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D-2773/2020

D-2773/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2019 als unbegleiteter Min- derjähriger (UMA) in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 23. Oktober 2019 fand eine Erstbefragung UMA statt und am

9. Dezember 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ im Kreis C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen und habe den Eltern im Haushalt und in der Landwirtschaft geholfen. Am 18. Tag des Monats (…) im Jahr 2018 (entspricht dem […] 2018) seien Pilger zu ihnen gekommen und hätten gebeten, sie zu beherbergen. Sein Vater habe sich einverstanden erklärt und die Pilger seien zwei Tage bei ihnen geblieben und dann weitergezogen. Noch am gleichen Tag seien chinesi- sche Soldaten vorbeigekommen und hätten zahlreiche Fragen zu den Pil- gern gestellt, die sie nicht hätten beantworten können. Daraufhin hätten die Soldaten ihn und seinen Bruder mitgenommen und in ein Gefängnis ge- bracht. Dort seien sie etwas mehr als einen Monat inhaftiert gewesen und mehrmals befragt und geschlagen worden. Nach ihrer Freilassung habe ihre Mutter sie in ein Krankenhaus in C._______ gebracht, damit die durch die Schläge erlittenen Verletzungen dort behandelt würden. Der Arzt habe sich aber geweigert, ihnen zu helfen, weshalb ihre Mutter sie zu Hause gepflegt habe. Kurz darauf seien wiederum Soldaten zu ihnen gekommen, welche Fragen gestellt und alle Familienmitglieder geschlagen hätten. Ei- nige Tage später seien er und sein Bruder erneut ins Gefängnis gebracht worden. Zwar seien sie wieder freigelassen worden, aber bereits Anfang (…) 2018 sei es zu einer weiteren mehrtägigen Haft gekommen. Daraufhin habe seine Mutter gesagt, sie seien anhaltend in Gefahr und müssten sich in Sicherheit bringen. In der Folge seien sie mit einem Händler nach Nepal gereist. Dort habe er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten, bevor er mithilfe eines Schleppers nach Europa gelangt sei. Er sei alleine gereist, weil das Geld nur für seine Reise und nicht auch für die des Bruders ausgereicht habe. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

D-2773/2020 Seite 3 D. D.a Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft beauftragte das SEM die Fachstelle Lingua mit der Durchführung einer entsprechen- den Abklärung. Basierend auf einem Telefongespräch vom 18. Dezember 2019 erstellte die sachverständige Person mit dem Kürzel «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdefüh- rers und eine linguistische Analyse. In ihrem Bericht vom 13. Januar 2020 (nachfolgend: Lingua-Analyse) kam sie zum Schluss, der Beschwerdefüh- rer sei eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks- republik China und eindeutig nicht im Kreis C._______ sozialisiert worden. D.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse. Gemäss dieser habe er zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse vorweisen und etwa die Namen einiger Orte, eines Flusses sowie von zwei Klöstern aus seiner angegebenen Herkunftsregion angeben können. Auch habe er ei- nige Feldfrüchte gekannt, die im Kreis C._______ – aber auch in angren- zenden Ländern – angebaut würden und gewusst, was aus Gerste herge- stellt werden könne. In seinen Ausführungen habe sich aber auch eine Reihe von Lücken und Unstimmigkeiten gefunden. So habe er die admi- nistrative Einheit «Provinzbezirk» verwendet, obwohl diese schon viele Jahre vor seiner Geburt abgeschafft worden sei. Zudem seien seine Ent- fernungsangaben falsch gewesen und von zwei Klöstern in seinem Hei- matdorf habe er gesagt, dass sie nicht existierten. Einige Angaben zur Landwirtschaft seien unzutreffend gewesen, etwa dass er in seinem Dorf keinen Blütenpfeffer gesehen habe, obwohl dieser dort grossflächig ange- baut werde. Weiter habe er verneint, dass in seiner Heimat Schulpflicht herrsche, was nicht der Wahrheit entspreche. Sodann seien in seiner Spra- che auf allen untersuchen Ebenen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt festgestellt worden. Auch seine Chinesisch-Kennt- nisse hätten die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nicht erfüllt. Insgesamt sei in der Lingua-Analyse daher der Schluss gezogen worden, dass er eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks- republik China sozialisiert worden sei. D.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. März 2020 zur Lingua-Analyse Stellung. Er betonte, dass er sehr gute landeskundlich-kulturelle Kenntnisse habe, zumal das Telefoninter- view über eine Stunde gedauert habe und das SEM nur einige wenige Lü- cken oder Unstimmigkeiten erwähne. Was mit der deutschen Bezeichnung «Provinzbezirk» genau gemeint sei, wisse er nicht. Es gelte aber darauf

D-2773/2020 Seite 4 hinzuweisen, dass die Verwaltungseinheiten in China nicht denjenigen der Schweiz entsprächen und es oft sowohl chinesische als auch tibetische Bezeichnungen dafür gebe. Weiter könne er zum Vorhalt, er habe falsche Angaben zu Entfernungen gemacht, ohne nähere Spezifikation nicht Stel- lung nehmen. In seinem Dorf gebe es sodann kein Kloster, nur einen heili- gen Berg mit einer Pilgerstätte namens «(…)»; ein Kloster befinde sich dort aber nicht. Zwei Dörfer weiter gebe es das Kloster «(…)». Es werde gebe- ten, die Quelle für die Aussage, dass es in seinem Herkunftsdorf zwei Klös- ter habe, offenzulegen. Weiter sei er gefragt worden, welche Produkte in seiner Nachbarschaft angebaut würden und ob er gesehen habe, wie diese geerntet würden. Er habe die Frage nach dem Blütenpfeffer so verstanden, ob er wisse wie dieser geerntet werde, was er verneint habe, da er dies nie gesehen habe. Schliesslich wisse er nicht, ob die Schule offiziell obligato- risch sei oder nicht. Sein Dorf sei aber weit von der Schule entfernt gewe- sen und einige Kinder seien hingegangen, andere nicht. Da er nie erlebt habe, dass dies kontrolliert worden wäre oder eine Familie Probleme ge- habt hätte, wenn die Kinder nicht zur Schule gegangen seien, habe er ge- sagt, der Schulbesuch sei freiwillig. Zu den Chinesisch-Kenntnissen sei an- zumerken, dass er aus einer ländlichen Region stamme und nicht zur Schule gegangen sei. Es sei auch vom Bundesverwaltungsgericht aner- kannt, dass gerade in solchen Fällen fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automatisch ein Hinweis dafür seien, dass eine Person nicht aus der Volksrepublik China stamme. Sodann sei er in einem sehr jungen Alter aus Tibet ausgereist, habe mehr als ein Jahr in Nepal gelebt und halte sich nun seit einigen Monaten in der Schweiz auf. Zudem habe die Person am Telefon Lhasa-Tibetisch gesprochen, weshalb es für ihn nicht immer einfach gewesen sei, nicht auch in diesem – ihm bekannten – Dialekt zu antworten. Es sei darauf hinzuweisen, dass es zahl- reiche Dialekte und Varietäten der tibetischen Sprache gebe. Der Dialekt von C._______ gehöre zu den südwestlichen Dialekten und werde linguis- tisch von einigen Experten den nepalesischen Dialekten zugeordnet. Aus den Angaben des SEM gehe nicht hervor, ob die sachverständige Person selber C._______ spreche oder ob für die Analyse seiner Sprache ein Re- ferenzdialekt hinzugezogen worden sei. Es werde daher gebeten, diese Informationen offenzulegen. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 29. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den

D-2773/2020 Seite 5 Vollzug der Wegweisung an – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

28. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sube- ventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig auf- zunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin. G. G.a Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfü- gung vom 9. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G.b Das SEM teilte dem Gericht mit Schreiben vom 5. August 2020 mit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit- tel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es halte daher an seinem Entscheid fest. Das betreffende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht am 14. Januar 2021 eine Honorar- note zukommen. I. Eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 20. Juli 2021 wurde vom Gericht mit Schreiben vom 27. Juli 2021 beantwortet.

D-2773/2020 Seite 6 J. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Ver- fahrens am 6. Mai 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, aufgrund der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, der Papierlosigkeit sowie der Aussagen des Beschwerdeführers hätten grosse Zweifel an seiner angegebenen Herkunft bestanden, weshalb eine Evaluation seiner landeskundlich-kultu- rellen Kenntnisse sowie eine linguistische Analyse durchgeführt worden sei. Das Gutachten komme zum Schluss, dass seine Sozialisierung ein- deutig nicht im Kreis C._______, sondern in der exiltibetischen Gemein- schaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Es sei etwa aufgefallen, dass er angegeben habe, das Dorf B._______ liege im Kreis C._______ und gehöre zu «D._______ zhuanqu». Der chinesische Begriff «zhuanqu» werde indessen längst nicht mehr verwendet, da D._______ seit (…) als (…) gelte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer- deführer eine seit Langem überholte administrative Einheit verwende. Wei- ter habe er zwar einige umliegende Dörfer korrekt benennen können, ein- zelne davon aber fälschlicherweise als Gemeinden bezeichnet. Letzteres sei gemäss dem Experten möglicherweise seinem jungen Alter geschuldet. Dieses vermöge aber nicht zu rechtfertigen, dass er die Kreishauptstadt unzutreffend am gleichnamigen Marktflecken lokalisiert und andere, durch- aus bekannte Kreise aus seiner Region nicht gekannt habe. Weiter habe er nur eines von drei bei B._______ gelegenen Klöstern gekannt. Hinsicht- lich der Landwirtschaft habe er ortsübliche Kulturen und eine nachvollzieh- bare Feldgrösse angegeben. In Bezug auf die Art des Gemüseanbaus und die Tierhaltung in seinem Dorf habe er indessen unzutreffende Angaben gemacht. Ebenso hätten seine Aussagen zum Schulwesen – es bestehe keine Schulpflicht und an den Schulen werde nur Chinesisch, aber kein Tibetisch unterrichtet – nicht den Tatsachen entsprochen. Weiter sei er auf die ortsüblichen Bestattungsgebräuche angesprochen worden und habe gesagt, es gebe nur Luftbestattungen, was nachweislich falsch sei. Der Experte sei daher zum Schluss gekommen, dass die Erwartungen hinsicht- lich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nur teilweise erfüllt seien. Sodann habe die Sprache des Beschwerdeführers in den untersuchten Be- reichen an den Stellen, wo sich der Dialekt von C._______ von jenem von

D-2773/2020 Seite 8 Lhasa respektive der exiltibetischen Koine unterscheide, fast ausschliess- lich oder ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt aufge- wiesen. Auch seine Chinesisch-Kenntnisse seien äusserst rudimentär. Zwar sei er in der Lage gewesen, eine chinesische Begrüssung zu äus- sern, aber er habe weder alltägliche Begriffe noch für das Innertibetische übliche Lehnwörter gekannt. Die Erwartungen an die Sprache seien folg- lich, auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters, nicht erfüllt gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft sei daher nicht glaubhaft und seine Staatsangehörigkeit gelte als unbekannt. Der im Rah- men des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Einwand, es sei ihm schwerge- fallen, beim Telefoninterview seinen Heimatdialekt zu verwenden, weil die Expertin den Lhasa-Dialekt gesprochen habe, gehe fehl. Er sei zu Beginn des Gesprächs aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt zu verwenden, und die Verständigung mit der Expertin sei gut gewesen. Sodann werde die Expertise der sachverständigen Person in Frage gestellt sowie eine Of- fenlegung von Quellen verlangt. Die Ergebnisse des Gutachtens seien in- dessen so weit als möglich offengelegt worden, ebenso die Qualifikation der sachverständigen Person. Einer weitergehenden Offenlegung stünden wesentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das Ergebnis der Lin- gua-Analyse belege jedoch eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Den geltend gemach- ten Asylgründen sei damit die Grundlage entzogen und es erübrige sich, diese näher zu prüfen. Es sei dennoch anzumerken, dass seine Angaben unsubstanziiert ausgefallen seien und die stereotypen Begrifflichkeiten so- wie realitätsfremden Gedankengänge auf konstruierte Vorbringen hinwie- sen. Zudem habe er seine einmonatige Inhaftierung in wenigen Sätzen ge- schildert. Angesichts der unglaubhaften Herkunft sei vorliegend mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner An- kunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Trotz mehrfachen Hinweisen des SEM auf die Folgen einer Verletzung der Mit- wirkungspflicht habe er keine Identitätspapiere oder andere Dokumente eingereicht, welche Rückschlüsse auf seine Staatsangehörigkeit zulies- sen. Durch sein Verhalten verunmögliche er weitere Abklärungen dazu, welchen effektiven Status er an seinem vorherigen Aufenthaltsort innege- habt habe. Er habe die entsprechenden Folgen zu tragen und das SEM komme zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli- chen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort be- stünden.

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E. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in der Rechtsmitteleingabe, dass ihm in der angefochtenen Verfügung mehrere Elemente der Lingua-Analyse vorgehalten würden, die im rechtlichen Gehör vom 30. Januar 2020 mit keinem Wort erwähnt worden seien. Diese würden auch im angefochtenen Entscheid nur pauschal festgehalten, womit konkrete Einwände zur Her- kunftsabklärung nicht möglich seien. Damit verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da eine Beschwerde angesichts der deut- lich ungenügenden Begründungsdichte nur erschwert möglich sei. Weiter gehe das SEM nicht ausreichend auf die Stellungnahme zur Lingua-Ana- lyse vom 5. März 2020 ein. Darin sei bereits geltend gemacht worden, dass er den C._______-Dialekt spreche, der linguistisch sehr nahe an den ne- palesischen Dialekten liege. Es sei daher fraglich, inwiefern ein Experte, der in den Sprachen Ü-Tsang, Kham und Amdo versiert sei, nicht aber in der Gruppe der (…)-Sprachen, überhaupt Aussagen über den C._______- Dialekt machen könne. Da es in der tibetischen Sprache zahlreiche Dia- lekte und Varietäten gebe, sei es gemäss einem Bericht der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe sehr schwierig, eine einzelne Person zu finden, wel- che alle tibetischen Dialekte ausreichend beherrsche, um eine korrekte Be- urteilung vorzunehmen. Hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kennt- nisse sei festzuhalten, dass er möglicherweise eine veraltete Bezeichnung für die administrative Einteilung verwende, weil er diese einfach von seinen Eltern übernommen habe und der Begriff im Dorf noch geläufig sei. Weiter solle er die Kreishauptstadt falsch lokalisiert und andere nahegelegene Kreise nicht gekannt haben. Dies sei im rechtlichen Gehör nicht erwähnt worden und es sei ohne nähere Angaben nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen. Allenfalls würden die Ortsbezeichnungen in seinem Dialekt auch einfach anders ausgesprochen und er sei falsch verstanden worden. So- dann sei ihm im rechtlichen Gehör vorgehalten worden, er habe von zwei Klöstern in seinem Heimatdorf gesagt, diese würden nicht existieren, wäh- rend im Asylentscheid von zwei bei B._______ gelegenen Klöstern die Rede sei. Auch hier wäre eine Präzisierung nötig, um dazu Stellung neh- men zu können. Weiter werde ihm vorgehalten, er habe zur Art des Gemü- seanbaus und zur Tierhaltung falsche Angaben gemacht. Dies sei im recht- lichen Gehör unerwähnt geblieben und ohne genauere Ausführungen sei es nicht möglich, hierzu Stellung zu nehmen. Zur Frage der Bestattungs- gebräuche sei ihm das rechtliche Gehör ebenfalls nicht gewährt worden. Er habe diesbezüglich einfach angegeben, was er gesehen habe, wobei es in einem kleinen Dorf gut möglich sei, dass ein (…)jähriger noch nicht allzu vielen Bestattungen beigewohnt habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automatisch einen Hinweis darauf seien, dass eine Person nicht aus

D-2773/2020 Seite 10 der Volksrepublik China stamme. Gemäss verschiedenen Quellen könnten viele Tibeterinnen und Tibeter nicht Chinesisch sprechen, zumal sie gerade in abgelegenen Gebieten kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kämen. Insgesamt sei festzustellen, dass er sehr wohl detaillierte und sub- stanziierte Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht habe und vor allem angesichts seines jungen Alters genügend landeskundlich-kulturelle Kenntnisse habe vorweisen können.

E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest- zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung und damit Einfluss- nahme auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts. Zudem besteht eine Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Be- gründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenen- falls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 5.2 Bei einer Lingua-Analyse handelt es sich um eine Herkunftsabklärung, welche von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua beauftragten und mit den erforderlichen Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden sowohl die landes- kundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten ei- ner asylsuchenden Person geprüft. Eine Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Dritt- person (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweis- wert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung de- finierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in

D-2773/2020 Seite 11 Lingua-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsin- teressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenle- gung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnli- che Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wah- rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Per- son aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wer- den, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegen- beweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asyl- suchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Ant- worten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen An- hörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstritte- nen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).

E. 5.3 Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs verschiedene zentrale Aspekte der Lingua-Analyse zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2020 der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zugestellt und – auf seinen Wunsch hin – mitgeteilt, er könne sich die Auf- nahme des Lingua-Gesprächs im Bundesasylzentrum E._______ anhören (vgl. SEM-Akte […]-34/1). Zwar trifft es zu, dass in der angefochtenen Ver- fügung teilweise noch zusätzlich Elemente erwähnt wurden, welche im rechtlichen Gehör nicht enthalten waren. Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesen aber in der Beschwerdeeingabe äussern und allfällige Ein- wände und Anmerkungen dazu vorbringen. Damit sind die oben skizzierten Minimalanforderungen erfüllt und es liegt in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Sodann erweist sich die in der Rechtsmitteleingabe mehrfach geäusserte Kritik, die Vorinstanz lege nicht genügend präzise dar, inwiefern seine

D-2773/2020 Seite 12 Kenntnisse unzureichend oder fehlerhaft gewesen seien, als unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit hervor, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer unzutreffende oder lücken- hafte Angaben gemacht hat. Einer weitergehenden Offenlegung des In- halts der Lingua-Analyse stehen, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen – insbesondere die Ver- meidung eines Lerneffekts – entgegen. Zudem zeigt die vorliegende Rechtsmitteleingabe, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, sich über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild zu ma- chen und diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist daher ebenfalls zu verneinen.

E. 5.4.1 Weiter wird in der Beschwerde die Kompetenz der sachverständigen Person zur Analyse der Sprache des Beschwerdeführers angezweifelt. Dieser bringt vor, er stamme aus dem Kreis C._______ und der dort ge- sprochene Dialekt liege nahe bei den nepalesischen Sprachen, wobei der Experte nicht auf dieses Gebiet spezialisiert sei. Es ist indessen festzuhal- ten, dass die sachverständige Person AS19 gemäss dem Qualifikations- blatt (SEM-Akte […]-29/1) als Experte für die Volksrepublik China, vor al- lem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, arbeitet. Selbst wenn er nicht besonders auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunftsge- biet – das geografisch zu Zentraltibet (Ü-Tsang) zählt – spezialisiert wäre, ist davon auszugehen, dass er über die erforderliche Expertise verfügt, um Abklärungen zu einer geltend gemachten Sozialisierung im Kreis C._______ vorzunehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Personalienblatt des Beschwerdeführers unter der Rubrik Muttersprache «Tibetan language Ütsang» aufgeführt wird (vgl. SEM-Akte […]-1/2). Im Protokoll der Erstbefragung wird festgehalten, seine Muttersprache sei Zentraltibetisch (vgl. SEM-Akte […]-13/12 [nachfolgend Akte 13], Ziff. 1.17.01). Die Erstbefragung wurde zudem ebenso wie die Anhörung in Zentraltibetisch durchgeführt, wobei nicht ersichtlich ist, dass es zu Ver- ständigungsschwierigkeiten gekommen wäre (vgl. dazu auch SEM-Akte […]-17/17 [nachfolgend Akte 17], F1 f. und S. 17). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer muttersprachlich Zentralti- betisch spricht und nicht einen Dialekt, welcher der nepalesischen Sprache nähersteht als dem Tibetischen und folglich von einem Experten für tibeti- sche Sprachen, darunter Ü-Tsang, nicht beurteilt werden könnte.

E. 5.4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungs- gericht in seinem Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (zur Publikation als

D-2773/2020 Seite 13 Referenzurteil vorgesehen) eingehend mit der Qualifikation und Arbeits- weise der sachverständigen Person AS19 auseinandergesetzt hat. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen beruflichen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass AS19 kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive Lingua- Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Au- tonomen Region Tibet vorzunehmen (a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde fest- gehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle Lingua in zwei Forschungs- projekten untersucht worden sei und diese die daraus resultierenden Emp- fehlungen umgesetzt habe. Lingua arbeite laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best prac- tice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of ori- gin) bezeichnet (a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von AS19 erstellten Lingua- Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin ge- prüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9).

E. 5.4.3 Die Sprache des Beschwerdeführers wurde vorliegend in verschie- denen Bereichen analysiert und konkret mit dem Dialekt von C._______, zu welchem sprachwissenschaftliche Forschung existiert, verglichen. Der resultierende Lingua-Bericht erscheint fundiert, schlüssig und objektiv nachvollziehbar. Zudem ist die Analyse inhaltlich als ausgewogen zu er- achten, da dem geltend gemachten biografischen Hintergrund des Be- schwerdeführers sowohl bei der Einschätzung der landeskundlich-kulturel- len Kenntnisse als auch der sprachlichen Fähigkeiten Rechnung getragen wurde. Die sachverständige Person hält etwa fest, aufgrund des Aufent- halts in Nepal und der Schweiz seien gewisse Einflüsse zu erwarten und es sei möglich, dass infolge des Kontakts mit Exiltibetern exiltibetische Ele- mente in die Sprache aufgenommen wurden. Solche seien am ehesten auf der Ebene des Lexikons sowie allenfalls der Phonetik/Phonologie und we- niger im Bereich der Morphologie/Morphosyntax zu erwarten, wobei diese Elemente angesichts des verhältnismässig kurzen Aufenthalts im Exil als sekundäre Sprachmerkmale zu erkennen sein sollten. Weiter wurde das junge Alter des Beschwerdeführers – welches möglicherweise dazu führe, dass exiltibetische Elemente stärker in seine Sprache Eingang gefunden hätten – sowie ein gewisser Akkomodationseffekt an die Sprache der Inter- viewerin, die ein vom Lhasa-Tibetisch beeinflusstes Zentraltibetisch spre- che, berücksichtigt. Schliesslich wurden in der Lingua-Analyse nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche für eine solche sprechen.

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E. 5.4.4 Die gegen die Aussagekraft der Lingua-Analyse vorgebrachten Ein- wände vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass die sachverständige Person über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, um die von Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft zu beurteilen. Der Analyse ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör nicht verletzt und der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen ti- betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder weg- weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimli- chung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, eine entscheidende Bedeutung zu.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er reichte weder Ausweisdokumente noch andere Beweismittel ein, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und Herkunft beizutragen. Eigenen Angaben zufolge besass er aufgrund seines jungen Alters keine Identitätskarte und auch keinen Reisepass (vgl. Akte 13, Ziff.4.02 f.). Er habe aber ein eigenes Familienbüchlein besessen, welches jedoch von Soldaten beschlagnahmt worden sei (vgl. Akte 13, S. 3 und Ziff. 4.03; Akte 17, F82). Angesichts der unsubstanziierten Aussagen zu seinen Fluchtgründen (vgl. dazu die nachstehende Erwägung) erweist sich auch diese Aussage als wenig überzeugend. Nicht nachvollziehbar ist –

D-2773/2020 Seite 15 ungeachtet seiner vagen Angabe, die Chinesen würden sie beobachten – auch, weshalb er trotz Kenntnis der Telefonnummer seines Vaters nicht mit seiner Familie in Kontakt treten könne (vgl. Akte 13, S. 3 f.).

E. 6.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind äusserst oberflächlich. Es fehlt ihnen an Details und Realkennzeichen. Angeblich wurden er und sein Bruder – nicht aber die Eltern – dreimal in- haftiert, weil seine Familie Pilger beherbergt habe (vgl. Akte 17, F82). So- wohl das Auftauchen der chinesischen Soldaten als auch die Festnahme sowie die rund einmonatige Haftzeit schilderte der Beschwerdeführer ohne jegliche persönlichen Bezüge, eigene Emotionen oder Gedankengänge. Er gab lediglich an, ihnen seien Fragen zu den Pilgern gestellt worden, die Identitätskarten sowie das Familienbüchlein seien beschlagnahmt und sie seien geschlagen worden (vgl. Akte 17, F111). Auch die Ankunft im Gefäng- nis beschrieb er als Abfolge von Handlungen, ohne dass ersichtlich würde, wie er diese Vorfälle erlebt habe (vgl. Akte 17, F121 ff.). Es ist darauf hin- zuweisen, dass er damals etwa (…) Jahre alt gewesen ist und sein Hei- matdorf nur selten verlassen haben will (vgl. Akte 17, F25 f.). Bei der Fest- nahme müsste es sich um ein äusserst einschneidendes Ereignis gehan- delt haben, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdefüh- rer detailliert und erlebnisgeprägt darüber berichten kann. Eine solche Schilderung geht aus dem Protokoll jedoch nicht hervor. Es bestehen da- her erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Asylgründen.

E. 6.4 Zur Abklärung der Herkunft liess das SEM eine Lingua-Analyse durch- führen, welche zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Kreis C._______ sozialisiert worden sei. Wie oben dargelegt, ist die Analyse inhaltlich schlüssig und ausgewogen und die sachverständige Person erfüllt die Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität. Der Analyse kommt somit ein erhöhter Beweiswert zu. Da- rin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse landes- kundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion vorgewie- sen habe, wobei dieses faktische Wissen in Tibet selbst oder ausserhalb erworben werden könne. Seine Kenntnisse hätten aber auch verschiedene Lücken und Unstimmigkeiten aufgewiesen. So habe er etwa angegeben, dass er in seinem Dorf keinen Blütenpfeffer gesehen habe, obwohl dieser dort grossflächig angebaut werde. Sein Einwand, er habe die Frage miss- verstanden und gemeint, er müsse beschreiben, wie dieser geerntet werde, erweist sich als unbehelflich. Selbst wenn er nie Blütenpfeffer ge- erntet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies zumindest einmal beobachtet hat, da sein Dorf relativ klein ist und er stets dort gelebt haben

D-2773/2020 Seite 16 will. Die unzutreffenden Angaben zum Gemüseanbau und zur Tierhaltung verstärken die Zweifel daran, dass er tatsächlich (…) Jahre lang in B._______ gelebt habe und in der Landwirtschaft tätig gewesen sein will. Sodann wurden dem Beschwerdeführer zwei Klöster genannt, die sich bei seinem Dorf befinden. Ungeachtet der Frage, ob diese nun in oder bei B._______ liegen, wäre zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdefüh- rer diese Namen bekannt sind. Hinsichtlich der Bestattungsrituale mag es zwar sein, dass er in seinem jungen Alter noch nicht allzu vielen Bestattun- gen beigewohnt hat. Der Umstand, dass er nur eine einzige von mehreren üblichen Formen der Bestattung gekannt hat und ihm insbesondere ein für B._______ charakteristischer Brauch unbekannt war, spricht indessen ge- gen die von ihm geltend gemachte Herkunft. Die Feststellung der sachver- ständigen Person, dass die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Be- schwerdeführers die auf seinem angegebenen biografischen Hintergrund basierenden Erwartungen nur teilweise erfüllten, ist daher nachvollziehbar.

E. 6.5 Sodann weist die Sprache des Beschwerdeführers gemäss der lingu- istischen Analyse an den Stellen, wo sich der Dialekt von C._______ von jenem von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine unterscheidet, auf allen untersuchten Ebenen ausschliesslich (Morphologie/Morphosyntax sowie Lexikon) oder fast ausschliesslich (Phonetik/Phonologie) Gemein- samkeiten mit dem Dialekt von Lhasa auf. Eigenen Angaben zufolge hielt er sich bis zur Ausreise in Tibet auf und er wurde zu Beginn des Lingua- Telefongesprächs gebeten, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Gemäss dem Experten seien Einflüsse anderer Varietäten aufgrund des Aufenthalts im Exil sowie eine gewisse Akkomodation an die Interviewerin zwar mög- lich. Bei der von ihm angegebenen Biografie seien jedoch überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ zu erwarten, zumal die im Exil verbrachte Zeit relativ kurz sei. Da die Analyse indessen fast aus- schliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa feststellt, erfüllte die Sprache des Beschwerdeführers die Erwartungen – auch unter Berück- sichtigung seiner Jugend – nicht. In der Beschwerde wurden diesen Ein- schätzungen in erster Linie Zweifel an der Fachkunde des Experten sowie eine mögliche Anpassung an die Interviewerin entgegengehalten. Diese Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da die Qualifikation der sachverständigen Person für die Beurteilung der Sprache als ausreichend zu erachten ist und diese bei ihrer Analyse einen gewissen Akkomodations- effekt berücksichtigt hat.

E. 6.6 Zusammenfassend sind hinsichtlich der durchgeführten Lingua-Ana- lyse keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an deren inhaltlichen

D-2773/2020 Seite 17 Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und deren (eindeutiges) Ergebnis in Frage stellen würden. Der Beschwerdeführer hat zudem völlig unsubstanziierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich aus der von ihm angegebenen Region stammt und im Dorf B._______ im Kreis C._______ sozialisiert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet weder die geltend gemachten Asylgründe noch die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China – welchen nach dem Gesagten die Grundlage ent- zogen ist – als glaubhaft gemacht.

E. 6.7.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame- rika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat.

E. 6.7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaats- regelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre.

E. 6.7.3 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vorstehend erwogen – keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse auf seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er bis zum Urteilszeitpunkt auch keine Bemühungen auf- zeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behör- den nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhin- dert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien oder Ne- pal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder weg- weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

D-2773/2020 Seite 18

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub- haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Her- kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal- tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 6) ausdrücklich ausge- schlossen worden. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so- mit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine

D-2773/2020 Seite 19 Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 9. Juni 2020 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt. Es ist daher auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2021 eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von zehn Stunden à Fr. 150.– sowie Auslagen für Dolmet- scherkosten, Kopien und Porti geltend gemacht wurden, insgesamt Fr. 1'674.80. Dies ist als angemessen zu erachten und das amtliche Hono- rar der Rechtsvertreterin ist entsprechend auf diesen Betrag festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2773/2020 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird vom Bun- desverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'674.80 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2773/2020 Urteil vom 5. Oktober 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt; eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2019 als unbegleiteter Minderjähriger (UMA) in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 23. Oktober 2019 fand eine Erstbefragung UMA statt und am 9. Dezember 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ im Kreis C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen und habe den Eltern im Haushalt und in der Landwirtschaft geholfen. Am 18. Tag des Monats (...) im Jahr 2018 (entspricht dem [...] 2018) seien Pilger zu ihnen gekommen und hätten gebeten, sie zu beherbergen. Sein Vater habe sich einverstanden erklärt und die Pilger seien zwei Tage bei ihnen geblieben und dann weitergezogen. Noch am gleichen Tag seien chinesische Soldaten vorbeigekommen und hätten zahlreiche Fragen zu den Pilgern gestellt, die sie nicht hätten beantworten können. Daraufhin hätten die Soldaten ihn und seinen Bruder mitgenommen und in ein Gefängnis gebracht. Dort seien sie etwas mehr als einen Monat inhaftiert gewesen und mehrmals befragt und geschlagen worden. Nach ihrer Freilassung habe ihre Mutter sie in ein Krankenhaus in C._______ gebracht, damit die durch die Schläge erlittenen Verletzungen dort behandelt würden. Der Arzt habe sich aber geweigert, ihnen zu helfen, weshalb ihre Mutter sie zu Hause gepflegt habe. Kurz darauf seien wiederum Soldaten zu ihnen gekommen, welche Fragen gestellt und alle Familienmitglieder geschlagen hätten. Einige Tage später seien er und sein Bruder erneut ins Gefängnis gebracht worden. Zwar seien sie wieder freigelassen worden, aber bereits Anfang (...) 2018 sei es zu einer weiteren mehrtägigen Haft gekommen. Daraufhin habe seine Mutter gesagt, sie seien anhaltend in Gefahr und müssten sich in Sicherheit bringen. In der Folge seien sie mit einem Händler nach Nepal gereist. Dort habe er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten, bevor er mithilfe eines Schleppers nach Europa gelangt sei. Er sei alleine gereist, weil das Geld nur für seine Reise und nicht auch für die des Bruders ausgereicht habe. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. D.a Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft beauftragte das SEM die Fachstelle Lingua mit der Durchführung einer entsprechenden Abklärung. Basierend auf einem Telefongespräch vom 18. Dezember 2019 erstellte die sachverständige Person mit dem Kürzel «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und eine linguistische Analyse. In ihrem Bericht vom 13. Januar 2020 (nachfolgend: Lingua-Analyse) kam sie zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und eindeutig nicht im Kreis C._______ sozialisiert worden. D.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse. Gemäss dieser habe er zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse vorweisen und etwa die Namen einiger Orte, eines Flusses sowie von zwei Klöstern aus seiner angegebenen Herkunftsregion angeben können. Auch habe er einige Feldfrüchte gekannt, die im Kreis C._______ - aber auch in angrenzenden Ländern - angebaut würden und gewusst, was aus Gerste hergestellt werden könne. In seinen Ausführungen habe sich aber auch eine Reihe von Lücken und Unstimmigkeiten gefunden. So habe er die administrative Einheit «Provinzbezirk» verwendet, obwohl diese schon viele Jahre vor seiner Geburt abgeschafft worden sei. Zudem seien seine Entfernungsangaben falsch gewesen und von zwei Klöstern in seinem Heimatdorf habe er gesagt, dass sie nicht existierten. Einige Angaben zur Landwirtschaft seien unzutreffend gewesen, etwa dass er in seinem Dorf keinen Blütenpfeffer gesehen habe, obwohl dieser dort grossflächig angebaut werde. Weiter habe er verneint, dass in seiner Heimat Schulpflicht herrsche, was nicht der Wahrheit entspreche. Sodann seien in seiner Sprache auf allen untersuchen Ebenen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt festgestellt worden. Auch seine Chinesisch-Kenntnisse hätten die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nicht erfüllt. Insgesamt sei in der Lingua-Analyse daher der Schluss gezogen worden, dass er eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. D.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. März 2020 zur Lingua-Analyse Stellung. Er betonte, dass er sehr gute landeskundlich-kulturelle Kenntnisse habe, zumal das Telefoninterview über eine Stunde gedauert habe und das SEM nur einige wenige Lücken oder Unstimmigkeiten erwähne. Was mit der deutschen Bezeichnung «Provinzbezirk» genau gemeint sei, wisse er nicht. Es gelte aber darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungseinheiten in China nicht denjenigen der Schweiz entsprächen und es oft sowohl chinesische als auch tibetische Bezeichnungen dafür gebe. Weiter könne er zum Vorhalt, er habe falsche Angaben zu Entfernungen gemacht, ohne nähere Spezifikation nicht Stellung nehmen. In seinem Dorf gebe es sodann kein Kloster, nur einen heiligen Berg mit einer Pilgerstätte namens «(...)»; ein Kloster befinde sich dort aber nicht. Zwei Dörfer weiter gebe es das Kloster «(...)». Es werde gebeten, die Quelle für die Aussage, dass es in seinem Herkunftsdorf zwei Klöster habe, offenzulegen. Weiter sei er gefragt worden, welche Produkte in seiner Nachbarschaft angebaut würden und ob er gesehen habe, wie diese geerntet würden. Er habe die Frage nach dem Blütenpfeffer so verstanden, ob er wisse wie dieser geerntet werde, was er verneint habe, da er dies nie gesehen habe. Schliesslich wisse er nicht, ob die Schule offiziell obligatorisch sei oder nicht. Sein Dorf sei aber weit von der Schule entfernt gewesen und einige Kinder seien hingegangen, andere nicht. Da er nie erlebt habe, dass dies kontrolliert worden wäre oder eine Familie Probleme gehabt hätte, wenn die Kinder nicht zur Schule gegangen seien, habe er gesagt, der Schulbesuch sei freiwillig. Zu den Chinesisch-Kenntnissen sei anzumerken, dass er aus einer ländlichen Region stamme und nicht zur Schule gegangen sei. Es sei auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass gerade in solchen Fällen fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automatisch ein Hinweis dafür seien, dass eine Person nicht aus der Volksrepublik China stamme. Sodann sei er in einem sehr jungen Alter aus Tibet ausgereist, habe mehr als ein Jahr in Nepal gelebt und halte sich nun seit einigen Monaten in der Schweiz auf. Zudem habe die Person am Telefon Lhasa-Tibetisch gesprochen, weshalb es für ihn nicht immer einfach gewesen sei, nicht auch in diesem - ihm bekannten - Dialekt zu antworten. Es sei darauf hinzuweisen, dass es zahlreiche Dialekte und Varietäten der tibetischen Sprache gebe. Der Dialekt von C._______ gehöre zu den südwestlichen Dialekten und werde linguistisch von einigen Experten den nepalesischen Dialekten zugeordnet. Aus den Angaben des SEM gehe nicht hervor, ob die sachverständige Person selber C._______ spreche oder ob für die Analyse seiner Sprache ein Referenzdialekt hinzugezogen worden sei. Es werde daher gebeten, diese Informationen offenzulegen. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 29. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. G.a Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G.b Das SEM teilte dem Gericht mit Schreiben vom 5. August 2020 mit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es halte daher an seinem Entscheid fest. Das betreffende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht am 14. Januar 2021 eine Honorarnote zukommen. I. Eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 20. Juli 2021 wurde vom Gericht mit Schreiben vom 27. Juli 2021 beantwortet. J. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 6. Mai 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, aufgrund der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, der Papierlosigkeit sowie der Aussagen des Beschwerdeführers hätten grosse Zweifel an seiner angegebenen Herkunft bestanden, weshalb eine Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie eine linguistische Analyse durchgeführt worden sei. Das Gutachten komme zum Schluss, dass seine Sozialisierung eindeutig nicht im Kreis C._______, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Es sei etwa aufgefallen, dass er angegeben habe, das Dorf B._______ liege im Kreis C._______ und gehöre zu «D._______ zhuanqu». Der chinesische Begriff «zhuanqu» werde indessen längst nicht mehr verwendet, da D._______ seit (...) als (...) gelte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine seit Langem überholte administrative Einheit verwende. Weiter habe er zwar einige umliegende Dörfer korrekt benennen können, einzelne davon aber fälschlicherweise als Gemeinden bezeichnet. Letzteres sei gemäss dem Experten möglicherweise seinem jungen Alter geschuldet. Dieses vermöge aber nicht zu rechtfertigen, dass er die Kreishauptstadt unzutreffend am gleichnamigen Marktflecken lokalisiert und andere, durchaus bekannte Kreise aus seiner Region nicht gekannt habe. Weiter habe er nur eines von drei bei B._______ gelegenen Klöstern gekannt. Hinsichtlich der Landwirtschaft habe er ortsübliche Kulturen und eine nachvollziehbare Feldgrösse angegeben. In Bezug auf die Art des Gemüseanbaus und die Tierhaltung in seinem Dorf habe er indessen unzutreffende Angaben gemacht. Ebenso hätten seine Aussagen zum Schulwesen - es bestehe keine Schulpflicht und an den Schulen werde nur Chinesisch, aber kein Tibetisch unterrichtet - nicht den Tatsachen entsprochen. Weiter sei er auf die ortsüblichen Bestattungsgebräuche angesprochen worden und habe gesagt, es gebe nur Luftbestattungen, was nachweislich falsch sei. Der Experte sei daher zum Schluss gekommen, dass die Erwartungen hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nur teilweise erfüllt seien. Sodann habe die Sprache des Beschwerdeführers in den untersuchten Bereichen an den Stellen, wo sich der Dialekt von C._______ von jenem von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine unterscheide, fast ausschliesslich oder ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt aufgewiesen. Auch seine Chinesisch-Kenntnisse seien äusserst rudimentär. Zwar sei er in der Lage gewesen, eine chinesische Begrüssung zu äussern, aber er habe weder alltägliche Begriffe noch für das Innertibetische übliche Lehnwörter gekannt. Die Erwartungen an die Sprache seien folglich, auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters, nicht erfüllt gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft sei daher nicht glaubhaft und seine Staatsangehörigkeit gelte als unbekannt. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Einwand, es sei ihm schwergefallen, beim Telefoninterview seinen Heimatdialekt zu verwenden, weil die Expertin den Lhasa-Dialekt gesprochen habe, gehe fehl. Er sei zu Beginn des Gesprächs aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt zu verwenden, und die Verständigung mit der Expertin sei gut gewesen. Sodann werde die Expertise der sachverständigen Person in Frage gestellt sowie eine Offenlegung von Quellen verlangt. Die Ergebnisse des Gutachtens seien indessen so weit als möglich offengelegt worden, ebenso die Qualifikation der sachverständigen Person. Einer weitergehenden Offenlegung stünden wesentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das Ergebnis der Lingua-Analyse belege jedoch eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Den geltend gemachten Asylgründen sei damit die Grundlage entzogen und es erübrige sich, diese näher zu prüfen. Es sei dennoch anzumerken, dass seine Angaben unsubstanziiert ausgefallen seien und die stereotypen Begrifflichkeiten sowie realitätsfremden Gedankengänge auf konstruierte Vorbringen hinwiesen. Zudem habe er seine einmonatige Inhaftierung in wenigen Sätzen geschildert. Angesichts der unglaubhaften Herkunft sei vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Trotz mehrfachen Hinweisen des SEM auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht habe er keine Identitätspapiere oder andere Dokumente eingereicht, welche Rückschlüsse auf seine Staatsangehörigkeit zuliessen. Durch sein Verhalten verunmögliche er weitere Abklärungen dazu, welchen effektiven Status er an seinem vorherigen Aufenthaltsort innegehabt habe. Er habe die entsprechenden Folgen zu tragen und das SEM komme zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in der Rechtsmitteleingabe, dass ihm in der angefochtenen Verfügung mehrere Elemente der Lingua-Analyse vorgehalten würden, die im rechtlichen Gehör vom 30. Januar 2020 mit keinem Wort erwähnt worden seien. Diese würden auch im angefochtenen Entscheid nur pauschal festgehalten, womit konkrete Einwände zur Herkunftsabklärung nicht möglich seien. Damit verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da eine Beschwerde angesichts der deutlich ungenügenden Begründungsdichte nur erschwert möglich sei. Weiter gehe das SEM nicht ausreichend auf die Stellungnahme zur Lingua-Analyse vom 5. März 2020 ein. Darin sei bereits geltend gemacht worden, dass er den C._______-Dialekt spreche, der linguistisch sehr nahe an den nepalesischen Dialekten liege. Es sei daher fraglich, inwiefern ein Experte, der in den Sprachen Ü-Tsang, Kham und Amdo versiert sei, nicht aber in der Gruppe der (...)-Sprachen, überhaupt Aussagen über den C._______-Dialekt machen könne. Da es in der tibetischen Sprache zahlreiche Dialekte und Varietäten gebe, sei es gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sehr schwierig, eine einzelne Person zu finden, welche alle tibetischen Dialekte ausreichend beherrsche, um eine korrekte Beurteilung vorzunehmen. Hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sei festzuhalten, dass er möglicherweise eine veraltete Bezeichnung für die administrative Einteilung verwende, weil er diese einfach von seinen Eltern übernommen habe und der Begriff im Dorf noch geläufig sei. Weiter solle er die Kreishauptstadt falsch lokalisiert und andere nahegelegene Kreise nicht gekannt haben. Dies sei im rechtlichen Gehör nicht erwähnt worden und es sei ohne nähere Angaben nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen. Allenfalls würden die Ortsbezeichnungen in seinem Dialekt auch einfach anders ausgesprochen und er sei falsch verstanden worden. Sodann sei ihm im rechtlichen Gehör vorgehalten worden, er habe von zwei Klöstern in seinem Heimatdorf gesagt, diese würden nicht existieren, während im Asylentscheid von zwei bei B._______ gelegenen Klöstern die Rede sei. Auch hier wäre eine Präzisierung nötig, um dazu Stellung nehmen zu können. Weiter werde ihm vorgehalten, er habe zur Art des Gemüseanbaus und zur Tierhaltung falsche Angaben gemacht. Dies sei im rechtlichen Gehör unerwähnt geblieben und ohne genauere Ausführungen sei es nicht möglich, hierzu Stellung zu nehmen. Zur Frage der Bestattungsgebräuche sei ihm das rechtliche Gehör ebenfalls nicht gewährt worden. Er habe diesbezüglich einfach angegeben, was er gesehen habe, wobei es in einem kleinen Dorf gut möglich sei, dass ein (...)jähriger noch nicht allzu vielen Bestattungen beigewohnt habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automatisch einen Hinweis darauf seien, dass eine Person nicht aus der Volksrepublik China stamme. Gemäss verschiedenen Quellen könnten viele Tibeterinnen und Tibeter nicht Chinesisch sprechen, zumal sie gerade in abgelegenen Gebieten kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kämen. Insgesamt sei festzustellen, dass er sehr wohl detaillierte und substanziierte Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht habe und vor allem angesichts seines jungen Alters genügend landeskundlich-kulturelle Kenntnisse habe vorweisen können. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung und damit Einflussnahme auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts. Zudem besteht eine Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.2 Bei einer Lingua-Analyse handelt es sich um eine Herkunftsabklärung, welche von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua beauftragten und mit den erforderlichen Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Eine Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in Lingua-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 5.3 Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs verschiedene zentrale Aspekte der Lingua-Analyse zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2020 der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zugestellt und - auf seinen Wunsch hin - mitgeteilt, er könne sich die Aufnahme des Lingua-Gesprächs im Bundesasylzentrum E._______ anhören (vgl. SEM-Akte [...]-34/1). Zwar trifft es zu, dass in der angefochtenen Verfügung teilweise noch zusätzlich Elemente erwähnt wurden, welche im rechtlichen Gehör nicht enthalten waren. Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesen aber in der Beschwerdeeingabe äussern und allfällige Einwände und Anmerkungen dazu vorbringen. Damit sind die oben skizzierten Minimalanforderungen erfüllt und es liegt in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Sodann erweist sich die in der Rechtsmitteleingabe mehrfach geäusserte Kritik, die Vorinstanz lege nicht genügend präzise dar, inwiefern seine Kenntnisse unzureichend oder fehlerhaft gewesen seien, als unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit hervor, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer unzutreffende oder lückenhafte Angaben gemacht hat. Einer weitergehenden Offenlegung des Inhalts der Lingua-Analyse stehen, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen - insbesondere die Vermeidung eines Lerneffekts - entgegen. Zudem zeigt die vorliegende Rechtsmitteleingabe, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, sich über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher ebenfalls zu verneinen. 5.4 5.4.1 Weiter wird in der Beschwerde die Kompetenz der sachverständigen Person zur Analyse der Sprache des Beschwerdeführers angezweifelt. Dieser bringt vor, er stamme aus dem Kreis C._______ und der dort gesprochene Dialekt liege nahe bei den nepalesischen Sprachen, wobei der Experte nicht auf dieses Gebiet spezialisiert sei. Es ist indessen festzuhalten, dass die sachverständige Person AS19 gemäss dem Qualifikationsblatt (SEM-Akte [...]-29/1) als Experte für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, arbeitet. Selbst wenn er nicht besonders auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunftsgebiet - das geografisch zu Zentraltibet (Ü-Tsang) zählt - spezialisiert wäre, ist davon auszugehen, dass er über die erforderliche Expertise verfügt, um Abklärungen zu einer geltend gemachten Sozialisierung im Kreis C._______ vorzunehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Personalienblatt des Beschwerdeführers unter der Rubrik Muttersprache «Tibetan language Ütsang» aufgeführt wird (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). Im Protokoll der Erstbefragung wird festgehalten, seine Muttersprache sei Zentraltibetisch (vgl. SEM-Akte [...]-13/12 [nachfolgend Akte 13], Ziff. 1.17.01). Die Erstbefragung wurde zudem ebenso wie die Anhörung in Zentraltibetisch durchgeführt, wobei nicht ersichtlich ist, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre (vgl. dazu auch SEM-Akte [...]-17/17 [nachfolgend Akte 17], F1 f. und S. 17). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer muttersprachlich Zentraltibetisch spricht und nicht einen Dialekt, welcher der nepalesischen Sprache nähersteht als dem Tibetischen und folglich von einem Experten für tibetische Sprachen, darunter Ü-Tsang, nicht beurteilt werden könnte. 5.4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person AS19 auseinandergesetzt hat. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen beruflichen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass AS19 kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive Lingua-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde festgehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle Lingua in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und diese die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt habe. Lingua arbeite laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von AS19 erstellten Lingua-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9). 5.4.3 Die Sprache des Beschwerdeführers wurde vorliegend in verschiedenen Bereichen analysiert und konkret mit dem Dialekt von C._______, zu welchem sprachwissenschaftliche Forschung existiert, verglichen. Der resultierende Lingua-Bericht erscheint fundiert, schlüssig und objektiv nachvollziehbar. Zudem ist die Analyse inhaltlich als ausgewogen zu erachten, da dem geltend gemachten biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers sowohl bei der Einschätzung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch der sprachlichen Fähigkeiten Rechnung getragen wurde. Die sachverständige Person hält etwa fest, aufgrund des Aufenthalts in Nepal und der Schweiz seien gewisse Einflüsse zu erwarten und es sei möglich, dass infolge des Kontakts mit Exiltibetern exiltibetische Elemente in die Sprache aufgenommen wurden. Solche seien am ehesten auf der Ebene des Lexikons sowie allenfalls der Phonetik/Phonologie und weniger im Bereich der Morphologie/Morphosyntax zu erwarten, wobei diese Elemente angesichts des verhältnismässig kurzen Aufenthalts im Exil als sekundäre Sprachmerkmale zu erkennen sein sollten. Weiter wurde das junge Alter des Beschwerdeführers - welches möglicherweise dazu führe, dass exiltibetische Elemente stärker in seine Sprache Eingang gefunden hätten - sowie ein gewisser Akkomodationseffekt an die Sprache der Interviewerin, die ein vom Lhasa-Tibetisch beeinflusstes Zentraltibetisch spreche, berücksichtigt. Schliesslich wurden in der Lingua-Analyse nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche für eine solche sprechen. 5.4.4 Die gegen die Aussagekraft der Lingua-Analyse vorgebrachten Einwände vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass die sachverständige Person über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, um die von Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft zu beurteilen. Der Analyse ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen. 5.5 Zusammenfassend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, eine entscheidende Bedeutung zu. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er reichte weder Ausweisdokumente noch andere Beweismittel ein, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und Herkunft beizutragen. Eigenen Angaben zufolge besass er aufgrund seines jungen Alters keine Identitätskarte und auch keinen Reisepass (vgl. Akte 13, Ziff.4.02 f.). Er habe aber ein eigenes Familienbüchlein besessen, welches jedoch von Soldaten beschlagnahmt worden sei (vgl. Akte 13, S. 3 und Ziff. 4.03; Akte 17, F82). Angesichts der unsubstanziierten Aussagen zu seinen Fluchtgründen (vgl. dazu die nachstehende Erwägung) erweist sich auch diese Aussage als wenig überzeugend. Nicht nachvollziehbar ist - ungeachtet seiner vagen Angabe, die Chinesen würden sie beobachten - auch, weshalb er trotz Kenntnis der Telefonnummer seines Vaters nicht mit seiner Familie in Kontakt treten könne (vgl. Akte 13, S. 3 f.). 6.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind äusserst oberflächlich. Es fehlt ihnen an Details und Realkennzeichen. Angeblich wurden er und sein Bruder - nicht aber die Eltern - dreimal inhaftiert, weil seine Familie Pilger beherbergt habe (vgl. Akte 17, F82). Sowohl das Auftauchen der chinesischen Soldaten als auch die Festnahme sowie die rund einmonatige Haftzeit schilderte der Beschwerdeführer ohne jegliche persönlichen Bezüge, eigene Emotionen oder Gedankengänge. Er gab lediglich an, ihnen seien Fragen zu den Pilgern gestellt worden, die Identitätskarten sowie das Familienbüchlein seien beschlagnahmt und sie seien geschlagen worden (vgl. Akte 17, F111). Auch die Ankunft im Gefängnis beschrieb er als Abfolge von Handlungen, ohne dass ersichtlich würde, wie er diese Vorfälle erlebt habe (vgl. Akte 17, F121 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass er damals etwa (...) Jahre alt gewesen ist und sein Heimatdorf nur selten verlassen haben will (vgl. Akte 17, F25 f.). Bei der Festnahme müsste es sich um ein äusserst einschneidendes Ereignis gehandelt haben, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer detailliert und erlebnisgeprägt darüber berichten kann. Eine solche Schilderung geht aus dem Protokoll jedoch nicht hervor. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Asylgründen. 6.4 Zur Abklärung der Herkunft liess das SEM eine Lingua-Analyse durchführen, welche zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Kreis C._______ sozialisiert worden sei. Wie oben dargelegt, ist die Analyse inhaltlich schlüssig und ausgewogen und die sachverständige Person erfüllt die Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität. Der Analyse kommt somit ein erhöhter Beweiswert zu. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion vorgewiesen habe, wobei dieses faktische Wissen in Tibet selbst oder ausserhalb erworben werden könne. Seine Kenntnisse hätten aber auch verschiedene Lücken und Unstimmigkeiten aufgewiesen. So habe er etwa angegeben, dass er in seinem Dorf keinen Blütenpfeffer gesehen habe, obwohl dieser dort grossflächig angebaut werde. Sein Einwand, er habe die Frage missverstanden und gemeint, er müsse beschreiben, wie dieser geerntet werde, erweist sich als unbehelflich. Selbst wenn er nie Blütenpfeffer geerntet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies zumindest einmal beobachtet hat, da sein Dorf relativ klein ist und er stets dort gelebt haben will. Die unzutreffenden Angaben zum Gemüseanbau und zur Tierhaltung verstärken die Zweifel daran, dass er tatsächlich (...) Jahre lang in B._______ gelebt habe und in der Landwirtschaft tätig gewesen sein will. Sodann wurden dem Beschwerdeführer zwei Klöster genannt, die sich bei seinem Dorf befinden. Ungeachtet der Frage, ob diese nun in oder bei B._______ liegen, wäre zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer diese Namen bekannt sind. Hinsichtlich der Bestattungsrituale mag es zwar sein, dass er in seinem jungen Alter noch nicht allzu vielen Bestattungen beigewohnt hat. Der Umstand, dass er nur eine einzige von mehreren üblichen Formen der Bestattung gekannt hat und ihm insbesondere ein für B._______ charakteristischer Brauch unbekannt war, spricht indessen gegen die von ihm geltend gemachte Herkunft. Die Feststellung der sachverständigen Person, dass die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers die auf seinem angegebenen biografischen Hintergrund basierenden Erwartungen nur teilweise erfüllten, ist daher nachvollziehbar. 6.5 Sodann weist die Sprache des Beschwerdeführers gemäss der linguistischen Analyse an den Stellen, wo sich der Dialekt von C._______ von jenem von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine unterscheidet, auf allen untersuchten Ebenen ausschliesslich (Morphologie/Morphosyntax sowie Lexikon) oder fast ausschliesslich (Phonetik/Phonologie) Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa auf. Eigenen Angaben zufolge hielt er sich bis zur Ausreise in Tibet auf und er wurde zu Beginn des Lingua-Telefongesprächs gebeten, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Gemäss dem Experten seien Einflüsse anderer Varietäten aufgrund des Aufenthalts im Exil sowie eine gewisse Akkomodation an die Interviewerin zwar möglich. Bei der von ihm angegebenen Biografie seien jedoch überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ zu erwarten, zumal die im Exil verbrachte Zeit relativ kurz sei. Da die Analyse indessen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa feststellt, erfüllte die Sprache des Beschwerdeführers die Erwartungen - auch unter Berücksichtigung seiner Jugend - nicht. In der Beschwerde wurden diesen Einschätzungen in erster Linie Zweifel an der Fachkunde des Experten sowie eine mögliche Anpassung an die Interviewerin entgegengehalten. Diese Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da die Qualifikation der sachverständigen Person für die Beurteilung der Sprache als ausreichend zu erachten ist und diese bei ihrer Analyse einen gewissen Akkomodationseffekt berücksichtigt hat. 6.6 Zusammenfassend sind hinsichtlich der durchgeführten Lingua-Analyse keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und deren (eindeutiges) Ergebnis in Frage stellen würden. Der Beschwerdeführer hat zudem völlig unsubstanziierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich aus der von ihm angegebenen Region stammt und im Dorf B._______ im Kreis C._______ sozialisiert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet weder die geltend gemachten Asylgründe noch die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China - welchen nach dem Gesagten die Grundlage entzogen ist - als glaubhaft gemacht. 6.7 6.7.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat. 6.7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 6.7.3 Der Beschwerdeführer hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse auf seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er bis zum Urteilszeitpunkt auch keine Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien oder Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 6) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es ist daher auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2021 eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von zehn Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen für Dolmetscherkosten, Kopien und Porti geltend gemacht wurden, insgesamt Fr. 1'674.80. Dies ist als angemessen zu erachten und das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin ist entsprechend auf diesen Betrag festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'674.80 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: