seien. Der Be- schwerdeführer sei bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme darauf hingewiesen worden, dass diese jederzeit aufgehoben werden könne. Hinzu komme, dass ihm die Fehlerhaftigkeit der Verfügung bezüglich sei- ner Herkunft im Zeitpunkt des Erlasses – entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung – bekannt gewesen sein müsse (vgl. Asylentscheid vom

27. April 2015). Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer gewusst habe, dass der Wegweisungsvollzug gerade nicht unmöglich sei, sondern er diese Unmöglichkeit durch sein Verhalten verur- sacht habe. Insofern seien ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, er habe damit rechnen müssen, dass dieses Verhalten jeder- zeit zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen könne. Sein Ver- trauensschutz in den Fortbestand der vorläufigen Aufnahme sei mithin als gering einzustufen. Das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts sei daher vorliegend höher zu gewichten. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer das SEM über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versucht habe. Zusammenfassend dürfe sich das SEM zur Auf- hebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 2 AIG berufen. Ebenfalls für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spreche, dass der Beschwer- deführer keine nachteiligen Dispositionen getroffen habe. Die im Dezem- ber 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme könne somit wieder aufgeho- ben werden, sofern sie sich als ursprünglich fehlerhaft erweise. Vorliegend sei die Verfügung bezüglich Herkunft des Beschwerdeführers fehlerhaft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei die Staatsan- gehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen (wegen un- glaubhafter Angaben). Ferner sei dem Bericht der Botschaft in Indien zu entnehmen, dass er betreffend sich selbst falsche Angaben gemacht habe. Die Suche nach Dokumenten bezüglich seiner Identität seien daher erfolg- los gewesen. Dies erkläre, weshalb bisherige Versuche der Reisepapier- beschaffung erfolglos geblieben seien. In irrtümlicher Verkennung dieser Fakten habe das SEM dennoch die vorläufige Aufnahme wegen Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Auffällig sei, dass es dem Beschwerdeführer trotz der drohenden Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme und der grosszügig angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht ge- lungen sei, überzeugende Dokumente zu der von ihm behaupteten chine- sischen Staatsangehörigkeit zu beschaffen. Nach wie vor sei die tatsächli- che Staatsangehörigkeit mithin unbekannt. Somit seien die Voraussetzun- gen für den Widerruf einer begünstigenden Verfügung vorliegend erfüllt und die vorläufige Aufnahme könne grundsätzlich aufgehoben werden

E-5152/2021 Seite 8 (Art. 84 Abs. 2 AIG). Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Ferner sei die- ser bei Verheimlichung der wahren Identität als technisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten. Zudem sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer beruflich oder sozial besonders gut inte- griert hätte. Ebenfalls sei nicht zu erkennen, dass er aus persönlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. Die übli- chen Schwierigkeiten einer Reintegration würden nicht als unüberwindba- res Hindernis erscheinen. Insgesamt sei der Vollzug zumutbar. Schliesslich sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch verhältnismässig (Art. 96 AIG). Der Beschwerdeführer sei erst seit sieben Jahren in der Schweiz. Eine über das normale Mass hinausgehende Integration sei nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall konzentriere sich auf das Interesse des Staates, dass nur solche Personen in der Schweiz aufgenommen werden sollten, die tatsächlich Schutz benötigten. Vorlie- gend habe der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung der wahren Her- kunft verunmöglicht. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden bewusst getäuscht würden, um eine Bewilligung zu erschleichen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den Schutz der Schweiz benötige. Daher bestehe im vorliegenden Einzel- fall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen sei, der Be- schwerdeführer habe das SEM bewusst über seine Herkunft getäuscht, und es sich bei ihm um einen gesunden Mann handle, sei es verhältnis- mässig, die erst im Dezember 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme nun aufzuheben (Art. 84 Abs. 2 AIG).

E. 4.2 In der Beschwerde wurden die in der Stellungnahme gemachten Aus- führungen zum Vertrauensschutz, Botschaftsbericht sowie zur Papierbe- schaffung wiederholt. Ferner argumentierte der Beschwerdeführer, er habe in seinem Asylverfahren nie behauptet, in Indien gewesen zu sein. Er habe angegeben, nach der Ausreise aus Tibet kurz in Nepal gelebt zu haben. Tibetische Flüchtlinge, welche nach dem Jahr 1990 nach Nepal gereist seien, würden nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt und erhielten kein Auf- enthaltsrecht. Diese hätten mithin keine Dokumente. Weshalb keine Bot- schaftsabklärung für Nepal getätigt worden sei, bleibe unbegründet. Er habe sich um die Papierbeschaffung bemüht und auch das Migrationsamt habe eine solche für Indien und Nepal als aussichtslos beurteilt. Dies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Es sei davon auszugehen, dass er die Wahrheit gesagt, sich illegal in Nepal

E-5152/2021 Seite 9 aufgehalten habe und nicht über Dokumente respektive nepalesische oder indische Reisepapiere verfüge. Sodann sei festzuhalten, dass von ihm nicht erwartet werden könne, die genauen Voraussetzungen der Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs zu kennen, um die es vorliegend gehe. Er habe mit dem Versuch der Papierbeschaffung beweisen wollen, dass er tatsächlich keine Reisepapiere erhalten könne, weder von Nepal noch von Indien. Ferner habe das Migrationsamt den Antrag auf vorläufige Auf- nahme gestellt, nicht er. Er dürfe auf die Rechtmässigkeit einer Handlung der kantonalen Behörde vertrauen sowie umso mehr auf eine Verfügung des SEM. Die angebliche Fehlerhaftigkeit sei für ihn nicht erkennbar gewe- sen. Weiter solle das Prinzip des Vertrauensschutzes verhindern, dass Pri- vate infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden würden (Bestandesschutz). Er erleide durch die angefochtene Verfügung einen erheblichen (wirtschaftlichen) Nachteil, indem er ohne vorläufige Aufnahme seine im Mai 2021 angetretene unbefristete Arbeits- stelle verlieren würde. Tibeter mit einer vorläufigen Aufnahme würden sich meist ihr ganzes Leben in der Schweiz aufhalten, da kaum Möglichkeiten bestünden, in Indien oder Nepal zu einem legalen Status oder Aufenthalts- titel zu kommen. Da ihm die Vertrauensgrundlage (vorläufige Aufnahme) bekannt, die angebliche Fehlerhaftigkeit nicht erkennbar gewesen sei und ihm gewichtige Nachteile aus der angefochtenen Verfügung erwachsen würden, könne er sich auf den Vertrauensschutz berufen. Bezüglich der Interessenabwägung sei darauf hinzuweisen, dass er stets bestrebt gewe- sen sei, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, und nun eine Anstellung habe. Weiter habe er sich sozial integriert, sei Vereinsmitglied und habe Deutsch- kurse absolviert. Er habe die Ermittlung seiner wahren Herkunft nicht ver- unmöglicht, sondern Schreiben an die indische und nepalesische Botschaft geschickt. Dass seine Herkunft nicht als glaubhaft erachtet worden sei, be- weise nicht, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe. Die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs habe er nicht selbst verursacht. Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz den psychischen und emotionalen Schock, den die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme für ihn mit sich bringe. Er habe allen Grund gehabt, auf die Verfügung der Vorinstanz zu vertrauen und habe sein Leben danach ausgerichtet, zumal er nicht mit einer solch plötzlichen Aufhebung habe rechnen müssen. Seine Gesundheit sei höher zu gewichten als seine wirtschaftlichen Umstände, die er durch die vorläu- fige Aufnahme habe verbessern können. Ihm gehe es psychisch schlecht, er habe Schlafprobleme und könne teilweise nicht arbeiten, da er gestresst sei. Er habe den Status quo, wie er vor der Erteilung der vorläufigen Auf- nahme gewesen sei, besser ertragen können, als er es nun je wieder könne, nachdem er gesehen habe, wie sein Leben mit einer vorläufigen

E-5152/2021 Seite 10 Aufnahme und eigenem Einkommen aussehe. Die Konsequenz solle des- halb nicht er tragen, da das Verschulden an dieser Situation bei der Vor- instanz liege. Die Vorinstanz habe sodann dargelegt, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf einem Fehler beruhe. Die Aktenlage habe sich mithin nicht verändert. Es sei unerklärlich, wie die Argumentation im Asylentscheid nicht habe berücksichtigt werden können. Auch der Bot- schaftsbericht stamme bereits vom (…) 2018. Ferner sei die Verfügung von zwei Sektionschefs unterzeichnet worden. Insgesamt unterliege das Inte- resse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dem persönlichen Inte- resse an deren Fortbestand, seiner psychischen Gesundheit und stehe klar dem Vertrauensschutz auf die vorinstanzliche Verfügung entgegen. Es gehe nicht an, dass leichtfertig und fahrlässig mit dem Vertrauen in behörd- liche Verfügungen und dem Schicksal betroffener Personen umgegangen werde, insbesondere wenn gewichtige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wurde dem entgegengehalten, dem Beschwer- deführer sei mit dem Asylentscheid im Jahr 2015 mitgeteilt worden, dass es ihm nicht gelungen sei, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und dass seine tatsächliche Staatsangehörigkeit dem SEM unbekannt sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2020 gewusst habe, dass er die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs durch sein die Identität verschleierndes Verhalten selbst verursacht gehabt habe, und dass die Verfügung daher fehlerhaft gewesen sei. Von Asylsuchenden dürfe erwartet werden, dass sie sich um die Kenntnis des Inhalts einer sie betreffenden behördlichen Verfügung bemühten. Dass er die Fehlerhaf- tigkeit nicht habe kennen können, überzeuge nicht. Die Verfügung vom De- zember 2020 sei zudem weder sachlich noch rechtlich komplex. Zu den Hinweisen des Beschwerdeführers betreffend Aufenthalt in Nepal sei fest- zuhalten, dass die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätz- lich von Amtes wegen zu prüfen sei. Es sei aber nicht Sache der Asylbe- hörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Ausländers nach allfälligen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vorliegend könne im heutigen Zeitpunkt keineswegs behauptet werden, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei es durchaus zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls be- nötigten Reisepapiere zu beschaffen. Zum Hinweis, es sei nur in Indien, nicht auch in Nepal eine Abklärung getätigt worden, sei festzuhalten, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei mangelnden Hinweisen in meh- reren hypothetischen Herkunftsländern Abklärungen zu treffen. Ein

E-5152/2021 Seite 11 Asylsuchender sei verpflichtet, seine wahre Herkunft offenzulegen (Art. 8 AsylG). Zum Argument, das SEM habe bezüglich versuchter Papierbe- schaffung die Begründungspflicht verletzt, sei anzumerken, dass in der Verfügung vom November 2021 erwähnt worden sei, dass der Beschwer- deführer Versuche der Reisepapierbeschaffung unternommen habe. Es seien jedoch auch die Gründe für die Erfolglosigkeit dieser Versuche ge- nannt worden. Bezüglich der erwähnten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass in der Verfügung vom Dezember 2020 explizit darauf hingewiesen worden sei, die vorläufige Aufnahme könne jederzeit aufgehoben werden. Zudem sei der Beschwerdeführer be- reits mit Schreiben vom September 2021 darüber in Kenntnis gesetzt wor- den, dass das SEM erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Wegweisungsvollzug anzuordnen. Es seien ausreichend Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, sein die Identität verschleierndes Verhalten könne jederzeit zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen. Schliesslich sei in der Verfügung vom November 2021 erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit im Asylverfahren nicht habe glaubhaft machen können und das SEM in irrtümlicher Verkennung dieser Fakten im Dezember 2020 dennoch die vorläufige Aufnahme angeordnet habe.

E. 4.4 Anlässlich der Replik gab der Beschwerdeführer an, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er für eine gewisse Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, gebe es keine Hinweise darauf, dass er seine Iden- tität verschleiere, wie ihm die Vorinstanz ohne Grundlage unterstelle. Dass er seine richtige Identität benutze, werde auch bei seinem öffentlich auf- findbaren Facebook-Profil ersichtlich. Wenn es nicht Aufgabe der Behörde sei, nach dem Herkunftsort von Asylsuchenden zu forschen, mache die ge- tätigte Botschaftsabklärung in Indien wenig Sinn, insbesondere da für Ne- pal keine solche getätigt worden sei. Die zwei Länder würden den grössten Anteil an Exiltibetern verzeichnen. Es sei davon auszugehen, dass er we- der in Indien noch in Nepal über einen gesicherten Aufenthalt verfügt habe und in beide Länder nicht mehr zurückkehren könne, was seine beiden An- fragen bei den jeweiligen Botschaften auch ergeben hätten. Unter diesem Umstand sei die angebliche Unrichtigkeit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht erkennbar. Die Vorinstanz verkenne erneut, dass die Auf- hebung einer vorläufigen Aufnahme nur bei Vorliegen einer veränderten Sachlage gehe (Art. 84 AIG). Eine solche sei aber nicht vorhanden. Dass es sich «nur» um eine vorläufige Aufnahme handle, tue nichts zur Sache, handle es sich auch bei dieser Rechtsnatur um eine behördliche Verfü- gung, die mit aller Sorgfalt zu ergehen habe und auf welche der

E-5152/2021 Seite 12 Vertrauensschutz anwendbar sei sowie eine damit einhergehende Abwä- gung der öffentlichen und privaten Interessen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauens- und Bestandes- schutz und stellt sich auf den Standpunkt, er habe die mögliche Fehlerhaf- tigkeit der Verfügung vom 18. Dezember 2020 nicht kennen können. Zu- dem habe er die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht verur- sacht.

E. 5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Be- hörden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 5.3 Bei einer vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Massnahme mit provisorischem Charakter, welche periodisch überprüft und gegebe- nenfalls jederzeit aufgehoben werden kann (Art. 83 f. AIG). Die vorläufige Aufnahme ist als eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug zu verstehen (vgl. SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/ DE WECK, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 AIG Rz. 3). Deren Bin- dungswirkung sowie der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers auf die

E-5152/2021 Seite 13 Rechtsbeständigkeit der Verfügung sind folglich bereits von Gesetzes we- gen eingeschränkt. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 18. Dezember 2020 auf die Möglichkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufmerksam gemacht.

E. 5.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft des Asylent- scheids vom 27. April 2015 verpflichtet war, die Schweiz zu verlassen. Ebenfalls wusste er seither, dass er weder die behauptete Herkunft, die Staatsangehörigkeit noch eine illegale Ausreise aus der Volksrepublik China hat glaubhaft machen können. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein Weg- weisungsvollzug aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung als durchführbar erachtet werde. Namentlich sei bei Verheimlichung der wahren Identität von der Möglichkeit des Vollzugs auszugehen und dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen. Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich seither bemüht, seine tatsächliche Identität offenzulegen. Dass er Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise unternommen hätte, seiner Mitwirkungspflicht bezüglich Identität sowie bei der Papierbe- schaffung ausreichend und ernsthaft nachgekommen wäre, zeigt er nicht auf und ist den Akten nicht zu entnehmen (vgl. u.a. kantonal verfügte Ein- grenzung von 2017 bis 2019 wegen fehlender Kooperation bei der Papier- beschaffung). Die zwei Schreiben hierzu, die er erst im Jahr 2018 an die indische und nepalesische Vertretung in der Schweiz geschickt habe, ver- mögen daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Entgegen seiner Darlegung hat sich die Vorinstanz zu den bisherigen erfolglosen Versuchen der Papierbeschaffung geäussert und ferner festgehalten, die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Be- schwerdeführers sei nach wie vor unbekannt. Folglich hat sie zu Recht ge- schlossen, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei fehlerhaft erfolgt (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – mit Kenntnis des bis- herigen Verfahrensgangs – hätte bewusst sein müssen, dass die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM (ohne sein ersichtliches Zutun und offensichtlich im Widerspruch zu Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG, wo- nach die vorläufige Aufnahme nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat) auf einem Fehler basierte. In Kenntnis der Wür- digung seiner bisherigen Herkunftsangaben durch das SEM durfte der Be- schwerdeführer nicht auf den Bestand der Verfügung vom 18. Dezember 2020 respektive der vorläufigen Aufnahme vertrauen. Aufgrund der bereits von Gesetzes wegen vorgesehenen eingeschränkten Rechtsbeständigkeit

E-5152/2021 Seite 14 einer verfügten vorläufigen Aufnahme sowie dem Umstand, dass jederzeit mit der Aufhebung gerechnet werden muss, sollten die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht (mehr) gegeben sein, überwiegt vorlie- gend im Übrigen das Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung und Durchsetzung des objektiven Rechts. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer – wie schon mehrfach erwähnt – seine wahre Identität nicht offengelegt sowie seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dass er mit der vorhersehbaren Aufhebung der ursprünglich fehlerhaften Verfügung in- nert weniger als eines Jahres erhebliche wirtschaftliche sowie gesundheit- liche Nachteile erlitten hätte, vermag nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Nach dem Gesagten sind die Vorausset- zungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich – entgegen seinen Darlegungen auf Beschwerdeebene – nicht darauf berufen und hat keinen Anspruch auf den Fortbestand der fehlerhaften Ver- fügung vom 18. Dezember 2020. 6. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Verfügung vom 18. Dezember 2020 zurückgekommen. Sie durfte sich dabei ausserdem auf Art. 84 Abs. 2 AIG berufen, welcher ein Zurückkommen auf eine rechtskräftig verfügte vorläufige Aufnahme ermöglicht. Wie dem Wortlaut der Norm zu entneh- men ist, ist entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr gegeben sind. Weniger relevant ist, ob die Voraussetzungen je gegeben waren. Von einer Be- schränkung des Anwendungsbereichs von Art. 84 Abs. 2 AIG auf geän- derte Umstände ist nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1939/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.2). In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob der Widerruf respektive die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG zu bestätigen ist, da ein Wegweisungsvollzug als durch- führbar erachtet werden kann (Art. 83 Abs. 2–4 AIG). Ferner ist die Verhält- nismässigkeit zu beachten (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-571/2019 vom

30. Januar 2023 E. 5.3 m.w.H.). 7. 7.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen (vgl. Verfügung vom 16. November 2021 S. 6 f.), welchen der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer mit Arbeitserfahrung in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entge- genbrachte. Wie vorstehend dargelegt, ist seine Herkunft und Staatsange- hörigkeit nach wie vor als unbekannt einzustufen. Seine Ausführungen auf

E-5152/2021 Seite 15 Beschwerdeebene (und im bisherigen Verfahren) oder die beiden Schrei- ben an die jeweiligen Vertretungen in der Schweiz lassen keinen anderen Schluss zu. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegwei- sungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungs- pflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerde- führers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts- ländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2773/2020 vom 5. Okto- ber 2023 E. 8.2). Dass die Vorinstanz eine Abklärung in Indien getätigt hat, aber keine in Nepal, ist daher nicht von Belang. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden nach wie vor der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen (nur dem Beschwerdeführer bekannten) Aufenthaltsort. Konkrete, persönliche Hinweise gegen eine ent- sprechende Rückkehr hat er nicht bezeichnet. 7.2 Namentlich darf ein Wegweisungsvollzug in den Heimat- beziehungs- weise Herkunftsstaat vorliegend als möglich bezeichnet werden, da es zwar den Vollzugsbehörden bislang nicht möglich gewesen ist, für den Be- schwerdeführer entsprechende Reisepapiere zu beschaffen, dies aber nicht für ihn persönlich gilt. Es obliegt ihm, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere ernsthaft mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet (unter Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China, vgl. bereits Asylentscheid vom

27. April 2015). Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids somit nicht gegeben. 7.4 Abschliessend muss die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme respek- tive der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – als verhältnismässig erachtet werden. Die Vor- instanz hat die nicht unvorhersehbare Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme nach weniger als einem Jahr bereits angekündigt und auf die irr- tümliche Anordnung hingewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich gesundheitlicher Folgen durch die Aufhebung überzeugen daher nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine wahre Her- kunft und Staatsangehörigkeit verheimlicht und dadurch den Wegwei- sungsvollzug bisher verunmöglicht hat. Im Sinne der Rechtsgleichheit ist die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf Fälle zu beschränken, in

E-5152/2021 Seite 16 denen ein Wegweisungsvollzug trotz vollumfänglicher Mitwirkung der be- troffenen Person tatsächlich undurchführbar ist. Mithin besteht ein gewich- tiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der fehlerhaft angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer mit den eingereichten Bescheinigungen (Deutschkurse, Arbeitseinsätze sowie Erwerbstätigkeit und Mitgliedschaft in einem Fuss- ballverein) keine fortgeschrittene Integration aufzuzeigen vermag. Er hält sich zwar seit rund neun Jahren in der Schweiz auf, ist aber erst im Er- wachsenenalter hierhergekommen und hat damit die meiste Zeit seines bisherigen Lebens mutmasslich im Herkunfts- respektive Heimatland ver- bracht. Seine unter anderem in der Schweiz erlangte Berufserfahrung wird ihm bei einer Wiedereingliederung zugutekommen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.

E. 6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Verfügung vom 18. Dezember 2020 zurückgekommen. Sie durfte sich dabei ausserdem auf Art. 84 Abs. 2 AIG berufen, welcher ein Zurückkommen auf eine rechtskräftig verfügte vorläufige Aufnahme ermöglicht. Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, ist entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr gegeben sind. Weniger relevant ist, ob die Voraussetzungen je gegeben waren. Von einer Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 84 Abs. 2 AIG auf geänderte Umstände ist nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1939/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.2). In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob der Widerruf respektive die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG zu bestätigen ist, da ein Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Ferner ist die Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-571/2019 vom 30. Januar 2023 E. 5.3 m.w.H.).

E. 7.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen (vgl. Verfügung vom 16. November 2021 S. 6 f.), welchen der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer mit Arbeitserfahrung in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenbrachte. Wie vorstehend dargelegt, ist seine Herkunft und Staatsangehörigkeit nach wie vor als unbekannt einzustufen. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene (und im bisherigen Verfahren) oder die beiden Schreiben an die jeweiligen Vertretungen in der Schweiz lassen keinen anderen Schluss zu. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2773/2020 vom 5. Oktober 2023 E. 8.2). Dass die Vorinstanz eine Abklärung in Indien getätigt hat, aber keine in Nepal, ist daher nicht von Belang. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden nach wie vor der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen (nur dem Beschwerdeführer bekannten) Aufenthaltsort. Konkrete, persönliche Hinweise gegen eine entsprechende Rückkehr hat er nicht bezeichnet.

E. 7.2 Namentlich darf ein Wegweisungsvollzug in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat vorliegend als möglich bezeichnet werden, da es zwar den Vollzugsbehörden bislang nicht möglich gewesen ist, für den Beschwerdeführer entsprechende Reisepapiere zu beschaffen, dies aber nicht für ihn persönlich gilt. Es obliegt ihm, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere ernsthaft mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern.

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet (unter Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China, vgl. bereits Asylentscheid vom 27. April 2015). Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids somit nicht gegeben.

E. 7.4 Abschliessend muss die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme respektive der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - als verhältnismässig erachtet werden. Die Vorinstanz hat die nicht unvorhersehbare Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach weniger als einem Jahr bereits angekündigt und auf die irrtümliche Anordnung hingewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich gesundheitlicher Folgen durch die Aufhebung überzeugen daher nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft und Staatsangehörigkeit verheimlicht und dadurch den Wegweisungsvollzug bisher verunmöglicht hat. Im Sinne der Rechtsgleichheit ist die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf Fälle zu beschränken, in denen ein Wegweisungsvollzug trotz vollumfänglicher Mitwirkung der betroffenen Person tatsächlich undurchführbar ist. Mithin besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der fehlerhaft angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Bescheinigungen (Deutschkurse, Arbeitseinsätze sowie Erwerbstätigkeit und Mitgliedschaft in einem Fussballverein) keine fortgeschrittene Integration aufzuzeigen vermag. Er hält sich zwar seit rund neun Jahren in der Schweiz auf, ist aber erst im Erwachsenenalter hierhergekommen und hat damit die meiste Zeit seines bisherigen Lebens mutmasslich im Herkunfts- respektive Heimatland verbracht. Seine unter anderem in der Schweiz erlangte Berufserfahrung wird ihm bei einer Wiedereingliederung zugutekommen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Aufhebung der mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme zu be- stätigen. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und eine relevante Verbesserung seiner finanziellen Situation nicht erkennbar ist, sind aber keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5152/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5152/2021 Urteil vom 30. November 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. November 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. April 2015 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Art. 7 AsylG; SR 142.31) und lehnte sein Asylgesuch ab. Ferner wurden die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug angeordnet, unter Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China. Die geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, die angegebene chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise wurden als unglaubhaft erachtet. Als Folge der mangelhaften Mitwirkungspflicht sei vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. B. Das Bundesverwaltungsgericht stufte die hiergegen in einer Beschwerde vom 11. Mai 2015 erhobenen Rechtsbegehren als aussichtslos ein und erhob einen Kostenvorschuss. Mangels Leistung des Kostenvorschusses wurde auf die Beschwerde mit Urteil E-3078/2015 vom 17. Juni 2015 nicht eingetreten, womit die angefochtene Verfügung rechtskräftig wurde. C. Ebenfalls im Mai 2015 ersuchte der zuständige Kanton das SEM um Vollzugsunterstützung. D. Das zuständige kantonale Migrationsamt verfügte im (...) 2017 eine Eingrenzung mangels Kooperation des Beschwerdeführers hinsichtlich Papierbeschaffung. Nach zwei Jahren (Ablauf einer als verhältnismässig erachteten Befristung) wurde die Eingrenzung aufgehoben. E. Im Rahmen der Rückkehrunterstützung gab das SEM im (...) 2018 eine Abklärung bei der zuständigen Botschaft in Indien in Auftrag. Das entsprechende Ergebnis datiert vom (...) 2018. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Personalien falsche Angaben gemacht. F. Das zuständige kantonale Migrationsamt ersuchte das SEM am 26. August 2020 um Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 6 AIG, SR 142.20). Es führte aus, der Beschwerdeführer habe bis heute «Staat unbekannt» als Nationalität hinterlegt, weshalb die Wegweisung aktuell und in naher Zukunft nicht vollzogen werden könne. Die Papierbeschaffung bei Indien und Nepal erscheine aussichtslos. Daher sei eine Wegweisung (recte: ein Wegweisungsvollzug) zurzeit unmöglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei schliesslich einwandfrei und sehr kooperativ. Dem Gesuch wurden zwei Schreiben mit Sendequittungen bezüglich Papierbeschaffung beigelegt. G. Das SEM kam dem kantonalen Ersuchen mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 nach. Es führte aus, eine mögliche freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat stehe der vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein entgegen. Hingegen sei eine solche anzuordnen, wenn der Vollzug bereits ein Jahr unmöglich gewesen sei und die Unmöglichkeit auf unabsehbare Zeit weiterbestehe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Die vorläufige Aufnahme dauere bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Das SEM könne diese jederzeit mittels separater Verfügung aufheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem er zuletzt gewohnt habe. H. Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme stellte das SEM fest, dass diese aufgrund eines Fehlers angeordnet worden sei (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG). Mit Schreiben vom 11. August 2021 (respektive 2. September 2021) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie Anordnung des Wegweisungsvollzugs gewährt. I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung, unter Beilage von Arbeitsbestätigungen, Lohnabrechnungen, einer Bestätigung der sozialen Dienste sowie von zwei Briefen an die nepalesische und indische Botschaft mit Sendequittungen. Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich auf den Vertrauensschutz berufen. Er habe die Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung des SEM nicht gekannt und hätte sie auch nicht kennen können. Das Migrationsamt habe seine vorläufige Aufnahme beantragt, insbesondere da die Papierbeschaffung nicht erfolgreich und eine Wegweisung (recte: ein Wegweisungsvollzug) daher nicht durchführbar gewesen seien. Nicht ausschlaggebend sei sodann, ob er bereits nachteilige Dispositionen getroffen habe. Er habe eine Anstellung, sei nur noch teilweise von der Sozialhilfe abhängig und sei nicht straffällig geworden. Entgegen den Angaben im Botschaftsbericht habe er sodann nie angegeben, in Indien gelebt oder eine Ehefrau zu haben. Entsprechend sei sein Name in Indien auch nicht registriert und seien keine Identitätsdokumente gefunden worden. Die Abklärungen würden nur beweisen, dass er nicht in Indien gelebt, hingegen nicht, dass er falsche Angaben gemacht habe. Schliesslich habe er sich um die Papierbeschaffung bemüht und am (...) 2018 an die nepalesische und indische Botschaft geschrieben. Seine Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Er habe (die auch vom Migrationsamt erkannte) Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht selbst verursacht (i.S.v. Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG). Andere Aufhebungsgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG würden nicht vorliegen. Insgesamt sei sein Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand der vorläufigen Aufnahme höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts beziehungsweise an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. J. Mit Verfügung vom 16. November 2021 hob das SEM die angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. K. Mit Beschwerde vom 26. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Aufhebung der mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden je ein Arbeitszeugnis und -vertrag, drei Bestätigungen von Vereinen und Bekannten des Beschwerdeführers, zwei Deutschkurs-Ausweise, ein E-Mail des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung vom 5. Oktober 2021 sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung vom 26. November 2021 (alles in Kopie) beigelegt. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2021 wurde insbesondere das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik vom 6. Januar 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Es überprüft danach periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, da der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG), hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). 3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten, oder weil keine Reisedokumente beschafft werden können, nicht möglich, kann die kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 17 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL]; SR 142.281). Die vorläufige Aufnahme wird indessen nicht verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der weggewiesenen Person nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, begünstigende Verfügungen könnten nachträglich nur unter erschwerten Voraussetzungen aufgehoben werden, da die betroffene Person in der Regel Vertrauensschutz geniesse (Art. 9 BV) und der Fortbestand der in Frage stehenden Verfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer nachträglichen Anpassung des Inhalts Vorrang habe. Der Widerruf einer Verfügung durch eine neue Verfügung gegenteiligen Inhalts sei möglich, wenn das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs regle und sich diesen vorbehalte beziehungsweise wenn der Verfügungsadressat keinen Vertrauensschutz geniesse. Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für einen vorübergehend nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Die materielle Verpflichtung zur Ausreise bleibe bestehen. Eine Bindungswirkung der vorläufigen Aufnahme sowie der Vertrauensschutz der betroffenen Person auf die Rechtsbeständigkeit der Verfügung seien bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt, da die Aufhebung jederzeit erfolgen könne. Aufgrund des provisorischen Charakters der vorläufigen Aufnahme behalte sich das Gesetz eine periodische Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung vor, wenn die Voraussetzungen für den weiteren Bestand nicht mehr gegeben seien (Art. 84 Abs. 2 AIG). Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass diese Voraussetzungen aus objektiver Sicht von Anfang an nicht bestanden hätten oder lediglich aufgrund fehlerhafter Würdigung der Aktenlage bejaht worden seien. Der Beschwerdeführer sei bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme darauf hingewiesen worden, dass diese jederzeit aufgehoben werden könne. Hinzu komme, dass ihm die Fehlerhaftigkeit der Verfügung bezüglich seiner Herkunft im Zeitpunkt des Erlasses - entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung - bekannt gewesen sein müsse (vgl. Asylentscheid vom 27. April 2015). Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass der Wegweisungsvollzug gerade nicht unmöglich sei, sondern er diese Unmöglichkeit durch sein Verhalten verursacht habe. Insofern seien ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, er habe damit rechnen müssen, dass dieses Verhalten jederzeit zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen könne. Sein Vertrauensschutz in den Fortbestand der vorläufigen Aufnahme sei mithin als gering einzustufen. Das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts sei daher vorliegend höher zu gewichten. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer das SEM über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versucht habe. Zusammenfassend dürfe sich das SEM zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 2 AIG berufen. Ebenfalls für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spreche, dass der Beschwerdeführer keine nachteiligen Dispositionen getroffen habe. Die im Dezember 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme könne somit wieder aufgehoben werden, sofern sie sich als ursprünglich fehlerhaft erweise. Vorliegend sei die Verfügung bezüglich Herkunft des Beschwerdeführers fehlerhaft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen (wegen unglaubhafter Angaben). Ferner sei dem Bericht der Botschaft in Indien zu entnehmen, dass er betreffend sich selbst falsche Angaben gemacht habe. Die Suche nach Dokumenten bezüglich seiner Identität seien daher erfolglos gewesen. Dies erkläre, weshalb bisherige Versuche der Reisepapierbeschaffung erfolglos geblieben seien. In irrtümlicher Verkennung dieser Fakten habe das SEM dennoch die vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Auffällig sei, dass es dem Beschwerdeführer trotz der drohenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der grosszügig angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht gelungen sei, überzeugende Dokumente zu der von ihm behaupteten chinesischen Staatsangehörigkeit zu beschaffen. Nach wie vor sei die tatsächliche Staatsangehörigkeit mithin unbekannt. Somit seien die Voraussetzungen für den Widerruf einer begünstigenden Verfügung vorliegend erfüllt und die vorläufige Aufnahme könne grundsätzlich aufgehoben werden (Art. 84 Abs. 2 AIG). Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Ferner sei dieser bei Verheimlichung der wahren Identität als technisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten. Zudem sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer beruflich oder sozial besonders gut integriert hätte. Ebenfalls sei nicht zu erkennen, dass er aus persönlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. Die üblichen Schwierigkeiten einer Reintegration würden nicht als unüberwindbares Hindernis erscheinen. Insgesamt sei der Vollzug zumutbar. Schliesslich sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch verhältnismässig (Art. 96 AIG). Der Beschwerdeführer sei erst seit sieben Jahren in der Schweiz. Eine über das normale Mass hinausgehende Integration sei nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall konzentriere sich auf das Interesse des Staates, dass nur solche Personen in der Schweiz aufgenommen werden sollten, die tatsächlich Schutz benötigten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden bewusst getäuscht würden, um eine Bewilligung zu erschleichen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den Schutz der Schweiz benötige. Daher bestehe im vorliegenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe das SEM bewusst über seine Herkunft getäuscht, und es sich bei ihm um einen gesunden Mann handle, sei es verhältnismässig, die erst im Dezember 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme nun aufzuheben (Art. 84 Abs. 2 AIG). 4.2 In der Beschwerde wurden die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen zum Vertrauensschutz, Botschaftsbericht sowie zur Papierbeschaffung wiederholt. Ferner argumentierte der Beschwerdeführer, er habe in seinem Asylverfahren nie behauptet, in Indien gewesen zu sein. Er habe angegeben, nach der Ausreise aus Tibet kurz in Nepal gelebt zu haben. Tibetische Flüchtlinge, welche nach dem Jahr 1990 nach Nepal gereist seien, würden nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt und erhielten kein Aufenthaltsrecht. Diese hätten mithin keine Dokumente. Weshalb keine Botschaftsabklärung für Nepal getätigt worden sei, bleibe unbegründet. Er habe sich um die Papierbeschaffung bemüht und auch das Migrationsamt habe eine solche für Indien und Nepal als aussichtslos beurteilt. Dies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Es sei davon auszugehen, dass er die Wahrheit gesagt, sich illegal in Nepal aufgehalten habe und nicht über Dokumente respektive nepalesische oder indische Reisepapiere verfüge. Sodann sei festzuhalten, dass von ihm nicht erwartet werden könne, die genauen Voraussetzungen der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu kennen, um die es vorliegend gehe. Er habe mit dem Versuch der Papierbeschaffung beweisen wollen, dass er tatsächlich keine Reisepapiere erhalten könne, weder von Nepal noch von Indien. Ferner habe das Migrationsamt den Antrag auf vorläufige Aufnahme gestellt, nicht er. Er dürfe auf die Rechtmässigkeit einer Handlung der kantonalen Behörde vertrauen sowie umso mehr auf eine Verfügung des SEM. Die angebliche Fehlerhaftigkeit sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Weiter solle das Prinzip des Vertrauensschutzes verhindern, dass Private infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden würden (Bestandesschutz). Er erleide durch die angefochtene Verfügung einen erheblichen (wirtschaftlichen) Nachteil, indem er ohne vorläufige Aufnahme seine im Mai 2021 angetretene unbefristete Arbeitsstelle verlieren würde. Tibeter mit einer vorläufigen Aufnahme würden sich meist ihr ganzes Leben in der Schweiz aufhalten, da kaum Möglichkeiten bestünden, in Indien oder Nepal zu einem legalen Status oder Aufenthaltstitel zu kommen. Da ihm die Vertrauensgrundlage (vorläufige Aufnahme) bekannt, die angebliche Fehlerhaftigkeit nicht erkennbar gewesen sei und ihm gewichtige Nachteile aus der angefochtenen Verfügung erwachsen würden, könne er sich auf den Vertrauensschutz berufen. Bezüglich der Interessenabwägung sei darauf hinzuweisen, dass er stets bestrebt gewesen sei, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, und nun eine Anstellung habe. Weiter habe er sich sozial integriert, sei Vereinsmitglied und habe Deutschkurse absolviert. Er habe die Ermittlung seiner wahren Herkunft nicht verunmöglicht, sondern Schreiben an die indische und nepalesische Botschaft geschickt. Dass seine Herkunft nicht als glaubhaft erachtet worden sei, beweise nicht, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe. Die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs habe er nicht selbst verursacht. Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz den psychischen und emotionalen Schock, den die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme für ihn mit sich bringe. Er habe allen Grund gehabt, auf die Verfügung der Vorinstanz zu vertrauen und habe sein Leben danach ausgerichtet, zumal er nicht mit einer solch plötzlichen Aufhebung habe rechnen müssen. Seine Gesundheit sei höher zu gewichten als seine wirtschaftlichen Umstände, die er durch die vorläufige Aufnahme habe verbessern können. Ihm gehe es psychisch schlecht, er habe Schlafprobleme und könne teilweise nicht arbeiten, da er gestresst sei. Er habe den Status quo, wie er vor der Erteilung der vorläufigen Aufnahme gewesen sei, besser ertragen können, als er es nun je wieder könne, nachdem er gesehen habe, wie sein Leben mit einer vorläufigen Aufnahme und eigenem Einkommen aussehe. Die Konsequenz solle deshalb nicht er tragen, da das Verschulden an dieser Situation bei der Vorinstanz liege. Die Vorinstanz habe sodann dargelegt, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf einem Fehler beruhe. Die Aktenlage habe sich mithin nicht verändert. Es sei unerklärlich, wie die Argumentation im Asylentscheid nicht habe berücksichtigt werden können. Auch der Botschaftsbericht stamme bereits vom (...) 2018. Ferner sei die Verfügung von zwei Sektionschefs unterzeichnet worden. Insgesamt unterliege das Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dem persönlichen Interesse an deren Fortbestand, seiner psychischen Gesundheit und stehe klar dem Vertrauensschutz auf die vorinstanzliche Verfügung entgegen. Es gehe nicht an, dass leichtfertig und fahrlässig mit dem Vertrauen in behördliche Verfügungen und dem Schicksal betroffener Personen umgegangen werde, insbesondere wenn gewichtige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden. 4.3 In der Vernehmlassung wurde dem entgegengehalten, dem Beschwerdeführer sei mit dem Asylentscheid im Jahr 2015 mitgeteilt worden, dass es ihm nicht gelungen sei, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und dass seine tatsächliche Staatsangehörigkeit dem SEM unbekannt sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2020 gewusst habe, dass er die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs durch sein die Identität verschleierndes Verhalten selbst verursacht gehabt habe, und dass die Verfügung daher fehlerhaft gewesen sei. Von Asylsuchenden dürfe erwartet werden, dass sie sich um die Kenntnis des Inhalts einer sie betreffenden behördlichen Verfügung bemühten. Dass er die Fehlerhaftigkeit nicht habe kennen können, überzeuge nicht. Die Verfügung vom Dezember 2020 sei zudem weder sachlich noch rechtlich komplex. Zu den Hinweisen des Beschwerdeführers betreffend Aufenthalt in Nepal sei festzuhalten, dass die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei. Es sei aber nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Ausländers nach allfälligen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vorliegend könne im heutigen Zeitpunkt keineswegs behauptet werden, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei es durchaus zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Zum Hinweis, es sei nur in Indien, nicht auch in Nepal eine Abklärung getätigt worden, sei festzuhalten, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei mangelnden Hinweisen in mehreren hypothetischen Herkunftsländern Abklärungen zu treffen. Ein Asylsuchender sei verpflichtet, seine wahre Herkunft offenzulegen (Art. 8 AsylG). Zum Argument, das SEM habe bezüglich versuchter Papierbeschaffung die Begründungspflicht verletzt, sei anzumerken, dass in der Verfügung vom November 2021 erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer Versuche der Reisepapierbeschaffung unternommen habe. Es seien jedoch auch die Gründe für die Erfolglosigkeit dieser Versuche genannt worden. Bezüglich der erwähnten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass in der Verfügung vom Dezember 2020 explizit darauf hingewiesen worden sei, die vorläufige Aufnahme könne jederzeit aufgehoben werden. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom September 2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das SEM erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Wegweisungsvollzug anzuordnen. Es seien ausreichend Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, sein die Identität verschleierndes Verhalten könne jederzeit zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen. Schliesslich sei in der Verfügung vom November 2021 erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit im Asylverfahren nicht habe glaubhaft machen können und das SEM in irrtümlicher Verkennung dieser Fakten im Dezember 2020 dennoch die vorläufige Aufnahme angeordnet habe. 4.4 Anlässlich der Replik gab der Beschwerdeführer an, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er für eine gewisse Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, gebe es keine Hinweise darauf, dass er seine Identität verschleiere, wie ihm die Vorinstanz ohne Grundlage unterstelle. Dass er seine richtige Identität benutze, werde auch bei seinem öffentlich auffindbaren Facebook-Profil ersichtlich. Wenn es nicht Aufgabe der Behörde sei, nach dem Herkunftsort von Asylsuchenden zu forschen, mache die getätigte Botschaftsabklärung in Indien wenig Sinn, insbesondere da für Nepal keine solche getätigt worden sei. Die zwei Länder würden den grössten Anteil an Exiltibetern verzeichnen. Es sei davon auszugehen, dass er weder in Indien noch in Nepal über einen gesicherten Aufenthalt verfügt habe und in beide Länder nicht mehr zurückkehren könne, was seine beiden Anfragen bei den jeweiligen Botschaften auch ergeben hätten. Unter diesem Umstand sei die angebliche Unrichtigkeit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht erkennbar. Die Vorinstanz verkenne erneut, dass die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme nur bei Vorliegen einer veränderten Sachlage gehe (Art. 84 AIG). Eine solche sei aber nicht vorhanden. Dass es sich «nur» um eine vorläufige Aufnahme handle, tue nichts zur Sache, handle es sich auch bei dieser Rechtsnatur um eine behördliche Verfügung, die mit aller Sorgfalt zu ergehen habe und auf welche der Vertrauensschutz anwendbar sei sowie eine damit einhergehende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauens- und Bestandesschutz und stellt sich auf den Standpunkt, er habe die mögliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 18. Dezember 2020 nicht kennen können. Zudem habe er die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht verursacht. 5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rzn. 622, 624). Auf den Grundsatz von Treu und Glauben respektive auf den Vertrauensschutz können sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich berufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, also ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und keine Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit hatte. Wer die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dem ist ein berechtigtes Vertrauen abzusprechen. Sodann wird grundsätzlich eine Vertrauensbetätigung vorausgesetzt. Schliesslich dürfen der Berufung auf den Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. a.a.O., Rz. 627, 654 ff. m.w.H.; u.a. Urteil des BVGer D-5132/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.2). Ein behördlicher Widerruf einer fehlerhaften Verfügung ist sodann unter gewissen Voraussetzungen möglich. Ein solcher kann gesetzlich vorgesehen sein. Ansonsten ist zwischen dem Interesse an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung abzuwägen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1224 ff.). 5.3 Bei einer vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Massnahme mit provisorischem Charakter, welche periodisch überprüft und gegebenenfalls jederzeit aufgehoben werden kann (Art. 83 f. AIG). Die vorläufige Aufnahme ist als eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug zu verstehen (vgl. Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/ de Weck, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 AIG Rz. 3). Deren Bindungswirkung sowie der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers auf die Rechtsbeständigkeit der Verfügung sind folglich bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 18. Dezember 2020 auf die Möglichkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufmerksam gemacht. 5.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft des Asylentscheids vom 27. April 2015 verpflichtet war, die Schweiz zu verlassen. Ebenfalls wusste er seither, dass er weder die behauptete Herkunft, die Staatsangehörigkeit noch eine illegale Ausreise aus der Volksrepublik China hat glaubhaft machen können. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein Wegweisungsvollzug aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung als durchführbar erachtet werde. Namentlich sei bei Verheimlichung der wahren Identität von der Möglichkeit des Vollzugs auszugehen und dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen. Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich seither bemüht, seine tatsächliche Identität offenzulegen. Dass er Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise unternommen hätte, seiner Mitwirkungspflicht bezüglich Identität sowie bei der Papierbeschaffung ausreichend und ernsthaft nachgekommen wäre, zeigt er nicht auf und ist den Akten nicht zu entnehmen (vgl. u.a. kantonal verfügte Eingrenzung von 2017 bis 2019 wegen fehlender Kooperation bei der Papierbeschaffung). Die zwei Schreiben hierzu, die er erst im Jahr 2018 an die indische und nepalesische Vertretung in der Schweiz geschickt habe, vermögen daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Entgegen seiner Darlegung hat sich die Vorinstanz zu den bisherigen erfolglosen Versuchen der Papierbeschaffung geäussert und ferner festgehalten, die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor unbekannt. Folglich hat sie zu Recht geschlossen, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei fehlerhaft erfolgt (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - mit Kenntnis des bisherigen Verfahrensgangs - hätte bewusst sein müssen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM (ohne sein ersichtliches Zutun und offensichtlich im Widerspruch zu Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG, wonach die vorläufige Aufnahme nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat) auf einem Fehler basierte. In Kenntnis der Würdigung seiner bisherigen Herkunftsangaben durch das SEM durfte der Beschwerdeführer nicht auf den Bestand der Verfügung vom 18. Dezember 2020 respektive der vorläufigen Aufnahme vertrauen. Aufgrund der bereits von Gesetzes wegen vorgesehenen eingeschränkten Rechtsbeständigkeit einer verfügten vorläufigen Aufnahme sowie dem Umstand, dass jederzeit mit der Aufhebung gerechnet werden muss, sollten die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht (mehr) gegeben sein, überwiegt vorliegend im Übrigen das Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung und Durchsetzung des objektiven Rechts. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie schon mehrfach erwähnt - seine wahre Identität nicht offengelegt sowie seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dass er mit der vorhersehbaren Aufhebung der ursprünglich fehlerhaften Verfügung innert weniger als eines Jahres erhebliche wirtschaftliche sowie gesundheitliche Nachteile erlitten hätte, vermag nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich - entgegen seinen Darlegungen auf Beschwerdeebene - nicht darauf berufen und hat keinen Anspruch auf den Fortbestand der fehlerhaften Verfügung vom 18. Dezember 2020. 6. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Verfügung vom 18. Dezember 2020 zurückgekommen. Sie durfte sich dabei ausserdem auf Art. 84 Abs. 2 AIG berufen, welcher ein Zurückkommen auf eine rechtskräftig verfügte vorläufige Aufnahme ermöglicht. Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, ist entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr gegeben sind. Weniger relevant ist, ob die Voraussetzungen je gegeben waren. Von einer Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 84 Abs. 2 AIG auf geänderte Umstände ist nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1939/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.2). In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob der Widerruf respektive die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG zu bestätigen ist, da ein Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Ferner ist die Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-571/2019 vom 30. Januar 2023 E. 5.3 m.w.H.). 7. 7.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen (vgl. Verfügung vom 16. November 2021 S. 6 f.), welchen der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer mit Arbeitserfahrung in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenbrachte. Wie vorstehend dargelegt, ist seine Herkunft und Staatsangehörigkeit nach wie vor als unbekannt einzustufen. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene (und im bisherigen Verfahren) oder die beiden Schreiben an die jeweiligen Vertretungen in der Schweiz lassen keinen anderen Schluss zu. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2773/2020 vom 5. Oktober 2023 E. 8.2). Dass die Vorinstanz eine Abklärung in Indien getätigt hat, aber keine in Nepal, ist daher nicht von Belang. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden nach wie vor der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen (nur dem Beschwerdeführer bekannten) Aufenthaltsort. Konkrete, persönliche Hinweise gegen eine entsprechende Rückkehr hat er nicht bezeichnet. 7.2 Namentlich darf ein Wegweisungsvollzug in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat vorliegend als möglich bezeichnet werden, da es zwar den Vollzugsbehörden bislang nicht möglich gewesen ist, für den Beschwerdeführer entsprechende Reisepapiere zu beschaffen, dies aber nicht für ihn persönlich gilt. Es obliegt ihm, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere ernsthaft mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet (unter Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China, vgl. bereits Asylentscheid vom 27. April 2015). Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids somit nicht gegeben. 7.4 Abschliessend muss die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme respektive der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - als verhältnismässig erachtet werden. Die Vorinstanz hat die nicht unvorhersehbare Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach weniger als einem Jahr bereits angekündigt und auf die irrtümliche Anordnung hingewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich gesundheitlicher Folgen durch die Aufhebung überzeugen daher nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft und Staatsangehörigkeit verheimlicht und dadurch den Wegweisungsvollzug bisher verunmöglicht hat. Im Sinne der Rechtsgleichheit ist die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf Fälle zu beschränken, in denen ein Wegweisungsvollzug trotz vollumfänglicher Mitwirkung der betroffenen Person tatsächlich undurchführbar ist. Mithin besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der fehlerhaft angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Bescheinigungen (Deutschkurse, Arbeitseinsätze sowie Erwerbstätigkeit und Mitgliedschaft in einem Fussballverein) keine fortgeschrittene Integration aufzuzeigen vermag. Er hält sich zwar seit rund neun Jahren in der Schweiz auf, ist aber erst im Erwachsenenalter hierhergekommen und hat damit die meiste Zeit seines bisherigen Lebens mutmasslich im Herkunfts- respektive Heimatland verbracht. Seine unter anderem in der Schweiz erlangte Berufserfahrung wird ihm bei einer Wiedereingliederung zugutekommen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.

8. Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Aufhebung der mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und eine relevante Verbesserung seiner finanziellen Situation nicht erkennbar ist, sind aber keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: