Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am (…) November 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 7. Dezember 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 26. März 2018 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe bis etwa zum Jahr 1996 respektive 1997 in C._______, Präfektur D._______, Provinz Kham, und danach bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter im Quar- tier E._______, Bezirk D._______, Präfektur G._______, Provinz Ütsang, Tibet, gelebt. Ihre Tante mütterlicherseits sei als Nonne im (…)-Kloster in H._______ wohnhaft gewesen, wo ihre Mutter einen Laden betrieben habe. Am (…) 2016 seien chinesische Polizisten zu ihr und ihrer Mutter gekommen und hätten ihnen mitgeteilt, dass ihre Tante Selbstmord begangen habe, res- pektive an einer Krankheit verstorben sei. Die Chinesen hätten von ihnen verlangt, ein Schreiben zu unterzeichnen, das bestätige, dass ihre Tante an einer Krankheit verstorben sei. Sie und ihre Mutter hätten jedoch ihre Unter- schrift verweigert, da sie überzeugt gewesen seien, dass ihre Tante sich aus Protest für die Religionsfreiheit umgebracht habe. In der Folge sei am (…) 2016 ihre Haushaltsgehilfin festgenommen worden. Deshalb habe die Mut- ter entschieden, dass es für sie (Beschwerdeführerin) in China keine Zukunft mehr gebe und sie ausreisen sollte. Dass sie und ihre Mutter ihre Unter- schrift verweigert hätten, hätte eine harte Bestrafung zur Folge gehabt. Sie habe D._______ am (…) 2016 verlassen und sei am gleichen Tag respektive am (…) 2016 mithilfe eines Schleppers illegal über die Grenze nach Nepal gelangt. Bis zum (…) November 2016 sei sie in dessen Haus geblieben. Da- nach sei sie in Begleitung des Schleppers per Flugzeug an einen ihr unbe- kannten Ort gereist und von dort mit dem Zug in die Schweiz eingereist. C. C.a Am 22. Oktober 2019 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auf- trag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdefüh- rerin durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Ex- perte der Fachstelle am 18. November 2019 eine landeskundliche und sprach-wissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse).
E-2559/2020 Seite 3 C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Analyse so- wie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Per- son. C.c Mit Eingabe vom 30. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten und hielt an ihren bisherigen Herkunfts- angaben fest. D. Mit Verfügung vom 14. April 2020 (eröffnet am 16. April 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an (wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die VR China ausschloss). E. E.a Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzu- weisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b In der Beilage wurden ein chinesisches Familienbüchlein (Hukou) in Ko- pie, eine beglaubigte Übersetzung des Hukou, zwei Ausdrucke von Land- kartenausschnitten, ein Ausdruck eines Berichts von Human Rights Watch sowie Unterstützungsbestätigung der Gemeinde I._______ vom 13. Mai 2020 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 hiess die damalige Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, setzte Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E-2559/2020 Seite 4 G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 machte die Beschwerdeführerin innert einmalig erstreckter Frist von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. In der Beilage wurde eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juni 2020 eingereicht. I. Mit Eingabe vom 4. November 2020 reichte der Rechtsbeistand der Be- schwerdeführerin einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag vom
24. Oktober 2020 sowie eine Stellungnahme von vier Professoren/ Lehrbe- auftragten für Tibetologie zur Expertise des Lingua-Angestellten "AS19" vom
29. September 2020 ein und wies auf die darin geäusserte Kritik an den Ana- lysen des genannten Experten hin. J. Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2020 wurde die Vorinstanz von der damaligen Instruktionsrichterin zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. L. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 machte die Beschwerdeführerin innert er- streckter Frist von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 26. November
2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. M. Mit Eingabe vom 7. März 2022 teilt der Rechtsbeistand der Beschwerdefüh- rerin seinen Adresswechsel mit und stellte fest, die Entschädigung für die bisher angefallenen Aufwendungen werde an seinen bisherigen Arbeitgeber (der Advokatur J._______) abgetreten.
E-2559/2020 Seite 5 N. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur weite- ren Behandlung.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän- dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs- ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus:
E. 3.1.1 Die sachverständige Person habe im Rahmen der Lingua-Analyse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin betreffend die von ihr angegebe- nen Heimatregion zwar über ein gewisses Wissen verfüge. Jedoch hätten sich in ihren Angaben aber auch viele Lücken und Unstimmigkeiten gefun- den, die vor ihrem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Die Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Teil seien demnach nur zum Teil erfüllt worden. Die Erwartungen an die Sprache seien nicht er- füllt worden. Ihre Sprache weise keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ auf, sondern fast ausschliesslich mit dem Lhasa-Tibeti- schen. Es sei festzustellen, dass sie eindeutig nicht wie von ihr angegeben, im Kreis D._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibeti- schen Gemeinschaft ausserhalb der VR China. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme zur Einschätzung der sachverständigen Person nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Dem- zufolge sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt und aus den von ihr vorgebachten Fluchtgründen aus der VR China geflüchtet sei.
E. 3.1.2 Im Übrigen vermöchten die geschilderten Verfolgungsgründe auch aus anderen Gründen die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden kaum Realkennzeichen ent- halten. Sie habe lediglich vage und divergierende Angaben zu den Umstän- den des Ablebens ihrer Tante gemacht. Ebenso unsubstanziiert seien ihre Angaben zur angeblichen Festnahme der Haushälterin.
E. 3.1.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrer angeb- lichen Sozialisation in der VR China machen würden, davon ausgegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfügen, respektive sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Werde die Prüfung, ob dieser Person in einem Drittstaat respektive in ihrem effektiven Heimatland asylrelevante Nachteile drohen würden, durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, sei
E-2559/2020 Seite 7 davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich be- achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Her- kunft aus der VR China glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine kon- kreten, glaubhaften Hinweise auf einen Aufenthalt in einem Drittstaat gelie- fert haben, könne nicht geprüft werden, ob sie in einem solchen über einen legalen Aufenthaltsstatus oder gar eine andere Staatsangehörigkeit verfüge. Daher sei von der Regelvermutung auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
E. 3.1.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
E. 3.1.5 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchen- den nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunfts- ländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, dass einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin an ihren bisheri- gen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Im Übrigen erachte das Bundeverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch dann als möglich, wenn ein Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimli- che.
E. 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin zu- nächst, die vorinstanzliche Verfügung mit mehreren Verfahrensmängeln be- haftet. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass die vom Bundesverwal- tungsgericht für eine amtsinterne Evaluation des Länder- und Alltags- wissens unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtli- chen Gehörs definierten Mindestvorgaben nicht auch bei einer LINGUA- Analyse gelten sollten. Auch bei externen Sachverständigengutachten müsse ersichtlich sein, auf welcher Basis namentlich aufgrund welcher
E-2559/2020 Seite 8 konkreten Informationsquellen der Experte seine Meinung gebildet habe. Vorliegend sei nicht ausgewiesen, dass die sachverständige Person sich konkret und persönlich mit der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin so- wie den dortigen Lebensumständen so detailliert auskenne, dass sie aus persönlicher Erfahrung die Antworten der Fragen kenne, welche der Be- schwerdeführerin im Rahmen des Lingua-Gesprächs gestellt worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Experte über ortsspezifische Kenntnisse verfüge. Falls er sich auf öffentlich zugängliche Drittquellen oder Auskünfte lokaler Vertrauenspersonen gestützt habe, seien diese genau zu bezeichnen, damit sie die Möglichkeit habe, sich kritisch mit diesen ausei- nandersetzen. Mehrere Umstände seien weder von der sachverständigen Person noch von der Vorinstanz berücksichtigt worden. Ihre guten, über den Erwartungen liegenden Chinesisch-Kenntnisse, seien nicht materiell gewür- digt worden. Diese würden dem Schluss, sie sei nicht in China sozialisiert worden, entgegenstehen, und vielmehr auf einen klar lokalen Bezug ihrer Sprachkenntnisse hinweisen. Dies hätte zwingend in die Begutachtung ein- bezogen werden müssen. Im Weiteren habe das SEM in seinem Entscheid betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Herkunft ausschliesslich auf das Sachverständigengutachten abgestellt. Es habe die sonstige Aktenlage völlig unberücksichtigt gelassen, obwohl zahlreiche Elemente in den Befra- gungsprotokollen für eine Hauptsozialisierung in der VR China sprechen und die Einschätzung des Experten im landeskundlich-kulturellen Teil eindeutig widerlegen würden. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine Gesamtwürdi- gung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltsele- mente vorzunehmen. Bei der Lingua-Analyse handle es sich lediglich um ein Gutachten einer Drittperson, welchem unter gewissen Umständen ein er- höhter Beweiswert zukommen könne. Sie entbinde das SEM nicht davon, die gesamten Verfahrensakten und den ganzen Sachverhalt zur Entscheid- findung beizuziehen und mitzuberücksichtigen. Dies sei vorliegend indes nicht geschehen. Die Würdigung durch das SEM sei einseitig und unsorg- fältig ausgefallen. Zahlreiche für die Glaubhaftigkeit ihrer Herkunft spre- chende Sachverhaltselemente, wie ihre detailreichen und von Realkennzei- chen und spontanen Schilderungen geprägten Schilderungen, hätten keinen Eingang in die Beurteilung durch die Vorinstanz gefunden. Sie habe in der Anhörung mehrfach Wissen demonstriert, dessen Fehlen ihr der Experte in seinem Gutachten und das SEM in seiner Verfügung später vorgeworfen hätten. Aus diesem Grund sei die Sache zur rechtsgenüglichen Wahrneh- mung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies könne sie ihre Herkunft auch mit den mithilfe eines Bekannten beschafften Fotografien des Familienbüchleins (Hukou) belegen. Die darin enthaltenen Personalien würden mit ihren Angaben in der BzP übereinstimmen.
E-2559/2020 Seite 9
E. 3.2.2 Eine sorgfältige Analyse des Lingua-Gutachtens ergebe, dass ver- schiedene darin gezogene Schlüsse kaum haltbar seien. Dass die sachver- ständige Person von vielen Lücken und Unstimmigkeiten in den länderkund- lichen Angaben spreche, im Vergleich zu einem gewissen Wissen, das sie gezeigt habe, obwohl sie quantitativ mehr korrekte als falsche Angaben ge- macht habe, wecke Zweifel an der Objektivität ihrer Einschätzung. Der Vor- wurf der fehlenden administrativen Kenntnisse sei nicht haltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person mit relativ bescheidenem Bildungs- stand das komplexe chinesische Verwaltungssystem im Detail kennen sollte; und es sei auch nicht erstellt, dass die einfache Bevölkerung flächende- ckend die aktuellste Verwaltungsterminologie verwende. Zudem habe sie in der Anhörung die administrative Situation an ihrem Herkunftsort nachvoll- ziehbar und den Erwartungen entsprechend geschildert. Namentlich habe sie zwischen der Ortschaft und der Region D._______ unterschieden. In der Anhörung habe sie auch (…) Seen in ihrer Herkunftsregion benannt. Ihr Ver- weis in der Replik auf Nervosität und Blackouts sei nachvollziehbar. Schliesslich seien ihre Angaben zu den Identitätspapieren korrekt gewesen. Dass sie die für das Führen eines Ladengeschäfts erforderlichen Ausweise nicht gekannt habe, sei nachvollziehbar, da ihre Mutter sich um die administ- rativen Angelegenheiten gekümmert habe. Schliesslich seien die vielen lan- deskundlichen und kulturellen Kenntnisse zur berücksichtigen, die sie in der BzP und der Anhörung demonstriert habe. Auffallend seien insbesondere ihre korrekten Angaben zum (…)-Kloster im Rahmen der Schilderung der Flucht. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass ihre Sprache dem Er- wartbaren einer Person mit ihrer Biografie entspreche. Es sei zu berücksich- tigen, dass sie im Kindesalter innerhalb Tibets umgezogen sei und im Zeit- punkt des Interviews bereit seit über drei Jahren ausserhalb Tibets gelebt habe und mit Personen aus der tibetischen Diaspora kommuniziert habe. Das sie einige Lexeme des (…)-Dialekts kenne, deute auf die Wahrheit des von ihr geltend gemachten Sachverhalts hin. Die Sprachanalyse scheine nicht über jeden Verdacht erhaben. Zugunsten der geltend gemachten Her- kunft würden im Übrigen auch ihre überdurchschnittlich guten und sponta- nen Chinesisch-Kenntnisse sowie die Verwendung eines sehr lokalen und china-spezifischen Vokabulars sprechen.
E. 3.2.3 Die Glaubhaftigkeit ihrer Herkunftsangeben sei ein Argument dafür, dass auch die Angaben zu ihren Fluchtgründen korrekt seien. Überdies wür- den sich in ihren diesbezüglichen Schilderungen diverse Realkennzeichen und Substanziierungsmerkmale finden (Verwendung direkter Rede, schlüs- sige und kohärente Daten- und Zeitangaben, konkrete Wegangaben bei der Schilderung der Ausreise, Offenlegung von Nichtwissen, starke emotionale
E-2559/2020 Seite 10 Reaktionen). Schliesslich habe sie den Tod ihrer Tante mit Ereignissen (Räumungen im Kloster H._______) in Verbindung gebracht, die gemäss öf- fentlich zugänglichen Quellen im geschilderten Zeitraum tatsächlich stattge- funden hätten. Die von der Vorinstanz monierten abweichenden Angaben erschienen geradezu gesucht. Es müsse überdies der grosse zeitliche Ab- stand zwischen der BzP und der Anhörung berücksichtigt werden. Zudem habe sie von mehreren Sachverhaltselementen nur durch Drittpersonen er- fahren; es sei daher logisch, dass sie sich diesbezüglich auf Mutmassungen stütze, die indessen nachvollziehbar und naheliegend seien. Im Weiteren sei die Behördenwillkür gegenüber der tibetischen Bevölkerung in China noto- risch. Dies gelte insbesondere für die Tibeter und Tibeterinnen, die mit Widerstand oder Aktionen religiöser Kreise in Verbindung gebracht würden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass in der Anhörung die eigentliche Anhörung zu den Fluchtgründen erst nach rund sechseinhalb Stunden Be- fragung zur Herkunft (und Rückübersetzung dieser Angaben) begonnen habe; die Hilfswerksvertretung habe auf dem Beiblatt denn auch Konzentra- tionsschwierigkeiten und Ermüdungserscheinungen der Beschwerdeführe- rin bestätigt. Das SEM habe die Unglaubhaftigkeit fast ausschliesslich auf Aussagen abgestellt, die im Verlauf der der Befragung erst spät gemacht worden seien, in welchem sie entsprechend erschöpft gewesen sei. Dem- nach gründe die Einschätzung, dass ihre Aussagen unglaubhaft seien, auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG.
E. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin habe demnach glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatstaat wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe respektive der ihr unterstellten politischen Anschauung ge- fährdet sei.
E. 3.2.5 Selbst im Falle einer Verneinung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin- gen sei gemäss langjähriger Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Herkunft aus der VR China und ihrer ethnischen Zugehörig- keit sowie in Folge der illegalen Ausreise und des langjährigen Auslandsauf- enthalts mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu rechnen habe; entsprechend wäre sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei ein Wegwei- sungsvollzug als unzulässig zu qualifizieren, da dies im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG stehen würde und ihr ausserdem Folter und unmenschliche Behandlung drohe, weshalb eine Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) verstossen würde.
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E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, das Familienbüchlein liege nur als Kopie vor, weshalb dessen Echtheit nicht überprüft werden könne. Derartige Dokumente seien nicht fälschungssicher und hätten daher generell einen nur geringen Beweiswert. Zudem sei das Familienbüchlein ohne das Vorliegen rechtsgenüglicher Identitätspapiere ohnehin kein ausrei- chender Beleg für eine Herkunft aus der VR China. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung gewisse geografische Angaben ge- macht habe, die sie im Telefoninterview nicht erwähnt habe. Dies vermöge jedoch die Gesamteinschätzung der Lingua-Analyse nicht umzustossen. Überdies handle es sich hierbei um Faktenwissen, das auch ausserhalb Ti- bets erworben sein könne. Aus dem eingereichten Länderbericht könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da kein persönlicher Bezug zu ihr ersichtlich sei.
E. 3.4 In der Replik wurde argumentiert, das Original des Familienbüchleins könne nicht beigebracht werden, da andernfalls der in China verbliebenen Verwandtschaft Gefahr drohen würde. Die Kopie sei zwar kein abschliessen- der Beweis, aber dennoch ein gewichtiges Indiz für ihre Herkunft aus China. Die in der Vernehmlassung nachgeholte rudimentäre Würdigung des von ihr in der Anhörung gezeigten Alltagwissens könne dem Anspruch an eine sorg- fältige Sachverhaltsprüfung nicht genügen. Das SEM habe viele von ihr ge- nannte Einzelheiten weiterhin nicht berücksichtigt. Es habe überdies zu ver- stehen gegeben, dass es sich fast ausschliesslich auf die Einschätzung der Lingua-Analyse abgestützt habe. Dies stelle einen Verstoss gegen seine Verfahrenspflichten dar. Ferner habe die Vorinstanz verkannt, dass die im eingereichten Bericht dokumentierten Ereignisse ihren Sachverhaltsvortrag stütze. Das SEM habe sich nicht zu den Ausführungen in der Beschwerde zu den erwiesenen Chinesisch-Kenntnissen der Beschwerdeführerin und deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren geäussert und damit darauf verzichtet, den gerügten Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene zu heilen. Es sei davon auszugehen, dass das SEM den entsprechenden Ausführun- gen in der Beschwerde inhaltlich nichts entgegenzusetzen habe. Durch die in Auftrag gegebene Recherche der SFH werde bestätigt, dass in der aus- serhalb Chinas sozialisierten tibetischen Diaspora überdurchschnittliche Kenntnisse des Chinesischen kaum vorkommen würden. Diese Erkennt- nisse würden ein schlechtes Licht auf die Lingua-Analyse werfen. Es bestün- den erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person und der Tauglichkeit der Lingua-Analyse als Beweismittel. Einschät- zungen der sachverständigen Person "AS19" hätten sich auch in anderen Verfahren als problematisch erwiesen.
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E. 3.5 In der ergänzenden Vernehmlassung (bzw. Duplik) stellte die Vor- instanz sich auf den Standpunkt, die Chinesisch-Kenntnisse der Beschwer- deführerin seien sowohl im rechtlichen Gehör als auch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Das Vorhandensein einer Zweisprachen- kompetenz reiche zur Annahme einer entsprechenden Sozialisierung nicht aus. Die entsprechende Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin sei vor- eilig und unrichtig; es gebe dafür diverse Alternativerklärungen, welche auch aus dem eingereichten Bericht der SFH hervorgehen würden. Die mit der Eingabe vom 4. November 2020 eingereichten Beweismittel stünden in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Asylverfahren der Be- schwerdeführerin. Überdies enthalte der NZZ-Zeitungsartikel mehrere tendenziöse und mitunter falsche Angaben. Die Qualifikationen der sach- verständigen Person "AS19" seien der Beschwerdeführerin entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht gestützten Vorgehen zur Kenntnis ge- bracht worden. Die Beanstandungen der Analyse und der Schlussfolgerun- gen der sachverständigen Person seien nicht geeignet, deren Kompetenzen in Frage zu stellen. Die Feststellung der Glaubhaftigkeit der geltend gemacht Sozialisierung in der VR China stütze sich nicht einzig auf die Lingua- Analyse. Vielmehr sei von den Fachspezialisten des Asylverfahrens eine umfassende Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Elemente vorgenommen worden. Die am 9. Juli 2020 und 4. November 2020 ein- gereichten Dokumente vermöchten die widersprüchlichen und nicht nach- vollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren nicht auszuräumen. Schliesslich sei sie der Aufforderung, ihre Identität mit über- prüfbaren Dokumenten nachzuweisen, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen.
E. 3.6 In der Triplik stellte die Beschwerdeführerin fest, die neue Stellung- nahme des SEM ändere nichts daran, dass ihre Chinesisch-Kenntnisse fak- tisch unberücksichtigt geblieben seien. In der Stellungnahme der Experten und Expertinnen vom 29. September 2020 würden strukturelle Mängel be- nannt, die generell Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des Lingua-Mit- arbeitenden "AS19" geben würden. Verschiedene der erwähnten Punkte würden auch in der Analyse betreffend die Beschwerdeführerin vorkommen. Zudem seien bereits in der Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2020, mithin vor dem Vorliegen des Expertengutachtens, Mängel der Lingua-Analyse ausgewiesen würden. Die Vorinstanz habe keine Belege für ihre Kritik an der Stellungnahme der Experten und Expertinnen vorgebracht, während diese ihre Schlussfolgerungen konkret und dicht begründet hätten. Die pauschalen Aussagen des SEM vermöchten diese nicht zu widerlegen. Die Verwendung mängelbehafteter Lingua-Expertisen stelle die Rechtsstaatlichkeit der Asyl-
E-2559/2020 Seite 13 verfahren grundlegend in Frage. Die vorgelegten Informationen zu Werde- gang und Qualifikationen von "AS19" seien so allgemein gehalten, dass sie sich kaum ein konkretes Bild davon machen könne, und sie seien nicht verifizierbar. Aus dem Entscheid des SEM vom 14. April 2020 ergebe sich offenkundig, dass die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens für diesen von zentraler Bedeutung gewesen seien. Die Darlegungen des SEM seien nicht geeignet, die Zweifel an der Lingua-Analyse von "AS19" zu beseitigen. Sie habe sich unter Inkaufnahme eines grossen Risikos für ihre Familie darum bemüht, überprüfbare Identitätsdokumente vorzulegen. Daher sei es un- billig, ihr das Fehlen solcher Dokumente vorzuhalten.
E. 4.1 Soweit in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung relevante Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt – und damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird –, ist Folgendes festzustellen:
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün- dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich lei- ten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumstän- den und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Ein- griffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfäl- tige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Be- hörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
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E. 4.3.1 Eine Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) dar, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in Lingua-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Ver- weigerung der vollumfänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchen- den rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Ver- hinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Ver- fahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsan- spruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äus- sern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten ent- haltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Ein- schätzung stützt, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu pro- tokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverstän- digen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis ge- bracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die Qualifikation der analysierenden Person machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2773/2020 vom
E. 4.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 ff.) ist aber zwischen eigentlichen Lingua-Analyse, wo – wie vorliegend
– die Einschätzung des landeskundlich-kulturellen und linguistischen Hinter- grunds durch eine ausgewiesene externe Fachperson vorgenommen wird, einerseits, und Abklärungen des Alltags- und Länderwissens andererseits zu unterscheiden, bei welchem die Herkunft im Rahmen der Anhörung durch einen internen Sachbearbeiter des SEM – der über entsprechendes Fach- wissen nicht ohne Weiteres verfügt – vorgenommen werden. Bei Letzterem sind an die Offenlegungspflichten seitens des SEM höhere Anforderungen gestellt; es besteht bei dieser Art von Herkunftsabklärungen auch eine wei- tergehende Pflicht zur Quellenangabe (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2).
E. 4.3.3 Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs die zentralen Aspekte der Lingua-Analyse zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihr der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zugestellt. Zudem wurde ihr auf ihren Wunsch hin Gelegenheit gegeben, die Aufnahme des Lingua-Gesprächs anzuhören (wovon sie Gebrauch machte). Insgesamt konnte sich die Beschwerdefüh- rerin damit ein hinreichendes Gesamtbild über die als unzutreffend ein- geschätzten Antworten und die Qualifikation der sachverständigen Person machen. Da es sich vorliegend um eine Analyse durch eine qualifizierte Expertenperson handelt, ist nicht zu beanstanden, dass die der Analyse zu- grundliegenden Informationsquellen nicht offengelegt wurden. Demnach sind die oben skizzierten Minimalanforderungen erfüllt, und es liegt in die- sem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 4.4 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in erforderlichem Umfang und genü- gend differenziert auseinandergesetzt. Es hat in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, namentlich bezüglich seiner Einschätzung der Plausibilität der behaupteten Sozialisie- rung der Beschwerdeführerin in der VR China. Das SEM hat sich in seinen Vernehmlassungen vom 9. Juni 2020 und 23. November 2020 explizit mit dem von der Beschwerdeführerin in den Befragungen demonstrierten lan- deskundlichen Wissen sowie ihren guten Kenntnissen der chinesischen Sprache auseinandergesetzt; sie hatte zudem Gelegenheit, sich hierzu im Rahmen der Schriftenwechsel in ihren Eingaben vom 9. Juli 2020 und
15. Januar 2021 uneingeschränkt zu äussern. Eine allfällige Gehörsverlet- zung durch eine ungenügende Würdigung dieser Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung wäre damit als geheilt zu betrachten.
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E. 4.5 Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Be- gründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 4.6 Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere der Staatsangehörig- keit gelangt als von der Beschwerdeführerin erwartet, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung.
E. 4.7 Nach dem Gesagten besteht für die subeventualiter beantragte Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts keine Veranlassung.
E. 5 Oktober 2023 E. 5.2).
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli- chen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 6.1 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis ge- mäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht- lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asyl- behörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-su- chenden Person. Verunmöglicht eine asylsuchende tibetische Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat – also ob sie über eine Auf- enthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsan- gehörigkeit verfügt −, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Ver- heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht feststeht. Sie hat ohne nachvollziehbare Be- gründung keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgelegt. Das einge- reichte Familienbüchlein (Hukou) kann nur schon aufgrund der fehlenden Fotografie nicht als solches qualifiziert werden. Zudem liegt dieses nur in Form eine Kopie vor, welche aufgrund der leichten Manipulierbarkeit nur ei- nen erheblich reduzierten Beweiswert hat. Die Behauptung, der Schlepper habe ihr ihre Identitätskarte abgenommen, erscheint wenig plausibel (vgl. Akten SEM Protokoll BzP A9/17 S. 8).
E. 6.2.2 Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.
E. 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin Kritik an der mit der Erstellung der LIN- GUA-Analyse vom 8. April 2020 betrauten Tibet-Expertenperson "AS19" äussert, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren eingereichten
E-2559/2020 Seite 18 Stellungnahme von vier anderen Tibetologen zum Schluss kam, dass die Qualität und Aussagekraft der von "AS19" erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden sei (vgl. a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher
– wie LINGUA-Analysen generell – erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen.
E. 6.3.2 Der im vorliegenden Verfahren erstellte Lingua-Bericht vom 18. No- vember 2019 ist fundiert und mit einer überzeugenden, ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten biografischen Hintergrund ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Aufgrund der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sowie ihrer teilweise ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse kam die sachver- ständige Person zum Schluss, dass ihre Sozialisation eindeutig nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas er- folgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt.
E. 6.3.3 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Sprache der Beschwerdeführerin auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt ihres an- geblichen Herkunftsorts D._______, sondern fast ausschliesslich Übereinst- immungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben würden. Zudem habe sie aktiv Formen verwendet, die im In- nertibetischen ungrammatisch seien, weshalb eine Sozialisierung in Lhasa unwahrscheinlich sei.
E. 6.3.4 Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, wel- che geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil sowie eine Akkommo- dation an die Sprache der Interviewerin – beide Effekte wurde in der Analyse explizit mitberücksichtigt – zwar erklären, nicht aber deren (fast) aus- schliesslicher Gebrauch. Die wenigen ihr bekannten Lexeme des (…)- Tibetischen lassen sich kaum mit ihren biografischen Angaben vereinbaren und vermögen jedenfalls eine Sozialisation im von ihr behaupteten Her- kunftsort nicht zu untermauern.
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E. 6.3.5 Die Beschwerdeführerin hat zwar sowohl im Lingua-Gespräch als auch im Rahmen der Anhörung einige länderkundliche Kenntnisse betreffend die von ihr behauptete Herkunftsregion demonstriert. Andererseits weisen ihre Angaben aber auch gewisse Lücken und Widersprüche auf, die angesichts der von ihr geschilderten Biographie unerwartet sind (Verwendung veralteter administrativer Bezeichnungen, mangelnde Kenntnisse von Gemeinden ih- res Heimatkreises, fehler- und lückenhafte Angaben zu Identitätsdokumen- ten). Die korrekten Angaben der Beschwerdeführerin lassen auf eine ge- wisse Vertrautheit mit den Verhältnissen in der Region D._______ schlies- sen, könnten von ihr aber auch auf andere Weise erworben worden sein. Ihre Kenntnisse der chinesischen Sprache übersteigen zwar das Niveau, das bei in der Diaspora sozialisierten Personen tibetischer Ethnie im Allge- meinen zu erwarten ist. Dies lässt jedoch nicht zwingend darauf schliessen, dass sie sich bis zu dem von ihr genannten Zeitpunkt in der Autonomen Re- gion Tibet aufgehalten hat.
E. 6.3.6 Unter Abwägung der gesamten Aktenlage gelangt das Bundesverwal- tungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Beschwerdeführe- rin nicht die aufgrund ihres angeblichen Aufenthalts von (…) Jahren in der behaupteten Herkunftsregion zu erwartenden Kenntnisse insbesondere in sprachlicher aber auch in länderkundlicher Hinsicht verfügt.
E. 6.4 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Ihre diesbezüglichen Schilderungen erscheinen insgesamt oberflächlich und unrealistisch sowie teilweise widersprüchlich. Dass die Haushälterin im Zu- sammenhang mit der verweigerten Unterschrift der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter verhaftet worden sei, ist eine blosse, nicht substanziierte Ver- mutung; überdies erscheint ein solches Vorgehen der chinesischen Behör- den im Falle eines unbotmässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter unlogisch und realitätsfern. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sie von ihrer Mutter ins Ausland geschickt wurde, während diese selber in ihrem Heimatort verblieb. Der eingereichte Internetartikel über Zerstörungen und Vertreibungen, namentlich im Kloster H._______, vermag ihre Vorbrin- gen nicht zu stützen, da ein persönlicher Bezug zu ihr nicht ersichtlich ist. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben den Heimatort bereits einen Tag nach der Verhaftung der Haushälterin verlassen hat (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A19/29, S. 15 F119). Es erscheint indessen unrealistisch, dass es ihr gelungen sein soll, ihre angeblich illegale Ausreise mithilfe eines Schleppers innert derart kurzer Zeit zu organisieren. Ausserdem rechtfertigen ihre klar widersprüchlichen Aussagen zum Zeit-
E-2559/2020 Seite 20 punkt der Grenzüberquerung ernsthafte Zweifel an den geschilderten Umständen ihrer Ausreise. In der BzP gab sie zu Protokoll, die Grenze am (…) 2016 passiert zu haben (vgl. Akten SEM, A9/17 S. 8), während sie in der Anhörung aussagte, die Grenze am Abend des (…) 2016 überquert zu ha- ben (vgl. Akten SEM A19/29 S. 15 F119). Auch die auffallend unsubstanzi- ierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Flugreise von Nepal in die Schweiz lassen auf eine offenkundige Verschleierung ihres wahren Reise- wegs schliessen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in die Schweiz lange Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Das Gericht ist wie das SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – insbesondere dazu, ob sie allenfalls die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt – sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze, wie erwähnt, bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per- son.
E. 6.6 In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtspre- chung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be- schwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her- kunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer feh- lenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asyl-behörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 8.4 Diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbür- gerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nach- fluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als sepa- ratistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Be- zug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Das SEM hat deshalb im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen sei (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 27. Mai 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 11 In der Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 27. Mai 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbei- ständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG) und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roman Schuler, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Eingabe vom 7. März 2022 wurde explizit erklärt, dass der Honoraran- spruch vom beigeordneten Rechtsbeistand an seine frühere Arbeitgeberin abgetreten worden sei. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Auf- wendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der Advokatur J._______ auszurichten. Der in der Kostennote vom 15. Januar 2021 aus- gewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint der Komplexität des Ver- fahrens grundsätzlich angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bun- desverwaltungsgericht für anwaltliche Vertreter jedoch (wie von der Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 kommu- niziert) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 220.– aus. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach – unter Be- rücksichtigung des für die nachträgliche Eingabe vom 7. März 2022 zu ver- anschlagenden Aufwands – auf insgesamt Fr. 4380.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 4380.– bestimmt und der Advokatur J._______ durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2559/2020 Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik; VR), verbeiständet durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am (...) November 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 7. Dezember 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 26. März 2018 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe bis etwa zum Jahr 1996 respektive 1997 in C._______, Präfektur D._______, Provinz Kham, und danach bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter im Quartier E._______, Bezirk D._______, Präfektur G._______, Provinz Ütsang, Tibet, gelebt. Ihre Tante mütterlicherseits sei als Nonne im (...)-Kloster in H._______ wohnhaft gewesen, wo ihre Mutter einen Laden betrieben habe. Am (...) 2016 seien chinesische Polizisten zu ihr und ihrer Mutter gekommen und hätten ihnen mitgeteilt, dass ihre Tante Selbstmord begangen habe, respektive an einer Krankheit verstorben sei. Die Chinesen hätten von ihnen verlangt, ein Schreiben zu unterzeichnen, das bestätige, dass ihre Tante an einer Krankheit verstorben sei. Sie und ihre Mutter hätten jedoch ihre Unterschrift verweigert, da sie überzeugt gewesen seien, dass ihre Tante sich aus Protest für die Religionsfreiheit umgebracht habe. In der Folge sei am (...) 2016 ihre Haushaltsgehilfin festgenommen worden. Deshalb habe die Mutter entschieden, dass es für sie (Beschwerdeführerin) in China keine Zukunft mehr gebe und sie ausreisen sollte. Dass sie und ihre Mutter ihre Unterschrift verweigert hätten, hätte eine harte Bestrafung zur Folge gehabt. Sie habe D._______ am (...) 2016 verlassen und sei am gleichen Tag respektive am (...) 2016 mithilfe eines Schleppers illegal über die Grenze nach Nepal gelangt. Bis zum (...) November 2016 sei sie in dessen Haus geblieben. Danach sei sie in Begleitung des Schleppers per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort gereist und von dort mit dem Zug in die Schweiz eingereist. C. C.a Am 22. Oktober 2019 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdeführerin durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 18. November 2019 eine landeskundliche und sprach-wissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse). C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Analyse sowie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person. C.c Mit Eingabe vom 30. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten und hielt an ihren bisherigen Herkunfts-angaben fest. D. Mit Verfügung vom 14. April 2020 (eröffnet am 16. April 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an (wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die VR China ausschloss). E. E.a Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b In der Beilage wurden ein chinesisches Familienbüchlein (Hukou) in Kopie, eine beglaubigte Übersetzung des Hukou, zwei Ausdrucke von Landkartenausschnitten, ein Ausdruck eines Berichts von Human Rights Watch sowie Unterstützungsbestätigung der Gemeinde I._______ vom 13. Mai 2020 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, setzte Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 machte die Beschwerdeführerin innert einmalig erstreckter Frist von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. In der Beilage wurde eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juni 2020 eingereicht. I. Mit Eingabe vom 4. November 2020 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag vom 24. Oktober 2020 sowie eine Stellungnahme von vier Professoren/ Lehrbeauftragten für Tibetologie zur Expertise des Lingua-Angestellten "AS19" vom 29. September 2020 ein und wies auf die darin geäusserte Kritik an den Analysen des genannten Experten hin. J. Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2020 wurde die Vorinstanz von der damaligen Instruktionsrichterin zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. L. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 machte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. M. Mit Eingabe vom 7. März 2022 teilt der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin seinen Adresswechsel mit und stellte fest, die Entschädigung für die bisher angefallenen Aufwendungen werde an seinen bisherigen Arbeitgeber (der Advokatur J._______) abgetreten. N. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: 3.1.1 Die sachverständige Person habe im Rahmen der Lingua-Analyse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin betreffend die von ihr angegebenen Heimatregion zwar über ein gewisses Wissen verfüge. Jedoch hätten sich in ihren Angaben aber auch viele Lücken und Unstimmigkeiten gefunden, die vor ihrem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Die Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Teil seien demnach nur zum Teil erfüllt worden. Die Erwartungen an die Sprache seien nicht erfüllt worden. Ihre Sprache weise keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ auf, sondern fast ausschliesslich mit dem Lhasa-Tibetischen. Es sei festzustellen, dass sie eindeutig nicht wie von ihr angegeben, im Kreis D._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme zur Einschätzung der sachverständigen Person nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Demzufolge sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt und aus den von ihr vorgebachten Fluchtgründen aus der VR China geflüchtet sei. 3.1.2 Im Übrigen vermöchten die geschilderten Verfolgungsgründe auch aus anderen Gründen die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden kaum Realkennzeichen enthalten. Sie habe lediglich vage und divergierende Angaben zu den Umständen des Ablebens ihrer Tante gemacht. Ebenso unsubstanziiert seien ihre Angaben zur angeblichen Festnahme der Haushälterin. 3.1.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrer angeblichen Sozialisation in der VR China machen würden, davon ausgegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfügen, respektive sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Werde die Prüfung, ob dieser Person in einem Drittstaat respektive in ihrem effektiven Heimatland asylrelevante Nachteile drohen würden, durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der VR China glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert haben, könne nicht geprüft werden, ob sie in einem solchen über einen legalen Aufenthaltsstatus oder gar eine andere Staatsangehörigkeit verfüge. Daher sei von der Regelvermutung auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 3.1.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. 3.1.5 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, dass einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Im Übrigen erachte das Bundeverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch dann als möglich, wenn ein Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. 3.2 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin zunächst, die vorinstanzliche Verfügung mit mehreren Verfahrensmängeln behaftet. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für eine amtsinterne Evaluation des Länder- und Alltags-wissens unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs definierten Mindestvorgaben nicht auch bei einer LINGUA-Analyse gelten sollten. Auch bei externen Sachverständigengutachten müsse ersichtlich sein, auf welcher Basis namentlich aufgrund welcher konkreten Informationsquellen der Experte seine Meinung gebildet habe. Vorliegend sei nicht ausgewiesen, dass die sachverständige Person sich konkret und persönlich mit der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin sowie den dortigen Lebensumständen so detailliert auskenne, dass sie aus persönlicher Erfahrung die Antworten der Fragen kenne, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Lingua-Gesprächs gestellt worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Experte über ortsspezifische Kenntnisse verfüge. Falls er sich auf öffentlich zugängliche Drittquellen oder Auskünfte lokaler Vertrauenspersonen gestützt habe, seien diese genau zu bezeichnen, damit sie die Möglichkeit habe, sich kritisch mit diesen auseinandersetzen. Mehrere Umstände seien weder von der sachverständigen Person noch von der Vorinstanz berücksichtigt worden. Ihre guten, über den Erwartungen liegenden Chinesisch-Kenntnisse, seien nicht materiell gewürdigt worden. Diese würden dem Schluss, sie sei nicht in China sozialisiert worden, entgegenstehen, und vielmehr auf einen klar lokalen Bezug ihrer Sprachkenntnisse hinweisen. Dies hätte zwingend in die Begutachtung einbezogen werden müssen. Im Weiteren habe das SEM in seinem Entscheid betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Herkunft ausschliesslich auf das Sachverständigengutachten abgestellt. Es habe die sonstige Aktenlage völlig unberücksichtigt gelassen, obwohl zahlreiche Elemente in den Befragungsprotokollen für eine Hauptsozialisierung in der VR China sprechen und die Einschätzung des Experten im landeskundlich-kulturellen Teil eindeutig widerlegen würden. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselemente vorzunehmen. Bei der Lingua-Analyse handle es sich lediglich um ein Gutachten einer Drittperson, welchem unter gewissen Umständen ein erhöhter Beweiswert zukommen könne. Sie entbinde das SEM nicht davon, die gesamten Verfahrensakten und den ganzen Sachverhalt zur Entscheidfindung beizuziehen und mitzuberücksichtigen. Dies sei vorliegend indes nicht geschehen. Die Würdigung durch das SEM sei einseitig und unsorgfältig ausgefallen. Zahlreiche für die Glaubhaftigkeit ihrer Herkunft sprechende Sachverhaltselemente, wie ihre detailreichen und von Realkennzeichen und spontanen Schilderungen geprägten Schilderungen, hätten keinen Eingang in die Beurteilung durch die Vorinstanz gefunden. Sie habe in der Anhörung mehrfach Wissen demonstriert, dessen Fehlen ihr der Experte in seinem Gutachten und das SEM in seiner Verfügung später vorgeworfen hätten. Aus diesem Grund sei die Sache zur rechtsgenüglichen Wahrnehmung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies könne sie ihre Herkunft auch mit den mithilfe eines Bekannten beschafften Fotografien des Familienbüchleins (Hukou) belegen. Die darin enthaltenen Personalien würden mit ihren Angaben in der BzP übereinstimmen. 3.2.2 Eine sorgfältige Analyse des Lingua-Gutachtens ergebe, dass verschiedene darin gezogene Schlüsse kaum haltbar seien. Dass die sachverständige Person von vielen Lücken und Unstimmigkeiten in den länderkundlichen Angaben spreche, im Vergleich zu einem gewissen Wissen, das sie gezeigt habe, obwohl sie quantitativ mehr korrekte als falsche Angaben gemacht habe, wecke Zweifel an der Objektivität ihrer Einschätzung. Der Vorwurf der fehlenden administrativen Kenntnisse sei nicht haltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person mit relativ bescheidenem Bildungsstand das komplexe chinesische Verwaltungssystem im Detail kennen sollte; und es sei auch nicht erstellt, dass die einfache Bevölkerung flächendeckend die aktuellste Verwaltungsterminologie verwende. Zudem habe sie in der Anhörung die administrative Situation an ihrem Herkunftsort nachvollziehbar und den Erwartungen entsprechend geschildert. Namentlich habe sie zwischen der Ortschaft und der Region D._______ unterschieden. In der Anhörung habe sie auch (...) Seen in ihrer Herkunftsregion benannt. Ihr Verweis in der Replik auf Nervosität und Blackouts sei nachvollziehbar. Schliesslich seien ihre Angaben zu den Identitätspapieren korrekt gewesen. Dass sie die für das Führen eines Ladengeschäfts erforderlichen Ausweise nicht gekannt habe, sei nachvollziehbar, da ihre Mutter sich um die administrativen Angelegenheiten gekümmert habe. Schliesslich seien die vielen landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse zur berücksichtigen, die sie in der BzP und der Anhörung demonstriert habe. Auffallend seien insbesondere ihre korrekten Angaben zum (...)-Kloster im Rahmen der Schilderung der Flucht. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass ihre Sprache dem Erwartbaren einer Person mit ihrer Biografie entspreche. Es sei zu berücksichtigen, dass sie im Kindesalter innerhalb Tibets umgezogen sei und im Zeitpunkt des Interviews bereit seit über drei Jahren ausserhalb Tibets gelebt habe und mit Personen aus der tibetischen Diaspora kommuniziert habe. Das sie einige Lexeme des (...)-Dialekts kenne, deute auf die Wahrheit des von ihr geltend gemachten Sachverhalts hin. Die Sprachanalyse scheine nicht über jeden Verdacht erhaben. Zugunsten der geltend gemachten Herkunft würden im Übrigen auch ihre überdurchschnittlich guten und spontanen Chinesisch-Kenntnisse sowie die Verwendung eines sehr lokalen und china-spezifischen Vokabulars sprechen. 3.2.3 Die Glaubhaftigkeit ihrer Herkunftsangeben sei ein Argument dafür, dass auch die Angaben zu ihren Fluchtgründen korrekt seien. Überdies würden sich in ihren diesbezüglichen Schilderungen diverse Realkennzeichen und Substanziierungsmerkmale finden (Verwendung direkter Rede, schlüssige und kohärente Daten- und Zeitangaben, konkrete Wegangaben bei der Schilderung der Ausreise, Offenlegung von Nichtwissen, starke emotionale Reaktionen). Schliesslich habe sie den Tod ihrer Tante mit Ereignissen (Räumungen im Kloster H._______) in Verbindung gebracht, die gemäss öffentlich zugänglichen Quellen im geschilderten Zeitraum tatsächlich stattgefunden hätten. Die von der Vorinstanz monierten abweichenden Angaben erschienen geradezu gesucht. Es müsse überdies der grosse zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung berücksichtigt werden. Zudem habe sie von mehreren Sachverhaltselementen nur durch Drittpersonen erfahren; es sei daher logisch, dass sie sich diesbezüglich auf Mutmassungen stütze, die indessen nachvollziehbar und naheliegend seien. Im Weiteren sei die Behördenwillkür gegenüber der tibetischen Bevölkerung in China notorisch. Dies gelte insbesondere für die Tibeter und Tibeterinnen, die mit Widerstand oder Aktionen religiöser Kreise in Verbindung gebracht würden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass in der Anhörung die eigentliche Anhörung zu den Fluchtgründen erst nach rund sechseinhalb Stunden Befragung zur Herkunft (und Rückübersetzung dieser Angaben) begonnen habe; die Hilfswerksvertretung habe auf dem Beiblatt denn auch Konzentrationsschwierigkeiten und Ermüdungserscheinungen der Beschwerdeführerin bestätigt. Das SEM habe die Unglaubhaftigkeit fast ausschliesslich auf Aussagen abgestellt, die im Verlauf der der Befragung erst spät gemacht worden seien, in welchem sie entsprechend erschöpft gewesen sei. Demnach gründe die Einschätzung, dass ihre Aussagen unglaubhaft seien, auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin habe demnach glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatstaat wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe respektive der ihr unterstellten politischen Anschauung gefährdet sei. 3.2.5 Selbst im Falle einer Verneinung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei gemäss langjähriger Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Herkunft aus der VR China und ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie in Folge der illegalen Ausreise und des langjährigen Auslandsaufenthalts mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu rechnen habe; entsprechend wäre sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei ein Wegweisungsvollzug als unzulässig zu qualifizieren, da dies im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG stehen würde und ihr ausserdem Folter und unmenschliche Behandlung drohe, weshalb eine Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) verstossen würde. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, das Familienbüchlein liege nur als Kopie vor, weshalb dessen Echtheit nicht überprüft werden könne. Derartige Dokumente seien nicht fälschungssicher und hätten daher generell einen nur geringen Beweiswert. Zudem sei das Familienbüchlein ohne das Vorliegen rechtsgenüglicher Identitätspapiere ohnehin kein ausreichender Beleg für eine Herkunft aus der VR China. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung gewisse geografische Angaben gemacht habe, die sie im Telefoninterview nicht erwähnt habe. Dies vermöge jedoch die Gesamteinschätzung der Lingua-Analyse nicht umzustossen. Überdies handle es sich hierbei um Faktenwissen, das auch ausserhalb Tibets erworben sein könne. Aus dem eingereichten Länderbericht könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da kein persönlicher Bezug zu ihr ersichtlich sei. 3.4 In der Replik wurde argumentiert, das Original des Familienbüchleins könne nicht beigebracht werden, da andernfalls der in China verbliebenen Verwandtschaft Gefahr drohen würde. Die Kopie sei zwar kein abschliessender Beweis, aber dennoch ein gewichtiges Indiz für ihre Herkunft aus China. Die in der Vernehmlassung nachgeholte rudimentäre Würdigung des von ihr in der Anhörung gezeigten Alltagwissens könne dem Anspruch an eine sorgfältige Sachverhaltsprüfung nicht genügen. Das SEM habe viele von ihr genannte Einzelheiten weiterhin nicht berücksichtigt. Es habe überdies zu verstehen gegeben, dass es sich fast ausschliesslich auf die Einschätzung der Lingua-Analyse abgestützt habe. Dies stelle einen Verstoss gegen seine Verfahrenspflichten dar. Ferner habe die Vorinstanz verkannt, dass die im eingereichten Bericht dokumentierten Ereignisse ihren Sachverhaltsvortrag stütze. Das SEM habe sich nicht zu den Ausführungen in der Beschwerde zu den erwiesenen Chinesisch-Kenntnissen der Beschwerdeführerin und deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren geäussert und damit darauf verzichtet, den gerügten Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene zu heilen. Es sei davon auszugehen, dass das SEM den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde inhaltlich nichts entgegenzusetzen habe. Durch die in Auftrag gegebene Recherche der SFH werde bestätigt, dass in der ausserhalb Chinas sozialisierten tibetischen Diaspora überdurchschnittliche Kenntnisse des Chinesischen kaum vorkommen würden. Diese Erkennt-nisse würden ein schlechtes Licht auf die Lingua-Analyse werfen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person und der Tauglichkeit der Lingua-Analyse als Beweismittel. Einschätzungen der sachverständigen Person "AS19" hätten sich auch in anderen Verfahren als problematisch erwiesen. 3.5 In der ergänzenden Vernehmlassung (bzw. Duplik) stellte die Vor-instanz sich auf den Standpunkt, die Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin seien sowohl im rechtlichen Gehör als auch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Das Vorhandensein einer Zweisprachen-kompetenz reiche zur Annahme einer entsprechenden Sozialisierung nicht aus. Die entsprechende Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin sei voreilig und unrichtig; es gebe dafür diverse Alternativerklärungen, welche auch aus dem eingereichten Bericht der SFH hervorgehen würden. Die mit der Eingabe vom 4. November 2020 eingereichten Beweismittel stünden in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Asylverfahren der Beschwerdeführerin. Überdies enthalte der NZZ-Zeitungsartikel mehrere tendenziöse und mitunter falsche Angaben. Die Qualifikationen der sach-verständigen Person "AS19" seien der Beschwerdeführerin entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht gestützten Vorgehen zur Kenntnis gebracht worden. Die Beanstandungen der Analyse und der Schlussfolgerungen der sachverständigen Person seien nicht geeignet, deren Kompetenzen in Frage zu stellen. Die Feststellung der Glaubhaftigkeit der geltend gemacht Sozialisierung in der VR China stütze sich nicht einzig auf die Lingua-Analyse. Vielmehr sei von den Fachspezialisten des Asylverfahrens eine umfassende Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Elemente vorgenommen worden. Die am 9. Juli 2020 und 4. November 2020 ein-gereichten Dokumente vermöchten die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren nicht auszuräumen. Schliesslich sei sie der Aufforderung, ihre Identität mit überprüfbaren Dokumenten nachzuweisen, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. 3.6 In der Triplik stellte die Beschwerdeführerin fest, die neue Stellungnahme des SEM ändere nichts daran, dass ihre Chinesisch-Kenntnisse faktisch unberücksichtigt geblieben seien. In der Stellungnahme der Experten und Expertinnen vom 29. September 2020 würden strukturelle Mängel benannt, die generell Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des Lingua-Mitarbeitenden "AS19" geben würden. Verschiedene der erwähnten Punkte würden auch in der Analyse betreffend die Beschwerdeführerin vorkommen. Zudem seien bereits in der Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2020, mithin vor dem Vorliegen des Expertengutachtens, Mängel der Lingua-Analyse ausgewiesen würden. Die Vorinstanz habe keine Belege für ihre Kritik an der Stellungnahme der Experten und Expertinnen vorgebracht, während diese ihre Schlussfolgerungen konkret und dicht begründet hätten. Die pauschalen Aussagen des SEM vermöchten diese nicht zu widerlegen. Die Verwendung mängelbehafteter Lingua-Expertisen stelle die Rechtsstaatlichkeit der Asyl-verfahren grundlegend in Frage. Die vorgelegten Informationen zu Werdegang und Qualifikationen von "AS19" seien so allgemein gehalten, dass sie sich kaum ein konkretes Bild davon machen könne, und sie seien nicht verifizierbar. Aus dem Entscheid des SEM vom 14. April 2020 ergebe sich offenkundig, dass die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens für diesen von zentraler Bedeutung gewesen seien. Die Darlegungen des SEM seien nicht geeignet, die Zweifel an der Lingua-Analyse von "AS19" zu beseitigen. Sie habe sich unter Inkaufnahme eines grossen Risikos für ihre Familie darum bemüht, überprüfbare Identitätsdokumente vorzulegen. Daher sei es un-billig, ihr das Fehlen solcher Dokumente vorzuhalten. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung relevante Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt - und damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird -, ist Folgendes festzustellen: 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3 4.3.1 Eine Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) dar, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in Lingua-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Ver-fahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die Qualifikation der analysierenden Person machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2773/2020 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2). 4.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 ff.) ist aber zwischen eigentlichen Lingua-Analyse, wo - wie vorliegend - die Einschätzung des landeskundlich-kulturellen und linguistischen Hintergrunds durch eine ausgewiesene externe Fachperson vorgenommen wird, einerseits, und Abklärungen des Alltags- und Länderwissens andererseits zu unterscheiden, bei welchem die Herkunft im Rahmen der Anhörung durch einen internen Sachbearbeiter des SEM - der über entsprechendes Fachwissen nicht ohne Weiteres verfügt - vorgenommen werden. Bei Letzterem sind an die Offenlegungspflichten seitens des SEM höhere Anforderungen gestellt; es besteht bei dieser Art von Herkunftsabklärungen auch eine weitergehende Pflicht zur Quellenangabe (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2). 4.3.3 Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die zentralen Aspekte der Lingua-Analyse zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihr der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zugestellt. Zudem wurde ihr auf ihren Wunsch hin Gelegenheit gegeben, die Aufnahme des Lingua-Gesprächs anzuhören (wovon sie Gebrauch machte). Insgesamt konnte sich die Beschwerdeführerin damit ein hinreichendes Gesamtbild über die als unzutreffend ein-geschätzten Antworten und die Qualifikation der sachverständigen Person machen. Da es sich vorliegend um eine Analyse durch eine qualifizierte Expertenperson handelt, ist nicht zu beanstanden, dass die der Analyse zu-grundliegenden Informationsquellen nicht offengelegt wurden. Demnach sind die oben skizzierten Minimalanforderungen erfüllt, und es liegt in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.4 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in erforderlichem Umfang und genügend differenziert auseinandergesetzt. Es hat in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, namentlich bezüglich seiner Einschätzung der Plausibilität der behaupteten Sozialisierung der Beschwerdeführerin in der VR China. Das SEM hat sich in seinen Vernehmlassungen vom 9. Juni 2020 und 23. November 2020 explizit mit dem von der Beschwerdeführerin in den Befragungen demonstrierten landeskundlichen Wissen sowie ihren guten Kenntnissen der chinesischen Sprache auseinandergesetzt; sie hatte zudem Gelegenheit, sich hierzu im Rahmen der Schriftenwechsel in ihren Eingaben vom 9. Juli 2020 und 15. Januar 2021 uneingeschränkt zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung durch eine ungenügende Würdigung dieser Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung wäre damit als geheilt zu betrachten. 4.5 Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.6 Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere der Staatsangehörigkeit gelangt als von der Beschwerdeführerin erwartet, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. 4.7 Nach dem Gesagten besteht für die subeventualiter beantragte Rück-weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts keine Veranlassung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asyl-behörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-suchenden Person. Verunmöglicht eine asylsuchende tibetische Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat - also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt , kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht feststeht. Sie hat ohne nachvollziehbare Begründung keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgelegt. Das eingereichte Familienbüchlein (Hukou) kann nur schon aufgrund der fehlenden Fotografie nicht als solches qualifiziert werden. Zudem liegt dieses nur in Form eine Kopie vor, welche aufgrund der leichten Manipulierbarkeit nur einen erheblich reduzierten Beweiswert hat. Die Behauptung, der Schlepper habe ihr ihre Identitätskarte abgenommen, erscheint wenig plausibel (vgl. Akten SEM Protokoll BzP A9/17 S. 8). 6.2.2 Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 6.3 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin Kritik an der mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 8. April 2020 betrauten Tibet-Expertenperson "AS19" äussert, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme von vier anderen Tibetologen zum Schluss kam, dass die Qualität und Aussagekraft der von "AS19" erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden sei (vgl. a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher - wie LINGUA-Analysen generell - erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. 6.3.2 Der im vorliegenden Verfahren erstellte Lingua-Bericht vom 18. November 2019 ist fundiert und mit einer überzeugenden, ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Aufgrund der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sowie ihrer teilweise ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse kam die sachverständige Person zum Schluss, dass ihre Sozialisation eindeutig nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. 6.3.3 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Sprache der Beschwerdeführerin auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt ihres angeblichen Herkunftsorts D._______, sondern fast ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben würden. Zudem habe sie aktiv Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, weshalb eine Sozialisierung in Lhasa unwahrscheinlich sei. 6.3.4 Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil sowie eine Akkommo-dation an die Sprache der Interviewerin - beide Effekte wurde in der Analyse explizit mitberücksichtigt - zwar erklären, nicht aber deren (fast) ausschliesslicher Gebrauch. Die wenigen ihr bekannten Lexeme des (...)-Tibetischen lassen sich kaum mit ihren biografischen Angaben vereinbaren und vermögen jedenfalls eine Sozialisation im von ihr behaupteten Herkunftsort nicht zu untermauern. 6.3.5 Die Beschwerdeführerin hat zwar sowohl im Lingua-Gespräch als auch im Rahmen der Anhörung einige länderkundliche Kenntnisse betreffend die von ihr behauptete Herkunftsregion demonstriert. Andererseits weisen ihre Angaben aber auch gewisse Lücken und Widersprüche auf, die angesichts der von ihr geschilderten Biographie unerwartet sind (Verwendung veralteter administrativer Bezeichnungen, mangelnde Kenntnisse von Gemeinden ihres Heimatkreises, fehler- und lückenhafte Angaben zu Identitätsdokumenten). Die korrekten Angaben der Beschwerdeführerin lassen auf eine gewisse Vertrautheit mit den Verhältnissen in der Region D._______ schliessen, könnten von ihr aber auch auf andere Weise erworben worden sein. Ihre Kenntnisse der chinesischen Sprache übersteigen zwar das Niveau, das bei in der Diaspora sozialisierten Personen tibetischer Ethnie im Allgemeinen zu erwarten ist. Dies lässt jedoch nicht zwingend darauf schliessen, dass sie sich bis zu dem von ihr genannten Zeitpunkt in der Autonomen Region Tibet aufgehalten hat. 6.3.6 Unter Abwägung der gesamten Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht die aufgrund ihres angeblichen Aufenthalts von (...) Jahren in der behaupteten Herkunftsregion zu erwartenden Kenntnisse insbesondere in sprachlicher aber auch in länderkundlicher Hinsicht verfügt. 6.4 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Ihre diesbezüglichen Schilderungen erscheinen insgesamt oberflächlich und unrealistisch sowie teilweise widersprüchlich. Dass die Haushälterin im Zusammenhang mit der verweigerten Unterschrift der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter verhaftet worden sei, ist eine blosse, nicht substanziierte Vermutung; überdies erscheint ein solches Vorgehen der chinesischen Behörden im Falle eines unbotmässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter unlogisch und realitätsfern. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sie von ihrer Mutter ins Ausland geschickt wurde, während diese selber in ihrem Heimatort verblieb. Der eingereichte Internetartikel über Zerstörungen und Vertreibungen, namentlich im Kloster H._______, vermag ihre Vorbringen nicht zu stützen, da ein persönlicher Bezug zu ihr nicht ersichtlich ist. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben den Heimatort bereits einen Tag nach der Verhaftung der Haushälterin verlassen hat (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A19/29, S. 15 F119). Es erscheint indessen unrealistisch, dass es ihr gelungen sein soll, ihre angeblich illegale Ausreise mithilfe eines Schleppers innert derart kurzer Zeit zu organisieren. Ausserdem rechtfertigen ihre klar widersprüchlichen Aussagen zum Zeit-punkt der Grenzüberquerung ernsthafte Zweifel an den geschilderten Umständen ihrer Ausreise. In der BzP gab sie zu Protokoll, die Grenze am (...) 2016 passiert zu haben (vgl. Akten SEM, A9/17 S. 8), während sie in der Anhörung aussagte, die Grenze am Abend des (...) 2016 überquert zu haben (vgl. Akten SEM A19/29 S. 15 F119). Auch die auffallend unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Flugreise von Nepal in die Schweiz lassen auf eine offenkundige Verschleierung ihres wahren Reisewegs schliessen. 6.5 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in die Schweiz lange Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Das Gericht ist wie das SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - insbesondere dazu, ob sie allenfalls die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze, wie erwähnt, bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. 6.6 In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asyl-behörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.4 Diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Das SEM hat deshalb im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen sei (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11. In der Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 27. Mai 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG) und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roman Schuler, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Eingabe vom 7. März 2022 wurde explizit erklärt, dass der Honoraranspruch vom beigeordneten Rechtsbeistand an seine frühere Arbeitgeberin abgetreten worden sei. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der Advokatur J._______ auszurichten. Der in der Kostennote vom 15. Januar 2021 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für anwaltliche Vertreter jedoch (wie von der Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 kommuniziert) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 220.- aus. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach - unter Berücksichtigung des für die nachträgliche Eingabe vom 7. März 2022 zu veranschlagenden Aufwands - auf insgesamt Fr. 4380.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 4380.- bestimmt und der Advokatur J._______ durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: